Entscheidungsdatum
27.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W129 2176026-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RAe Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18.10.2017, Zl. allg/2009-A/2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RAe Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 18.10.2017, Zl. allg/2009-A/2017 zu Recht:
A)
1. Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.1. Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufgehoben.
2. Es kann nicht festgestellt werden, ob die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung in den Pflichtgegenständen "Deutsch" sowie "Mathematik und angewandte Mathematik" richtig oder unrichtig war. Die Beschwerdeführerin wird zu je einer vom Landesschulrat für Kärnten durchzuführenden kommissionellen Prüfung in den Pflichtgegenständen "Deutsch" sowie "Mathematik und angewandte Mathematik" zugelassen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde eine "Entscheidung" iSd § 71 Abs 6 SchUG zu treffen.2. Es kann nicht festgestellt werden, ob die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung in den Pflichtgegenständen "Deutsch" sowie "Mathematik und angewandte Mathematik" richtig oder unrichtig war. Die Beschwerdeführerin wird zu je einer vom Landesschulrat für Kärnten durchzuführenden kommissionellen Prüfung in den Pflichtgegenständen "Deutsch" sowie "Mathematik und angewandte Mathematik" zugelassen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde eine "Entscheidung" iSd Paragraph 71, Absatz 6, SchUG zu treffen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die Klasse XXXX an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX , in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/17 die Klasse römisch 40 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 , in römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik und angewandte Mathematik" jeweils mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
2. Am 29.06.2017 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den zwei genannten Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt seien.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz brachte die volljährige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2017 Widerspruch ein und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß vor, dass sie aufgrund ihrer Hörbehinderung diskriminiert sei. Es sollte ihr eine Lösungsmöglichkeit eingeräumt werden, zu zeigen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten habe. Österreich habe sich völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte von Menschen mit Behinderung zu achten. Würden die Schulgesetze eine rechtskonforme Lösung nicht erlauben, so wären sie verfassungswidrig. Es sei möglich, gemeinsam mit ihr eine Lösung zu erarbeiten, welche die schlimmsten Folgen der Diskriminierung beseitige.
4. Mit undatierter Stellungnahme auf mehreren formularhaft gestalteten Bögen führte die Lehrerin des Pflichtgegenstandes Deutsch aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl auf die (einzige) Schularbeit im ersten Semester als auch die (einzige) Schularbeit im zweiten Semester negativ beurteilt worden sei. Auch bei je einem Test sei die Beschwerdeführerin negativ gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sehr viele Stunden gefehlt (49 Einheiten). Bei Anwesenheit habe sie zwar mitgeschrieben, sich jedoch bis auf die letzten Wochen des Schuljahres nicht aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt. In (im Detail aufgelisteten) Unterrichtseinheiten habe sie negative Mitarbeitsleistungen erbracht. Die Beschwerdeführerin habe große Problem im schriftlichen Ausdruck. Ihre schriftlichen Arbeiten wiesen grobe grammatikalische Mängel und Fehler im Satzbau auf. Es seien wenige Sätze wirklich korrekt formuliert worden. Die Schülerin hätte diese Schwächen durch besonderen Einsatz kompensieren müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Sie habe auch die von der Schule beantragten Fördermaßnahmen nicht in Anspruch genommen.
5. Mit undatierter Stellungnahme auf mehreren formularhaft gestalteten Bögen führte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik und angewandte Mathematik aus, dass die Beschwerdeführerin auf alle vier Schularbeiten (je zwei/Semester) negativ beurteilt worden sei. Die Mitarbeit sei zu Schulbeginn in Ordnung gewesen; mit Fortdauer des Schuljahres habe die Mitarbeit merklich abgenommen. Die Wissenslücken seien deutlich erkennbar gewesen. Die Mitarbeit sei von ihm mit "Befriedigend" beurteilt worden. Die Hälfte der Hausübungen sei gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals die Mitarbeit an der Tafel verweigert – trotz Information, dass sich dies auf die Mitarbeitsbeurteilung auswirke. Sie habe – trotz Aufforderung durch den Lehrer – keinen Antrag auf eine mündliche (§ 5 Abs 2 LBVO-)Prüfung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre externen sportlichen Aktivitäten 71 Einheiten (von 178 möglichen) versäumt.5. Mit undatierter Stellungnahme auf mehreren formularhaft gestalteten Bögen führte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik und angewandte Mathematik aus, dass die Beschwerdeführerin auf alle vier Schularbeiten (je zwei/Semester) negativ beurteilt worden sei. Die Mitarbeit sei zu Schulbeginn in Ordnung gewesen; mit Fortdauer des Schuljahres habe die Mitarbeit merklich abgenommen. Die Wissenslücken seien deutlich erkennbar gewesen. Die Mitarbeit sei von ihm mit "Befriedigend" beurteilt worden. Die Hälfte der Hausübungen sei gemacht worden. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals die Mitarbeit an der Tafel verweigert – trotz Information, dass sich dies auf die Mitarbeitsbeurteilung auswirke. Sie habe – trotz Aufforderung durch den Lehrer – keinen Antrag auf eine mündliche (Paragraph 5, Absatz 2, LBVO-)Prüfung gestellt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre externen sportlichen Aktivitäten 71 Einheiten (von 178 möglichen) versäumt.
