Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2162204-1/26E
W112 2162206-1/20E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.06.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA Armenien, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA Armenien, beide vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, 1. Zl. 830694503/160873292 undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Armenien, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Armenien, beide vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017, 1. Zl. 830694503/160873292 und
2. Zl. 830694601/160873373, und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.06.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft rechtmäßig war.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21.04.2004 wies das Bundesasylamt diesen gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN für zulässig erklärt.1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21.04.2004 wies das Bundesasylamt diesen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN für zulässig erklärt.
Der Erstbeschwerdeführer war von 25.02.2004 bis 27.12.2004 in XXXX gemeldet, danach verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.Der Erstbeschwerdeführer war von 25.02.2004 bis 27.12.2004 in römisch 40 gemeldet, danach verfügte er über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.
Am 29.03.2005 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Asylantrag in BELGIEN.
Von 25.05.2005-21.09.2005 war der Erstbeschwerdeführer an der Adresse XXXX , XXXX , gemeldet. Dort waren von 05.08.2005 bis 26.08.2005 auch die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Söhne gemeldet.Von 25.05.2005-21.09.2005 war der Erstbeschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Dort waren von 05.08.2005 bis 26.08.2005 auch die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Söhne gemeldet.
Die Zweitbeschwerdeführerin, Gattin des Erstbeschwerdeführers, reiste am 31.07.2005 mit den gemeinsamen Söhnen XXXX , 13 Jahre alt, und XXXX , 7 Jahre alt, ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2005 Asylanträge für sich und die Kinder. Nach Einvernahmen am 04.08.2005 und 10.11.2005 wies das Bundesasylamt die Anträge mit Bescheiden vom 30.11.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN für zulässig erklärt und die Zweitbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Söhne wurden gemäß § 66 Abs. 2 AVG nach ARMENIEN ausgewiesen.Die Zweitbeschwerdeführerin, Gattin des Erstbeschwerdeführers, reiste am 31.07.2005 mit den gemeinsamen Söhnen römisch 40 , 13 Jahre alt, und römisch 40 , 7 Jahre alt, ins Bundesgebiet ein und stellte am 01.08.2005 Asylanträge für sich und die Kinder. Nach Einvernahmen am 04.08.2005 und 10.11.2005 wies das Bundesasylamt die Anträge mit Bescheiden vom 30.11.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN für zulässig erklärt und die Zweitbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Söhne wurden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG nach ARMENIEN ausgewiesen.
Nach 9 Tagen ohne Meldung waren die Beschwerdeführer 30.09.2005-31.08.2006 in der XXXX , XXXX , gemeldet, danach verfügte der Erstbeschwerdeführer bis 04.12.2006 über keine Meldeadresse. Die Zweitbeschwerdeführerin war mit den Kindern von 26.08.2005 bis 23.01.2007 ebenfalls an der Adresse XXXX gemeldet, obwohl sie sich seit 18.07.2006 nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Die Abmeldung der Beschwerdeführer von der Adresse XXXX erfolgte von amtswegen; den Ermittlungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.03.2007 zufolge war die Wohnung mit dem Türschild XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem halben Jahr unbewohnt. Der Erstbeschwerdeführer gab in den Ermittlungen gegen seine Gattin zu Protokoll, dass er nach einem Streit mit seiner Gattin im Juni 2006 ausgezogen sei und danach keinen Kontakt mehr zu seiner Gattin gehabt habe.Nach 9 Tagen ohne Meldung waren die Beschwerdeführer 30.09.2005-31.08.2006 in der römisch 40 , römisch 40 , gemeldet, danach verfügte der Erstbeschwerdeführer bis 04.12.2006 über keine Meldeadresse. Die Zweitbeschwerdeführerin war mit den Kindern von 26.08.2005 bis 23.01.2007 ebenfalls an der Adresse römisch 40 gemeldet, obwohl sie sich seit 18.07.2006 nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Die Abmeldung der Beschwerdeführer von der Adresse römisch 40 erfolgte von amtswegen; den Ermittlungen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.03.2007 zufolge war die Wohnung mit dem Türschild römisch 40 zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem halben Jahr unbewohnt. Der Erstbeschwerdeführer gab in den Ermittlungen gegen seine Gattin zu Protokoll, dass er nach einem Streit mit seiner Gattin im Juni 2006 ausgezogen sei und danach keinen Kontakt mehr zu seiner Gattin gehabt habe.
Der vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.04.2004 erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006 statt, behob den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Der vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.04.2004 erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006 statt, behob den Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid vom 29.06.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Söhne gegen die Bescheide vom 30.11.2005 gemäß § 66 Abs. 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Bescheid vom 29.06.2006 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Söhne gegen die Bescheide vom 30.11.2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte sich am 23.06.2006 mit der Ablegung ihres Verfahrens und das ihres Sohnes als gegenstandslos einverstanden und reiste am 18.07.2006 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe mit den gemeinsamen Kindern freiwillig nach ARMENIEN aus.
Der Erstbeschwerdeführer war nach über drei Monaten ohne Meldung im Bundesgebiet von 04.12.2006 bis 10.09.2007 erneut an der Adresse XXXX , gemeldet. Die Ermittlungen wegen Betruges Anfang 2007 gegen die Zweitbeschwerdeführerin wurden eingestellt, zumal sie nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war.Der Erstbeschwerdeführer war nach über drei Monaten ohne Meldung im Bundesgebiet von 04.12.2006 bis 10.09.2007 erneut an der Adresse römisch 40 , gemeldet. Die Ermittlungen wegen Betruges Anfang 2007 gegen die Zweitbeschwerdeführerin wurden eingestellt, zumal sie nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig war.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 12.02.2004 erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 12.02.2004 erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen.
Am 10.09.2007 zog der Erstbeschwerdeführer in die XXXX XXXX , XXXX , am 25.09.2007 weiter in die XXXX , XXXX , von wo aus er am 21.12.2007 in die XXXX , XXXX , zog, wo er bis 02.05.2008 gemeldet war.Am 10.09.2007 zog der Erstbeschwerdeführer in die römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , am 25.09.2007 weiter in die römisch 40 , römisch 40 , von wo aus er am 21.12.2007 in die römisch 40 , römisch 40 , zog, wo er bis 02.05.2008 gemeldet war.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die Söhne XXXX , 16, und XXXX , 11, reisten am 27.01.2008 erneut ins Bundesgebiet ein und stellten am 01.02.2008 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Sie und die Söhne waren 31.01.2008 bis 02.05.2008 ebenfalls an der Adresse XXXX gemeldet.Die Zweitbeschwerdeführerin und die Söhne römisch 40 , 16, und römisch 40 , 11, reisten am 27.01.2008 erneut ins Bundesgebiet ein und stellten am 01.02.2008 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Sie und die Söhne waren 31.01.2008 bis 02.05.2008 ebenfalls an der Adresse römisch 40 gemeldet.
Am 02.05.2008 verzogen die Beschwerdeführer in die XXXX , XXXX , wo der Erstbeschwerdeführer bis 03.03.2009 und die Zweitbeschwerdeführerin bis 06.04.2009 gemeldet war.Am 02.05.2008 verzogen die Beschwerdeführer in die römisch 40 , römisch 40 , wo der Erstbeschwerdeführer bis 03.03.2009 und die Zweitbeschwerdeführerin bis 06.04.2009 gemeldet war.
Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.01.2007 erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 06.05.2008 hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages und der Nichtgewährung des Refoulementschutzes ab. In Erledigung der Berufung wurde der Bescheid betreffend die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Behandlung der gegen die Abweisung der Berufung erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 19.06.2008 mit Beschluss vom 03.09.2008 ab.Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 02.01.2007 erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 06.05.2008 hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages und der Nichtgewährung des Refoulementschutzes ab. In Erledigung der Berufung wurde der Bescheid betreffend die Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Die Behandlung der gegen die Abweisung der Berufung erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 19.06.2008 mit Beschluss vom 03.09.2008 ab.
Das Bundesasylamt wies den Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 09.09.2008 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach ARMENIEN aus.Das Bundesasylamt wies den Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 09.09.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach ARMENIEN aus.
Das Bundesasylamt wies die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und der Söhne vom 01.02.2008 ebenfalls mit Bescheiden vom 09.09.2008 sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab und wies sie nach ARMENIEN aus.
Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24.11.2008 die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 09.09.2008 erhobene Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 als unbegründet ab.Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 24.11.2008 die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 09.09.2008 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom selben Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und der Söhne gegen die Bescheide vom 09.09.2008 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom selben Tag wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und der Söhne gegen die Bescheide vom 09.09.2008 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab.
1.2. Am 27.11.2008 stellte der Erstbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen mit Bescheid vom 21.11.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2009 als unbegründet ab.1.2. Am 27.11.2008 stellte der Erstbeschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen mit Bescheid vom 21.11.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.01.2009 als unbegründet ab.
Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 09.02.2009 wurden die Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wohnung laut Ermittlungen der zuständigen Polizeiinspektion leer und ausgeräumt vorgefunden und das Postfach seit zwei Wochen nicht mehr geleert worden sei. Die Rücksprache mit der Schule habe ergeben, dass sich der Sohn XXXX mit der Begründung verabschiedet habe, dass die Familie Österreich verlassen und nach FRANKREICH ziehen werde.Mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 09.02.2009 wurden die Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wohnung laut Ermittlungen der zuständigen Polizeiinspektion leer und ausgeräumt vorgefunden und das Postfach seit zwei Wochen nicht mehr geleert worden sei. Die Rücksprache mit der Schule habe ergeben, dass sich der Sohn römisch 40 mit der Begründung verabschiedet habe, dass die Familie Österreich verlassen und nach FRANKREICH ziehen werde.
Mit Schreiben vom 04.03.2009 wurde die amtliche Bereinigung des Melderegisters beauftragt.
1.3. Die Beschwerdeführer und ihre Söhne stellten am 13.02.2009 Anträge auf internationalen Schutz in FRANKREICH.
Die Beschwerdeführer ihr nunmehr volljähriger Sohn XXXX , 19, und ihr minderjähriger Sohn XXXX , 14, stellten am 22.12.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben an, sich seit Abschluss der zweiten Asylverfahren in der UKRAINE und FRANKREICH aufgehalten zu haben. Der Sohn der Beschwerdeführer, XXXX , legte seinen Schülerausweis aus XXXX , FRANKREICH, vom 05.05.2010 vor.Die Beschwerdeführer ihr nunmehr volljähriger Sohn römisch 40 , 19, und ihr minderjähriger Sohn römisch 40 , 14, stellten am 22.12.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben an, sich seit Abschluss der zweiten Asylverfahren in der UKRAINE und FRANKREICH aufgehalten zu haben. Der Sohn der Beschwerdeführer, römisch 40 , legte seinen Schülerausweis aus römisch 40 , FRANKREICH, vom 05.05.2010 vor.
Die Beschwerdeführer waren von 05.01.2012 bis 03.05.2012 in XXXX , XXXX , gemeldet.Die Beschwerdeführer waren von 05.01.2012 bis 03.05.2012 in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 18.01.2012 die Anträge der Beschwerdeführer vom 22.12.2011 gemäß § 68 AVG zurück und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach ARMENIEN aus. Der Asylgerichtshof wies die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 18.01.2012 die Anträge der Beschwerdeführer vom 22.12.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurück und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach ARMENIEN aus. Der Asylgerichtshof wies die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Mit Ladungsbescheid vom 03.04.2012, zugestellt am 04.04.2012, wurden die Beschwerdeführer wegen der weiteren Vorgangsweise bezüglich ihrer Ausreise zum Amt der XXXX Landesregierung geladen, wobei die Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung im Ladungsbescheid keine Fotos mitbrachten. Im Anschluss an den Termin tauchten die Beschwerdeführer, die sich bis dahin in einem Quartier der Grundversorgung befunden hatten, unter.Mit Ladungsbescheid vom 03.04.2012, zugestellt am 04.04.2012, wurden die Beschwerdeführer wegen der weiteren Vorgangsweise bezüglich ihrer Ausreise zum Amt der römisch 40 Landesregierung geladen, wobei die Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung im Ladungsbescheid keine Fotos mitbrachten. Im Anschluss an den Termin tauchten die Beschwerdeführer, die sich bis dahin in einem Quartier der Grundversorgung befunden hatten, unter.
Von 07.05.2012 bis 09.05.2012 waren die Beschwerdeführer beim Verein XXXX obdachlos gemeldet, 09.05.2012 bis 16.10.2012 p.A. XXXX .Von 07.05.2012 bis 09.05.2012 waren die Beschwerdeführer beim Verein römisch 40 obdachlos gemeldet, 09.05.2012 bis 16.10.2012 p.A. römisch 40 .
Am 02.08.2012 wurde das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer wegen deren Umzugs nach XXXX von XXXX nach XXXX weitergeleitet. Am 11.09.2012 ersuchte die Landespolizeidirektion XXXX um die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer. Mit Ladungsbescheid vom 28.09.2012 wurden die Beschwerdeführer an Ihrer Adresse XXXX am 08.11.2012 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Landespolizeidirektion WIEN geladen.Am 02.08.2012 wurde das Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer wegen deren Umzugs nach römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 weitergeleitet. Am 11.09.2012 ersuchte die Landespolizeidirektion römisch 40 um die Ausstellung von Heimreisezertifikaten für die Beschwerdeführer. Mit Ladungsbescheid vom 28.09.2012 wurden die Beschwerdeführer an Ihrer Adresse römisch 40 am 08.11.2012 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Landespolizeidirektion WIEN geladen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.11.2012 auf Vorhalt der durchführbaren Ausweisung an, dass sie derzeit nicht ausreisewillig sei und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 gestellt habe. Sie verfüge über keine Dokumente, die ihre Identität bestätigen und verweigere das Ausfüllen eines HRZ-Formulars. Außer ihrem Gatten und ihren Kindern habe sie keine Angehörigen im Bundesgebiet. Finanziell würden sie von XXXX unterstützt. Die Unterschrift auf der unter Beiziehung einer Dolmetscherin angefertigten Niederschrift verweigerte die Zweitbeschwerdeführerin. Ebenso verweigerte die die Bestätigung der Information über die Verpflichtung zur Ausreise.Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 08.11.2012 auf Vorhalt der durchführbaren Ausweisung an, dass sie derzeit nicht ausreisewillig sei und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der MA 35 gestellt habe. Sie verfüge über keine Dokumente, die ihre Identität bestätigen und verweigere das Ausfüllen eines HRZ-Formulars. Außer ihrem Gatten und ihren Kindern habe sie keine Angehörigen im Bundesgebiet. Finanziell würden sie von römisch 40 unterstützt. Die Unterschrift auf der unter Beiziehung einer Dolmetscherin angefertigten Niederschrift verweigerte die Zweitbeschwerdeführerin. Ebenso verweigerte die die Bestätigung der Information über die Verpflichtung zur Ausreise.
Von 16.10.2012 bis 28.05.2013 waren die Beschwerdeführer an der Adresse XXXX WIEN gemeldet.Von 16.10.2012 bis 28.05.2013 waren die Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 WIEN gemeldet.
1.4. Die Beschwerdeführer kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 22.11.2012 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 41a NAG. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Geburtsurkunde, Reisepass, eine schriftliche Antragsbegründung und den Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung so rasch wie möglich nachzureichen.1.4. Die Beschwerdeführer kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellten am 22.11.2012 Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 41 a, NAG. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Geburtsurkunde, Reisepass, eine schriftliche Antragsbegründung und den Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung so rasch wie möglich nachzureichen.
Die Heimreisezertifikate wurden am 03.05.2013 ausgestellt. Die Abschiebung der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2013 für den 28.05.2013 organisiert, ein Festnahme- und Abschiebauftrag wurde erteilt.
Die Beschwerdeführer wurden am 27.05.2013 ebenso wie ihre Söhne XXXX und XXXX an ihrer Meldeadresse festgenommen und in der Familienunterkunft XXXX angehalten.Die Beschwerdeführer wurden am 27.05.2013 ebenso wie ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 an ihrer Meldeadresse festgenommen und in der Familienunterkunft römisch 40 angehalten.
Mit Schreiben vom selben Tag teilte ihr rechtsfreundlicher Vertreter mit, dass die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestellt haben und diese noch bei der MA 35 anhängig seien, es liege noch keine Entscheidung vor. Die Beschwerdeführer seien ordnungsgemäß gemeldet und haben sich bisher "ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufgeführt." Es werde daher beantragt, die "Schubhaft" aufzuheben, um das Verfahren bei der MA 35 abwarten zu können. Dabei handle es sich um keine "Schubhaftbeschwerde".
Am 27.05.2013 stellte die Zweitbeschwerdeführerin ihren vierten Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung, zu dem sie am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab sie an, dass sie Österreich seit dem Antrag auf internationalen Schutz 2012 nicht verlassen habe. Auf Anraten ihres rechtsfreundlichen Vertreters habe sie ein Visum beantragt und das Ergebnis abgewartet. Da aber nichts geschehen sei und sie festgenommen worden seien, suche sie um Asyl an. Die Abschiebung sei ihr heute mitgeteilt worden.
Auch der Erstbeschwerdeführer stellte aus dem Stande der Festnahme seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt erkannte mit Mandatsbescheiden vom selben Tag den Anträgen den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu.Das Bundesasylamt erkannte mit Mandatsbescheiden vom selben Tag den Anträgen den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu.
Die Beschwerdeführer und ihre Söhne wurden am 28.05.2013 nach ARMENIEN abgeschoben.
Die Beschwerdeführer wurden am selben Tag abgemeldet; die Anträge wurden nach der Ausreise als gegenstandslos abgelegt.
1.5. XXXX , der erwachsene Sohn der Beschwerdeführer reiste erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.5. römisch 40 , der erwachsene Sohn der Beschwerdeführer reiste erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 18.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten erneut illegal mit ihrem Sohn XXXX , 16, in das Bundesgebiet ein. Am 23.01.2014 stellten die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten erneut illegal mit ihrem Sohn römisch 40 , 16, in das Bundesgebiet ein. Am 23.01.2014 stellten die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer verfügten nach Ihrer Wiedereinreise über keine Meldeadresse im Bundesgebiet; die Zweitbeschwerdeführerin begründete gemeinsam mit den beiden Söhnen am 16.06.2014 eine Meldeadresse p.A. XXXX , der Adresse der nunmehrigen Gattin von XXXX , der Erstbeschwerdeführer verfügte über keine Meldeadresse.Die Beschwerdeführer verfügten nach Ihrer Wiedereinreise über keine Meldeadresse im Bundesgebiet; die Zweitbeschwerdeführerin begründete gemeinsam mit den beiden Söhnen am 16.06.2014 eine Meldeadresse p.A. römisch 40 , der Adresse der nunmehrigen Gattin von römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer verfügte über keine Meldeadresse.
Mit Bescheid vom 06.11.2014 wies das XXXX den Antrag des Sohnes XXXX auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ab.Mit Bescheid vom 06.11.2014 wies das römisch 40 den Antrag des Sohnes römisch 40 auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ab.
Mit Bescheiden vom 15.01.2015, den Beschwerdeführern zugestellt am 19.01.2015, wies das XXXX die Anträge der Beschwerdeführer und ihres Sohnes XXXX auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen gemäß § 41a NAG zurück.Mit Bescheiden vom 15.01.2015, den Beschwerdeführern zugestellt am 19.01.2015, wies das römisch 40 die Anträge der Beschwerdeführer und ihres Sohnes römisch 40 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 41 a, NAG zurück.
Die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies die Anträge der Beschwerdeführer und ihres Sohnes XXXX auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 14.03.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer bzw. vom 19.03.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 FPG Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer und ihres Sohnes XXXX nach ARMENIEN zulässig ist.Die Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies die Anträge der Beschwerdeführer und ihres Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 14.03.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer bzw. vom 19.03.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, FPG Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer und ihres Sohnes römisch 40 nach ARMENIEN zulässig ist.
Mit Bescheid vom 22.04.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Sohnes XXXX auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung aus den Gründen des Art. 8 EMRK wegen seine Ehe mit einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen, die seit 2003 im Bundesgebiet lebt und der seit 2007 in Österreich der Status der Asylberechtigten durch Erstreckung zukommt. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm am 02.06.2015 ausgestellt. Am 29.07.2015 wurde die gemeinsame Tochter geboren.Mit Bescheid vom 22.04.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung aus den Gründen des Artikel 8, EMRK wegen seine Ehe mit einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen, die seit 2003 im Bundesgebiet lebt und der seit 2007 in Österreich der Status der Asylberechtigten durch Erstreckung zukommt. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm am 02.06.2015 ausgestellt. Am 29.07.2015 wurde die gemeinsame Tochter geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden der Beschwerden der Beschwerdeführer und des Sohnes XXXX gegen die Bescheide vom 14.03.2015 bzw. 19.03.2015 mit Erkenntnis vom 19.01.2016 als unbegründet ab.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden der Beschwerden der Beschwerdeführer und des Sohnes römisch 40 gegen die Bescheide vom 14.03.2015 bzw. 19.03.2015 mit Erkenntnis vom 19.01.2016 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 24.02.2016 ersuchten die Beschwerdeführer die belangte Behörde um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen und teilten die Vollmachterteilung an ihren gewillkürten Vertreter mit. Sie führten aus, dass sie sich keineswegs Behördenschritten entziehen würden, sondern jederzeit über ihren ausgewiesenen Vertreter geladen werden können. Selbstverständlich würden sie Ladungstermine persönlich wahrnehmen. Es werde um die Beischaffung des gesamten Verwaltungsaktes ersucht, damit mit dem zuständigen Referenten der belangten Behörde in XXXX die Sach- und Rechtslage erörtert werden könne. Es werde ersucht, die belangte Behörde möge eine Kopie dieses Schreibens an die Beschwerdeführer übermitteln, damit sie dieses im Falle polizeilicher Kontrollen vorweisen können. Mit Schreiben vom 07.03.2016 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter erneut um die Übermittlung der Akten an die XXXX Regionaldirektion, da die Beschwerdeführer nun in WIEN gemeldet seien.Mit Schreiben vom 24.02.2016 ersuchten die Beschwerdeführer die belangte Behörde um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen und teilten die Vollmachterteilung an ihren gewillkürten Vertreter mit. Sie führten aus, dass sie sich keineswegs Behördenschritten entziehen würden, sondern jederzeit über ihren ausgewiesenen Vertreter geladen werden können. Selbstverständlich würden sie Ladungstermine persönlich wahrnehmen. Es werde um die Beischaffung des gesamten Verwaltungsaktes ersucht, damit mit dem zuständigen Referenten der belangten Behörde in römisch 40 die Sach- und Rechtslage erörtert werden könne. Es werde ersucht, die belangte Behörde möge eine Kopie dieses Schreibens an die Beschwerdeführer übermitteln, damit sie dieses im Falle polizeilicher Kontrollen vorweisen können. Mit Schreiben vom 07.03.2016 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter erneut um die Übermittlung der Akten an die römisch 40 Regionaldirektion, da die Beschwerdeführer nun in WIEN gemeldet seien.
Mit Ladung vom 19.05.2016, zugestellt am zugestellt am 29.05.2016, wurden die Beschwerdeführer für den 08.06.2016 zur Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, im Besitz eines österreichischen Führerscheins zu sein. Einen Pass habe er nicht, er sei mit einem Heimreiszertifikat abgeschoben worden. Das Ausfüllen des Formulars zur Beantragung eines Heimreisezertifikates verweigerte der Erstbeschwerdeführer. Im Akt erliegt weiters die Kopie seines armenischen Führerscheins. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie im Juni 2013 ARMENIEN verlassen haben und im Februar 2014 wieder nach Österreich eingereist seien. Ihr Mann und ihre Söhne seien in Österreich aufhältig. In Europa seien sie sonst nur in XXXX , FRANKREICH, gewesen. Zwischen der Aus- und der Wiedereinreise seien sie in XXXX , ARMENIEN, gewesen. Dokumente könne sie keine vorlegen und sie sie nicht bereit, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, sie habe keine Unterkunft. Sie verweigerte die Unterfertigung des unter Beiziehung einer Dolmetscherin angefertigten Protokolls. Die Heimreisezertifikate wurden vom Bundesamt für den Erstbeschwerdeführer beantragt.Mit Ladung vom 19.05.2016, zugestellt am zugestellt am 29.05.2016, wurden die Beschwerdeführer für den 08.06.2016 zur Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, im Besitz eines österreichischen Führerscheins zu sein. Einen Pass habe er nicht, er sei mit einem Heimreiszertifikat abgeschoben worden. Das Ausfüllen des Formulars zur Beantragung eines Heimreisezertifikates verweigerte der Erstbeschwerdeführer. Im Akt erliegt weiters die Kopie seines armenischen Führerscheins. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie im Juni 2013 ARMENIEN verlassen haben und im Februar 2014 wieder nach Österreich eingereist seien. Ihr Mann und ihre Söhne seien in Österreich aufhältig. In Europa seien sie sonst nur in römisch 40 , FRANKREICH, gewesen. Zwischen der Aus- und der Wiedereinreise seien sie in römisch 40 , ARMENIEN, gewesen. Dokumente könne sie keine vorlegen und sie sie nicht bereit, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, sie habe keine Unterkunft. Sie verweigerte die Unterfertigung des unter Beiziehung einer Dolmetscherin angefertigten Protokolls. Die Heimreisezertifikate wurden vom Bundesamt für den Erstbeschwerdeführer beantragt.
1.6. Ab 16.06.2016 verfügte der bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet gemeldete Erstbeschwerdeführer an der Adresse seiner Gattin, XXXX , eine behördliche Meldung. Die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX waren dort bis zu ihrer amtlichen Abmeldung infolge der Ermittlungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.08.2016, wonach die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX seit vier Monaten nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft gewesen seien, am 20.12.2016 gemeldet. Seither verfügte der Erstbeschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin und der Sohn XXXX waren bis zum zweiten Rechtsgang in ihren Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 im Bundesgebiet ebenfalls nicht gemeldet. Der aufenthaltsberechtigte Sohn XXXX und seine Familie zogen am 19.09.2016 nach XXXX .1.6. Ab 16.06.2016 verfügte der bis zu diesem Zeitpunkt seit seiner Wiedereinreise nicht im Bundesgebiet gemeldete Erstbeschwerdeführer an der Adresse seiner Gattin, römisch 40 , eine behördliche Meldung. Die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 waren dort bis zu ihrer amtlichen Abmeldung infolge der Ermittlungen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.08.2016, wonach die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 seit vier Monaten nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft gewesen seien, am 20.12.2016 gemeldet. Seither verfügte der Erstbeschwerdeführer über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin und der Sohn römisch 40 waren bis zum zweiten Rechtsgang in ihren Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 im Bundesgebiet ebenfalls nicht gemeldet. Der aufenthaltsberechtigte Sohn römisch 40 und seine Familie zogen am 19.09.2016 nach römisch 40 .
