TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/11 W199 2010287-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2017
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Entscheidungsdatum

11.12.2017

Norm

AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.94
GEG §1 Z6 litb
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Spruch

W199 2010287-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.05.2015, Zl. 1 Jv 641/14 dt - 33, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29.05.2015, Zl. 1 Jv 641/14 dt - 33, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Am 24.11.2011 verstarb ein Großvater des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 31.1.2013, 245 A 439/11v-181, antwortete das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) den Nachlass zur Gänze dem Beschwerdeführer ein (Spruchpunkt 3), bestimmte - neben anderen Spruchpunkten - die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung einschließlich 20 % USt. und eines Zuschlages von 100 % gemäß § 13 iVm § 5 Gerichtskommissionstarifgesetz BGBl. 108/1971 (in der Folge: GKTG) mit 52.652,16 Euro und trug dem Beschwerdeführer auf, diese Gebühren an den Gerichtskommissär zu zahlen (Spruchpunkt 6). Begründend hieß es, gemäß § 5 GKTG sei die Gebühr des Gerichtskommissärs auf seinen Antrag mit einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß festzusetzen, wenn die Amtshandlung von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sei, sie sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordere oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sei. Angesichts des Umfangs des vorliegenden Aktes und der damit verbundenen Vorbereitungszeit, der teilweise aktenkundigen vielen e-mails und der glaubhaft dargelegten unzähligen Telefonate sowie der komplexen Sach- und Rechtslage erscheine ein Zuschlag von 100 % als angemessen.1.1. Am 24.11.2011 verstarb ein Großvater des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 31.1.2013, 245 A 439/11v-181, antwortete das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) den Nachlass zur Gänze dem Beschwerdeführer ein (Spruchpunkt 3), bestimmte - neben anderen Spruchpunkten - die Gebühren des Gerichtskommissärs für die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung einschließlich 20 % USt. und eines Zuschlages von 100 % gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 5, Gerichtskommissionstarifgesetz Bundesgesetzblatt 108 aus 1971, (in der Folge: GKTG) mit 52.652,16 Euro und trug dem Beschwerdeführer auf, diese Gebühren an den Gerichtskommissär zu zahlen (Spruchpunkt 6). Begründend hieß es, gemäß Paragraph 5, GKTG sei die Gebühr des Gerichtskommissärs auf seinen Antrag mit einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß festzusetzen, wenn die Amtshandlung von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sei, sie sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordere oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sei. Angesichts des Umfangs des vorliegenden Aktes und der damit verbundenen Vorbereitungszeit, der teilweise aktenkundigen vielen e-mails und der glaubhaft dargelegten unzähligen Telefonate sowie der komplexen Sach- und Rechtslage erscheine ein Zuschlag von 100 % als angemessen.

Am 4.2.2013 erhob der Beschwerdeführer einen Kostenrekurs und stellte in diesem Schriftsatz einen "Antrag auf Vorlage gemäß Art. 267 AEUV" und einen "Antrag auf Maßnahme gemäß Art. 140 B-VG". Darin wandte er sich gegen die Höhe der zugesprochenen Gebühren, insbesondere dagegen, dass das Verlassenschaftsgericht einen Zuschlag von 100 % zugesprochen habe.Am 4.2.2013 erhob der Beschwerdeführer einen Kostenrekurs und stellte in diesem Schriftsatz einen "Antrag auf Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV" und einen "Antrag auf Maßnahme gemäß Artikel 140, B-VG". Darin wandte er sich gegen die Höhe der zugesprochenen Gebühren, insbesondere dagegen, dass das Verlassenschaftsgericht einen Zuschlag von 100 % zugesprochen habe.

