Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2004597-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Diplomkaufmann XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 25.01.2013, VSNR: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von Diplomkaufmann römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 25.01.2013, VSNR: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt zu lauten hat:
"I. Die Beitragsgrundlage beträgt gemäß § 25 GSVG in der im jeweiligen Beitragszeitraum geltenden Fassung von"I. Die Beitragsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 25, GSVG in der im jeweiligen Beitragszeitraum geltenden Fassung von
Jänner bis Dezember 2010 gemäß § 25 Abs. 4, 4a und 7 GSVG idF. BGBl. I Nr. 62/2010:Jänner bis Dezember 2010 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, 4 a und 7 GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 62/2010:
in der Pensionsversicherung: € 818,30 mtl.
in der Krankenversicherung: € 653,30 mtl.
Jänner bis Dezember 2011 gemäß § 25 Abs. 4 und 7 GSVG idF. BGBl. II Nr. 403/2010:Jänner bis Dezember 2011 gemäß Paragraph 25, Absatz 4 und 7 GSVG in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 403/2010:
in der Pensionsversicherung: € 743,20 mtl.
in der Krankenversicherung: € 667,02 mtl.
Jänner bis März 2012 gemäß § 25 Abs. 4, 4a und 7 GSVG idF. BGBl. II Nr. 398/2011:Jänner bis März 2012 gemäß Paragraph 25, Absatz 4, 4 a und 7 GSVG in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 398/2011:
in der Pensionsversicherung: € 654,83 mtl.
in der Krankenversicherung: € 671,02 mtl.
II. Sie sind gemäß § 27 GSVG idF. BGBl. I Nr. 139/2009 und Nr. 111/2010 verpflichtet in der Pensionsversicherung:römisch zwei. Sie sind gemäß Paragraph 27, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, und Nr. 111 aus 2010, verpflichtet in der Pensionsversicherung:
von 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 132,97 mtl.
von 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 130,06 mtl.
von 01.01.2012 bis 31.03.2012 € 114,60 mtl.
zu entrichten.
III. Sie sind gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG idF. BGBl. I Nr. 139/2009, Nr. 111/2010 und Nr. 677/1991 verpflichtet, in der Krankenversicherung:römisch drei. Sie sind gemäß Paragraphen 27, 27 a und 27 d GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, Nr. 111 aus 2010, und Nr. 677 aus 1991, verpflichtet, in der Krankenversicherung:
von 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 49,98 mtl.
von 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 51,03 mtl.
von 01.01.2012 bis 31.03.2012 € 51,33 mtl.
zu entrichten.
IV. Sie sind gemäß §§ 49, 52 BMSVG idF. BGBl. I Nr. 102/2007 verpflichtet, Beiträge zur Selbstständigenvorsorge:römisch vier. Sie sind gemäß Paragraphen 49, 52, BMSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, verpflichtet, Beiträge zur Selbstständigenvorsorge:
von 01.01.2010 bis 31.12.2010 € 10,00 mtl.
von 01.01.2011 bis 31.12.2011 € 10,21 mtl.
von 01.01.2012 bis 31.03.2012 € 10,27 mtl.
zu entrichten.
Weiters sind Sie verpflichtet, gemäß § 35 Abs. 5 GSVG Verzugszinsen sowie gemäß § 37 Abs. 4 GSVG Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß zu entrichten."Weiters sind Sie verpflichtet, gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG Verzugszinsen sowie gemäß Paragraph 37, Absatz 4, GSVG Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß zu entrichten."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 25.01.2013, XXXX, geboren am XXXX, dem nunmerigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 30.01.2013 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlagen des BF gemäß § 25 GSVG idF. BGBl. I Nr. 139/1998 von Jänner bis Dezember 2010 gemäß1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 25.01.2013, römisch 40 , geboren am römisch 40 , dem nunmerigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 30.01.2013 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlagen des BF gemäß Paragraph 25, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, von Jänner bis Dezember 2010 gemäß
§ 25 Abs. 4 GSVG in der Pensionsversicherung monatlich EUR 818,30 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 653,30, von Jänner bis Dezember 2011 gemäß § 25 Abs. 7 GSVG in der Pensionsversicherung monatlich EUR 743,20 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 667,02 sowie von Jänner bis März 2012 gemäß § 25 Abs. 7 GSVG in der Pensionsversicherung monatlich EUR 654,83 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 671,02 betragen würden.Paragraph 25, Absatz 4, GSVG in der Pensionsversicherung monatlich EUR 818,30 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 653,30, von Jänner bis Dezember 2011 gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG in der Pensionsversicherung monatlich EUR 743,20 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 667,02 sowie von Jänner bis März 2012 gemäß Paragraph 25, Absatz 7, GSVG in der Pensionsversicherung monatlich EUR 654,83 und in der Krankenversicherung monatlich EUR 671,02 betragen würden.
Der BF sei gemäß § 27 GSVG verpflichtet, in der Pensionsversicherung von 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 132,97, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 130,06 und von 01.01.2012 bis 31.03.2012 monatlich EUR 132,97 zu entrichten. Der BF sei gemäß § 27 GSVG auch verpflichtet, in der Krankenversicherung von 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 49,98, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 51,03 und von 01.01.2012 bis 31.03.2012 monatlich EUR 51,33 zu entrichten. Der BF sei weiters verpflichtet, Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG sowie Nebengebühren gemäß § 37 Abs. 4 GSVG im gesetzlichen Ausmaß zu entrichten.Der BF sei gemäß Paragraph 27, GSVG verpflichtet, in der Pensionsversicherung von 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 132,97, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 130,06 und von 01.01.2012 bis 31.03.2012 monatlich EUR 132,97 zu entrichten. Der BF sei gemäß Paragraph 27, GSVG auch verpflichtet, in der Krankenversicherung von 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich EUR 49,98, von 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich EUR 51,03 und von 01.01.2012 bis 31.03.2012 monatlich EUR 51,33 zu entrichten. Der BF sei weiters verpflichtet, Verzugszinsen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG sowie Nebengebühren gemäß Paragraph 37, Absatz 4, GSVG im gesetzlichen Ausmaß zu entrichten.
