TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/12 W209 2162170-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Entscheidungsdatum

12.12.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2162170-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.02.2012, GZ: VA-VR 19518651/12-Schu, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 400,00 wegen Unterlassung der Anmeldung des XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, römisch 40 , vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.02.2012, GZ: VA-VR 19518651/12-Schu, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von € 400,00 wegen Unterlassung der Anmeldung des römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid 09.02.2012 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,00 vor, weil sie es unterlassen habe, den Dienstnehmer1. Mit Bescheid 09.02.2012 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 400,00 vor, weil sie es unterlassen habe, den Dienstnehmer

XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 16.11.2011 am Flugplatz in XXXX durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei der oben angeführte Dienstnehmer angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Da es sich im gegenständlichen Fall um die erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle, sei von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt worden.römisch 40 , VSNR römisch 40 , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend führte sie aus, dass im Rahmen einer am 16.11.2011 am Flugplatz in römisch 40 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei der oben angeführte Dienstnehmer angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein. Da es sich im gegenständlichen Fall um die erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handle, sei von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt worden.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2012 durch ihren Geschäftsführer binnen offener Rechtsmittelfrist Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Darin wurde vorgebracht, dass es zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gehöre, Aufträge für Fremdfirmen, insbesondere für ausländische Firmen, zu akquirieren. Die Beschwerdeführerin führe Werbemaßnahmen für ihre Auftraggeber durch, erledige die deutschsprachige Korrespondenz für diese, nehmen Bestellungen entgegen und leite diese an Auftraggeber der Beschwerdeführerin weiter. Weiters helfe sie diesen Firmen oder ihren Dienstnehmern, sofern sie in Österreich seien, bei Behördenwegen. Selbst beschäftige die Beschwerdeführerin jedoch keine Mitarbeiter und sie besitze auch keine Lastwagen. Der Betretene könne daher nicht in ihrem Auftrag in XXXX gewesen sein. Wie die Beschwerdeführerin jedoch von einem ihre Auftraggeber wisse, sei der Betretene bei der Firma XXXX , mit der Außenstelle in Tschechien, beschäftigt. Er sei bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet und arbeite für diese Firma in Österreich. Diese Anmeldung sei der Gebietskrankenkasse bekannt und hätte von ihr nur überprüft werden müssen. Der Betretene hole sich einmal in der Woche im Büro der Beschwerdeführerin seine Auftragsscheine für jene mobilen WCs ab, die er für seine Firma, die XXXX Lda., in der Arbeitswoche ausliefern, abholen oder reinigen müsse. Er habe auch ein Auto der Firma XXXX Lda. gelenkt. Die Beschwerdeführerin sei weder seine Arbeitgeberin noch habe sie irgendein Weisungsrecht über ihn. Der Betretene erhalte einzig seine Auftragsscheine von ihr. Es werde daher ersucht, den Bescheid aufzuheben.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.02.2012 durch ihren Geschäftsführer binnen offener Rechtsmittelfrist Einspruch an den Landeshauptmann von Wien. Darin wurde vorgebracht, dass es zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gehöre, Aufträge für Fremdfirmen, insbesondere für ausländische Firmen, zu akquirieren. Die Beschwerdeführerin führe Werbemaßnahmen für ihre Auftraggeber durch, erledige die deutschsprachige Korrespondenz für diese, nehmen Bestellungen entgegen und leite diese an Auftraggeber der Beschwerdeführerin weiter. Weiters helfe sie diesen Firmen oder ihren Dienstnehmern, sofern sie in Österreich seien, bei Behördenwegen. Selbst beschäftige die Beschwerdeführerin jedoch keine Mitarbeiter und sie besitze auch keine Lastwagen. Der Betretene könne daher nicht in ihrem Auftrag in römisch 40 gewesen sein. Wie die Beschwerdeführerin jedoch von einem ihre Auftraggeber wisse, sei der Betretene bei der Firma römisch 40 , mit der Außenstelle in Tschechien, beschäftigt. Er sei bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse angemeldet und arbeite für diese Firma in Österreich. Diese Anmeldung sei der Gebietskrankenkasse bekannt und hätte von ihr nur überprüft werden müssen. Der Betretene hole sich einmal in der Woche im Büro der Beschwerdeführerin seine Auftragsscheine für jene mobilen WCs ab, die er für seine Firma, die römisch 40 Lda., in der Arbeitswoche ausliefern, abholen oder reinigen müsse. Er habe auch ein Auto der Firma römisch 40 Lda. gelenkt. Die Beschwerdeführerin sei weder seine Arbeitgeberin noch habe sie irgendein Weisungsrecht über ihn. Der Betretene erhalte einzig seine Auftragsscheine von ihr. Es werde daher ersucht, den Bescheid aufzuheben.

