TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/5 L526 2178013-1

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L526 2178013-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführende Partei (im Weiteren: bP), eine armenische Staatsbürgerin, reiste Anfang November in das Bundesgebiet ein, stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 11.11.2015 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie ihren jetzigen Mann anlässlich einer Touristenreise kennengelernt hätte und von ihm schwanger geworden sei. Als ihre Eltern in Armenien dies erfahren haben, hätten sie sie verstoßen und sie habe dann vom sogenannten Visa-Center in Jerewan ein Visum für Litauen erlangt und sei am 5.11.2015 legal vom Jerewan nach Minsk und dann weiter nach Litauen und von dort nach Wien geflogen, wo die Familie ihres jetzigen Ehemannes sie abgeholt hätte. In Armenien habe sie niemanden, der ihr in ihrem Zustand behilflich sein könne.

Am 30.8.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: bB oder BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage ärztlicher Unterlagen an, ihr erstes Kind verloren zu haben und nun erneut im siebten Monat schwanger zu sein. Abermals zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie bei ihrem Mann leben möchte. Zu ihrer Ausbildung und ihren Lebensumständen in Armenien führte sie im Wesentlichen aus, dass sie, bevor sie von ihrer Familie verstoßen worden sei, an einem musikalischen College studiert habe. Sie habe nie gearbeitet. Die Ausbildung habe sie wegen ihrer Ausreise abgebrochen.

Mit Bescheid vom 2.10.2017 hat die bB den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I und II). Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2. Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 2.10.2017 hat die bB den Antrag der bP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei). Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die bB fest, dass die bP keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Auch aus den sonstigen Umständen hätte keine asylrelevante Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein würde.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die bB fest, dass die bP keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe. Auch aus den sonstigen Umständen hätte keine asylrelevante Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein würde.

Zu Spruchpunkt IV führte die bB unter Anführung der gesetzlichen Normen begründend aus: "Sie haben keinerlei Fluchtgründe vorgebracht. Sie stützen sich mit dem Fluchtgrund auf den Wunsch mit dem Ehepartner in Österreich zusammenzuleben, weswegen Ziffer 4 zur Anwendung kommt. Für die Behörde steht zudem fest, dass für Sie bei der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechts-relevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück ...".Zu Spruchpunkt römisch vier führte die bB unter Anführung der gesetzlichen Normen begründend aus: "Sie haben keinerlei Fluchtgründe vorgebracht. Sie stützen sich mit dem Fluchtgrund auf den Wunsch mit dem Ehepartner in Österreich zusammenzuleben, weswegen Ziffer 4 zur Anwendung kommt. Für die Behörde steht zudem fest, dass für Sie bei der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechts-relevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück ...".

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens stellte die bB fest, dass die bP mit Ihrem Ehemann zusammenlebe. Bei der in Österreich lebenden Familie handle es sich um die bP und Ihren Ehemann. Die Beziehung zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegereltern wurde nicht erwähnt. Die bP leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sei im siebten Monat schwanger. Ferner führt die bB aus, dass die Mitglieder der Familie im Sinne des Art. 8 EMRK im selben Umfang wie die bP potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellen würde. Weshalb die Familie von aufenthaltsbeendendem Maßnahmen betroffen sein könnten, lässt die bB jedoch offen.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens stellte die bB fest, dass die bP mit Ihrem Ehemann zusammenlebe. Bei der in Österreich lebenden Familie handle es sich um die bP und Ihren Ehemann. Die Beziehung zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegereltern wurde nicht erwähnt. Die bP leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sei im siebten Monat schwanger. Ferner führt die bB aus, dass die Mitglieder der Familie im Sinne des Artikel 8, EMRK im selben Umfang wie die bP potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb ihre Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstellen würde. Weshalb die Familie von aufenthaltsbeendendem Maßnahmen betroffen sein könnten, lässt die bB jedoch offen.

Mit Bescheid vom 9.10.2017 wurde der Spruch des zuvor genannten Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG hinsichtlich des Geburtsdatums der bP berichtigt.Mit Bescheid vom 9.10.2017 wurde der Spruch des zuvor genannten Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinsichtlich des Geburtsdatums der bP berichtigt.

Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Behörde nicht weiter mit dem Vorbringen der bP auseinandergesetzt habe. Die bP sei im Bundesgebiet entsprechend integriert, unbescholten und lebe mit iher Kernfamilie hier. Die belangte Behörde habe nicht begründet, weshalb die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sein sollte. Die bP stelle keine wie immer geartete Gefahr für das öffentliche Interesse dar und habe sich im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten. Der Ehegatte und die Schwiegereltern, alle im Besitz einer aufrechten Aufenthaltsberechtigung, würden für die bP sorgen. Von Seiten der belangten Behörde wäre zudem nicht auf den Umstand eingegangen, dass die bP mit ihrer Kernfamilie im Bundesgebiet lebe, die bP hochschwanger sei und bereits im Jahr 2015 ein Kind verloren habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Die bP ist Staatsbürgerin der Republik Armenien und führt den Namen XXXX. Im Akt finden sich Kopien eines nicht übersetzten Dokumentes sowie eine Identitätskarte mit den zuvor erwähnten Personendaten der bP.Die bP ist Staatsbürgerin der Republik Armenien und führt den Namen römisch 40 . Im Akt finden sich Kopien eines nicht übersetzten Dokumentes sowie eine Identitätskarte mit den zuvor erwähnten Personendaten der bP.