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß § 25 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2010 bis 2012 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) gelten. Den Einkünften seien zur Bildung der Beitragsgrundlage ein Investitionsfreibetrag und die von der belangten Behörde durchschnittlichen monatliche vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen.Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen 2010 bis 2012 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen seien. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) gelten. Den Einkünften seien zur Bildung der Beitragsgrundlage ein Investitionsfreibetrag und die von der belangten Behörde durchschnittlichen monatliche vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen.
Die erwirtschafteten Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb würden im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2012 der nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherten Tätigkeit "Organisation und Durchführung von Veranstaltungen" des BF zugerechnet werden. Nachdem die Einkünfte des BF in dieser Zeit nicht über den gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen gelegen seien, sei sowohl in der Krankenals auch der Pensionsversicherung für die Zeit von 01.01.2010 bis 31.03.2012 die jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen gewesen.Die erwirtschafteten Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb würden im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2012 der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversicherten Tätigkeit "Organisation und Durchführung von Veranstaltungen" des BF zugerechnet werden. Nachdem die Einkünfte des BF in dieser Zeit nicht über den gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen gelegen seien, sei sowohl in der Krankenals auch der Pensionsversicherung für die Zeit von 01.01.2010 bis 31.03.2012 die jeweils geltende Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen gewesen.
In weiterer Folge wurde die konkrete Berechnung der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge auf Basis der jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen dargestellt.
Der BF sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge nur teilweise nachgekommen, weshalb Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.775,20 zuzüglich Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 164,67 für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.03.2012 laut Rückstandsausweis vom 18.04.2012 aushaften würden. Durch die zwischenzeitlich geleisteten Teilzahlungen, welche gemäß § 35 Abs. 1 GSVG auf den jeweils ältesten Rückstand zu buchen gewesen wären, verringere sich der Beitragsrückstand von EUR 4.775,20 auf nunmehr EUR 3.167,70 für den Zeitraum Dezember 2010 bis März 2012.Der BF sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge nur teilweise nachgekommen, weshalb Versicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.775,20 zuzüglich Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 164,67 für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.03.2012 laut Rückstandsausweis vom 18.04.2012 aushaften würden. Durch die zwischenzeitlich geleisteten Teilzahlungen, welche gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG auf den jeweils ältesten Rückstand zu buchen gewesen wären, verringere sich der Beitragsrückstand von EUR 4.775,20 auf nunmehr EUR 3.167,70 für den Zeitraum Dezember 2010 bis März 2012.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit "Berufung" betitelte Einspruch (nunmehr: Beschwerde) des BF vom 25.02.2013, welcher bei der belangten Behörde am 26.02.2013 fristgerecht einlangte. Die Beschwerde richte sich gegen die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen für die Zeiträume 2010 bis 2012. Der BF beantrage, die Beitragsgrundlagen beginnend ab dem Jahre 2006 bis 2009 aufzulisten. Begründend wurde seitens des BF ausgeführt, dass im gegenständlichen Bescheid die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2012 offen gelegt worden seien. Wie schon mehrmals mit der belangten Behörde erörtert, seien die Beitragsgrundlagen der Vorjahre (beginnend ab dem Jahr 2006) für den BF aber nicht nachvollziehbar, da in diesem Zeitraum bedingt durch Betriebsprüfungen und eingebrachten sowie stattgegebenen Berufungen [beim zuständigen Finanzamt gegen entsprechende Einkommenssteuerbescheide, Anm.] die für die Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogenen Steuerbescheide mehrmals abgeändert worden seien.
3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 22.04.2013 vorgelegt und der Inhalt des Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes vom 18.04.2013 erhoben. Zusätzlich wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF in der Begründung seines Rechtsmittels ausführe, dass eigentlich die Beitragsgrundlagen der Vorjahre für den BF strittig seien und daher mit heutigem Tage [Anm. 18.04.2013] auch ein Bescheid über die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 bis 2009 erstellt worden sei, welcher noch am selben Tag expediert und dem BF in den nächsten Tagen zugehen würde. Es werde beantragt, dem Rechtsmittel des BF keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.04.2013 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 18.04.2013 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.
5. In der am 29.05.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten Stellungnahme vom 23.05.2013 führte der BF aus, dass die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 festgestellten Beitragsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 für den BF nicht nachvollziehbar seien. Vor allem die Hinzurechnungen für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 25.757,52 und für das Jahr 2007 von EUR 15.426,36 könnten nicht zugeordnet werden, da diese Summen in jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden für das Jahr 2006 und das Jahr 2007 jeweils vom 01.12.2010 nicht aufscheinen würden. Die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2008 und 2009 würden keine Beanstandungen ergeben.
6. Die Stellungnahme des BF vom 23.05.2013 wurde vom Landeshauptmann von Steiermark in weiterer Folge zur Erstattung einer Gegenäußerung binnen einer Frist von vier Wochen an die belangte Behörde übermittelt.
7. In weiterer Folge langte beim Landeshauptmann von Steiermark die mit 04.07.2013 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde zum Schreiben des BF vom 23.05.2013 am 09.07.2013 ein. Die belangte Behörde nahm in ihrer Stellungnahme Bezug auf das Schreiben des BF vom 23.05.2013 und schlüsselte die einzelnen Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 unter Beilage eines Konvoluts durchgeführter Buchungen auf dem Beitragskonto des BF auf, führte darüber hinaus aber aus, dass der zusätzlich zum angefochtenen Bescheid vom 25.01.2013 erlassene Bescheid vom 18.04.2013 betreffend die Beitragsgrundlagen 2006 bis 2009 mangels Bekämpfung durch den BF bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
8. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.09.2013 wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde vom 04.07.2013 samt beiliegenden Unterlagen dem BF zur weiteren Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen übermittelt.
9. In seiner am 16.10.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten ergänzenden Stellungnahme vom 11.10.2013 führte der BF aus, dass er bezüglich der nunmehr vorliegenden Aufstellung der Beitragsvorschreibungen bzw. Hinzurechnungsbeträge für die Jahre 2006 und 2007 um genaue Berechnung der Nachverrechnungsbeträge im 3. Quartal 2006 betreffend die Nachvorschreibung der Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge für die Zeiträume 01-12/2000, 01-12/2001, 01-12/2002 sowie erster Teil 2003 ersuche. Für diese Zeiträume würden dem BF leider keine entsprechenden Berechnungsunterlagen zur Verfügung stehen.
