Entscheidungsdatum
30.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I411 2109257-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX und von 2. XXXX, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Hard, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 20.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. römisch 40 und von 2. römisch 40 , beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Hard, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom 20.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit jeweils zwölf Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) XXXX vom 14.01.2015 zu XXXX bis XXXX wurden Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB über sowohl die XXXX als auch über den Geschäftsführer XXXX in der Summe von je € 11.900.- verhängt. Diese Zwangsstrafverfügungen wurden am 20.01.2015 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.Mit jeweils zwölf Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes (als Handelsgericht) römisch 40 vom 14.01.2015 zu römisch 40 bis römisch 40 wurden Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB über sowohl die römisch 40 als auch über den Geschäftsführer römisch 40 in der Summe von je € 11.900.- verhängt. Diese Zwangsstrafverfügungen wurden am 20.01.2015 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.
Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) des Landesgerichtes XXXX vom 26.02.2015 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert die oben angeführten Zwangsstrafen zuzüglich je € 8.- Einhebungsgebühr (gesamt 2 x € 11.908.-) binnen 14 Tagen auf das Konto des Landesgerichtes XXXX zu überweisen.Mit zwei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2015 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert die oben angeführten Zwangsstrafen zuzüglich je € 8.- Einhebungsgebühr (gesamt 2 x € 11.908.-) binnen 14 Tagen auf das Konto des Landesgerichtes römisch 40 zu überweisen.
Mit Vorstellung vom 24.03.2015 wurde von den zahlungspflichtigen Parteien Vorstellung erhoben.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2015, Zl. XXXX wurde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen und eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 600.- verhängt.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2015, Zl. römisch 40 wurde die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen und eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 600.- verhängt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, GZ: W 188 2109257-1/2E wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in beiden Spruchpunkten aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass gemäß der damals gültigen Rechtslage kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war und die belangte Behörde zum entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen war. Eine entschiedene Sache liegt nicht vor. Die Mutwillensstrafe war unzulässig.
Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 20.03.2017, Zl: XXXX, wurde die XXXX und XXXX als zahlungspflichtige Parteien verpflichtet, binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren XXXX (FN XXXX) des Landesgerichtes XXXX verhängten Zwangsstrafe in Höhe von je €Mit nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.03.2017, Zl: römisch 40 , wurde die römisch 40 und römisch 40 als zahlungspflichtige Parteien verpflichtet, binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren römisch 40 (FN römisch 40 ) des Landesgerichtes römisch 40 verhängten Zwangsstrafe in Höhe von je €
11.900.-, jeweils samt der Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG von € 8.- auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichtes XXXX einzuzahlen.11.900.-, jeweils samt der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG von € 8.- auf das näher bezeichnete Konto des Landesgerichtes römisch 40 einzuzahlen.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2017 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurden in der Beschwerde Ermittlungsmängel, fehlendes Parteiengehör, sowie die Rechtswidrigkeit der Strafbeschlüsse und damit auch der Zahlungsaufträge gegen die Beschwerdeführer vorgebracht. Es wurde eine mündliche Verhandlung, die Vorlage an den EUGH sowie die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt wurde vom Landesgericht XXXX mit Schreiben vom 27.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.05.2017, vorgelegt.Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Schreiben vom 27.04.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.05.2017, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass vom zuständigen Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes XXXX am 14.01.2015 je zwölf Zwangsstrafverfügungen mit einer Strafsumme von insgesamt € 11.908.- gemäß § 277 UGB rechtskräftig verhängt wurden.Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass vom zuständigen Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes römisch 40 am 14.01.2015 je zwölf Zwangsstrafverfügungen mit einer Strafsumme von insgesamt € 11.908.- gemäß Paragraph 277, UGB rechtskräftig verhängt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt
Dass rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen über die in Punkt I. aufgelisteten Zwangsstrafen bestehen, steht aufgrund des Akteninhaltes fest und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid traten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerde stellt den festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, sondern wendet sich mit umfassendem Rechtsvorbringen gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.Dass rechtskräftige und vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen über die in Punkt römisch eins. aufgelisteten Zwangsstrafen bestehen, steht aufgrund des Akteninhaltes fest und wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid traten die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Die Beschwerde stellt den festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, sondern wendet sich mit umfassendem Rechtsvorbringen gegen die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde.
