TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/4 W176 2000652-1

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 1 heute
  2. DMSG § 1 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 1 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990
  1. DMSG § 3 heute
  2. DMSG § 3 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  4. DMSG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch

W176 2000652-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.06.2013, Zl. 53.650/1/2013, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.06.2013, Zl. 53.650/1/2013, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), dahingehend abgeändert, dass sein Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der nachfolgend genannten Bereiche der ehemaligen Brauerei in XXXX , Gemeinde XXXX , Gerichts- und Verwaltungsbezirk XXXX , Niederösterreich, Gst. Nrn. XXXX , jeweils EZ XXXX , GB XXXX , als Anlage iSd § 1 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), gemäß §§ 1 und 3 DMSG iVm § 1 Abs. 8 DMSG (Teilunterschutzstellung) im öffentlichen Interesse gelegen ist:"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der nachfolgend genannten Bereiche der ehemaligen Brauerei in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Gerichts- und Verwaltungsbezirk römisch 40 , Niederösterreich, Gst. Nrn. römisch 40 , jeweils EZ römisch 40 , GB römisch 40 , als Anlage iSd Paragraph eins, Absatz 3, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 8, DMSG (Teilunterschutzstellung) im öffentlichen Interesse gelegen ist:

  • -Strichaufzählung
    das Hauptgebäude auf Parz. XXXX hinsichtlich Außenerscheinung, Platzlgewölbe, Dachstuhl und Stiegenhaus mit Steinboden sowie (den aus der Zeit um 1830 stammenden) Türblättern,das Hauptgebäude auf Parz. römisch 40 hinsichtlich Außenerscheinung, Platzlgewölbe, Dachstuhl und Stiegenhaus mit Steinboden sowie (den aus der Zeit um 1830 stammenden) Türblättern,

  • -Strichaufzählung
    der südwestlich davon situierte L-förmige Trakt auf Parz. XXXX (Außenerscheinung),der südwestlich davon situierte L-förmige Trakt auf Parz. römisch 40 (Außenerscheinung),

  • -Strichaufzählung
    die Remise samt offenem Dachstuhl auf Parz. XXXX (Außenerscheinung)"die Remise samt offenem Dachstuhl auf Parz. römisch 40 (Außenerscheinung)"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung folgender Bereiche der im Spruch genannten Anlage

XXXX im öffentlichen Interesse gelegen sei: das Hauptgebäude auf Parz. XXXX (auch hinsichtlich seines Inneren), der südwestlich davon situierte L-förmige Trakt auf Parz. XXXX (Außenerscheinung), die Remise samt offenem Dachstuhl auf Parz. XXXX (Außenerscheinung).römisch 40 im öffentlichen Interesse gelegen sei: das Hauptgebäude auf Parz. römisch 40 (auch hinsichtlich seines Inneren), der südwestlich davon situierte L-förmige Trakt auf Parz. römisch 40 (Außenerscheinung), die Remise samt offenem Dachstuhl auf Parz. römisch 40 (Außenerscheinung).

Das öffentliche Erhaltungsinteresse wurde wie folgt begründet:

"Die gegenständlichen drei Gebäude dokumentieren, auch in der jüngeren Überformung, die industrielle Baukultur des Biedermeier sowie das Selbstverständnis des Großunternehmers in der Frühzeit der Industrialisierung, das sich an den von Schlössern und Amtsgebäuden abgeleiteten architektonischen Gestaltungsweisen manifestiert. Gleichzeitig mit dem kulturhistorischen Aussagewert dieser ehemaligen Fabriksanlage liegt aber in den an ihr ablesbaren Charakteristika auch eine Dokumentation der um 1830 auftretenden einschlägigen Bauformen vor."

2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Annahme der Behörde ein (umfassendes) "Gebäudeinnenleben" des Hauptgebäudes aus der Zeit um 1830 nicht bestehe.2. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass entgegen der Annahme der Behörde ein (umfassendes) "Gebäudeinnenleben" des Hauptgebäudes aus der Zeit um 1830 nicht bestehe.