3. Am 21.06.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei wies sie darauf hin, dass die Beschwerde erst jetzt vorgelegt werden habe können, da der Akt in Verstoß geraten sei und erst jetzt im Rahmen eines anderen Verfahrens hervorgekommen sei.

4. Am 30.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der ebenfalls geladene Betretene ließ sich krankheitshalber entschuldigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde XXXX , VSNR XXXX , am 16.11.2011 um 10:00 Uhr am Flughafen XXXX beim Transport von mobilen WCs angetroffen. Dabei trug er einen Arbeits-Overall mit der Aufschrift " XXXX ".Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei wurde römisch 40 , VSNR römisch 40 , am 16.11.2011 um 10:00 Uhr am Flughafen römisch 40 beim Transport von mobilen WCs angetroffen. Dabei trug er einen Arbeits-Overall mit der Aufschrift " römisch 40 ".

Der Klein-Lkw, mit dem der Transport durchgeführt wurde, war auf die Firma XXXX Lda. mit Sitz in XXXX (Portugal), Firmenbuchnummer (NIPC): XXXX , zugelassen.Der Klein-Lkw, mit dem der Transport durchgeführt wurde, war auf die Firma römisch 40 Lda. mit Sitz in römisch 40 (Portugal), Firmenbuchnummer (NIPC): römisch 40 , zugelassen.

Bei dieser Firma war der Betretene im Zeitpunkt der Kontrolle als Dienstnehmer bei der WGKK zur Pflichtversicherung gemeldet.

Einziger Gesellschafter der mit Beschluss vom 15.10.2015 wegen unterlassener Rechnungslegung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren und Vermögenslosigkeit aufgelösten und mittlerweile gelöschten XXXX Lda. war die XXXX Lda.Einziger Gesellschafter der mit Beschluss vom 15.10.2015 wegen unterlassener Rechnungslegung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren und Vermögenslosigkeit aufgelösten und mittlerweile gelöschten römisch 40 Lda. war die römisch 40 Lda.

Die Firma XXXX Lda. wurde in den 90-er Jahren unter Beteiligung des Vaters des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ( XXXX , geb. am XXXX ), XXXX , geb. am 02.09.1946, gegründet.Die Firma römisch 40 Lda. wurde in den 90-er Jahren unter Beteiligung des Vaters des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. am römisch 40 ), römisch 40 , geb. am 02.09.1946, gegründet.

Von 04.05.2010 bis 31.05.2010 und von 30.03.2015 bis 27.11.2015 war der Betretene bei der Firma XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Slowakei) beschäftigt.Von 04.05.2010 bis 31.05.2010 und von 30.03.2015 bis 27.11.2015 war der Betretene bei der Firma römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Slowakei) beschäftigt.

Von 02.05.2017 bis 08.11.2017 war der Betretene bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Einzige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , (FN: XXXX ), ist die XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Slowakei), Firmenbuchnummer (I?O): XXXX .Einzige Gesellschafterin der Beschwerdeführerin, der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 , (FN: römisch 40 ), ist die römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Slowakei), Firmenbuchnummer (I?O): römisch 40 .

Mehrheitsgesellschafterin der XXXX s.r.o., an welcher noch XXXX , dessen Vater XXXX sowie dessen Mutter XXXX mit jeweils 10 % beteiligt sind, ist die XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Tschechien), Firmenbuchnummer (I?): XXXX . Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin ist XXXX , geb. XXXX , alias XXXX .Mehrheitsgesellschafterin der römisch 40 s.r.o., an welcher noch römisch 40 , dessen Vater römisch 40 sowie dessen Mutter römisch 40 mit jeweils 10 % beteiligt sind, ist die römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Tschechien), Firmenbuchnummer (I?): römisch 40 . Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin ist römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 .

Mehrheitsgesellschafterin der XXXX s.r.o., an der noch XXXX und dessen Mutter XXXX mit jeweils 10 % beteiligt sind, ist die XXXX s. r.o. mit Sitz in XXXX (Tschechien), Firmenbuchnummer (I?): XXXX . Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft ist die oben angeführte XXXX .Mehrheitsgesellschafterin der römisch 40 s.r.o., an der noch römisch 40 und dessen Mutter römisch 40 mit jeweils 10 % beteiligt sind, ist die römisch 40 s. r.o. mit Sitz in römisch 40 (Tschechien), Firmenbuchnummer (I?): römisch 40 . Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft ist die oben angeführte römisch 40 .

