Entscheidungsdatum
15.12.2017Norm
ASVG §410Spruch
W229 2177185-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Consultatio Revision und Steuerberatung GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.09.2017, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Consultatio Revision und Steuerberatung GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) mit Bescheid vom 07.09.2017 fest, dass Frau XXXX , XXXX , VSNR XXXX , aufgrund ihrer Tätigkeit für das XXXX in der Zeit vom 02.12.2013 bis 26.09.2016 der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmerin gem. § 4 Abs. 1 Z 1 iVm.1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) mit Bescheid vom 07.09.2017 fest, dass Frau römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund ihrer Tätigkeit für das römisch 40 in der Zeit vom 02.12.2013 bis 26.09.2016 der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, iVm.
§ 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.Paragraph 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
In der Rechtsmittelbelehrung wird wie folgt ausgeführt: "Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. ( )"In der Rechtsmittelbelehrung wird wie folgt ausgeführt: "Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. ( )"
2. Mit Schreiben vom 02.10.2017 stellte das XXXX einen Antrag auf Verlängerung Beschwerdefrist.2. Mit Schreiben vom 02.10.2017 stellte das römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung Beschwerdefrist.
3. Mit Schreiben vom 06.10.2017 wurde von der nunmehrigen Vertretung eine Beschwerde eingebracht.
4. Die NÖGKK erteilte mit Schreiben vom 13.10.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und beauftragte die beschwerdeführende Partei, jene Gründe schriftlich mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07.09.2017 stützt.
5. Mit via E-Mail eingebrachten Schreiben vom 27.10.2017 wurde dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen.
6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid vom 07.09.2017 wurde dem XXXX am 11.09.2017 zugestellt.Der Bescheid vom 07.09.2017 wurde dem römisch 40 am 11.09.2017 zugestellt.
Innerhalb der Beschwerdefrist stellte das XXXX folgenden Antrag auf Fristverlängerung:Innerhalb der Beschwerdefrist stellte das römisch 40 folgenden Antrag auf Fristverlängerung:
"Innerhalb offener Rechtsmittelfrist ersuchen wir die Frist der Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.9.2017, zugestellt am 11.9.2017, zur Feststellung der Pflichtversicherung von Fr. XXXX , VSNR XXXX um zwei Monate auf den 9.12.2017 zu verlängern. Begründung: Die komplexe Sachlage (Würdigung Werkvertrag/Dienstvertrag) erfordert die Beiziehung externer Sachverständiger. Aus terminlichen Gründen können die zur Erstellung der Berufung notwendigen Besprechungen erst in den nächsten Wochen stattfinden.""Innerhalb offener Rechtsmittelfrist ersuchen wir die Frist der Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.9.2017, zugestellt am 11.9.2017, zur Feststellung der Pflichtversicherung von Fr. römisch 40 , VSNR römisch 40 um zwei Monate auf den 9.12.2017 zu verlängern. Begründung: Die komplexe Sachlage (Würdigung Werkvertrag/Dienstvertrag) erfordert die Beiziehung externer Sachverständiger. Aus terminlichen Gründen können die zur Erstellung der Berufung notwendigen Besprechungen erst in den nächsten Wochen stattfinden."
Die innerhalb der Beschwerdefrist durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Vertreterin eingebrachte Beschwerde hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
vollmachts und namens unserer im Betreff genannten Mandantschaft erheben wir innerhalb der gesetzlichen Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Zeichen XXXX ) vom 7. 9.2017 – unserem Mandanten zugestellt am 11. 9.2017 – mit dem die Pflichtversicherung von Fr. XXXX , VSNR XXXX im Zeitraum vom 2.12.2013 bis 26. 9.2016 nach ASVG § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG festgestellt wird.vollmachts und namens unserer im Betreff genannten Mandantschaft erheben wir innerhalb der gesetzlichen Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (Zeichen römisch 40 ) vom 7. 9.2017 – unserem Mandanten zugestellt am 11. 9.2017 – mit dem die Pflichtversicherung von Fr. römisch 40 , VSNR römisch 40 im Zeitraum vom 2.12.2013 bis 26. 9.2016 nach ASVG Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG festgestellt wird.
Es wird beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Begründung:
Eine ausführliche Beschwerdebegründung wird in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht."
Die Rechtsmittelfrist endete am 09.10.2017, nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages langte die Beschwerdeergänzung via E-Mail am 27.10.2017 bei der NÖGKK ein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Wortlaut des Antrags auf Fristverlängerung sowie jenem der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung gem. § 414 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Antragstellung gem. Paragraph 414, ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ( ) (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.3.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ( ) (Z1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z3), das Begehren (Z4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z5) zu enthalten.
3.2.1.1. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 03.11.2004, 2004/18/0200 und 06.07.2011, 2011/08/0062).3.2.1.1. Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt [Z3]), sind diese Mängel gemäß der – gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 03.11.2004, 2004/18/0200 und 06.07.2011, 2011/08/0062).