Die Beschwerdeführer und ihr mittlerweile volljähriger Sohn XXXX kamen ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und stellten am 21.06.2016 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Die Beschwerdeführer und ihr mittlerweile volljähriger Sohn römisch 40 kamen ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und stellten am 21.06.2016 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
Diesem Antrag legte der Erstbeschwerdeführer das Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vom 04.09.2012 vor, weiters die Einstellungszusage einer Slowakischen Baufirma in XXXX , einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 15.09.2014 bedingt durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt eines Taxiunternehmens vom 15.09.2014 (wobei dieses Unternehmen infolge Konkurses 2015 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde), eine Einstellungszusage vom 05.01.2015, wonach der Erstbeschwerdeführer jederzeit als Speisezusteller anfangen könne (wobei es in XXXX die Adresse XXXX nicht gibt und aktuell auch keine Person in dieser Schreibweise des Namens des angegebenen Arbeitgebers).Diesem Antrag legte der Erstbeschwerdeführer das Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vom 04.09.2012 vor, weiters die Einstellungszusage einer Slowakischen Baufirma in römisch 40 , einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 15.09.2014 bedingt durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt eines Taxiunternehmens vom 15.09.2014 (wobei dieses Unternehmen infolge Konkurses 2015 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde), eine Einstellungszusage vom 05.01.2015, wonach der Erstbeschwerdeführer jederzeit als Speisezusteller anfangen könne (wobei es in römisch 40 die Adresse römisch 40 nicht gibt und aktuell auch keine Person in dieser Schreibweise des Namens des angegebenen Arbeitgebers).
Die Zweitbeschwerdeführerin legte dem Antrag das Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vom 04.09.2012 vor, weiters ein Schreiben von XXXX aus XXXX , in dem diese um die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für die Zweitbeschwerdeführerin bittet, damit diese bei ihr zu arbeiten beginnen kann, vom 15.06.2016.Die Zweitbeschwerdeführerin legte dem Antrag das Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vom 04.09.2012 vor, weiters ein Schreiben von römisch 40 aus römisch 40 , in dem diese um die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für die Zweitbeschwerdeführerin bittet, damit diese bei ihr zu arbeiten beginnen kann, vom 15.06.2016.
Am 21.07.2016 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag betreffend die Beschwerdeführer für den 24.08.2016 und organisierte die Abschiebung. Am 18.08.2016 wurde ein Abschiebeauftrag erlassen. Ebenso wurden ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag erlassen. Die Abschiebung scheiterte, da die Beschwerdeführer an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten.
Mit 31.08.2016 wurden die Beschwerdeführer von der Grundversorgung abgemeldet.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.08.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtigte, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurückzuweisen. Da die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts waren, wurde ihnen die Verständigung durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Am 30.08.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer Vollmacht. Mit erneuter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.09.2016 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtige, die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurückzuweisen. Am 12.09.2016 gaben die Beschwerdeführer einen Vertreterwechsel bekannt. Am 13.09.2016 gab der erste rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Auflösung der Vollmacht bekannt und teilte mit, dass eine aktuelle Adresse des ehemals Vertretenen der Kanzlei nicht bekannt sei und eine Rückmeldung des Erstbeschwerdeführers in der Kanzlei nicht mehr erfolgt sei.
Am 21.09.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welcher angeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhalten. Die entsprechenden Abschiebungen und die kurzfristigen Aufenthalte im Ausland hindern jedenfalls nicht die Annahme des durchgehenden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet. Faktum sei, dass Sie als sozial integriert und der deutschen Sprache ausreichend mächtig anzusehen seien. Feststehe weiters, dass Sie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könnten. Zudem sei der gegenständliche Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass Ihr Sohn XXXX mit seiner Familie in Österreich aufhältig sei und Sie engen familiären Kontakt zu diesen pflegen. Der Aufenthalt in Österreich sei als finanziell abgesichert anzusehen. Wenngleich der Erstbeschwerdeführer eine rechtskräftige Vorstrafe aufweise, sei darauf zu verweisen, dass die strafbare Handlung bereits mehr als zehn Jahre zurückliege und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werde. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung ausführlich auseinandergesetzt, und werde eine günstige Zukunftsprognose sowohl in fremdenpolizeilicher, als auch strafrechtlicher Hinsicht aufweisen. In gegenständlichem Fall würden jedenfalls die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen.Am 21.09.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welcher angeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhalten. Die entsprechenden Abschiebungen und die kurzfristigen Aufenthalte im Ausland hindern jedenfalls nicht die Annahme des durchgehenden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet. Faktum sei, dass Sie als sozial integriert und der deutschen Sprache ausreichend mächtig anzusehen seien. Feststehe weiters, dass Sie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könnten. Zudem sei der gegenständliche Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass Ihr Sohn römisch 40 mit seiner Familie in Österreich aufhältig sei und Sie engen familiären Kontakt zu diesen pflegen. Der Aufenthalt in Österreich sei als finanziell abgesichert anzusehen. Wenngleich der Erstbeschwerdeführer eine rechtskräftige Vorstrafe aufweise, sei darauf zu verweisen, dass die strafbare Handlung bereits mehr als zehn Jahre zurückliege und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werde. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung ausführlich auseinandergesetzt, und werde eine günstige Zukunftsprognose sowohl in fremdenpolizeilicher, als auch strafrechtlicher Hinsicht aufweisen. In gegenständlichem Fall würden jedenfalls die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen.
Mit Ladungsbescheiden vom 03.10.2016, zugestellt am 05.10.2016, wurden die Beschwerdeführer zur persönlichen Einvernahme am 18.10.2016 beim Bundesamt im Verfahren über ihre Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 geladen. Am 11.10.2016 rief der rechtsfreundliche Vertreter bei der belangten Behörde an um zu fragen, ob die Beschwerdeführer am Ladungstermin festgenommen würden; das Bundesamt beantwortete die Frage nicht. Am 14.10.2016 teilte die Mitarbeiterin der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters ohne Begründung mit, dass die Beschwerdeführer den Ladungstermin nicht wahrnehmen würden.Mit Ladungsbescheiden vom 03.10.2016, zugestellt am 05.10.2016, wurden die Beschwerdeführer zur persönlichen Einvernahme am 18.10.2016 beim Bundesamt im Verfahren über ihre Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geladen. Am 11.10.2016 rief der rechtsfreundliche Vertreter bei der belangten Behörde an um zu fragen, ob die Beschwerdeführer am Ladungstermin festgenommen würden; das Bundesamt beantwortete die Frage nicht. Am 14.10.2016 teilte die Mitarbeiterin der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters ohne Begründung mit, dass die Beschwerdeführer den Ladungstermin nicht wahrnehmen würden.
Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 19.10.2016 diese Anträge mit der Begründung ab, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 keine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergeben habe.
Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 09.02.2017 in Erledigung der Beschwerden die Bescheide vom 19.10.2016 gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG mangels persönlicher Antragsstellung.Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 09.02.2017 in Erledigung der Beschwerden die Bescheide vom 19.10.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG mangels persönlicher Antragsstellung.
Am 06.03.2017 legte der Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage vom 20.02.2017 als Zustellfahrer durch die Speiselokal XXXX , XXXX , vor, die Zweitbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage vom 16.02.2017 als Kochhelferin in der " XXXX ", XXXX , vor, und der Sohn XXXX eine Einstellungszusage vom 21.01.2017 der XXXX in XXXX ; sämtliche Arbeitsvorverträge sind durch identische Formulare erteilt worden.Am 06.03.2017 legte der Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage vom 20.02.2017 als Zustellfahrer durch die Speiselokal römisch 40 , römisch 40 , vor, die Zweitbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage vom 16.02.2017 als Kochhelferin in der " römisch 40 ", römisch 40 , vor, und der Sohn römisch 40 eine Einstellungszusage vom 21.01.2017 der römisch 40 in römisch 40 ; sämtliche Arbeitsvorverträge sind durch identische Formulare erteilt worden.
Mit Verständigung vom 12.05.2017 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den durch ihren rechtsfreundlichen eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK persönlich beim Bundesamt einzubringen. Dazu wurde ihnen eine 14-tägige Frist ab Zustellung eingeräumt.Mit Verständigung vom 12.05.2017 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, den durch ihren rechtsfreundlichen eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK persönlich beim Bundesamt einzubringen. Dazu wurde ihnen eine 14-tägige Frist ab Zustellung eingeräumt.
Mit Ladung vom 16.05.2017, zugestellt am 18.05.2017, wurden die Beschwerdeführer für den 13.06.2017 im Verfahren über ihre Aufenthaltstitel zur belangten Behörde geladen. Am 23.05.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass die Beschwerdeführer nunmehr über Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX verfügen, er aber einverstanden sei, dass die Verfahren weiterhin in XXXX behandelt würden. Er sagte zu, dass der Erstbeschwerdeführer der Ladung Folge leisten und die Zweitbeschwerdeführerin und der Sohn XXXX die Anträge im Zuge dieses Ladungstermins persönlich stellen würden.Mit Ladung vom 16.05.2017, zugestellt am 18.05.2017, wurden die Beschwerdeführer für den 13.06.2017 im Verfahren über ihre Aufenthaltstitel zur belangten Behörde geladen. Am 23.05.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass die Beschwerdeführer nunmehr über Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 verfügen, er aber einverstanden sei, dass die Verfahren weiterhin in römisch 40 behandelt würden. Er sagte zu, dass der Erstbeschwerdeführer der Ladung Folge leisten und die Zweitbeschwerdeführerin und der Sohn römisch 40 die Anträge im Zuge dieses Ladungstermins persönlich stellen würden.
Am 22.05.2017 begründete die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer, der weiterhin über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, eine Meldeadresse an der Adresse ihres Sohnes XXXX , XXXX .Am 22.05.2017 begründete die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer, der weiterhin über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, eine Meldeadresse an der Adresse ihres Sohnes römisch 40 , römisch 40 .
Am 25.05.2017 wurden Flugtickets für die Beschwerdeführer und ihren Sohn gebucht, am 26.05.2017 ersuchte das Bundesamt um die Verlängerung der am 15.12.2016 abgelaufenen Heimreisezertifikate der Beschwerdeführer. Am 31.05.2017 wurde mitgeteilt, dass die verlängerten Heimreisezertifikate ab 08.06.2017 abholbereit seien. Das Bundesamt erließ am 13.06.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG betreffend die die Beschwerdeführer und ihren Sohn XXXX , ebenso einen Abschiebeauftrag für den 14.06.2017.Am 25.05.2017 wurden Flugtickets für die Beschwerdeführer und ihren Sohn gebucht, am 26.05.2017 ersuchte das Bundesamt um die Verlängerung der am 15.12.2016 abgelaufenen Heimreisezertifikate der Beschwerdeführer. Am 31.05.2017 wurde mitgeteilt, dass die verlängerten Heimreisezertifikate ab 08.06.2017 abholbereit seien. Das Bundesamt erließ am 13.06.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG betreffend die die Beschwerdeführer und ihren Sohn römisch 40 , ebenso einen Abschiebeauftrag für den 14.06.2017.
1.7. Bei der persönlichen Vorsprache beim Bundesamt am 13.06.2017 wurden die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Dabei wurde den Beschwerdeführern die Information über die bevorstehende Abschiebung gemäß § 58 Abs. 2 FPG nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX verweigerten jedoch die Unterschrift und die Annahme dieser Information. Der ebenfalls anwesende Sohn XXXX wurde von der Festnahme in Kenntnis gesetzt.1.7. Bei der persönlichen Vorsprache beim Bundesamt am 13.06.2017 wurden die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 auf Grund des Festnahmeauftrages festgenommen. Dabei wurde den Beschwerdeführern die Information über die bevorstehende Abschiebung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FPG nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 verweigerten jedoch die Unterschrift und die Annahme dieser Information. Der ebenfalls anwesende Sohn römisch 40 wurde von der Festnahme in Kenntnis gesetzt.
Am 13.06.2017 floh der Sohn XXXX aus dem Halbgesperre des Polizeianhaltezentrums; er tauchte während des hg.Am 13.06.2017 floh der Sohn römisch 40 aus dem Halbgesperre des Polizeianhaltezentrums; er tauchte während des hg.
Schubhaftverfahrens nicht wieder auf.
1.8. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag aus dem Stande der Festnahme ihren sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde informiert, dass ein derartiger Asylantrag keinen faktischen Abschiebeschutz entfalte und dass bei Verhinderung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werde. Darauf gaben die Beschwerdeführer an, dass sie keinesfalls in ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden und eher in Schubhaft gehen würden, als abgeschoben zu werden.
Das Bundesamt stellte mit Mandatsbescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und erkannte den Anträgen der Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu.Das Bundesamt stellte mit Mandatsbescheid vom selben Tag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegen und erkannte den Anträgen der Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu.
Die Beschwerdeführer wurden am 14.06.2017 zwecks Abschiebung zum Flughafen XXXX gebracht. Da die für die gesamte Familie getätigte Buchung aufgrund der Flucht des Sohnes XXXX nur für alle Familienmitglieder gemeinsam storniert werden konnte, musste dieser Abschiebetermin storniert werden. Der Abschiebeversuch wurde abgebrochen.Die Beschwerdeführer wurden am 14.06.2017 zwecks Abschiebung zum Flughafen römisch 40 gebracht. Da die für die gesamte Familie getätigte Buchung aufgrund der Flucht des Sohnes römisch 40 nur für alle Familienmitglieder gemeinsam storniert werden konnte, musste dieser Abschiebetermin storniert werden. Der Abschiebeversuch wurde abgebrochen.
Die Beschwerdeführer wurden am 16.06.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache armenisch niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden sie über den abgebrochenen Abschiebeversuch informiert und darauf hingewiesen, dass über sie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werde und beabsichtigt sei, sie mittels Charter-Flug zum nächst möglichen Termin am 29.06.2017 nach XXXX abzuschieben. Auf Nachfrage, wo sich der geflohene Sohn aufhalte, gaben die Beschwerdeführer an, dass sie dies nicht wissen. Beide Beschwerdeführer gaben an, freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass sie diesfalls über die Schubhaftbetreuung die Rückkehrorganisation des XXXX kontaktieren können. Dieser könne sie in das Rückkehrprogramm aufnehmen, wodurch die Anhaltung in Schubhaft verkürzt werden könne.Die Beschwerdeführer wurden am 16.06.2017 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache armenisch niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden sie über den abgebrochenen Abschiebeversuch informiert und darauf hingewiesen, dass über sie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werde und beabsichtigt sei, sie mittels Charter-Flug zum nächst möglichen Termin am 29.06.2017 nach römisch 40 abzuschieben. Auf Nachfrage, wo sich der geflohene Sohn aufhalte, gaben die Beschwerdeführer an, dass sie dies nicht wissen. Beide Beschwerdeführer gaben an, freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass sie diesfalls über die Schubhaftbetreuung die Rückkehrorganisation des römisch 40 kontaktieren können. Dieser könne sie in das Rückkehrprogramm aufnehmen, wodurch die Anhaltung in Schubhaft verkürzt werden könne.
2. Mit Mandatsbescheiden vom 16.06.2017, den Beschwerdeführern zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 08:15 Uhr, wurde über die Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Mit Mandatsbescheiden vom 16.06.2017, den Beschwerdeführern zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 08:15 Uhr, wurde über die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer führte das Bundesamt zum Verfahrensgang aus, dass der Erstbeschwerdeführer am 12.02.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, indem er unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004 sei sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden. Gemäß § 8 AsylG 1997 sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN für zulässig erklärt worden. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Diesem Rechtsmittel habe der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006 stattgegeben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004 sei gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben worden und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007 sei der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN sei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt worden. Gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Berufung erhoben. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 sei die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Antrages und des Refoulementschutzes vom 02.01.2007 abgewiesen worden. In Erledigung der Berufung sei die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben worden und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 betreffend § 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 habe der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2008 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008 sei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 sei der Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 03.09.2008 sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgelehnt worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 sei die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen worden. In diesem Erkenntnis sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er mit Urteil des XXXX vom 17.05.2005 gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Weiters sei er am 10.11.2005 wegen räuberischen Diebstahls, am 19.08.2008 nach § 27 Abs. 1 SMG und am 08.10.2008 wegen Diebstahls angezeigt worden. Am 27.11.2008 habe er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008 sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009 sei seine Beschwerde gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen worden. Am 22.12.2011 habe er nach illegaler Einreise in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Er habe im Wesentlichen angegeben, dass er sich, nachdem er nach ARMENIEN zurückgeschoben werden sollten, sich in FRANKREICH und der UKRAINE aufgehalten habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 sei sein Antrag gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012 sei die Beschwerde gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen worden. Er habe sich ab dem 27.05.2013 im Stande der Festnahme bezüglich der Sicherung der Abschiebung befunden. Am 27.05.2013 habe der Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag gestellt, der noch am selben Tag von der Erstaufnahmestelle per Mandatsbescheid abgefertigt worden sei, indem gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebschutz sei ihm gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien am 28.05.2013 mittels Charter abgeschoben worden. Am 23.01.2014 sei er mit seiner Gattin und seinem damals minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 16.01.2014 habe er erneut einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2015 sei sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach ARMENIEN zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2016 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidung sei am 21.01.2016 in Rechtsraft erwachsen. Am 21.06.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX gehe hervor, dass am 22.08.2016 an seiner ehemaligen Meldeadresse in XXXX , eine Kontrolle stattgefunden habe. Dabei habe die dortige Bewohnerin angegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca. vier Monaten nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei. Eine neue Adresse habe nicht angegeben werden können. Das amtliche Abmeldeverfahren sei von der Landespolizeidirektion XXXX eingeleitet worden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.09.2016 sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurückzuweisen. Am 21.09.2016 sei beim Bundesamt eine Stellungnahme eingelangt, in welcher angeführt werde, dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhalte. Die entsprechenden Abschiebungen und die kurzfristigen Aufenthalte im Ausland würden jedenfalls nicht die Annahme des durchgehenden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hindern. Faktum sei, dass er als sozial integriert anzusehen und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Feststehe weiters, dass er bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könnte. Zudem sei der gegenständliche Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sein Sohn, XXXX mit seiner Familie in Österreich aufhältig sei und er engen familiären Kontakt zu diesen pflege. Der Aufenthalt in Österreich sei als finanziell abgesichert anzusehen. Wenngleich der Erstbeschwerdeführer eine rechtskräftige Vorstrafe aufweise, sei darauf zu verweisen, dass die strafbare Handlung bereits mehr als zehn Jahre zurückliege und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werden würde. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung ausführlich auseinander gesetzt werde eine günstige Zukunftsprognose sowohl in fremdenpolizeilicher, als auch strafrechtlicher Hinsicht aufweisen. In gegenständlichem Fall würden jedenfalls die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Mit nachweislich zugestelltem Ladungsbescheid sei der Erstbeschwerdeführer am 18.10.2016 zum Bundesamt geladen worden. Am 11.10.2016 habe seine rechtliche Vertretung telefonisch beim Bundesamt nachgefragt, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Ladungstermins am 18.10.2016 festgenommen werde. Am 14.10.2016 habe eine Mitarbeiterin der rechtlichen Vertretung telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid keine Folge leisten würden. Eine Begründung sei nicht angegeben worden. Am 19.10.2016 sei aufgrund des unbekannten Aufenthaltes gegen den Erstbeschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2016 sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer Beschwerde eingebracht. Der angefochtene Bescheid sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017 behoben worden. Am 13.06.2017 habe er aufgrund einer Ladung persönlich beim Bundesamt vorgesprochen und er sei gemäß § 40 Abs. 1 iVm 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen worden. Zudem sei ihm um 08:30 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung gemäß § 58 Abs. 2 FPG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Unterschrift und die Annahme der Information verweigert. Nachdem er in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden sei, habe er am 13.06.2017 um 09:40 Uhr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 13.06.2017 sei sein ebenfalls festgenommener Sohn aus dem Polizeianhaltezentrum geflohen. Am 14.06.2017 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX zum Flughafen XXXX gebracht worden, um um 22:20 Uhr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Der Flug sei aufgrund der gesammelten Flugbuchung der kompletten Familie für alle Teile storniert worden. Anschließend sei der Erstbeschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum zurückgebracht worden.Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer führte das Bundesamt zum Verfahrensgang aus, dass der Erstbeschwerdeführer am 12.02.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, indem er unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004 sei sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN für zulässig erklärt worden. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Diesem Rechtsmittel habe der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006 stattgegeben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004 sei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben worden und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007 sei der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN sei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt worden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Berufung erhoben. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 sei die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Antrages und des Refoulementschutzes vom 02.01.2007 abgewiesen worden. In Erledigung der Berufung sei die Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben worden und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 betreffend Paragraph 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 habe der Erstbeschwerdeführer am 11.06.2008 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008 sei dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 sei der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 03.09.2008 sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 betreffend Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 abgelehnt worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 sei die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen worden. In diesem Erkenntnis sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er mit Urteil des römisch 40 vom 17.05.2005 gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Weiters sei er am 10.11.2005 wegen räuberischen Diebstahls, am 19.08.2008 nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG und am 08.10.2008 wegen Diebstahls angezeigt worden. Am 27.11.2008 habe er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008 sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009 sei seine Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen worden. Am 22.12.2011 habe er nach illegaler Einreise in Österreich erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Er habe im Wesentlichen angegeben, dass er sich, nachdem er nach ARMENIEN zurückgeschoben werden sollten, sich in FRANKREICH und der UKRAINE aufgehalten habe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 sei sein Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sei er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012 sei die Beschwerde gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen worden. Er habe sich ab dem 27.05.2013 im Stande der Festnahme bezüglich der Sicherung der Abschiebung befunden. Am 27.05.2013 habe der Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag gestellt, der noch am selben Tag von der Erstaufnahmestelle per Mandatsbescheid abgefertigt worden sei, indem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebschutz sei ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien am 28.05.2013 mittels Charter abgeschoben worden. Am 23.01.2014 sei er mit seiner Gattin und seinem damals minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 16.01.2014 habe er erneut einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2015 sei sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es sei festgestellt worden, dass seine Abschiebung nach ARMENIEN zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt worden. Dagegen habe er fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2016 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidung sei am 21.01.2016 in Rechtsraft erwachsen. Am 21.06.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 gehe hervor, dass am 22.08.2016 an seiner ehemaligen Meldeadresse in römisch 40 , eine Kontrolle stattgefunden habe. Dabei habe die dortige Bewohnerin angegeben, dass der Beschwerdeführer seit ca. vier Monaten nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei. Eine neue Adresse habe nicht angegeben werden können. Das amtliche Abmeldeverfahren sei von der Landespolizeidirektion römisch 40 eingeleitet worden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.09.2016 sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, dass das Bundesamt beabsichtige, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurückzuweisen. Am 21.09.2016 sei beim Bundesamt eine Stellungnahme eingelangt, in welcher angeführt werde, dass sich die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhalte. Die entsprechenden Abschiebungen und die kurzfristigen Aufenthalte im Ausland würden jedenfalls nicht die Annahme des durchgehenden Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hindern. Faktum sei, dass er als sozial integriert anzusehen und der deutschen Sprache ausreichend mächtig sei. Feststehe weiters, dass er bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könnte. Zudem sei der gegenständliche Antrag zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sein Sohn, römisch 40 mit seiner Familie in Österreich aufhältig sei und er engen familiären Kontakt zu diesen pflege. Der Aufenthalt in Österreich sei als finanziell abgesichert anzusehen. Wenngleich der Erstbeschwerdeführer eine rechtskräftige Vorstrafe aufweise, sei darauf zu verweisen, dass die strafbare Handlung bereits mehr als zehn Jahre zurückliege und keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dass er in Zukunft wieder straffällig werden würde. Er habe sich mit dem Unwert seiner strafbaren Handlung ausführlich auseinander gesetzt werde eine günstige Zukunftsprognose sowohl in fremdenpolizeilicher, als auch strafrechtlicher Hinsicht aufweisen. In gegenständlichem Fall würden jedenfalls die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen. Mit nachweislich zugestelltem Ladungsbescheid sei der Erstbeschwerdeführer am 18.10.2016 zum Bundesamt geladen worden. Am 11.10.2016 habe seine rechtliche Vertretung telefonisch beim Bundesamt nachgefragt, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Ladungstermins am 18.10.2016 festgenommen werde. Am 14.10.2016 habe eine Mitarbeiterin der rechtlichen Vertretung telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid keine Folge leisten würden. Eine Begründung sei nicht angegeben worden. Am 19.10.2016 sei aufgrund des unbekannten Aufenthaltes gegen den Erstbeschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2016 sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen worden. Dagegen habe der Erstbeschwerdeführer Beschwerde eingebracht. Der angefochtene Bescheid sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017 behoben worden. Am 13.06.2017 habe er aufgrund einer Ladung persönlich beim Bundesamt vorgesprochen und er sei gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen worden. Zudem sei ihm um 08:30 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, FPG nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Unterschrift und die Annahme der Information verweigert. Nachdem er in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden sei, habe er am 13.06.2017 um 09:40 Uhr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 13.06.2017 sei sein ebenfalls festgenommener Sohn aus dem Polizeianhaltezentrum geflohen. Am 14.06.2017 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 zum Flughafen römisch 40 gebracht worden, um um 22:20 Uhr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden. Der Flug sei aufgrund der gesammelten Flugbuchung der kompletten Familie für alle Teile storniert worden. Anschließend sei der Erstbeschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum zurückgebracht worden.
Das Bundesamt gründete den Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer auf folgende Feststellungen: Er sei ARMENISCHER Staatsangehöriger. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei unrechtmäßig in Österreich verblieben und sei untergetaucht. Zu seinem bisherigen Verhalten führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachte, indem er wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei behördlich nicht gemeldet. Er sei untergetaucht und habe sich im Verborgenen aufgehalten. Es würden keine familiären, sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen. Gegen seine Eltern [gemeint wohl: seine Gattin und seinen Sohn XXXX ] bestehen ebenfalls rechtskräftige Rückkehrentscheidungen und diese halten sich ebenfalls unrechtmäßig in Österreich auf. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Adresse angeben können und wollen, an welcher er sich aufhalte und somit im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar gewesen wäre. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise selbständig zu bestreiten.Das Bundesamt gründete den Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer auf folgende Feststellungen: Er sei ARMENISCHER Staatsangehöriger. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei unrechtmäßig in Österreich verblieben und sei untergetaucht. Zu seinem bisherigen Verhalten führte die belangte Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachte, indem er wiederholt illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei behördlich nicht gemeldet. Er sei untergetaucht und habe sich im Verborgenen aufgehalten. Es würden keine familiären, sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen. Gegen seine Eltern [gemeint wohl: seine Gattin und seinen Sohn römisch 40 ] bestehen ebenfalls rechtskräftige Rückkehrentscheidungen und diese halten sich ebenfalls unrechtmäßig in Österreich auf. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Adresse angeben können und wollen, an welcher er sich aufhalte und somit im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar gewesen wäre. Er verfüge über keine finanziellen Mittel, um seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise selbständig zu bestreiten.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt des Aktes des Erstbeschwerdeführers.
