Entscheidungsdatum
12.12.2017Norm
ABGB §1002Spruch
W138 2162544-1/15E
W138 2163070-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER GLOSS, Rechtsanwälte, Wiener Straße 3, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien, Obere Donaustraße 55, 1020 Wien, vom 09.03.2017, Geschäftsfallnummer (GFN) 510/2017/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER GLOSS, Rechtsanwälte, Wiener Straße 3, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien, Obere Donaustraße 55, 1020 Wien, vom 09.03.2017, Geschäftsfallnummer (GFN) 510/2017/01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2017 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.03.2017, GFN: 510/2017/01, wird gemäß § 28 VwGVG aufgehoben.Den Beschwerden wird stattgegeben. Der Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom 09.03.2017, GFN: 510/2017/01, wird gemäß Paragraph 28, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 17.05.2016 fand auf dem Grundstück 19, KG XXXX eine Grenzzusammenkunft statt, zu welcher die Vermessung XXXX eingeladen hat.Am 17.05.2016 fand auf dem Grundstück 19, KG römisch 40 eine Grenzzusammenkunft statt, zu welcher die Vermessung römisch 40 eingeladen hat.
Die XXXX , als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 19, KG XXXX , stellte am 22.02.2017 beim Vermessungsamt (VA) Wien einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 19, KG XXXX in den Grenzkataster.Die römisch 40 , als grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 19, KG römisch 40 , stellte am 22.02.2017 beim Vermessungsamt (VA) Wien einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 19, KG römisch 40 in den Grenzkataster.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des VA Wien vom 09.03.2017, GFN: 510/2017/01, wurde das Grundstück 19, KG XXXX nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 25.05.2016 mit der GZ 6215/15 der Planverfasserin Vermessung XXXX .Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des VA Wien vom 09.03.2017, GFN: 510/2017/01, wurde das Grundstück 19, KG römisch 40 nicht rechtskräftig vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 25.05.2016 mit der GZ 6215/15 der Planverfasserin Vermessung römisch 40 .
Dagegen haben die im Spruch genannten Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer der an die Parzelle 19 angrenzenden Grundstücke 15/2, .11 und 15/1, KG XXXX seien. Zur Grenzzusammenkunft vom 17.05.2016 sei der Miteigentümer XXXX persönlich erschienen, jedoch nicht die Miteigentümerin XXXX . XXXX habe seine Tochter XXXX zur Grenzzusammenkunft mitgenommen. Diese habe aber keine Vollmacht von deren Mutter XXXX gehabt, irgendeine Erklärung zum Grenzverlauf abzugeben. Es würde einen alten Vermessungspunkt mit der Nummer 5930 geben. Jedenfalls dieser Punkt sei im Beisein der Beschwerdeführer in der Natur nicht markiert und besichtigt worden. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom VA Wien den weiteren von der Umwandlung betroffenen Grundstückseigentümern zur Stellungnahme übermittelt.Dagegen haben die im Spruch genannten Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer grundbücherliche Miteigentümer der an die Parzelle 19 angrenzenden Grundstücke 15/2, .11 und 15/1, KG römisch 40 seien. Zur Grenzzusammenkunft vom 17.05.2016 sei der Miteigentümer römisch 40 persönlich erschienen, jedoch nicht die Miteigentümerin römisch 40 . römisch 40 habe seine Tochter römisch 40 zur Grenzzusammenkunft mitgenommen. Diese habe aber keine Vollmacht von deren Mutter römisch 40 gehabt, irgendeine Erklärung zum Grenzverlauf abzugeben. Es würde einen alten Vermessungspunkt mit der Nummer 5930 geben. Jedenfalls dieser Punkt sei im Beisein der Beschwerdeführer in der Natur nicht markiert und besichtigt worden. Die gegenständliche Beschwerde wurde vom VA Wien den weiteren von der Umwandlung betroffenen Grundstückseigentümern zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.04.2017 äußerte sich die Vermessung XXXX dahingehend, dass sich bei der Grenzverhandlung am 17.05.2016 die betroffenen Grundeigentümer auf einen Grenzverlauf geeinigt