Entscheidungsdatum
07.12.2017Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z4Spruch
L526 2178280-1/2Z
L526 2178282-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. P.M. SCHREY LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. P.M. SCHREY LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenenA) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ersatzlos behoben.Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Armenien, vertreten durch den Migrantinnen Verein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenenA) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen
Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs.1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG ersatzlos behoben.Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (im Weiteren BF1 oder BF2), armenische Staatsbürger, stellten am 8.8.2017 nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurden am 8.8.2017 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab BF2 an, es herrsche Krieg in Berg Karabach. Am 1.4.2016 sei ihr Wohnort bombardiert worden. Sie sei im dritten Monat schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Ihr Mann habe dort große Probleme gehabt, weshalb sie geflüchtet seien. BF1 brachte vor, er sei aus wirtschaftlichen Gründen aus Armenien nach Berg Karabach gezogen. In letzter Zeit habe es dort heftige Kämpfe gegeben. Am 1.4.2016 sei das Dorf, in dem er mit seiner schwangeren Frau lebte, von Aserbaidschan bombardiert worden. Dadurch haben sie sich entschieden, das Land zu verlassen.
Am 29.8.2017 wurden BF1 und BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) niederschriftlich einvernommen. Abermals zu seinen Fluchtgründen befragt gab BF1 an, er habe im Jahr 2007 beschlossen, in XXXX eine Gemüseplantage zu eröffnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In dieser Zeit habe es dort Kämpfe gegeben. Nachdem seine Frau eine Fehlgeburt erlitten habe, hätten sie beschlossen, diese Region zu verlassen. Die Politiker in XXXX hätten versprochen sie zu unterstützen. Auf diese Unterstützung hätten sie vergeblich gewartet. Das Haus sei auch von Dieben heimgesucht worden und die Behörden hätten dabei ebenfalls nicht geholfen. Am 30.6.2016 sei er von unbekannten Personen geschlagen worden und dann bewusstlos gewesen. Er sei aber nicht ins Krankenhaus gegangen, sondern nach Hause. Aufgrund des Übergriffes habe er ebenfalls beschlossen, das Land zu verlassen. BF2 gab dazu befragt an, dass ihr Mann ihr nichts von seinen Problemen erzählt habe. Ihr Mann habe Armenien verlassen wollen. Über die Ereignisse des 30.6.2016 könne sie nichts berichten.Am 29.8.2017 wurden BF1 und BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) niederschriftlich einvernommen. Abermals zu seinen Fluchtgründen befragt gab BF1 an, er habe im Jahr 2007 beschlossen, in römisch 40 eine Gemüseplantage zu eröffnen und mit Obst und Gemüse zu handeln. In dieser Zeit habe es dort Kämpfe gegeben. Nachdem seine Frau eine Fehlgeburt erlitten habe, hätten sie beschlossen, diese Region zu verlassen. Die Politiker in römisch 40 hätten versprochen sie zu unterstützen. Auf diese Unterstützung hätten sie vergeblich gewartet. Das Haus sei auch von Dieben heimgesucht worden und die Behörden hätten dabei ebenfalls nicht geholfen. Am 30.6.2016 sei er von unbekannten Personen geschlagen worden und dann bewusstlos gewesen. Er sei aber nicht ins Krankenhaus gegangen, sondern nach Hause. Aufgrund des Übergriffes habe er ebenfalls beschlossen, das Land zu verlassen. BF2 gab dazu befragt an, dass ihr Mann ihr nichts von seinen Problemen erzählt habe. Ihr Mann habe Armenien verlassen wollen. Über die Ereignisse des 30.6.2016 könne sie nichts berichten.
Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 29.8.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 29.8.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht über ihren gewillkürten Vertreter Beschwerde.