Auf einem eigenen Schriftstück (vom 07.07.2017) führte der Lehrer des Pflichtgegenstandes Mathematik und angewandte Mathematik zusammengefasst (unter anderem) weiters aus, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Schuljahres beim normierten "Eingangscheck", welcher Grundkenntnisse des Niveaus M8 umfasse, drei von zwanzig Punkten erreicht habe. Sie habe gemeint, dass sie keine Textaufgaben möge. Er habe die Schüler aufmerksam gemacht, dass er auch in der Unterrichtseinheit "Kooperatives Eigenverantwortliches Lernen" bereit sei, Fragen zur Mathematik zu beantworten bzw. zu erklären. Die Beschwerdeführerin habe dies nur ein einziges Mal (vor der dritten Schularbeit) in Anspruch genommen. Er habe den Schülern auch angeboten, außerhalb des Unterrichts Fragen zu stellen. Auch dieses Angebot sei von der Beschwerdeführerin nicht angenommen worden. Er habe gemeinsam mit der Klassenvorständin die Beschwerdeführerin in der Mitte des ersten Semesters informiert, dass SPF-Stunden genehmigt worden seien und dass diese auch im Fach Mathematik installiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe davon jedoch zunächst nicht Gebrauch gemacht, da (externes Sport-)Training und Wettrennen für sie oberste Priorität hatten. Erst am 22.03.2017 habe die Beschwerdeführerin auf Drängen des Lehrers an einer SPF-Stunde teilgenommen. Insgesamt seien 9 Stunden SPF in Mathematik abgehalten worden, doch habe die Beschwerdeführerin nicht an allen Stunden teilgenommen. Er verwehre sich gegen die Aussage im Widerspruch, wonach "die schlimmsten Folgen meiner bisherigen Diskriminierung beseitigt" werden müssten.
6. Mit undatiertem Schriftstück nahm die Schulleiterin zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Trotz mehrerer Kontakte zur Beschwerdeführerin im Laufe des Schuljahres habe es keine einzige Beschwerde gegeben. Die Beschwerdeführerin habe die angebotete Sonderförderung im Fach Deutsch nicht in Anspruch genommen, im Fach Mathematik im ersten Semester ebenfalls nicht, im zweiten Semester habe sie an 9 Förderstunden teilgenommen.
7. Mit undatiertem Schriftstück nahm die Klassenvorständin zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin habe das Hauptaugenmerk auf das (externe) Skitraining und Skirennen gelegt. Erheblich mehr als ein Drittel der Unterrichts sei sie nicht anwesend gewesen. Erst nach mehrmaliger Aufforderung sei ein Trainingsplan für die Zeit des ersten Semesters vorgelegt worden; von Seiten der Schule sei diese besondere Situation in der pädagogischen Aufbereitung des Unterrichts, bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie bei allen anderen schulischen Aktivitäten soweit als möglich berücksichtigt worden. Die Schülerin habe jedoch des öfteren schulische Termine nicht wahrnehmen wollen und habe Angebote (Teilnahme an Veranstaltungen, Klassenfoto, Förderungen, Klassenfahrten mit Dolmetscher) sogar abgelehnt. Auch seien einige Male die Dolmetscherinnen zum Unterricht gekommen, doch habe die Beschwerdeführerin gefehlt.
Für das Sommersemester sei trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum heutigen Tag kein Trainingsplan vorgelegt worden.
Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck vermittelt, dass für sie der Sport an erster Stelle stehe und die Schule zweitrangig sei.
Sie empfehle, die Beschwerdeführerin solle dringend alle originalen Trainingspläne, zeitlich korrekt datiert und Unterschrift des Verantwortlichen vorlegen. Durch Rücksprache habe sie erfahren, dass die vorgeschlagenen und vorgegebenen Trainingszeiten im Olympiazentrum Klagenfurt ab 14:00 Uhr angesetzt worden seien. Somit sei die Anzahl der Fehlstunden nicht mehr zu rechtfertigen.
8. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 12.07.2017 führte der zuständige Landesschulinspektor auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die negativen Beurteilungen nachvollziehbar seien. Die hohe Zahl an Fehlstunden, die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin sich dem Unterricht zu widmen und die angebotenen Fördermaßnahmen in Anspruch zu nehmen, stünden den Anforderungen des Unterrichts entgegen.
9. Mit Schreiben vom 25.07.2017 nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Sie könne das gesprochene Deutsch nicht ausreichend wahrnehmen und benötige die Österreichische Gebärdensprache als Mutterspruche als Zugang zum schriftlichen Deutsch. Aufgrund ihrer Hörbehinderung seien die Bestimmungen der Lehrpläne für sie nicht anwendbar. Ihre besonderen Bedürfnisse bezüglich Didaktik und Methodik eines Unterrichts in Deutsch als Zweisprache würden nicht erfüllt werden. Die Zielbestimmungen des Deutschunterrichts würden sie daher diskriminieren.
Die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik beruhe letztlich auf Defiziten in mathematischen Grundkenntnissen; sie ersuche um einen Kurs zwecks systematischen Nachholens der notwendigen Mathematikkenntnisse.
Es sei unrichtig, dass sie die Fehlstunden ohne Grundlage und Entschuldigung in Anspruch genommen habe. Sie habe die Abwesenheitszeiten bekanntgegeben, für allfällige Verzögerungen bei der Meldungsabgabe entschuldige sie sich.
Sie gestehe zu, dass sie Förderungen vielleicht insgesamt zu wenig genutzt habe.
In Bezug auf den Pflichtgegenstand Deutsch werde sie durch die Lehrerin dahingehend diskriminiert, als diese die Anforderungen des muttersprachlichen Unterrichts eins-zu-eins auf sie übertragen habe, ohne auf die speziellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin einzugehen. Die mangelnde Mitarbeit liege auch daran, dass sie an einem Wochentag ohne Dolmetsch am Unterricht teilgenommen habe und an einem weiteren Wochentag mit unzureichender Dolmetschung. Erstaunlich seien die wenigen Mitarbeitsbeurteilungen. Auch habe sich die Lehrerin dahingeäußert, die Beschwerdeführerin solle bitte lernen, aber wenn sie keine Lust habe, solle sie eben die Schulpflicht verlassen. Auch seien keine didaktisch-methodisch sinnvollen Praxisvorschläge zur Verbesserung der Situation erfolgt.
Die Feststellungen des Lehrers im Pflichtgegenstand Mathematik müsse sie zur Kenntnis nehmen. Sie habe ihm auch keine Diskriminierung vorgeworfen. Diese erfolge durch die verfassungswidrige Anwendung der Schulgesetze durch das Bildungsministerium.
Wenn ihr vorgeworfen werde, dass sie keine Prüfung nach § 5 Abs 2 LBVO in Anspruch genommen habe, so entgegne sie, dass aus diesem Paragraphen weder die Funktion einer solchen Prüfung hervorgehe noch deren besonderen Auswirkungen.Wenn ihr vorgeworfen werde, dass sie keine Prüfung nach Paragraph 5, Absatz 2, LBVO in Anspruch genommen habe, so entgegne sie, dass aus diesem Paragraphen weder die Funktion einer solchen Prüfung hervorgehe noch deren besonderen Auswirkungen.
Den Bericht der Klassenvorständin müsse sie zur Kenntnis nehmen, Es stimme, dass der Sport sie sehr in Anspruch genommen habe und sie ihm eine gewisse Priorität einräume. Sie sei zur Überzeugung gelangt, dass sie auch in den Gegenständen Deutsch und Mathematik positive Leistungen erbringen müsse.