10. Infolge des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel des BF mit 01.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten seitens des Landeshauptmannes von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2017 wurde der BF darauf hingewiesen, dass der den Beitragsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 zugrundeliegende Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes um Auskunft ersucht, ob er seine Beschwerde dennoch aufrechterhalten wolle und wenn ja, mit welcher Begründung.
12. Am 29.03.2017 langte das mit 27.03.2017 datierte Schreiben des BF vom 02.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er erklärte, die gegenständliche Beschwerde aufrechterhalten zu wollen. Er sei der Meinung, dass die Bemessungsgrundlagen nicht richtig sein könnten, da der BF die Höhe seiner Einkünfte, welche für die Bemessungsgrundlagen herangezogen worden seien, nicht nachvollziehen könne. Es werde weiters angemerkt, dass die belangte Behörde im Verlauf des gesamten Verfahrens die Bemessungsgrundlagen nicht nachvollziehbar dargestellt habe.
Dem Schreiben unter einem beigefügt waren die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007, die bereits aktenkundige Stellungnahmen des BF im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Steiermark vom 23.05.2013, die Klage des BF vom 31.05.2012 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen als Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2012 über die Aufrechnung offener Sozialversicherungsbeiträge von EUR 4.939,87 mit dem, ab dem 01.05.2012 zustehenden, Pensionsanspruch des BF, ein Beschwerdeschreiben des BF vom 31.01.2014 an den Präsidenten der Wirtschaftskammer und ein entsprechendes Antwortschreiben vom 21.02.2014 sowie zwei Bescheide der belangten Behörde (datiert mit 06.12.2013 und mit Jänner 2014) über die erfolgte Aufrechnung gemäß § 71 GSVG bzw. über den monatlichen Leistungsanspruch des BF bezüglich seiner Pension.Dem Schreiben unter einem beigefügt waren die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007, die bereits aktenkundige Stellungnahmen des BF im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Steiermark vom 23.05.2013, die Klage des BF vom 31.05.2012 an das Landesgericht für Zivilrechtssachen als Sozialgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2012 über die Aufrechnung offener Sozialversicherungsbeiträge von EUR 4.939,87 mit dem, ab dem 01.05.2012 zustehenden, Pensionsanspruch des BF, ein Beschwerdeschreiben des BF vom 31.01.2014 an den Präsidenten der Wirtschaftskammer und ein entsprechendes Antwortschreiben vom 21.02.2014 sowie zwei Bescheide der belangten Behörde (datiert mit 06.12.2013 und mit Jänner 2014) über die erfolgte Aufrechnung gemäß Paragraph 71, GSVG bzw. über den monatlichen Leistungsanspruch des BF bezüglich seiner Pension.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2017 erging sodann an die belangte Behörde ein Auskunftsersuchen bezogen auf konkret vom Bundesverwaltungsgericht gestellte Fragen sowie um Vorlage von konkreten Unterlagen und Beweismitteln.
Diesem Ersuchen kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 31.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, nach und teilte zudem mit, dass bezüglich der Aufrechnung von Pensionsbeträgen des BF mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ein Sozialgerichtsverfahren stattgefunden habe, welches bis zur im Verwaltungsweg klärenden Vorfrage, ob die konkreten Beitragsgrundlagen zu Recht bestehen, unterbrochen worden sei. Zum Zeitpunkt 31.07.2017 bestehe nunmehr kein Beitragsrückstand des BF mehr, das Beitragskonto sehr derzeit ausgeglichen. Im verfahrensgegenständlichen Betrag von EUR 3.167,07 seien zudem anteilige Beiträge zur Selbstständigenvorsorge bereits inkludiert.
Es wurden die nachfolgenden Beweismittel vorgelegt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Neben einigen unselbstständigen Erwerbstätigkeiten war der BF in den Zeiträumen 01.08.1977 bis 31.12.1985 sowie von 01.05.1997 bis 31.03.2012 als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger tätig.
Mit Bescheid der ausstellenden Behörde Nr. XXXX vom 23.05.1997, Zahl: XXXX, wurde dem BF die Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes "Organisation und Durchführen von Veranstaltungen" eingeräumt.Mit Bescheid der ausstellenden Behörde Nr. römisch 40 vom 23.05.1997, Zahl: römisch 40 , wurde dem BF die Gewerbeberechtigung des freien Gewerbes "Organisation und Durchführen von Veranstaltungen" eingeräumt.
Im Laufe seiner selbstständigen Tätigkeiten kam der BF den Verpflichtungen zur Leistung entsprechender Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht immer in ausreichendem Maße nach. Bei der belangten Behörde wurden über Jahre immer wieder die Stundung der Beiträge, die Herabsetzung der Beiträge und Ratenzahlungsvereinbarungen beantragt.
Aufgrund seiner Gewerbeberechtigung war der BF unstrittig nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.Aufgrund seiner Gewerbeberechtigung war der BF unstrittig nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.
1.2. Das Verfahren zu den auf Basis der, infolge einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt festgestellten, Einkünfte des Beschwerdeführers ursprünglich mit jeweils mit 10.12.2008 erlassenen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004, 2005 und 2006 wurde mit Bescheiden vom jeweils 01.12.2010 wiederaufgenommen. Die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2004, 2005 und 2006 wurden sodann mit berichtigten Einkünften aus Gewerbebetrieb jeweils am 01.12.2010 erneut erlassen.
Im Beitragsjahr 2006 hat der BF laut korrigiertem Einkommenssteuerbescheid 2006 vom 01.12.2010 nachfolgende Einkünfte erwirtschaftet:
Im Beitragsjahr 2007 hat der BF laut Einkommenssteuerbescheid 2007 vom 29.07.2009 nachfolgende Einkünfte erwirtschaftet:
Seitens der belangten Behörde kam es im Beitragsjahr 2006 zu hohen Nachvorschreibungen an Pflichtversicherungsbeiträgen bzw. Hinzurechnungsbeträgen für die Beitragsjahre 2000 bis 2003. Daraufhin kam es zu einer Kumulierung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen des BF über mehrere Jahre.