3. Im Berufungsverfahren vor der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur fand am 19.10.2007 ein Augenschein statt, bei dem die Anlage begangen wurde.

4. Mit Schreiben vom 04.01.2008 brachte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur das Ergebnis dieses Augenscheins den Verfahrensparteien wie folgt zur Kenntnis:

"Das berufungsgegenständliche Gebäude wurde vom Unterfertigten in jenen Teilen, die für die Berufung relevant sind, im Beisein von

Frau XXXX (Gattin des Miteigentümers XXXX )Frau römisch 40 (Gattin des Miteigentümers römisch 40 )

Herrn XXXX (Miteigentümer)Herrn römisch 40 (Miteigentümer)

Herrn XXXX (Miteigentümer)Herrn römisch 40 (Miteigentümer)

Herrn Bürgermeister XXXXHerrn Bürgermeister römisch 40

Herrn XXXX (Amtssachverständiger Bundesdenkmalamt)Herrn römisch 40 (Amtssachverständiger Bundesdenkmalamt)

besichtigt.

Das berufungsgegenständliche Gebäude befindet sich als Nr. XXXX am südwestlichen Ortsrand von XXXX und wurde seiner Bauform nach gegen 1830 errichtet. Aus dieser Zeit bestehen ein dreigeschossiges Hauptgebäude mit Walmdach, Putzgliederungen, einigen Gewölben, Türen, Schiffböden, ein L-förmiger eingeschossiger Brauereitrakt mit Walmdach, kurzem Arkadengang und Putzgliederungen sowie eine lang gestreckte Remise mit Walmdach, weit gespannten Arkaden und offenem Dachstuhl.Das berufungsgegenständliche Gebäude befindet sich als Nr. römisch 40 am südwestlichen Ortsrand von römisch 40 und wurde seiner Bauform nach gegen 1830 errichtet. Aus dieser Zeit bestehen ein dreigeschossiges Hauptgebäude mit Walmdach, Putzgliederungen, einigen Gewölben, Türen, Schiffböden, ein L-förmiger eingeschossiger Brauereitrakt mit Walmdach, kurzem Arkadengang und Putzgliederungen sowie eine lang gestreckte Remise mit Walmdach, weit gespannten Arkaden und offenem Dachstuhl.

Vorerst wurde das Objekt außen besichtigt und der Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes erläuterte die wesentliche Bedeutung des Gebäudes nochmals wie oben dargestellt. Besondere Bedeutung kommt der Bauform des Objektes unter Beachtung des am Haupthaus nordwestlich befindlichen Platzlgewölbes und dem Dachboden als stehendem Pfettenstuhl mit seinen im Original erhaltenen Holznägeln, welche auf die Zeit um 1830 einzuordnen sind, zu. Im Anschluss wurde das Objekt in seinem Inneren besichtigt. Hierbei wurde festgestellt, dass dem im Stiegenhaus befindlichen Steinboden der ebenfalls um die Zeit aus 1830 stammt, sowie den auch aus dieser Zeit zuzuordnenden Torblättern besondere Bedeutung zukommt. In der im Anschluss an die Begehung stattgefundenen Besprechung zwischen den Eigentümervertretern, dem Amtssachverständigen und Gefertigtem wurde vereinbart, dass sich die Unterschutzstellung auf folgende Teile des Objektes beschränken kann:

Das am Haupthaus befindliche Platzlgewölbe, dem Dachstuhl, dem Stiegenhaus mit seinem Steinboden und den Türblättern (welche aus der Zeit um 1830 stammen).

Gegen diesen Vorschlag erhoben die Berufungswerber keine Einwände.

Zu diesen Ermittlungsergebnissen kann binnen vier Wochen Stellung genommen werden."

5. Dazu langten von den Verfahrensparteien keine Stellungnahmen ein.

6. In der Folge übermittelte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur dem Bundesverwaltungsgericht die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen.

7. Mit Schreiben vom 10.04.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, es werde – sofern ihre Stellungnahmen, zu deren Erstattung zugleich Gelegenheit gegeben wurde, nicht anderes erforderten – seiner Entscheidung das zuvor dargestellte Ergebnis des Augenscheins zugrunde legen.

8. Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 teilte das Bundesdenkmalamt dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes mit:

"[D]as BDA nimmt Bezug auf Ihr Schreiben vom 10.4.2015 und übermittelt der Vollständigkeit halber einen Bericht des zuständigen Sachbearbeiters zum Stand der Dinge:

AKTENVERMERK

Lokalaugenschein von XXXX (Bundesdenkmalamt, Abteilung Niederösterreich) am 30.04.2015 zum Zustand der Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. der ehemaligen Brauerei XXXX in XXXX :Lokalaugenschein von römisch 40 (Bundesdenkmalamt, Abteilung Niederösterreich) am 30.04.2015 zum Zustand der Anlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. der ehemaligen Brauerei römisch 40 in römisch 40 :

Im Zuge des Augenscheines kann festgestellt werden, dass nur geringfügige Veränderungen seit der letzten Begehung durch das BDA (siehe GZ 46. 678/1/08) am 19. Oktober 2007 am Objekt durchgeführt wurden.

Es wurde hierbei in den letzten Jahren die Dachhaut des dreigeschossigen Hauptgebäudes (= Haupthaus) mit Walmdach erneuert (Gst. Nr. XXXX ). Die darunter befindliche historisch bedeutende Dachkonstruktion von 1830 blieb hierbei erhalten und ist weiterhin unverändert vorhanden. Die Neudeckung ist aus denkmalpflegerischer Sicht ohne negative Einflüsse auf Substanz und Erscheinung des Hauptgebäudes zur Ausführung gelangt und wäre - falls es unter Denkmalschutz stehen würde - nach §5 Abs. 1 DMSG in selber Form mit geringfügigen (Vermörtelung First und Grate) bewilligt worden. Das historische Stiegenhaus mit Bodenbelägen, teilweise Innentüren von 1830 und die Gewölbe konnten ebenfalls als unverändert bestehend festgestellt werden.Es wurde hierbei in den letzten Jahren die Dachhaut des dreigeschossigen Hauptgebäudes (= Haupthaus) mit Walmdach erneuert (Gst. Nr. römisch 40 ). Die darunter befindliche historisch bedeutende Dachkonstruktion von 1830 blieb hierbei erhalten und ist weiterhin unverändert vorhanden. Die Neudeckung ist aus denkmalpflegerischer Sicht ohne negative Einflüsse auf Substanz und Erscheinung des Hauptgebäudes zur Ausführung gelangt und wäre - falls es unter Denkmalschutz stehen würde - nach §5 Absatz eins, DMSG in selber Form mit geringfügigen (Vermörtelung First und Grate) bewilligt worden. Das historische Stiegenhaus mit Bodenbelägen, teilweise Innentüren von 1830 und die Gewölbe konnten ebenfalls als unverändert bestehend festgestellt werden.

Weilers wurden am L-förmigen eingeschossigen Brauereitrakt mit Walmdach, kurzen Arkadengang und Putzgliederungen (Gst. Nr. XXXX ) in Teilbereichen Saniermaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen umfassten eine Fassadeninstandsetzung (Putzinstandsetzung, Neufärbelung nach historischen Bestand), Drainagierung und Trockenlegungsmaßnahmen im südöstlichen Bereich bis zirka ein Drittel der Gesamtgebäudelänge. Die historischen Fassaden, Kubaturen (Dachform, Bauflucht, Fassadenflächen,..) und Kastenfenster wurden fach- bzw. denkmalgerecht instand gesetzt bzw. repariert und lassen weiterhin die Einheit des Objektes in architektonischer und künstlerischer Sicht erkennen.Weilers wurden am L-förmigen eingeschossigen Brauereitrakt mit Walmdach, kurzen Arkadengang und Putzgliederungen (Gst. Nr. römisch 40 ) in Teilbereichen Saniermaßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen umfassten eine Fassadeninstandsetzung (Putzinstandsetzung, Neufärbelung nach historischen Bestand), Drainagierung und Trockenlegungsmaßnahmen im südöstlichen Bereich bis zirka ein Drittel der Gesamtgebäudelänge. Die historischen Fassaden, Kubaturen (Dachform, Bauflucht, Fassadenflächen,..) und Kastenfenster wurden fach- bzw. denkmalgerecht instand gesetzt bzw. repariert und lassen weiterhin die Einheit des Objektes in architektonischer und künstlerischer Sicht erkennen.