Alleingesellschafterin und zugleich allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin der XXXX s.r.o. ist wiederum XXXX .Alleingesellschafterin und zugleich allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin der römisch 40 s.r.o. ist wiederum römisch 40 .

Die Vermietung von mobilen WCs mit der Aufschrift " XXXX " wird von der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , (FN: XXXX ) auf ihrer Homepage angeboten.Die Vermietung von mobilen WCs mit der Aufschrift " römisch 40 " wird von der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 , (FN: römisch 40 ) auf ihrer Homepage angeboten.

Auf der Homepage der Beschwerdeführerin (http://www.schau-rds.eu/) wird ebenfalls die Vermietung von mobilen WCs mit Aufschrift " XXXX " angeboten. Der entsprechende Link für nähere Informationen dazu führt direkt auf die Homepage der XXXX GmbH.Auf der Homepage der Beschwerdeführerin (http://www.schau-rds.eu/) wird ebenfalls die Vermietung von mobilen WCs mit Aufschrift " römisch 40 " angeboten. Der entsprechende Link für nähere Informationen dazu führt direkt auf die Homepage der römisch 40 GmbH.

Alleingesellschafterin der XXXX GmbH ist die XXXX & Co, k.s. mit Sitz in XXXX (Slowakei), Firmenbuchnummer (I?O): XXXX . General Partner (Komplementär) der (Kommandit-)Gesellschaft ist die XXXX s. r.o. mit Sitz in XXXX (Slowakei), Firmenbuchnummer (I?O): XXXX . Limited Partners (Kommanditisten) sind XXXX und dessen Mutter XXXX . Als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer scheint dessen Vater XXXX auf.Alleingesellschafterin der römisch 40 GmbH ist die römisch 40 & Co, k.s. mit Sitz in römisch 40 (Slowakei), Firmenbuchnummer (I?O): römisch 40 . General Partner (Komplementär) der (Kommandit-)Gesellschaft ist die römisch 40 s. r.o. mit Sitz in römisch 40 (Slowakei), Firmenbuchnummer (I?O): römisch 40 . Limited Partners (Kommanditisten) sind römisch 40 und dessen Mutter römisch 40 . Als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer scheint dessen Vater römisch 40 auf.

Mehrheitsgesellschafterin der XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Slowakei), an der wiederum XXXX , dessen Mutter XXXX sowie dessen Vater XXXX mit jeweils 10 % beteiligt sind, ist die bereits oben erwähnte XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Slowakei).Mehrheitsgesellschafterin der römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Slowakei), an der wiederum römisch 40 , dessen Mutter römisch 40 sowie dessen Vater römisch 40 mit jeweils 10 % beteiligt sind, ist die bereits oben erwähnte römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Slowakei).

Am Betriebsstandort der XXXX GmbH in XXXX werden keine mobilen WCs gelagert.Am Betriebsstandort der römisch 40 GmbH in römisch 40 werden keine mobilen WCs gelagert.

Hingegen werden am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin in XXXX , eine Liegenschaft, die der Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gehört, mobile WCs gelagert.Hingegen werden am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin in römisch 40 , eine Liegenschaft, die der Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gehört, mobile WCs gelagert.

Auf der – jedenfalls seit der Kontrolle am 16.11.2011 unverändert gebliebenen – Homepage der XXXX GmbH (http://www.schiefer-reinigung.at/) scheinen unter der Rubrik "Aktuell & Jobs" zwei Stelleangebote, u.a. eines für "Servicefahrer für Mobil WC" auf. Unter den Stellengeboten ist als Ansprechpartner Herr " XXXX " und die Telefonnummer der Beschwerdeführerin angeführt.Auf der – jedenfalls seit der Kontrolle am 16.11.2011 unverändert gebliebenen – Homepage der römisch 40 GmbH (http://www.schiefer-reinigung.at/) scheinen unter der Rubrik "Aktuell & Jobs" zwei Stelleangebote, u.a. eines für "Servicefahrer für Mobil WC" auf. Unter den Stellengeboten ist als Ansprechpartner Herr " römisch 40 " und die Telefonnummer der Beschwerdeführerin angeführt.