hätten. Die Grenzpunkte seien mit allen Anwesenden in der Natur begangen worden. Bei dem alten Punkt 5930 sei anzumerken, dass dieser zum Nachteil der Beschwerdeführer die Sockelmauer schräg durchschneiden würde, was keineswegs dem Parteiwillen entsprochen hätte. Ursprünglich sei die Grenzverhandlung für den 13.05.2016 ausgeschrieben worden. In weiterer Folge habe XXXX angerufen und um Terminverschiebung gebeten, da diese die Beschwerdeführer vertreten wolle und sie den ursprünglichen Termin nicht wahrnehmen könne. An der Identität von XXXX bestünde kein Zweifel, da diese aus einer früheren Grenzverhandlung persönlich bekannt sei. Bei der früheren Grenzverhandlung sei sie gemeinsam mit den Beschwerdeführern aufgetreten. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller auf Umwandlung habe man dem Wunsch entsprechen können und den Termin für den 17.05.2016 festgelegt. Bei der Grenzverhandlung sei XXXX gemeinsam mit dem Beschwerdeführer XXXX erschienen und habe an der Begehung teilgenommen. Die aufgezeigten Grenzpunkte hätten den Vorstellungen entsprochen, und da XXXX die Zustimmungserklärung für die Beschwerdeführerin XXXX unterfertigen habe wollen, aber keine schriftliche Vollmacht habe vorlegen können, habe man ihren Angaben entsprechend vor Unterfertigung den Zusatz "gem. Vollmacht" angebracht, wobei XXXX zweimal im Beisein des Beschwerdeführers XXXX die Zustimmungserklärung unterschrieben habe. Es seien wesentliche Umstände vorgelegen, die eine Berechtigung von XXXX zur Vertretung der Beschwerdeführerin XXXX glaubhaft gemacht hätten.Mit Schreiben vom 24.04.2017 äußerte sich die Vermessung römisch 40 dahingehend, dass sich bei der Grenzverhandlung am 17.05.2016 die betroffenen Grundeigentümer auf einen Grenzverlauf geeinigt hätten. Die Grenzpunkte seien mit allen Anwesenden in der Natur begangen worden. Bei dem alten Punkt 5930 sei anzumerken, dass dieser zum Nachteil der Beschwerdeführer die Sockelmauer schräg durchschneiden würde, was keineswegs dem Parteiwillen entsprochen hätte. Ursprünglich sei die Grenzverhandlung für den 13.05.2016 ausgeschrieben worden. In weiterer Folge habe römisch 40 angerufen und um Terminverschiebung gebeten, da diese die Beschwerdeführer vertreten wolle und sie den ursprünglichen Termin nicht wahrnehmen könne. An der Identität von römisch 40 bestünde kein Zweifel, da diese aus einer früheren Grenzverhandlung persönlich bekannt sei. Bei der früheren Grenzverhandlung sei sie gemeinsam mit den Beschwerdeführern aufgetreten. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller auf Umwandlung habe man dem Wunsch entsprechen können und den Termin für den 17.05.2016 festgelegt. Bei der Grenzverhandlung sei römisch 40 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer römisch 40 erschienen und habe an der Begehung teilgenommen. Die aufgezeigten Grenzpunkte hätten den Vorstellungen entsprochen, und da römisch 40 die Zustimmungserklärung für die Beschwerdeführerin römisch 40 unterfertigen habe wollen, aber keine schriftliche Vollmacht habe vorlegen können, habe man ihren Angaben entsprechend vor Unterfertigung den Zusatz "gem. Vollmacht" angebracht, wobei römisch 40 zweimal im Beisein des Beschwerdeführers römisch 40 die Zustimmungserklärung unterschrieben habe. Es seien wesentliche Umstände vorgelegen, die eine Berechtigung von römisch 40 zur Vertretung der Beschwerdeführerin römisch 40 glaubhaft gemacht hätten.
Mit Stellungnahme vom 25.04.2017 äußerte sich die Antragstellerin auf Umwandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass die angeblich mangelnde Bevollmächtigung der XXXX durch die Beschwerdeführerin XXXX der Lebenserfahrung widerspreche. Der Beschwerdeführer XXXX hätte auf einen solchen Umstand auch nicht hingewiesen.Mit Stellungnahme vom 25.04.2017 äußerte sich die Antragstellerin auf Umwandlung und brachte im Wesentlichen vor, dass die angeblich mangelnde Bevollmächtigung der römisch 40 durch die Beschwerdeführerin römisch 40 der Lebenserfahrung widerspreche. Der Beschwerdeführer römisch 40 hätte auf einen solchen Umstand auch nicht hingewiesen.
In einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.08.2017 äußerten sie sich im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gewusst hätte, zu welchem Ergebnis eine neue Vermessung der Grundstücksgrenzen führen könnten. Es gäbe überhaupt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter die Ermächtigung und die Vollmacht erteilt hätte, die Richtigkeit einer erst zu ermittelnden Grundstücksgrenze anzuerkennen. Aus dem Inhalt einer Vollmachtsurkunde müsste eindeutig hervorgehen, dass der Bevollmächtigte zur Abgabe von Erklärungen berechtigt sei, die den Verlauf der Grenzen des Grundstückes des Vollmachtgebers zum Gegenstand hätten. Eine solche Vollmacht liege nicht vor. Diese Voraussetzungen würden nur dann erfüllt sein, wenn entweder eine sogenannte Gattungsvollmacht oder eine Spezialvollmacht vorliegen sollte. Auch eine Anscheinsvollmacht würde im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Mangels entsprechender Vollmacht der Beschwerdeführerin gegenüber deren Tochter XXXX liege daher eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für einen bestimmten Grenzverlauf nicht vor.In einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 02.08.2017 äußerten sie sich im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gewusst hätte, zu welchem Ergebnis eine neue Vermessung der Grundstücksgrenzen führen könnten. Es gäbe überhaupt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter die Ermächtigung und die Vollmacht erteilt hätte, die Richtigkeit einer erst zu ermittelnden Grundstücksgrenze anzuerkennen. Aus dem Inhalt einer Vollmachtsurkunde müsste eindeutig hervorgehen, dass der Bevollmächtigte zur Abgabe von Erklärungen berechtigt sei, die den Verlauf der Grenzen des Grundstückes des Vollmachtgebers zum Gegenstand hätten. Eine solche Vollmacht liege nicht vor. Diese Voraussetzungen würden nur dann erfüllt sein, wenn entweder eine sogenannte Gattungsvollmacht oder eine Spezialvollmacht vorliegen sollte. Auch eine Anscheinsvollmacht würde im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Mangels entsprechender Vollmacht der Beschwerdeführerin gegenüber deren Tochter römisch 40 liege daher eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin für einen bestimmten Grenzverlauf nicht vor.
Die Antragstellerin auf Umwandlung äußerte sich in einer weiteren Stellungnahme dahingehend, dass beide Beschwerdeführer zur Verhandlung wirksam geladen worden wären. Auf Grund der nachgewiesenermaßen erfolgten Verständigung der Beschwerdeführer vom Termin der Verhandlung und dem amtsbekannten Verwandtschaftsgrad der vertretenden Tochter zur bevollmächtigenden Beschwerdeführerin, sei ein Absehen von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde zulässig und führe nicht zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Nachdem die Tochter der Beschwerdeführerin unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, im Namen der Beschwerdeführerin einzuschreiten, gebe es keinen Anlass an der wirksamen Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin zu zweifeln.
In einer weiteren Stellungnahme vom 18.09.2017 äußerten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen noch einmal dahingehend, dass eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für deren Tochter nicht vorliegen würde.
Am 28.11.2017 fand darüber eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Grundstückseigentümerin des Grundstückes 19, KG XXXX beantragte am 22.02.2017 beim VA Wien die Umwandlung deren Grundstückes von Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. Angeschlossen war diesem Antrag die Vermessungsurkunde der Vermessung XXXX , GZ 6215/15, sowie ein Grenzverhandlungsprotokoll samt Zustimmungserklärungen mit dem Datum 17.05.2016. Inhalt des Protokolls ist insbesondere eine Seite mit der Überschrift "Zustimmungserklärung".Die Grundstückseigentümerin des Grundstückes 19, KG römisch 40 beantragte am 22.02.2017 beim VA Wien die Umwandlung deren Grundstückes von Grundsteuerkataster in den Grenzkataster. Angeschlossen war diesem Antrag die Vermessungsurkunde der Vermessung römisch 40 , GZ 6215/15, sowie ein Grenzverhandlungsprotokoll samt Zustimmungserklärungen mit dem Datum 17.05.2016. Inhalt des Protokolls ist insbesondere eine Seite mit der Überschrift "Zustimmungserklärung".
