Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W265 2161271-1/11E
W265 2161249-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 ,
I. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass undrömisch eins. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und
II. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO,römisch zwei. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO,
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide wie folgt abgeändert:
I. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass sowierömisch eins. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass sowie
II. für die Ausstellung eines § 29b StVO Parkausweises liegen vor.römisch zwei. für die Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO Parkausweises liegen vor.
B)
Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 09.02.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.Der Beschwerdeführer beantragte am 09.02.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses, die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.04.2017 basierenden Gutachten vom 02.05.2017 wurde folgendes
Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Künstlicher Harnausgang bei Zustand nach Blasen- und Prostatakarzinomoperation
08.01.03
60
2
Koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz
05.02.02
50
3
Vorhofflimmern
05.02.01
30
4
Morbus Hodgkin
10.03.07
30
5
Diabetes mellitus
09.02.01.
20
6
Abnützung der Wirbelsäule
02.01.01
20
7
Nierenfunktionseinschränkung
05.04.01
20
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. beurteilt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar erachtet. Begründend wurde ausgeführt, dass infolge der vorliegenden Herzinsuffizienz eine mäßiggradige Reduktion der körperlichen Belastbarkeit und der Mobilität bestehe, welche jedoch nicht das Ausmaß erreiche, welches eine erhebliche Erschwernis beim Erreichen und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte.
Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt.
Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 03.05.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gutachten vom 02.05.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Mit angefochtenem Bescheid vom 04.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ab und führte begründend aus, die Ausstellung eines Behindertenausweises mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, daher sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises abzuweisen.Mit angefochtenem Bescheid vom 04.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ab und führte begründend aus, die Ausstellung eines Behindertenausweises mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei Voraussetzung für die Ausfolgung eines Parkausweises. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, daher sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises abzuweisen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer unter der E-Mailadresse von " XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer unter der E-Mailadresse von " römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.06.2017 wurde der Beschwerdeführer mangels persönlicher Unterfertigung seiner Beschwerde zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert.
Am 05.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine im Wege seiner Rechtsvertretung verbesserte Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – wie aus den ärztlichen Befunden ersichtlich – an mehreren Erkrankungen leide, die ihn in seiner Mobilität beeinträchtigen würden. Bereits durch die massive Herzerkrankung und die COPD habe der Beschwerdeführer aus medizinischer Vorsicht körperliche Anstrengungen wie z. B. langes Stehen oder Gehen zu vermeiden. Darüber hinaus besitze der Beschwerdeführer – wie auch im Gutachten des BASB angeführt – einen künstlichen Harnausgang (Stoma). Bereits wegen des künstlichen Harnausganges alleine sei dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leide.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge nach Vorlage weiterer Befunde durch den Beschwerdeführer die neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin und einen Facharzt für Urologie veranlasst.
Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.10.2017 sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer erscheint in Begleitung seiner Ehefrau.
Vom Gericht ist auch eine urologische Untersuchung angeordnet worden, das Gutachten XXXX , Facharzt für Urologie, vom 11.08.2017 befindet sich bereits im Akt und lautet wie folgt:Vom Gericht ist auch eine urologische Untersuchung angeordnet worden, das Gutachten römisch 40 , Facharzt für Urologie, vom 11.08.2017 befindet sich bereits im Akt und lautet wie folgt:
1. Künstlicher Harnausgang nach radikaler Entfernung der Harnblase und Prostata mit guter Stoma- Versorgung 08 01.03 60 %
Mittlerer Rahmensatz, da Malignom-Entfernung ohne weitere Behandlungsnotwendigkeit.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist urologischerseits möglich.
Im Akt weiters das Verfahren der 1. Instanz, XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Abl. 38 - 45, vom 04.04.2017, darin wurde festgestellt:Im Akt weiters das Verfahren der 1. Instanz, römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Abl. 38 - 45, vom 04.04.2017, darin wurde festgestellt:
1. Künstlicher Harnausgang bei Z. n. Blasen- und Prostata-Karzinom-Operation 06 .01.03 60 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zystoprostatektomie mit Ileum-Conduit
2. Koronare Herzkrankheit, Herzinsuffizienz 05 .02.02 50%
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Z. n. Myokardi ifarkt, medikamentös kompensiert.