Im Zuge der Kontrolle am 16.11.2011 gab der Betretene gegenüber den Organen der Finanzpolizei niederschriftlich zu Protokoll, dass er glaube, für die Firma XXXX in der XXXX in XXXX (hierbei handelt es sich um die Geschäftsanschrift der Erstbeschwerdeführerin) im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt zu sein, und dass sein Chef XXXX von der Firma XXXX sei. Die Anmeldung seitens der Firma XXXX Lda. sei dem Betretenen im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bekannt gewesen. Der Betretene sei vom jungen Chef XXXX eingestellt worden. Von diesem habe er auch seine Weisungen erhalten. Seinen Arbeitslohn (€ 700) habe er auf sein Bankkonto in Österreich überwiesen bekommen. Den Lohnzettel habe er an der oben angeführten Adresse in XXXX bekommen.Im Zuge der Kontrolle am 16.11.2011 gab der Betretene gegenüber den Organen der Finanzpolizei niederschriftlich zu Protokoll, dass er glaube, für die Firma römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 (hierbei handelt es sich um die Geschäftsanschrift der Erstbeschwerdeführerin) im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt zu sein, und dass sein Chef römisch 40 von der Firma römisch 40 sei. Die Anmeldung seitens der Firma römisch 40 Lda. sei dem Betretenen im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bekannt gewesen. Der Betretene sei vom jungen Chef römisch 40 eingestellt worden. Von diesem habe er auch seine Weisungen erhalten. Seinen Arbeitslohn (€ 700) habe er auf sein Bankkonto in Österreich überwiesen bekommen. Den Lohnzettel habe er an der oben angeführten Adresse in römisch 40 bekommen.

Die Firma XXXX GmbH mit Sitz in XXXX , (FN: XXXX ), als deren Gesellschafter zuletzt XXXX und die Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aufscheinen, wurde nach Eröffnung des Konkurses mit Beschluss des Handelsgerichts vom 18.12.2003 am 28.05.2014 amtswegig gelöscht.Die Firma römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 , (FN: römisch 40 ), als deren Gesellschafter zuletzt römisch 40 und die Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin aufscheinen, wurde nach Eröffnung des Konkurses mit Beschluss des Handelsgerichts vom 18.12.2003 am 28.05.2014 amtswegig gelöscht.

Die XXXX Lda. hat zwar die laufend vorgeschriebenen Beiträge bezahlt. Vor und nach der Beschäftigung des Betretenen hatte sie jedoch erhebliche Beitragsrückstände angehäuft, welche letztendlich von der Kasse abgeschrieben werden mussten.Die römisch 40 Lda. hat zwar die laufend vorgeschriebenen Beiträge bezahlt. Vor und nach der Beschäftigung des Betretenen hatte sie jedoch erhebliche Beitragsrückstände angehäuft, welche letztendlich von der Kasse abgeschrieben werden mussten.

Es handelt sich um den ersten gleichartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift des Betretenen vom 16.11.2011, in das österreichische Firmenbuch, in das tschechische und slowakische Firmenregister sowie auf die Homepage der XXXX GmbH und der Beschwerdeführerin.Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift des Betretenen vom 16.11.2011, in das österreichische Firmenbuch, in das tschechische und slowakische Firmenregister sowie auf die Homepage der römisch 40 GmbH und der Beschwerdeführerin.

Darüber hinaus wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unter Beisein seines Rechtsvertreters am 30.11.2017 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur beschwerdegegenständlichen Tätigkeit des Betretenen befragt.

Die Beteiligungsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse der oben angeführten Gesellschaften und Personen sind dem Firmenbuch bzw. dem tschechischen und slowakischen Firmenregister zu entnehmen. Die Beteiligung und die Vertretung bzw. die Beteiligung an der Gründung der XXXX Lda. sowie der Grund für die Löschung der Gesellschaft ergeben sich aus einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem portugiesischen Firmenregister und den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.Die Beteiligungsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse der oben angeführten Gesellschaften und Personen sind dem Firmenbuch bzw. dem tschechischen und slowakischen Firmenregister zu entnehmen. Die Beteiligung und die Vertretung bzw. die Beteiligung an der Gründung der römisch 40 Lda. sowie der Grund für die Löschung der Gesellschaft ergeben sich aus einem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem portugiesischen Firmenregister und den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Der Inhalt der Internetseite der XXXX GmbH ist im Gerichtsakt als Ausdruck dokumentiert.Der Inhalt der Internetseite der römisch 40 GmbH ist im Gerichtsakt als Ausdruck dokumentiert.