Begründend führte das Bundesamt aus, die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe jedes Mal versucht, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch das Stellen von unbegründeten Asylanträgen zu legalisieren. Eine Erhebung durch die Landespolizeidirektion an seiner ehemaligen Meldeadresse am 22.08.2016 habe ergeben, dass er dort seit ca. vier Monaten nicht mehr aufhältig gewesen sei. Mittlerweile sei das amtliche Abmeldeverfahren abgeschlossen. Er verfüge über keine behördliche Meldung in Österreich. Er sei in Österreich untergetaucht, um behördlichen Maßnahmen zu entgehen. Er missachte sogar Ladungen des Bundesamtes hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nachdem er am 13.06.2017 festgenommen worden sei, habe er erneut einen Antrag gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Flug sei aufgrund der gesammelten Flugbuchung der kompletten Familie für alle Teile storniert worden. Es würde beabsichtigt sein, den Beschwerdeführer mit dem nächsten Charter abzuschieben. Somit sei die Sicherung des Verfahrens gegeben und nötig. Gegen die Zweitbeschwerdeführerin und seinen Sohn würden ebenfalls rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen. Diese seien mittlerweile wieder behördlich gemeldet, jedoch hätten auch die Zweitbeschwerdeführerin und sein Sohn XXXX die Abschiebung am 14.06.2017 verhindert. Sein bisheriges Verhalten lege ein beträchtliches Maß an Ignoranz hinsichtlich der österreichischen Gesetze an den Tag und seien auch keine Anzeichen ersichtlich, dass sich seine Einstellung gegenüber den österreichischen Gesetzen in Zukunft ändern werde. Zudem verfüge er über keine Unterkunft, an welcher er für die Behörden greifbar wäre. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise zu finanzieren. Er haben weder legale berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch erneutes Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sein bisheriges Verhalten habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren, auf freiem Fuß belassen, nicht stellen werde. Es sei daher von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei sogar von Sicherungsbedarf auszugehen, wenn er über eine behördliche Meldung verfügen würde und dort auch, entgegen seiner letzten Meldeadresse, tatsächlich wohnhaft wäre. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Im Falle des Erstbeschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.Begründend führte das Bundesamt aus, die Schubhaft diene der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er sei wiederholt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe jedes Mal versucht, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt durch das Stellen von unbegründeten Asylanträgen zu legalisieren. Eine Erhebung durch die Landespolizeidirektion an seiner ehemaligen Meldeadresse am 22.08.2016 habe ergeben, dass er dort seit ca. vier Monaten nicht mehr aufhältig gewesen sei. Mittlerweile sei das amtliche Abmeldeverfahren abgeschlossen. Er verfüge über keine behördliche Meldung in Österreich. Er sei in Österreich untergetaucht, um behördlichen Maßnahmen zu entgehen. Er missachte sogar Ladungen des Bundesamtes hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Nachdem er am 13.06.2017 festgenommen worden sei, habe er erneut einen Antrag gestellt, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Flug sei aufgrund der gesammelten Flugbuchung der kompletten Familie für alle Teile storniert worden. Es würde beabsichtigt sein, den Beschwerdeführer mit dem nächsten Charter abzuschieben. Somit sei die Sicherung des Verfahrens gegeben und nötig. Gegen die Zweitbeschwerdeführerin und seinen Sohn würden ebenfalls rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestehen. Diese seien mittlerweile wieder behördlich gemeldet, jedoch hätten auch die Zweitbeschwerdeführerin und sein Sohn römisch 40 die Abschiebung am 14.06.2017 verhindert. Sein bisheriges Verhalten lege ein beträchtliches Maß an Ignoranz hinsichtlich der österreichischen Gesetze an den Tag und seien auch keine Anzeichen ersichtlich, dass sich seine Einstellung gegenüber den österreichischen Gesetzen in Zukunft ändern werde. Zudem verfüge er über keine Unterkunft, an welcher er für die Behörden greifbar wäre. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Aufenthalt bzw. seine Ausreise zu finanzieren. Er haben weder legale berufliche noch soziale Bindungen zu Österreich. Es liege daher ein berechtigter Verdacht vor, dass er eine Entlassung nur dazu benützen werde, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch erneutes Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sein bisheriges Verhalten habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren, auf freiem Fuß belassen, nicht stellen werde. Es sei daher von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei sogar von Sicherungsbedarf auszugehen, wenn er über eine behördliche Meldung verfügen würde und dort auch, entgegen seiner letzten Meldeadresse, tatsächlich wohnhaft wäre. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Im Falle des Erstbeschwerdeführers bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die belangte Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Betreffend der Zweitbeschwerdeführerin erließ das Bundesamt den im wesentlichen gleichlautenden Bescheid mit folgenden Abweichungen.
Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde zunächst aus, dass mit Bescheid vom 30.11.2005 das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen habe und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt habe; gleichzeitig sei die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen worden. Dagegen habe die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 29.06.2006 habe der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2005 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am 18.07.2006 sei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach ARMENIEN zurückgekehrt. Am 27.01.2008 sei sie mit Ihren Kindern erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen weiteren Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 sei Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sei ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen worden. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN verfügt worden. Dagegen habe sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 sei ihre Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Im Übrigen entspricht der Verfahrensgang im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin dem im Bescheid des Erstbeschwerdeführers.Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde zunächst aus, dass mit Bescheid vom 30.11.2005 das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen habe und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach ARMENIEN gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt habe; gleichzeitig sei die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN ausgewiesen worden. Dagegen habe die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 29.06.2006 habe der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Am 18.07.2006 sei die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach ARMENIEN zurückgekehrt. Am 27.01.2008 sei sie mit Ihren Kindern erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen weiteren Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 sei Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt worden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sei ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 sei die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ARMENIEN verfügt worden. Dagegen habe sie fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 sei ihre Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Im Übrigen entspricht der Verfahrensgang im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin dem im Bescheid des Erstbeschwerdeführers.
Auch die Feststellungen im Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin entsprechen abgesehen vom Vorhalt des fehlenden Wohnsitzes und der behördlichen Meldung denen im Bescheid des Erstbeschwerdeführers, ebenso die Beweiswürdigung.
Auch die rechtliche Begründung des Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin entspricht der im Bescheid des Erstbeschwerdeführers.
Den Beschwerdeführern wurden mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, zugestellt um 08:15 Uhr, die XXXX als Rechtsberater beigegeben.Den Beschwerdeführern wurden mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, zugestellt um 08:15 Uhr, die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.
3. Mit Schriftsatz vom 21.06.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.06.2017, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 16.06.2017 und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Darin beantragen sie, das Bundesverwaltungsgericht möge, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Verhängung der Schubhaft sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären, in eventu feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sowie die belangte Behörde zum Kostenersatz verpflichten.
Die Beschwerdeführer seien ARMENISCHE Staatsangehörige und befinden sich seit 2004 im Bundesgebiet. Nach rechtskräftig abschlägigen Asylentscheidungen seien die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX 2006 freiwillig nach ARMENIEN zurückgekehrt. 2008 haben Sie nach illegaler Einreise einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der abschlägig entschieden worden sei. Am 22.12.2012 haben die Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht. Dieses Asylverfahren sei abschlägig entschieden und die Beschwerdeführer in ihr Heimatland abgeschoben worden. Mit Erkenntnissen vom 19.01.2016 seien die Beschwerden gegen die neuerlichen Abweisungen der im Jahre 20156 eingebrachten Asylanträge als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer haben sodann über ihren vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 55 AsylG 2005 eingebracht. Die Anträge seien mit Bescheiden vom 19.10.2016 abgewiesen worden. Den dagegen eingebrachten Beschwerden sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer Folge gegeben und die Bescheide seien behoben worden. Die Beschwerdeführer seien sodann zu einer Einvernahme bei der belangten Behörde am 13.06.2017 vorgeladen und zuvor in Kenntnis gesetzt worden, dass die entsprechenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 persönlich einzubringen seien. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Referenten der belangten Behörde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer habe die Information gebracht, dass die entsprechenden Anträge auch im Zuge der Einvernahme eingebracht werden können. Die Beschwerdeführer seien jedoch am 13.06.2017 festgenommen worden.Die Beschwerdeführer seien ARMENISCHE Staatsangehörige und befinden sich seit 2004 im Bundesgebiet. Nach rechtskräftig abschlägigen Asylentscheidungen seien die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 2006 freiwillig nach ARMENIEN zurückgekehrt. 2008 haben Sie nach illegaler Einreise einen neuerlichen Asylantrag gestellt, der abschlägig entschieden worden sei. Am 22.12.2012 haben die Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht. Dieses Asylverfahren sei abschlägig entschieden und die Beschwerdeführer in ihr Heimatland abgeschoben worden. Mit Erkenntnissen vom 19.01.2016 seien die Beschwerden gegen die neuerlichen Abweisungen der im Jahre 20156 eingebrachten Asylanträge als unbegründet abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer haben sodann über ihren vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 55, AsylG 2005 eingebracht. Die Anträge seien mit Bescheiden vom 19.10.2016 abgewiesen worden. Den dagegen eingebrachten Beschwerden sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer Folge gegeben und die Bescheide seien behoben worden. Die Beschwerdeführer seien sodann zu einer Einvernahme bei der belangten Behörde am 13.06.2017 vorgeladen und zuvor in Kenntnis gesetzt worden, dass die entsprechenden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 persönlich einzubringen seien. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Referenten der belangten Behörde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer habe die Information gebracht, dass die entsprechenden Anträge auch im Zuge der Einvernahme eingebracht werden können. Die Beschwerdeführer seien jedoch am 13.06.2017 festgenommen worden.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass sich die Beschwerdeführer zum einen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, dass sich aus dem BVGRassDiskr ergebe, sowie zum anderen in ihrem Recht auf Freiheit, das sich aus Art. 5 EMRK und Art. 1 ff. PersFrBVG ergebe, verletzt erachten. Die Verhängung der Schubhaft und die weitere Anhaltung erweisen sich daher als rechtswidrig.Begründend führt die Beschwerde aus, dass sich die Beschwerdeführer zum einen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander, dass sich aus dem BVGRassDiskr ergebe, sowie zum anderen in ihrem Recht auf Freiheit, das sich aus Artikel 5, EMRK und Artikel eins, ff. PersFrBVG ergebe, verletzt erachten. Die Verhängung der Schubhaft und die weitere Anhaltung erweisen sich daher als rechtswidrig.
Die illegale Einreise, welche in den Bescheiden festgestellt worden sei, dürfe den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal diese mit der illegalen Einreise den Zweck der Asylantragsstellung verfolgt hätten. Entgegen der Feststellungen der belangten Behörde verfüge die Zweitbeschwerdeführerin über einen ordentlichen Wohnsitz mit ihrem Sohn in XXXX . Der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund des Fehlens von Dokumenten keine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde vornehmen können. Der Erstbeschwerdeführer sei jedoch auch an der Adresse der Zweitbeschwerdeführerin wohnhaft. Ebenso entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer über keine familiären, sprachlichen, beruflichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich verfügen würden. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzuführen. Die Beschwerdeführer seien bis zu ihrer Festnahme bei ihrem Sohn und dessen Ehegattin in XXXX wohnhaft gewesen und pflegen mit diesen einen engen familiären Kontakt. Es sei darauf hinzuweisen, dass auf Grund der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden jedenfalls von einer maßgeblichen Änderung zugunsten der Beschwerdeführer auszugehen sei, sodass diese Tatsache von Seiten der belangten Behörde geprüft hätte werden müssen. Im gegenständlichen Fall habe keine Veranlassung bestanden, über die Beschwerdeführer die Schubhaft zu verhängen.Die illegale Einreise, welche in den Bescheiden festgestellt worden sei, dürfe den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil ausgelegt werden, zumal diese mit der illegalen Einreise den Zweck der Asylantragsstellung verfolgt hätten. Entgegen der Feststellungen der belangten Behörde verfüge die Zweitbeschwerdeführerin über einen ordentlichen Wohnsitz mit ihrem Sohn in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer habe aufgrund des Fehlens von Dokumenten keine Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde vornehmen können. Der Erstbeschwerdeführer sei jedoch auch an der Adresse der Zweitbeschwerdeführerin wohnhaft. Ebenso entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer über keine familiären, sprachlichen, beruflichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich verfügen würden. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzuführen. Die Beschwerdeführer seien bis zu ihrer Festnahme bei ihrem Sohn und dessen Ehegattin in römisch 40 wohnhaft gewesen und pflegen mit diesen einen engen familiären Kontakt. Es sei darauf hinzuweisen, dass auf Grund der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden jedenfalls von einer maßgeblichen Änderung zugunsten der Beschwerdeführer auszugehen sei, sodass diese Tatsache von Seiten der belangten Behörde geprüft hätte werden müssen. Im gegenständlichen Fall habe keine Veranlassung bestanden, über die Beschwerdeführer die Schubhaft zu verhängen.
4. Das Bundesamt legte am 22.06.2017 die Akten vor.
Es erstattete am selben Tag eine Stellungnahme in den Verfahren der Beschwerdeführer, in der es ausführt, dass der Beschwerde betreffend die Vorverfahren der Familie inhaltlich gefolgt werde, sich jedoch der Schluss aufdränge, dass die Beschwerdeführer entgegen zahlreicher sie treffender negativer Entscheidungen offensichtlich alles daran setzen, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu prolongieren. Dabei könne auch bestätigt werden, dass versucht worden sei, die Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung auf Grund eines erlassenen Festnahmeauftrages außer Landes zu bringen, dies gemeinsam mit deren Sohn XXXX . Was seitens des Rechtsvertreters in der Beschwerde keine Erwähnung finde, sei, dass sich eben der Sohn durch Flucht aus dem Polizeianhaltezentrum der weiteren Anhaltung (und damit auch der Abschiebung) entzogen habe. Da die für alle drei Personen getätigte Buchung daher storniert werden habe werden müssen, habe der ursprüngliche Abschiebetermin storniert und eine neue Flugbuchung getätigt werden müssen. Seitens der Behörde sei daher geplant, die beiden Beschwerdeführer am 29.06.2017 mittels Charter-Abschiebung außer Landes zu bringen. Der die beiden Beschwerdeführer treffende Sicherungsbedarf sei evident und die Anhaltung in Schubhaft unabdingbar notwendig. Auf Grund der Flucht des Sohnes und seines weiterhin unbekannten Aufenthalts sei konkret die Gefahr gegeben, dass sich im Falle einer Freilassung auch seine Eltern dem Abschiebetermin entziehen werden. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und die Beschwerdeführer jeweils zum Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde iHv € 57,40 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde iHv € 368,80, sohin insgesamt € 426,20 verpflichten.Es erstattete am selben Tag eine Stellungnahme in den Verfahren der Beschwerdeführer, in der es ausführt, dass der Beschwerde betreffend die Vorverfahren der Familie inhaltlich gefolgt werde, sich jedoch der Schluss aufdränge, dass die Beschwerdeführer entgegen zahlreicher sie treffender negativer Entscheidungen offensichtlich alles daran setzen, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu prolongieren. Dabei könne auch bestätigt werden, dass versucht worden sei, die Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung auf Grund eines erlassenen Festnahmeauftrages außer Landes zu bringen, dies gemeinsam mit deren Sohn römisch 40 . Was seitens des Rechtsvertreters in der Beschwerde keine Erwähnung finde, sei, dass sich eben der Sohn durch Flucht aus dem Polizeianhaltezentrum der weiteren Anhaltung (und damit auch der Abschiebung) entzogen habe. Da die für alle drei Personen getätigte Buchung daher storniert werden habe werden müssen, habe der ursprüngliche Abschiebetermin storniert und eine neue Flugbuchung getätigt werden müssen. Seitens der Behörde sei daher geplant, die beiden Beschwerdeführer am 29.06.2017 mittels Charter-Abschiebung außer Landes zu bringen. Der die beiden Beschwerdeführer treffende Sicherungsbedarf sei evident und die Anhaltung in Schubhaft unabdingbar notwendig. Auf Grund der Flucht des Sohnes und seines weiterhin unbekannten Aufenthalts sei konkret die Gefahr gegeben, dass sich im Falle einer Freilassung auch seine Eltern dem Abschiebetermin entziehen werden. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und die Beschwerdeführer jeweils zum Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde iHv € 57,40 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde iHv € 368,80, sohin insgesamt € 426,20 verpflichten.
5. Am 22.06.2017 erließ die belangte Behörde einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg betreffend den Erstbeschwerdeführer und am 23.06.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin für deren Abschiebung am 29.06.2017.
Am 28.06.2017 langten die amtsärztlichen Gutachten hg. ein, wonach sich die Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand befinden. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, Zahnschmerzen zu haben, welche durch die Ausfolgung von XXXX behandelt werden. Beide Beschwerdeführer seien haftfähig. Unter einem wurden die polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 14.06.2017 vorgelegt; auch diesen zufolge waren die Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.Am 28.06.2017 langten die amtsärztlichen Gutachten hg. ein, wonach sich die Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand befinden. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, Zahnschmerzen zu haben, welche durch die Ausfolgung von römisch 40 behandelt werden. Beide Beschwerdeführer seien haftfähig. Unter einem wurden die polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 14.06.2017 vorgelegt; auch diesen zufolge waren die Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig.
6. Die mündliche Verhandlung am 28.06.2017, an der das Bundesamt nicht teilnahm, gestaltete sich wie folgt:
"R: Sie stellten am 12.02.2004 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab. Der Asylgerichtshof wies am 24.11.2008 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.09.2008 ab, mit dem sie zur Ausreise verpflichtet wurden. Was haben Sie getan, um dieser Verpflichtung nachzukommen?
BF 1: Ich habe das Land damals verlassen. Ich wurde gezwungen, ich konnte aber nicht in mein Land zurück. Ich bin mit meiner Familie nach FRANKREICH gegangen und im Jahr 2011 bin ich freiwillig nach Österreich gekommen. Ich wurde von dort nicht abgeschoben. Als wir dann nach XXXX kamen, wurden wir nach XXXX überwiesen. Wir lebten dort sechs Monate. Dann wurde mir gesagt, dass wir abgeschoben werden sollen. Nach sechs Monaten haben wir erfahren, dass es in XXXX in der XXXX , eine Frau XXXX gibt, die solchen Leuten wie mir helfen. Sie gibt Unterkunft und Verpflegung. Wir gingen zu ihr und lebten dann zwei Jahre lang bei ihr. Im Jahr 2012 haben wir bei der MA35 einen Bleiberechtantrag gestellt. Sechs Monate später kam die Polizei und wir wurden nach ARMENIEN abgeschoben.BF 1: Ich habe das Land damals verlassen. Ich wurde gezwungen, ich konnte aber nicht in mein Land zurück. Ich bin mit meiner Familie nach FRANKREICH gegangen und im Jahr 2011 bin ich freiwillig nach Österreich gekommen. Ich wurde von dort nicht abgeschoben. Als wir dann nach römisch 40 kamen, wurden wir nach römisch 40 überwiesen. Wir lebten dort sechs Monate. Dann wurde mir gesagt, dass wir abgeschoben werden sollen. Nach sechs Monaten haben wir erfahren, dass es in römisch 40 in der römisch 40 , eine Frau römisch 40 gibt, die solchen Leuten wie mir helfen. Sie gibt Unterkunft und Verpflegung. Wir gingen zu ihr und lebten dann zwei Jahre lang bei ihr. Im Jahr 2012 haben wir bei der MA35 einen Bleiberechtantrag gestellt. Sechs Monate später kam die Polizei und wir wurden nach ARMENIEN abgeschoben.
R: Wann sind Sie nach FRANKREICH gegangen, 2008 oder 2009?
BF 1: Ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Während ihres ersten Asylverfahrens in Österreich ist am 29.03.2005 im EURODAC-System eine Asylantragstellung in BELGIEN verzeichnet. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Ich wollte meine Frau in Österreich abholen, ich bin in einen Bus eingestiegen und bin im Bus einfach eingeschlafen. Als ich aufwachte, war ich an der BELGISCHEN Grenze. Ich wurde kontrolliert und mir wurde geraten einen Asylantrag zu stellen. Das habe ich auch gemacht und 5 Tage später kam ich dann zurück nach Österreich. Das ist alles über meine BELGIEN Reise.
R: Was meinen Sie mit "als Sie Ihre Frau aus Österreich" abholen wollten, wo war Sie denn?
BF 1: Meine Frau kam 2005 nach Österreich und ich selbst im Jahre 2004.
R wiederholt die Frage:
BF 1: Ich habe erfahren, dass meine Frau nach XXXX gebracht wurde. Ich bin in XXXX , in ein EURO LINES BUS eingestiegen und dann in diesem eingeschlafen.BF 1: Ich habe erfahren, dass meine Frau nach römisch 40 gebracht wurde. Ich bin in römisch 40 , in ein EURO LINES BUS eingestiegen und dann in diesem eingeschlafen.
R: Sie stellten am 17.11.2008 Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009 wurde die Beschwerde gegen den zurückweisenden Asylbescheid und die Ausweisung nach ARMENIEN abgewiesen. Sie waren auf Grund dieses Erkenntnisses verpflichtet, nach ARMENIEN auszureisen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?
BF 1: Das ist, dass, was ich schon gesagt habe, dass ich nach FRANKREICH weiter gereist bin.
R: Warum sind Sie nach FRANKREICH gegangen?
BF 1: Keiner hat mir geglaubt, ich konnte nicht zurück. Alle sagten, dass ich zurückfahren soll und keiner glaubte mir, dass ich in ARMENIEN tatsächlich Probleme hatte.
R: Laut EURODAC stellten Sie in FRANKREICH am 13.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wann und wie wurde über diesen entschieden?
BF 1: In der ersten Instanz wurde eine negative Entscheidung erlassen, auf die Entscheidung der zweiten Instanz habe ich nicht gewartet und bin nach Österreich zurückgekehrt.
R: Ausweislich Ihrer Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2011 reisten Sie statt in Ihren Herkunftsstaat aus nach FRANKREICH und in die UKRAINE weiter. Nachweise haben Sie nur betreffend Ihren Aufenthalt in FRANKREICH vorgelegt, nicht aber betreffend die UKRAINE!
BF 1: Nein, ich war nicht in der UKRAINE. Ich war nur in FRANKREICH und dann bin ich nach Österreich zurückgekehrt.
R: Laut Bescheid der XXXX Landesregierung vom 09.02.2009 wurde ihre Grundversorgung eingestellt, nachdem Sie Ihre Wohnung verlassen, aber sich nicht abgemeldet hatten. Ihr Sohn hatte in der Schule bekanntgegeben, dass er nach FRANKREICH übersiedeln wird! Sie wurden amtlich abgemeldet. Das heißt, Sie haben sich nirgends abgemeldet und sind einfach nach FRANKREICH gefahren. Stimmt das?R: Laut Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 09.02.2009 wurde ihre Grundversorgung eingestellt, nachdem Sie Ihre Wohnung verlassen, aber sich nicht abgemeldet hatten. Ihr Sohn hatte in der Schule bekanntgegeben, dass er nach FRANKREICH übersiedeln wird! Sie wurden amtlich abgemeldet. Das heißt, Sie haben sich nirgends abgemeldet und sind einfach nach FRANKREICH gefahren. Stimmt das?
BF: 1: Ja, wie kann ich mich abmelden, wenn man mir droht, dass man mich von zu Hause abholt und abschiebt.
R: Am 22.12.2011 stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz; dieser wurde mit Bescheid vom 18.01.2012 zurückgewiesen und Sie erneut nach ARMENIEN ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 09.05.2012 abgewiesen. Was haben Sie getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
BF 1: Ich habe ein Problem, ich kann nicht zurück. Seit 14 Jahren erkläre ich Ihnen mein Problem, sie glauben mir nicht. Keiner glaubt mir. Mir wird gesagt, ich soll zurück aber wohin soll ich gehen. Ich war in FRANKREICH, dort gab es sehr schlechte Bedingungen. Wir hatten nicht einmal Platz zum Übernachten. Meine Kinder waren damals klein. Ich war gezwungen, zurück nach Österreich zu kommen. Ich bin dann nach XXXX gegangen und von dort nach XXXX transferiert worden. Mir wurde gesagt, ich soll auf die Entscheidung warten. Ich habe sechs Monate darauf gewartet. Es kam die Antwort, dass ich abgeschoben werden soll, aber ich habe dort ein Problem. Meine Kinder besuchten schon die Schule. Wir haben bei der MA 35 einen Bleiberechtantrag gestellt, man sagte uns, wir sollen warten. Wir haben gewartet. Von der MA 35 kam keine Antwort, wir wurden vorher schon abgeschoben.BF 1: Ich habe ein Problem, ich kann nicht zurück. Seit 14 Jahren erkläre ich Ihnen mein Problem, sie glauben mir nicht. Keiner glaubt mir. Mir wird gesagt, ich soll zurück aber wohin soll ich gehen. Ich war in FRANKREICH, dort gab es sehr schlechte Bedingungen. Wir hatten nicht einmal Platz zum Übernachten. Meine Kinder waren damals klein. Ich war gezwungen, zurück nach Österreich zu kommen. Ich bin dann nach römisch 40 gegangen und von dort nach römisch 40 transferiert worden. Mir wurde gesagt, ich soll auf die Entscheidung warten. Ich habe sechs Monate darauf gewartet. Es kam die Antwort, dass ich abgeschoben werden soll, aber ich habe dort ein Problem. Meine Kinder besuchten schon die Schule. Wir haben bei der MA 35 einen Bleiberechtantrag gestellt, man sagte uns, wir sollen warten. Wir haben gewartet. Von der MA 35 kam keine Antwort, wir wurden vorher schon abgeschoben.
R: Ich fasse zusammen, Sie sind trotz drei Ausweisungsentscheidungen Ihrer Ausreiseverpflichtung nach ARMENIEN nicht freiwillig nachgekommen.
BF 1: Nein, freiwillig nicht.
