TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/16 92/08/0115

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §56;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25a Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 1992, Zl. MA 14 - P 85/91, betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs. 3 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. September 1991 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, daß gemäß § 25 a Abs. 3 und 4 GSVG für die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlage für das Jahr 1989 S 24.736,-- betrage. Nach der Bescheidbegründung unterliege die Beschwerdeführerin durch ihr Gewerberecht "Immobilienverwaltung" ab 29. Jänner 1987 der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Der Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 27. Juli 1990 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von S 296.829,-- auf. Gemäß § 25 a Abs. 3 GSVG seien für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat falle, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfielen. Im gegenständlichen Fall errechne sich aus den Einkünften von S 296.829,-- ein monatlicher Durchschnittsbetrag von S 24.735,75, der gemäß § 25 a Abs. 4 GSVG auf volle Schilling zu runden sei. Die Beitragsgrundlage für 1989 betrage somit S 24.736,--.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Heranziehung der im Einkommensteuerbescheid 1989 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nach § 25 GSVG seien nämlich nur die aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit erwachsenden Einkünfte maßgebend. Dies wären ausschließlich solche, die als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Einkommensteuerbescheid aufschienen. Einkünfte aus selbständiger Arbeit umfaßten aber sowohl jene aus Gewerbebetrieb, die allein für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen seien, als auch sonstige, wie Honorare, Tantiemen, überhaupt alle selbständigen Einkünfte, die, wenn sie nicht für das FSVG heranzuziehen seien, von der Sozialversicherung nicht erfaßt werden dürften. Gerade im Betrieb der Beschwerdeführerin fielen unter der rein gewerblichen Tätigkeit aber auch Honorare für damit im Zusammenhang stehende Gefälligkeitsarbeiten an, die zwar steuerlich als selbständige Arbeiten erfaßt würden, für die Beitragsgrundlage aber unberücksichtigt zu bleiben hätten.

In einer niederschriftlichen Vernehmung im Einspruchsverfahren am 25. Oktober 1991 gab die Beschwerdeführerin an, sie übe trotz ihrer auf Immobilienverwaltung lautenden Konzession lediglich eine mehr oder weniger halbtägige Beschäftigung als Hausverwalterin aus. Im strittigen Zeitraum habe sie Einkünfte aus einer Bauverwaltung für ein Haus in W gehabt, das mit Hilfe des Stadterneuerungsfonds generalsaniert worden sei. Die Sanierung sei nunmehr abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe zehn Prozent von der Nettobausumme einmalig als Bauverwaltungshonorar erhalten. Eine derartige Bauverwaltung sei keineswegs spezifisch mit ihrer sonstigen Berufstätigkeit verbunden. Solche Bauverwaltungen könne ihres Wissens jeder Private durchführen. Die daraus erzielten Einkünfte zählten daher nicht zu den normalen Einkünften; sie wären eigentlich unter den Begriff "sonstige Einkünfte" gefallen. Sie werde sich beim zuständigen Finanzamt um eine diesbezügliche Änderung des Einkommensteuerbescheides bemühen.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 legte die Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des gemäß § 293 BAO berichtigten Einkommensteuerbescheides von 1989 vom 28. November 1991 vor, durch den der ursprüngliche Bescheid dahin berichtigt wurde, daß es statt "Einkünfte aus selbständiger Arbeit S 296.829,--" nunmehr zu lauten habe:

"Einkünfte aus selbständiger Arbeit -3.171,--, sonstige Einkünfte S 300.000,--". Der Gesamtbetrag der Einkünfte blieb mit S 296.829,-- gleich.

Über Antrag der mitbeteiligten Partei holte die belangte Behörde eine Auskunft der Landesinnung Wien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder vom 7. Februar 1992 ein. Danach könne die Bauverwaltung entweder im Rahmen der Gewerbeberechtigung für die Immobilienverwaltung oder mit der Gewerbeberechtigung als Bauträger durchgeführt werden. Im Rahmen der Immobilienverwaltung handle es sich typischerweise um die administrative Abwicklung von Großreparaturen bzw. Sanierungen der verwalteten Gebäude. Der Bauträger sei zur Durchführung der entsprechenden Arbeiten (organisatorische und spezielle Abwicklung von Bauvorhaben wie Neubauten oder durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung berechtigt. Da die Bauverwaltung umfangreiche Fachkenntnisse und eine entsprechende organisatorische Abwicklung erfordere, scheide nach Ansicht der Landesinnung eine an keine Gewerbeberechtigung gebundene "häusliche Nebenbeschäftigung" in diesem Bereich aus.