Der Hinzurechnungsbetrag zur Beitragsgrundlage 2006 setzte sich wie folgt zusammen:
Vorschreibung 1. Quartal 2006
PV
01-03/2006
€ 647,67
KV
01-03/2006
€ 386,49
Vorschreibung 2. Quartal 2006
PV
04-06/2006
€ 647,67
KV
04-06/2006
€ 386,49
Vorschreibung 3. Quartal 2006
PV
07-09/2006
€ 647,67
KV
07-09/2006
€ 386,49
PV
Nachvorschreibung 01-12/2000, 01-12/2001, 01-12/2002 und 1. Teil 2003
€ 12.667,80
KV
Nachvorschreibung 01-12/2000, 01-12/2001, 01-12/2002 und 1. Teil 2003
€ 7.619,76
Vorschreibung 4. Quartal 2006
PV
10-12/2006
€ 647,67
KV
10-12/2006
€ 386,49
PV
Nachvorschreibung 2. Teil 2003
€ 836,76
KV
Nachvorschreibung 2. Teil 2003
€ 496,56
Summe Hinzurechnungsbeträge 2006
€ 25.757,52
Der Hinzurechnungsbetrag zur Beitragsgrundlage 2007 setzte sich wie folgt zusammen:
Vorschreibung 1. Quartal 2007
PV
01-03/2007
€ 2.083,20
KV
01-03/2007
€ 1.223,04
PV
Nachvorschreibung 3. Teil 2003, 1. Teil 2004
€ 2.019,84
KV
Nachvorschreibung 3. Teil 2003, 1. Teil 2004
€ 1.206,48
Vorschreibung 2. Quartal 2007
PV
04-06/2007
€ 2.083,20
KV
04-06/2007
€ 1.223,04
PV
Nachvorschreibung 4. Teil 2003, 2. Teil 2004
€ 2.019,60
KV
Nachvorschreibung 4. Teil 2003, 2. Teil 2004
€ 1.206,00
Vorschreibung 3. Quartal 2007
PV
07-09/2007
€ 2.083,20
KV
07-09/2007
€ 1.223,04
PV
Nachvorschreibung 3. Teil 2004, 1. Teil 2005
€ 2.006,64
KV
Nachvorschreibung 3. Teil 2004, 1. Teil 2005
€ 1.210,20
PV
Gutschrift 07-09/2007
€ -1.611,39
KV
Gutschrift 07-09/2007
€ -1.056,93
PV
Gutschrift 01-06/2007
€ -3.222,78
KV
Gutschrift 01-06/2007
€ -2.113,86
Vorschreibung 4. Quartal 2007
PV
10-12/2007
€ 2.083,20
KV
10-12/2007
€ 1.223,04
PV
Nachvorschreibung 4. Teil 2004, 2. Teil 2005
€ 2.006,52
KV
Nachvorschreibung 4. Teil 2004, 2. Teil 2005
€ 1.199,40
PV
Gutschrift 10-12/2007
€ 1.611,39
KV
Gutschrift 10-12/2007
€ 1.056,93
Summe Hinzurechnungsbeträge 2007
€ 15.426,36
Der daraus insgesamt resultierende Beitragsrückstand war auch im Jahr 2012 noch nicht zur Gänze bezahlt.
Der BF beantragte am 03.02.2012 bei der belangten Behörde mit Wirksamkeit ab 01.04.2012 die Ausnahme aus der Pflichtversicherung aufgrund geringer Einkünfte und Umsätze und ersuchte zugleich um "Überprüfung des Beitragsrückstandes".
Seit 01.04.2012 bezieht der BF seine Alterspension nach dem GSVG.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2012 wurde der BF - vorbehaltlich einer nachträglichen Überprüfung bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides - mit 01.04.2012 vorläufig aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
1.3. Mit 18.04.2012 erging behördenintern bei der belangten Behörde der Auftrag, die Aufrechnung der zum Stichtag 31.03.2012 offenen Beitragsrückstände von EUR 4.939,87 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8,88 % seit 19.04.2012 aus EUR 4.775,20 mit der nunmehr dem BF zustehenden Alterspension nach GSVG durchzuführen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2012 wurde hinsichtlich der offenen Forderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 4.939,87 zuzüglich Verzugszinsen gegen den BF ab dem 01.05.2012 die Aufrechnung gemäß § 71 GSVG mit dessen Pensionsbezügen erklärt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2012 wurde hinsichtlich der offenen Forderung der belangten Behörde in Höhe von EUR 4.939,87 zuzüglich Verzugszinsen gegen den BF ab dem 01.05.2012 die Aufrechnung gemäß Paragraph 71, GSVG mit dessen Pensionsbezügen erklärt.
Gegen diesen Aufrechnungsbescheid erhob der BF mit Schreiben vom 31.05.2012 das Rechtsmittel der Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Das zur Zahl XXXX geführte Verfahren des Sozialgerichtes wurde zur Klärung der Vorfrage der Richtigkeit der Beitragsgrundlagen in der Tagsatzung am 23.07.2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens unterbrochen.Gegen diesen Aufrechnungsbescheid erhob der BF mit Schreiben vom 31.05.2012 das Rechtsmittel der Klage an das Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht. Das zur Zahl römisch 40 geführte Verfahren des Sozialgerichtes wurde zur Klärung der Vorfrage der Richtigkeit der Beitragsgrundlagen in der Tagsatzung am 23.07.2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens unterbrochen.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 wurden auch die Beitragsgrundlagen des BF für die Beitragsjahre 2006 bis 2009 bescheidmäßig festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel. Die Beitragsgrundlagen der Beitragsjahre 2006 bis 2009 stehen damit rechtskräftig fest.
1.5. Der BF hatte laut Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2010 vom 26.07.2011 im Beitragsjahr 2010 die nachfolgenden Einkünfte:
Seitens der belangten Behörde wurde zu diesen Einkünften keine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgenommen, sondern die Bemessungsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung zugunsten des BF um EUR -583,08 korrigiert.
Der BF hatte laut Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2011 vom 06.05.2013 im Beitragsjahr 2011 die nachfolgenden Einkünfte:
Seitens der belangten Behörde wurde zu diesen Einkünften keine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgenommen.