Die festgestellten weiteren Beschäftigungen des Betretenen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Betretenen und wurden von den Parteien nicht bestritten.

Die übrigen Feststellungen betreffend die Anmeldung des Betretenen durch die XXXX Lda., die Höhe des geleisteten Entgelts, die näheren Umständen der Betretung, die Vermietung von mobilen WCs mit der Aufschrift " XXXX " durch die Fa. XXXX GmbH und die Lagerung von mobilen WCs am Betriebsstandort der Erstbeschwerdeführerin stimmen mit Angaben des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein und stehen somit als unstrittig fest.Die übrigen Feststellungen betreffend die Anmeldung des Betretenen durch die römisch 40 Lda., die Höhe des geleisteten Entgelts, die näheren Umständen der Betretung, die Vermietung von mobilen WCs mit der Aufschrift " römisch 40 " durch die Fa. römisch 40 GmbH und die Lagerung von mobilen WCs am Betriebsstandort der Erstbeschwerdeführerin stimmen mit Angaben des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein und stehen somit als unstrittig fest.

Die Niederschrift vom 16.11.2011 ist im Akt dokumentiert und wurde nur insofern bestritten, als den dortigen Angaben auch ein anderer Sinngehalt gegeben werden könnte.

Die Anhäufung von Beitragsrückständen vor und nach der Beschäftigung des Betretenen ergibt sich aus den entsprechenden Kontoaufzeichnungen der Kasse ab 2005.

Die Erstmaligkeit des Meldeverstoßes steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall gelangen folgende maßgebenden Rechtsvorschriften (zeitraumbezogen) zur Anwendung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 62/2010 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 102/2010 gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 539a ASVG idF BGBl. Nr. 201/1996 normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:

Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

a) Zum Vorliegen eines meldepflichtigen Dienstverhältnisses

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin sei nicht als Dienstgeberin des Betretenen zu qualifizieren, da der Betretene von der XXXX Lda. bei der WGKK zur Sozialversicherung gemeldet worden sei und seine Tätigkeit mit einem auf die XXXX Lda. zugelassenen Lastkraftwagen ausgeübt habe. Letztere habe die Beschwerdeführerin lediglich als Handelsagentin beauftragt, Aufträge entgegenzunehmen und an ihre Mitarbeiter, darunter den Betretenen, weiterzuleiten.Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin sei nicht als Dienstgeberin des Betretenen zu qualifizieren, da der Betretene von der römisch 40 Lda. bei der WGKK zur Sozialversicherung gemeldet worden sei und seine Tätigkeit mit einem auf die römisch 40 Lda. zugelassenen Lastkraftwagen ausgeübt habe. Letztere habe die Beschwerdeführerin lediglich als Handelsagentin beauftragt, Aufträge entgegenzunehmen und an ihre Mitarbeiter, darunter den Betretenen, weiterzuleiten.

Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand, dass die Firma XXXX Lda. den Betretenen bei der WGKK zur Pflichtversicherung gemeldet hat und Zulassungsbesitzerin des verwendeten Klein-Transporters war, nicht zwingend geschlossen werden kann, dass Letztere auch die Dienstgeberin des Betretenen war.Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass aus dem Umstand, dass die Firma römisch 40 Lda. den Betretenen bei der WGKK zur Pflichtversicherung gemeldet hat und Zulassungsbesitzerin des verwendeten Klein-Transporters war, nicht zwingend geschlossen werden kann, dass Letztere auch die Dienstgeberin des Betretenen war.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 24.02.2016, 2013/08/0058)Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche VwGH 24.02.2016, 2013/08/0058)

Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0063)Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- bzw. Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0063)

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist jedoch für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist jedoch für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Die Zulässigkeit des Durchgriffs auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt setzt an sich voraus, dass zwar durch die äußere rechtliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses versucht wurde, eine bestimmte Rechtsfolge (Versicherungspflicht, Beitragspflicht) zu vermeiden, diese Gestaltung aber im Ergebnis darauf hinausläuft, dass die faktischen Verhältnisse, v.a. die wirtschaftlichen Auswirkungen annähernd dieselben sind, wie bei der vermiedenen Konstruktion. Der Begriff des "wahren" ist insoweit ein Gegensatz zu einem "falschen" Sachverhalt, als durch die Rechtsgestaltung der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Der "wahre" Sachverhalt ist jener, der die Rechtsfolgen des Sozialversicherungsrechts auslöst, auch wenn er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, weil die rechtliche Gestaltung vorübergehend den Blick verstellt.

