Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W144 2138264-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein StA. Aus Afghanistan, der der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben angehört, stellte unter dem Namen XXXX, am 08.12.2014 den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF), ein StA. Aus Afghanistan, der der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben angehört, stellte unter dem Namen römisch 40 , am 08.12.2014 den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend führte der BF aus, dass er ein Liebesverhältnis zu einem Mädchen gehabt habe, wobei er diesbezüglich familiäre Probleme gehabt habe. Ein Cousin von ihm hätte auf die beiden geschossen, woraufhin er von seinem Vater für einige Tage nach XXXX gebracht worden sei, während sein Vater versucht habe, diesen Streit zu schlichten. Dies sei jedoch erfolglos gewesen und habe er deshalb sein Heimatland verlassen müssen, da man ihn sonst umgebracht hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er um sein Leben fürchten.Begründend führte der BF aus, dass er ein Liebesverhältnis zu einem Mädchen gehabt habe, wobei er diesbezüglich familiäre Probleme gehabt habe. Ein Cousin von ihm hätte auf die beiden geschossen, woraufhin er von seinem Vater für einige Tage nach römisch 40 gebracht worden sei, während sein Vater versucht habe, diesen Streit zu schlichten. Dies sei jedoch erfolglos gewesen und habe er deshalb sein Heimatland verlassen müssen, da man ihn sonst umgebracht hätte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er um sein Leben fürchten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.10.2016,
Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2017, Zl. W138 2138265- 1/8E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2017, Zl. W138 2138265- 1/8E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation unglaubwürdig sei, da Auslandsermittlungen vor Ort durchgeführt worden sind, die Familie des BF in Afghanistan aufgefunden wurde und festgestellt wurde, dass "kein Mädchen mit dem vom BF angegebenen Namen getötet worden oder gestorben sei. Der Vater des BF habe angegeben, dass der BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und mangelhafter Bildungschancen ausgewandert sei.
Am 18.10.2017 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.10.2017 gab der BF Folgendes an:
"In kann nicht zurück nach Afghanistan, weil mir dort der Tod droht. In Afghanistan führte ich eine Beziehung mit einem Mädchen der Volksgruppe der Pashtunen. Ihre Familie tötete sie deswegen und sie wollen auch mich umbringen. Egal, wo ich mich in Afghanistan aufhalte, ob XXXX oder XXXX, ich werde getötet. Ich kann nicht zurück. Sie lesen selber in den Nachrichten, dass es in Afghanistan jeden Tag Bombenanschläge gibt. Sogar in Kabul. Die Lage ist sehr unsicher.""In kann nicht zurück nach Afghanistan, weil mir dort der Tod droht. In Afghanistan führte ich eine Beziehung mit einem Mädchen der Volksgruppe der Pashtunen. Ihre Familie tötete sie deswegen und sie wollen auch mich umbringen. Egal, wo ich mich in Afghanistan aufhalte, ob römisch 40 oder römisch 40 , ich werde getötet. Ich kann nicht zurück. Sie lesen selber in den Nachrichten, dass es in Afghanistan jeden Tag Bombenanschläge gibt. Sogar in Kabul. Die Lage ist sehr unsicher."
Ergänzend führte der BF an, dass ihm diese Fluchtgründe bekannt seien, seit er mit dem Mädchen erwischt worden sei.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2017 gemäß
§ 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
In einer Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.11.2017 brachte der BF im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, dass in Afghanistan die Jirga beschlossen habe, dass er aufgrund einer unerlaubten, weil gegen die Gesetze des Islams und die Gebräuche ihrer Gegend verstoßenden, sexuellen Beziehung zu einem Mädchen zur Hinrichtung verurteilt worden sei. Er würde in jeder Provinz, wenn er gefunden werden würde, umgebracht werden. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien nach wie vor aufrecht. Nach Vorhalt umfangreicher Länderfeststellungen zu Afghanistan, brachte der BF vor, dass die dortige Sicherheitslage sehr prekär sei, das wisse jeder; er brauche keine zusätzliche Stellungnahme zur Lage in Afghanistan abgeben. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, er wolle in Österreich bleiben, die Sprache lernen und hier arbeiten und in Sicherheit leben. Den vorgelegten Drohbrief, habe er erst nunmehr von seinem Vater erhalten, dieser habe ihm den Brief erst zugesandt, nachdem er erfahren habe, dass er, der BF, höchstwahrscheinlich abgeschoben werden würde. Man würde ihn in Afghanistan überall ausfindig machen und ihn ermorden. In seinem Dorf sei auf das Mädchen und auf ihn geschossen worden, er habe Glück gehabt, er sei nicht getroffen worden. Das Mädchen sei schon umgebracht worden. Die Jirga sei einberufen worden und sei es beschlossene Sache, dass man ihn umbringen wolle.