Im Beitragsjahr 2012 hatte der BF laut Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012 vom 29.07.2014 die nachfolgenden Einkünfte:
Seitens der belangten Behörde wurde zu diesen Einkünften keine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgenommen.
Es werden die nachfolgenden Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeiträume 01.01.2010 bis 31.12.2010, 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie 01.01.2012 bis 31.03.2012 festgestellt:
Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1998:Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 139/1998:
Pensionsversicherung für 2010
monatlich
€ 818,30
Krankenversicherung für 2010
monatlich
€ 654,30
Pensionsversicherung für 2011
monatlich
€ 743,20
Krankenversicherung für 2011
monatlich
€ 667,02
Pensionsversicherung für 2012
monatlich
€ 654,83
Krankenversicherung für 2012
monatlich
€ 671,02
Beiträge gemäß § 27 GSVG: Beiträge gemäß Paragraph 27, GSVG:
Jänner bis Dezember 2010
in der Pensionsversicherung
€ 818,30 x 16,25 %
monatlich
€ 132,97
in der Krankenversicherung
€ 653,30 x 7,65 %
monatlich
€ 49,98
Selbstständigenvorsorge
€ 653,30 x 1,53 %
monatlich
€ 10,00
Jänner bis Dezember 2011
in der Pensionsversicherung
€ 743,20 x 17,50 %
monatlich
€ 130,06
in der Krankenversicherung
€ 667,02 x 7,65 %
monatlich
€ 51,03
Selbstständigenvorsorge
€ 667,02 x 1,53 %
monatlich
€ 10,21
Jänner bis März 2012
in der Pensionsversicherung
€ 654,83 x 17,50 %
monatlich
€ 114,60
in der Krankenversicherung
€ 671,02 x 7,65 %
monatlich
€ 51,33
Selbstständigenvorsorge
€ 671,02 x 1,53 %
monatlich
€ 10,27
Weiters lag zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ein Beitragsrückstand für den Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2012 in der Höhe von EUR 3.167,07 vor. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Beitragsrückstand mehr besteht und das Beitragskonto des BF bei der belangten Behörde ausgeglichen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Firmenbuch, das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie die Sozialversicherungsdaten des BF.
Die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 sowie die der belangten Behörde im Wege der elektronischen Datenübertragung vom zuständigen Finanzamt übermittelten Einkunftsdaten des BF für die Jahre 2010, 2011 und 2012 (welche auf rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden basieren), die behördeninterne Aufrechnung vom 18.04.2012 sowie der diesbezüglich an den BF ergangene Bescheid vom 19.04.2012, die dagegen vom BF mit Schreiben vom 31.05.2012 erhobene Klage an das Sozialgericht sowie die Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren, der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde über die Beitragsrundlagen der Jahre 2006 bis 2009 vom 18.04.2013, eine umfangreiche Aufschlüsselung der Hinzurechnungsbeträge der Beitragsjahre 2006 und 2007 der belangten Behörde vom 04.07.2013 sind aktenkundig und blieben unbestritten.
Die Feststellungen zu den Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträgen der Jahre 2010 und 2011 sowie des Zeitraumes Jänner bis März 2012 ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig.
In seiner Beschwerde erachtet sich der BF wegen für ihn nicht nachvollziehbarer Beitragsgrundlagen und Beiträge der Jahre 2006 und 2007 beschwert, da die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007 nicht mit den in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften des BF übereinstimmen würden. Der BF erstattet jedoch keinerlei Vorbringen zu den verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der Jahre 2010 bis 2012. Er bestreitet auch nicht das Vorliegen seiner grundsätzlichen Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.In seiner Beschwerde erachtet sich der BF wegen für ihn nicht nachvollziehbarer Beitragsgrundlagen und Beiträge der Jahre 2006 und 2007 beschwert, da die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007 nicht mit den in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünften des BF übereinstimmen würden. Der BF erstattet jedoch keinerlei Vorbringen zu den verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der Jahre 2010 bis 2012. Er bestreitet auch nicht das Vorliegen seiner grundsätzlichen Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Unabhängig von dem Umstand, dass über die Beitragsgrundlagen und Hinzurechnungsbeträge des BF der Beitragsjahre 2006 und 2007 bereits mit Bescheid vom 18.04.2013 rechtskräftig entschieden wurde, hat der BF auch keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, die das erkennende Gericht dazu veranlassen könnten, von der Unrichtigkeit dieser Beitragsgrundlagen oder der eigentlich verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen der Jahre 2010 bis (März) 2012 auszugehen. Die Beitragsgrundlagen 2006 und 2007 sind überhaupt nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und bereits rechtskräftig entschieden.
Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch, als "Berufung" betitelt) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2013 wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der BF bestreitet, die im angefochtenen Bescheid angeführten Beitragsrückstände geschuldet zu haben, da diese auf einer für ihn nicht nachvollziehbaren Nachverrechnung bzw. Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Beitragsgrundlage der Jahre 2006 und 2007 resultieren würden, welche sich auch nicht mit den im jeweiligen Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünften des BF decken würde. Zu den bescheidgegenständlichen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der Jahre 2010, 2011 sowie den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 erstattet der BF keinerlei inhaltliches Vorbringen. Er begründete sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass für ihn die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 bis 2009 unklar seien, weshalb auch die Beitragsgrundlagen der Jahre 2010, 20111 und 2012 bestritten werden. Er bestritt hingegen nicht, im maßgeblichen Zeitraum aufgrund seiner Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen zu sein.3.2. Der BF bestreitet, die im angefochtenen Bescheid angeführten Beitragsrückstände geschuldet zu haben, da diese auf einer für ihn nicht nachvollziehbaren Nachverrechnung bzw. Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Beitragsgrundlage der Jahre 2006 und 2007 resultieren würden, welche sich auch nicht mit den im jeweiligen Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünften des BF decken würde. Zu den bescheidgegenständlichen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der Jahre 2010, 2011 sowie den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 erstattet der BF keinerlei inhaltliches Vorbringen. Er begründete sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass für ihn die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 bis 2009 unklar seien, weshalb auch die Beitragsgrundlagen der Jahre 2010, 20111 und 2012 bestritten werden. Er bestritt hingegen nicht, im maßgeblichen Zeitraum aufgrund seiner Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen zu sein.