Der Durchgriff auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt ist also in Fällen von Bedeutung, in denen der Gesetzgeber an bestimmte zivilrechtliche Umstände anknüpft, eine derartige zivilrechtliche Gestaltung zwar nicht unmittelbar vorliegt, jedoch mit Hilfe meist komplexer rechtlicher Gestaltungen eine möglichste Annäherung an den vermiedenen Rechtszustand in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wurde. In diesem Fall wird jener rechtliche Zustand fingiert, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 539a ASVG Rz 18 f.).Der Durchgriff auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt ist also in Fällen von Bedeutung, in denen der Gesetzgeber an bestimmte zivilrechtliche Umstände anknüpft, eine derartige zivilrechtliche Gestaltung zwar nicht unmittelbar vorliegt, jedoch mit Hilfe meist komplexer rechtlicher Gestaltungen eine möglichste Annäherung an den vermiedenen Rechtszustand in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wurde. In diesem Fall wird jener rechtliche Zustand fingiert, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 539 a, ASVG Rz 18 f.).

Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdeführerin nach außen hin nicht als Dienstgeberin in Erscheinung. Der Betretene wurde von der XXXX Lda. bei der WGKK zur Pflichtversicherung gemeldet. Diese wickelte den Angaben der Beschwerdeführerin nach ihre Aufträge, welche die Beschwerdeführerin nur als Handelsagentin für sie akquiriert haben soll, über die XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Tschechien) ab.Im vorliegenden Fall trat die Beschwerdeführerin nach außen hin nicht als Dienstgeberin in Erscheinung. Der Betretene wurde von der römisch 40 Lda. bei der WGKK zur Pflichtversicherung gemeldet. Diese wickelte den Angaben der Beschwerdeführerin nach ihre Aufträge, welche die Beschwerdeführerin nur als Handelsagentin für sie akquiriert haben soll, über die römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Tschechien) ab.

An beiden Gesellschaften ist weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mehrheitsgesellschafterin, die XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Slowakei), formell beteiligt. Den Feststellungen zufolge wird jedoch die XXXX s.r.o. von der MPA Service s.r.o. in XXXX (Tschechien) und diese wiederum von der XXXX s.r.o. mit Sitz in XXXX (Tschechien) gesellschaftsrechtlich beherrscht. Letztere hätte daher über ihre Beteiligungen einen beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausüben können.An beiden Gesellschaften ist weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mehrheitsgesellschafterin, die römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Slowakei), formell beteiligt. Den Feststellungen zufolge wird jedoch die römisch 40 s.r.o. von der MPA Service s.r.o. in römisch 40 (Tschechien) und diese wiederum von der römisch 40 s.r.o. mit Sitz in römisch 40 (Tschechien) gesellschaftsrechtlich beherrscht. Letztere hätte daher über ihre Beteiligungen einen beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin ausüben können.

Trotz Weitergabe ihrer von der Beschwerdeführerin vermittelten Aufträge an die XXXX s.r.o. hätte aber letztendlich die XXXX Lda. das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit des Betretenen zu tragen gehabt, was zunächst für die Dienstgebereigenschaft der XXXX Lda. sprechen würde.Trotz Weitergabe ihrer von der Beschwerdeführerin vermittelten Aufträge an die römisch 40 s.r.o. hätte aber letztendlich die römisch 40 Lda. das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit des Betretenen zu tragen gehabt, was zunächst für die Dienstgebereigenschaft der römisch 40 Lda. sprechen würde.

Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass die auf der Homepage der Beschwerdeführerin zur Vermietung angebotenen mobilen WCs die Aufschrift " XXXX " trugen und dies nach Angaben ihres Geschäftsführers eine bekannte Marke ist, welche die in Insolvenz geratene Firma XXXX GmbH (" XXXX ") aufgebaut hatte.Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass die auf der Homepage der Beschwerdeführerin zur Vermietung angebotenen mobilen WCs die Aufschrift " römisch 40 " trugen und dies nach Angaben ihres Geschäftsführers eine bekannte Marke ist, welche die in Insolvenz geratene Firma römisch 40 GmbH (" römisch 40 ") aufgebaut hatte.

