Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G303 2005522-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.09.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.09.2013, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und Beitragspflicht im Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 31.07.2009 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Beitragspflicht im Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 31.07.2009 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 vorliegen.
III. Es wird festgestellt, dass XXXX gemäß § 27 GSVG verpflichtet ist, im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 für die Pensionsversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 84,70 monatlich sowie für die Krankenversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 41,14 monatlich zu entrichten.römisch drei. Es wird festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet ist, im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 für die Pensionsversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 84,70 monatlich sowie für die Krankenversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 41,14 monatlich zu entrichten.
IV. Es wird festgestellt, dass XXXX im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 den Bestimmungen zur Selbstständigenvorsorge nach dem 4. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BGBl. I Nr. 100/2002) unterlag und daher für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge in der Höhe in von EUR 8,23 monatlich zu entrichten.römisch vier. Es wird festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 den Bestimmungen zur Selbstständigenvorsorge nach dem 4. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,) unterlag und daher für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge in der Höhe in von EUR 8,23 monatlich zu entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.09.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG fest, dass Frau XXXX (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen würde. Als Beitragsgrundlage wurden gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 4 GSVG sowohl für das Kalenderjahr 2008 als auch für das Kalenderjahr 2009 537,78 Euro (Mindestbeitragsgrundlage) monatlich festgestellt.1. Mit Bescheid vom 18.09.2013, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG fest, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen würde. Als Beitragsgrundlage wurden gemäß Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 4, GSVG sowohl für das Kalenderjahr 2008 als auch für das Kalenderjahr 2009 537,78 Euro (Mindestbeitragsgrundlage) monatlich festgestellt.
Die BF sei gemäß § 27 GSVG verpflichtet für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 in der Pensionsversicherung Beiträge in der Höhe von 84,70 Euro monatlich und für die Zeit ab 01.01.2009 bis 31.07.2009 Beiträge in der Höhe von 86,04 Euro monatlich zu entrichten. Des Weiteren sei sie verpflichtet für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von monatlich 41,14 Euro und für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.07.2009 Beiträge in der Höhe von 41,14 Euro monatlich zu entrichten.Die BF sei gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 in der Pensionsversicherung Beiträge in der Höhe von 84,70 Euro monatlich und für die Zeit ab 01.01.2009 bis 31.07.2009 Beiträge in der Höhe von 86,04 Euro monatlich zu entrichten. Des Weiteren sei sie verpflichtet für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 Beiträge in der Krankenversicherung in der Höhe von monatlich 41,14 Euro und für die Zeit vom 01.09.2009 bis 31.07.2009 Beiträge in der Höhe von 41,14 Euro monatlich zu entrichten.
Es wurde außerdem festgestellt, dass die BF im verfahrensrelevanten Zeitraum den Bestimmungen zur Selbstständigenvorsorge nach dem 4. Teil des BMSVG unterlegen sei und daher für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge idH von 1,53 % der jeweils anzuwendenden Beitragsgrundlage nach dem GSVG zu leisten.
Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 06.09.2012 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "XXXX" inne gehabt habe und sie aufgrund dessen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen würde. Weiteres wurde, da die BF ihre Inlandsadresse aufgeben und die belangte Behörde im Jänner 2009 davon Kenntnis erlangt habe, § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG zitiert, wonach Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgenommen sind, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind.Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die BF im Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 06.09.2012 eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "XXXX" inne gehabt habe und sie aufgrund dessen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen würde. Weiteres wurde, da die BF ihre Inlandsadresse aufgeben und die belangte Behörde im Jänner 2009 davon Kenntnis erlangt habe, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG zitiert, wonach Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ausgenommen sind, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind.
2. Mit E-Mail des Bevollmächtigten der BF vom 03.10.2013 wurde ein mit 01.10.2013 datierter Einspruch (nunmehr Beschwerde), welcher innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde einlangte, übermittelt.
Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Gewerbeanmeldung nach Auskunft eines Advokaten um eine Scheinselbstständigkeit gehandelt habe, welche nur das Ziel gehabt habe, das Arbeitszeitgesetz zu umgehen sowie Sozial- und Lohnnebenkosten der Beschäftigungsgeberin Frau XXXX auf die BF abzuschieben. Die BF fühle sich geschädigt, da ihre Unkenntnis der deutschen Sprache und ihre rechtliche Unwissenheit ausgenützt worden sei.Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Gewerbeanmeldung nach Auskunft eines Advokaten um eine Scheinselbstständigkeit gehandelt habe, welche nur das Ziel gehabt habe, das Arbeitszeitgesetz zu umgehen sowie Sozial- und Lohnnebenkosten der Beschäftigungsgeberin Frau römisch 40 auf die BF abzuschieben. Die BF fühle sich geschädigt, da ihre Unkenntnis der deutschen Sprache und ihre rechtliche Unwissenheit ausgenützt worden sei.
3. Aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 wurde der verfahrensgegenständliche Akt samt Einspruch mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 19.03.2014 bei diesem ein.
4. Mit Mitteilung vom 30.10.2015 legte die belangte Behörde eine Versicherungsbestätigung eines tschechischen Versicherungsträgers vom 08.10.2015 als Beweismittel vor und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufgrund der nachweislich unselbstständigen Tätigkeit der BF in Tschechien vom 01.11.2008 bis zum 31.07.2009 im verfahrensrelevanten Zeitraum dahingehend abzuändern, dass der Versicherungszeitraum mit 01.07.2008 bis 31.10.2008 festgestellt werde.
5. Diese Mitteilung wurde der BF mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 17.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
5.1. Eine Äußerung beziehungsweise Stellungnahme der BF langte innerhalb der eingeräumten Frist beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, geb. XXXX, StA.: Tschechische Republik, VSNr. XXXX, war Gewerbeinhaberin des Gewerbes "XXXX" mit Rechtswirksamkeit ab 01.07.2008. Mit Rechtswirksamkeit vom 06.09.2012 hat diese Gewerbeberechtigung geendet.Die BF, geb. römisch 40 , StA.: Tschechische Republik, VSNr. römisch 40 , war Gewerbeinhaberin des Gewerbes "XXXX" mit Rechtswirksamkeit ab 01.07.2008. Mit Rechtswirksamkeit vom 06.09.2012 hat diese Gewerbeberechtigung geendet.
Die BF war zuletzt vom XXXX.2008 bis zum XXXX.2008 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Sie weist danach keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Inland auf.Die BF war zuletzt vom römisch 40 .2008 bis zum römisch 40 .2008 mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Sie weist danach keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Inland auf.
Die BF übte ihre Tätigkeit in der XXXX vier Monate lang, nämlich vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 in Österreich tatsächlich aus.Die BF übte ihre Tätigkeit in der römisch 40 vier Monate lang, nämlich vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 in Österreich tatsächlich aus.
Vom 01.11.2008 an war die BF bei einem Arbeitgeber in Tschechien unselbständig tätig und dort sozialversichert.
Die Beitragsgrundlage der BF für das Jahr 2008 beträgt EUR 537,78, monatlich; die Beiträge für die Krankenversicherung für das Jahr 2008 betragen im Zeitraum von 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 EUR 41,14 monatlich, die Beiträge für die Pensionsversicherung EUR 84,70 monatlich.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person der BF sowie zu dem Inhalt, dem Beginn und der Endigung ihrer Gewerbeberechtigung ergeben sich aus einer im Akt einliegenden Kopie des Personalausweises der BF und einen Ausdruck aus dem Gewerberegister. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde auch in der Beschwerde der BF nicht entgegengetreten.
Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass die BF vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 als XXXX in Österreich tätig gewesen war, gründet sich auf der Niederschrift, welche seitens der belangten Behörde mit den Bevollmächtigten der BF am 29.05.2013 aufgenommen wurde und deckt sich mit ihren ausländischen unselbständigen Versicherungszeiten. Dass die BF seit dem 01.11.2008 bis zum 31.07.2009 im verfahrensrelevanten Zeitraum unselbständig in Tschienen tätig war, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde vorgelegten Formular E104 des ausländischen Versicherungsträgers und wurde von beiden Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten.Die Feststellung, dass die BF vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 als römisch 40 in Österreich tätig gewesen war, gründet sich auf der Niederschrift, welche seitens der belangten Behörde mit den Bevollmächtigten der BF am 29.05.2013 aufgenommen wurde und deckt sich mit ihren ausländischen unselbständigen Versicherungszeiten. Dass die BF seit dem 01.11.2008 bis zum 31.07.2009 im verfahrensrelevanten Zeitraum unselbständig in Tschienen tätig war, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde vorgelegten Formular E104 des ausländischen Versicherungsträgers und wurde von beiden Verfahrensparteien im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Höhe der Beitragsgrundlage und der Beiträge ergeben sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche in ihrer Höhe unbestritten blieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG sind entsprechend § 194 Z 5 GSVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des 7. Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG sind entsprechend Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG nicht anzuwenden.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG durch § 194 Z 5 GSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG durch Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
3.2 Zu Spruchteil A):
3.2.1. Zur Versicherungspflicht der BF nach dem GSVG:
Die relevanten Bestimmungen des GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. § 2 Abs. 1 GSVG lautet:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Paragraph 2, Absatz eins, GSVG lautet:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
Mitglieder in den Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind gemäß § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl. I Nr. 103/1998idFBGBl. I Nr. 50/2016, insbesondere jene Personen, die Unternehmungen des Gewerbes selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. § 2 WKG lautet:Mitglieder in den Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl. römisch eins Nr. 103/1998idFBGBl. römisch eins Nr. 50 aus 2016,, insbesondere jene Personen, die Unternehmungen des Gewerbes selbstständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Paragraph 2, WKG lautet:
"Mitgliedschaft
§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Paragraph 2, (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.(2) Zu den Mitgliedern gemäß Absatz eins, zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.