3. Vorhofflimmern 05.02.01 30 %
Heranziehung dieser Position, da Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung. Unterer Rahmensatz, da ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion
4. Morbus Hodgkin 10 33.07 30 %
Unterer Rahmensatz, da in Observanz und ohne Therapie.
5. Diabetes mellitus 09 32.01 20 %
Heranziehung diese Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter oraler antidiabetischer Medikation befriedigende Stoffwechselsituation.
6. Abnützungen der Wirbelsäule 02 31.01 20 %
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen, jedoch nur geringfügige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik.
7. Nierenfunktionseinschränkung 05 04.01 20 %
Wahl diese Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmersatz, da Kreatinin 1,7.
Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt, da Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöhen, da sie gemeinsam ein relevantes Zusatzleiden darstellen. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter, da ohne maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.
Kein Grad der Behinderung:
COPD, da nur leichtgradig reduzierte Vitalkapazität.
Dagegen richtet sich die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt:
Darin wird ausführlich auf die bekannten Vorschriften hinsichtlich der Ausstellung von Parkausweisen hingewiesen.
Weiters wird auf beiliegende Befundberichte verwiesen.
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
Aus einem vorgelegten Befund der Frau Universitätsprofessor XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, vom 03.10.2017 geht unter anderem hervor, dass Lymphknoten entfernt wurden, es habe sich dabei um ein Hodgkin-Lymphom gehandelt, eine Bestrahlung oder Chemotherapie wurde diesbezüglich nicht durchgeführt. Befragt dazu, gibt der Beschwerdeführer an, dass er bei Herrn Universitätsprofessor XXXX an der XXXX für Innere Medizin I in Betreuung ist.Aus einem vorgelegten Befund der Frau Universitätsprofessor römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, vom 03.10.2017 geht unter anderem hervor, dass Lymphknoten entfernt wurden, es habe sich dabei um ein Hodgkin-Lymphom gehandelt, eine Bestrahlung oder Chemotherapie wurde diesbezüglich nicht durchgeführt. Befragt dazu, gibt der Beschwerdeführer an, dass er bei Herrn Universitätsprofessor römisch 40 an der römisch 40 für Innere Medizin römisch eins in Betreuung ist.
Seit etwa 4 Monaten müsse er auch Insulin spritzen, diesbezüglich ist er bei XXXX bei der Wiener Gebietskrankenkasse in Behandlung.Seit etwa 4 Monaten müsse er auch Insulin spritzen, diesbezüglich ist er bei römisch 40 bei der Wiener Gebietskrankenkasse in Behandlung.
Ergänzend gibt der Beschwerdeführer an, dass 4x eine Elektrokardioversion durchgeführt wurde, und zwar im September 2016, im Februar, August und September 2017. Im Mai 2017 ist die letzte Herzkatheter-Untersuchung durchgeführt worden.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Xareto, Insulin Toujeo 24 Einheiten in der Früh, Neurobion, Nomexor, Vastarel, Sedacoron, Lasix, Pantip, Cerebokan, Bretaris, Crestor, Nephrotrans, Galvus, Sertralin, Ramipril = Trittace
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Labor befunde:
13.10.2017, Universitätsprofessor XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie: Z. n. dreifacher aortokoronarer Bypass-OP 2008, sekundäre mittel- bis höhergradige Mitra Insuffizienz, mittelgradige Trikuspidalinsuffizienz mit Rechtsherzvergrößerung, pulmonale Hypertension13.10.2017, Universitätsprofessor römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie: Z. n. dreifacher aortokoronarer Bypass-OP 2008, sekundäre mittel- bis höhergradige Mitra Insuffizienz, mittelgradige Trikuspidalinsuffizienz mit Rechtsherzvergrößerung, pulmonale Hypertension
kombiniert prä- und postkapillär, COPD, Belastungsdyspnoe, Status post Vorhofflimmern, derzeit Sinusrhythmus nach Cardioversion, Ablation 2009, Status post Hodgkin-Lymphom OP, keine Radiatio oder Chemotherapie), Diabetes mellitus Typ II, Status pos1 Blasen-Karzinom n und Prostata- Karzinom, Stoma, Status post perkutaner Nephrolitolataxie links, chronische Nieren Insuffizienz.kombiniert prä- und postkapillär, COPD, Belastungsdyspnoe, Status post Vorhofflimmern, derzeit Sinusrhythmus nach Cardioversion, Ablation 2009, Status post Hodgkin-Lymphom OP, keine Radiatio oder Chemotherapie), Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Status pos1 Blasen-Karzinom n und Prostata- Karzinom, Stoma, Status post perkutaner Nephrolitolataxie links, chronische Nieren Insuffizienz.