R: Sie wurden am 03.04.2012 zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates geladen und kamen dem Termin nach, tauchten aber im Anschluss daran unter: Sie verfügten ab 03.05.2012 über keine Meldeadresse mehr, 09.05.2012-16.10.2012 waren Sie nur über den Verein XXXX gemeldet. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie wurden am 03.04.2012 zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates geladen und kamen dem Termin nach, tauchten aber im Anschluss daran unter: Sie verfügten ab 03.05.2012 über keine Meldeadresse mehr, 09.05.2012-16.10.2012 waren Sie nur über den Verein römisch 40 gemeldet. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Das stimmt nicht. Von der XXXX habe ich schon eine Adresse bekommen, ich habe schon eine Adresse gehabt. Die Polizei kam an diese Adresse zwecks Abschiebung zu mir. Ich hielt mich nicht versteckt.BF 1: Das stimmt nicht. Von der römisch 40 habe ich schon eine Adresse bekommen, ich habe schon eine Adresse gehabt. Die Polizei kam an diese Adresse zwecks Abschiebung zu mir. Ich hielt mich nicht versteckt.
R: Sie kamen dem Ladungsbescheid vom 28.09.2012 nach und gaben in der Einvernahme am 08.11.2012 an, dass Sie sich der negativen Asylentscheidung und der Ausweisung bewusst seien, dass sie aber nicht ausreisewillig seien und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen werden. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Ich hatte damals einen Anwalt namens XXXX . Er hat von mir alle Dokumente genommen und gesagt dass wir zur MA 35 gehen und für mich einen Antrag auf Bleiberecht stellen werden. Er hat mir gesagt, dass wir auf die Entscheidung warten sollen. Das ist aber eine andere Sache als das von heute.BF 1: Ich hatte damals einen Anwalt namens römisch 40 . Er hat von mir alle Dokumente genommen und gesagt dass wir zur MA 35 gehen und für mich einen Antrag auf Bleiberecht stellen werden. Er hat mir gesagt, dass wir auf die Entscheidung warten sollen. Das ist aber eine andere Sache als das von heute.
R: Sie wurden am 27.05.2013 zur Durchsetzung der Abschiebung an Ihrer Wohnadresse festgenommen. Im Zuge der Festnahme beantragten Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter, die Schubhaft aufzuheben und mit der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel zuzuwarten. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF 1: Die Behörde hat nicht auf die Entscheidung der MA 35 abgewartet. Wir wurden abgeschoben. Im Jahr 2014 bin ich zurückgekommen und habe einen neuen Asylantrag gestellt.
R: Im Stande der Festnahme stellten Sie nach der Mitteilung des Abschiebetermins Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem kam kein faktischer Abschiebeschutz zu. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Ich habe am Abend, diesen vierten Asylantrag gestellt. In der Früh bekam ich den negativen Asylbescheid. Dann musste ich in den Flieger einsteigen und Richtung nach Hause fliegen.
R: Wann und wie sind Sie nach Ihrer Abschiebung nach ARMENIEN am 28.05.2013 wieder nach Österreich eingereist?
BF 1: Im Februar 2014, ich kann mich nicht genau erinnern, ob dass der 14, der 20 oder der 21 Februar war.
R: Warum haben Sie nicht im ersten Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie eingereist sind, Asyl beantragt?
BF 1: Weil meine Kinder 12 Jahre lang in Österreich die Schule besucht haben. Die Kinder waren hier integriert und konnten sonst nirgendwo bleiben. Mein jüngeres Kind hat nach der Rückkehr hier auch wieder die Schule besucht. Er hat die Schule absolviert. Jetzt studiert er an der HAK im dritten Studienjahr. Seit acht Monaten kann er nicht die Schule besuchen weil er unter Festnahme ist. Das bedeutet: Wir haben Abschiebungsbescheide bekommen und wir mussten uns versteckt halten. Er konnte deswegen nicht die Schule besuchen.
R: Eine Ausweisung blieb nach der seit 30.06.2011 gültigen Rechtslage 18 Monate ab Ausreise aufrecht. Auf Grund der Abschiebung am 28.05.2013 war die Ausweisung bis 28.11.2014 aufrecht, Sie sind sohin entgegen einer aufrechten Ausweisung wieder nach Österreich eingereist! Was sagen Sie dazu?
BF 1: Das haben wir nicht gewusst. Hier wurde uns gesagt bei der Abschiebung, dass die Abschiebung für uns nur sechs Monate gilt. Es wurde mir niemals eine Chance gegeben. Es war für mich immer schwierig, ich bekam ständig Abschiebungsbescheide. Ich musste mit den Kindern hin und her fahren. Damit meine ich, dass ich hier nirgendwo eine Unterkunft bekommen habe und mit den Kindern nicht zurück nach ARMENIEN konnte, weil ich dort ein Problem habe. Ich habe auch jetzt Probleme, aber derzeit bin ich im Gefängnis und habe das Problem nicht. In ARMENIEN habe ich schon das Problem.
R: Ihr fünfter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 09.12.2014 abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung verhängt, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.01.2016 abgewiesen. Ihnen wurde eine vierzehntätige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
BF 1: Ich kann nicht zurück nach ARMENIEN. Nein, ich habe die Verpflichtung nicht befolgt. Mein Sohn ist hier, er hat hier geheiratet und ich habe hier schon ein Enkelkind. Der zweite Sohn ist schon groß und studiert hier. Ich kann meine Familie hier nicht lassen. Ich bin schon 50 Jahre alt, wie kann ich ohne meiner Familie weggehen.
R: Sie sind zur Ausreise aus Österreich verpflichtet gewesen und waren sohin unrechtsmäßig aufhältig! Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?
BF 1: Ich habe gehofft, dass weil mein Sohn und meine Schwiegertochter und das Enkelkind eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich haben, eine Familienzusammenführung mich betreffend durchgeführt wird und ich in Österreich dann leben darf.
R: Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 22.11.2012 wurde vom XXXX am 15.01.2015 zurückgewiesen!R: Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 22.11.2012 wurde vom römisch 40 am 15.01.2015 zurückgewiesen!
BF 1: Ich kann Ihnen den Grund dafür nennen. Als ich im Jahr 2014 einen Asylantrag stellte, hatte ich als meinen Anwalt XXXX . Ich habe dann einen Brief vom XXXX bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen bestimmte Dokumente nachzubringen. Ich habe den Anwalt gefragt, er hat zu mir gesagt, dass er sich dabei nicht auskennt und nur für das Asylverfahren zuständig sei und er zu dieser Aufforderung nichts sagen könne. Aus diesem Grund, habe ich die erforderlichen Dokumente nicht nachgebracht und bekam vom XXXX die negative Entscheidung.BF 1: Ich kann Ihnen den Grund dafür nennen. Als ich im Jahr 2014 einen Asylantrag stellte, hatte ich als meinen Anwalt römisch 40 . Ich habe dann einen Brief vom römisch 40 bekommen, in dem ich aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen bestimmte Dokumente nachzubringen. Ich habe den Anwalt gefragt, er hat zu mir gesagt, dass er sich dabei nicht auskennt und nur für das Asylverfahren zuständig sei und er zu dieser Aufforderung nichts sagen könne. Aus diesem Grund, habe ich die erforderlichen Dokumente nicht nachgebracht und bekam vom römisch 40 die negative Entscheidung.
R: Wo haben Sie sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung aufgehalten, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF 1: Ich war in XXXX . Er hat offiziell arbeiten dürfen und hat auch gearbeitet. Er hat mich erhalten.BF 1: Ich war in römisch 40 . Er hat offiziell arbeiten dürfen und hat auch gearbeitet. Er hat mich erhalten.
R: Sie waren während Ihres fünften Asylverfahrens in XXXX , XXXX , gemeldet. Wann sind Sie dort ausgezogen und wie haben Sie der Behörde Ihren neuen Aufenthaltsort bekanntgegeben?R: Sie waren während Ihres fünften Asylverfahrens in römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Wann sind Sie dort ausgezogen und wie haben Sie der Behörde Ihren neuen Aufenthaltsort bekanntgegeben?
BF 1: Wir haben uns selbst nicht abgemeldet von dieser Adresse. Das hat die Polizei gemacht, die zu uns kam wegen der Abschiebung.
R wiederholt die Frage.
BF 1: Ich bin aus dieser Wohnung ca. 3-4 Tage bevor die Polizei gekommen ist, ausgezogen. Ich weiß warum Sie mir diese Frage stellen. Der Wohnungsbesitzer wurde gefragt, ob er weiß, wann wir ausgezogen sind. Dieser hatte jedoch Angst und sagte, dass ich seit ca. 4 Monaten ausgezogen sei. Ein anderer Nachbar weiß jedoch, dass ich nur ca. 3-4 Tage zuvor ausgezogen bin. Ich habe der Behörde meine neue Adresse nicht mitgeteilt, weil ich ohnehin schon von der Polizei gesucht wurde.
R: Sie wurden am 08.06.2016 zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates niederschriftlich einvernommen. Hierbei gaben Sie u.a. an, dass Sie über keine Dokumente verfügen und nicht bereit sind, das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Ja, das stimmt.
R: Bereits nach der Zustellung der Ladung hatte Ihr Anwalt ohne Begründung ersucht, von fremdenrechtlichen Maßnahmen gegen Sie abzusehen. Was möchten Sie dazu angeben?
BF 1: Als die Entscheidung über die Abschiebung an die XXXX gekommen ist, hat XXXX gesagt, dass er nichts mehr für mich machen und mich nicht vertreten kann. Zu Ihrer Frage möchte ich sagen, dass ich immer schon ein Problem in ARMENIEN hatte und deshalb nicht zurück konnte.BF 1: Als die Entscheidung über die Abschiebung an die römisch 40 gekommen ist, hat römisch 40 gesagt, dass er nichts mehr für mich machen und mich nicht vertreten kann. Zu Ihrer Frage möchte ich sagen, dass ich immer schon ein Problem in ARMENIEN hatte und deshalb nicht zurück konnte.
R: Sie haben trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung zwei Wochen nach der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie haben trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung zwei Wochen nach der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Ja, das stimmt.
R: Haben Sie Ihren Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 persönlich bei der Behörde gestellt oder hat Ihr Anwalt das für Sie gemacht?R: Haben Sie Ihren Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 persönlich bei der Behörde gestellt oder hat Ihr Anwalt das für Sie gemacht?
BF 1: Er hat uns zur Behörde persönlich begleitet und war dabei.
R: Der Festnahmeversuch an Ihrer Wohnadresse am 22.08.2016 zwecks Abschiebung am 18.06.2016 scheiterte, weil Sie ortsabwesend waren. Die Befragung der Vermieterin ergab, dass sie dort bereits vier Monate lang nicht mehr aufhältig gewesen sind! Das heißt, dass Sie sich der Abschiebung durch Untertauchen entzogen haben, ungeachtet der Frage, ob Sie vier Tage oder vier Monate zuvor diese Adresse verlassen haben, zumal Sie angegeben haben, dass Sie der Behörde ihre neue Adresse absichtlich nicht mitgeteilt haben, weil Sie gesucht wurden! Was möchten Sie dazu sagen?
BF 1: Ich habe ein Problem in ARMENIEN. Ich versuchte das zu sagen, keiner hat mir geglaubt. Auf jeden Antrag habe ich eine negative Antwort bekommen. Es wurde mir niemals eine Chance gegeben hier mit meiner Familie zu leben, und das 14 Jahre lang.
R: Ihrem Sohn XXXX kommt seit 02.06.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu, weil er mit einer Asylberechtigten, XXXX , verheiratet ist, und mit ihr ein Kind, KAREN, hat. Diese wohnen seit 19.09.2016 in GRAZ, XXXX Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch Ihr Sohn XXXX und seine Familie an der Adresse XXXX , XXXX , gemeldet. Wo haben Sie alle tatsächlich gewohnt? Beim Festnahmeversuch im August war die Wohnung nachweislich leer!R: Ihrem Sohn römisch 40 kommt seit 02.06.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu, weil er mit einer Asylberechtigten, römisch 40 , verheiratet ist, und mit ihr ein Kind, KAREN, hat. Diese wohnen seit 19.09.2016 in GRAZ, römisch 40 Bis zu diesem Zeitpunkt waren auch Ihr Sohn römisch 40 und seine Familie an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Wo haben Sie alle tatsächlich gewohnt? Beim Festnahmeversuch im August war die Wohnung nachweislich leer!
BF 1: Ein Monat lang wohnten wir bei Bekannten, bis mein Sohn eine Wohnung in XXXX angemietet hat. Ich habe mich in GRAZ nicht angemeldet. Meine Familie hat sich angemeldet und ich wohnte mit meiner Familie. Ich habe mich dann angemeldet und ich wurde geladen zur Einvernahme wegen dem Visum und dabei wurde ich festgenommen.BF 1: Ein Monat lang wohnten wir bei Bekannten, bis mein Sohn eine Wohnung in römisch 40 angemietet hat. Ich habe mich in GRAZ nicht angemeldet. Meine Familie hat sich angemeldet und ich wohnte mit meiner Familie. Ich habe mich dann angemeldet und ich wurde geladen zur Einvernahme wegen dem Visum und dabei wurde ich festgenommen.
R: Das Parteiengehör in dem über Ihren Antrag eingeleiteten Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 25.08.2016 musste Ihnen durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da die Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln konnte! Sie haben dadurch Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt!
BF 1: Damals war unser Anwalt XXXX . Er sagte, dass es sein könnte, dass die Polizei nicht wegen einer Einvernahme, sondern wegen der Abschiebung zu uns kommt. Die Fremdenpolizei hat mir gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen soll, was ich auch gemacht habe und jetzt sitze ich hier.BF 1: Damals war unser Anwalt römisch 40 . Er sagte, dass es sein könnte, dass die Polizei nicht wegen einer Einvernahme, sondern wegen der Abschiebung zu uns kommt. Die Fremdenpolizei hat mir gesagt, dass ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen soll, was ich auch gemacht habe und jetzt sitze ich hier.
R: Sie wurden bereits am 31.08.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil Sie nicht mehr erschienen sind. Bis dahin haben Sie an einer privaten Adresse gelebt, aber Miet- und Verpflegungshilfe sowie Krankenversicherung bezogen. Was möchten Sie dazu sagen?
BF 1: In 13 Jahren habe ich zum ersten Mal in XXXX 750 € bekommen, damit ich mir eine private Wohnung mieten kann. Bis jetzt habe ich sonst keine einzige finanzielle Unterstützung bekommen, das können Sie im Computer nachschauen. Ich habe dann bei einer Verhandlung in LINZ erfahren, dass ich gar keine Krankenversicherung habe und danach wurde mir die Krankenversicherung zuerkannt. Als das Asylverfahren negativ entschieden wurde, hatte ich auch keine Krankenversicherung.BF 1: In 13 Jahren habe ich zum ersten Mal in römisch 40 750 € bekommen, damit ich mir eine private Wohnung mieten kann. Bis jetzt habe ich sonst keine einzige finanzielle Unterstützung bekommen, das können Sie im Computer nachschauen. Ich habe dann bei einer Verhandlung in LINZ erfahren, dass ich gar keine Krankenversicherung habe und danach wurde mir die Krankenversicherung zuerkannt. Als das Asylverfahren negativ entschieden wurde, hatte ich auch keine Krankenversicherung.
R: Ihr erster rechtsfreundlicher Vertreter, XXXX , teilte am 13.05.2016 dem Bundesamt die Zurücklegung der Vollmacht mit, da Sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet haben und er auch Ihre Adresse nicht kannte. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Ihr erster rechtsfreundlicher Vertreter, römisch 40 , teilte am 13.05.2016 dem Bundesamt die Zurücklegung der Vollmacht mit, da Sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet haben und er auch Ihre Adresse nicht kannte. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Ich war mit ihm in Verbindung, bis ich in der XXXX angemeldet war. Er wollte aber auf Urlaub fahren und danach hatte ich mit ihm keinen Kontakt mehr.BF 1: Ich war mit ihm in Verbindung, bis ich in der römisch 40 angemeldet war. Er wollte aber auf Urlaub fahren und danach hatte ich mit ihm keinen Kontakt mehr.
R: Sie wurden mit einem Ladungsbescheid unter der Androhung der Festnahme für den 18.10.2016 zur Einvernahme geladen; der Ladungsbescheid wurde Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt, der am 14.10.2016 bei der belangten Behörde anrief und nachdem Ihm nicht zugesagt wurde, dass Sie im Zuge der Einvernahme nicht festgenommen würden, teilte Ihr Vertreter mit, dass Sie dem Ladungsbescheid keine Folge leisten würden. Was sagen Sie dazu?
BFV: Die Aussage war, dass man nicht definitiv sagen könne, ob im Zuge der Einvernahme, die Festnahme und in weiterer Folge die Abschiebung, der BF auch folgen wird und wurde diese Information von Seiten des RV dem BF mitgeteilt. Betreffend dem zweiten Aktenvermerk kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mitarbeiterin der Kanzlei ein derartiges Telefonat getätigt hat. Ich habe den handschriftlichen Vermerk von 14.10.2016, wonach festgehalten wird, dass Herr XXXX Bescheid gegeben wurde, dass die BF nicht zum Termin kommen werden.BFV: Die Aussage war, dass man nicht definitiv sagen könne, ob im Zuge der Einvernahme, die Festnahme und in weiterer Folge die Abschiebung, der BF auch folgen wird und wurde diese Information von Seiten des Regierungsvorlage dem BF mitgeteilt. Betreffend dem zweiten Aktenvermerk kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mitarbeiterin der Kanzlei ein derartiges Telefonat getätigt hat. Ich habe den handschriftlichen Vermerk von 14.10.2016, wonach festgehalten wird, dass Herr römisch 40 Bescheid gegeben wurde, dass die BF nicht zum Termin kommen werden.
R: Warum sind Sie dem Ladungsbescheid für den 18.10.2016 nicht nachgekommen?
BF 1: Aus Angst, ich wurde schon einmal bei einer Einvernahme festgenommen und abgeschoben. Man hat mir jetzt auch gesagt, komme zur Einvernahme. Es gibt kein Problem, ich habe das geglaubt und bin gekommen. Ich habe niemals belogen und wurde selbst vom Staat mehrmals belogen.
R: Gegen Sie wurde am 19.10.2016 ein Festnahmeauftrag wegen unbekannten Aufenthalts erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 1: Mein Anwalt hat dagegen ein Rechtsmittel erhoben. Es kam die Antwort, dass ich einen Antrag auf Aufenthaltstitel stellen soll. Daraufhin habe ich mich angemeldet und den Antrag gestellt.
R: Sie haben den Festnahmeauftrag angefochten?
BFV: Das muss der vorherige Anwalt gewesen sein. Ich habe die Vertretung am 12.09.2016 übernommen.
BF 1 legt vor: Den Beschluss des BVwG betreffend den Aufenthaltstitels.
R: Mit dem Beschluss vom 09.02.2017 behob das Bundesverwaltungsgericht den zurückweisenden Bescheid betreffend Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die belangte Behörde lud Sie am 16.05.2017 für den 13.06.2017. Ihr Anwalt teilte der Behörde am 23.05.2017 mit, dass Sie über eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX verfügen. Das ist aber nicht der Fall!R: Mit dem Beschluss vom 09.02.2017 behob das Bundesverwaltungsgericht den zurückweisenden Bescheid betreffend Ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die belangte Behörde lud Sie am 16.05.2017 für den 13.06.2017. Ihr Anwalt teilte der Behörde am 23.05.2017 mit, dass Sie über eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 verfügen. Das ist aber nicht der Fall!
BFV: Der BF ist nicht gemeldet, nur die Gattin und der Sohn. Diese sind seit 22.05.2017 in GRAZ gemeldet, bei den Schwiegereltern des Sohnes des BF.
R: Am 06.06.2017 verlängerte ARMENIEN Ihr abgelaufenes Heimreisezertifikat. Dieses ist bis 04.10.2017 gültig. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BFV: Nein.
R: Waren Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig?
BF 1: Nein.
R: Verfügen Sie über einen festen Wohnsitz in Österreich?
BF 1: Bei meinem Sohn, in seiner Wohnung.
R: Haben Sie Familie im Bundesgebiet?
BF 1: Ja. Meine Frau, zwei Söhne, einer davon ist verheiratet, lebt mit seiner Familie und seinem Kind. Ich habe auch Schwarzarbeit gehabt für ein bis zwei Stunden am Tag.
R: Sie wurden bei Befolgung Ihrer Ladung am Sitz der Behörde am 13.06.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und Ihnen wurde um 08:30 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung am 14.06.2017 zur Kenntnis gebracht. Sie verweigerten die Unterschrift und die Annahme der Information. Warum?R: Sie wurden bei Befolgung Ihrer Ladung am Sitz der Behörde am 13.06.2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und Ihnen wurde um 08:30 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung am 14.06.2017 zur Kenntnis gebracht. Sie verweigerten die Unterschrift und die Annahme der Information. Warum?
BF 1: Weil ich in ARMENIEN ein Problem habe und ich nicht zurück will, meine Familie ist da. Ich möchte nur von Österreich eine Chance bekommen, damit ich hier arbeiten und mit meiner Familie leben kann. Mein Sohn besucht hier die Schule bzw. studiert hier seit 13 Jahren. Es gelingt ihm jedoch nicht, sein Studium abzuschließen. Wir sind seit 13 Jahren auf der Flucht. Ich ersuche um eine Chance.
R: Sie stellten um 09:40 Uhr aus dem Stande der Festnahme im Wissen um die bevorstehende Abschiebung ihren sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Warum?
BF 1: Damit ich nicht abgeschoben werde. Warum stelle ich immer wieder einen Antrag, weil ich nicht zurück will. Ich bitte Sie sehr uns eine Chance zu geben, um hier zu bleiben.
R: Aktenkundig ist nur die Asylantragstellung. Eine Antragstellung nach § 55 AsylG 2005, wie in der Beschwerde behauptet, ist nicht aktenkundig. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Aktenkundig ist nur die Asylantragstellung. Eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005, wie in der Beschwerde behauptet, ist nicht aktenkundig. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Das ist so, dazu kann man den Sohn befragen. Dazu hätte ich auch gern Herrn XXXX befragt, zumal der Sohn des BF ( XXXX ) – mit dem BF konnte ich aufgrund der Festnahme keinen Kontakt mehr aufnehmen – mir mitgeteilt hat, dass der zuständige Referent der belangten Behörde, die entsprechenden Anträge des BF, seiner Gattin und seines Sohnes nicht mehr entgegen genommen hat.BFV: Das ist so, dazu kann man den Sohn befragen. Dazu hätte ich auch gern Herrn römisch 40 befragt, zumal der Sohn des BF ( römisch 40 ) – mit dem BF konnte ich aufgrund der Festnahme keinen Kontakt mehr aufnehmen – mir mitgeteilt hat, dass der zuständige Referent der belangten Behörde, die entsprechenden Anträge des BF, seiner Gattin und seines Sohnes nicht mehr entgegen genommen hat.
R: Eine Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 begründet nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht und steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 begründet nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht und steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Das ist an sich richtig, dass dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt, wobei in anderen vergleichbaren Fällen betreffend anderer Antragsteller nach § 55 AsylG 2005, eine Abschiebung während des laufenden Verfahrens auch unter Zugrundelegung einer allenfalls durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht Abschiebung durchgeführt wurde, da zumindest der Sachverhalt nach rechtskräftigem Abschluss der Rückkehrentscheidung im Asylverfahren, sofern bereits eine geraume Zeit vergangen ist, geprüft wurde, inwieweit sich in diesem Zeitraum allenfalls ein geänderter Sachverhalt ergeben hat.BFV: Das ist an sich richtig, dass dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zukommt, wobei in anderen vergleichbaren Fällen betreffend anderer Antragsteller nach Paragraph 55, AsylG 2005, eine Abschiebung während des laufenden Verfahrens auch unter Zugrundelegung einer allenfalls durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht Abschiebung durchgeführt wurde, da zumindest der Sachverhalt nach rechtskräftigem Abschluss der Rückkehrentscheidung im Asylverfahren, sofern bereits eine geraume Zeit vergangen ist, geprüft wurde, inwieweit sich in diesem Zeitraum allenfalls ein geänderter Sachverhalt ergeben hat.
R: Da Sie den sechsten Antrag auf internationalen Schutz als Folgeantrag nach dem abgewiesenen fünften Antrag auf internationalen Schutz am Tag vor der Abschiebung aus dem Stande der Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stellten, nachdem Sie über den Abschiebetermin informiert wurden, kommt ihrem sechsten Antrag gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Da Sie den sechsten Antrag auf internationalen Schutz als Folgeantrag nach dem abgewiesenen fünften Antrag auf internationalen Schutz am Tag vor der Abschiebung aus dem Stande der Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG stellten, nachdem Sie über den Abschiebetermin informiert wurden, kommt ihrem sechsten Antrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF 1: Ich möchte Sie bitten, mir eine Chance zu geben, bei meiner Familie zu leben.
R: Ihr Sohn XXXX floh im Zuge der Asyleinvernahme am 13.06.2017 um 16:10 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum, die Fahndung läuft. Wissen Sie, wo er sich aufhält?R: Ihr Sohn römisch 40 floh im Zuge der Asyleinvernahme am 13.06.2017 um 16:10 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrum, die Fahndung läuft. Wissen Sie, wo er sich aufhält?
BF 1: Ich wurde festgenommen an diesem Tag, ich weiß es nicht.
R: Der Abschiebeversuch am 14.06.2017, 22:20 Uhr, scheiterte, da das Flugticket für Sie, Ihren Gatten und Ihren Sohn XXXX galt und nach der Flucht des Sohnes das gesamte Ticket storniert wurde. Daraus kann das Gericht keine Unmöglichkeit der künftigen Abschiebung ersehen. Möchten Sie dazu Angaben machen?R: Der Abschiebeversuch am 14.06.2017, 22:20 Uhr, scheiterte, da das Flugticket für Sie, Ihren Gatten und Ihren Sohn römisch 40 galt und nach der Flucht des Sohnes das gesamte Ticket storniert wurde. Daraus kann das Gericht keine Unmöglichkeit der künftigen Abschiebung ersehen. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BFV: Nein.
R: Ein erneuter Abschiebeversuch ist für den 29.06.2017 geplant. Möchten Sie dazu Angaben machen.
BF 1: Ich möchte sagen, dass ich nicht zurück will. Ich verstehe nicht, wie ich das Gericht und den Staat Österreich noch ersuchen soll, dass uns eine Chance gegeben wird. Warum ist die ganze Welt gegen uns.
R: Im Stande der Festnahme gaben Sie nach der Stellung Ihres fünften Asylantrages am 13.06.2017 an, dass Sie eher in Schubhaft gehen würden, als abgeschoben zu werden. In der Einvernahme am 16.06.2017 gaben Sie an, bereit zu sein, freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollen. Vor dem Hintergrund Ihrer heutigen Angaben, erachtet das Gericht Ihre Aussage vom 16.06.2017 als unglaubwürdig. Was sagen Sie dazu?
