TE Bvwg Beschluss 2017/12/15 W229 2136265-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2017
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Entscheidungsdatum

15.12.2017

Norm

ASVG §410
AVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2136265-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Ulrich Klimscha, Öffentlicher Notar, Döblinger Hauptstraße 7, 1190 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.09.2016, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Ulrich Klimscha, Öffentlicher Notar, Döblinger Hauptstraße 7, 1190 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.09.2016, Zl. römisch 40 , den Beschluss:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.Der Bescheid wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2016, wies die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 auf Zuerkennung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid der PVA vom 04.09.2015 sei der Antrag vom 17.05.2015 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach der am XXXX verstorbenen XXXX rechtskräftig abgelehnt worden. Diesem Leistungsfeststellungsverfahren sei zugrunde gelegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension zum Stichtag 01.02.2015 nicht vorgelegen seien, weil Kindeseigenschaft (gemäß § 252 Abs. 2 ASVG in der am 01.02.2015 geltenden Rechtslage) wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht gegeben war. Der Antrag vom 26.07.2016 auf Zuerkennung einer Waisenpension nach der am XXXX verstorbenen XXXX habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 04.09.2015 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Da der für die Gewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag 01.02.2015 durch den Todestag festgelegt sei, sei weder eine Änderung in der für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umstände (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 04.09.2015 entgegen. In der Stellungnahme zum 26.08.2016 bringe der nunmehrige Beschwerdeführer vor, dass laut Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.11.2011 erste Symptome einer schizophrenen Erkrankung bereits mit 1999 aufgetreten seien und demnach anzunehmen sei, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil dieses Krankheitsbild bereits berücksichtigt worden sei. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2016, wies die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 auf Zuerkennung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid der PVA vom 04.09.2015 sei der Antrag vom 17.05.2015 auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 rechtskräftig abgelehnt worden. Diesem Leistungsfeststellungsverfahren sei zugrunde gelegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension zum Stichtag 01.02.2015 nicht vorgelegen seien, weil Kindeseigenschaft (gemäß Paragraph 252, Absatz 2, ASVG in der am 01.02.2015 geltenden Rechtslage) wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechen seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht gegeben war. Der Antrag vom 26.07.2016 auf Zuerkennung einer Waisenpension nach der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 04.09.2015 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Da der für die Gewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag 01.02.2015 durch den Todestag festgelegt sei, sei weder eine Änderung in der für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umstände (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 04.09.2015 entgegen. In der Stellungnahme zum 26.08.2016 bringe der nunmehrige Beschwerdeführer vor, dass laut Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 30.11.2011 erste Symptome einer schizophrenen Erkrankung bereits mit 1999 aufgetreten seien und demnach anzunehmen sei, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist. Dieses Vorbringen sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, weil dieses Krankheitsbild bereits berücksichtigt worden sei. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 30.09.2016 mit dem Vorbringen, dass die Erkrankung des Betroffenen vor dem 18. Lebensjahr eingetreten sei. Sämtliche beiliegenden Befunde und Sachverständigengutachten bestätigen diese Tatsache. Dass auch die Erwerbsunfähigkeit infolge der Erkrankung vor dem 18. Lebensjahr eingetreten sei, werde anhand des Leistungsnachweises der erhöhten Familienbeihilfe (./C) sowie des Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice (./D) bestätigt. Es werde daher beantragt, den Bescheid der PVA vom 28.09.2016 aufzuheben und die Waisenpension ab Antragstellung im gesetzlichen Ausmaß zuzubilligen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 17.05.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Tod seiner Mutter am XXXX .Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 17.05.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Tod seiner Mutter am römisch 40 .

Der Antrag vom 17.05.2015 wurde mit Bescheid vom 04.09.2015 abgewiesen.