Mit Beschluss vom 3.10.2013 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (in der Folge: Landesgericht) eine Replik des Beschwerdeführers zur Rekursbeantwortung des Gerichtskommissärs zurück, ebenso die Anträge, die Rechtsache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen und den Verfassungsgerichtshof zu befassen. Dem Rekurs - dessen Kosten der Beschwerdeführer selbst zu tragen habe - gab es teilweise Folge und änderte den Beschluss des Bezirksgerichts in seinem Punkt 6 dahin ab, dass der Betrag von 52.652,16 Euro (Gebühren des Gerichtskommisärs) durch jenen von 39.499,92 Euro (darin 6583,32 Euro USt.) ersetzt werde. Begründend hieß es zusammengefasst, dem Rekursgericht erscheine ein Zuschlag von 50 % als gerechtfertigt.

Mit Beschluss vom 29.1.2014 wies der Oberste Gerichtshof einen Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss zurück.

1.2. Mit Schreiben vom 22.1.2014 teilte der Gerichtskommissär dem Bezirksgericht mit, dass die mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes bestimmten Gerichtskommissionsgebühren nicht gezahlt worden seien; er ersuchte um die gerichtliche Einbringung der Gebühren von 39.499,92 Euro.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.2.2014, 631 245A 439/11v-VNR 3, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - den Beschwerdeführer auf, die Gebühren des Notars (als Gerichtskommissärs) von 39.499,92 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro, zusammen 39.507,92 Euro, zu zahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.3.2014 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Am 14.3.2014 erhob er eine als "Berichtigungsantrag" bezeichnete Vorstellung, in der er sich gegen die Höhe der dem Gerichtskommissär zugesprochenen Gebühren wandte, insbesondere gegen den Zuschlag von 50 %. Dies verband er mit Anträgen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen und "den Antrag auf Maßnahme gem. Art. 140 B-VG [zu] veranlassen".Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.2.2014, 631 245A 439/11v-VNR 3, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - den Beschwerdeführer auf, die Gebühren des Notars (als Gerichtskommissärs) von 39.499,92 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro, zusammen 39.507,92 Euro, zu zahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.3.2014 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. Am 14.3.2014 erhob er eine als "Berichtigungsantrag" bezeichnete Vorstellung, in der er sich gegen die Höhe der dem Gerichtskommissär zugesprochenen Gebühren wandte, insbesondere gegen den Zuschlag von 50 %. Dies verband er mit Anträgen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes einzuholen und "den Antrag auf Maßnahme gem. Artikel 140, B-VG [zu] veranlassen".