Die historische Remise im nördlichen Bereich der Anlage (Gst. Nr. XXXX ) weist nur eine Putzinstandsetzung im geringfügigen Bereich auf. Die offenen Arkaden besitzen noch vollständig die historische Fassadengestaltung (Putzbestand und Färbelung). Das Objekt besitzt wie das Haupthaus (Gst. Nr. XXXX ) eine vollständig erhaltene und augenscheinlich im einwandfreien Zustand befindliche Dachkonstruktion von zirka 1830.Die historische Remise im nördlichen Bereich der Anlage (Gst. Nr. römisch 40 ) weist nur eine Putzinstandsetzung im geringfügigen Bereich auf. Die offenen Arkaden besitzen noch vollständig die historische Fassadengestaltung (Putzbestand und Färbelung). Das Objekt besitzt wie das Haupthaus (Gst. Nr. römisch 40 ) eine vollständig erhaltene und augenscheinlich im einwandfreien Zustand befindliche Dachkonstruktion von zirka 1830.

Die Anlage der ehern. Brauerei (bestehend aus Haupthaus (Gst. Nr. XXXX ), Brauereigebäude (Gst. Nr. XXXX ) und der Remise (Gst. Nr. XXXX ) besitzt fast vollständig die historische Fassadengestaltung von 1830. Die gegenständlichen drei Gebäude dokumentieren die industrielle Baukultur des Biedermeier sowie das Selbstverständnis des Großunternehmers in der Frühzeit der Industrialisierung, das sich an den von Schlössern und Amtsgebäuden abgeleiteten architektonischen Gestaltungsweisen manifestiert. Gleichzeitig mit dem kulturhistorischen Aussagewert dieser ehemaligen Fabriksanlage liegt aber in den an ihr ablesbaren Charakteristika auch eine Dokumentation der um 1830 auftretenden einschlägigen Bauformen vor.Die Anlage der ehern. Brauerei (bestehend aus Haupthaus (Gst. Nr. römisch 40 ), Brauereigebäude (Gst. Nr. römisch 40 ) und der Remise (Gst. Nr. römisch 40 ) besitzt fast vollständig die historische Fassadengestaltung von 1830. Die gegenständlichen drei Gebäude dokumentieren die industrielle Baukultur des Biedermeier sowie das Selbstverständnis des Großunternehmers in der Frühzeit der Industrialisierung, das sich an den von Schlössern und Amtsgebäuden abgeleiteten architektonischen Gestaltungsweisen manifestiert. Gleichzeitig mit dem kulturhistorischen Aussagewert dieser ehemaligen Fabriksanlage liegt aber in den an ihr ablesbaren Charakteristika auch eine Dokumentation der um 1830 auftretenden einschlägigen Bauformen vor.