In dem Befundbericht wird festgestellt, dass größere Gehstrecken aufgrund der Vorerkrankungen und des kardial bedingten Lungenhochdruckes bei Z. n. aoitokoronarer Bypass-OP mit Herzinsuffizienz nicht möglich sind, der Patient kann nur kurze Wegstrecken zurücklegen (etwa 50 m) aufgrund der kardiopulmonalen Situation, längeres Stehen ist aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden und des künstlichen Ausganges für den Patienten sehr beschwerlich. Die körperliche Belastbarkeit ist insgesamt deutlich eingeschränkt durch Belastungsdyspnoe bei Status post multiplen Operationen. Sowie noch weitere Feststellungen, die in der aktuellen Fragestellung aber nicht relevant sind.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand reduziert, Ernährungszustand gut, 185 cm, 100 kg, höchstes Gewicht war 115 kg
Knochenbau', normal, Haut und Schleimhäute, unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Implantate
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusch e, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, mediane Narbe nach Laparatomie
Lunge: sonorer Klopfschall, allgemein reduziertes, sonst unter Therapie aber unauffälliges
vesikuläres Atemgeräusch , Atemnot bei geringsten Belastungen
Herz: systolisches Geräusch bei bekannter Ml, Herztöne erhalten
RR 130/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös, blande OP-Narben, Urostoma im rechten Mittelbauch Leber und Milz nicht abgrenzbar Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule osteoporotisch höhenreduziert, besonders in der BWS, überwiegend schmerzbedingten der Beweglichkeit eingeschränkt, auch sonst Abnützungserscheinungen der großen Gelenke, Muskelkraft reduziert, leichte chronisch venöse Insuffizienz, Beinödeme trotz Entwässerungsbehandlung im Knöchel- und Unterschenkelbereich.
Gangbild kleinschrittrig, verlangsamt, für kurze Strecken im Raum frei, für mehr als wenige Meter mit dem Rollator, Atemnot nach wenigen Schritten
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2017 gestellte n Fragen
Fettgedruckte Frage auf Seite 2 obere Hälfte "Bedingen diese Einwendungen und Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?":
Diese Frage bezieht sich auf die Feststellungen 1., 2., 3. und 4.) im vorangegangenen Text.
Beantwortung:
Bei dem Beschwerdeführer liegt ein ungünstiges Zusammenwirken verschiedener Leiden vor. Durch die Kombination aus Herzleiden und Lungenleiden ist die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich reduziert, dazu kommen noch Beschwerden mit dem Bewegungsapparat. Er kann sich lediglich kurze Strecken mit dem Rollator vorwärts bewegen, kommt bei geringen Belastungen außer Atem. Diese Umstände bewirken, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass bin- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf Dauer nicht mehr gewährleistet sind. Die eingeschränkte Nierenfunktion spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle und wäre ebenso wie die durch den Facharzt für Urologie begutachtete Urostomie für sich genommen kein Ausschlussgrund, wirkt aber im Gesamtbild zusätzlich erschwerend.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann daher in wesentlichen Punkten Rechnung getragen werden. Die Neubewertung der vorliegenden Befunde bewirkt eine abweichende Beurteilung gegenüber der bisherigen Beurteilung. Vor allem die Betrachtung des ungünstigen Zusammenwirkens der verschiedenen Leiden.