Mit Bescheid vom 27.5.2014, 1 Jv 641/14 t-33, wies die belangte Behörde die Vorstellung zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 2.7.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 23.10.2014, W170 2010287-1/3E, gab dieses Gericht der Beschwerde Folge und behob den Bescheid vom 27.5.2014 gemäß "§ 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG". Begründend hielt es fest, dass die belangte Behörde nicht innerhalb zweier Wochen nach Einlangen der Vorstellung Ermittlungsschritte eingeleitet habe und dass somit der Mandatsbescheid vom 25.2.2014 gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Die belangte Behörde sei daher nicht mehr zuständig gewesen, über die Vorstellung zu entscheiden. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde gegen dieses Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.2.2015, Ro 2015/16/0002, als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 27.5.2014, 1 Jv 641/14 t-33, wies die belangte Behörde die Vorstellung zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 2.7.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 23.10.2014, W170 2010287-1/3E, gab dieses Gericht der Beschwerde Folge und behob den Bescheid vom 27.5.2014 gemäß "§ 28 Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG". Begründend hielt es fest, dass die belangte Behörde nicht innerhalb zweier Wochen nach Einlangen der Vorstellung Ermittlungsschritte eingeleitet habe und dass somit der Mandatsbescheid vom 25.2.2014 gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. Die belangte Behörde sei daher nicht mehr zuständig gewesen, über die Vorstellung zu entscheiden. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde gegen dieses Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.2.2015, Ro 2015/16/0002, als unbegründet ab.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, in der Verlassenschaftssache des Großvaters des Beschwerdeführers seien Gerichtsgebühren aufgelaufen, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei, und zwar Gerichtskommissionsgebühren des Gerichtskommissärs von 39.499,92 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von 8 Euro, zusammen 39.507,92 Euro. Der Beschwerdeführer sei schuldig, diesen Betrag binnen 14 Tagen einzuzahlen. Begründend heißt es, der Beschluss des Landesgerichtes vom 3.10.2013, mit dem ausgesprochen worden sei, dass die Gebühren des Gerichtskommissärs mit 39.499,92 Euro bestimmt würden, sei am 2.12.2013 in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 1 Z 6 lit. b GEG habe das Gericht die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen von Amts wegen einzubringen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersuche. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (Hinweis auf § 6b Abs. 4 GEG). Die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, stehe nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung nicht entspreche.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, in der Verlassenschaftssache des Großvaters des Beschwerdeführers seien Gerichtsgebühren aufgelaufen, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei, und zwar Gerichtskommissionsgebühren des Gerichtskommissärs von 39.499,92 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von 8 Euro, zusammen 39.507,92 Euro. Der Beschwerdeführer sei schuldig, diesen Betrag binnen 14 Tagen einzuzahlen. Begründend heißt es, der Beschluss des Landesgerichtes vom 3.10.2013, mit dem ausgesprochen worden sei, dass die Gebühren des Gerichtskommissärs mit 39.499,92 Euro bestimmt würden, sei am 2.12.2013 in Rechtskraft erwachsen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, GEG habe das Gericht die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen von Amts wegen einzubringen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersuche. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könnten weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (Hinweis auf Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG). Die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, stehe nur dann zu, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung nicht entspreche.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.6.2015 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.7.2015. Darin wird vorgebracht, den Gerichtskommissionsgebühren, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien, stünden nach wie vor Gegenforderungen des Beschwerdeführers "wegen Malpractice" gegenüber. Es sei im Gesetz nicht vorgesehen - "und verfassungsrechtlich aufgrund der Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht möglich" -, dass sich ein Gerichtskommissär einer Gegenforderung, die aufrechnungsweise gegen sein "Honorar", nämlich die zugesprochenen Gebühren, geltend gemacht werde, "durch Auszahlung über Gericht" entziehen könne. Es werde daher "Aufgabe der Behörde sein", den ausbezahlten Betrag vom Gerichtskommissär, da zu Unrecht bezogen, rückzufordern. Die rechtlich bedenkliche Vorgangsweise, überhöhte Gerichtskommissionsgebühren, ja überhaupt Gerichtskommissionsgebühren, zu begehren, ohne einen Tätigkeitsnachweis zu liefern und auch qualitativ dem nicht zu entsprechen, was ihm gegenüberstehe, dürfe nicht durch den