Strittig sind daher eigentlich die - nicht verfahrensgegenständlichen - Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007, über welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 bereits rechtskräftig entschieden wurde.
3.2.1. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden § 63 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) richteten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstigen Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften (Abs. 1). Eine Berufung gegen einen Bescheid ist dabei nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat (Abs. 4). Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten (Abs. 5).3.2.1. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Paragraph 63, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) richteten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstigen Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften (Absatz eins,). Eine Berufung gegen einen Bescheid ist dabei nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat (Absatz 4,). Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten (Absatz 5,).
§ 68 Abs. 1 AVG setzt das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd. AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann und somit bereits in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Unter formeller Rechtskraft - diese ist regelmäßig gemeint, wenn in den gesetzlichen Bestimmungen von "Rechtskraft" bzw. "rechtskräftigem" Bescheid die Rede ist - wird daher die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (ua der Berufung) verstanden. Formell rechtskräftige Bescheide erwachsen prinzipiell auch in materieller Rechtskraft. Der Begriff "materielle Rechtskraft" ist kein Rechtsbegriff, sondern ein rechtswissenschaftlicher Sammelbegriff, mit dem jedenfalls die "Unabhänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet werden. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband § 68 Rz 5, 6, 12 mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd. AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann und somit bereits in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Unter formeller Rechtskraft - diese ist regelmäßig gemeint, wenn in den gesetzlichen Bestimmungen von "Rechtskraft" bzw. "rechtskräftigem" Bescheid die Rede ist - wird daher die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln (ua der Berufung) verstanden. Formell rechtskräftige Bescheide erwachsen prinzipiell auch in materieller Rechtskraft. Der Begriff "materielle Rechtskraft" ist kein Rechtsbegriff, sondern ein rechtswissenschaftlicher Sammelbegriff, mit dem jedenfalls die "Unabhänderlichkeit" und die "Unwiederholbarkeit" des Bescheides bezeichnet werden. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband Paragraph 68, Rz 5, 6, 12 mwN).
Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bedeutet "Rechtskraft eines Bescheides" in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen (daher mit ordentlichen Rechtsmitteln unbekämpfbaren) Bescheid (vgl. etwa VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0040, ua), als die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und Parteien nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband § 68 Rz 12 mwN).Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bedeutet "Rechtskraft eines Bescheides" in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen (daher mit ordentlichen Rechtsmitteln unbekämpfbaren) Bescheid vergleiche etwa VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0040, ua), als die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und Parteien nicht nur hinsichtlich der normativen Aussage sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband Paragraph 68, Rz 12 mwN).
Eine allenfalls vorliegende Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet den Verwaltungsbehörden keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern. Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet selbst dann seine voll Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband § 68 Rz 14 mwN).Eine allenfalls vorliegende Gesetzwidrigkeit eines formell rechtskräftigen Bescheides bietet den Verwaltungsbehörden keine Handhabe, ihn aufzuheben oder abzuändern. Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet selbst dann seine voll Rechtswirksamkeit, wenn er mit der objektiven Rechtslage im Widerspruch steht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband Paragraph 68, Rz 14 mwN).
Das Rechtskraftmerkmal der "Unabänderlichkeit" verbietet es, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird. Die bescheiderlassende Behörde ist wie jede andere Behörde auch an den Bescheid gebunden. Sie darf ihn nicht ändern, daher auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer es besteht dazu eine spezielle gesetzliche Ermächtigung. Unabänderlich wird aber grundsätzlich nur der Spruch des Bescheides, nicht auch dessen Begründung. Rechtskraftrelevanz kann die Bescheidbegründung in Zweifelsfällen als Auslegungsbehelf für den Spruch erlangen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband § 68 Rz 17, 18 mwN).Das Rechtskraftmerkmal der "Unabänderlichkeit" verbietet es, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird. Die bescheiderlassende Behörde ist wie jede andere Behörde auch an den Bescheid gebunden. Sie darf ihn nicht ändern, daher auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer es besteht dazu eine spezielle gesetzliche Ermächtigung. Unabänderlich wird aber grundsätzlich nur der Spruch des Bescheides, nicht auch dessen Begründung. Rechtskraftrelevanz kann die Bescheidbegründung in Zweifelsfällen als Auslegungsbehelf für den Spruch erlangen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband Paragraph 68, Rz 17, 18 mwN).
Der VwGH hat zur Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 und zum Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG) bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich nicht mehr "in merito" (daher in der Sache) entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. VwGH vom 24.03.2014, Zl. 2013/01/0117, ua), wobei die Grundsätze eines geordneten innerstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl. VwGH vom 29.11.2005, Zl. 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl. idS VwGH vom 26.11.2015, Zl. Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. VwGH vom 19.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH vom 24.04.2015, Zl. 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an die behördliche Entscheidung (vgl. dazu insgesamt VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/03/0050, mit Verweis auf VwGH vom 19.01.2016,Der VwGH hat zur Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 und zum Verwaltungsgerichts-Verfahrensgesetz (VwGVG) bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich nicht mehr "in merito" (daher in der Sache) entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens vergleiche VwGH vom 24.03.2014, Zl. 2013/01/0117, ua), wobei die Grundsätze eines geordneten innerstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind vergleiche VwGH vom 29.11.2005, Zl. 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorsieht. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird vergleiche idS VwGH vom 26.11.2015, Zl. Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben vergleiche VwGH vom 19.01.2016, Zl. Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH vom 24.04.2015, Zl. 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an die behördliche Entscheidung vergleiche dazu insgesamt VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/03/0050, mit Verweis auf VwGH vom 19.01.2016,
Zl. Ra 2015/01/0070).
3.2.2. Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen des BF gegen die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007 wurde von der belangten Behörde ein mit 18.04.2013 datierter weiterer Bescheid über die Beitragsgrundlagen der Beitragsjahre 2006 bis 2009 erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 19.04.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 hat der BF innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG keine Berufung bzw. kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.3.2.2. Aufgrund der im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen des BF gegen die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007 wurde von der belangten Behörde ein mit 18.04.2013 datierter weiterer Bescheid über die Beitragsgrundlagen der Beitragsjahre 2006 bis 2009 erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 19.04.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2013 hat der BF innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG keine Berufung bzw. kein Rechtsmittel erhoben. Der Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft.