Im Übrigen erklärte der BF, dass er an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, nicht in ärztlicher Behandlung stehe und auch keine Medikamente nehme. Er habe weder in Österreich noch sonst in der EU Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte. Er lebe mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt, es bestehe auch zu keiner sonstigen Personen finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis; er gehe keiner Beschäftigung nach. Im Heimatland befänden sich seine Eltern und auch eine Schwester von ihm. Zudem habe er zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan und auch eine Tante väterlicherseits. Seinen Familienangehörigen gehe es nach den afghanischen Umständen ganz gut; er habe auch Kontakt zu seinen Eltern. In Österreich habe einen Deutschkurs A2 besucht.
Unter einem legte der BF drei Integrationsschreiben von Freunden vor, sowie ein weiteres Schreiben einer Morddrohung durch die Taliban vom 03.02.2015 und ein Schreiben der Jirga vom 29.09.2017 (pers. Kalender) bzw. 09.10.2017 (afghan. Kalender).
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und neben einer umfassenden Darstellung der allgemeinen politischen, menschenrechtlichen und sozialen Lage in Afghanistan ausgeführt, dass sich sein nunmehriges Vorbringen von seinen Angaben aus dem Erstverfahren ableite. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien aufrecht. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Auch sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig.
Der BF sei vom Landesgericht XXXX zu Zl XXXX vom 10.10.2017, rechtskräftig seit 10.10.2017, gemäß § 27 (2A) zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.Der BF sei vom Landesgericht römisch 40 zu Zl römisch 40 vom 10.10.2017, rechtskräftig seit 10.10.2017, gemäß Paragraph 27, (2A) zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.
Es sei kein glaubwürdiger Kern eines neuen Vorbringens ersichtlich, voraussichtlich werdende Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Der BF mache geltend, dass seine vormaligen Fluchtgründe aufrecht seien, jedoch hätte sich die Lage verschlimmert, da er von seinem Vater einen Drohbrief der Taliban und der Jirga zugesandt bekommen habe. Seine Fluchtgründe würden damit grundsätzlich auf die bereits behaupteten Umstände, die schon vor seiner Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, gestützt werden. Im Wesentlichen habe sich bezüglich seiner Fluchtgründe nichts geändert und seien die vorgelegten Drohbriefe in ihrem Beweiswert insofern relativiert, als in Afghanistan unrichtige Dokumente leicht zu beschaffen seien.
Nach weiteren Abwägung an zum Privat und Familienleben des BF kann das BFA zum Schluss, dass eine Außerlandesbringung des BF keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien und Privatlebens darstelle. Der BF habe überdies Verwandtschaft in Kabul, wodurch es ihm möglich sein sollte dort Fuß fassen zu können, zumal er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne und ihm die Existenzgründung dadurch erleichtert werde. Die Sicherheitslage in Kabul sei in den Wohngebieten als ausreichend sicher zu bewerten. Sein nunmehriger Asylantrag bezwecke offensichtlich die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache, seine neuen Behauptungen seien einer Verifizierung nicht zugänglich und sei darüber bereits im Erstverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12 Ahr Abs. 2 AsylG vor.Nach weiteren Abwägung an zum Privat und Familienleben des BF kann das BFA zum Schluss, dass eine Außerlandesbringung des BF keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien und Privatlebens darstelle. Der BF habe überdies Verwandtschaft in Kabul, wodurch es ihm möglich sein sollte dort Fuß fassen zu können, zumal er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne und ihm die Existenzgründung dadurch erleichtert werde. Die Sicherheitslage in Kabul sei in den Wohngebieten als ausreichend sicher zu bewerten. Sein nunmehriger Asylantrag bezwecke offensichtlich die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache, seine neuen Behauptungen seien einer Verifizierung nicht zugänglich und sei darüber bereits im Erstverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, Ahr Absatz 2, AsylG vor.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 brachte vor, dass ihm das BFA jedenfalls eine Frist zur Vorlage der Originalschreiben hätte einräumen und die vorgelegten Kopien jedenfalls hätte amtswegig übersetzen lassen müssen.
Die Verwaltungsakten langten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 17.11.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt werden zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang, sowie die ebenfalls oben dargestellten persönlichen, familiären und gesundheitlichen Verhältnisse des BF.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Vorakt des BFA.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland ergeben sich aus dem Umstand, dass das nunmehrige Vorbringen des BF in einem untrennbaren Zusammenhang mit seinem ersten als unglaubwürdig erkannten Vorbringen steht bzw. dieses bloß wiederholt und die diesbezüglich behaupteten neuen Umstände, wie etwa der neue Drohbrief vom Sept. bzw. Oktober 2017 seitens der Jirga, allein nicht geeignet ist, angesichts der Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens nunmehr einen glaubhaften Kern einer Bedrohungslage darzustellen, zumal dieser "Zettel" nicht im Original vorliegt und der Vorfall mit dem Mädchen bereits im Jahr 2014 erfolgt sein sollte und daher nach menschlichem Ermessen nicht nachvollziehbar erscheint, warum ein derartiges Schreiben 3 Jahre später (!) verfasst werden sollte, wenn der BF bereits jahrelang im Ausland verweilt. Zudem wurden im Erstverfahren Auslandsermittlungen vor Ort durchgeführt, wurde die Familie des BF in Afghanistan aufgefunden und wurde festgestellt, dass "kein Mädchen mit dem vom BF angegebenen Namen getötet worden oder gestorben sei. Der Vater des BF hat hingegen angegeben, dass der BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und mangelhafter Bildungschancen ausgewandert sei. Bei einer Gesamtbetrachtung der Ermittlungsergebnisse sind die geltend gemachten Bedrohungsszenarien daher völlig unglaubwürdig.