Umweg der Zahlung über das Gericht geschützt werden. Weiters bestehe eine gesetzliche Lücke, da die Kosten der erfolgreichen Beschwerde (gemeint ist offenbar der Kostenrekurs vom 4.2.2013) gegen die ursprünglich beantragten überhöhten Gerichtskommissionsgebühren, die dieser Beschwerde (gemeint ist offenbar die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid oder die im ersten Rechtsgang eingebrachte Beschwerde) vorausgegangen sei, nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden könnten, obwohl die Gerichtskommissionsgebühren die erbrachte Leistung des Notars wiederspiegeln sollten und eine "Schlechterfüllung/Gewährleistung" ausgeschlossen sei. In einem zivilrechtlichen Leistungsstreit könnte der Beschwerdeführer Einwendungen erheben und Schlechterfüllung usw. geltend machen. Dies bedeute aber, dass ein eingeantworteter Erbe die vom Gerichtskommissär erbrachte Leistung ex lege nicht überprüfen dürfe, was einen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums bedeute. Die Kosten, die durch Malpractice und durch ungerechtfertigte überhöhte Gebühren entstanden seien, könnten "jedenfalls" nicht durch den angefochtenen Bescheid geschützt werden. Ob gegebenenfalls ein rechtswidriges Verhalten vorliege, was der Beschwerdeführer mit berechtigtem Verdacht annehmen dürfe, sei "gegebenenfalls amtswegig zu überprüfen, sowie gemäß § 78 StPO durch das Bundesverwaltungsgericht den Strafbehörden anzuzeigen". Der angefochtene Bescheid sei "jedenfalls" ersatzlos zu beheben, da der Beschwerdeführer keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gerichtskommissär habe. Dies sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Einvernahme von Zeugen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Grund der Dokumentation im beizuschaffenden Verlassenschaftsakt, dort aus den Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Gerichtskommissionsgebühren im Einantwortungsbeschluss, festzustellen. Wenn im Rahmen eines Urteils einer Partei der Ersatz von Gerichtskosten zugesprochen werde, so werde dies nicht aus Gerichtsgeldern berichtigt, sondern es werde bei Nichtbezahlung und Geltendmachung von Gegenforderungen der "ganz ‚normale' exekutive Weg" beschritten, dem eine Oppositionsklage entgegengehalten werden könne. Dies sollte ebenso bei Leistungen eines Notars möglich sein. Handlungen von Gerichtskommissären seien nicht von Schadenersatzforderungen ausgenommen, diesbezüglich bestehe eine umfangreiche Rechtsprechung, insbesondere auch zu Masseverwaltern, in der klar festgelegt werde, dass die Verantwortung derartiger Personen im Gerichtsauftrag erfolge, nicht auf das Gericht übergehe und daher auch keine Amtshaftungsangelegenheit sei. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, dies im konkreten Fall anders zu sehen. Die Vorschreibung der Gebühren würde sonst bedeuten, dass die Gegenforderungen gegen den Gerichtskommissär im Amtshaftungswege geltend gemacht werden könnten. Aus anwaltlicher Vorsicht werde daher erklärt, Gegenforderungen im Teilbetrag von 40.000 Euro aufrechnungsweise im Amtshaftungswege geltend zu machen. Die Gerichtskommissionsgebühren seien bei Verlassenschaften ab einem gewissen Wert "aus demokratischer Sicht" eine mangels "nicht entsprechende[n]" Gegenwerts (gemeint: mangels entsprechenden Gegenwerts) sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des eingeantworteten Erben. Da die Gebühren in keiner Relation zum Stundenaufwand stünden "und daher dem Recht auf Eigentum gem. Staatsgrundgesetz, EMRK und EU Grundrechtcharta widersprechen", stelle der Beschwerdeführer den Antrag, "diese Angelegenheit" gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG dem Verfassungsgerichtshof sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Der Beschwerdeführer nennt als Beweismittel seine eigene Parteienvernehmung, die Einvernahme von vier Zeugen, einen zu bestellenden Sachverständigen aus dem Fach der Betriebswirtschaft und beizuschaffende Akten des Verlassenschaftsverfahrens und fügt hinzu: "im Bestreitungsfall weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten". Er wiederholt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm "die Kosten der Rechtsvertretung und die Kosten dieses Verfahrens im Ausmaß der Kosten der Rechtsvertretung" zuzusprechen, ohne jedoch diese Kosten zu beziffern.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.7.2015. Darin wird vorgebracht, den Gerichtskommissionsgebühren, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides seien, stünden nach wie vor Gegenforderungen des Beschwerdeführers "wegen Malpractice" gegenüber. Es sei im Gesetz nicht vorgesehen - "und verfassungsrechtlich aufgrund der Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht möglich" -, dass sich ein Gerichtskommissär einer Gegenforderung, die aufrechnungsweise gegen sein "Honorar", nämlich die zugesprochenen Gebühren, geltend gemacht werde, "durch Auszahlung über Gericht" entziehen könne. Es werde daher "Aufgabe der Behörde sein", den ausbezahlten Betrag vom Gerichtskommissär, da zu Unrecht bezogen, rückzufordern. Die rechtlich bedenkliche Vorgangsweise, überhöhte Gerichtskommissionsgebühren, ja überhaupt Gerichtskommissionsgebühren, zu begehren, ohne einen Tätigkeitsnachweis