Diese Zustimmungserklärung enthält insbesondere den Hinweis "Die unterzeichneten Grundeigentümer sind mit dem in der Natur ersichtlichen und gemäß § 845 ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken einverstanden, der Umwandlung in den Grenzkataster wird ebenfalls zugestimmt. Die fehlenden Zustimmungserklärungen waren nicht zu erlangen."Diese Zustimmungserklärung enthält insbesondere den Hinweis "Die unterzeichneten Grundeigentümer sind mit dem in der Natur ersichtlichen und gemäß Paragraph 845, ABGB gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken einverstanden, der Umwandlung in den Grenzkataster wird ebenfalls zugestimmt. Die fehlenden Zustimmungserklärungen waren nicht zu erlangen."
Der Seite "Zustimmungserklärung" ist zu entnehmen, dass für die Antragstellerin auf Umwandlung ein Bevollmächtigter, der Beschwerdeführer persönlich, für die Beschwerdeführerin deren Tochter XXXX und ein Vertreter der Stadtgemeinde XXXX die Zustimmungserklärung unterfertigten. Frau XXXX hat zweimal in der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Zeile unterfertigt. Jeweils findet sich bei der Unterschrift der XXXX ein Hinweis auf eine am Ende der Zustimmungserklärung angebrachte Ergänzung nachfolgenden Inhaltes "gem. Vollmacht Fr. Mag XXXX ". An der Grenzzusammenkunft vom 17.05.2016 hat der Beschwerdeführer persönlich teilgenommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , war anlässlich der Grenzzusammenkunft anwesend (Akt des VA Wien). XXXX hat dem Leiter der Grenzzusammenkunft, Dipl.-Ing. XXXX , keine schriftliche Vollmachtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Einladung zur Grenzverhandlung durch die Vermessung XXXX enthält insbesondere nachfolgenden Hinweis: "Für den Fall der Entsendung eines Vertreters ist eine Vollmacht vorzuweisen. Eine schriftliche Vollmacht ist auch notwendig, wenn Sie Ihren Ehegatten vertreten wollen, da sie sonst keine für ihn verbindlichen Erklärungen abgeben können".Der Seite "Zustimmungserklärung" ist zu entnehmen, dass für die Antragstellerin auf Umwandlung ein Bevollmächtigter, der Beschwerdeführer persönlich, für die Beschwerdeführerin deren Tochter römisch 40 und ein Vertreter der Stadtgemeinde römisch 40 die Zustimmungserklärung unterfertigten. Frau römisch 40 hat zweimal in der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Zeile unterfertigt. Jeweils findet sich bei der Unterschrift der römisch 40 ein Hinweis auf eine am Ende der Zustimmungserklärung angebrachte Ergänzung nachfolgenden Inhaltes "gem. Vollmacht Fr. Mag römisch 40 ". An der Grenzzusammenkunft vom 17.05.2016 hat der Beschwerdeführer persönlich teilgenommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war anlässlich der Grenzzusammenkunft anwesend (Akt des VA Wien). römisch 40 hat dem Leiter der Grenzzusammenkunft, Dipl.-Ing. römisch 40 , keine schriftliche Vollmachtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Einladung zur Grenzverhandlung durch die Vermessung römisch 40 enthält insbesondere nachfolgenden Hinweis: "Für den Fall der Entsendung eines Vertreters ist eine Vollmacht vorzuweisen. Eine schriftliche Vollmacht ist auch notwendig, wenn Sie Ihren Ehegatten vertreten wollen, da sie sonst keine für ihn verbindlichen Erklärungen abgeben können".