Erkundigungen bei Rechtsexperten hätten ergeben, dass sich Österreich völkerrechtlich (EMRK, UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) verpflichtet habe, die Gesetze entsprechend dieser Konventionen anzuwenden. Die Nichtanwendung der Österreichischen Gebärdensprache stelle eine Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine Diskriminierung ihrer Person dar.
10. Mit (erstem) Bescheid vom 31.07.2017, Zl. Allg/2009-A/2017, wies der Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. § 25 Abs 1 und Abs 2 SchUG fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors eindeutig und schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung der zwei verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei.10. Mit (erstem) Bescheid vom 31.07.2017, Zl. Allg/2009-A/2017, wies der Landesschulrat für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, SchUG fest und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektors eindeutig und schlüssig ergeben habe, dass die negative Beurteilung der zwei verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei.
11. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 11.08.2016 wurde der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten und der Antrag gestellt, die Beurteilung in den Gegenständen Deutsch und Mathematik (in eventu nur in Deutsch) mit "genügend" festzusetzen und die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu berechtigen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin faktisch nicht eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch umfassend auf die strukturelle Diskriminierung hingewiesen.
12. Mit Schreiben vom 17.08.2017 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht; am 21.08.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2017, Zl. W129 2168222-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid vom 31.07.2017 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landesschulrat für Kärnten zurückverwiesen.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde die Entscheidung wie folgt begründet: die belangte Behörde habe es verabsäumt, zu den vorliegenden negativen Beurteilungen ein Fachgutachten einzuholen. Die sich faktisch in einer Wiederholung der Stellungnehmen der Lehrkräfte erschöpfende Stellungnahme des Landesschulinspektors könne nicht eine umfassende, unabhängige, kritische und fachkundige Auseinandersetzung mit den Leistungen der Beschwerdeführerin ersetzen. Insbesondere in Bezug auf den Pflichtgegenstand "Deutsch" werde das einzuholende Fachgutachten auch zu beurteilen haben, ob die Beurteilung unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichts erfolgt sei.
14. Im Auftrag der belangten Behörde führten Mag. XXXX und Mag. XXXX mit einem (undatierten) Gutachten in Bezug auf die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik"– hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt habe.14. Im Auftrag der belangten Behörde führten Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 mit einem (undatierten) Gutachten in Bezug auf die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik und angewandte Mathematik"– hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt habe.
15. Mit Gutachten von 18.09.2017 führten Prof. OStR XXXX und Prof. XXXX in Bezug auf die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch" – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die schriftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin in allen vier Fällen (zwei Schularbeiten, zwei schriftliche Überprüfungen) negativ zu beurteilen seien.15. Mit Gutachten von 18.09.2017 führten Prof. OStR römisch 40 und Prof. römisch 40 in Bezug auf die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch" – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – aus, dass die schriftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin in allen vier Fällen (zwei Schularbeiten, zwei schriftliche Überprüfungen) negativ zu beurteilen seien.
16. Mit Stellungnahme vom 22.09.2017 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu den beiden eingeholten Gutachten insbesondere aus, dass keines der beiden Gutachten auf die körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin eingehe.
17. Mit (zweitem) Bescheid vom 18.10.2017, Zl. allg/2009-A/2017, wies der Landesschulrat für Kärnten den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. § 25 Abs 1 und Abs 2 SchUG fest und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahmen ergeben hätten, dass die negative Beurteilung der zwei verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei.17. Mit (zweitem) Bescheid vom 18.10.2017, Zl. allg/2009-A/2017, wies der Landesschulrat für Kärnten den Widerspruch im Endergebnis als unbegründet ab, setzte die Benotungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik mit "Nicht genügend" fest, stellte weiters aufgrund dieser vier negativen Beurteilungen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der vom Beschwerdeführer besuchten Schulform gem. Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, SchUG fest und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß aus, dass die gutachterliche Stellungnahmen ergeben hätten, dass die negative Beurteilung der zwei verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände gerechtfertigt sei.
18. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 02.11.2017 wurde der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten und der Antrag gestellt, die Beurteilung in den Gegenständen Deutsch und Mathematik (in eventu nur in Deutsch) mit "genügend" festzusetzen und die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu berechtigen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Die eingeholten Gutachten seien nicht auf die körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin eingegangen, auch sei die belangte Behörde auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin faktisch nicht eingegangen.