Entsprechend der soeben dargestellten Lehre und Rechtsprechung zur formellen und materiellen Rechtskraft sowie der Bindungswirkung auch insbesondere des Bundesverwaltungsgerichtes an den von der belangten Behörde erlassenen und rechtskräftigen Bescheid vom 18.04.2013 über die Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung der Beitragsjahre 2006 bis 2009 ist es dem erkennenden Gericht verwehrt, insbesondere bezüglich der vom BF bestrittenen Beitragsgrundlagen für 2006 und 2007, eine Überprüfung dieser Beitragsgrundlagen oder Abänderung derselben vorzunehmen. Die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 bis 2009 stehen somit - samt den Hinzurechnungsbeträgen der Jahre 2006 und 2007 - rechtskräftig fest.
3.2.3. Zum Vorbringen des BF, dass er zwar keine Einwände gegen die Beitragsgrundlagen 2008 und 2009, wohl aber gegen jene der Jahre 2006 und 2007, habe, da diese nicht mit den Einkünften aus den jeweils rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden der korrelierenden Jahre übereinstimmen bzw. sich nicht daraus ergeben würden, wird vom erkennenden Gericht - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und rein informativ - ausgeführt:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit nichts anderes bestimmt wird, die im Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, soweit nichts anderes bestimmt wird, die im Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG sind diesen Einkünften [gegenständlich laut Einkommenssteuerbescheid, Anm.] die dem Pflichtversicherten vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen; letztere allerdings nur soweit, als sie Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) gelten.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GSVG sind diesen Einkünften [gegenständlich laut Einkommenssteuerbescheid, Anm.] die dem Pflichtversicherten vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz hinzuzurechnen; letztere allerdings nur soweit, als sie Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) gelten.
Die Hinzurechnung der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zur Bildung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG wurde durch dessen 19. Novelle eingeführt. Ziel war eine Angleichung an die Bemessungsgrundlage für unselbstständig Erwerbstätige nach dem ASVG, da auch deren Bemessungsgrundlage die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung enthält (vgl. Erläuternde Bemerkungen 933 Beilagen zum Nationalrat, 18. Gesetzgebungsperiode, 23).Die Hinzurechnung der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung zur Bildung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG wurde durch dessen 19. Novelle eingeführt. Ziel war eine Angleichung an die Bemessungsgrundlage für unselbstständig Erwerbstätige nach dem ASVG, da auch deren Bemessungsgrundlage die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung enthält vergleiche Erläuternde Bemerkungen 933 Beilagen zum Nationalrat, 18. Gesetzgebungsperiode, 23).
Den versicherungspflichtigen Einkünften werden daher gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und - sofern eine Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erfolgt ist, zur Arbeitslosenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgabe gelten. Die Hinzurechnung umfasst daher nicht die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge und zur Unfallversicherung (vgl. Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG5 (2016) § 25 Rz 12).Den versicherungspflichtigen Einkünften werden daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und - sofern eine Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung erfolgt ist, zur Arbeitslosenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgabe gelten. Die Hinzurechnung umfasst daher nicht die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge und zur Unfallversicherung vergleiche Pflug in Sonntag (Hrsg), GSVG5 (2016) Paragraph 25, Rz 12).
Nach ständiger Rechtsprechung sind die im und nicht nur für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen (vgl. etwa VwGH vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152, ua.). Dadurch kann es im Einzelfall zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommenssteuerbescheiden aus vergangenen Jahren (gemäß § 229a GSVG) in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des VwGH gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig (vgl. VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind (vgl. VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032; vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006).Nach ständiger Rechtsprechung sind die im und nicht nur für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen vergleiche etwa VwGH vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152, ua.). Dadurch kann es im Einzelfall zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommenssteuerbescheiden aus vergangenen Jahren (gemäß Paragraph 229 a, GSVG) in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des VwGH gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum aus und ist diese Regelung nicht verfassungswidrig vergleiche VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. Ebenso irrelevant ist, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sind vergleiche VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2010/08/0032; vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0006).
Basis der Beitragsgrundlage sind daher grundsätzlich die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte eines Pflichtversicherten.
Den Einkünften des BF laut Einkommenssteuerbescheid sind weiters prinzipiell auch die dem BF im jeweiligen Veranlagungsjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Davon mitumfasst sind auch - etwa aufgrund zeitlich verschobener Übermittlung von Einkommenssteuerbescheiden oder grober Differenzen der Einkommenshöhe im Einkommenssteuerbescheid im Vergleich zum Vorjahr - nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge, sofern sie gesetzlich als Betriebsausgaben gelten, aber unabhängig davon, ob der BF diese tatsächlich steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht hat. Nachdem es laut dem Verwaltungsakt offenkundig in den Beitragsjahren 2006 und 2007 zu Nachverrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2004 gekommen ist, waren auch diese - auf die Nachverrechnung entfallenden - Beiträge der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Nachdem das steuerpflichtige Einkommen im Einkommenssteuerbescheid bzw. der Einkommenssteuererklärung bereits abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge veranlagt wird (keine Einkommenssteuer von Sozialversicherungsbeiträgen), kann vom BF aus den Einkommenssteuerbescheiden alleine naturgemäß nicht nachvollzogen werden, wie sich die Beitragsgrundlage in den Jahren 2006 und 2007 zusammensetzt. Hingegen hat die belangte Behörde in den Jahren 2008 und 2009 keine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgenommen, sodass die Bemessungsgrundlage dort - zufällig - mit den Einkünften im Einkommenssteuerbescheid - übereinstimmt.
3.3. Der BF wendet sich schließlich auch gegen die mit dem tatsächlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2013 festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträgen gemäß §§ 25 und 27 GSVG mit der Begründung, dass er die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007 nicht nachvollziehen könne und daher seinerseits auch keine Beurteilung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume 01.01.2010-31.12.2010, 01.01.2011-31.12.2011 sowie 01.01.2013-31.03.2013 möglich sei.3.3. Der BF wendet sich schließlich auch gegen die mit dem tatsächlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2013 festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträgen gemäß Paragraphen 25 und 27 GSVG mit der Begründung, dass er die Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007 nicht nachvollziehen könne und daher seinerseits auch keine Beurteilung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume 01.01.2010-31.12.2010, 01.01.2011-31.12.2011 sowie 01.01.2013-31.03.2013 möglich sei.