3.2.1.2. § 13 Abs. 3 AVG dient jedoch dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat die Partei den Mangel jedoch erkennbar bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, was im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030 mHa 27.11.2014, Ra 2014/15/0030; 02.09.2009, 2009/15/0141, 2009/15/0162), ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Insbesondere wenn sich ein Schriftsatz in der bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft (vgl. VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062), fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit an einer Mangelhaftigkeit die bloß auf einem Versehen der Partei beruht. Auf derartige Eingaben ist § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. wiederum VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 25.02.2005, 2004/05/0115; 25.04.2008, 2008/02/0012; 06.07.2011, 2011/08/0062; 22.02.2012, 2012/11/0019; 18.12.2012, 2012/11/0228). Dieses Ergebnis wird nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0062), durch die Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch zB bei wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass vom AVG-Gesetzgeber (bewusst) nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG substituiert werden könnten. Auch ein insofern gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag schafft kein subjektives Recht, das Anliegen als zulässig zu behandeln und nicht zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27/1 mHa VwGH 20.12.2012, 2012/08/0259).3.2.1.2. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient jedoch dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat die Partei den Mangel jedoch erkennbar bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, was im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Beschwerde durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030 mHa 27.11.2014, Ra 2014/15/0030; 02.09.2009, 2009/15/0141, 2009/15/0162), ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Insbesondere wenn sich ein Schriftsatz in der bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung erschöpft vergleiche VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062), fehlt es wegen des Elementes der Wissentlichkeit an einer Mangelhaftigkeit die bloß auf einem Versehen der Partei beruht. Auf derartige Eingaben ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG von vornherein nicht anzuwenden und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche wiederum VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036 mHa 25.02.2005, 2004/05/0115; 25.04.2008, 2008/02/0012; 06.07.2011, 2011/08/0062; 22.02.2012, 2012/11/0019; 18.12.2012, 2012/11/0228). Dieses Ergebnis wird nach dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 06.07.2011, 2011/08/0062), durch die Überlegung gestützt, dass die Zulassung von Verbesserungsverfahren auch zB bei wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Berufungsanmeldungen gestalteten Eingaben dazu führen würde, dass vom AVG-Gesetzgeber (bewusst) nicht vorgesehene Rechtsinstitute durch das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG substituiert werden könnten. Auch ein insofern gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag schafft kein subjektives Recht, das Anliegen als zulässig zu behandeln und nicht zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 27/1 mHa VwGH 20.12.2012, 2012/08/0259).
3.2.2. Die beschwerdeführenden Partei ist durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertreten, nämlich eine Steuerberatungs-GmbH & Co KG. An berufsmäßige Parteienvertreter ist grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030, 25.02.2005, 2004/05/0115).3.2.2. Die beschwerdeführenden Partei ist durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertreten, nämlich eine Steuerberatungs-GmbH & Co KG. An berufsmäßige Parteienvertreter ist grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an eine nicht vertretene beschwerdeführende Partei vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0030; 27.11.2014, Ra 2014/15/0030, 25.02.2005, 2004/05/0115).
Der Vertreterin war vorliegend die Mangelhaftigkeit der eingebrachten Beschwerde auch bewusst, so wurde einerseits – wenn auch noch von der beschwerdeführenden Partei selbst – vor Einbringung der Beschwerde ein Antrag auf Fristverlängerung hinsichtlich der Beschwerdefrist eingebracht und andererseits in der Beschwerde von der berufsmäßigen Parteienvertretung dargelegt, dass eine ausführliche Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz nachgereicht werde. Die somit wissentlich unbegründete Beschwerde wurde am 06.10.2017 eingebracht. Die Beschwerdefrist ist aufgrund der Zustellung am 11.09.2017 erst am 09.10.2017 verstrichen. Somit blieb der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich noch Zeit, die Begründung innerhalb der Beschwerdefrist nachzubringen. Die Einbringung der Begründung mittels E-Mail erfolgte jedoch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages erst am 27.10.2017 und somit 16 Tage nach dem Ende der Rechtsmittelfrist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich in Zusammenschau der Begründung des Antrags auf Fristverlängerung mit der zwar rechtzeitigen aber begründungslosen Beschwerde durch eine zu berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Vertretung deutlich, dass die dargestellte Vorgangsweise lediglich deshalb gewählt wurde, um im Ergebnis eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu bewirken. Der Vertreterin war auch bekannt bzw. bewusst, dass eine Beschwerde einer Begründung bedarf, da sie in der Beschwerde explizit auf die nachzureichende Begründung hingewiesen hat.
3.2.3. Solche bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Rechtsmittel sind wie bereits dargelegt sofort ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen. An der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ändert – wie ebenfalls bereits ausgeführt – auch der durch die NÖGKK erteilte Mängelbehebungsauftrag nichts, da ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag kein subjektives Recht schafft, das Anbringen als zulässig zu behandeln (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 27/1 mHa VwGH 20.12.2012, 2012/08/0259). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.3.2.3. Solche bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Rechtsmittel sind wie bereits dargelegt sofort ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen. An der Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ändert – wie ebenfalls bereits ausgeführt – auch der durch die NÖGKK erteilte Mängelbehebungsauftrag nichts, da ein gesetzwidrig erteilter Mängelbehebungsauftrag kein subjektives Recht schafft, das Anbringen als zulässig zu behandeln vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 27/1 mHa VwGH 20.12.2012, 2012/08/0259). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich nämlich an der unter Pkt. 3.2. zitierten umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich nämlich an der unter Pkt. 3.2. zitierten umfangreichen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beschwerdeinhalt, Rechtsmissbrauch, Rechtsvertreter, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2177185.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018