Entscheidungsdatum
23.11.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W236 2163808-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1155366300-170672812/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zl. 1155366300-170672812/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes XXXX über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes römisch 40 über die Bestellung eines Sachwalters ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 07.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2017, gab der Beschwerdeführer an, Somalia vor ca. einem Monat verlassen und mit dem Flugzeug von Nairobi nach Österreich geflogen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sich Österreich nur ansehen zu wollen. In Somalia gebe es keinen Krieg. Wenn man wolle, könne man ihm ein Ticket geben und er sei in einem Monat wieder in Somalia. Für den Fall der Rückkehr befürchte er nichts.
3. Am 20.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er angab, in XXXX, Somalia geboren worden zu sein, jedoch Somalia bereits im Jahr 2000 verlassen und fortan in Nairobi gelebt zu haben. "Vor zwei Monaten" sei er dann direkt nach Wien geflogen. Er gehöre dem Clan der Darood, Subclan XXXX, an. In der Nähe von XXXX leben noch sein Vater und seine zwei Schwestern. In Nairobi habe er bei einer anderen XXXX Familie gelebt, die auch seine Reise nach Österreich in Höhe von 80.000 US$ bezahlt habe. Somalia habe er verlassen, da sich damals Subclans der XXXX bekriegt hätten. Kenia habe er verlassen, da der Bürgermeister von Nairobi gesagt habe, alle Somali müssten Kenia verlassen. Nach Somalia könne er nicht zurück, da es immer noch Konflikte in der Region Gedo gebe. Nach Mogadischu könne er nicht, da dort andere Clans leben würden und er dort zudem noch nie gewesen sei. Er habe all das in der Erstbefragung nicht gesagt, da er erst im Nachhinein Angst bekommen habe.3. Am 20.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er angab, in römisch 40 , Somalia geboren worden zu sein, jedoch Somalia bereits im Jahr 2000 verlassen und fortan in Nairobi gelebt zu haben. "Vor zwei Monaten" sei er dann direkt nach Wien geflogen. Er gehöre dem Clan der Darood, Subclan römisch 40 , an. In der Nähe von römisch 40 leben noch sein Vater und seine zwei Schwestern. In Nairobi habe er bei einer anderen römisch 40 Familie gelebt, die auch seine Reise nach Österreich in Höhe von 80.000 US$ bezahlt habe. Somalia habe er verlassen, da sich damals Subclans der römisch 40 bekriegt hätten. Kenia habe er verlassen, da der Bürgermeister von Nairobi gesagt habe, alle Somali müssten Kenia verlassen. Nach Somalia könne er nicht zurück, da es immer noch Konflikte in der Region Gedo gebe. Nach Mogadischu könne er nicht, da dort andere Clans leben würden und er dort zudem noch nie gewesen sei. Er habe all das in der Erstbefragung nicht gesagt, da er erst im Nachhinein Angst bekommen habe.
4. Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zl. 1155366300-170672812/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 21.06.2017, Zl. 1155366300-170672812/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.06.2017 vertreten durch seinen oben genannten Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 12.10.2017 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass mit diesem am 11.10.2017 ein Vorgespräch für die am 18.10.2017 stattfindende Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei während dieses Gesprächs plötzlich aufgestanden und habe gesagt, dass er nicht zur Verhandlung nach Wien fahren wolle. Er habe kein Geld. Der Beschwerdeführer habe die Ladung weggeschmissen. Er sei äußerst unkooperativ gewesen und habe seiner Betreuerin auch nicht seine Telefonnummer geben wollen.
7. Am 18.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer einen hochgradig verwirrten, mitunter psychisch beeinträchtigten Eindruck. Er machte sowohl zu seinen Aufenthaltsorten als auch zu seinen Familienangehörigen massiv widersprüchliche Angaben. Gründe für seine Ausreise aus Somalia oder Kenia konnten von ihm nicht in Erfahrung gebracht werden. Er hinterließ keinesfalls den Eindruck in der Lage zu sein, die Situation zu erfassen oder zu verstehen, was der Gegenstand und Zweck der Verhandlung war. Es war selbst nach unterschiedlichen Befragungsmethoden nicht möglich, vom Beschwerdeführer zusammenhängende Antworten zu erhalten. Die Unterzeichnung einer Einverständniserklärung zur Begutachtung bei einem Sachverständigen verweigerte der Beschwerdeführer grundlos.
8. Mit Schreiben vom 13.11.2017 regte das Bundesverwaltungsgericht unter Darstellung des Verhaltens und des Zustands des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer an, da dessen Verhalten in der Beschwerdeverhandlung vehemente Zweifel hinsichtlich dessen Geschäftsfähigkeit aufkommen ließ und sich bereits aus dem Akteninhalt Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben hatten. Gleichzeitig wurde ersucht, das Bundesverwaltungsgericht über den Fortgang des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters auf dem Laufenden zu halten und diesem insbesondere das Verfahrensergebnis mitzuteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:2. Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011).Eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl. 2007/09/011).
3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Handlungs- und somit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.3. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage der Handlungs- und somit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar.
Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd § 38 AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH zZl. Ra 2016/19/0007).Die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch jene der Prozessfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH von der Behörde als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) zu beurteilen (Hinweis E vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 20. Februar 2013, 2010/11/0062). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH zZl. Ra 2016/19/0007).
Da eine Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer durch das zuständige Bezirksgericht bislang nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da eine Entscheidung über die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer durch das zuständige Bezirksgericht bislang nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Geschäftsfähigkeit, SachwalterschaftsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W236.2163808.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018