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die bB fest, dass die Identität der bP feststehe. Sie heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsbürgerin Armenien. Mit Bescheid vom 9.10.2017 wurde dies insofern berichtigt, als Ihr Geburtsdatum XXXX zu lauten habe. Das Asylverfahren erster Instanz dauerte bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides.Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die bB fest, dass die Identität der bP feststehe. Sie heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und Staatsbürgerin Armenien. Mit Bescheid vom 9.10.2017 wurde dies insofern berichtigt, als Ihr Geburtsdatum römisch 40 zu lauten habe. Das Asylverfahren erster Instanz dauerte bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides.

Die bP hält sich seit Anfang November 2015 im Bundesgebiet auf und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der ersten Antragstellung im Bundesgebiet gab die bP an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren worden und armenische Staatsbürgerin zu sein.Die bP hält sich seit Anfang November 2015 im Bundesgebiet auf und stellte am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der ersten Antragstellung im Bundesgebiet gab die bP an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren worden und armenische Staatsbürgerin zu sein.

Die bP lebt mit Ihrem Mann, den sie am XXXX im Bundesgebiet geheiratet hat und dessen Namen sie angenommen hat sowie mit ihren Schwiegereltern in einer Wohnung. Eine Schwangerschaft der bP endete im Jahr 2015 mit einem Abortus. Die Einvernahme durch die bB erfolgte Ende August 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die bP von ihrem nunmehrigen Ehemann im siebten Monat schwanger.Die bP lebt mit Ihrem Mann, den sie am römisch 40 im Bundesgebiet geheiratet hat und dessen Namen sie angenommen hat sowie mit ihren Schwiegereltern in einer Wohnung. Eine Schwangerschaft der bP endete im Jahr 2015 mit einem Abortus. Die Einvernahme durch die bB erfolgte Ende August 2017. Zu diesem Zeitpunkt war die bP von ihrem nunmehrigen Ehemann im siebten Monat schwanger.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP eine Täuschungshandlung hinsichtlich ihrer Identität vorgenommen hat. Dass das Vorbringen der bP zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

Dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, kann innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die bB stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Absatz 1 Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz.Die bB stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz.

Wie bereits erwähnt, befindet sich im Akt die Kopie einer ID-Karte und ein Dokument, das nicht in deutscher Sprache verfasst ist und auch nicht übersetzt wurde (AS 323 bis 329). Wann bzw. wie diese Kopien zum Akt gegeben wurden, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Dass deren Unbedenklichkeit von der bB in Zweifel gezogen wurde, lässt sich dem Akteninhalt ebenfalls nicht entnehmen. Da der Aktenlage auch sonst keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die bP versucht haben könnte, die bB mit ihren Angaben zu täuschen bzw. wonach die vorgelegten Identitätsdokumente gefälscht oder verfälscht sind, geht das ho. Gericht davon aus, dass es sich bei der in AS 327 f ersichtlichen ID-Karte um ein echtes und authentisches Dokument handelt, welche die bP im Laufe des Verfahrens vorlegte, um ihre Identität damit nachzuweisen. Die bB selbst stellte fest, dass aufgrund geeigneter Dokumente die Identität der bP festgestellt werden konnte (AS 264).

Mangels entsprechender Hinweise in den eingesehenen Einvernahmeprotokollen geht das ho. Gericht auch davon aus, dass die bP keine offensichtlich unrichtigen Angaben über ihre Bedrohungssituation machte. Auch stützt die bB ihre Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerade darauf, dass kein asylrelevantes Vorbringen getätigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

II.3.1.5. § 18 BFA-VG lautet:römisch zwei.3.1.5. Paragraph 18, BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."

Liegt einer der Gründe des § 18 Abs. 1 Z 1 - 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.Liegt einer der Gründe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, - 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen.

Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:

"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)

Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG iVm VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:Aus den genannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass das BFA-VG in Verbindung mit VwGVG grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellen, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt:

Das kann einerseits gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.Das kann einerseits gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; es kann aber andererseits auch auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 18 Abs. 5 BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 18 Abs. 1 BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt istDie Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgrund der Beschwerde gegen diese Aberkennung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG- aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des ho. Gerichts per se schon nicht vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist

Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt ist:Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt ist:

Die bP berief sich zum einen auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG.Die bP berief sich zum einen auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG.

In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 3 leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die bP die Behörde (und nicht etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zu täuschen versuchte und über die Folgen der Täuschung belehrt wurde.In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 3, leg cit. ist festzuhalten, dass dieser Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die bP die Behörde (und nicht etwa Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zu täuschen versuchte und über die Folgen der Täuschung belehrt wurde.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass eine solche Täuschungshandlung von der bB nicht beschrieben wurde und sich eine solche aus nicht aus dem Akteninhalt ergibt, sondern geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die bB bei der bP ua. eine Identitätskarte vorlegte und die bB aufgrund der seitens der bP vorgelegten Unterlagen in der Lage war, deren Identität festzustellen.