Teil der Einladung ist auch der Vordruck einer schriftlichen Vollmacht. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt, sich mit einem gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen Grundstücken einverstanden zu erklären bzw. der Umwandlung der Grundstücke in den Grenzkataster zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen "äußeren Tatbestand" geschaffen, welcher auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hindeuten könnte. (Vorbringen der Beschwerdeführer, Aussage der Zeugin XXXX und des Zeugen Dipl.-Ing. XXXX )Teil der Einladung ist auch der Vordruck einer schriftlichen Vollmacht. römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bevollmächtigt, sich mit einem gekennzeichneten Grenzverlauf zwischen Grundstücken einverstanden zu erklären bzw. der Umwandlung der Grundstücke in den Grenzkataster zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen "äußeren Tatbestand" geschaffen, welcher auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht hindeuten könnte. (Vorbringen der Beschwerdeführer, Aussage der Zeugin römisch 40 und des Zeugen Dipl.-Ing. römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht. Die Aussagen der oben in Klammer genannten Personen waren glaubwürdig und nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Zu A)
Die §§ 17, 18, 20, 43 VermG und §§ 1002, 1005, 1008 ABGB in der relevanten Fassung lauten:Die Paragraphen 17, 18, 20, 43, VermG und Paragraphen 1002, 1005, 1008, ABGB in der relevanten Fassung lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgtParagraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.5. von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41,
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.
§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Paragraph 20, Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen ArbeitenParagraph 43, (1) Die Organe und Beauftragten der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
1. jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
2. einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
3. alle erforderlichen Vermessungszeichen vorübergehend und Grenzzeichen anzubringen.
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.(3) Für die Schadloshaltung gemäß Paragraph 1323, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Absatz eins, entstehen, haben die Bestimmungen des Paragraph 5, Anwendung zu finden.
(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.(4) Vermessungen für die in den Paragraphen 34, 35 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.(5) Die Pläne über Vermessungen nach Absatz 4, haben neben den in Paragraph 37, angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(7) Bei Plänen in Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform ersetzt ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde, der die betreffende Grenze festlegt, ein beurkundetes Protokoll.
§ 1002. Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.Paragraph 1002, Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.
§ 1005. Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.Paragraph 1005, Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
§ 1008. Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswerth erhoben; Processe anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen;Paragraph 1008, Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswerth erhoben; Processe anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen;
Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; das Befugniß, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeldlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht nothwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrücket worden ist.
Im gegenständlichen Fall war primär zu klären, ob die Tochter der Beschwerdeführerin von dieser mit ausreichender Vollmacht ausgestattet worden ist, damit diese die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Absatz 6 VermG in für die Beschwerdeführerin bindenden Weise abgeben konnte.Im gegenständlichen Fall war primär zu klären, ob die Tochter der Beschwerdeführerin von dieser mit ausreichender Vollmacht ausgestattet worden ist, damit diese die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6 VermG in für die Beschwerdeführerin bindenden Weise abgeben konnte.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Grenzverhandlung durch einen Vermessungsbefugten, wie im gegenständlichen Fall, nicht um eine Verhandlung im Sinn des AVG handelt. Dies insbesondere, auf Grund des Umstandes, dass einem Vermessungsbefugten keine Behördenstellung zukommt. Schreibt der von einem Umwandlungswerber beauftragte Geometer, wie gegenständlich, eine der Behörde vorbehaltene Grenzverhandlung aus, ist diese mangels Behördenstellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen keine Verhandlung nach dem AVG (OGH 24.11.1998, 1 Ob 193/98h).
Daraus ergibt sich bereits, dass Fragen bezüglich einer rechtskonformen Bevollmächtigung zur Abgabe von Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Absatz 6 VermG im Zuge einer Grenzverhandlung durch einen Vermessungsbefugten nicht nach den Bestimmungen des AVG zu beurteilen sind. Die Anforderungen an eine Bevollmächtigung gemäß § 10 AVG finden daher keine Anwendung, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist.Daraus ergibt sich bereits, dass Fragen bezüglich einer rechtskonformen Bevollmächtigung zur Abgabe von Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6 VermG im Zuge einer Grenzverhandlung durch einen Vermessungsbefugten nicht nach den Bestimmungen des AVG zu beurteilen sind. Die Anforderungen an eine Bevollmächtigung gemäß Paragraph 10, AVG finden daher keine Anwendung, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen ist.
Da die Bestimmungen des AVG keine Anwendung finden, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen des Vollmachtrechts gemäß §§ 1002 ff ABGB.Da die Bestimmungen des AVG keine Anwendung finden, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen des Vollmachtrechts gemäß Paragraphen 1002, ff ABGB.