Die Tatsachenfeststellung, dass die Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Zwangsstrafen nicht beglichen haben, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtslage:
Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen aller Art von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen aller Art von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge auf Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge auf Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus dem Grundverfahren oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im vorliegenden Fall führen die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Erlassung des Zahlungsauftrages deshalb unrechtmäßig sei, weil die belangte Behörde ohne Einräumung eines Parteiengehörs "aus heiterem Himmel" entschieden hätte und die zugrundeliegenden Strafbeschlüsse aus näher genannten Gründen "absolut nichtig" seien.
Damit verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage.
Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw aufgrund einer Vorstellung nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung kann auch in einem Berichtigungsverfahren bzw aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2007, 2007/06/0285, VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, durfte im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit jener zu früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig.
Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua die von den Beschwerdeführer gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua die von den Beschwerdeführer gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.
Das BVwG sieht vor diesem Hintergrund auch keine Notwendigkeit auf die europarechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer einzugehen, da sich diese im Kern wiederum gegen die nach Ansicht der Beschwerdeführer europarechtswidrige Verhängung der Zwangsstrafen richten und damit gegen das Grundverfahren.
Zusammenfassend gehen die von den Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil rechtskräftige Strafbeschlüsse vorliegen. Die Motive die die Beschwerdeführer dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten gemäß § 277 UGB nicht nachzukommen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – der Gerichtsbeschlüsse im Grundverfahren.Zusammenfassend gehen die von den Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Argumente ins Leere, weil rechtskräftige Strafbeschlüsse vorliegen. Die Motive die die Beschwerdeführer dazu bewogen haben, den Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 277, UGB nicht nachzukommen (Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse) sind im Verfahren zur Einbringung der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen ebenso unbeachtlich, wie eine allfällige Rechtswidrigkeit – aus welchen Gründen auch immer – der Gerichtsbeschlüsse im Grundverfahren.
Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor. Der als erwiesen angenommene, für die Frage der Zahlungspflicht relevante Sachverhalt (die Rechtskraft der Zwangsstrafbeschlüsse vom 14.01.2015) ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig. Das Argument, der Bescheid habe die Beschwerdeführer aus "heiterem Himmel" getroffen, entbehrt angesichts des festgestellten Akteninhaltes (vgl den Verfahrensgang) jeder Grundlage. Die Beschwerdeführer haben durch ihren Rechtsvertreter mehrfach Schriftsätze zum Sachverhalt eingebracht.Es liegen auch keine aufzugreifenden Verfahrensmängel vor. Der als erwiesen angenommene, für die Frage der Zahlungspflicht relevante Sachverhalt (die Rechtskraft der Zwangsstrafbeschlüsse vom 14.01.2015) ist im angefochtenen Bescheid klar und vollständig dargelegt und ist auch die rechtliche Würdigung im Kern nachvollziehbar und richtig. Das Argument, der Bescheid habe die Beschwerdeführer aus "heiterem Himmel" getroffen, entbehrt angesichts des festgestellten Akteninhaltes vergleiche den Verfahrensgang) jeder Grundlage. Die Beschwerdeführer haben durch ihren Rechtsvertreter mehrfach Schriftsätze zum Sachverhalt eingebracht.
Zwar ist es richtig, dass dem Beschwerdeführer vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides kein weiteres Parteiengehör eingeräumt wurde, doch hatten die Beschwerdeführer in der Vorstellung, in der Beschwerde gegen den ersten Bescheid sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausgiebig Gelegenheit ihre Argumente vorzubringen. Allen diesen Argumenten ist gemeinsam, dass Sie nicht dazu geeignet waren, eine andere Entscheidung in der Sache herbeizuführen.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/030511.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die von erheblicher Bedeutung wären. Die vorliegende Entscheidung wurde im Einklang mit der in Pkt. 3.A. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erlassen und weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem regelt sie einen Einzelfall, dem über diesen keine grundlegende Bedeutung zukommt, weshalb er nicht reversibel ist.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2109257.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.01.2018