Die XXXX Lda. steht mit Ausnahme des Umstandes, dass sie Aufträge an die XXXX s.r.o. weitergegeben haben soll, in keinerlei (gesellschafts-)rechtlicher Verbindung mit der XXXX s.r.o. und konnte somit – anders als die XXXX s.r.o., welche die Beschwerdeführerin über ihre Beteiligungen beherrscht – nicht über die Marke " XXXX " verfügen. Damit scheidet die XXXX Lda. als Dienstgeberin aus, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar ist, wieso der Inhaber der Marke " XXXX " deren Nutzung Dritten überlassen sollte.Die römisch 40 Lda. steht mit Ausnahme des Umstandes, dass sie Aufträge an die römisch 40 s.r.o. weitergegeben haben soll, in keinerlei (gesellschafts-)rechtlicher Verbindung mit der römisch 40 s.r.o. und konnte somit – anders als die römisch 40 s.r.o., welche die Beschwerdeführerin über ihre Beteiligungen beherrscht – nicht über die Marke " römisch 40 " verfügen. Damit scheidet die römisch 40 Lda. als Dienstgeberin aus, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht nachvollziehbar ist, wieso der Inhaber der Marke " römisch 40 " deren Nutzung Dritten überlassen sollte.

Gegen die Dienstgebereigenschaft sprechen aber schließlich auch der Umstand, dass die XXXX Lda. zwar die laufend vorgeschriebenen Beiträge bezahlt hat, die Gesellschaft aber vor und nach der Beschäftigung des Betretenen erhebliche Beitragsrückstände angehäuft hatte, welche letztendlich von der Kasse abgeschrieben werden mussten, und die Gründe für die Auflösung und Löschung der Gesellschaft, die auf das Vorliegen eines klassischen "Scheinunternehmens" schließen lassen.Gegen die Dienstgebereigenschaft sprechen aber schließlich auch der Umstand, dass die römisch 40 Lda. zwar die laufend vorgeschriebenen Beiträge bezahlt hat, die Gesellschaft aber vor und nach der Beschäftigung des Betretenen erhebliche Beitragsrückstände angehäuft hatte, welche letztendlich von der Kasse abgeschrieben werden mussten, und die Gründe für die Auflösung und Löschung der Gesellschaft, die auf das Vorliegen eines klassischen "Scheinunternehmens" schließen lassen.

Neben der Beschwerdeführerin kämen aber auch noch die XXXX GmbH oder eine der anderen zwischengeschalteten Gesellschaften als Dienstgeberinnen des Betretenen in Frage.Neben der Beschwerdeführerin kämen aber auch noch die römisch 40 GmbH oder eine der anderen zwischengeschalteten Gesellschaften als Dienstgeberinnen des Betretenen in Frage.

Die XXXX GmbH, welche den Feststellungen zufolge ebenso mit der Marke "RDS" werbend am Markt auftrat, war nach Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ebenfalls Auftraggeberin der Beschwerdeführerin (als Handelsagentin). In wirtschaftlicher Hinsicht stellt sich hier jedoch die Frage, warum sie ihre Aufträge naheliegender Weise nicht ebenfalls über die XXXX s.r.o. abgewickelt hat, was zweifelsohne Verwaltungskosten und Personal gespart hätte, zumal sie ohnehin von der XXXX s.r.o. gesellschaftsrechtlich dominiert wurde.Die römisch 40 GmbH, welche den Feststellungen zufolge ebenso mit der Marke "RDS" werbend am Markt auftrat, war nach Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ebenfalls Auftraggeberin der Beschwerdeführerin (als Handelsagentin). In wirtschaftlicher Hinsicht stellt sich hier jedoch die Frage, warum sie ihre Aufträge naheliegender Weise nicht ebenfalls über die römisch 40 s.r.o. abgewickelt hat, was zweifelsohne Verwaltungskosten und Personal gespart hätte, zumal sie ohnehin von der römisch 40 s.r.o. gesellschaftsrechtlich dominiert wurde.

Gegen die Dienstgebereigenschaft der XXXX GmbH oder eines der anderen in Frage kommenden Unternehmen spricht aber auch der Umstand, dass auf der Homepage der XXXX GmbH der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Ansprechpartner für Stellenbewerber (als Servicefahrer für mobile WCs) und unter seinem Namen die Telefonnummer der Beschwerdeführerin aufscheint und dass sich auf der Liegenschaft an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführern, die im Übrigen im Eigentum der Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin steht, auch ein Lagerplatz für mobile WCs befand, während dies an der Geschäftsanschrift der XXXX GmbH nicht der Fall war.Gegen die Dienstgebereigenschaft der römisch 40 GmbH oder eines der anderen in Frage kommenden Unternehmen spricht aber auch der Umstand, dass auf der Homepage der römisch 40 GmbH der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Ansprechpartner für Stellenbewerber (als Servicefahrer für mobile WCs) und unter seinem Namen die Telefonnummer der Beschwerdeführerin aufscheint und dass sich auf der Liegenschaft an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführern, die im Übrigen im Eigentum der Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin steht, auch ein Lagerplatz für mobile WCs befand, während dies an der Geschäftsanschrift der römisch 40 GmbH nicht der Fall war.

Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, bei diesem Teil der Internetseite handle es sich nur um einen Teil der alten Homepage der insolventen XXXX GmbH, den die XXXX GmbH unverändert übernommen habe, erscheint nicht glaubwürdig, zumal sich in den vergangenen 15 Jahren seit der Insolvenz wohl Interessenten gemeldet hätten und somit der Fehler rasch bemerkt und beseitigt worden wäre.Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, bei diesem Teil der Internetseite handle es sich nur um einen Teil der alten Homepage der insolventen römisch 40 GmbH, den die römisch 40 GmbH unverändert übernommen habe, erscheint nicht glaubwürdig, zumal sich in den vergangenen 15 Jahren seit der Insolvenz wohl Interessenten gemeldet hätten und somit der Fehler rasch bemerkt und beseitigt worden wäre.

Damit ist davon auszugehen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise alleine die Beschwerdeführerin über die Marke " XXXX " verfügt hat, wofür auch der Umstand spricht, dass der Wert der Marke den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach dazu bewogen hat, die Telefonnummer der insolventen und mittlerweile gelöschten Firma " XXXX " (bis heute) zu behalten.Damit ist davon auszugehen, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise alleine die Beschwerdeführerin über die Marke " römisch 40 " verfügt hat, wofür auch der Umstand spricht, dass der Wert der Marke den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach dazu bewogen hat, die Telefonnummer der insolventen und mittlerweile gelöschten Firma " römisch 40 " (bis heute) zu behalten.

Somit ist steht nicht zuletzt auch im Hinblick auf den unbestritten gebliebenen Umstand, dass auch der Betretene bei der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei einen Arbeits-Overall mit der Aufschrift " XXXX " trug, gemäß § 539a Abs. 5 Z 3 ASVG fest, dass er seine Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin ausgeübt hat.Somit ist steht nicht zuletzt auch im Hinblick auf den unbestritten gebliebenen Umstand, dass auch der Betretene bei der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei einen Arbeits-Overall mit der Aufschrift " römisch 40 " trug, gemäß Paragraph 539 a, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG fest, dass er seine Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin ausgeübt hat.

Schließlich sprechen auch die spätere Beschäftigung des Betretenen durch die Beschwerdeführerin und die niederschriftlichen Angaben des Betretenen, wonach er davon ausgegangen sei, für die Firma " XXXX " gearbeitet zu haben, für die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin.Schließlich sprechen auch die spätere Beschäftigung des Betretenen durch die Beschwerdeführerin und die niederschriftlichen Angaben des Betretenen, wonach er davon ausgegangen sei, für die Firma " römisch 40 " gearbeitet zu haben, für die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin.

Da gemäß § 539a Abs. 1 ASVG jener rechtliche Zustand zu fingieren ist, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, ist daher die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Betretenen zu qualifizieren.Da gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG jener rechtliche Zustand zu fingieren ist, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, ist daher die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin des Betretenen zu qualifizieren.

Dass der Betretene für die Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin das Entgelt allenfalls nicht direkt von ihr selbst ausbezahlt bekommen hat, sondern von dritter Seite, ist für die Beurteilung der Dienstgebereigenschaft im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG nicht von Relevanz (vgl. VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046).Dass der Betretene für die Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin das Entgelt allenfalls nicht direkt von ihr selbst ausbezahlt bekommen hat, sondern von dritter Seite, ist für die Beurteilung der Dienstgebereigenschaft im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht von Relevanz vergleiche VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0046).

Damit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Betretene in einem meldepflichtigen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden ist.

b) Zur Höhe des Beitragszuschlages

Die Beschwerdeführerin hat es als Dienstgeberin unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Die Beschwerdeführerin hat es als Dienstgeberin unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Damit wurde der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden.

Da es sich im gegenständlichen Fall unstrittig um die erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen handelt, hat die belangte Behörde zu Recht von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt.

Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2162170.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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