Gemäß § 1005 ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In Übereinstimmung mit § 883 ABGB bestehen für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich Formfreiheit. Auch für Gattungs- und Einzelvollmachten gemäß § 1008 ABGB besteht keine spezielle Formvorschrift. Diese können daher schriftlich, aber auch mündlich oder konkludent erteilt werden. Konkludente Bevollmächtigungen erfordern jedoch, dass das Verhalten des Geschäftsherrn eindeutig als Vollmachtserteilung verstanden werden kann. Eine konkludente Bevollmächtigung der Tochter der Beschwerdeführerin durch diese kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht angenommen werden, zumal, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin keinen äußeren Tatbestand geschaffen hat, welcher auf das Vorliegen einer konkludenten Bevollmächtigung hindeuten würde.Gemäß Paragraph 1005, ABGB können Bevollmächtigungsverträge mündlich oder schriftlich geschlossen werden. In Übereinstimmung mit Paragraph 883, ABGB bestehen für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich Formfreiheit. Auch für Gattungs- und Einzelvollmachten gemäß Paragraph 1008, ABGB besteht keine spezielle Formvorschrift. Diese können daher schriftlich, aber auch mündlich oder konkludent erteilt werden. Konkludente Bevollmächtigungen erfordern jedoch, dass das Verhalten des Geschäftsherrn eindeutig als Vollmachtserteilung verstanden werden kann. Eine konkludente Bevollmächtigung der Tochter der Beschwerdeführerin durch diese kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht angenommen werden, zumal, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin keinen äußeren Tatbestand geschaffen hat, welcher auf das Vorliegen einer konkludenten Bevollmächtigung hindeuten würde.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den Beschwerdeführern in der Vergangenheit bereits an einer Grenzverhandlung, welche ebenso von Dipl.-Ing. XXXX geleitet wurde, teilgenommen hat. In der vorgenannten, in der Vergangenheit stattgefundenen Grenzverhandlung, haben die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärungen selbst unterfertigt und hat sich die Tochter der Beschwerdeführerin auch damals nicht auf eine Bevollmächtigung berufen.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter der Beschwerdeführerin gemeinsam mit den Beschwerdeführern in der Vergangenheit bereits an einer Grenzverhandlung, welche ebenso von Dipl.-Ing. römisch 40 geleitet wurde, teilgenommen hat. In der vorgenannten, in der Vergangenheit stattgefundenen Grenzverhandlung, haben die Beschwerdeführer die Zustimmungserklärungen selbst unterfertigt und hat sich die Tochter der Beschwerdeführerin auch damals nicht auf eine Bevollmächtigung berufen.
Bezüglich des Vorliegens einer Anscheinsvollmacht ist auch darauf hinzuweisen, dass ein vom Scheinvertreter gesetztes Verhalten nicht genügt, um das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zu begründen (MietSlg. 43.053/34 = wbl 1992, 167). Da die Beschwerdeführerin deren Tochter im gegenständlichen Fall weder schriftlich, noch mündlich und auch nicht konkludent bevollmächtigt hat, rechtsverbindliche Erklärungen für diese in der Grenzzusammenkunft abzugeben, entfalten die durch die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Grenzzusammenkunft vom 17.05.2016 auf der "Zustimmungserklärung" geleisteten Unterschriften keine Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da somit nicht alle gemäß § 43 Abs. 6 VermG geforderten Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Bezüglich des Vorliegens einer Anscheinsvollmacht ist auch darauf hinzuweisen, dass ein vom Scheinvertreter gesetztes Verhalten nicht genügt, um das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zu begründen (MietSlg. 43.053/34 = wbl 1992, 167). Da die Beschwerdeführerin deren Tochter im gegenständlichen Fall weder schriftlich, noch mündlich und auch nicht konkludent bevollmächtigt hat, rechtsverbindliche Erklärungen für diese in der Grenzzusammenkunft abzugeben, entfalten die durch die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich der Grenzzusammenkunft vom 17.05.2016 auf der "Zustimmungserklärung" geleisteten Unterschriften keine Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da somit nicht alle gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG geforderten Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermächtigung, Grenzkataster, Grenzpunkt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W138.2162544.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018