Weiters stimmen die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.Weiters stimmen die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF lauten wie folgt:
§ 12a Abs. 2 AsylG:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 12a Abs. 6 AsylG:Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG:
Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
§ 22 Abs. 10 AsylG:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß
§ 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäßParagraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß
§ 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
§ 22 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Paragraph 22, BFA-VG idgF lautet wie folgt:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Gegen den BF besteht nach der am 12.09.2017 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des BVwG vom 06.09.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die mangels Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.Gegen den BF besteht nach der am 12.09.2017 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des BVwG vom 06.09.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die mangels Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, insbesondere in Zusammenschau des Vorbringens mit dem bisherigen Gesamtermittlungsergebnis kein glaubhafter Kern eines neuen Vorbringens:
Der BF behauptet zwar eine Verschärfung der Bedrohung durch einen erst kürzlich gefassten Beschluss der Jirga, ihn zu ermorden, doch macht er damit lediglich eine Bedrohungslage geltend, die untrennbar mit dem bereits vormals als unglaubwürdig erkannten Vorbringen in Zusammenhang steht. Angesichts dessen wäre zur Geltendmachung eines "glaubhaften Kerns" unabdingbar, dass ein neuer Aspekt einer Gefährdung oder eines neuen Beweismittels jedenfalls plausibel erscheint. Der vom BF nunmehr vorgelegte handschriftliche, kopierte Zettel der Jirga vermag eine solche Plausibilität nicht zu begründen, vielmehr erscheint es geradezu unplausibel, dass die Gemeinde im Heimatland des BF etwa 3 Jahre später nach dem angeblichen Vorfall mit dem Mädchen, nachdem er auch das Land schon seit 3 Jahren verlassen hat und gerade in etwa zu der Zeit, zu der er sich in Schubhaft befindet, einen solchen Beschluss zu seiner Ermordung fassen würde. Zudem kommt, dass im Erstverfahren Auslandsermittlungen vor Ort durchgeführt worden sind, die Familie des BF in Afghanistan aufgefunden wurde und festgestellt wurde, dass "kein Mädchen mit dem vom BF angegebenen Namen getötet worden oder gestorben sei. Der Vater des BF hat angegeben, dass der BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und mangelhafter Bildungschancen ausgewandert sei. (vgl. Seite 3 des Erkenntisses des BVwG vom 06.09.2017". Diesen Erwägungen vermögen auch die seitens des BF erhobenen Einwendungen vom 15.11.2017 zur amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde nicht entgegenzutreten.Der BF behauptet zwar eine Verschärfung der Bedrohung durch einen erst kürzlich gefassten Beschluss der Jirga, ihn zu ermorden, doch macht er damit lediglich eine Bedrohungslage geltend, die untrennbar mit dem bereits vormals als unglaubwürdig erkannten Vorbringen in Zusammenhang steht. Angesichts dessen wäre zur Geltendmachung eines "glaubhaften Kerns" unabdingbar, dass ein neuer Aspekt einer Gefährdung oder eines neuen Beweismittels jedenfalls plausibel erscheint. Der vom BF nunmehr vorgelegte handschriftliche, kopierte Zettel der Jirga vermag eine solche Plausibilität nicht zu begründen, vielmehr erscheint es geradezu unplausibel, dass die Gemeinde im Heimatland des BF etwa 3 Jahre später nach dem angeblichen Vorfall mit dem Mädchen, nachdem er auch das Land schon seit 3 Jahren verlassen hat und gerade in etwa zu der Zeit, zu der er sich in Schubhaft befindet, einen solchen Beschluss zu seiner Ermordung fassen würde. Zudem kommt, dass im Erstverfahren Auslandsermittlungen vor Ort durchgeführt worden sind, die Familie des BF in Afghanistan aufgefunden wurde und festgestellt wurde, dass "kein Mädchen mit dem vom BF angegebenen Namen getötet worden oder gestorben sei. Der Vater des BF hat angegeben, dass der BF aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und mangelhafter Bildungschancen ausgewandert sei. vergleiche Seite 3 des Erkenntisses des BVwG vom 06.09.2017". Diesen Erwägungen vermögen auch die seitens des BF erhobenen Einwendungen vom 15.11.2017 zur amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde nicht entgegenzutreten.
Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im ersten Verfahren haben das BFA und das BVwG ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren haben das BFA und das BVwG ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist schließlich auch der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Ende 2014 eingereiste BF im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Es ist schließlich auch der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Ende 2014 eingereiste BF im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2138264.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018