Aufgrund dieser Stellungnahme vertrat die mitbeteiligte Partei in ihrem Schreiben vom 28. Februar 1992 die Auffassung, daß die Beschwerdeführerin die gegenständliche Bauverwaltung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt habe. Die im Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 28. November 1991 ausgewiesenen sonstigen Einkünfte von S 300.000,-- seien sohin als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren und der Beitragsgrundlage hinzuzuzählen.

Dem widersprach die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 20. März 1992. Aufgrund des berichtigten Einkommensteuerbescheides für 1989 sei das gegenständliche Honorar ausdrücklich unter sonstige Einkünfte erfaßt. Gegen die Auffassung der mitbeteiligten Partei spreche auch, daß es sich um ein einmaliges Honorar gehandelt habe und somit schon begrifflich nicht als gewerbliche Tätigkeit (nämlich als nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften) angesehen werden könne. Honorare von der gegenständlichen Art könnten von jedermann ohne Gewerbeberechtigung erzielt werden. Die Stellungnahme der Landesinnung sei mehr als allgemein gehalten und gehe auf diese Frage überhaupt nicht ein. Im übrigen könnten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die nicht gewerblicher Natur seien, mangels Zusammenhanges mit der Pflichtmitgliedschaft zur Handelskammer nicht zur Beitragsgrundlage nach dem GSVG herangezogen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Auf Grund der Auskunft der obgenannten Landesinnung, an deren Richtigkeit die belangte Behörde keinen Anlaß zu zweifeln finde, stehe fest, daß eine Bauverwaltung nur entweder im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für Immobilienverwaltung oder mit einer Gewerbeberechtigung als Bauträger durchgeführt werden könne. Da die Bauverwaltung umfangreiche Fachkenntnisse erfordere, scheide eine Nebenbeschäftigung, die nicht an eine Gewerbeberechtigung gebunden sei, aus. Somit komme dem Einspruchsvorbringen, es handle sich im Gegenstand um eine Tätigkeit, die jeder Private ohne Gewerbeberechtigung ausüben könne, keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Dies habe jedoch zur Folge, daß die gegenständlichen Einkünfte aus der Bauverwaltung unter Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit zu subsumieren seien, weil sie im Rahmen der Gewerbeberechtigung Immobilienverwaltung ausgeübt worden sei. Dem berichtigten Einkommensteuerbescheid für 1989 komme daher nur der Charakter einer Umbenennung zu, die nicht geeignet sei, die Einstufung der strittigen Beträge als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit zu ändern. Die Beschwerdeführerin sei auch zu Unrecht von einer Maßgeblichkeit von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen.

§ 25 Abs. 1 GSVG sehe nämlich für die Bemessung der Beitragsgrundlage die Heranziehung aller Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg.Nr. 9315/A, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (das heißt sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dies gilt auch für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs. 3 GSVG.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 25 Abs. 1, 25 a Abs. 3-5 GSVG lauten:

"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 ... sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen ...

§ 25 a. (1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ...

(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

(4) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 sind im übrigen die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 ... entsprechend anzuwenden, ...

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Beitragsgrundlage ist in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten."