(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Absatz eins, angehört.
(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.(4) Unternehmungen im Sinne der Absatz eins bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient."(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, dient."
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie weder eine Abgabestelle im Inland haben noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist. § 4 Abs. 1 Z 8 GSVG lautet:Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie weder eine Abgabestelle im Inland haben noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, GSVG lautet:
"Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4, (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[...]
8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;
[...]"
Fallbezogen ergibt sich damit folgendes:
Das Gewerbe der XXXX ist ein Gewerbe der Gewerbeordnung 1994 (GewO) BGBl. Nr. 194/1994 (vgl dazu § 159 ff GewO). Mit Anmeldung des Gewerbes gemäß § 340 GewO bzw. Einholung der Gewerbeberechtigung war die BF zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der XXXX iSd § 2 Abs. 1 WKG berechtigt.Das Gewerbe der römisch 40 ist ein Gewerbe der Gewerbeordnung 1994 (GewO) Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, vergleiche dazu Paragraph 159, ff GewO). Mit Anmeldung des Gewerbes gemäß Paragraph 340, GewO bzw. Einholung der Gewerbeberechtigung war die BF zur selbstständigen Ausübung des Gewerbes der römisch 40 iSd Paragraph 2, Absatz eins, WKG berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure und auch ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH Zl. 2001/08/0204). Es bedarf dazu keines konstitutiven Aktes der Wirtschaftskammer (vgl. VwGH Zl. 2008/08/0052 ua.).Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure und auch ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt vergleiche VwGH Zl. 2001/08/0204). Es bedarf dazu keines konstitutiven Aktes der Wirtschaftskammer vergleiche VwGH Zl. 2008/08/0052 ua.).
Das System der Pflichtversicherung nach dem GSVG ist ein System der ex-lege Versicherung. Erfüllen betroffene Personen bestimmte Voraussetzungen, tritt ein bestimmter Sachverhalt ein oder liegt ein bestimmter Tatbestand vor, so werden sie in die Pflichtversicherung einbezogen, unabhängig von deren Wissen und Willen oder einer allfälligen Anmeldung (dazu Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz5, Rz2a zu § 2).Das System der Pflichtversicherung nach dem GSVG ist ein System der ex-lege Versicherung. Erfüllen betroffene Personen bestimmte Voraussetzungen, tritt ein bestimmter Sachverhalt ein oder liegt ein bestimmter Tatbestand vor, so werden sie in die Pflichtversicherung einbezogen, unabhängig von deren Wissen und Willen oder einer allfälligen Anmeldung (dazu Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz5, Rz2a zu Paragraph 2,).
§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sieht als (Formal-)Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem GSVG die Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vor, welche selbst dann besteht, wenn die konkrete Gewerbeberechtigung nicht ausgeübt (und kein Ruhen der Gewerbeberechtigung angezeigt) wurde (Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz5, Rz 12 zu § 2).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sieht als (Formal-)Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem GSVG die Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft vor, welche selbst dann besteht, wenn die konkrete Gewerbeberechtigung nicht ausgeübt (und kein Ruhen der Gewerbeberechtigung angezeigt) wurde (Scheiber in Sonntag, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz5, Rz 12 zu Paragraph 2,).
§ 1 GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Ob der Versicherungspflichtige daher seinen Erwerb gar nicht aus seiner Gewerbeberechtigung zieht, oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (vgl VwGH 23.01.1996, Zl. 95/08/0206.)Paragraph eins, GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit voraus. Ob der Versicherungspflichtige daher seinen Erwerb gar nicht aus seiner Gewerbeberechtigung zieht, oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung vergleiche VwGH 23.01.1996, Zl. 95/08/0206.)
