TE Vwgh Erkenntnis 1992/11/24 88/08/0284

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §56;
EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24;
GSVG 1978 §25 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Oktober 1988, Zl. SV-525/1-1988, betreffend Beitragsbemessung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1053 Wien,

Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 13. Juni 1988 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, daß für den Beschwerdeführer im Jahr 1988 die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GSVG S 28.193,-- betrage. Gemäß § 25 Abs. 1, 2 und 6 GSVG betrage für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 1988 die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung S 26.600,-- (Punkt 1 des Spruches). Nach der Begründung dieses Bescheides dürfe gemäß § 25 Abs. 6 GSVG die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage, welche in der Krankenversicherung für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. Juni 1988 S 26.600,-- betrage, nicht übersteigen. Der Aktualisierungsfaktor für das Jahr 1988 betrage 1,117. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1985 lediglich in der Zeit vom 1. Jänner bis 28. Februar 1985 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen. Im maßgeblichen Einkommensteuerbescheid 1985 schienen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 302.883,-- auf; aktenkundig sei weiters, daß sich diese Einkünfte aus einem Verlust aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 65.117,-- und aus einem Veräußerungsgewinn in Höhe von S 368.000,-- zusammensetzten.

Nach der Rechtsprechung sei ein ausgewiesener Veräußerungsgewinn der Beitragsgrundlagenbildung zugrunde zu legen. Es sei daher nicht zulässig, sich von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Daten so weit zu lösen, daß im Ergebnis eine Beitragsgrundlage ermittelt werde, die unter dem Wert eines Zwölftels der bescheidmäßig ausgewiesenen Gewerbeeinkünfte liege.

Der Veräußerungsgewinn sei ein durch einen einmaligen Ertragsvorgang bewirkter Gewinnbestandteil, der unabhängig von der Dauer der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit nur einmal in dem in Betracht kommenden Jahr zugeflossen sei bzw. wäre. Daher sei ein derartiger Gewinnbestandteil bei der Bildung einer monatlichen Beitragsgrundlage unabhängig von der konkreten Ausübungsdauer durch zwölf zu teilen. Da der Gewerbebetrieb nur unterjährig geführt worden sei, sei im Hinblick auf die Relevanz der durchschnittlichen Einkünfte zwecks Bildung der monatlichen Beitragsgrundlage der Veräußerungsgewinn durch zwölf und das (negative) Betriebsergebnis aus der unterjährigen Tätigkeit durch die Anzahl der Ausübungsmonate, somit durch zwei, zu teilen. Die Summe aus den beiden Quotienten ergebe die monatliche Beitragsgrundlage, wobei die Grenze, die sich aus der Zwölftelung der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergebe, nicht unterschritten werden dürfe. Die Beitragsgrundlagen seien daher spruchgemäß festzusetzen gewesen, wobei in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Einem durchschnittlichen monatlichen Verlust von S 32.558,50 stehe ein durchschnittlicher monatlicher Veräußerungsgewinn von S 30.666,87 gegenüber, sodaß sich durchschnittliche monatliche Einkünfte von - S 1.891,83 ergeben. Da die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte negativ seien, sei die Mindestbeitragsgrundlage von S 7.873,-- heranzuziehen.

1.2. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1988 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich diesem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vollinhaltlich. Nach der Begründung dieses Bescheides stimme der Landeshauptmann "grundsätzlich" der im beeinspruchten Bescheid dargelegten Rechtsansicht zu. Weiters werde noch angemerkt, daß es sich gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1972 bei Veräußerungsgewinnen um Gewinne handle, die bei der Veräußerung eines Betriebes erzielt würden. Auch im Steuerrecht werde ein Veräußerungsgewinn deshalb prinzipiell als zu versteuernder Gewinn betrachtet, weil ein solcher aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen resultiere, die vormals unter Geltendmachung von gewinnmindernden Betriebsausgaben angeschafft worden seien. Damit sei aber nicht nur in einem früheren Wirtschaftszeitraum eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage, sondern auch eine solche der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen bewirkt worden. Es sei gerechtfertigt, den Veräußerungsgewinn der Beitragsgrundlagenbildung zu unterwerfen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 erster Satz GSVG seien die "Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit" der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, wobei es sich im konkreten Fall bei diesen Einkünften unzweifelhaft um Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 EStG 1972 handle. Diese betrügen nach dem Einkommensteuerbescheid 1985 S 302.883,--. Nach § 25 Abs. 1 GSVG komme es auf die durchschnittlichen Einkünfte, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr entfallen seien, an. Es sei daher die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe der Hälfte der im Einkommensteuerbescheid 1985 aufscheinenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor, festzusetzen. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerde heißt es, die belangte Behörde habe zunächst der von der Sozialversicherungsanstalt dargelegten Rechtsansicht über die Zwölftelung des Veräußerungsgewinnes grundsätzlich zugestimmt, dann jedoch zur Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte auch den Veräußerungsgewinn durch zwei geteilt. Die Begründung erscheine in diesem Punkt widersprüchlich. Die Teilung des Veräußerungsgewinnes durch die Anzahl der Monate der Gewerbeausübung (hier also durch zwei) sei unzutreffend. Nach § 25 Abs. 1 GSVG in der Fassung BGBl. Nr. 610/1987 seien für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die durchschnittlichen Einkünfte der Ausübungsmonate und nicht wie bisher ein Zwölftel der Jahreseinkünfte maßgebend. Nach § 25 Abs. 1 GSVG würden die Einkünfte in Relation zu dem Zeitraum gesetzt, in dem sie bezogen worden seien. Das heiße, daß zeitraumbezogene Einkünfte durch die Anzahl der Monate zu teilen seien, in denen sie bezogen worden seien. Andererseits seien jene Einkünfte, die nur einmal zuflössen, also wie der Veräußerungsgewinn zeitpunktbezogen seien, durch zwölf zu teilen, da diese zeitpunktbezogenen Einkünfte während eines Kalenderjahres nur einmal zuflössen. Gerade eine Durchschnittsermittlung solle im Hinblick auf die Verteilung der während eines Jahres einmalig bezogenen Einkünfte zu einem einheitlichen Ergebnis kommen, gleichgültig, wielange die Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. In der Beschwerde wird zunächst eingewendet, die belangte Behörde habe "in der Sache selbst ..., nämlich über die Höhe der Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung, ... überhaupt nicht abgesprochen".