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob das von der Beschwerdeführerin im Jahre 1989 erzielte Bauverwaltungshonorar für die Bauverwaltung eines (von ihr nach dem Beschwerdevorbringen auch im Rahmen ihrer hausverwalterischen Tätigkeit verwalteten) Hauses ungeachtet der im Einkommensteuerbescheid erfolgten Zuordnung dieses Honorares zu den "sonstigen Einkünften" in die Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs. 3 GSVG einzubeziehen ist. Während die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei dies mit der Begründung bejahen, es seien auch diese Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit erwachsen, bestreitet dies die Beschwerdeführerin mit nachstehender Begründung: Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, daß eine Bauverwaltung nur im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für Immobilienverwalter oder im Rahmen einer solchen für Bauträger durchgeführt werden dürfe. Sogar Hausverwaltungen würden von den Eigentümern der Häuser selbst oder bei mehreren Häusern von Angestellten durchgeführt, ohne daß für diese Tätigkeit eine spezielle Ausbildung gefordert werde. Die belangte Behörde differenziere auch nicht, ob mit der gegenständlichen Bauverwaltung eine Verantwortung, eine Haftung oder sonst eine wirtschaftliche oder kaufmännische Tätigkeit verbunden gewesen sei. Die gegenständliche Bauverwaltung hätte auch von einer Schreibkraft ausgeführt werden können, weil verantwortliche Personen, wie ein Baumeister und ein Ziviltechniker, beigestellt gewesen seien und auch die Haftung dafür gehabt hätten. Die belangte Behörde habe ferner nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin Bauverwaltungen gewerbsmäßig durchführe oder ob die gegenständliche Bauverwaltung nur ein einmaliger Fall gewesen sei. Tatsächlich sei das Honorar ein einmaliges gewesen. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, darauf verwiesen, daß es bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage darauf ankomme, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres ausgewiesen seien. Im berichtigten Einkommensteuerbescheid vom 28. November 1991 habe das zuständige Finanzamt die Meinung vertreten, daß das gegenständliche Bauverwaltungshonorar nicht unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, sondern unter sonstige Einkünfte zu subsumieren sei, weil es sich dabei um gelegentliche Vermittlungen und Leistungen gehandelt habe, die mit der sonstigen hausverwalterischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang stünden. Es sei daher in diesem Bescheid keine bloße "Umbenennung" vorgenommen worden.

Nach § 25 a Abs. 3 in Verbindung mit der gemäß § 25 a Abs. 4 "im übrigen" anwendbaren Bestimmung des § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrundezulegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daß daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge diese Einkünfte mindern, das (im drittvorangegangenen Kalenderjahr geltende) Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, und vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284). Diese Grundsätze gelten für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs. 3 GSVG mit der Maßgabe, daß es wegen der Maßgeblichkeit des Kalenderjahres, in das der jeweils in Betracht kommende Beitragsmonat fällt, auf das in diesem Kalenderjahr geltende Einkommensteuerrecht - das ist im Beschwerdefall jenes des Jahres 1989, also bereits das EStG 1988 - ankommt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296, aber nicht ausgesprochen, "daß es bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage darauf ankommt, welche Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid ... ausgewiesen sind". Es wurde vielmehr - sachverhaltsbezogen (es lagen in dem zugrunde liegenden Beschwerdefall unbestritten nur "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vor) - dem damaligen Beschwerdeführer beigepflichtet, daß es nach § 25 Abs. 1 GSVG nicht lediglich darauf ankomme, "welcher Betrag als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid ... ausgewiesen ist"; maßgebend seien vielmehr (arg. "hiebei") nur jene für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten, die "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" im drittvorangegangenen Kalenderjahr resultieren, die auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfielen. Entscheidender Gesichtspunkt für die nach § 25 GSVG zu beantwortende Frage, ob solche im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte in die Beitragsgrundlage einzubeziehen seien oder nicht, ist demnach, ob diese Einkünfte aus eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit (bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 a Abs. 3 GSVG: im Kalenderjahr der Beitragspflicht) resultieren.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hat die belangte Behörde aber das - im Einkommensteuerbescheid für 1989 als "sonstige Einkünfte" gewertete - Bauverwaltungshonorar mit Recht in die Beitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr einbezogen. Denn unabhängig davon, ob eine Bauverwaltung nur im Rahmen einer bestehenden Gewerbeberechtigung durchgeführt werden darf, stand die gegenständliche Bauverwaltung der Beschwerdeführerin in bezug auf ein von ihr schon im Rahmen der Hausverwaltung verwalteten Hauses in einem so engen sachlichen Zusammenhang mit der ihre Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, daß auch die Einkünfte aus dieser Bauverwaltung als solche aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gewertet werden müssen. Auf die behauptete Einmaligkeit dieser Tätigkeit und die mindere Verantwortlichkeit bzw. Haftung in bzw. aufgrund dieser Tätigkeit und das hiefür erforderliche Fachwissen kommt es angesichts dieses engen sachlichen Zusammenhanges mit der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nicht an.

Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerde ferner verfassungsrechtliche Bedenken gegen die doppelte Berücksichtigung desselben Einkommensteuerbescheides einerseits nach § 25 Abs. 1 GSVG für die Bemessung der Beitragsgrundlage im drittfolgenden Jahr und andererseits nach § 25 a Abs. 3 GSVG für die Bemessung der Beitragsgrundlage im laufenden Jahr. Eine solche "doppelte Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen" gebe es nur in dieser Regelung. Dies wäre mit einem nach dem ASVG Versicherten gleichzusetzen, dem man in einem Monat die doppelten Sozialversicherungsbeiträge abzieht, obwohl er nur ein Gehalt beziehe. Demnach sei der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gebrochen. Auch bringe ihr "die Doppelverrechnung für das Jahr 1989 ... pensionsmäßig nichts".

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich diesen Bedenken nicht anzuschließen. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ergibt sich die zweimalige Heranziehung von Einkünften zwangsläufig aus dem Zusammentreffen zweier Systeme, und zwar des dem GSVG eigentümlichen Grundsystems des Rückgriffs auf die Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres (weil aktuellere Einkünfte meistens noch nicht bekannt sind) einerseits und (als Ausnahme hievon) der Nachbemessung von Beiträgen für die ersten drei Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit, in denen mangels Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr noch keine in Betracht kommenden Einkünfte vorlagen, andererseits. Dieses System der Nachbemessung der Beiträge für die ersten drei Jahre einer selbständigen Erwerbstätigkeit sollte das einst bestandene und wegen ihrer Nachteile für Versicherte und für die Versichertengemeinschaft als ausgesprochen unbefriedigend empfundene System der Beitragsbemessung nach Mindestgrundlagen ersetzen (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 12. GSVG-Novelle, 42 BlgNR. 17. GP, S 5 ff). Es liegt in der Natur des Zusammentreffens dieser beiden Systeme, daß die Einkünfte bestimmter Jahre zur Beitragsbemessung zweier verschiedener Jahre (je nach dem Interesse des Beitragspflichtigen: zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten) herangezogen werden. Dieser Effekt muß jedoch im Interesse einer Beitragsbemessung, die auch für die ersten drei Jahre der selbständigen Erwerbstätigkeit auf der Grundlage eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens erfolgen soll und die dementsprechend als sachgerecht anzusehen ist, in Kauf genommen werden. Entgegen den Beschwerdeausführungen handelt es sich bei der Heranziehung der in den ersten drei Jahren der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften zur Beitragsbemessung jedenfalls nicht um eine "Doppelberücksichtigung" von Einkünften für Beitragsbemessungszwecke in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Sinn, daß ein und dieselben Einkommensbeträge eine unvertretbare mehrfache Beitragsbelastung im selben Beitragszeitraum im Gefolge haben. Zum Argument der Beschwerdeführerin, daß "ihr die Doppelverrechnung für das Jahr 1989 auch pensionsmäßig nichts bringe", ist zu erwidern, daß dies einerseits von dem dann geltenden (künftigen) Pensionsrecht abhängen wird, aber daß andererseits auch schon nach dem derzeit geltenden Leistungsrecht diese Beitragsgrundlage sehr wohl bei Anfall einer etwaigen Erwerbsunfähigkeitspension in die Bemessungsgrundlage fallen kann. Abgesehen davon entspricht nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes selbst dann, wenn im sozialversicherungsrechtlichen Bereich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistungen nicht besteht, der Beitragsverpflichtung aber im Prinzip ein Leistungsanspruch gegenübersteht, die Zusammenfassung der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Riskengemeinschaft, ungeachtet dessen, ob bzw. inwieweit die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft Leistungsansprüche zu realisieren vermögen, dem Grundgedanken der Sozialversicherung (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1985, VfSlg. 10451, und vom 14. Juni 1991, B 418/90).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080115.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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