19. Mit Begleitschreiben vom 07.11.2017 (eingelangt am 10.11.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte ergänzend (unter anderem) aus, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2017 nicht zu den Wiederholungsprüfungen angetreten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Klasse XXXX der BHAK und BHAS XXXX in XXXX . Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik und angewandte Mathematik" mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die Klasse römisch 40 der BHAK und BHAS römisch 40 in römisch 40 . Im Jahreszeugnis wurde die Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen "Deutsch" und "Mathematik und angewandte Mathematik" mit der Note "Nicht genügend" beurteilt.
1.2. Am 29.06.2017 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik negativ beurteilt worden sei und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien.
1.3. Die vorliegenden Unterlagen reichen nicht zur Feststellung aus, dass die auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch sowie Mathematik richtig oder unrichtig waren.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig und in Bezug auf die Feststellungen 1.1. und 1.2. unstrittig und deshalb erwiesen.
2.2. Die im Akt aufscheinenden, über weite Strecken negativen Beurteilungsunterlagen und Gutachten für die Unterrichtsgegenstände Mathematik sowie Deutsch sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung der vier Schularbeiten überwiegend plausibel und schlüssig – jedoch mit einer entscheidenden Einschränkung: Beide eingeholten Gutachten der belangten Behörde gehen mit keinem Wort auf die körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin ein. Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im eingeholten Fachgutachten nicht nachvollziehen, inwiefern die Mitarbeit im Fach Mathematik mit "Befriedigend" zu beurteilen war, wenn nur die Hälfte der Mathematikhausübungen erbrachte wurde und die Schülerin gleich drei Mal die Mitarbeit an der Tafel verweigerte. Nicht zweifelsfrei kann auch beurteilt werden, ob die unterlassene Mitarbeit einzig und alleine auf den Unwillen der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden kann, sondern möglicherweise auch auf unterbliebene Hilfestellungen (vgl. zB die Anmerkung der Lehrkraft in Deutsch, wonach auf Referate aufgrund der Gehörlosigkeit verzichtet worden sei). Umgekehrt führt jedoch auch eine unterbliebene Mitarbeit nicht zwingend zum Schluss, dass – zB bei mehr Unterstützung – eine etwaige Mitarbeit jedenfalls positiv gewesen wäre.2.2. Die im Akt aufscheinenden, über weite Strecken negativen Beurteilungsunterlagen und Gutachten für die Unterrichtsgegenstände Mathematik sowie Deutsch sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung der vier Schularbeiten überwiegend plausibel und schlüssig – jedoch mit einer entscheidenden Einschränkung: Beide eingeholten Gutachten der belangten Behörde gehen mit keinem Wort auf die körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin ein. Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen im eingeholten Fachgutachten nicht nachvollziehen, inwiefern die Mitarbeit im Fach Mathematik mit "Befriedigend" zu beurteilen war, wenn nur die Hälfte der Mathematikhausübungen erbrachte wurde und die Schülerin gleich drei Mal die Mitarbeit an der Tafel verweigerte. Nicht zweifelsfrei kann auch beurteilt werden, ob die unterlassene Mitarbeit einzig und alleine auf den Unwillen der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden kann, sondern möglicherweise auch auf unterbliebene Hilfestellungen vergleiche zB die Anmerkung der Lehrkraft in Deutsch, wonach auf Referate aufgrund der Gehörlosigkeit verzichtet worden sei). Umgekehrt führt jedoch auch eine unterbliebene Mitarbeit nicht zwingend zum Schluss, dass – zB bei mehr Unterstützung – eine etwaige Mitarbeit jedenfalls positiv gewesen wäre.