Mit Antrag vom 26.07.2016 wurde erneut die Zuerkennung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus begehrt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.09.2016 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28.09.2016 wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war mit Unterbrechungen bereits vor der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters am 12.07.2016 bzw. am 16.03.2017 besachwaltet. Vor dem Jahr 2016 wurde zuletzt das auf neuerlichen Antrag der Mutter vom 20.05.2010 betriebene Sachwalterschaftsverfahren mit Beschluss des BG Meidling vom 09.06.2010 mit der Begründung eingestellt, dass "die Bestellung eines Sachwalters unzulässig [ist], soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie besorgt werden könne. Da derzeit geringe Gefahr eines Nachteils besteht, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten mit Hilfe seiner Mutter besorgt, war kein Sachwalter zu bestellen und das Verfahren einzustellen."

Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG Meidling vom 12.07.2016, XXXX , ein Verfahrenssachwalter und ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten beigestellt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des BG Meidling vom 12.07.2016, römisch 40 , ein Verfahrenssachwalter und ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten beigestellt.

Mit Beschluss des BG Meidling vom 16.03.2017 wurde Dr. Ulrich Klimscha zum Sachwalter bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung betreffend die erstmalige Beantragung der Zuerkennung einer Waisenpension sowie betreffend die Abweisung dieses Antrages ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag und dem Bescheid der PVA vom 04.09.2015. Die Feststellungen bezüglich der neuerlichen Antragstellung und der Zurückweisung gem. § 68 Abs. AVG ergeben sich insbesondere aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid.Die Feststellung betreffend die erstmalige Beantragung der Zuerkennung einer Waisenpension sowie betreffend die Abweisung dieses Antrages ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Antrag und dem Bescheid der PVA vom 04.09.2015. Die Feststellungen bezüglich der neuerlichen Antragstellung und der Zurückweisung gem. Paragraph 68, Abs. AVG ergeben sich insbesondere aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits vor der aktuellen Sachwalterschaft mit Unterbrechungen besachwaltet war, ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden medizinischen Gutachten vom 22.01.2003, 22.11.2005 und vom 23.10.2016 betreffend die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vorliege, welche es ihm unmöglich macht, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. So ist auf Seite 3 des Gutachtens vom 22.11.2005 angeführt, dass Frau XXXX mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 07.03.2003 zur Sachwalterin für den Beschwerdeführer für die Angelegenheiten Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits vor der aktuellen Sachwalterschaft mit Unterbrechungen besachwaltet war, ergeben sich insbesondere aus den im Akt einliegenden medizinischen Gutachten vom 22.01.2003, 22.11.2005 und vom 23.10.2016 betreffend die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung vorliege, welche es ihm unmöglich macht, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. So ist auf Seite 3 des Gutachtens vom 22.11.2005 angeführt, dass Frau römisch 40 mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 07.03.2003 zur Sachwalterin für den Beschwerdeführer für die Angelegenheiten Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt wurde.

Die Feststellung betreffend den Einstellungsbeschluss des BG Meidling vom 09.06.2010 ergibt sich aus der teilweisen Wiedergabe dieses Beschlusses im im Akt einliegenden Nervenärztlichen Gutachten von XXXX vom 23.10.2016.Die Feststellung betreffend den Einstellungsbeschluss des BG Meidling vom 09.06.2010 ergibt sich aus der teilweisen Wiedergabe dieses Beschlusses im im Akt einliegenden Nervenärztlichen Gutachten von römisch 40 vom 23.10.2016.

Die Feststellungen betreffend die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters ab den genannten Zeitpunkten ergeben sich aus den im Akt einliegenden gerichtlichen Bestellungsbeschlüssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG:3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

Da die PVA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da die PVA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3.4. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gem. § 28 Abs. 3 2. Satz kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz kann das Verwaltungsgericht, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.

Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).

3.4.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde maßgebende Ermittlungsschritte unterlassen hat:3.4.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde maßgebende Ermittlungsschritte unterlassen hat:

3.4.1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des AVG lauten:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden."

"Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen."Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen."

"§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.""§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen."

3.4.1.2. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040).3.4.1.2. Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040).