zu liefern und auch qualitativ dem nicht zu entsprechen, was ihm gegenüberstehe, dürfe nicht durch den Umweg der Zahlung über das Gericht geschützt werden. Weiters bestehe eine gesetzliche Lücke, da die Kosten der erfolgreichen Beschwerde (gemeint ist offenbar der Kostenrekurs vom 4.2.2013) gegen die ursprünglich beantragten überhöhten Gerichtskommissionsgebühren, die dieser Beschwerde (gemeint ist offenbar die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid oder die im ersten Rechtsgang eingebrachte Beschwerde) vorausgegangen sei, nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden könnten, obwohl die Gerichtskommissionsgebühren die erbrachte Leistung des Notars wiederspiegeln sollten und eine "Schlechterfüllung/Gewährleistung" ausgeschlossen sei. In einem zivilrechtlichen Leistungsstreit könnte der Beschwerdeführer Einwendungen erheben und Schlechterfüllung usw. geltend machen. Dies bedeute aber, dass ein eingeantworteter Erbe die vom Gerichtskommissär erbrachte Leistung ex lege nicht überprüfen dürfe, was einen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums bedeute. Die Kosten, die durch Malpractice und durch ungerechtfertigte überhöhte Gebühren entstanden seien, könnten "jedenfalls" nicht durch den angefochtenen Bescheid geschützt werden. Ob gegebenenfalls ein rechtswidriges Verhalten vorliege, was der Beschwerdeführer mit berechtigtem Verdacht annehmen dürfe, sei "gegebenenfalls amtswegig zu überprüfen, sowie gemäß Paragraph 78, StPO durch das Bundesverwaltungsgericht den Strafbehörden anzuzeigen". Der angefochtene Bescheid sei "jedenfalls" ersatzlos zu beheben, da der Beschwerdeführer keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gerichtskommissär habe. Dies sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch Einvernahme von Zeugen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie auf Grund der Dokumentation im beizuschaffenden Verlassenschaftsakt, dort aus den Rechtsmitteln gegen die Festsetzung der Gerichtskommissionsgebühren im Einantwortungsbeschluss, festzustellen. Wenn im Rahmen eines Urteils einer Partei der Ersatz von Gerichtskosten zugesprochen werde, so werde dies nicht aus Gerichtsgeldern berichtigt, sondern es werde bei Nichtbezahlung und Geltendmachung von Gegenforderungen der "ganz ‚normale' exekutive Weg" beschritten, dem eine Oppositionsklage entgegengehalten werden könne. Dies sollte ebenso bei Leistungen eines Notars möglich sein. Handlungen von Gerichtskommissären seien nicht von Schadenersatzforderungen ausgenommen, diesbezüglich bestehe eine umfangreiche Rechtsprechung, insbesondere auch zu Masseverwaltern, in der klar festgelegt werde, dass die Verantwortung derartiger Personen im Gerichtsauftrag erfolge, nicht auf das Gericht übergehe und daher auch keine Amtshaftungsangelegenheit sei. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, dies im konkreten Fall anders zu sehen. Die Vorschreibung der Gebühren würde sonst bedeuten, dass die Gegenforderungen gegen den Gerichtskommissär im Amtshaftungswege geltend gemacht werden könnten. Aus anwaltlicher Vorsicht werde daher erklärt, Gegenforderungen im Teilbetrag von 40.000 Euro aufrechnungsweise im Amtshaftungswege geltend zu machen. Die Gerichtskommissionsgebühren seien bei Verlassenschaften ab einem gewissen Wert "aus demokratischer Sicht" eine mangels "nicht entsprechende[n]" Gegenwerts (gemeint: mangels entsprechenden Gegenwerts) sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung zu Lasten des eingeantworteten Erben. Da die Gebühren in keiner Relation zum Stundenaufwand stünden "und daher dem Recht auf Eigentum gem. Staatsgrundgesetz, EMRK und EU Grundrechtcharta widersprechen", stelle der Beschwerdeführer den Antrag, "diese Angelegenheit" gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG dem Verfassungsgerichtshof sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Der Beschwerdeführer nennt als Beweismittel seine eigene Parteienvernehmung, die Einvernahme von vier Zeugen, einen zu bestellenden Sachverständigen aus dem Fach der Betriebswirtschaft und beizuschaffende Akten des Verlassenschaftsverfahrens und fügt hinzu: "im Bestreitungsfall weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten". Er wiederholt den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm "die Kosten der Rechtsvertretung und die Kosten dieses Verfahrens im Ausmaß der Kosten der Rechtsvertretung" zuzusprechen, ohne jedoch diese Kosten zu beziffern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung der Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, die gerichtlich bestimmt worden sind, der Fall, wie sich aus § 1 Z 6 lit. b und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung der Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre, die gerichtlich bestimmt worden sind, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1.1. § 1 Z 6 lit. b GEG - der unter der Überschrift "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg" steht - lautete, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde:1.1.1. Paragraph eins, Ziffer 6, Litera b, GEG - der unter der Überschrift "Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg" steht - lautete, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde:

"Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

[...]

6. die auf Grund besonderer Vorschriften aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge, insbesondere [...]

b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersucht [...]"

Diese Gestalt hatten diese Teile des § 1 GEG durch Art. 2 Z 1 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) erhalten, durch den § 1 GEG neu gefasst worden war; er trat gemäß Art. VI GGG am 1.1.1985 in Kraft.Diese Gestalt hatten diese Teile des Paragraph eins, GEG durch Artikel 2, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) erhalten, durch den Paragraph eins, GEG neu gefasst worden war; er trat gemäß Artikel römisch sechs, GGG am 1.1.1985 in Kraft.

Durch Art. 2 Z 2 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde § 1 GEG neu gefasst und trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft. Er lautet nunmehr:Durch Artikel 2, Ziffer 2, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde Paragraph eins, GEG neu gefasst und trat in dieser Form gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft. Er lautet nunmehr:

"Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen: [...]

6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere [...]

b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre [...]"

1.1.2. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.1.2. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."(1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 GGN 2014 wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, GGN 2014 wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

1.1.3. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.1.3. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)

(2) - (3) ...

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".

1.2. § 1 GKTG steht unter der Überschrift "Gebührenanspruch" und lautet:1.2. Paragraph eins, GKTG steht unter der Überschrift "Gebührenanspruch" und lautet:

"(1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist."

§ 13 GKTG enthält den Tarif für die Durchführung der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung; § 5 GKTG ermöglicht, die tarifmäßige Gebühr zu erhöhen.Paragraph 13, GKTG enthält den Tarif für die Durchführung der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung; Paragraph 5, GKTG ermöglicht, die tarifmäßige Gebühr zu erhöhen.

2.1.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.1.1. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, auf Geldstrafen nach Paragraph 355, EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, - sich auf ältere Rechtsprechung beziehend - festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").

2.1.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.2.1.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.

Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichts vom 3.10.2013.Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichts vom 3.10.2013.

2.1.3. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerde auf das Grundverfahren bezieht, ist darauf nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt.

2.2.1. Die Beschwerde legt das Schwergewicht ihrer Ausführungen aber auf die von ihr ins Auge gefasste Aufrechnung der Forderung des Gerichtskommissärs auf Gerichtskommisionsgebühren mit einer Forderung, die dem Beschwerdeführer gegen den Gerichtskommissär zustehe. Es sei im Gesetz nicht vorgesehen, dass sich ein Gerichtskommissär Gegenforderungen entziehen könne, indem er sich die Gerichtskommisionsgebühren über das Gericht auszahlen lasse (dh. durch das Gericht, vielmehr die Justizverwaltungsbehörde einheben lasse). Damit behauptet die Beschwerde, es entspreche nicht dem Gesetz, wenn die Behörde, die über den Anspruch auf Gerichtskommisionsgebühren zu entscheiden hat, nicht auch über die aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung entscheidet.

Dass der Beschwerdeführer seine Gegenforderung bisher - sei es vor dem ordentlichen Gericht, sei es vor der Justizverwaltungsbehörde - geltend gemacht hätte, behauptet er nicht, dies ist auch dem vorgelegten Verwaltungsakt und den vorgelegten Teilen des Aktes des Verlassenschaftsverfahrens nicht zu entnehmen. Die Gegenforderung wird somit zum ersten Mal in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erwähnt; es wird allenfalls ansatzweise (durch das Wort "Malpractice") der Grund dieser Gegenforderung dargetan.