Der Zustand dokumentiert vor allem in seiner noch bauzeitlich vorhandenen Außenerscheinung ohne wesentliche Veränderungen durch Erweiterungen und Umbauten in einzigartiger Weise die biedermeierliche vorindustrielle Produktionsanlage der ehemaligen Brauerei XXXX . Die Veränderungen die an der Anlage durch unterschiedliche Funktionswandel durch die Zeit durchgeführt wurden, fanden nur im Innenbereich, vor allem im Brauereitrakt (Gst. Nr. XXXX ), bei Beibehaltung der Außengestaltung statt. Der Abbruch des Gebäudeteiles im Hofbereich der ursprünglich an das Haupthaus (Gst. Nr. XXXX ) angeschlossen war, ist noch deutlich an der Westfassade des Hauptgebäudes ablesbar und erlaubt weiterhin die Gesamtanlage in seiner ursprünglichen Form zu erkennen.Der Zustand dokumentiert vor allem in seiner noch bauzeitlich vorhandenen Außenerscheinung ohne wesentliche Veränderungen durch Erweiterungen und Umbauten in einzigartiger Weise die biedermeierliche vorindustrielle Produktionsanlage der ehemaligen Brauerei römisch 40 . Die Veränderungen die an der Anlage durch unterschiedliche Funktionswandel durch die Zeit durchgeführt wurden, fanden nur im Innenbereich, vor allem im Brauereitrakt (Gst. Nr. römisch 40 ), bei Beibehaltung der Außengestaltung statt. Der Abbruch des Gebäudeteiles im Hofbereich der ursprünglich an das Haupthaus (Gst. Nr. römisch 40 ) angeschlossen war, ist noch deutlich an der Westfassade des Hauptgebäudes ablesbar und erlaubt weiterhin die Gesamtanlage in seiner ursprünglichen Form zu erkennen.

Das Bundesdenkmalamt, Abteilung Niederösterreich strebt wegen der noch vorhandenen authentisch bauzeitlich erhaltenen Anlage der Brauerei aus kultur-, wirtschaftsgeschichtlicher und kunsthistorischer Sicht die Erhaltung vor allem der Außenerscheinung der Objekte und der bauzeitlichen Dachstühle sowie der Gewölbe und des Stiegenhauses des Hauptgebäudes mit historischen Türbestand an.

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde auch festgestellt, dass Herr XXXX im Zuge eines Verkehrsunfalles (Flugzeugabsturz) tödlich verunglückt ist."Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde auch festgestellt, dass Herr römisch 40 im Zuge eines Verkehrsunfalles (Flugzeugabsturz) tödlich verunglückt ist."

9. In der Folge wurde der Anteil von XXXX zu gleichen Teilen an dessen Söhne XXXX und A XXXX übertragen und diese im Grundbuch eingetragen.9. In der Folge wurde der Anteil von römisch 40 zu gleichen Teilen an dessen Söhne römisch 40 und A römisch 40 übertragen und diese im Grundbuch eingetragen.

10. Mit Schreiben vom 19.09.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien – unter Hinweis auf die unter Punkt 8. zitierte Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes – mit, dass es aufgrund der Gliederung des unter Punkt 4. dargestellten Schreibens davon ausgehe, dass die Aussagen des dem Augenschein am 19.10.2007 beigezogenen Amtssachverständigen, wonach sich die Unterschutzstellung auf das am Haupthaus befindliche Platzlgewölbe, den Dachstuhl sowie das Stiegenhaus mit seinem Steinboden und den Türblättern beschränken könne, auf die Frage bezog, welche Teile im Inneren des Hauptgebäudes Denkmalbedeutung haben, und folglich die Feststellung, dass die Berufungswerber dagegen keine Einwände erhoben hätten, auf eine Unterschutzstellung der Anlage in folgendem Umfang bezogen haben: Hauptgebäude auf Parz. XXXX (Außenerscheinung, Platzlgewölbe, Dachstuhl sowie Stiegenhaus mit Steinboden und Türblättern), L-förmiger Trakt auf Parz. XXXX (Außenerscheinung) sowie Remise auf Parz. XXXX (Außenerscheinung). Zugleich wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – sofern diese Stellungnahmen nicht anderes erforderten – seiner Entscheidung das Ergebnis des Augenscheins vom 19.10.2007 in diesem Verständnis zugrunde legen werde.10. Mit Schreiben vom 19.09.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien – unter Hinweis auf die unter Punkt 8. zitierte Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes – mit, dass es aufgrund der Gliederung des unter Punkt 4. dargestellten Schreibens davon ausgehe, dass die Aussagen des dem Augenschein am 19.10.2007 beigezogenen Amtssachverständigen, wonach sich die Unterschutzstellung auf das am Haupthaus befindliche Platzlgewölbe, den Dachstuhl sowie das Stiegenhaus mit seinem Steinboden und den Türblättern beschränken könne, auf die Frage bezog, welche Teile im Inneren des Hauptgebäudes Denkmalbedeutung haben, und folglich die Feststellung, dass die Berufungswerber dagegen keine Einwände erhoben hätten, auf eine Unterschutzstellung der Anlage in folgendem Umfang bezogen haben: Hauptgebäude auf Parz. römisch 40 (Außenerscheinung, Platzlgewölbe, Dachstuhl sowie Stiegenhaus mit Steinboden und Türblättern), L-förmiger Trakt auf Parz. römisch 40 (Außenerscheinung) sowie Remise auf Parz. römisch 40 (Außenerscheinung). Zugleich wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – sofern diese Stellungnahmen nicht anderes erforderten – seiner Entscheidung das Ergebnis des Augenscheins vom 19.10.2007 in diesem Verständnis zugrunde legen werde.