Aufgrund der oa. Ausführungen liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG klar ersichtlich nicht vor.Aufgrund der oa. Ausführungen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG klar ersichtlich nicht vor.

Zum anderen stützt sich die bB auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG:Zum anderen stützt sich die bB auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG:

Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG entspricht § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aF, diese entspricht wiederum § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese entspricht letztlich § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes weiters aus, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG entspricht Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aF, diese entspricht wiederum Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese entspricht letztlich Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214). Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes weiters aus, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich, dass sich eine solche Bedrohungssituation aus dem Fluchtvorbringen oder dem sonstigen Akteninhalt nicht herauslesen lässt.

Die Z 5 leg. cit. liegt somit klar erkennbar nicht vor.Die Ziffer 5, leg. cit. liegt somit klar erkennbar nicht vor.

Im gegenständlichen Fall hätte grundsätzlich § 18 Abs. 1 Z 4 BVG-VG zur Anwendung gelangen können.Im gegenständlichen Fall hätte grundsätzlich Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BVG-VG zur Anwendung gelangen können.

Dazu ist zu jedoch zu bemerken, dass - wie oben näher dargestellt - die Feststellungen der bB im Bescheid zur familiären Situation nicht im Einklang mit der übrigen Aktenlage stehen und diese Feststellungen zudem von nicht nachvollziehbaren Begründungen getragen werden. So wird etwa nicht begründet, weshalb die bB davon ausgeht, dass die Mitglieder ihrer Familie "im selben Umfang" wie die bP "potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen" sein sollten. Dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass sowohl der Ehemann der bP als auch dessen Eltern über aufrechte Aufenthaltstitel verfügen. Der bB kann zwar nicht entgegengetreten werden, dass Inhaber aufrechter Aufenthaltstitel potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein können, jedoch lassen sich weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem übrigen Akteninhalt Hinweise entnehmen, wonach die angesprochenen Familienmitglieder im vorliegenden Fall tatsächlich vom Verlust ihrer Aufenthaltsberechtigungen bedroht sein sollten.

Wenn die bB ausführt, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist, so lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen, welche Erwägungen die Behörde dieser Feststellung zugrunde legte. Mit dem Vorbringen der bP, von ihrer Familie verstoßen worden zu sein, in Armenien nie gearbeitet zu haben und nun nicht zu wissen, wer ihr in schwangerem Zustand in Armenien helfen könne, hat sich die bB im Rahmen ihrer Beweiswürdigung bzw. in ihren Feststellungen hinsichtlich möglicher Rückkehrgefährdungen und möglicher Verletzungen von Bestimmungen der EMRK im Falle einer sofortigen Außerlandesbringung aber ebensowenig auseinandergesetzt wie mit der Tatsache, dass eine frühere Schwangerschaft der bP mit einem Abortus endete.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP bereits Anfang November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihr eine Vorsprache bei der bB - offensichtlich ohne ihr Verschulden - erst Ende August 2017 ermöglicht wurde. Inwieweit den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen gedient ist, indem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in einem fast zwei Jahre dauernden Verfahren just zu einem Zeitpunkt gesetzt wird, in dem die bP kurz vor der Niederkunft steht, ist nicht verständlich.

Spruchpunkt IV war im gegenständlichen Fall ersatzlos zu beheben, da die Voraussetzungen des dort genannten § 18 Abs. 1 Z 3 und 5 nicht gegeben waren. Aus den zuvor genannten Gründen konnte der Bescheidpunkt auch nicht mit der Maßgabe bestätigt werden, dass der Spruch auf die - für den gegenständlichen Fall grundsätzlich anwendbare - Z 4 leg.cit. zu lauten hätte bzw. festgestellt werden, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird.Spruchpunkt römisch vier war im gegenständlichen Fall ersatzlos zu beheben, da die Voraussetzungen des dort genannten Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 nicht gegeben waren. Aus den zuvor genannten Gründen konnte der Bescheidpunkt auch nicht mit der Maßgabe bestätigt werden, dass der Spruch auf die - für den gegenständlichen Fall grundsätzlich anwendbare - Ziffer 4, leg.cit. zu lauten hätte bzw. festgestellt werden, dass die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt wird.

Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die bB hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die bP jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt IV nie erlassen worden wäre.Die bB hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die bP jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn der Spruchpunkt römisch vier nie erlassen worden wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht einerseits an der jüngsten, im ho. Erk. zitierten Judikatur des VwGH und auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Vorgängerjudikatur zu § 66 Abs. 4 AVG, soweit diese anwendbar erscheint.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht einerseits an der jüngsten, im ho. Erk. zitierten Judikatur des VwGH und auch an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Vorgängerjudikatur zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, soweit diese anwendbar erscheint.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, Feststellungsentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L526.2178013.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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