Hinsichtlich der Beitragsgrundlagen der Jahre 2006 und 2007 wird auf die obigen Ausführungen in Punkt 3.2. verwiesen.
3.3.1. Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:3.3.1. Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
[...]
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
[...]
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 653,30 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 270,26 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 270,26 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 653,30 €1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 653,30 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 270,26 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 653,30 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 270,26 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 653,30 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 366,33 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 366,33 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.
[...]"
Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 403/2010 lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
[...]
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
[...]
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 667,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 296,94 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 296,94 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 667,02 €1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 667,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 296,94 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 296,94 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 667,02 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 374,02 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit aus üben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.
[...]
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
[...]
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
[...]"
Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 398/2011 lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, lautet auszugsweise [Fettdruck nicht im Original, Anm.]:
"§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
[...]
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 €1. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 42. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 376,26 €;b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 376,26 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:(4a) Abweichend von Absatz 4, gelten für die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (Paragraph 51,) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, die für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geltenden Beträge.
[...]
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
[...]
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,
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Gemäß § 113 Abs. 1 GSVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters (Z 1); bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung (Z 2); bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod (Z 3). Gemäß § 113 Abs. 2 GSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, GSVG gilt der Versicherungsfall als eingetreten bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters (Ziffer eins,); bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung (Ziffer 2,); bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod (Ziffer 3,). Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, GSVG ist der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
Gemäß § 27 GSVG in der im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG als Beitrag in der Krankenversicherung 7,05 % und als Beitrag in der Pensionsversicherung 16,25 % der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 27, GSVG in der im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG als Beitrag in der Krankenversicherung 7,05 % und als Beitrag in der Pensionsversicherung 16,25 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 27 GSVG in der im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG als Beitrag in der Krankenversicherung 7,05 % und als Beitrag in der Pensionsversicherung 17,50 % der Beitragsgrundlage zu leisten.Gemäß Paragraph 27, GSVG in der im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG als Beitrag in der Krankenversicherung 7,05 % und als Beitrag in der Pensionsversicherung 17,50 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 677/1991 (aufgehoben mit 31.12.2015 mit BGBl. I Nr. 118/2015) haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 % der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG zu leisten.Gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 677 aus 1991, (aufgehoben mit 31.12.2015 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 % der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG zu leisten.
Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 677/1991 (aufgehoben mit 31.12.2015 mit BGBl. I Nr. 118/2015) haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Gemäß Paragraph 27 d, Absatz eins, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 677 aus 1991, (aufgehoben mit 31.12.2015 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,) haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
Gemäß § 52 Abs. 1 des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2007 hat der Anwartschaftsberechtigte für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage nach § 52 Abs. 3 GSVG zu leisten. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 leg. cit. die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) in der im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2012 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, hat der Anwartschaftsberechtigte für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage nach Paragraph 52, Absatz 3, GSVG zu leisten. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, leg. cit. die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
3.3.2. Aus dem angefochtenen Bescheid und den darauf gegründeten diesbezüglichen Feststellungen des erkennenden Gerichtes in Zusammenschau mit den soeben dargestellten rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die belangte Behörde dem BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2012 sowohl im Zweig der Pensions- als auch im Zweig der Krankenversicherung die gesetzlich normierten Mindestbeitragsgrundlagen für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 GSVG zugrunde gelegt. Ausgehend von den jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen und den im jeweiligen Zeitraum geltenden Beitragssätzen wurden die festgestellten Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung des BF errechnet. Auch die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge gründen - entsprechend der gesetzlichen Regelung - auf dieser Mindestbeitragsgrundlage. Nach den (vorläufigen) Beitragsgrundlagen der Jahre 2011 und 2012 zum Stichtag nach § 113 Abs. 2 GSVG noch nicht nachbemessen waren, wurden diese entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 7 GSVG als endgültige Beitragsgrundlage festgestellt.3.3.2. Aus dem angefochtenen Bescheid und den darauf gegründeten diesbezüglichen Feststellungen des erkennenden Gerichtes in Zusammenschau mit den soeben dargestellten rechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die belangte Behörde dem BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.03.2012 sowohl im Zweig der Pensions- als auch im Zweig der Krankenversicherung die gesetzlich normierten Mindestbeitragsgrundlagen für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG zugrunde gelegt. Ausgehend von den jeweils geltenden Mindestbeitragsgrundlagen und den im jeweiligen Zeitraum geltenden Beitragssätzen wurden die festgestellten Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung des BF errechnet. Auch die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge gründen - entsprechend der gesetzlichen Regelung - auf dieser Mindestbeitragsgrundlage. Nach den (vorläufigen) Beitragsgrundlagen der Jahre 2011 und 2012 zum Stichtag nach Paragraph 113, Absatz 2, GSVG noch nicht nachbemessen waren, wurden diese entsprechend der Regelung des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG als endgültige Beitragsgrundlage festgestellt.
Das erkennende Gericht konnte keine Rechenfehler oder sonstigen Mängel in Bezug auf die von der belangten Behörde festgestellten Beitragsgrundlagen und Beiträge feststellen. Dergleichen hat der BF auch nicht (substanziiert) vorgebracht. Sein beschwerdegegenständliches Vorbringen beschränkte sich lediglich darauf, dass er die (rechtskräftigen) Beitragsgrundlagen der Beitragsjahre 2006 und 2007 nicht nachvollziehen könne und daher auch die Beitragsgrundlagen der Jahre 2010, 2011 und 2012 bekämpfe. Inwiefern sich der BF konkret hinsichtlich dieser bescheidgegenständlichen Zeiträume als beschwert erachtet, geht nicht hervor.
Der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offene Beitragsrückstand in Höhe von insgesamt EUR 3.167,07 (für den Zeitraum Dezember 2010 bis März 2012) ist zum Entscheidungszeitpunkt laut Auskunft der belangten Behörde ausgeglichen und bestehen keine offenen Beitragsforderungen gegen den BF.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, jedoch dem BF mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Beitragsforderungen keine Zahlungsverpflichtung aufzuerlegen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Berechnung, entschiedeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004597.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018