BF 1: Am 16.06.2017 ist es mir sehr schlecht gegangen und ich wurde dem Arzt vorgeführt. Es war ein Dolmetscher anwesend den ich nicht verstanden habe. Ich habe ausdrücklich gesagt, dass ich den anwesenden Dolmetscher nicht verstehe. Ich wurde jedoch ignoriert. Dann wurden mir mehrere Zettel vorgelegt und gesagt, dass ich unterschreiben soll. Ich habe einfach unterschrieben ohne einer Übersetzung, damit ich in Ruhe gelassen werde. Ich habe keine Aussagen über die freiwillige Rückkehr gemacht.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF 1: Normal.
BFV: Wieso haben Sie sich im Gegensatz zu Ihrem Gattin und Ihrem Sohn XXXX , nicht am 22.05.2017 an der Adresse XXXX angemeldet?BFV: Wieso haben Sie sich im Gegensatz zu Ihrem Gattin und Ihrem Sohn römisch 40 , nicht am 22.05.2017 an der Adresse römisch 40 angemeldet?
BF 1: Ich habe kein einziges Dokument bei mir. Ich habe einen Führerschein, man hat mir gesagt, dass ich mich mit dem Führerschein nicht anmelden kann.
BFV: Gibt es in ARMENIEN ein Haus, einen Wohnraum oder eine andere Wohnmöglichkeit für Sie?
BF 1: Ich habe dort nur die Grabstätten meiner Eltern, sonst nichts.
BFV: Haben Sie noch Verwandte in ARMENIEN?
BF 1: Nein.
BFV: Wurde Ihr Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 samt bezughabender Urkunden, im Zuge des Ladungstermines am 13.06.2017 vom Referenten der belangten Behörde entgegen genommen?BFV: Wurde Ihr Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 samt bezughabender Urkunden, im Zuge des Ladungstermines am 13.06.2017 vom Referenten der belangten Behörde entgegen genommen?
BF 1: Ich habe eine Mappe gehabt, ich habe sie ihm gegeben. Er hat sie von rechts nach links gelegt und gesagt: "Moment". Er hat die Polizisten gerufen, die mich festgenommen haben. Er hat die Mappe nicht aufgemacht. Die Mappe befindet sich bei mir.
Bei Gericht kann der Antrag nicht eingebracht werden.
[Nach der Rückübersetzung:]
BF 1: Zum zweiten Absatz auf S. 12 gebe ich an, dass ich zwei bis drei Monate finanzielle Unterstützung bekommen, danach habe ich nichts mehr bekommen.
BFV: Sonst keine Einwände.
[ ]
R: Sie stellten am 01.08.2005 Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie reisten unter der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe unterstützt von IOM am 18.07.2006 in den Herkunftsstaat aus und erklärten sich mit der Gegenstandslosigkeit Ihres Beschwerdeverfahrens einverstanden. Ist das korrekt?
BF 2: Ja, das stimmt.
R: Sie stellten am 27.01.2008 Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid und die Ausweisung nach ARMENIEN abgewiesen. Sie waren auf Grund dieses Erkenntnisses verpflichtet, nach ARMENIEN auszureisen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?
BF 2: Nein. Im Jahr 2009 haben wir das Land verlassen.
R: Ausweislich Ihrer Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2011 reisten Sie statt in Ihren Herkunftsstaat aus nach FRANKREICH und in die UKRAINE weiter und hielten sich dort fast zwei Jahre lang auf! Wo haben Sie sich jetzt aufgehalten?
BF 2: Wir waren nicht zwei Jahre, sondern nur neun Monate lang, mit der ganzen Familie, zu viert in der UKRAINE. .
D: Die Aussage der BF ist sehr durcheinander. Sie springt in der Zeit hin und her. Ich übersetze Ihnen was sie sagt.
BF 2: Wir sind von FRANKREICH nach Österreich gekommen. Dann wurden wir nach ARMENIEN abgeschoben, dann sind wir von ARMENIEN in die UKRAINE gefahren. Damals waren wir neun Monate in der UKRAINE. Es herrschte dort Krieg und dann sind wir nach Österreich gekommen. Das war 2014.
R wiederholt die Frage.
BF 2: In FRANKREICH.
R: Laut EURODAC stellten Sie in FRANKREICH am 13.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wann und wie wurde über diesen entschieden?
BF 2: Es wurde ein Verfahren eingeleitet. Wir haben eine Einvernahme gehabt und uns wurde gesagt wir sollen warten. Wir haben Verfahrenskarten bekommen und die Entscheidung der ersten Instanz kam im Jahre 2011.
R: Wie war die Entscheidung in der ersten Instanz?
BF 2: Sie war negativ. Wir haben dagegen eine Beschwerde erhoben und dann fand die Verhandlung in der zweiten Instanz statt, an der nur mein Mann teilgenommen hat. Auch die Entscheidung der zweiten Instanz war negativ. Wir hatten danach keine Unterkunft mehr, wir wurden hinaus geschmissen und bekamen nur Decken zum Schlafen auf der Straße mit. Wir haben fünf Monate auf der Straße geschlafen. Wir haben die Decken von den Schulen bekommen die unsere Kinder besuchten. Man hat uns immer wieder gesagt, wir sollen in jenes Land zurückkehren, in welchem wir die ersten Fingerabdrücke abgegeben haben.
R: Am 22.12.2011 stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; dieser wurde mit Bescheid vom 18.01.2012 zurückgewiesen und Sie erneut nach Armenien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 09.05.2012 abgewiesen. Was haben Sie getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
BF 2: Man hat uns gar nicht informiert, dass es eine Entscheidung über die Ausweisung gegeben hat. Es kamen am 26. bzw. 27.05.2013 Polizisten mit zwei Fahrzeugen und haben uns festgenommen zwecks Abschiebung. Wir wurden abgeschoben. Es wurden zahlreiche Dokumente in deutscher Sprache mit Übersetzungen ins ARMENISCHE mitgeschickt. Wir haben deswegen dort große Probleme bekommen. Wir haben gehofft, dass Österreich ein demokratisches Land ist. Wir verstehen nicht, warum unsere Aktenunterlagen mitgeschickt wurden.
R: Sind Sie freiwillig Ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
BF 2: In den Unterlagen ist gestanden, dass wir freiwillig zurückkehren. Das hat aber nicht gestimmt.
R: Sie wurden am 03.04.2012 zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates geladen und kamen dem Termin nach, danach sind Sie nach XXXX übersiedelt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie wurden am 03.04.2012 zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates geladen und kamen dem Termin nach, danach sind Sie nach römisch 40 übersiedelt. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: An das Datum kann ich mich nicht erinnern.
R: Sie kamen dem Ladungsbescheid vom 28.09.2012 nach und gaben in der Einvernahme am 08.11.2012 an, dass Sie sich der negativen Asylentscheidung und der Ausweisung bewusst seien, dass sie aber nicht ausreisewillig seien und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen werden. Sie verfügen über keinerlei Dokumente, die Ihre Identität bestätigen und verweigern das Ausfüllen des Formulars zur Beantragung eines Heimreisezertifikates. Finanziell werden Sie vom Verein XXXX unterstützt. Die Unterschrift auf der Niederschrift haben Sie verweigert. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie kamen dem Ladungsbescheid vom 28.09.2012 nach und gaben in der Einvernahme am 08.11.2012 an, dass Sie sich der negativen Asylentscheidung und der Ausweisung bewusst seien, dass sie aber nicht ausreisewillig seien und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen werden. Sie verfügen über keinerlei Dokumente, die Ihre Identität bestätigen und verweigern das Ausfüllen des Formulars zur Beantragung eines Heimreisezertifikates. Finanziell werden Sie vom Verein römisch 40 unterstützt. Die Unterschrift auf der Niederschrift haben Sie verweigert. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: An das Datum kann ich mich jedenfalls nicht erinnern. Als wir abgeschoben wurden, haben wir den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls seit acht Monaten gestellt gehabt.
R: Sie wurden am 27.05.2013 zur Durchsetzung der Abschiebung an Ihrer Wohnadresse festgenommen. Im Zuge der Festnahme beantragten Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter, die Schubhaft aufzuheben und mit der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltstitel zuzuwarten. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF 2: Ich war nicht in Kenntnis, ob unser Anwalt etwas gemacht hat.
R: Im Stande der Festnahme stellten Sie nach der Mitteilung des Abschiebetermins Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem kam kein faktischer Abschiebeschutz zu. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: Wir haben den Antrag gestellt, damit wir eine Chance haben gehört zu werden. In der Früh haben wir die negativen Asylbescheide bekommen mit der Erklärung, dass wir keine Chance hätten. Vor 17 Tagen wurde meine Einvernahme im Asylverfahren unterbrochen. Ich wurde nicht bis zum Schluss angehört, ich konnte nicht alles sagen und man hat mich rausgeschickt.
R: Wann und wie sind Sie nach Ihrer Abschiebung nach ARMENIEN am 28.05.2013 wieder nach Österreich eingereist?
BF 2: Im Jahr 2014 und damals waren wir zuvor in der UKRAINE. Wir kamen Ende Februar 2014 nach Österreich zurück.
R: Warum haben Sie nicht im ersten Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie eingereist sind, Asyl beantragt?
BF 2: Weil wir wussten, dass Österreich ein demokratisches Land ist und die Menschenrechte schützt. Wir kannten Österreich schon und die Kinder haben hier die Schule besucht.
R: Eine Ausweisung blieb nach der seit 30.06.2011 gültigen Rechtslage 18 Monate ab Ausreise aufrecht. Auf Grund der Abschiebung am 28.05.2013 war die Ausweisung bis 28.11.2014 aufrecht, Sie sind sohin entgegen einer aufrechten Ausweisung wieder nach Österreich eingereist! Was sagen Sie dazu?
BF 2: Als wir im Februar 2014 nach Österreich gekommen sind, wurden uns in XXXX , weiße Verfahrenskarten ausgestellt und das Verfahren in Österreich zugelassen. Wir durften bei meinem Sohn wohnen. Wir haben keine andere Unterkunft bekommen sondern durften bei unserem Sohn wohnen. Unser Sohn hat uns immer erhalten. Wir haben nie finanzielle Unterstützung erhalten. Wir haben erst in XXXX in der Verhandlung erfahren, dass es in Österreich nicht erlaubt ist, ohne einer Krankenversicherung zu bleiben. Wir haben uns an die XXXX gewandt, die XXXX hat bewirkt, dass wir die Krankenversicherung bekommen.BF 2: Als wir im Februar 2014 nach Österreich gekommen sind, wurden uns in römisch 40 , weiße Verfahrenskarten ausgestellt und das Verfahren in Österreich zugelassen. Wir durften bei meinem Sohn wohnen. Wir haben keine andere Unterkunft bekommen sondern durften bei unserem Sohn wohnen. Unser Sohn hat uns immer erhalten. Wir haben nie finanzielle Unterstützung erhalten. Wir haben erst in römisch 40 in der Verhandlung erfahren, dass es in Österreich nicht erlaubt ist, ohne einer Krankenversicherung zu bleiben. Wir haben uns an die römisch 40 gewandt, die römisch 40 hat bewirkt, dass wir die Krankenversicherung bekommen.
R: Ihr fünfter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 09.12.2014 abgewiesen und gegen Sie eine Rückkehrentscheidung verhängt, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.01.2016 abgewiesen. Ihnen wurde eine vierzehntätige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
BF 2: Nein.
R: Warum sind Sie trotz der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung in Österreich geblieben, Ihr Aufenthalt war ab dem Zeitpunkt unrechtsmäßig?
BF 2: Wohin hätte ich gehen sollen. Mein Mann hat ein Problem in ARMENIEN. Wir haben dort keine Unterkunft und keine Existenzgrundlage. Nach der ersten Abschiebung nach ARMENIEN haben wir dort ein großes Problem bekommen. Jetzt wollen sie uns noch einmal dorthin schicken.
R: Sie sind zur Ausreise aus Österreich verpflichtet gewesen! Wie haben Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vorgestellt?
BF 2: Ich habe gehofft, dass wir hier einen Aufenthaltstitel bekommen und uns eine Chance gegeben wird, bei unserem Sohn zu bleiben. Unser Sohn ist hier verheiratet und hat ein Kind. Ich flehe Sie an uns eine Möglichkeit zu geben, hier zu bleiben und hier zu arbeiten, ich bitte Sie sehr, geben Sie uns eine Chance. Mein jüngerer Sohn beherrscht sechs Sprachen, studiert an der HAK in XXXX im dritten Studienjahr. Ich habe alle Unterlagen bei mir. Er ist auch Mit[...]glied der SPÖ. Auch diesbezüglich habe ich Unterlagen und kann diese vorlegen. Ich ersuche Sie uns eine Chance zu geben, damit unser Sohn seine Ausbildung und sein Leben weiterführen kann.BF 2: Ich habe gehofft, dass wir hier einen Aufenthaltstitel bekommen und uns eine Chance gegeben wird, bei unserem Sohn zu bleiben. Unser Sohn ist hier verheiratet und hat ein Kind. Ich flehe Sie an uns eine Möglichkeit zu geben, hier zu bleiben und hier zu arbeiten, ich bitte Sie sehr, geben Sie uns eine Chance. Mein jüngerer Sohn beherrscht sechs Sprachen, studiert an der HAK in römisch 40 im dritten Studienjahr. Ich habe alle Unterlagen bei mir. Er ist auch Mit[...]glied der SPÖ. Auch diesbezüglich habe ich Unterlagen und kann diese vorlegen. Ich ersuche Sie uns eine Chance zu geben, damit unser Sohn seine Ausbildung und sein Leben weiterführen kann.
R: Erstens ist Ihr Sohn nicht Thema des Verfahrens [, w]eil er seitdem 13.06.2017, nach dem Ausbruch aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX , flüchtig ist. Zweitens können Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 nicht beim Bundesverwaltungsgericht gestellt werden, sondern bei der belangten Behörde.R: Erstens ist Ihr Sohn nicht Thema des Verfahrens [, w]eil er seitdem 13.06.2017, nach dem Ausbruch aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 , flüchtig ist. Zweitens können Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht beim Bundesverwaltungsgericht gestellt werden, sondern bei der belangten Behörde.
BF 2: Ich möchte Ihnen den Grund für die Flucht meines Sohnes nennen. Damals nach der Abschiebung wurde mein jüngerer Sohn, der zu diesem Zeitpunkt minderjährig war, derart misshandelt und verprügelt durch die Polizei Ihm wurde auch eine Waffe an den Kopf gehalten und man verlangte von ihm, die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes seines Vaters und seines Bruders zu nennen. Er wurde mit dem Tode bedroht, sollte er es nicht tun. Aus diesem Grund hat mein Sohn große Angst vor der Rückkehr.
R: Das Fluchtvorbringen Ihres fünften Antrages auf internationalen Schutz, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2016 rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
R: Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 22.11.2012 wurde VOM XXXX am 15.01.2015 zurückgewiesen! Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 22.11.2012 wurde VOM römisch 40 am 15.01.2015 zurückgewiesen! Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF 2: Unser Verfahren beim XXXX wurde meines Wissens nach, ruhend gestellt. Als wir nach der Abschiebung nach Österreich kamen, bekam mein Sohn, ein Schreiben vom MAGISTRAT, das wir uns um die Fortsetzung des ruhend gestellten Verfahrens kümmern sollen. Damals war unser Anwalt Dr. XXXX . Dieser hat dem XXXX mitgeteilt, dass wir einen neuerlichen Asylantrag gestellt haben und nach der Beendigung des Asylverfahrens beim Magistrat vorsprechen werden. Wir bekamen auch etwas später einen zweiten Brief vom XXXX . Das Verfahren sei ruhig gestellt worden, nicht jedoch negativ entschieden worden. Ich habe dieses Schreiben bei mir zu Hause, ich kann es Ihnen vorliegen. Ich bin nicht in Kenntnis davon, dass es eine negative Entscheidung gab.BF 2: Unser Verfahren beim römisch 40 wurde meines Wissens nach, ruhend gestellt. Als wir nach der Abschiebung nach Österreich kamen, bekam mein Sohn, ein Schreiben vom MAGISTRAT, das wir uns um die Fortsetzung des ruhend gestellten Verfahrens kümmern sollen. Damals war unser Anwalt Dr. römisch 40 . Dieser hat dem römisch 40 mitgeteilt, dass wir einen neuerlichen Asylantrag gestellt haben und nach der Beendigung des Asylverfahrens beim Magistrat vorsprechen werden. Wir bekamen auch etwas später einen zweiten Brief vom römisch 40 . Das Verfahren sei ruhig gestellt worden, nicht jedoch negativ entschieden worden. Ich habe dieses Schreiben bei mir zu Hause, ich kann es Ihnen vorliegen. Ich bin nicht in Kenntnis davon, dass es eine negative Entscheidung gab.
R: Dieser Bescheid wurde Ihnen am 19.01.2016 zugestellt. Die Unterschrift am Zustellnachweis entspricht Ihrer Unterschrift.
BF 2: Das ist nicht meine Unterschrift, ich kann mich nicht daran erinnern. Wir haben vom Bundesverwaltungsgericht in XXXX eine Mitteilung bekommen, dass unser Verfahren an die erste Instanz zurückgewiesen wird und wir können dann beim Magistrat einen Antrag auf Aufenthaltstitel stellen. Ich habe das jetzt bei mir.BF 2: Das ist nicht meine Unterschrift, ich kann mich nicht daran erinnern. Wir haben vom Bundesverwaltungsgericht in römisch 40 eine Mitteilung bekommen, dass unser Verfahren an die erste Instanz zurückgewiesen wird und wir können dann beim Magistrat einen Antrag auf Aufenthaltstitel stellen. Ich habe das jetzt bei mir.
R: Es gilt das vorher gesagte, bei mir kann kein Antrag gestellt werden.
R: Wo haben Sie sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung aufgehalten, wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF 2: Wir wohnten bei meinem Sohn. Unser Sohn hat uns erhalten, er hat offiziell gearbeitet.
R: An welcher Adresse haben Sie Jänner 2015 bis Juni 2017 gelebt?
BF 2: Ich habe immer bei meinem Sohn gelebt in XXXX . Ich habe mich später angemeldet.BF 2: Ich habe immer bei meinem Sohn gelebt in römisch 40 . Ich habe mich später angemeldet.
R: Warum haben Sie sich erst später angemeldet?
BF 2: Wir hatten Angst.
R: Wovor hatten Sie Angst?
BF 2: Vor der Abschiebung.
R: Seit wann genau haben Sie in XXXX ?R: Seit wann genau haben Sie in römisch 40 ?
BF 2: Seit wir die Wohnung in XXXX verlassen haben.BF 2: Seit wir die Wohnung in römisch 40 verlassen haben.
R: Wann haben Sie die Wohnung in XXXX verlassen?R: Wann haben Sie die Wohnung in römisch 40 verlassen?
BF 2: Im Mai 2016.
R: Sie haben die Wohnung in XXXX , im Mai 2016 verlassen?R: Sie haben die Wohnung in römisch 40 , im Mai 2016 verlassen?
BF 2: Ja.
R: Warum haben Sie dann auf Ihren Anträgen gemäß § 55 AsylG 2005 am 21.06.2016 eine falsche Adresse angegeben? Auf diesen haben Sie noch die Adresse der XXXX angegeben obwohl Sie jetzt sagen, dass Sie dort bereits im Mai 2016 ausgezogen sind.R: Warum haben Sie dann auf Ihren Anträgen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 am 21.06.2016 eine falsche Adresse angegeben? Auf diesen haben Sie noch die Adresse der römisch 40 angegeben obwohl Sie jetzt sagen, dass Sie dort bereits im Mai 2016 ausgezogen sind.
BF 2: Wir wollten jetzt Anträge stellen, damals haben wir keine gestellt. Diese Anträge wurden von unserem damaligen Anwalt XXXX gestellt. Er hat uns einen kleinen Zettel gegeben um diesen zu unterschreiben. Die Anträge wurden nicht von uns ausgefüllt. Ich bestätige, dass die Unterschrift am Antrag, meine Unterschrift ist.BF 2: Wir wollten jetzt Anträge stellen, damals haben wir keine gestellt. Diese Anträge wurden von unserem damaligen Anwalt römisch 40 gestellt. Er hat uns einen kleinen Zettel gegeben um diesen zu unterschreiben. Die Anträge wurden nicht von uns ausgefüllt. Ich bestätige, dass die Unterschrift am Antrag, meine Unterschrift ist.
R: Haben Sie den Antrag damals persönlich auf der Behörde gestellt?
BF 2: Er hat alles ausgefüllt und uns gesagt, dass wir unterschreiben sollen. Er hat uns begleitet.
R: Haben Sie der belangten Behörde Ihren Umzug von XXXX nach XXXX mitgeteilt? Wann sind Sie dort ausgezogen und wie haben Sie der Behörde Ihren neuen Aufenthaltsort bekanntgegeben?R: Haben Sie der belangten Behörde Ihren Umzug von römisch 40 nach römisch 40 mitgeteilt? Wann sind Sie dort ausgezogen und wie haben Sie der Behörde Ihren neuen Aufenthaltsort bekanntgegeben?
BF 2: Nein.
R: Sie wurden am 08.06.2016 zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates niederschriftlich einvernommen. Hierbei gaben Sie u.a. an, dass Sie über keine Dokumente verfügen und nicht bereit sind, ein Formular zur Erlangung des Heimreisezertifikates auszufüllen. Sie verweigerten auch die Unterfertigung des Protokolls. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ich kann mich nur erinnern, dass wir einmal von der Behörde geladen wurden und wir nicht hingegangen sind, weil wir Angst hatten.
R: Wovor hatten Sie Angst?
BF 2: Wir hatten Angst abgeschoben zu werden. Nach der erfolgten Abschiebung hatten wir Angst aufgrund der negativen Entscheidung, wieder abgeschoben werden.
R: Sie haben im Jänner 2015 die Rückkehrentscheidung erhalten. Dann passierte eineinhalb Jahre, nichts. Dann haben Sie binnen zwei Wochen nach der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, Aufenthaltstitel beantragt. Warum erst dann?
BF 2: Wir haben immer Anwälte gehabt. Wir kümmerten uns schon um unsere Angelegenheiten. Wir haben immer alle negativen Entscheidungen mit rechtlichen Mitteln bekämpft und abgewartet bis die endgültigen Entscheidungen kommen. Wir haben unsere Abschiebungsentscheidungen bekämpft und vom Bundesverwaltungsgericht in LINZ, eine Aufhebung dieser Entscheidung bekommen.
R weist daraufhin, dass es sich um den Bescheid im Aufenthaltstitelverfahren handelt.
BF 2: Wir sind danach zur Behörde gegangen und wollten Anträge auf Aufenthaltstitel persönlich einbringen.
R: Der Festnahmeversuch an Ihrer Wohnadresse am 22.08.2016 zwecks Abschiebung am 24.08.2016 scheiterte, weil Sie ortsabwesend waren. Die Befragung der Vermieterin ergab, dass sie dort bereits vier Monate lang nicht mehr aufhältig gewesen sind, Ihr Mann gab an, dass Sie vier Tage davor ausgezogen sind, Sie geben an, dass Sie einen Monat zuvor ausgezogen sind! Das heißt, dass Sie sich der Abschiebung durch Untertauchen entzogen haben! Was möchten Sie dazu sagen?
BF 2: An das konkrete Datum kann ich mich nicht erinnern. Die Wohnungsbesitzerin konnte nicht genau wissen, wann wir genau ausgezogen sind. Sie hat uns nicht besonders gekannt und das aus Angst gesagt.
R: Das Parteiengehör in dem über Ihren Antrag eingeleiteten Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 25.08.2016 musste Ihnen durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da die Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln konnte! Sie haben dadurch Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt! Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: Wir haben uns aus Angst nicht angemeldet.
R: Ihr erster rechtsfreundlicher Vertreter, XXXX , teilte am 13.05.2016 dem Bundesamt die Zurücklegung der Vollmacht mit, da Sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet haben und er auch Ihre Adresse nicht kannte. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Ihr erster rechtsfreundlicher Vertreter, römisch 40 , teilte am 13.05.2016 dem Bundesamt die Zurücklegung der Vollmacht mit, da Sie sich nicht mehr bei ihm gemeldet haben und er auch Ihre Adresse nicht kannte. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: Wir haben ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass wir nicht mehr wollen, dass er unser Anwalt ist. Er versuchte uns zu überreden in unser Land zurückzukehren und unser Asylverfahren einzustellen.
R: Sie wurden bereits am 31.08.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil Sie nicht mehr erschienen sind. Bis dahin haben Sie seit 14.12.2015 an einer privaten Adresse gelebt, aber Miet- und Verpflegungshilfe sowie Krankenversicherung bezogen. Was möchten Sie dazu sagen?
BF 2: Wir haben kein Geld bekomme, vom Staat. Ich hatte nur vier oder fünf Monate Krankenversicherung. Ich habe lediglich vier Monate im Jahr 2005 als ich das erste Mal nach Österreich gekommen bin Kinderbeihilfe bzw. Unterstützung für den Wechsel in eine private Unterkunft erhalten. Ich möchte auch berichtigen, dass ich höchsten sieben Monate diese Leistungen im Jahr 2005 bezogen habe. Ich habe keine sonstige[ ] finanzielle Unterstützung bekommen. Nach der letzten Antragstellung hat mich mein Sohn erhalten, ich habe kein Geld bezogen. Ich habe auch dies nicht beantragt.
R: Gegen Sie wurde am 19.10.2016 ein Festnahmeauftrag wegen unbekannten Aufenthalts erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: Wir waren davon nicht in Kenntnis. Wir haben kein Schreiben bekommen und niemand kam zu uns.
R: Mit Beschluss vom 09.02.2017 behob das Bundesverwaltungsgericht die zurückweisenden Bescheide betreffend die Anträge von Ihnen, Ihrem Gatten und Ihrem volljährigen Sohn XXXX , da keine wirksamen Anträge vorlagen. Die belangte Behörde forderte Sie mit Verständigung vom 12.05.2017 auf, Ihren Antrag binnen vierzehn Tagen persönlich bei der Behörde zu stellen. Erst danach, am 22.05.2017, haben Sie Ihren Wohnsitz behördlich gemeldet. Davor waren Sie seit 20.12.2016 nicht gemeldet. Warum haben Sie Ihren Wohnsitz erst am 22.05.2017 gemeldet?R: Mit Beschluss vom 09.02.2017 behob das Bundesverwaltungsgericht die zurückweisenden Bescheide betreffend die Anträge von Ihnen, Ihrem Gatten und Ihrem volljährigen Sohn römisch 40 , da keine wirksamen Anträge vorlagen. Die belangte Behörde forderte Sie mit Verständigung vom 12.05.2017 auf, Ihren Antrag binnen vierzehn Tagen persönlich bei der Behörde zu stellen. Erst danach, am 22.05.2017, haben Sie Ihren Wohnsitz behördlich gemeldet. Davor waren Sie seit 20.12.2016 nicht gemeldet. Warum haben Sie Ihren Wohnsitz erst am 22.05.2017 gemeldet?
