Entscheidungsdatum
18.12.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W218 2179294-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Abwesenheitskurator XXXX, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. XXXX, betreffend die Entziehung des Konventionspasses Nr. XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt I.) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (Spruchpunkt II.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Abwesenheitskurator römisch 40 , dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Entziehung des Konventionspasses Nr. römisch 40 gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch eins.) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) (Spruchpunkt römisch zwei.)
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr vorläufig bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 19.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.1998 wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde ein Konventionsreisepass ausgestellt, gültig bis 20.08.2019.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) vom 29.03.2017 wurde eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sogenannten XXXX-Clans übermittelt. Bei den in der Anlage genannten handle es sich um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund. Betreffend die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, es bestehe auch der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB. Das BVT ersuchte um Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Entziehung des Konventionspasses.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) vom 29.03.2017 wurde eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sogenannten XXXX-Clans übermittelt. Bei den in der Anlage genannten handle es sich um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund. Betreffend die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, es bestehe auch der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB. Das BVT ersuchte um Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Entziehung des Konventionspasses.
4. Mit Schreiben vom 26.04.2017 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bestellung eines Kurators für Abwesende an, da die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet sei und auch sonst keine Vertretung vorliege.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 03.05.2017 wurde der Bestellung eines Kurators für Abwesende nicht stattgegeben, da die Beschwerdeführerin an der Adresse 1210 Wien aufrecht gemeldet sei. Der Aufenthalt sei somit nicht unbekannt.
6. Mit Schreiben vom 26.05.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Landespolizeidirektion Wien um eine Hauserhebung zur Feststellung, ob die Beschwerdeführerin an angegebener Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei.
7. Am 03.06.2017 und am 01.08.2017 wurde aufgrund des Erhebungsersuchens eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mit jeweiligem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass an der Meldeadresse niemand angetroffen worden sei und auch sonst niemand in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2017 wurde ferner angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut ZMR bereits seit 06.07.2017 abgemeldet sei.
8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 25.08.2017 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei.
9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Abwesenheitskurator, von dem beabsichtigten Aberkennungsverfahren des Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung informiert. Die Beschwerdeführerin sei zur Personenfahndung – Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens gemäß §§ 278b, 146, 147 Abs. 2 StGB ausgeschrieben (Zusatz: Interpolfahndung weltweit).9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Abwesenheitskurator, von dem beabsichtigten Aberkennungsverfahren des Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung informiert. Die Beschwerdeführerin sei zur Personenfahndung – Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens gemäß Paragraphen 278 b, 146, 147, Absatz 2, StGB ausgeschrieben (Zusatz: Interpolfahndung weltweit).
10. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Entziehung des Konventionspasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG verfügt (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.)10. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Entziehung des Konventionspasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG verfügt (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.)
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gerechtfertigte Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass dazu benützen werde, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 278b StGB zu unterstützen, wodurch ihr Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde, weshalb nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingetreten und der Konventionsreisepass zu entziehen sei. Aufgrund eines dem BFA übermittelten Schreibens des BVT sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich in Syrien oder im Irak aufhalte, jedenfalls nicht in Österreich. Sie sei mit 06.07.2017 amtlich abgemeldet und nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Es bestehe eine aufrechte Festnahmeanordnung wegen §§ 278b Abs. 2, 146,147 Abs. 2 StGB sowie eine weltweite Fahndung in Interpol.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gerechtfertigte Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin den Konventionsreisepass dazu benützen werde, um eine terroristische Vereinigung im Sinne des Paragraph 278 b, StGB zu unterstützen, wodurch ihr Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde, weshalb nachträglich ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingetreten und der Konventionsreisepass zu entziehen sei. Aufgrund eines dem BFA übermittelten Schreibens des BVT sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich in Syrien oder im Irak aufhalte, jedenfalls nicht in Österreich. Sie sei mit 06.07.2017 amtlich abgemeldet und nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Es bestehe eine aufrechte Festnahmeanordnung wegen Paragraphen 278 b, Absatz 2, 146,,147 Absatz 2, StGB sowie eine weltweite Fahndung in Interpol.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass begründeter Verdacht bestehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handle. Die Beschwerdeführerin sei Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB und bestehe eine weltweite Interpolfahndung. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe/Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass begründeter Verdacht bestehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handle. Die Beschwerdeführerin sei Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB und bestehe eine weltweite Interpolfahndung. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe/Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde im Wesentlichen dahin begründet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides, nämlich dem sofortigen Entzug des Konventionsreisepasses, bestehe.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.12.2017 rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 06.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge belangte Behörde genannt) vom 02.12.1998 Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den von 21.08.2014 bis 20.08.2019 gültigen Konventionsreisepass ausgestellt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) vom 29.03.2017 wurde darüber informiert, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet wurde und es besteht der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB. Es besteht eine Festnahmeanordnung und eine weltweite Interpolfahndung.Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) vom 29.03.2017 wurde darüber informiert, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet wurde und es besteht der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB. Es besteht eine Festnahmeanordnung und eine weltweite Interpolfahndung.