Die Beurteilungsunterlagen, Stellungnahmen und Gutachten zeichnen für die Beschwerdeführerin durchwegs ein – fächerübergreifend – übereinstimmendes Bild, konkret ein Bild einer über weite Strecken des Schuljahres abwesenden (diesbezüglich liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine ausreichende Erklärung bzw. Entschuldigung vor, vgl. Seite 13 des Beschlusses vom 28.08.2017, Zl. W129 2168222-1/2E) und desinteressierten Schülerin, welche zunächst nicht einmal gewillt war, die ihr aufgrund der Behinderung ausdrücklich zur Verfügung gestellten sonderpädagogischen Fördereinheiten in Anspruch zu nehmen, und in weiterer Folge diese Stunden auf externen Druck hin und zudem nur vereinzelt konsumierte. Somit ergeben sich erhebliche Zweifel am Beschwerdevorbringen, wonach die Leistungen der Beschwerdeführerin mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wären.Die Beurteilungsunterlagen, Stellungnahmen und Gutachten zeichnen für die Beschwerdeführerin durchwegs ein – fächerübergreifend – übereinstimmendes Bild, konkret ein Bild einer über weite Strecken des Schuljahres abwesenden (diesbezüglich liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine ausreichende Erklärung bzw. Entschuldigung vor, vergleiche Seite 13 des Beschlusses vom 28.08.2017, Zl. W129 2168222-1/2E) und desinteressierten Schülerin, welche zunächst nicht einmal gewillt war, die ihr aufgrund der Behinderung ausdrücklich zur Verfügung gestellten sonderpädagogischen Fördereinheiten in Anspruch zu nehmen, und in weiterer Folge diese Stunden auf externen Druck hin und zudem nur vereinzelt konsumierte. Somit ergeben sich erhebliche Zweifel am Beschwerdevorbringen, wonach die Leistungen der Beschwerdeführerin mit "Genügend" zu beurteilen gewesen wären.
Im Gesamtbild lässt sich somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings weder mit Bestimmtheit ausführen, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt wurden, noch, dass eine solche Beurteilung unzutreffend wäre. Somit reichen die vorliegenden Unterlagen nicht zur Feststellung aus, dass die auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1a. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1a. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1b. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:3.1b. Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
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3.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.3.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.3.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Nach Absatz 2 a, leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend” stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
3.4. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.3.4. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18, SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:Nach Paragraph 3, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bisAndere Formen der Leistungsfeststellung als die in den Litera a,) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO [S. 848]).e) genannten Formen sind nicht zulässig vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 1 zu Paragraph 3, Absatz eins, LBVO [S. 848]).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, leg cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.5. Nach § 2 Abs. 4 LBVO gilt: "Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist."3.5. Nach Paragraph 2, Absatz 4, LBVO gilt: "Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist."
§ 11 Abs 8 leg.cit. normiert: "Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.Paragraph 11, Absatz 8, leg.cit. normiert: "Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung Paragraph 2, Absatz 4, anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
3.6. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.3.6. Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Absatz 6, sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.7. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß § 25 Abs 2 SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").3.7. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend” enthält. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber der Schüler in diesem Gegenstand nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand negativ beurteilt wurde, dieser Pflichtgegenstand auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und die Klassenkonferenz aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen feststellt, dass der Schüler voraussichtlich in der nächsthöheren Schulstufe die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme aufweist ("Prognoseentscheidung").
3.8. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.3.8. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, SchUG darf ein Schüler – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
3.9. Hinsichtlich der negativen Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik ergeben sich aufgrund der eingeholten Fachgutachten sowie des Vorbringens in der Beschwerde nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der negativen Beurteilung. Die Ausführungen der Fachgutachten bzw. der pädagogischen Stellungnahme sind zwar über weite Strecken schlüssig, jedoch in vereinzelten Passagen in Bezug auf die Mitarbeit nicht zur Gänze nachvollziehbar bzw. unzureichend: So bewertete der Mathematiklehrer die Mitarbeit mit "Befriedigend", obwohl die Beschwerdeführerin die Hälfte der Hausübungen nicht erbrachte und die Mitarbeit an der Tafel an drei Tagen ausdrücklich verweigerte. Im Pflichtgegenstand Deutsch wiederum kann nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die unterlassene Mitarbeit einzig und alleine auf den Unwillen der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden muss, sondern möglicherweise auch auf unterbliebene Hilfestellungen (vgl. zB die Anmerkung der Lehrkraft in Deutsch, wonach – trotz Dolmetscherin – auf Referate aufgrund der Gehörlosigkeit verzichtet worden sei).3.9. Hinsichtlich der negativen Beurteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik ergeben sich aufgrund der eingeholten Fachgutachten sowie des Vorbringens in der Beschwerde nicht unerhebliche Zweifel an der Richtigkeit der negativen Beurteilung. Die Ausführungen der Fachgutachten bzw. der pädagogischen Stellungnahme sind zwar über weite Strecken schlüssig, jedoch in vereinzelten Passagen in Bezug auf die Mitarbeit nicht zur Gänze nachvollziehbar bzw. unzureichend: So bewertete der Mathematiklehrer die Mitarbeit mit "Befriedigend", obwohl die Beschwerdeführerin die Hälfte der Hausübungen nicht erbrachte und die Mitarbeit an der Tafel an drei Tagen ausdrücklich verweigerte. Im Pflichtgegenstand Deutsch wiederum kann nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob die unterlassene Mitarbeit einzig und alleine auf den Unwillen der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden muss, sondern möglicherweise auch auf unterbliebene Hilfestellungen vergleiche zB die Anmerkung der Lehrkraft in Deutsch, wonach – trotz Dolmetscherin – auf Referate aufgrund der Gehörlosigkeit verzichtet worden sei).