BF 2: Wir haben uns angemeldet, weil wir uns aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts beruhigt haben. Wir haben den Beschluss so verstanden, dass unsere Abschiebung aufgehoben wurde und wir einen Antrag auf Aufenthaltstitel stellen können.
R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie sich erst dann angemeldet haben, als Sie davon ausgegangen sind, dass Sie nicht abgeschoben werden, sondern Ihr Aufenthaltstitelverfahren in Österreich führen können?
BF 2: Ja.
R: Am 06.06.2017 verlängerte ARMENIEN Ihr abgelaufenes Heimreisezertifikat. Dieses ist bis 04.10.2017 gültig. Möchten Sie dazu Angaben machen?
BF 2: Ich möchte Sie ersuchen, dass Sie uns nicht zurückschieben. Geben Sie uns eine Chance.
R: Waren Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig?
BF 2: Wir haben diese Möglichkeit nicht gehabt, man hat uns gesagt, wir dürfen das nicht.
R: Verfügen Sie über einen festen Wohnsitz in Österreich?
BF 2: Bei meinem Sohn wohne ich.
R: Haben Sie Familie im Bundesgebiet?
BF 2: Meine ganze Familie ist da. Da ist mein Mann, mein älterer Sohn mit seiner Frau und seinem Kind sowie mein jüngerer Sohn.
R: Sie wurden bei Ihrer Vorsprache gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und Ihnen wurde um 08:30 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung am 14.06.2017 zur Kenntnis gebracht. Sie verweigerten die Unterschrift und die Annahme der Information. Warum?R: Sie wurden bei Ihrer Vorsprache gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und Ihnen wurde um 08:30 Uhr die Information über die bevorstehende Abschiebung am 14.06.2017 zur Kenntnis gebracht. Sie verweigerten die Unterschrift und die Annahme der Information. Warum?
BF 2: Aus dem gleichen Grund. Wir haben Angst zurück zu kehren. Wenn ich in meinem Land kein Problem hätte, hätte ich nie um Asyl angesucht. Ich kann nicht zurück in mein Land.
R: Sie stellten um 09:40 Uhr aus dem Stande der Festnahme im Wissen um die bevorstehende Abschiebung ihren sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Warum?
BF 2: Aus dem gleichen Grund, damit mir eine Chance gegeben wird. Die frühere Einvernahme mit mir wurde unterbrochen.
R: Eine Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 begründet nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht und steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 begründet nach Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht und steht der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Nein.
R: Da Sie den sechsten Antrag auf internationalen Schutz als Folgeantrag nach dem abgewiesenen fünften Antrag auf internationalen Schutz am Tag vor der Abschiebung aus dem Stande der Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG stellten, nachdem Sie über den Abschiebetermin informiert wurden, kommt ihrem sechsten Antrag gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Möchten Sie dazu etwas sagen?R: Da Sie den sechsten Antrag auf internationalen Schutz als Folgeantrag nach dem abgewiesenen fünften Antrag auf internationalen Schutz am Tag vor der Abschiebung aus dem Stande der Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG stellten, nachdem Sie über den Abschiebetermin informiert wurden, kommt ihrem sechsten Antrag gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BFV: Das entspricht der Richtigkeit, dass kein Abschiebeschutz gewährt wurde.
R: Der Abschiebeversuch am 14.06.2017, 22:20 Uhr, scheiterte, da das Flugticket für Sie, Ihren Gatten und Ihren Sohn XXXX galt und nach der Flucht des Sohnes das gesamte Ticket storniert wurde. Daraus kann das Gericht keine Unmöglichkeit der künftigen Abschiebung ersehen. Am 23.06.2017 wurde ein Abschiebeauftrag betreffend ihre Abschiebung auf dem Luftweg am 29.06.2017 erlassen. Sie wurden mit Information vom 23.06.2017, Ihnen zugestellt am 23.06.201, über den neuen Abschiebetermin informiert. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Der Abschiebeversuch am 14.06.2017, 22:20 Uhr, scheiterte, da das Flugticket für Sie, Ihren Gatten und Ihren Sohn römisch 40 galt und nach der Flucht des Sohnes das gesamte Ticket storniert wurde. Daraus kann das Gericht keine Unmöglichkeit der künftigen Abschiebung ersehen. Am 23.06.2017 wurde ein Abschiebeauftrag betreffend ihre Abschiebung auf dem Luftweg am 29.06.2017 erlassen. Sie wurden mit Information vom 23.06.2017, Ihnen zugestellt am 23.06.201, über den neuen Abschiebetermin informiert. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF 2: Ich bitte Sie sehr, von Ihnen hängt vieles ab, dass Sie uns eine Möglichkeit geben hier zu bleiben. Sie werden Ihre positive Entscheidung nicht bereuen. Wir werden uns sehr bemühen.
R: In diesem Verfahren geht es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Asylantrages. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor und ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens, ist die Frage ob die Schubhaft Verhängung rechtmäßig war und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob Sie auf freiem Fuß mit den Behörden betreffend die Effektuierung Ihrer Außerlandesbringung kooperieren würden. Dies kann das Gericht, aufgrund Ihrer Aussagen nicht erkennen.
BF 2: Wenn Sie uns aus der Haft entlassen, werden wir irgendetwas selbst unternehmen und in ein anderes Land gehen.
R: In welches Land würden Sie gehen?
BF 2: Das weiß ich nicht, das müssten wir entscheiden.
R: Ihre Abschiebung nach ARMENIEN ist für morgen anberaumt. Würden Sie morgen freiwillig nach ARMENIEN zurückkehren. Ja oder Nein?
BF 2: Wir würden nicht nach ARMENIEN, sondern wo anders hingehen. Wir haben Angst, wir haben ein Problem in ARMENIEN. Bitte schicken Sie uns nicht nach ARMENIEN. Wir werden Ihr Land freiwillig verlassen und in ein anderes Land gehen.
R: Möchten Sie dazu ad hoc eine Stellungnahme abgeben?
BF 2: Nein.
BFV: Gibt es in ARMENIEN Ihrerseits noch Verwandte, die dort wohnhaft sind?
BF 2: Keine Verwandte, keine Unterkunft.
BFV: Wurde der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 vom Referenten von der belangten Behörde bei der Einvernahme am 13.06.2017 entgegen genommen? Ja oder Nein?BFV: Wurde der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom Referenten von der belangten Behörde bei der Einvernahme am 13.06.2017 entgegen genommen? Ja oder Nein?
BF 2: Nein, er hat die Mappe nicht einmal aufgemacht. Er hat uns die weißen Karten abgenommen und hat gesagt, dass man uns abschieben wird. Die Mappe hat er von der einen Seite auf die andere Seite gelegt und nicht einmal aufgemacht. Wir haben den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes gut studiert und dort steht, dass wir nicht abgeschoben werden dürfen, so lange wir keinen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 eingebracht haben. Der Referent hat uns festgenommen, als wir diesen Antrag stellen wollten. Wir haben bei dieser Behörde am 13.06.2017 mitgehört, als wir im Gang standen, dass der Referent mit einem Kollegen redet und ihm sagte, dass er uns abschieben würde. Er hat uns angeschaut und angelacht. Wir haben ihm geglaubt, dass alles in Ordnung sein wird. Wir konnten bis zum Schluss nicht glauben, dass wir abgeschoben werden. Ich bin nicht der Meinung, dass unsere Schubhaft rechtmäßig ist.BF 2: Nein, er hat die Mappe nicht einmal aufgemacht. Er hat uns die weißen Karten abgenommen und hat gesagt, dass man uns abschieben wird. Die Mappe hat er von der einen Seite auf die andere Seite gelegt und nicht einmal aufgemacht. Wir haben den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes gut studiert und dort steht, dass wir nicht abgeschoben werden dürfen, so lange wir keinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 eingebracht haben. Der Referent hat uns festgenommen, als wir diesen Antrag stellen wollten. Wir haben bei dieser Behörde am 13.06.2017 mitgehört, als wir im Gang standen, dass der Referent mit einem Kollegen redet und ihm sagte, dass er uns abschieben würde. Er hat uns angeschaut und angelacht. Wir haben ihm geglaubt, dass alles in Ordnung sein wird. Wir konnten bis zum Schluss nicht glauben, dass wir abgeschoben werden. Ich bin nicht der Meinung, dass unsere Schubhaft rechtmäßig ist.
BFV: Herrn XXXX obliegt die Entscheidung über diese Anträge. In Entsprechung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017, hätte jedenfalls eine Verpflichtung von Seiten der belangten Behörde bestanden den Antrag entgegen zu nehmen, zumal in dem besagten Beschluss ausgeführt wird: "Kommen die BF dem Verbesserungsauftrag nach, haben Sie initiativ alles Relevante vorzubringen und die belangte Behörde hat dann sodann zu entscheiden, ob eine Zurückweisung mangels maßgeblichen geänderten Sachverhaltes zulässig ist oder eine inhaltliche Entscheidung zu treffen ist".BFV: Herrn römisch 40 obliegt die Entscheidung über diese Anträge. In Entsprechung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017, hätte jedenfalls eine Verpflichtung von Seiten der belangten Behörde bestanden den Antrag entgegen zu nehmen, zumal in dem besagten Beschluss ausgeführt wird: "Kommen die BF dem Verbesserungsauftrag nach, haben Sie initiativ alles Relevante vorzubringen und die belangte Behörde hat dann sodann zu entscheiden, ob eine Zurückweisung mangels maßgeblichen geänderten Sachverhaltes zulässig ist oder eine inhaltliche Entscheidung zu treffen ist".
R: Inwieweit erachten Sie dieses Vorbringen im h.g. Verfahren für entscheidungsrelevant?
BFV: Aus der Sicht der BF ist die Entscheidungsrelevanz dahingehend gegeben, als jedenfalls wären die entsprechenden Anträge entgegen genommen worden. Die belangte Behörde jedenfalls zum Schluss gekommen wäre, dass von einer maßgeblichen Änderung zur Gunsten der BF seit rechtskräftig abstimmiger Asylentscheidung sowie seit Mai 2016 auszugehen ist, sodass jedenfalls unter Berücksichtigung mit Antrag der vorzulegenden Urkunden, von einer in Schubhaftnahme Abstand genommen hätten werden müssen und der rechtskräftige Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 abgewartet hätte werden müssen. Die BF waren und sind rechtsfreundlich vertreten und an der, der belangten Behörde bekannten Adresse XXXX , wohnhaft, hätten sich sohin einer allfälligen Verfolgung von Seiten der Behörde nicht entzogen. Sohin wären sie auch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, dies dokumentiert die Tatsache dessen, dass die BF den Ladungstermin am 13.06.2017 Folge geleistet haben und die Annahme dessen im Zuge des Termins wie der Referent der belangten Behörde dem RV der BF versichert die entsprechenden Anträge einbringen können.BFV: Aus der Sicht der BF ist die Entscheidungsrelevanz dahingehend gegeben, als jedenfalls wären die entsprechenden Anträge entgegen genommen worden. Die belangte Behörde jedenfalls zum Schluss gekommen wäre, dass von einer maßgeblichen Änderung zur Gunsten der BF seit rechtskräftig abstimmiger Asylentscheidung sowie seit Mai 2016 auszugehen ist, sodass jedenfalls unter Berücksichtigung mit Antrag der vorzulegenden Urkunden, von einer in Schubhaftnahme Abstand genommen hätten werden müssen und der rechtskräftige Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewartet hätte werden müssen. Die BF waren und sind rechtsfreundlich vertreten und an der, der belangten Behörde bekannten Adresse römisch 40 , wohnhaft, hätten sich sohin einer allfälligen Verfolgung von Seiten der Behörde nicht entzogen. Sohin wären sie auch ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, dies dokumentiert die Tatsache dessen, dass die BF den Ladungstermin am 13.06.2017 Folge geleistet haben und die Annahme dessen im Zuge des Termins wie der Referent der belangten Behörde dem Regierungsvorlage der BF versichert die entsprechenden Anträge einbringen können.
R wiederholt die Frage.
BFV: Ich leite die Entscheidungsrelevanz daher ab, dass seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Mai 2016, sohin vor mehr als einem Jahr ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, zumal sich seit diesem Zeitpunkt sich die soziale Integration der BF maßgeblich zu deren Gunsten verfestigt hat, sodass es der belangten Behörde oblegen wäre, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und von einer in Schubhaftnahme unter die Zugrundelegung des Art. 8 EMRK abzusehen.BFV: Ich leite die Entscheidungsrelevanz daher ab, dass seit der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Mai 2016, sohin vor mehr als einem Jahr ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, zumal sich seit diesem Zeitpunkt sich die soziale Integration der BF maßgeblich zu deren Gunsten verfestigt hat, sodass es der belangten Behörde oblegen wäre, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und von einer in Schubhaftnahme unter die Zugrundelegung des Artikel 8, EMRK abzusehen.
R: Worin erachten Sie die maßgebliche Verfestigung der Integration der BF, seit Erlassung der Rückkehrentscheidung?
BFV: Auf die Ausführungen in der Beschwerde im Aufenthaltstitelfahren wird verwiesen. Insbesondere auf die im Verfahren vorgelegte Urkunden, zahlreiche Empfehlungsschreiben, allesamt datierend von Juni 2016 sowie auf die im Verfahren aktuell vorgelegten Arbeitsvorverträge – Schriftsatz vom 07.03.2017 – denen zu entnehmen ist, dass die BF bei Erteilung eines Aufenthaltstitels einer geregelten Beschäftigung nachgehen werden können.
R: Unter Beachtung des maßgeblichen Zeitraumes bleiben lediglich die Arbeitsvorverträge übrig, da alle anderen Unterlagen vor Erlassung der Rückkehrentscheidung datieren oder sich auf den Sohn der BF beziehen.
Anmerkung betreffend der Rückkehrentscheidung wird festgehalten, dass diese im Erkenntnis falsch datiert ist und am 19.01.2016 erlassen wurde."
7. Die Beschwerdeführer wurden am 29.06.2017 auf dem Luftweg nach ARMENIEN überstellt.
8. Mit Schriftsatz vom 12.07.2017 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 28.06.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dies am 02.10.2017 der belangten Behörde mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährigen Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige und nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Sie verfügten zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb der Asylverfahren.
Der Erstbeschwerdeführer stellte am 12.02.2004 seinen ersten Asylantrag in Österreich, war aber ab 27.12.2004 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und stellte am 29.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in BELGIEN. Nach der Rückkehr nach Österreich war der Erstbeschwerdeführer ab 25.05.2005 in XXXX gemeldet. Am 31.07.2005 stellten seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und die beiden minderjährigen Söhne XXXX und XXXX Asylanträge in Österreich; auch diese waren in XXXX gemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder kehrten am 18.07.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach ARMENIEN zurück; ihre Anträge wurden als gegenstandslos abgelegt. Der Erstbeschwerdeführer blieb in XXXX an insgesamt sieben verschiedenen Adressen gemeldet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2008 erwuchsen die Abweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers und die Nichtgewährung von Refoulementschutz in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer rechtskräftig nach ARMENIEN ausgewiesen.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 12.02.2004 seinen ersten Asylantrag in Österreich, war aber ab 27.12.2004 im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und stellte am 29.03.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in BELGIEN. Nach der Rückkehr nach Österreich war der Erstbeschwerdeführer ab 25.05.2005 in römisch 40 gemeldet. Am 31.07.2005 stellten seine Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin, und die beiden minderjährigen Söhne römisch 40 und römisch 40 Asylanträge in Österreich; auch diese waren in römisch 40 gemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder kehrten am 18.07.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach ARMENIEN zurück; ihre Anträge wurden als gegenstandslos abgelegt. Der Erstbeschwerdeführer blieb in römisch 40 an insgesamt sieben verschiedenen Adressen gemeldet. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2008 erwuchsen die Abweisung des Asylantrages des Erstbeschwerdeführers und die Nichtgewährung von Refoulementschutz in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer rechtskräftig nach ARMENIEN ausgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Söhne kehrten ins Bundesgebiet zurück und stellten am 01.02.2008 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbeschwerdeführer am 27.11.2008. Die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und der Söhne wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2008 rechtskräftig abgewiesen und diese nach ARMENIEN ausgewiesen. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2009 rechtskräftig zurückgewiesen und dieser nach ARMENIEN ausgewiesen.
Die Beschwerdeführer reisten mit ihren Söhnen 2009 nach FRANKREICH weiter und meldeten sich in Österreich nicht ab, um einer Abschiebung nach ARMENIEN zu entgehen. Sie stellten am 13.02.2009 Anträge auf internationalen Schutz in FRANKREICH, die wegen der Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurden.
Die Beschwerdeführer, ihr volljähriger Sohn XXXX und ihr minderjähriger Sohn XXXX reisten entgegen der aufrechten Ausweisung wiederum nach Österreich ein und stellten am 22.12.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012 rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Beschwerdeführer und ihre Söhne nach ARMENIEN ausgewiesen. Die Beschwerdeführer kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach.Die Beschwerdeführer, ihr volljähriger Sohn römisch 40 und ihr minderjähriger Sohn römisch 40 reisten entgegen der aufrechten Ausweisung wiederum nach Österreich ein und stellten am 22.12.2011 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012 rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Beschwerdeführer und ihre Söhne nach ARMENIEN ausgewiesen. Die Beschwerdeführer kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Die Beschwerdeführer kamen der Ladung zum Amt der XXXX Landesregierung zur Klärung der weiteren Vorgangsweise nach, danach verließen Sie jedoch unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und waren beim Verein XXXX in XXXX obdachlos gemeldet. Sie begründeten am 16.10.2012 eine Meldeadresse in XXXX und kamen dem Ladungsbescheid für den 08.11.2012 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die Landespolizeidirektion WIEN nach, verweigerten aber die Mitwirkung bei der Beantragung von Heimreisezertifikaten.Die Beschwerdeführer kamen der Ladung zum Amt der römisch 40 Landesregierung zur Klärung der weiteren Vorgangsweise nach, danach verließen Sie jedoch unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und waren beim Verein römisch 40 in römisch 40 obdachlos gemeldet. Sie begründeten am 16.10.2012 eine Meldeadresse in römisch 40 und kamen dem Ladungsbescheid für den 08.11.2012 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vor die Landespolizeidirektion WIEN nach, verweigerten aber die Mitwirkung bei der Beantragung von Heimreisezertifikaten.
Am 22.11.2012 stellten Sie Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen, kamen aber der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach.
Am 27.05.2013 wurden die Beschwerdeführer und ihre Söhne nach der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch ARMENIEN an ihrer Meldeadresse festgenommen. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter ersuchte um Entlassung der Beschwerdeführer und ihrer Söhne aus der Festnahme wegen der laufenden Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln; dem Ansuchen kam die belangte Behörde nicht nach.
Die Beschwerdeführer stellten am 27.05.2013 aus dem Stande der Festnahme ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2013 erkannte das Bundesasylamt den Anträgen den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu. Die Beschwerdeführer und ihre Söhne wurden am selben Tag nach ARMENIEN abgeschoben. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden als gegenstandslos abgelegt.Die Beschwerdeführer stellten am 27.05.2013 aus dem Stande der Festnahme ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 28.05.2013 erkannte das Bundesasylamt den Anträgen den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu. Die Beschwerdeführer und ihre Söhne wurden am selben Tag nach ARMENIEN abgeschoben. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden als gegenstandslos abgelegt.
Wo sich die Beschwerdeführer bis zur fünften Asylantragstellung aufhielten, kann nicht festgestellt werden.
Der erwachsene Sohn der Beschwerdeführer, XXXX , stellte am 18.12.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, die Beschwerdeführer und XXXX , der noch minderjährige Sohn der Beschwerdeführer, stellten am 23.01.2014 ihre fünften Anträge auf internationalen Schutz. Seither haben die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX das Bundesgebiet nicht verlassen.Der erwachsene Sohn der Beschwerdeführer, römisch 40 , stellte am 18.12.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, die Beschwerdeführer und römisch 40 , der noch minderjährige Sohn der Beschwerdeführer, stellten am 23.01.2014 ihre fünften Anträge auf internationalen Schutz. Seither haben die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 das Bundesgebiet nicht verlassen.
Die Beschwerdeführer sind nicht ausreisewillig, kamen der Ausreiseverpflichtung aus eigenem nicht nach, hätten auf freiem Fuß die Abschiebung erneut vereitelt und wirkten an ihren Verfahren ab dem ersten Antrag auf Erteilung auf Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen am 22.11.2012 nicht bzw. nur mit, wenn sie davon ausgingen, die belangte Behörde könne sie nicht zur Ausreise verhalten. Im Übrigen verbrachten die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt im Verborgenen, um die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zu verhindern, und stellten aus diesem Grund Anträge auf internationalen Schutz und die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen:
Die Beschwerdeführer verbrachten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Wiedereinreise im Verborgenen, indem sie unangemeldet bei ihrem Sohn XXXX und seiner nunmehrigen Gattin wohnten. Erst am 16.06.2014 begründeten die Zweitbeschwerdeführerin und der Sohn XXXX eine Meldeadresse an der Adresse der nunmehrigen Gattin des Sohnes XXXX in XXXX , der Erstbeschwerdeführer blieb im Verborgenen aufhältig. Mit Bescheid vom 06.11.2014 wies das XXXX den Antrag des Sohnes XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ab. Mit Bescheiden vom 15.01.2015 wies dieselbe Behörde die Anträge der Beschwerdeführer und des Sohnes XXXX mangels Mitwirkung im Verfahren zurück. Mit Bescheiden vom 14.03.2015 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer und ihres Sohnes XXXX auf internationalen Schutz ab und erließ Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer und ihren Sohn XXXX . Mit Bescheid vom 22.04.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Sohnes XXXX auf internationalen Schutz ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK wegen seiner Ehe mit einer in Österreich Asylberechtigten; am 29.07.2015 wurde deren gemeinsame Tochter geboren. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.01.2016 die Beschwerden der Beschwerdeführer und des nunmehr volljährigen Sohnes XXXX gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und die Rückkehrentscheidungen als unbegründet ab.Die Beschwerdeführer verbrachten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nach der Wiedereinreise im Verborgenen, indem sie unangemeldet bei ihrem Sohn römisch 40 und seiner nunmehrigen Gattin wohnten. Erst am 16.06.2014 begründeten die Zweitbeschwerdeführerin und der Sohn römisch 40 eine Meldeadresse an der Adresse der nunmehrigen Gattin des Sohnes römisch 40 in römisch 40 , der Erstbeschwerdeführer blieb im Verborgenen aufhältig. Mit Bescheid vom 06.11.2014 wies das römisch 40 den Antrag des Sohnes römisch 40 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ab. Mit Bescheiden vom 15.01.2015 wies dieselbe Behörde die Anträge der Beschwerdeführer und des Sohnes römisch 40 mangels Mitwirkung im Verfahren zurück. Mit Bescheiden vom 14.03.2015 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer und ihres Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz ab und erließ Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer und ihren Sohn römisch 40 . Mit Bescheid vom 22.04.2015 wies das Bundesamt den Antrag des Sohnes römisch 40 auf internationalen Schutz ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK wegen seiner Ehe mit einer in Österreich Asylberechtigten; am 29.07.2015 wurde deren gemeinsame Tochter geboren. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.01.2016 die Beschwerden der Beschwerdeführer und des nunmehr volljährigen Sohnes römisch 40 gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und die Rückkehrentscheidungen als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführer kamen der Ladung vor die belangte Behörde am 08.06.2016 zur Erlangung von Heimreiszertifikaten nach, verweigerten jedoch erneut das Ausfüllen der Antragsformulare. Auch der Erstbeschwerdeführer begründete am 16.06.2016 eine Meldeadresse in XXXX an der Adresse seiner nunmehrigen Schwiegertochter. Dort waren die Beschwerdeführer und der Sohn XXXX jedoch seit MAI 2016 nicht mehr aufhältig, sondern vielmehr bei Bekannten untergebracht, bevor sie im SEPTEMBER 2016 mit ihrem Sohn XXXX und seiner Familie nach XXXX zogen, wo sie jedoch nicht gemeldet waren. Die Abschiebung am 24.08.2016 scheiterte, da die Beschwerdeführer an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig waren und ihr tatsächlicher Aufenthaltsort unbekannt war.Die Beschwerdeführer kamen der Ladung vor die belangte Behörde am 08.06.2016 zur Erlangung von Heimreiszertifikaten nach, verweigerten jedoch erneut das Ausfüllen der Antragsformulare. Auch der Erstbeschwerdeführer begründete am 16.06.2016 eine Meldeadresse in römisch 40 an der Adresse seiner nunmehrigen Schwiegertochter. Dort waren die Beschwerdeführer und der Sohn römisch 40 jedoch seit MAI 2016 nicht mehr aufhältig, sondern vielmehr bei Bekannten untergebracht, bevor sie im SEPTEMBER 2016 mit ihrem Sohn römisch 40 und seiner Familie nach römisch 40 zogen, wo sie jedoch nicht gemeldet waren. Die Abschiebung am 24.08.2016 scheiterte, da die Beschwerdeführer an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig waren und ihr tatsächlicher Aufenthaltsort unbekannt war.
Die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX stellten am 21.06.2016 unter Angabe einer falschen Adresse Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Gründen des Art. 8 EMRK, jedoch ohne persönliche Antragstellung. Das erste Parteiengehör wurde den Beschwerdeführern in diesem Verfahren durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Die Beschwerdeführer legten am 12.09.2016 eine neue Vollmacht vor, da ihr ehemaliger Vertreter die Vollmacht zurücklegte, weil er keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern herstellen konnte. Die Beschwerdeführer kamen den Ladungsbescheiden für den 18.10.2016 aus Angst nicht nach, sie könnten festgenommen und abgeschoben werden. Mit Erkenntnis vom 09.02.2017 behob das Bundesverwaltungsgericht die zurückweisenden Bescheide des Bundesamts vom 19.10.2016 im Verfahren über die Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 mangels persönlicher Antragstellung. Am 22.05.2017 begründeten die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX eine Meldeadresse am Wohnsitz ihres Sohnes XXXX in XXXX , da sie davon ausgingen, nun nicht abgeschoben werden zu können. Der Erstbeschwerdeführer war nach der amtlichen Abmeldung in WIEN weiterhin im Verborgenen aufhältig. Dass er an der Anmeldung gehindert gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Da sie davon ausgingen, nun nicht abgeschoben werden zu können, kamen die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX der Ladung für den 13.06.2017 nach.Die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 stellten am 21.06.2016 unter Angabe einer falschen Adresse Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus den Gründen des Artikel 8, EMRK, jedoch ohne persönliche Antragstellung. Das erste Parteiengehör wurde den Beschwerdeführern in diesem Verfahren durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Die Beschwerdeführer legten am 12.09.2016 eine neue Vollmacht vor, da ihr ehemaliger Vertreter die Vollmacht zurücklegte, weil er keinen Kontakt mehr zu den Beschwerdeführern herstellen konnte. Die Beschwerdeführer kamen den Ladungsbescheiden für den 18.10.2016 aus Angst nicht nach, sie könnten festgenommen und abgeschoben werden. Mit Erkenntnis vom 09.02.2017 behob das Bundesverwaltungsgericht die zurückweisenden Bescheide des Bundesamts vom 19.10.2016 im Verfahren über die Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 mangels persönlicher Antragstellung. Am 22.05.2017 begründeten die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 eine Meldeadresse am Wohnsitz ihres Sohnes römisch 40 in römisch 40 , da sie davon ausgingen, nun nicht abgeschoben werden zu können. Der Erstbeschwerdeführer war nach der amtlichen Abmeldung in WIEN weiterhin im Verborgenen aufhältig. Dass er an der Anmeldung gehindert gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Da sie davon ausgingen, nun nicht abgeschoben werden zu können, kamen die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 der Ladung für den 13.06.2017 nach.