Dieser unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachte Beschwerdeeinwand ist unzutreffend. Der Landeshauptmann hat nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ausgesprochen, daß dem Einspruch keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt "vollinhaltlich bestätigt" werde; darüber hinaus wurde der Spruch des Bescheides der mitbeteiligten Partei noch im Vorspruch des Bescheides des Landeshauptmannes wiedergegeben. Der Landeshauptmann hat damit die im § 413 Abs. 1 ASVG vorgesehene "Entscheidung" über den Einspruch getroffen, wobei er zum Ausdruck gebracht hat, daß er eine mit dem Inhalt des Bescheides der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt übereinstimmende Sacherledigung trifft. Der Beschwerdeführer ist durch diese Fassung des Spruches keinesfalls in Rechten verletzt worden.

2.2. Die Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG sind nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1984, Zl. 82/08/0038 = ZfVB 1985/1/166, vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0115 = ZfVB 1987/5/2139, und vom 24. April 1990, Zl. 89/08/0226 = ZfVB 1991/2/662).

Anzuwenden ist somit § 25 Abs. 1 GSVG in der Fassung der 13. Novelle, BGBl. Nr. 610/1987. § 25 GSVG lautet auszugsweise:

"(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen ...

(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt mindestens 7335 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

...

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind."

2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daß daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 bilden, das (im drittvorangegangenen Kalenderjahr geltende) Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0114 = ZfVB 1992/2/489, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Auf dem Boden dieser Rechtslage gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend davon aus, daß ein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG 1972, der gemäß § 23 Z. 3 EStG 1972 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt, in die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzubeziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1971, Zl. 376/71, zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 17 GSPVG). Weitergehende Schlüsse können aus diesem Erkenntnis nicht gezogen werden, weil es nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage nicht mehr auf eine Teilung der ausgewiesenen Einkünfte durch zwölf, sondern auf die durchschnittlichen Einkünfte ankommt, die "auf Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr" entfallen.

2.4.1. In Streit steht allerdings die Frage, ob der Veräußerungsgewinn im Falle einer nicht das ganze Jahr hindurch ausgeübten versicherungspflichten Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Ermittlung der "durchschnittlichen Einkünfte" im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG zu zwölfteln oder durch die Zahl der Monate der Erwerbstätigkeit zu teilen ist; fraglich ist ferner, ob dann, wenn die auf die tatsächlich zurückgelegten Monate entfallenden Einkünfte infolge der Berücksichtigung von Verlusten geringer wären als die Hälfte der Jahreseinkünfte laut Einkommensteuerbescheid, eben dieses Zwölftel als Mindestbeitragsgrundlage anzusehen sei.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vertritt die Auffassung, daß die ausgewiesenen Verluste von S 65.117,-- - bei der vorliegenden zweimonatigen Gewerbeausübung - zu halbieren (- S 32.558,50) und der Veräußerungsgewinn von S 368.000,-- zu zwölfteln (+ S 30.666,67) seien, was durchschnittliche monatliche Einkünfte von - S 1.891,83 ergebe; mindestens müsse allerdings ein Zwölftel der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte von S 302.883,-- angesetzt werden, das seien S 25.240,--. Multipliziert man diesen Betrag mit dem Aktualisierungsfaktor von 1,117, so ergibt sich der im Spruch des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt für die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung errechnete Betrag von S 28.193,--. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung errechnet sich ebenso, ist aber gemäß § 25 Abs. 6 GSVG mit S 26.600,-- begrenzt.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Rechnung zunächst genauso vor und gelangt zu durchschnittlichen negativen Monatseinkünften von - S 1.891,83. Bei diesem Ergebnis sei daher nach Auffassung des Beschwerdeführers die gesetzliche Mindestbeitragsgrundlage von S 7.873,-- zugrunde zu legen.