Im Gesamtleistungsbild der Beschwerdeführerin kann somit in den Pflichtgegenständen Mathematik sowie Deutsch weder mit Sicherheit festgestellt werden, dass die negative Beurteilung unrichtigerweise erfolgte, noch dass die negative Beurteilung richtig war.
3.10. Somit ist auch die Möglichkeit ausgeschlossen, für die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik die in der Beschwerde beantragte Note "Genügend" festzusetzen. Vielmehr sieht der Gesetzgeber eben ausdrücklich vor, dass bei Unzulänglichkeit der zur überprüfenden Unterlagen das Verfahren zu unterbrechen und die Beschwerdeführerin zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen ist. Wie bereits in der Judikatur des VwGH ausdrücklich und völlig zutreffend festgehalten wurde, hat der Gesetzgeber auf diese Weise zwingend ein bestimmtes Beweismittel, nämlich die Einholung der Beurteilung durch eine Prüfungskommission, angeordnet (VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, SlgNr 11.788 A.).
3.11. Die Unzulänglichkeit der zu überprüfenden Unterlagen ergibt sich – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – aus den nicht gänzlich schlüssigen Stellungnahmen und Gutachten, die zudem auf die körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin nicht substantiiert eingingen.
Daher hätte die belangte Behörde das Verfahren unterbrechen und die Beschwerdeführerin zu kommissionellen Prüfungen aus Deutsch und Mathematik zulassen müssen.
Durch die Unterbrechung des Verfahrens und die Zulassung zur kommissionellen Prüfung geht die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilung zur Gänze auf die Prüfungskommission über. Sie hat die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen, wobei nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden sind (Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 23 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 753]).)Durch die Unterbrechung des Verfahrens und die Zulassung zur kommissionellen Prüfung geht die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilung zur Gänze auf die Prüfungskommission über. Sie hat die Jahresbeurteilung unter Zugrundelegung des gesamten Jahresstoffes vorzunehmen, wobei nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sache erforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anzuwenden sind (Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 23 zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG [S. 753]).)
An dieses als Amtssachverständigengutachten zu qualifizierende Beweismittel wäre die belangte Behörde in weiterer Folge gebunden gewesen (VwGH 10.06.1985, 84/10/0272, SlgNr 11.788 A.)
3.12. Verfahrensrechtlich war der Bescheid nach § 28 Abs 5 VwGVG zu beheben und der Behörde aufzutragen, nach Durchführung je einer kommissionellen Prüfung (unter Einbeziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für Gebärdensprache) in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik eine Entscheidung nach § 71 Abs 6 SchUG zu treffen.3.12. Verfahrensrechtlich war der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG zu beheben und der Behörde aufzutragen, nach Durchführung je einer kommissionellen Prüfung (unter Einbeziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für Gebärdensprache) in den Pflichtgegenständen Deutsch und Mathematik eine Entscheidung nach Paragraph 71, Absatz 6, SchUG zu treffen.
3.13. Angesichts der Weigerung der Beschwerdeführerin, zu den Wiederholungsprüfungen im September 2017 anzutreten, wird bereits vorab auf die entsprechende Rechtsfolge des Nichterscheinens zu den vom Landesschulrat für Kärnten anzusetzenden kommissionellen Prüfungen hingewiesen, konkret auf das Unterbleiben einer Abänderung bzw. den Fortbestand der negativen Jahresbeurteilung (Jonak/Kövesi,
Das österreichische Schulrecht, 14.Auflage, § 71 SchUG, Anm. 26 mwN [S.733]).Das österreichische Schulrecht, 14.Auflage, Paragraph 71, SchUG, Anmerkung 26 mwN [S.733]).
3.14. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.14. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig und lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Zweifel an deren Auslegung offen vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Behinderung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2176026.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018