2.2.2. Die Forderung, die der Beschwerdeführer aufrechnungsweise geltend macht, würde, so er sie selbständig, also klagsweise, geltend machte, nicht vor die Justizverwaltungsbehörde - und mithin auch nicht vor das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Justizverwaltungssachen -, sondern vor die ordentlichen Gerichte gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie im Amtshaftungsrecht wurzelt oder nicht (§ 1 JN, § 9 Abs. 1 AHG). Zur Frage, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche aufgerechnet werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen,2.2.2. Die Forderung, die der Beschwerdeführer aufrechnungsweise geltend macht, würde, so er sie selbständig, also klagsweise, geltend machte, nicht vor die Justizverwaltungsbehörde - und mithin auch nicht vor das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Justizverwaltungssachen -, sondern vor die ordentlichen Gerichte gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie im Amtshaftungsrecht wurzelt oder nicht (Paragraph eins, JN, Paragraph 9, Absatz eins, AHG). Zur Frage, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche aufgerechnet werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen,

"daß - sofern (wie in den im Beschwerdefall anzuwendenden Normen) nichts Gegenteiliges angeordnet ist - eine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne der §§ 1438 ff ABGB (anders als eine einverständliche Aufrechnung [...]) u.a. Liquidität der zivilrechtlichen Forderung als Erfordernis ihrer Richtigkeit im Sinne der §§ 1438, 1439 ABGB [...] voraussetzt und daher die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen im Sinne des § 35 EO gegen einen diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch bestätigenden Rückstandsausweis [...] nur dann mit Erfolg einredeweise (auch im Sinne eines Schuldtilgungseinwandes) geltend gemacht werden kann, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, d.h. formelle Liquidität [...] gegeben ist."daß - sofern (wie in den im Beschwerdefall anzuwendenden Normen) nichts Gegenteiliges angeordnet ist - eine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne der Paragraphen 1438, ff ABGB (anders als eine einverständliche Aufrechnung [...]) u.a. Liquidität der zivilrechtlichen Forderung als Erfordernis ihrer Richtigkeit im Sinne der Paragraphen 1438, 1439, ABGB [...] voraussetzt und daher die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen im Sinne des Paragraph 35, EO gegen einen diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch bestätigenden Rückstandsausweis [...] nur dann mit Erfolg einredeweise (auch im Sinne eines Schuldtilgungseinwandes) geltend gemacht werden kann, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, d.h. formelle Liquidität [...] gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsauffassung [...] aufrecht. [...] [E]s gibt [...] weiterhin gewichtige Gründe dafür, daß [...] nach wie vor die Liquidität als Erfordernis der Richtigkeit sowohl für außergerichtliche als auch für Aufrechnungen in Verfahren, in denen, so wie auch im Verwaltungsverfahren, § 391 Abs. 3 ZPO nicht gilt, Aufrechnungsvoraussetzung ist [...]." (VwSlg. 14.046 A/1994)Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsauffassung [...] aufrecht. [...] [E]s gibt [...] weiterhin gewichtige Gründe dafür, daß [...] nach wie vor die Liquidität als Erfordernis der Richtigkeit sowohl für außergerichtliche als auch für Aufrechnungen in Verfahren, in denen, so wie auch im Verwaltungsverfahren, Paragraph 391, Absatz 3, ZPO nicht gilt, Aufrechnungsvoraussetzung ist [...]." (VwSlg. 14.046 A/1994)

2.2.3. Auch im vorliegenden Fall ordnen die hier anzuwendenden Normen nichts Gegenteiliges an; auch die Beschwerde legt nicht dar, welches Gesetz eine Aufrechnung in der von ihr vorgeschlagenen Weise vorsehen sollte. Das GEG sieht dies jedenfalls nicht vor.