Frage 5.):
Die Diagnoseliste in Aktenblatt 41 ist weiterhin gültig, mit dem Zusatz, dass die Diagnose COPD in der Fragestellung Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ebenfalls in die Diagnoseliste aufzunehmen ist.
Frage 6.):
Schmerzzustände verschiedener Art stehen mit dem festgestellten Zustand des Beschwerdeführers in Einklang, würden aber für sich genommen und herausgelöst aus dem Gesamtbild die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht rechtfertigen. Die Schmerzen stellen aber im Gesamtbild ein zusätzliches Argument für die Beurteilung dar, dass die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden können.
Zur Neuerungsbeschränkung:
Der oben zitierte Befund von Frau Universitätsprofessor XXXX , Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie, wurde zwar nach dem 05.07.2017 ausgestellt, fällt aber ai s medizinischer Sicht nicht unter die Neuerungsbeschränkung, da der Befund keine neuen Erkrankungen oder Umstände schildert, sondern die Leiden des Beschwerdeführers im Langzeitverlauf übersichtlich zusammenfasst."Der oben zitierte Befund von Frau Universitätsprofessor römisch 40 , Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie, wurde zwar nach dem 05.07.2017 ausgestellt, fällt aber ai s medizinischer Sicht nicht unter die Neuerungsbeschränkung, da der Befund keine neuen Erkrankungen oder Umstände schildert, sondern die Leiden des Beschwerdeführers im Langzeitverlauf übersichtlich zusammenfasst."
Beide Parteien wurden mit Schreiben vom 02.11.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen mitgeteilt, dass nach der aktuellen Einschätzung eines Facharztes für Innere Medizin die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben wären.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um ehestmöglichen Verfahrensabschluss.
Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein. Dazu ist zu bemerken, dass das Sachverständigengutachten vom 24.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, übermittelt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der belangten Behörde dieses von ihr übermittelte Sachverständigengutachten bekannt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses.
Er brachte am 09.02.2017 einen Antrag auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2017 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, den wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.10.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 24.10.2017, in dem sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten, insbesondere mit dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund, auseinandergesetzt hat. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer ein ungünstiges Zusammenwirken verschiedener Leiden vorliegt. Durch die Kombination aus Herzleiden und Lungenleiden ist die körperliche Leistungsfähigkeit erheblich reduziert, dazu kommen noch Beschwerden mit dem Bewegungsapparat. Er kann sich lediglich kurze Strecken mit dem Rollator vorwärts bewegen, kommt bei geringen Belastungen außer Atem. Diese Umstände bewirken, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf Dauer nicht mehr gewährleistet sind.
Dieses internistische Sachverständigengutachten vom 24.10.2017 blieb von der belangten Behörde im Rahmen der erfolgten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht unbestritten; es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Ebenfalls wurde mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO abgewiesen. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung sowie Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2017 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Ebenfalls wurde mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.05.2017 der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung sowie Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 .
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. .
2. 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) "
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,):
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
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Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden internistischen Sachverständigengutachtens vom 24.10.2017, das sich mit der dauerhaften Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers aktuell durch die Kombination aus Herzleiden und Lungenleiden, wodurch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit iSd § 1 Abs. 4 Z 3 der VO vorliegen, sowie aufgrund von Beschwerden des Bewegungsapparates iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind, weil wegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung das sicherere Erreichen, dass sichere Ein- und Aussteigen und das sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sind.Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden internistischen Sachverständigengutachtens vom 24.10.2017, das sich mit der dauerhaften Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers aktuell durch die Kombination aus Herzleiden und Lungenleiden, wodurch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO vorliegen, sowie aufgrund von Beschwerden des Bewegungsapparates iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind, weil wegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung das sicherere Erreichen, dass sichere Ein- und Aussteigen und das sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein, womit auch die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 StVO erfüllt ist.Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein, womit auch die (einzige) Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, StVO erfüllt ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Parkausweis, Voraussetzungen, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W265.2161249.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018