Die belangte Behörde scheint zunächst "grundsätzlich" mit der im Bescheid der mitbeteiligten Anstalt dargelegten Rechtsanschauung übereinzustimmen. Dies dürfte sich allerdings nur auf die Heranziehbarkeit des Veräußerungsgewinnes überhaupt und die Betonung der Maßgeblichkeit des Einkommensteuerbescheides beziehen. In der Berechnung geht der Landeshauptmann sodann auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides unter strenger Bindung an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb von S 302.883,-- insgesamt aus und verteilt diese je zur Hälfte auf die beiden versicherungspflichtigen Monate der Erwerbstätigkeit. Der Landeshauptmann würde daher zu höheren monatlichen Durchschnittseinkünften als die mitbeteiligte Anstalt gelangen, bestätigt allerdings deren Spruch.

2.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Auffassung gelangt, daß die zuletzt dargestellte Auffassung in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes allein dem Gesetz entspricht.

Nach der eindeutigen Gesetzeslage ist - anders als nach der Rechtslage vor der 13. GSVG-Novelle BGBl. Nr. 610/1987, nach der eine Teilung der Jahreseinkünfte durch zwölf vorzunehmen war - auf die Monate der nach dem GSVG die Versicherungspflicht begründenden Erwerbstätigkeit abzustellen. Für die vom Beschwerdeführer und von der mitbeteiligten Anstalt gedachte Unterscheidung in "zeitraumbezogene" Einkünfte und Verluste und "zeitpunktbezogene" Einkünfte, zu welch letzteren sie den Veräußerungsgewinn rechnen und die ihrer Auffassung nach nur mit einem Zwölftel zu den durchschnittlichen Einkünften je zurückgelegtem Monat zählen, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Es sind bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Einkünfte, die aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit herrühren, die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen (§ 25 Abs. 1 zweiter Halbsatz GSVG). Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur 13. GSVG-Novelle, 325 BlgNR 17. GP, 15, soll durch die Änderung des § 25 Abs. 1 GSVG "bewirkt werden, daß in Hinkunft zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit nicht wie bisher in allen Fällen durch zwölf geteilt werden; vielmehr soll eine Teilung dieser Einkünfte nur mehr im Verhältnis der Anzahl der Monate vorgenommen werden, in denen im drittvorangegangenen Kalenderjahr Pflichtversicherung bestanden hat." Weiters heißt es dort, die Neuregelung habe "zur Folge, daß die monatliche Beitragsgrundlage auch dann, wenn Pflichtversicherung nicht während eines ganzen Kalenderjahres hindurch bestanden hat, die tatsächliche Einkommenssituation des Versicherten widerspiegelt. Den dadurch erzielten höheren Beitragsgrundlagen entsprechen höhere Beitragseinnahmen des Versicherungsträgers auch in der Pensionsversicherung, ...". Das Gesetz differenziert, was die Teilung der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate anlangt, somit nicht danach, ob die Erwerbstätigkeit das ganze Jahre hindurch oder nur einen Teil des Jahres gedauert hat und wann die einzelnen im Einkommensteuerbescheid erfaßten Einkünfte dem Pflichtversicherten zugeflossen sind. Im Beschwerdefall waren somit die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte durch zwei zu teilen.

Es zeigt sich somit, daß die belangte Behörde auf Grund ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargelegten Rechtsauffassung im Spruch möglicherweise für die Pensionsversicherung zu einer höheren Beitragsgrundlage als die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hätte gelangen können. Infolge der Fassung des Abspruches des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der Krankenversicherung noch hinsichtlich der Pensionsversicherung in seinen Rechten verletzt worden.

2.4.3. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zu Recht auf die Neuregelung des § 26a GSVG in der Fassung der 15. Novelle BGBl. Nr. 750/1988, die der Vermeidung von Härten dienen soll, hingewiesen und auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach den Übergangsregelungen zur genannten Novelle aufmerksam gemacht hat. Jedenfalls vor dem Hintergrund dieser Regelung sind aus Anlaß des Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 25 Abs. 1 GSVG in der Fassung der 13. Novelle nicht entstanden (vgl. auch den Ausschußbericht betreffend die 15. GSVG-Novelle, 851 BlgNR 17. GP, 2).

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 7 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080284.X00

Im RIS seit

24.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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