3.4.1.3. Im vorliegenden Fall ist für die Frage, ob entschiedene Sache vorliegt und die Behörde den Antrag vom 26.07.2016 zu Recht zurückgewiesen hat, zunächst entscheidend, ob der Bescheid vom 04.09.2015 formell rechtskräftig ist. Aufgrund der Feststellungen ist jedoch zweifelhaft, ob der Bescheid vom 04.09.2015 rechtswirksam zugestellt worden ist bzw. ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides prozessfähig war. So wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – vor dem Jahr 2016 ein Sachwalter im Jahr 2010 ein Sachwalterschaftsverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die Bestellung eines Sachwalters unzulässig sei, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie besorgt werden können und der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten mit Hilfe seiner Mutter besorgen konnte. Die Mutter ist im Jänner 2015 verstorben und ist der Beschwerdeführer seit 12.07.2016 erneut besachwaltet.

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012). Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl. nochmals VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012 mHa VwGH 24.11.1987, 87/11/0141).Es ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist (VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012). Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist vergleiche nochmals VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012 mHa VwGH 24.11.1987, 87/11/0141).

Zur Frage der Wirkung der Bestellung eines Sachwalters führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv wirkt, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, und VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Sie wirkt weder zurück noch ist sie im dem Sinne konstitutiv, dass für Zeiträume vor der Bestellung des Sachwalters e contrario von der Prozessfähigkeit des Beteiligten auszugehen wäre. Vielmehr ist für diesen vergangenen Zeitraum aus der Sachwalterbestellung lediglich zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben haben, sodass die vor diese Frage gestellte Behörde das Vorliegen dieser Fähigkeiten, dh der ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähgkeit zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten zu prüfen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 15 mwH). Für die Zeit vor der Sachwalterbestellung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. VwGH 16.4.1984, 83/10/0254, 0255).Zur Frage der Wirkung der Bestellung eines Sachwalters führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv wirkt, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist vergleiche VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, und VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192). Sie wirkt weder zurück noch ist sie im dem Sinne konstitutiv, dass für Zeiträume vor der Bestellung des Sachwalters e contrario von der Prozessfähigkeit des Beteiligten auszugehen wäre. Vielmehr ist für diesen vergangenen Zeitraum aus der Sachwalterbestellung lediglich zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben haben, sodass die vor diese Frage gestellte Behörde das Vorliegen dieser Fähigkeiten, dh der ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähgkeit zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten zu prüfen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9,, Rz 15 mwH). Für die Zeit vor der Sachwalterbestellung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten vergleiche VwGH 16.4.1984, 83/10/0254, 0255).

3.4.1.4. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung betreffend die Wirkung der Sachwalterbestellung, wonach daraus für die Zeit vor der Sachwalterbestellung lediglich zu gewinnen ist, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben, war es im vorliegenden Zusammenhang an der Behörde gelegen, die ausreichende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 04.09.2015 zu prüfen, dies auch deshalb, weil das Fehlen der Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Auf ein Fehlen der ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit deutet im vorliegenden Fall neben der nunmehrigen Bestellung eines Sachwalters auch die Begründung des Einstellungsbeschlusses des BG Meidling aus dem Jahr 2010 hin, wonach die Bestellung eines Sachwalters unzulässig war, da zum damaligen Zeitpunkt geringe Gefahr eines Nachteils bestand, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten mit Hilfe seiner Mutter besorgt. Hinsichtlich der für die Beurteilung des Eintritts der formellen Rechtskraft des Bescheides vom 04.09.2015 entscheidende Frage der ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich jedoch weder Feststellungen im angefochtenen Bescheid, noch wurde dies im Rahmen eines Gutachtens von einem medizinischen Sachverständigen in Prüfung gezogen. Die Behörde hat zur Frage, ob der Bescheid vom 04.09.2015 rechtswirksam zugestellt worden ist, nur unzureichende bzw. bloß ansatzweise Ermittlungen durchgeführt.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.).Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erforderlich. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.).

3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192, VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012, VwGH 24.11.1987, 87/11/0141) dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.04.1996, 95/11/0365, VwGH 20.02.2002, 2001/08/0192, VwGH 19.9.2000, 2000/05/0012, VwGH 24.11.1987, 87/11/0141) dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Prozessfähigkeit, rechtswirksame Zustellung, Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2136265.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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