Die Beschwerdeführer und ihr Sohn XXXX wurden am 13.06.2017 am Sitz der belangten Behörde festgenommen. XXXX floh noch am selben Tag aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX ; sein Aufenthaltsort ist seither unbekannt.Die Beschwerdeführer und ihr Sohn römisch 40 wurden am 13.06.2017 am Sitz der belangten Behörde festgenommen. römisch 40 floh noch am selben Tag aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 ; sein Aufenthaltsort ist seither unbekannt.
Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung um die Abschiebung zu verhindern. Das Bundesamt erkannte den Anträgen mit Mandatsbescheiden vom 13.06.2017 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu.Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz aus dem Stande der Anhaltung um die Abschiebung zu verhindern. Das Bundesamt erkannte den Anträgen mit Mandatsbescheiden vom 13.06.2017 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu.
Die Abschiebung am 14.06.2017 wurde aus organisatorischen Gründen abgebrochen und über die Beschwerdeführer am 16.06.2017 die Schubhaft verhängt, die zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX seit 13.06.2017, 15:26 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Die Charter-Abschiebung auf dem Luftweg wurde am 22.06.2017 bzw. 23.06.2017 organisiert. Die Heimreisezertifikate vom 06.06.2017 waren bis 04.10.2017 gültig.Die Abschiebung am 14.06.2017 wurde aus organisatorischen Gründen abgebrochen und über die Beschwerdeführer am 16.06.2017 die Schubhaft verhängt, die zunächst im Polizeianhaltezentrum römisch 40 seit 13.06.2017, 15:26 Uhr, im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Die Charter-Abschiebung auf dem Luftweg wurde am 22.06.2017 bzw. 23.06.2017 organisiert. Die Heimreisezertifikate vom 06.06.2017 waren bis 04.10.2017 gültig.
Die Beschwerdeführer waren gesund und haftfähig.
Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Sie waren in Österreich nie legal erwerbstätig, der Erstbeschwerdeführer ging der Schwarzarbeit nach. Die Beschwerdeführer schlugen die Grundversorgung durch Untertauchen aus und bestritten ihren Lebensunterhalt davon abgesehen durch den Verein XXXX sowie die Unterstützung von Bekannten und Verwandten. Die Beschwerdeführer lebten seit 2014 mit ihrem Sohn XXXX und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Seit 2012 besuchten Sie keine Deutschkurse mehr. Sie verfügen über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihnen einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.Die Beschwerdeführer sind unbescholten. Sie waren in Österreich nie legal erwerbstätig, der Erstbeschwerdeführer ging der Schwarzarbeit nach. Die Beschwerdeführer schlugen die Grundversorgung durch Untertauchen aus und bestritten ihren Lebensunterhalt davon abgesehen durch den Verein römisch 40 sowie die Unterstützung von Bekannten und Verwandten. Die Beschwerdeführer lebten seit 2014 mit ihrem Sohn römisch 40 und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt. Seit 2012 besuchten Sie keine Deutschkurse mehr. Sie verfügen über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihnen einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Kopien der im Akt erliegenden Heimreisezertifikate der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer in Österreich über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügen, ergibt sich aus dem IZR sowie ihren Angaben.
Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich ebenso wie die Angaben zum Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG 2005 aus den bezughabenden Gerichtsakten und Bescheiden. Die Meldeadressen der Beschwerdeführer stehen auf Grund der Auszüge aus dem Melderegister fest. Die Angaben zu den Verfahren und zum Aufenthaltsstatus ihrer Söhne ergeben sich aus dem IZR, den bezughabenden Gerichtsakten und Bescheiden. Die Angaben zur freiwilligen Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin und der Söhne nach ARMENIEN am 18.07.2006 steht auf Grund der Ausreisebestätigungen von IOM fest.Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich ebenso wie die Angaben zum Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus den bezughabenden Gerichtsakten und Bescheiden. Die Meldeadressen der Beschwerdeführer stehen auf Grund der Auszüge aus dem Melderegister fest. Die Angaben zu den Verfahren und zum Aufenthaltsstatus ihrer Söhne ergeben sich aus dem IZR, den bezughabenden Gerichtsakten und Bescheiden. Die Angaben zur freiwilligen Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin und der Söhne nach ARMENIEN am 18.07.2006 steht auf Grund der Ausreisebestätigungen von IOM fest.
Die Asylantragstellungen in FRANKREICH und BELGIEN stehen auf Grund der EURODAC-Treffermeldungen und der Angaben der Beschwerdeführer fest. Die Aussage des Erstbeschwerdeführers, wonach er nur deshalb in BELGIEN einen Asylantrag gestellt habe, weil er im Bus nach XXXX eingeschlafen und erst in BELGIEN aufgewacht sei, ist vor dem Hintergrund der ca. 20stündigen Fahrtzeit von XXXX nach BELGIEN unglaubwürdig, ebenso auf Grund des Umstandes, dass die Route der Busse des von ihm genannten Unternehmens von XXXX nach BELGIEN nicht über XXXX führt und überdies unplausibel ist, warum der Erstbeschwerdeführer, der damals in XXXX gemeldet war, den Umweg über XXXX genommen haben sollte, um nach XXXX zu gelangen.Die Asylantragstellungen in FRANKREICH und BELGIEN stehen auf Grund der EURODAC-Treffermeldungen und der Angaben der Beschwerdeführer fest. Die Aussage des Erstbeschwerdeführers, wonach er nur deshalb in BELGIEN einen Asylantrag gestellt habe, weil er im Bus nach römisch 40 eingeschlafen und erst in BELGIEN aufgewacht sei, ist vor dem Hintergrund der ca. 20stündigen Fahrtzeit von römisch 40 nach BELGIEN unglaubwürdig, ebenso auf Grund des Umstandes, dass die Route der Busse des von ihm genannten Unternehmens von römisch 40 nach BELGIEN nicht über römisch 40 führt und überdies unplausibel ist, warum der Erstbeschwerdeführer, der damals in römisch 40 gemeldet war, den Umweg über römisch 40 genommen haben sollte, um nach römisch 40 zu gelangen.
Dass die Beschwerdeführer nach FRANKREICH weiterreisten und sich in Österreich nicht abmeldeten, um nicht von Österreich in Vollstreckung der Erkenntnisse vom 09.09.2008 und 27.01.2009 nach ARMENIEN abgeschoben zu werden, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführer vor der Stellung ihrer dritten Anträge auf internationalen Schutz nicht wie in der Erstbefragung auf Grund der Antragstellung am 22.12.2011 angegeben das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen und sich in der UKRAINE aufgehalten haben, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass sie keine Belege für einen Aufenthalt in der UKRAINE vorlegen konnten. Die Ausweisungen waren daher bei der Wiedereinreise der Beschwerdeführer nach Österreich weiterhin aufrecht.
Dass die Beschwerdeführer versuchten, die Vollstreckung der mit der Zurückweisung ihrer dritten Anträge auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012 verbundenen Ausweisung zu verhindern, ergibt sich daraus, dass Sie nach der Ladung zur Klärung der weiteren Vorgangsweise betreffend ihre Ausreise die Grundversorgung ausschlugen, nach XXXX weiterreisten und dort eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX begründeten, nach der Begründung einer Wohnsitzmeldung zwar der Ladung zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates nachkamen, aber die Mitwirkung an der Beantragung der Heimreisezertifikate verweigerten, innerhalb von zwei Wochen nach dem Ladungstermin Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen stellten und aus dem Stande der Anhaltung ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung stellten.Dass die Beschwerdeführer versuchten, die Vollstreckung der mit der Zurückweisung ihrer dritten Anträge auf internationalen Schutz durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012 verbundenen Ausweisung zu verhindern, ergibt sich daraus, dass Sie nach der Ladung zur Klärung der weiteren Vorgangsweise betreffend ihre Ausreise die Grundversorgung ausschlugen, nach römisch 40 weiterreisten und dort eine Obdachlosenmeldung beim Verein römisch 40 begründeten, nach der Begründung einer Wohnsitzmeldung zwar der Ladung zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates nachkamen, aber die Mitwirkung an der Beantragung der Heimreisezertifikate verweigerten, innerhalb von zwei Wochen nach dem Ladungstermin Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen stellten und aus dem Stande der Anhaltung ihre vierten Anträge auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung stellten.
Der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer nach der Abschiebung nach ARMENIEN am 28.05.2013 bis zur Stellung ihrer fünften Anträge auf internationalen Schutz am 23.01.2014 kann nicht festgestellt werden, da die Angaben der Beschwerdeführer, ob sie sich in diesem Zeitraum in ARMENIEN oder in der UKRAINE aufgehalten haben, widersprüchlich waren und sie über keine Belege diesbezüglich verfügen.
Die Beschwerdeführer wirkten am Verfahren über Ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen vom 22.11.2012 nicht mit, da Sie trotz behördlicher Aufforderung die dafür notwenigen Unterlagen nicht vorlegten, weshalb die Anträge mit Bescheiden vom 15.01.2015 rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Dies ergibt sich entgegen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung aus den vorliegenden Bescheiden des XXXXDie Beschwerdeführer wirkten am Verfahren über Ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen vom 22.11.2012 nicht mit, da Sie trotz behördlicher Aufforderung die dafür notwenigen Unterlagen nicht vorlegten, weshalb die Anträge mit Bescheiden vom 15.01.2015 rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Dies ergibt sich entgegen den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung aus den vorliegenden Bescheiden des römisch 40
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Die Beschwerdeführer wirkten auch am Verfahren über ihre fünften Anträge auf internationalen Schutz nicht mit: Erst ein halbes Jahr nach der Antragstellung begründeten die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX am 16.06.2014 eine Meldeadresse im Bundesgebiet an der Adresse ihrer zukünftigen Schwiegertochter und ihres volljährigen Sohnes XXXX , zuvor waren sie unbekannten Aufenthalts, der Erstbeschwerdeführer blieb im Verborgenen aufhältig. Ihren Wohnsitz teilten die das fünfte Asylverfahren über bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter in XXXX wohnenden Beschwerdeführer von sich aus der belangten Behörde nie mit. Während des Beschwerdeverfahrens gegen die ihre fünften Anträge abweisenden Bescheide vom 15.01.2015, mit denen unter einem Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer und ihren Sohn XXXX erlassen wurden, wurde ihrem Sohn XXXX mit Bescheid vom 22.04.2015 auf Grund seiner Ehe mit einer in Österreich Asylberechtigten ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt, am 29.07.2015 wurde dessen Tochter im Bundesgebiet geboren. Diese Umstände sind sohin von der Rechtskraft der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 gegen die Beschwerdeführer und ihren Sohn XXXX erlassenen Rückkehrentscheidungen umfasst.Die Beschwerdeführer wirkten auch am Verfahren über ihre fünften Anträge auf internationalen Schutz nicht mit: Erst ein halbes Jahr nach der Antragstellung begründeten die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 am 16.06.2014 eine Meldeadresse im Bundesgebiet an der Adresse ihrer zukünftigen Schwiegertochter und ihres volljährigen Sohnes römisch 40 , zuvor waren sie unbekannten Aufenthalts, der Erstbeschwerdeführer blieb im Verborgenen aufhältig. Ihren Wohnsitz teilten die das fünfte Asylverfahren über bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter in römisch 40 wohnenden Beschwerdeführer von sich aus der belangten Behörde nie mit. Während des Beschwerdeverfahrens gegen die ihre fünften Anträge abweisenden Bescheide vom 15.01.2015, mit denen unter einem Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer und ihren Sohn römisch 40 erlassen wurden, wurde ihrem Sohn römisch 40 mit Bescheid vom 22.04.2015 auf Grund seiner Ehe mit einer in Österreich Asylberechtigten ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt, am 29.07.2015 wurde dessen Tochter im Bundesgebiet geboren. Diese Umstände sind sohin von der Rechtskraft der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 gegen die Beschwerdeführer und ihren Sohn römisch 40 erlassenen Rückkehrentscheidungen umfasst.
Dass die Beschwerdeführer, um einer Festnahme an ihrer Wohnadresse wie am 27.05.2013 zu entgehen und eine erneute Abschiebung zu verhindern, nach der Ladung vor die belangte Behörde am 08.06.2016, bei der sie erneut ihre Mitwirkung bei der Beantragung von Heimreisezertifikaten verweigerten, ihren Wohnsitz verließen und bei Bekannten unangemeldet und ohne der belangten Behörde Bescheid zu geben Unterkunft nahmen, ergibt sich aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.08.2016. Dass dies tatsächlich zum Scheitern des Abschiebeversuches am 24.08.2016 führte, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.Dass die Beschwerdeführer, um einer Festnahme an ihrer Wohnadresse wie am 27.05.2013 zu entgehen und eine erneute Abschiebung zu verhindern, nach der Ladung vor die belangte Behörde am 08.06.2016, bei der sie erneut ihre Mitwirkung bei der Beantragung von Heimreisezertifikaten verweigerten, ihren Wohnsitz verließen und bei Bekannten unangemeldet und ohne der belangten Behörde Bescheid zu geben Unterkunft nahmen, ergibt sich aus den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.08.2016. Dass dies tatsächlich zum Scheitern des Abschiebeversuches am 24.08.2016 führte, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Um die Vollstreckung der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 rechtskräftig verhängten Rückkehrentscheidungen zu verhindern, stellen die Beschwerdeführer binnen vierzehn Tagen nach der Ladung zur Erlangung von Heimreisezertifikaten am 21.06.2016 Folgeanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen, dies nachdem der Erstbeschwerdeführer am 16.06.2016 eine Meldeadresse am Wohnsitz seines Sohnes XXXX und seiner Schwiegertochter in WIEN SIMMERING begründete, obwohl die Beschwerdeführer seit MAI 2016 bereits bei ungemeldet bei Bekannten wohnhaft waren. Dies ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung und den Ermittlungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.08.2016 sowie den diesbezüglichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin.Um die Vollstreckung der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 rechtskräftig verhängten Rückkehrentscheidungen zu verhindern, stellen die Beschwerdeführer binnen vierzehn Tagen nach der Ladung zur Erlangung von Heimreisezertifikaten am 21.06.2016 Folgeanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen, dies nachdem der Erstbeschwerdeführer am 16.06.2016 eine Meldeadresse am Wohnsitz seines Sohnes römisch 40 und seiner Schwiegertochter in WIEN SIMMERING begründete, obwohl die Beschwerdeführer seit MAI 2016 bereits bei ungemeldet bei Bekannten wohnhaft waren. Dies ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung und den Ermittlungen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.08.2016 sowie den diesbezüglichen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer wirkten auch an dem auf Ihre Anträge hin eingeleiteten Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 im ersten Rechtsgang nicht mit, da sie ausweislich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 die Anträge nicht persönlich stellten, ausweislich des Aktes die notwendigen Unterlagen nicht vorlegten, ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.08.2016 mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste, ihr erster rechtsfreundlicher Vertreter am 13.09.2016 die Vollmacht zurücklegte, weil er keinen Kontakt zu den Beschwerdeführern herstellen konnte, und die Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid vom 03.10.2016 nicht nachkamen, weil sie, wie die hg. mündliche Verhandlung ergab, verhindern wollten, bei diesem Termin zum Zwecke der Abschiebung festgenommen zu werden.Die Beschwerdeführer wirkten auch an dem auf Ihre Anträge hin eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 im ersten Rechtsgang nicht mit, da sie ausweislich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 die Anträge nicht persönlich stellten, ausweislich des Aktes die notwendigen Unterlagen nicht vorlegten, ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.08.2016 mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste, ihr erster rechtsfreundlicher Vertreter am 13.09.2016 die Vollmacht zurücklegte, weil er keinen Kontakt zu den Beschwerdeführern herstellen konnte, und die Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid vom 03.10.2016 nicht nachkamen, weil sie, wie die hg. mündliche Verhandlung ergab, verhindern wollten, bei diesem Termin zum Zwecke der Abschiebung festgenommen zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn XXXX meldeten erst am 22.05.2017 ihren Wohnsitz bei ihrem Sohn XXXX und der Schwiegertochter an, da sie ausweislich der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 davon ausgingen, dass sie nunmehr nicht abgeschoben werden können. Nur aus diesem Grund kamen sie, wie ebenfalls die hg. mündliche Verhandlung ergab, der Ladung vor die belangte Behörde am 13.06.2017 nach.Die Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sohn römisch 40 meldeten erst am 22.05.2017 ihren Wohnsitz bei ihrem Sohn römisch 40 und der Schwiegertochter an, da sie ausweislich der Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 davon ausgingen, dass sie nunmehr nicht abgeschoben werden können. Nur aus diesem Grund kamen sie, wie ebenfalls die hg. mündliche Verhandlung ergab, der Ladung vor die belangte Behörde am 13.06.2017 nach.
Die Aussage, dass der Erstbeschwerdeführer nicht absichtlich im Verborgenen aufhältig sei, sondern seinen Wohnsitz in Ermangelung von Dokumenten nicht begründen habe können, ist unglaubwürdig, da der Erstbeschwerdeführer ausweislich des Aktes über einen Führerschein verfügt und auch die von ihm vorgelegte Einstellungszusage das Vorliegen von Dokumenten voraussetzt. Zudem begründete der Erstbeschwerdeführer auch am 16.06.2016 eine – wenngleich inhaltlich falsche – Wohnsitzmeldung. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mangels Dokumenten daran gehindert gewesen wäre, seinen Wohnsitz in XXXX zu melden.Die Aussage, dass der Erstbeschwerdeführer nicht absichtlich im Verborgenen aufhältig sei, sondern seinen Wohnsitz in Ermangelung von Dokumenten nicht begründen habe können, ist unglaubwürdig, da der Erstbeschwerdeführer ausweislich des Aktes über einen Führerschein verfügt und auch die von ihm vorgelegte Einstellungszusage das Vorliegen von Dokumenten voraussetzt. Zudem begründete der Erstbeschwerdeführer auch am 16.06.2016 eine – wenngleich inhaltlich falsche – Wohnsitzmeldung. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mangels Dokumenten daran gehindert gewesen wäre, seinen Wohnsitz in römisch 40 zu melden.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, ihrem Aufenthalt im Verborgenen, ihrem Wohnsitz sowie der Bestreitung ihres Lebensunterhalts ergeben sich ebenfalls aus ihren Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt auch durch die Verrichtung von Schwarzarbeit sicherte, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführer über ein soziales Netz im Bundesgebiet verfügen, das ihnen einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ab Mai 2016 unangemeldet Unterkunft nehmen konnten, um ihre Abschiebung nach ARMENIEN zu verhindern, andererseits aus dem Umstand, dass sich ihr aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX am 13.06.2017 geflüchteter Sohn XXXX bis zur Verkündung des Erkenntnisses am 28.06.2017 im Verborgenen aufhielt.Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, ihrem Aufenthalt im Verborgenen, ihrem Wohnsitz sowie der Bestreitung ihres Lebensunterhalts ergeben sich ebenfalls aus ihren Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt auch durch die Verrichtung von Schwarzarbeit sicherte, ergibt sich aus der hg. mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführer über ein soziales Netz im Bundesgebiet verfügen, das ihnen einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ab Mai 2016 unangemeldet Unterkunft nehmen konnten, um ihre Abschiebung nach ARMENIEN zu verhindern, andererseits aus dem Umstand, dass sich ihr aus dem Polizeianhaltezentrum römisch 40 am 13.06.2017 geflüchteter Sohn römisch 40 bis zur Verkündung des Erkenntnisses am 28.06.2017 im Verborgenen aufhielt.
Die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen, denen die Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung nicht entgegentraten.
Die Angaben zur geplanten Abschiebung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass die für die Beschwerdeführer ausgestellten Heimreisezertifikate bis 04.10.2017 gültig waren, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Kopien der Heimreisezertifikate.
Die Angaben zur Festnahme der Beschwerdeführer und zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus den Anhalteprotokollen, der Anhaltedatei und der Bestätigung der Abschiebung.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 28.06.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.4. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 28.06.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 16.06.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 16.06.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der bis 31.10.2017 gültigen Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der bis 31.10.2017 gültigen Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Sohin sind sie Fremde iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sie sind volljährig und verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Sohin sind sie Fremde iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sie sind volljährig und verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
2. Auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 besteht gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte und durchführbare Rückkehrentscheidung nach ARMENIEN.
2.1. Die Beschwerdeführer stellten am 21.06.2016 Anträge gemäß § 55 AsylG 2005. Diese stehen (ungeachtet der Frage, ob sie persönlich eingebracht wurden oder nicht) gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 jedenfalls der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 46 FPG nicht entgegen und begründen kein Aufenthaltsrecht.2.1. Die Beschwerdeführer stellten am 21.06.2016 Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Diese stehen (ungeachtet der Frage, ob sie persönlich eingebracht wurden oder nicht) gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 jedenfalls der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß Paragraph 46, FPG nicht entgegen und begründen kein Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerdeführer stellten am 13.06.2017 aus dem Stande der Festnahme nach Mitteilung des Abschiebetermins Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt erkannte diesen mit Mandatsbescheid vom 13.06.2017 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu.Die Beschwerdeführer stellten am 13.06.2017 aus dem Stande der Festnahme nach Mitteilung des Abschiebetermins Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt erkannte diesen mit Mandatsbescheid vom 13.06.2017 den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu.
Die belangte Behörde ging daher bei der Verhängung der Schubhaft zutreffend vom Vorliegen aufrechter und durchführbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus.
2.2. Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde auf Grund der im Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 21.06.2016 vorgelegten bzw. vorzulegenden Urkunden von einer maßgeblichen Änderung zugunsten der Beschwerdeführer auszugehen hätte, sodass diese Tatsache von Seiten der belangten Behörde geprüft hätte werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich auch bei aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Ausnahmefällen die Verpflichtung ergeben zu prüfen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK (in Verbindung mit § 9 BFA-VG) so maßgeblich geändert haben, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme – unbeschadet der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu beantragen (vgl. auch § 60 Abs. 3 FPG, wonach eine Rückkehrentscheidung mit Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos wird) – ihre Wirksamkeit verloren hat (vgl. VwGH 24.11.2009, 2009/21/0088; 13.12.2012, 2011/21/0144; 02.08.2013, 2012/21/0076); das Fehlen eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung würde zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führen. Der Verwaltungsgerichtshof nahm dies bei einem besonders langen Inlandsaufenthalt von 23 Jahren und der Geburt des Kindes der Fremden nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehrere Jahre vor der Verhängung der Schubhaft an (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich auch bei aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Ausnahmefällen die Verpflichtung ergeben zu prüfen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK (in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG) so maßgeblich geändert haben, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme – unbeschadet der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu beantragen vergleiche auch Paragraph 60, Absatz 3, FPG, wonach eine Rückkehrentscheidung mit Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 gegenstandslos wird) – ihre Wirksamkeit verloren hat vergleiche VwGH 24.11.2009, 2009/21/0088; 13.12.2012, 2011/21/0144; 02.08.2013, 2012/21/0076); das Fehlen eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung würde zur Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung führen. Der Verwaltungsgerichtshof nahm dies bei einem besonders langen Inlandsaufenthalt von 23 Jahren und der Geburt des Kindes der Fremden nach der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehrere Jahre vor der Verhängung der Schubhaft an (VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).
Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Verfahren der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Beschwerde und den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vor:
Im Falle der Beschwerdeführer datieren die Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016, sohin weniger als eineinhalb Jahre vor der Verhängung der Schubhaft. Die Dauer des Verfahrens der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme fällt überdies den Beschwerdeführern zur Last, die am 08.06.2016 die Mitwirkung an der Beantragung von Heimreisezertifikaten verweigerten und den Abschiebeversuch am 24.08.2016 durch Untertauchen vereitelten. Weiters verhinderten die Beschwerdeführer die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016 durch die Nichtmitwirkung am Verfahren über ihre binnen vierzehn Tagen nach der Ladung vor die belangte Behörde zur Erlangung von Heimreisezertifikaten gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen im ersten Rechtsgang durch Unterlassen der persönlichen Antragstellung, Nichtvorlage von Dokumenten und Missachten des Ladungsbescheides vom 03.10.2016. Die Beschwerdeführer können aus diesem Verhalten im Hinblick auf die Verfahrensdauer kein berücksichtigungswürdiges Interesse iSd Art. 8 EMRK ableiten.Im Falle der Beschwerdeführer datieren die Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016, sohin weniger als eineinhalb Jahre vor der Verhängung der Schubhaft. Die Dauer des Verfahrens der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme fällt überdies den Beschwerdeführern zur Last, die am 08.06.2016 die Mitwirkung an der Beantragung von Heimreisezertifikaten verweigerten und den Abschiebeversuch am 24.08.2016 durch Untertauchen vereitelten. Weiters verhinderten die Beschwerdeführer die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016 durch die Nichtmitwirkung am Verfahren über ihre binnen vierzehn Tagen nach der Ladung vor die belangte Behörde zur Erlangung von Heimreisezertifikaten gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen im ersten Rechtsgang durch Unterlassen der persönlichen Antragstellung, Nichtvorlage von Dokumenten und Missachten des Ladungsbescheides vom 03.10.2016. Die Beschwerdeführer können aus diesem Verhalten im Hinblick auf die Verfahrensdauer kein berücksichtigungswürdiges Interesse iSd Artikel 8, EMRK ableiten.
Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer auch insgesamt im Verhältnis zu dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes viel kürzer im Bundesgebiet aufhältig und es handelt sich im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht nur um kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts:
Der Erstbeschwerdeführer reiste vor seiner ersten Asylantragstellung am 12.02.2004 nach Österreich ein, stellte aber während seines ersten, bis 30.09.2008 dauernden Asylverfahrens auch einen Asylantrag in BELGIEN. Nach der Zurückweisung seines zweiten Asylantrages, sohin nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich, unterbrochen von dem Aufenthalt in BELGIEN, reiste der Erstbeschwerdeführer nach FRANKREICH weiter, wo er am 13.02.2009 einen Asylantrag stellte und wo er sich fast drei Jahre lang aufhielt. Sein zweiter Aufenthalt in Österreich – während dem er zwei Anträge auf internationalen Schutz und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen stellte – dauerte von 22.12.2011 bis zur Abschiebung in seinen Herkunftsstaat am 28.05.2013, sohin weniger als zweieinhalb Jahre lang. Sein dritter Aufenthalt in Österreich von der fünften Beantragung internationalen Schutzes am 23.01.2014 bis zu seiner Inschubhaftnahme am 16.06.2017, während dem er zwei Anträge auf internationalen Schutz und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stellte und einen Abschiebeversuch durch Untertauchen vereitelte, dauerte dreieinhalb Jahre lang.
Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich während ihres ersten Aufenthaltes von 31.07.2005 bis 18.07.2006, sohin ein Jahr lang als Asylwerberin in Österreich auf. Ihr zweiter Aufenthalt in Österreich dauerte von 01.02.2008 bis zur Weiterreise nach FRANKREICH im FEBRUAR 2009, sohin wiederum ein Jahr lang, in dem sie zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen stellte. Nach fast drei Jahren in FRANKREICH kehrte die Zweitbeschwerdeführerin vor der Beantragung internationalen Schutzes am 23.01.2014 nach Österreich zurück, wo sie bis zu ihrer Inschubhaftnahme am 16.06.2017 wiederum zwei Anträge auf internationalen Schutz und einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen stellte und einen Abschiebeversuch durch Untertauchen vereitelte.
Die Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beträgt sohin im Falle des Erstbeschwerdeführers elf und im Falle der Zweitbeschwerdeführerin fünfeinhalb Jahre und nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – 14 Jahre. Sie ist durch mehrjährige Aufenthalte außerhalb Österreichs unterbrochen und auf Grund der zweifachen Einreise entgegen aufrechter aufenthaltsbeendender Maßnahmen, des Verbleibs im Bundesgebiet entgegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die Folgeantragstellung bei Vorliegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie die Vereitelung von Abschiebungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK wesentlich in ihrer Berücksichtigungswürdigkeit gemindert.Die Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beträgt sohin im Falle des Erstbeschwerdeführers elf und im Falle der Zweitbeschwerdeführerin fünfeinhalb Jahre und nicht – wie von den Beschwerdeführern behauptet – 14 Jahre. Sie ist durch mehrjährige Aufenthalte außerhalb Österreichs unterbrochen und auf Grund der zweifachen Einreise entgegen aufrechter aufenthaltsbeendender Maßnahmen, des Verbleibs im Bundesgebiet entgegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die Folgeantragstellung bei Vorliegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie die Vereitelung von Abschiebungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wesentlich in ihrer Berücksichtigungswürdigkeit gemindert.
Im Gegensatz zu dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liegen im Fall der Beschwerdeführer auch keine im Hinblick auf Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden, maßgeblichen Veränderungen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben vor, auf Grund derer die Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016 ihre Wirksamkeit verlieren hätte können:Im Gegensatz zu dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liegen im Fall der Beschwerdeführer auch keine im Hinblick auf Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden, maßgeblichen Veränderungen im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben vor, auf Grund derer die Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016 ihre Wirksamkeit verlieren hätte können:
Ihrem Sohn XXXX wurde bereits während des fünften Asylverfahrens der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel in Österreich aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt, die Enkeltochter der Beschwerdeführer wurde während dieses Verfahrens geboren und die Beschwerdeführer lebten bereits während dieses Verfahrens mit ihrem Sohn XXXX und ihrer Schwiegertochter im gemeinsamen Haushalt, auch wenn der Erstbeschwerdeführer diesen nicht behördlich meldete und die Zweitbeschwerdeführerin diesen erst nach einem halben Jahr meldete. Diese Umstände sind sohin bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 19.01.2016 umfasst. Dass der Wohnsitz von XXXX nach XXXX verlegt wurde, stellt keine maßgebliche Veränderung des Privatlebens dar. Dass die Beschwerdeführer auch deshalb bei und von der Unterstützung ihres Sohnes lebten, weil sie die Grundversorgung ausschlugen, um unterzutauchen und nicht abgeschoben werden zu können, mindert diese Interessen noch zusätzlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer durch die Übersiedlung von XXXX nach XXXX weniger als ein Jahr vor der Inschubhaftnahme ihr soziales Umfeld verließen und sich in ihrem neuen sozialen Umfeld, wo sie sich zuletzt im FEBRUAR 2009 aufhielten, erst wenige Monate vor der Inschubhaftnahme befanden, was ebenfalls nicht zur einer Verstärkung ihrer Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich gemäß Art. 8 EMRK iVm § 9 BFA-VG führt.Ihrem Sohn römisch 40 wurde bereits während des fünften Asylverfahrens der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel in Österreich aus den Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt, die Enkeltochter der Beschwerdeführer wurde während dieses Verfahrens geboren und die Beschwerdeführer lebten bereits während dieses Verfahrens mit ihrem Sohn römisch 40 und ihrer Schwiegertochter im gemeinsamen Haushalt, auch wenn der Erstbeschwerdeführer diesen nicht behördlich meldete und die Zweitbeschwerdeführerin diesen erst nach einem halben Jahr meldete. Diese Umstände sind sohin bereits von der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 19.01.2016 umfasst. Dass der Wohnsitz von römisch 40 nach römisch 40 verlegt wurde, stellt keine maßgebliche Veränderung des Privatlebens dar. Dass die Beschwerdeführer auch deshalb bei und von der Unterstützung ihres Sohnes lebten, weil sie die Grundversorgung ausschlugen, um unterzutauchen und nicht abgeschoben werden zu können, mindert diese Interessen noch zusätzlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer durch die Übersiedlung von römisch 40 nach römisch 40 weniger als ein Jahr vor der Inschubhaftnahme ihr soziales Umfeld verließen und sich in ihrem neuen sozialen Umfeld, wo sie sich zuletzt im FEBRUAR 2009 aufhielten, erst wenige Monate vor der Inschubhaftnahme befanden, was ebenfalls nicht zur einer Verstärkung ihrer Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich gemäß Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG führt.
Auch was die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer anbelangt, liegt keine im Verhältnis zur Rückkehrentscheidung vom 19.01.2016 zu berücksichtigende maßgebliche Verstärkung der Interessen der Beschwerdeführer an ihrem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vor, zumal das aktuellste vorliegende Sprachzertifikat der Beschwerdeführer lediglich das Niveau A2 bestätigt und aus 2012 stammt; das Zertifikat darf jedoch gemäß § 55 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 7 IntegrationsG nicht älter als zwei Jahre sein.Auch was die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer anbelangt, liegt keine im Verhältnis zur Rückkehrentscheidung vom 19.01.2016 zu berücksichtigende maßgebliche Verstärkung der Interessen der Beschwerdeführer an ihrem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vor, zumal das aktuellste vorliegende Sprachzertifikat der Beschwerdeführer lediglich das Niveau A2 bestätigt und aus 2012 stammt; das Zertifikat darf jedoch gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, IntegrationsG nicht älter als zwei Jahre sein.
Schließlich liegt auch im Hinblick auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, betreffend die vorgelegten, durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt bedingten Einstellungszusagen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, da die Beschwerdeführer auch im Verfahren, das zur Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 19.01.2016 führte, Einstellungszusagen vorgelegt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht ging vielmehr in diesem Erkenntnis vom Überwiegen der öffentlichen Interessen auch unter Berücksichtigung der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schwarzarbeit zur Bestreitung des Lebensinhalts aus (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).Schließlich liegt auch im Hinblick auf VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, betreffend die vorgelegten, durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt bedingten Einstellungszusagen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, da die Beschwerdeführer auch im Verfahren, das zur Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 19.01.2016 führte, Einstellungszusagen vorgelegt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht ging vielmehr in diesem Erkenntnis vom Überwiegen der öffentlichen Interessen auch unter Berücksichtigung der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schwarzarbeit zur Bestreitung des Lebensinhalts aus vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).
2.3. Die gegen die Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses vom 19.01.2016 bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen sind sohin weiterhin wirksam, aufrecht und durchführbar.
3. Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen; die Frage, inwieweit die Verhängung auch zur Sicherung des Verfahrens über die Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zulässig gewesen wäre, stellt sich sohin nicht mehr.3. Die Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen; die Frage, inwieweit die Verhängung auch zur Sicherung des Verfahrens über die Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zulässig gewesen wäre, stellt sich sohin nicht mehr.
4. Im Falle der Beschwerdeführer liegt Fluchtgefahr vor:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
4.1. Die belangte Behörde stützt das Vorliegen von Fluchtgefahr zunächst auf die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet; die Beschwerdeführer hätten jedes Mal versucht, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch das Stellen unbegründeter Asylanträge zu legalisieren.
Dem entgegnet die Beschwerde, dass den Beschwerdeführern die illegale Einreise nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe, da die Beschwerdeführer mit der illegalen Einreise den Zweck der Asylantragstellung verfolgt hätten.
Das Beschwerdevorbringen betreffend die illegale Einreise ist unzutreffend, da die Beschwerdeführer unbestritten die Voraussetzungen für die legale Einreise gemäß § 15 FPG nicht erfüllten, das Tatbild des § 120 FPG erfüllen und ihnen der Strafausschlussgrund des § 120 Abs. 7 FPG nicht zugutekommt, da ihnen weder der Status von Asylberechtigten, noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Das Beschwerdevorbringen betreffend die illegale Einreise ist unzutreffend, da die Beschwerdeführer unbestritten die Voraussetzungen für die legale Einreise gemäß Paragraph 15, FPG nicht erfüllten, das Tatbild des Paragraph 120, FPG erfüllen und ihnen der Strafausschlussgrund des Paragraph 120, Absatz 7, FPG nicht zugutekommt, da ihnen weder der Status von Asylberechtigten, noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
4.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid weiters auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr wesentlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.4.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid weiters auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr wesentlich ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Die belangte Behörde führt aus, dass die Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch behindert hätten, dass sie an ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft gewesen seien, in Österreich untergetaucht seien und selbst in dem auf ihren Antrag hin eingeleiteten Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 die Ladung missachtet hätten.Die belangte Behörde führt aus, dass die Beschwerdeführer die Abschiebung dadurch behindert hätten, dass sie an ihrer Meldeadresse nicht wohnhaft gewesen seien, in Österreich untergetaucht seien und selbst in dem auf ihren Antrag hin eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 die Ladung missachtet hätten.
Die Beschwerde hält dem entgegen, dass sich der Erstbeschwerdeführer auf Grund des Fehlens von Dokumenten nicht anmelden habe können.
Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht glaubhaft. Im Übrigen trifft die Begründung der belangten Behörde zu.
4.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid des Weiteren auf § 76 Abs. 3 Z 5 und 5 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt, oder ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.4.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid des Weiteren auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5 und 5 FPG, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr maßgeblich ist, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt, oder ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.
Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung tritt der rechtsfreundliche Vertreter dem ebensowenig entgegen, sondern führt vielmehr aus, dass das Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 hätte abgewartet werden müssen. Diesem Vorbringen steht jedoch § 58 Abs. 13 AsylG 2005 entgegen.Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung tritt der rechtsfreundliche Vertreter dem ebensowenig entgegen, sondern führt vielmehr aus, dass das Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 hätte abgewartet werden müssen. Diesem Vorbringen steht jedoch Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 entgegen.
Im Zeitpunkt der Stellung der sechsten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz am 13.06.2017 befanden sich diese im Stande der Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 FPG zur Vollstreckung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016. Bei den Anträgen vom 13.06.2017 handelt es sich um Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, da diese den bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 rechtskräftig erledigten Anträgen nachfolgen. Diesen Folgeanträgen kam gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu, weil sie am Tag vor dem bereits feststehenden Abschiebetermin gestellt wurden, nachdem ihnen zuvor nachweislich der Abschiebetermin mitgeteilt wurde, im Zeitpunkt der Antragstellung eine Rückkehrentscheidung gegen sie bestand und sie sich im Stande der Anhaltung im Rahmen der Festnahme befanden. Den Anträgen wurde durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom 13.06.2017 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 BFA-VG auch nicht zuerkannt.Im Zeitpunkt der Stellung der sechsten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz am 13.06.2017 befanden sich diese im Stande der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zur Vollstreckung der durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen vom 19.01.2016. Bei den Anträgen vom 13.06.2017 handelt es sich um Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005, da diese den bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 rechtskräftig erledigten Anträgen nachfolgen. Diesen Folgeanträgen kam gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu, weil sie am Tag vor dem bereits feststehenden Abschiebetermin gestellt wurden, nachdem ihnen zuvor nachweislich der Abschiebetermin mitgeteilt wurde, im Zeitpunkt der Antragstellung eine Rückkehrentscheidung gegen sie bestand und sie sich im Stande der Anhaltung im Rahmen der Festnahme befanden. Den Anträgen wurde durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom 13.06.2017 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, BFA-VG auch nicht zuerkannt.
Die Annahme der belangten Behörde, im Falle der Beschwerdeführer bestehe Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG trifft daher zu.Die Annahme der belangten Behörde, im Falle der Beschwerdeführer bestehe Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG trifft daher zu.
4.4. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr schließlich auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegensteht.4.4. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr schließlich auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegensteht.
Die belangte Behörde führte aus, dass die Beschwerdeführer über keine Unterkunft verfügen, keine ausreichenden Barmittel, soziale oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet.
Die Beschwerde tritt dem mit dem Vorbringen entgegen, dass es nicht zutreffe, dass die Beschwerdeführer über keine familiären, sprachlichen, beruflichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen. Die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zurückzuführen und die Beschwerdeführer seien bis zu ihrer Festnahme bei ihrem Sohn und seiner Gattin in GRAZ wohnhaft gewesen und pflegen mit diesen einen engen familiären Kontakt.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:
Die Beschwerdeführer wohnen wie bereits während des fünften Asylverfahrens bei ihrem Sohn und seiner Gattin. Ungeachtet des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin dies lange Zeit, der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Festnahme im Verborgenen tat und die Beschwerdeführer das Vorliegen eines Mietvertrages und sohin gesicherten Wohnsitzes gar nicht behaupten, vermag das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit beim Sohn im Falle der Beschwerdeführer schon deshalb die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu entkräften, da die Beschwerdeführer auch den letzten Abschiebeversuch dadurch vereitelten, dass sie nach der Ladung vor die belangte Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die die Wohnung ihres Sohnes verließen und bei Bekannten im Verborgenen lebten. Das Vorliegen einer legalen Erwerbsarbeit wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, vielmehr gibt der Erstbeschwerdeführer selbst an, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Die Beschwerde verkennt, dass es den Beschwerdeführern deshalb nicht möglich ist, legal in Österreich erwerbstätig zu sein, weil sie nicht legal aufhältig sind. Dies ist den Beschwerdeführern, die sich seit eineinhalb Jahren entgegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet aufhalten und einen Abschiebeversuch durch Untertauchen vereitelten, jedoch selbst zuzurechnen. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführer im Bundesgebiet spricht im Falle der Beschwerdeführer nicht gegen, sondern für das Vorliegen von Fluchtgefahr, da ihnen ihr Umfeld bereits einmal ermöglichte, durch Untertauchen einen Abschiebeversuch zu vereiteln, dieses aktuell ihrem Sohn XXXX ermöglicht, seine Abschiebung zu vereiteln und im Falle der Haftentlassung auch den Beschwerdeführern ermöglichen würde, ihre Abschiebung zu vereiteln.Die Beschwerdeführer wohnen wie bereits während des fünften Asylverfahrens bei ihrem Sohn und seiner Gattin. Ungeachtet des Umstandes, dass die Zweitbeschwerdeführerin dies lange Zeit, der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Festnahme im Verborgenen tat und die Beschwerdeführer das Vorliegen eines Mietvertrages und sohin gesicherten Wohnsitzes gar nicht behaupten, vermag das Vorliegen einer Wohnmöglichkeit beim Sohn im Falle der Beschwerdeführer schon deshalb die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu entkräften, da die Beschwerdeführer auch den letzten Abschiebeversuch dadurch vereitelten, dass sie nach der Ladung vor die belangte Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates die die Wohnung ihres Sohnes verließen und bei Bekannten im Verborgenen lebten. Das Vorliegen einer legalen Erwerbsarbeit wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, vielmehr gibt der Erstbeschwerdeführer selbst an, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Die Beschwerde verkennt, dass es den Beschwerdeführern deshalb nicht möglich ist, legal in Österreich erwerbstätig zu sein, weil sie nicht legal aufhältig sind. Dies ist den Beschwerdeführern, die sich seit eineinhalb Jahren entgegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet aufhalten und einen Abschiebeversuch durch Untertauchen vereitelten, jedoch selbst zuzurechnen. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführer im Bundesgebiet spricht im Falle der Beschwerdeführer nicht gegen, sondern für das Vorliegen von Fluchtgefahr, da ihnen ihr Umfeld bereits einmal ermöglichte, durch Untertauchen einen Abschiebeversuch zu vereiteln, dieses aktuell ihrem Sohn römisch 40 ermöglicht, seine Abschiebung zu vereiteln und im Falle der Haftentlassung auch den Beschwerdeführern ermöglichen würde, ihre Abschiebung zu vereiteln.
4.5. Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 9 FPG aus.4.5. Die belangte Behörde ging daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4, 5 und 9 FPG aus.
5. Die belangte Behörde führte aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführer laut den angefochtenen Bescheiden schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sie sich in Freiheit befinde, ausschließe.
Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund des Vorverhaltens der Beschwerdeführer und ihrer Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, die Beschwerdeführer auf freiem Fuß die Abschiebung vereiteln würden und mit der Verhängung gelinderer Mittel sohin nicht das Auslangen gefunden werden kann. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil die Beschwerdeführer zahlreiche Meldevergehen begingen, sogar die Grundversorgung ausschlugen um unterzutauchen und auch in den auf ihre Anträge hin eingeleiteten Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht mitwirkten, um sich der Abschiebung zu entziehen.
6. Die Beschwerdeführer waren gesund und haftfähig.
7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Auf Grund der geplanten Abschiebung am 29.06.2017 und der verlängerten Gültigkeitsdauer der Heimreisezertifikate ist mit der raschen Durchführung der Abschiebung nach ARMENIEN auch tatsächlich zu rechnen. Daran ändert der gescheiterte Abschiebeversuch am 14.06.2017 nichts, da dieser darauf zurückzuführen war, dass das Flugticket auf die Beschwerdeführer und ihren Sohn XXXX gebucht war und nach der Flucht des Sohnes XXXX aus der Schubhaft aus Versehen zur Gänze storniert wurde.Auf Grund der geplanten Abschiebung am 29.06.2017 und der verlängerten Gültigkeitsdauer der Heimreisezertifikate ist mit der raschen Durchführung der Abschiebung nach ARMENIEN auch tatsächlich zu rechnen. Daran ändert der gescheiterte Abschiebeversuch am 14.06.2017 nichts, da dieser darauf zurückzuführen war, dass das Flugticket auf die Beschwerdeführer und ihren Sohn römisch 40 gebucht war und nach der Flucht des Sohnes römisch 40 aus der Schubhaft aus Versehen zur Gänze storniert wurde.
8. Auf Grund der in Folge des Vorverhaltens der Beschwerdeführer bestehenden erheblichen Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, und der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung lagen die Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft vor.
Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 16.06.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 16.06.2017 ist sohin abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Dies ist der Fall:
Die Beschwerdeführer haben keine Gründe dafür vorgebracht, warum die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weggefallen sein sollten, noch sind von Amts wegen solche Gründe erkennbar.
Im Hinblick auf die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist vielmehr zu ergänzen, dass die Beschwerdeführer ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge bereits im FEBRUAR 2009 unabgemeldet ihr Quartier der Grundversorgung verließen und nach FRANKREICH zogen, um die Abschiebung nach ARMENIEN in Vollstreckung der Ausweisungen vom 09.09.2008 bzw. 27.01.2009 zu verhindern. Aus diesem Grund verließen die Beschwerdeführer nach der Ladung vor das Amt der XXXX Landesregierung zur Regelung der Ausreise auch nach ihrem dritten Asylverfahren in Österreich wiederum das Quartier der Grundversorgung und begründeten beim Verein XXXX eine Obdachlosenmeldeadresse. Eine Meldeadresse begründeten sie erst wieder kurz vor der Stellung von Anträgen auf Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen; an diesen wirkten sie jedoch insofern nicht mit, als sie keine Urkunden vorlegten, die auch für ihre Abschiebung verwendet hätten werden können. Sie kamen der Ladung vor die belangte Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach, verweigerten aber die Mitwirkung beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich das erste halbe Jahr ihres fünften Asylverfahrens in Österreich, der Erstbeschwerdeführer sogar das gesamte fünfte Verfahren über im Verborgenen auf. Der Erstbeschwerdeführer begründete wissentlich eine falsche Meldeadresse und die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 unter Angabe einer falschen Adresse, um nicht wieder an ihrer Wohnadresse festgenommen werden zu können. Sie stellten die Anträge nicht persönlich, legten erneut keine identitätsbezeugenden Urkunden vor, die für ihre Abschiebung verwendet hätten werden können, und kamen dem Ladungsbescheid im ersten Verfahrensgang nicht nach. Von MAI 2016 bis 22.05.2017 lebte die Zweitbeschwerdeführerin im Verborgenen, der Erstbeschwerdeführer bis zur Festnahme beim Ladungstermin am 13.06.2017, den die Beschwerdeführer nur wahrnahmen, da sie irrigerweise davon ausgingen, auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 nicht abgeschoben werden können.Im Hinblick auf die Annahme von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist vielmehr zu ergänzen, dass die Beschwerdeführer ihrer Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge bereits im FEBRUAR 2009 unabgemeldet ihr Quartier der Grundversorgung verließen und nach FRANKREICH zogen, um die Abschiebung nach ARMENIEN in Vollstreckung der Ausweisungen vom 09.09.2008 bzw. 27.01.2009 zu verhindern. Aus diesem Grund verließen die Beschwerdeführer nach der Ladung vor das Amt der römisch 40 Landesregierung zur Regelung der Ausreise auch nach ihrem dritten Asylverfahren in Österreich wiederum das Quartier der Grundversorgung und begründeten beim Verein römisch 40 eine Obdachlosenmeldeadresse. Eine Meldeadresse begründeten sie erst wieder kurz vor der Stellung von Anträgen auf Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen; an diesen wirkten sie jedoch insofern nicht mit, als sie keine Urkunden vorlegten, die auch für ihre Abschiebung verwendet hätten werden können. Sie kamen der Ladung vor die belangte Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach, verweigerten aber die Mitwirkung beim Ausfüllen des Antragsformulars. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich das erste halbe Jahr ihres fünften Asylverfahrens in Österreich, der Erstbeschwerdeführer sogar das gesamte fünfte Verfahren über im Verborgenen auf. Der Erstbeschwerdeführer begründete wissentlich eine falsche Meldeadresse und die Beschwerdeführer stellten ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unter Angabe einer falschen Adresse, um nicht wieder an ihrer Wohnadresse festgenommen werden zu können. Sie stellten die Anträge nicht persönlich, legten erneut keine identitätsbezeugenden Urkunden vor, die für ihre Abschiebung verwendet hätten werden können, und kamen dem Ladungsbescheid im ersten Verfahrensgang nicht nach. Von MAI 2016 bis 22.05.2017 lebte die Zweitbeschwerdeführerin im Verborgenen, der Erstbeschwerdeführer bis zur Festnahme beim Ladungstermin am 13.06.2017, den die Beschwerdeführer nur wahrnahmen, da sie irrigerweise davon ausgingen, auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 nicht abgeschoben werden können.
Fluchtgefahr besteht aber auch gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG, da die Beschwerdeführer mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten (der Erstbeschwerdeführer in BELGIEN, FRANKREICH, und ÖSTERREICH, die Zweitbeschwerdeführerin in FRANKREICH und ÖSTERREICH) stellten (lit. a) und auf Grund der Einlassungen der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, dass sie sich einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat durch Weiterreise in einen anderen Staat entziehen würden (lit. c).Fluchtgefahr besteht aber auch gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG, da die Beschwerdeführer mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten (der Erstbeschwerdeführer in BELGIEN, FRANKREICH, und ÖSTERREICH, die Zweitbeschwerdeführerin in FRANKREICH und ÖSTERREICH) stellten (Litera a,) und auf Grund der Einlassungen der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, dass sie sich einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat durch Weiterreise in einen anderen Staat entziehen würden (Litera c,).
Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführer und ihrer Einlassungen in der der hg. mündlichen Verhandlung sowie der weiterhin durchführbaren Rückkehrentscheidungen und dem Umstand, dass den Beschwerdeführern nun bewusst ist, dass die Stellung der Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 auch im zweiten Rechtsgang der Abschiebung nach ARMENIEN nicht entgegen steht, ist die Fortsetzung der Schubhaft nötig.Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführer und ihrer Einlassungen in der der hg. mündlichen Verhandlung sowie der weiterhin durchführbaren Rückkehrentscheidungen und dem Umstand, dass den Beschwerdeführern nun bewusst ist, dass die Stellung der Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auch im zweiten Rechtsgang der Abschiebung nach ARMENIEN nicht entgegen steht, ist die Fortsetzung der Schubhaft nötig.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
Die Anwendung gelinderer Mittel reicht weiterhin zur Sicherung der Verfahren nicht hin, die Beschwerdeführer sind weiterhin gesund und haftfähig; die Abschiebung ist für den 29.06.2017, sohin den Folgetag geplant.
Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführer in Schubhaft vorliegen.
Zu A.III. und A.IV.) Kostenanträge
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Den Beschwerdeführern gebührt als unterlegene Parteien daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde daher jeweils Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Auf Grund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144 besteht eine klare Rechtsprechung zu § 76 FPG, von der hg. nicht abgewichen wird, gleiches gilt betreffend die Kostenfolgen gemäß § 35 VwGVG; daher ist die Revision unzulässig.Auf Grund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144 besteht eine klare Rechtsprechung zu Paragraph 76, FPG, von der hg. nicht abgewichen wird, gleiches gilt betreffend die Kostenfolgen gemäß Paragraph 35, VwGVG; daher ist die Revision unzulässig.
Schlagworte
Abschiebung, Anhaltung, Aufenthaltsdauer, Familienleben,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2162206.1.01Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018