Mit Schreiben vom 30.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, am 1.12.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
(3.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (4.) der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, (5.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, (6.) gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
(7.) der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Gegenständlich stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG. In der Begründung des Bescheides betreffend BF1 führt die belangte Behörde aus, der BF habe keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung fasst die belangte Behörde die Aussagen des BF1 jeweils zusammen, ohne auszuführen, weshalb diese als nicht glaubhaft oder relevant angesehen werden bzw. eine Subsumtion unter die im Spruch genannte Norm vorzunehmen. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt V schließt mit der Feststellung, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da dem Antrag auf internationalem Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer auch sonst keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück (AS 200). Insgesamt wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Gegenständlich stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG. In der Begründung des Bescheides betreffend BF1 führt die belangte Behörde aus, der BF habe keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung fasst die belangte Behörde die Aussagen des BF1 jeweils zusammen, ohne auszuführen, weshalb diese als nicht glaubhaft oder relevant angesehen werden bzw. eine Subsumtion unter die im Spruch genannte Norm vorzunehmen. Die rechtliche Würdigung zu Spruchpunkt römisch fünf schließt mit der Feststellung, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da dem Antrag auf internationalem Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Beschwerdeführer auch sonst keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück (AS 200). Insgesamt wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die Begründung des Bescheides für BF2, die Ehegattin des BF1, bezieht sich auf eine männliche Person (AS 182: "Ihre Frau hätte an die 20 Jahre in der Kirche in XXXX gesungen").Die Begründung des Bescheides für BF2, die Ehegattin des BF1, bezieht sich auf eine männliche Person (AS 182: "Ihre Frau hätte an die 20 Jahre in der Kirche in römisch 40 gesungen").
Die gegenständlichen Bescheide sind hinsichtlich Spruchpunkt V schon durch ihre Begründungsmängel mit Rechtswidrigkeit behaftet. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten (vgl. Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und in das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), S. 116: Eine Scheinbegründung wäre es z.B., wenn nicht mehr gesagt wird als: "Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens war wie im Spruch zu entscheiden."). Eine Zusammenfassung des Vorbringens des BF1 ohne jede Würdigung und Schlussfolgerung ist dem gleichzuhalten. Dem gleichzuhalten ist auch ein Fall wie jener der BF2, deren Bescheid eine Begründung enthält, die sich nicht auf ihre, im Spruch genannte, Person bezieht.Die gegenständlichen Bescheide sind hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf schon durch ihre Begründungsmängel mit Rechtswidrigkeit behaftet. Einer fehlenden Begründung ist eine Scheinbegründung gleichzuhalten vergleiche Wielinger, Einführung in das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht und in das Recht der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014), S. 116: Eine Scheinbegründung wäre es z.B., wenn nicht mehr gesagt wird als: "Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen und der Ergebnisse des Beweisverfahrens war wie im Spruch zu entscheiden."). Eine Zusammenfassung des Vorbringens des BF1 ohne jede Würdigung und Schlussfolgerung ist dem gleichzuhalten. Dem gleichzuhalten ist auch ein Fall wie jener der BF2, deren Bescheid eine Begründung enthält, die sich nicht auf ihre, im Spruch genannte, Person bezieht.
Zudem tritt, dass § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.Zudem tritt, dass Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.05.2003, Zl. 2000/20/0051).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.05.2003, Zl. 2000/20/0051).
Wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll der bB ergibt, hat BF1 seine Flucht unter anderem damit begründet, dass er zunächst von Dieben heimgesucht wurde, er dann von unbekannten Personen bewusstlos geschlagen worden und nicht ins Krankenhaus gegangen sei, sondern gleich das Land verlassen habe. Diese Aussagen werden von Seiten der bB weder hinterfragt noch kommentiert. Dass der BF mit diesen Behauptungen eine Verfolgung darstellen wollte, ist zumindest denkbar.
In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, dass sich die belangte Behörde auch in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht einmal ansatzweise mit diesen Aussagen auseinandergesetzt hat. Zudem wurde auch die Sicherheitslage in der armenischen Heimatregion der BF nicht hinreichend thematisiert; vielmehr finden sich an verschiedenen Stellen des Bescheides Ausführungen über Georgien, einem sicheren Herkunftsstaat.
Es war daher der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher vom BFA bis auf weiteres auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (§ 51 AsylG).Es war daher der Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher vom BFA bis auf weiteres auch eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen (Paragraph 51, AsylG).
Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V. spruchreif war und die Trennung auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf. spruchreif war und die Trennung auch zweckmäßig erscheint.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L526.2178282.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018