Mit der Anmeldung des Gewerbes und dem Erhalt der Gewerbeberechtigung zur XXXX war die BF demnach zur Ausübung eines der GewO unterliegenden Gewerbes berechtigt und erfüllte somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG iVm § 2 Abs. 1 WKG. Allein aufgrund dieses Umstandes bestand für die BF die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.Mit der Anmeldung des Gewerbes und dem Erhalt der Gewerbeberechtigung zur römisch 40 war die BF demnach zur Ausübung eines der GewO unterliegenden Gewerbes berechtigt und erfüllte somit die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, WKG. Allein aufgrund dieses Umstandes bestand für die BF die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Dass die Gewerbeberechtigung - und damit die Kammermitgliedschaft - nicht mehr aufrecht gewesen wäre, hat die BF auch nicht behauptet. Auch würde nach der Rechtsprechung des VwGH die Last der substantiierten Glaubhaftmachung für die Beendigung einer selbstständigen Tätigkeit beim Versicherten (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035; mwN) liegen.
Gemäß § 1 GSVG regelt die Kranken- und Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen das GSVG, sofern die betroffenen Personen nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind.Gemäß Paragraph eins, GSVG regelt die Kranken- und Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen das GSVG, sofern die betroffenen Personen nicht aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind.
Das Vorliegen einer Versicherung nach einem anderen Bundesgesetz für die Ausübung ihrer Tätigkeit als XXXX wurde von der BF jedoch nicht behauptet; ein solcher Umstand ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage und nach Einholung eines Auszuges aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.Das Vorliegen einer Versicherung nach einem anderen Bundesgesetz für die Ausübung ihrer Tätigkeit als römisch 40 wurde von der BF jedoch nicht behauptet; ein solcher Umstand ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage und nach Einholung eines Auszuges aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
Die bloße Behauptung der Scheinselbstständigkeit konnte angesichts des unsubstantiierten Vorbringens der BF nicht zur Widerlegung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG iVm § 2 Abs. 1 WKG führen.Die bloße Behauptung der Scheinselbstständigkeit konnte angesichts des unsubstantiierten Vorbringens der BF nicht zur Widerlegung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, WKG führen.
Die Beschwerde erweist sich daher diesbezüglich als unbegründet.
3.2.2. Zur Dauer der Versicherungspflicht:
Die BF hat im Zeitraum, in welchem die belangte Behörde die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG festgestellt hat, ab 01.11.2008 bis 31.07.2009 unselbständig in Tschechien gearbeitet.Die BF hat im Zeitraum, in welchem die belangte Behörde die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG festgestellt hat, ab 01.11.2008 bis 31.07.2009 unselbständig in Tschechien gearbeitet.
Da die BF auch tschechische Staatsbürgerin ist, kommt die VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung.Da die BF auch tschechische Staatsbürgerin ist, kommt die VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung.
Nach der Allgemeinen Regelung des Art. 11 Abs. 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 unterliegt die BF den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates.Nach der Allgemeinen Regelung des Artikel 11, Absatz eins, der VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, unterliegt die BF den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates.
Nach Art 11 Abs. 3 VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 unterliegt grundsätzlich eine Person, die einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates.Nach Artikel 11, Absatz 3, VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, unterliegt grundsätzlich eine Person, die einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates.
Die BF übte tatsächlich nur vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 in Österreich eine Beschäftigung als XXXX aus. In diesem Zeitraum gelten daher jedenfalls die Rechtsvorschriften von Österreich. Da sie in dieser Zeit auch durch ihre Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, erfüllt sie für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und ist demnach in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.Die BF übte tatsächlich nur vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 in Österreich eine Beschäftigung als römisch 40 aus. In diesem Zeitraum gelten daher jedenfalls die Rechtsvorschriften von Österreich. Da sie in dieser Zeit auch durch ihre Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, erfüllt sie für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und ist demnach in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
Ab 01.11.2008 bis 31.07.2009 war die BF in Tschechien unselbständig tätig und hat dort Versicherungszeiten erworben. In Österreich erfolgte in diesem Zeitraum keine tatsächliche Tätigkeit mehr, sondern war die BF als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung bloß berechtigt eine Personenbetreuung auszuüben.
Da die VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 auf die Ausübung der Tätigkeit abstellt und nicht auf die bloße Berechtigung zur Ausübung, gelten gemäß Art 11 Abs. 3 der VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 für diesen verfahrensmaßgeblichen Zeitraum die Rechtsvorschriften von Tschechien. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG kommt daher hier nicht zur Anwendung. Eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG besteht somit in diesem Zeitraum nicht.Da die VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, auf die Ausübung der Tätigkeit abstellt und nicht auf die bloße Berechtigung zur Ausübung, gelten gemäß Artikel 11, Absatz 3, der VERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, für diesen verfahrensmaßgeblichen Zeitraum die Rechtsvorschriften von Tschechien. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG kommt daher hier nicht zur Anwendung. Eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG besteht somit in diesem Zeitraum nicht.