11. Am 19.11.2017 langte eine Stellungnahme von Dieter ELLINGHAUS ein, der zu entnehmen ist, dass das zuvor dargestellte Verständnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des Ergebnisses des Augenscheins am 19.10.2007 zutreffend ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die gegenständliche Anlage hat im Ausmaß der spruchgemäßen Unterschutzstellung eine geschichtliche sowie eine kulturelle Bedeutung.

1.2. Ihr kommt in diesem Umfang als Dokument einer biedermeierlichen vorindustriellen Produktionsanlage zumindest im regionalen Denkmalbestand ein hoher Stellenwert zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des Augenscheins vom 19.10.2007, das Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 19.05.2015 sowie den Umstand, dass die Verfahrensparteien der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des genannten Ergebnisses des Augenscheines nicht entgegengetreten sind. Daraus ergibt sich, dass die dargestellte Denkmalbedeutung der Anlage im genannten Umfang und ihr Stellenwert unstrittig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2.3.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der – taxativen – Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und – gegebenenfalls – der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).3.2.3.1. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der – taxativen – Aufzählung des Paragraph 26, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und – gegebenenfalls – der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, Paragraph 26, Anmerkung 3 und 4, Paragraph 27, Anmerkung 2 und 3 mwN).

3.2.3.2. XXXX und XXXX haben im laufenden Verfahren grundbücherliches (Mit-)Eigentum erworben und sind damit in die verfahrensrechtliche Position ihres Vaters XXXX als Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX und XXXX weiterzuführen.3.2.3.2. römisch 40 und römisch 40 haben im laufenden Verfahren grundbücherliches (Mit-)Eigentum erworben und sind damit in die verfahrensrechtliche Position ihres Vaters römisch 40 als Beschwerdeführer eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit römisch 40 und römisch 40 weiterzuführen.

3.2.4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.4.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

3.2.4.2. Wie oben festgestellt, weist die gegenständliche Anlage sowohl im geschichtlichen als auch im kulturellen Bereich Denkmalbedeutung auf.

3.2.5.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.5.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).

3.2.5.2. Aufgrund der Feststellungen zu Punkt 1.2. steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein zu schützendes Denkmal handelt. Denn aus den Feststellungen geht hervor, dass sie im Umfang der Unterschutzstellung als Dokument einer biedermeierlichen vorindustriellen Produktionsanlage jedenfalls hinsichtlich des regionalen Denkmalschutzbestandes einen hohen Stellenwert aufweist.

3.2.6.1. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß § 1 Abs. 8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist; dazu zählt jedenfalls das Dach (vgl. VwGH 05.02.1976, 1891/75).3.2.6.1. Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz gemäß Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist; dazu zählt jedenfalls das Dach vergleiche VwGH 05.02.1976, 1891/75).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten vergleiche etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).

3.2.6.2. Vor diesem Hintergrund waren nur jene Teile des Objektes unter Schutz zu stellen, denen Denkmalbedeutung zukommt.

3.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude (im Umfang des Spruches) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.

3.2.8. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Denkmaleigenschaft, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,
öffentliches Erhaltungsinteresse, Spruchpunkt - Abänderung,
Teilunterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2000652.1.01

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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