Seitens der belangten Behörde ist ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdeführerin ist nicht in Österreich aufhältig und kann daher für den Gebührenanspruch vorläufig nicht herangezogen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Laut Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung BGBL römisch eins 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Die relevanten Bestimmungen aus dem FPG lauten:
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2.-4. ( )
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.(1a) Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. (§ 94 Abs. 1 FPG)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. (Paragraph 94, Absatz eins, FPG)
§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. (§ 94 Abs. 5 FPG)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. (Paragraph 94, Absatz 5, FPG)
Die Versagungsgründe des Passgesetzes lauten (auszugsweise):
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wennParagraph 14, (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
1. -2. 3. a) – c) d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,1. -2. 3. a) – c) d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen,
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
3.1. Rechtliche Beurteilung:
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, ob Tatsachen eingetreten sind, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, insbesondere ob durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet sein könnte.
In der Beschwerde wird kritisiert, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine bestimmten Indizien vorlagen, die die Annahme einer Benützung des Konventionsreisepasses zu Tätigkeiten, welche die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährden rechtfertigen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht des Verbrechens der versuchten Beteiligung an einer terroristischen Organisation gemäß §§ 15, 278b StGB vorliegt und diesbezügliche Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, verbunden mit einer Festnahmeanordnung. Das ist per se eine ausreichende Grundlage für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Konventionsreisepass durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.In der Beschwerde wird kritisiert, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine bestimmten Indizien vorlagen, die die Annahme einer Benützung des Konventionsreisepasses zu Tätigkeiten, welche die innere und äußere Sicherheit Österreichs gefährden rechtfertigen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht des Verbrechens der versuchten Beteiligung an einer terroristischen Organisation gemäß Paragraphen 15, 278 b, StGB vorliegt und diesbezügliche Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, verbunden mit einer Festnahmeanordnung. Das ist per se eine ausreichende Grundlage für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Konventionsreisepass durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.
Gerade durch die nunmehrige Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden "könnte".
Aus dem Wortlaut des § 92 Abs. 1 FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte.Aus dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") folgt auch, dass der belangten Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, das ein Absehen von der Versagung erlaubt hätte.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und haben die Erhebungen ergeben, dass sie bereits seit längerer Zeit nicht mehr in ihrer Wohnung gesehen wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
3.2. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Es haben sich keine Hinweise dahingehend ergeben, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fallgegenständlich zu Unrecht erfolgt wäre.
Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG:Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Da die Beschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, hält das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu II. Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr:3.4. Zu römisch zwei. Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (s. dazu auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Da die BF derzeit zweifelsfrei nicht in Österreich aufhältig ist, kann auch keine Aussage über ihre finanziellen Mittel getroffen werden und ist daher die Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr vorläufig zu bewilligen, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu ermöglichen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr, einstweilige Befreiung, Entziehung, Gefährdung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W218.2179294.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018