3.2.3. Zur Ermittlung der Beitragsgrundlage:
Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG hat nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (vgl. VwGH 16.03.1993, Zl. 92/08/0115).Die Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG hat nach der Rechtslage zu erfolgen, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind vergleiche VwGH 16.03.1993, Zl. 92/08/0115).
Für den Beitragszeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 ist daher § 25 GSVG in der damals geltenden Fassung anzuwenden; diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:Für den Beitragszeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.10.2008 ist daher Paragraph 25, GSVG in der damals geltenden Fassung anzuwenden; diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 622,43 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 210,23 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 622,43 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 210,23 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 622,43 €1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 622,43 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 210,23 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 622,43 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 210,23 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 622,43 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 349,01 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 349,01 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
-ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 124,10 €,
-ab 1. Jänner 2007 mindestens 1 037,99 €,
-ab 1. Jänner 2008 mindestens 951,87 €,
-ab 1. Jänner 2009 mindestens 865,74 €,
-ab 1. Jänner 2010 mindestens 779,63 €,
-ab 1. Jänner 2011 mindestens 693,51 €,
-ab 1. Jänner 2012 mindestens 607,40 €,
-ab 1. Jänner 2013 mindestens 521,28 €,
-ab 1. Jänner 2014 mindestens 435,16 €,
-ab 1. Jänner 2015 mindestens 349,10 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
(8) Aufgehoben.
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."
Nach § 27 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 92/2008 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05% und als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 leg. cit. ab Jänner 2008 aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 15,75 % der Beitragsgrundlage sowie durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 7,05 % der Beitragsgrundlage.Nach Paragraph 27, Absatz eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2008, haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05% und als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. wird der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ab Jänner 2008 aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 15,75 % der Beitragsgrundlage sowie durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 7,05 % der Beitragsgrundlage.
Nach § 27a Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 92/2008 haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG) zu leisten.Nach Paragraph 27 a, Absatz eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2008, haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25, GSVG) zu leisten.
Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 92/2008 haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 leg. cit. und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Gemäß Paragraph 27 d, Absatz eins, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2008, haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164, leg. cit. und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterliegen, haben die Versicherten gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002) im Rahmen der Selbstständigenvorsorge Beitragsleistungen zu erbringen. Personen iSd § 49 Abs. 2 BMSVG sind gemäß § 51 Z 1 BMSVG Anwartschaftsberechtigte, demgemäß haben diese gemäß § 52 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten.Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen, haben die Versicherten gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,) im Rahmen der Selbstständigenvorsorge Beitragsleistungen zu erbringen. Personen iSd Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG sind gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG Anwartschaftsberechtigte, demgemäß haben diese gemäß Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gegenständlich wurde in der vorliegenden Beschwerde nur die Versicherungspflicht an sich bestritten, nicht jedoch auch die Beitragsgrundlage bzw. die Höhe der zu entrichtenden Beiträge.
Diese wurden auch entsprechend der gesetzlichen Grundlagen rechnerisch richtig ermittelt.
Somit ergibt sich, dass die BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet ist, für den festgestellten Versicherungszeitraum für die Pensionsversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 84,70 monatlich sowie für die Krankenversicherung EUR 41,14 monatlich zu entrichten.Somit ergibt sich, dass die BF gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet ist, für den festgestellten Versicherungszeitraum für die Pensionsversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 84,70 monatlich sowie für die Krankenversicherung EUR 41,14 monatlich zu entrichten.
Zudem hat die BF gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 52 BMSVG im festgestellten Versicherungszeitraum Beiträge zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von EUR 8,23 monatlich zu entrichten.Zudem hat die BF gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, BMSVG im festgestellten Versicherungszeitraum Beiträge zur Selbständigenvorsorge in der Höhe von EUR 8,23 monatlich zu entrichten.
Die Versicherungsbeiträge waren im Vergleich zum bekämpften Bescheid mit der Maßgabe des nunmehr verkürzten Versicherungszeitraumes anzupassen. Die Beitragspflicht im Zeitraum vom 01.11.2008 bis zum 31.07.2009 ist infolge des Wegfalles der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum entfallen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Er war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zudem die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung explizit nicht beantragt wurde.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen, zudem die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung explizit nicht beantragt wurde.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, unselbständige Tätigkeit, Versicherungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2005522.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018