Die Beschwerde tut nicht dar und es ist auch - zumal vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung - nicht ersichtlich, warum eine Zuständigkeitsordnung, welche die Entscheidung über die Einhebung der Gerichtskommissionsgebühren der Justizverwaltungsbehörde zuweist, die Entscheidung über eine "Gegenforderung" aber jenem Gericht, das für Streitsachen dieser Art zuständig ist, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen sollte. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, seine "Gegenforderung" vor dem dafür zuständigen Gericht klagsweise geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen - dessen Gegenstand aus der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise entnommen werden kann - noch dazu, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Für die - vom Beschwerdeführer angeregte - Anzeige nach § 78 StPO (der vorschreibt, dass eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft) fehlt schließlich jedes Substrat.Die Beschwerde tut nicht dar und es ist auch - zumal vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung - nicht ersichtlich, warum eine Zuständigkeitsordnung, welche die Entscheidung über die Einhebung der Gerichtskommissionsgebühren der Justizverwaltungsbehörde zuweist, die Entscheidung über eine "Gegenforderung" aber jenem Gericht, das für Streitsachen dieser Art zuständig ist, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzen sollte. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, seine "Gegenforderung" vor dem dafür zuständigen Gericht klagsweise geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher auch nicht veranlasst, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen - dessen Gegenstand aus der Beschwerde nicht einmal andeutungsweise entnommen werden kann - noch dazu, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu stellen. Für die - vom Beschwerdeführer angeregte - Anzeige nach Paragraph 78, StPO (der vorschreibt, dass eine Behörde oder öffentliche Dienststelle zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, wenn ihr der Verdacht einer Straftat bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft) fehlt schließlich jedes Substrat.

Dem angefochtenen Bescheid haften daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht an.

Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.

2.3. Der Beschwerdeführer hat nicht nur beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sondern auch, ihm Kosten zuzusprechen.

§ 14 Gebührengesetz 1957 BGBl. 267 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b dieses Gesetzes sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht iSd Art. 129 B-VG von einer dort geregelten Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren regeln. (Vor dem 1.1.2015 bestand eine Zuständigkeit der Bundesregierung.)Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 Bundesgesetzblatt 267 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, dieses Gesetzes sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht iSd Artikel 129, B-VG von einer dort geregelten Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen und den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren regeln. (Vor dem 1.1.2015 bestand eine Zuständigkeit der Bundesregierung.)

Gemäß § 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung BGBl. II 387/2014 sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht (ua. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt, zu dem die Eingabe eingebracht wird; wird sie jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Gemäß § 2 dieser Verordnung beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2014, sind Eingaben ua. an das Bundesverwaltungsgericht (ua. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen entsteht im Zeitpunkt, zu dem die Eingabe eingebracht wird; wird sie jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden (samt Beilagen) 30 Euro.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen einen derartigen Akt, sondern gegen einen Bescheid. Deshalb kann weder § 35 VwGVG noch die - darauf beruhende - VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 517/2013 als Grundlage für einen Kostenersatz herangezogen werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen einen derartigen Akt, sondern gegen einen Bescheid. Deshalb kann weder Paragraph 35, VwGVG noch die - darauf beruhende - VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013, als Grundlage für einen Kostenersatz herangezogen werden.

Keine gesetzliche Vorschrift sieht einen Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht vor, wie ihn der Beschwerdeführer beantragt.

Ein Kostenzuspruch durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht in Betracht, der Antrag auf Kostenersatz ist zurückzuweisen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zur Frage der Aufrechnung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. VwSlg. 14.046 A/1994 geäußert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zur Frage der Aufrechnung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. VwSlg. 14.046 A/1994 geäußert.

Schlagworte

Aufrechnungseinrede, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Einhebungsgebühr, Gegenforderung, Gerichtsbarkeit,
Gerichtsgebührenpflicht, Gerichtskommissär,
Gerichtskommissionsgebühr, Gewaltentrennung, Justizverwaltung,
Verfahrenskostenersatz, Verlassenschaftsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2010287.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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