TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/18 W208 2175522-1

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Entscheidungsdatum

18.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W208 2175522-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 14.09.2017, GZ Jv 53367-33a/17, Ziv 009142/16-8 (5) betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 14.09.2017, GZ Jv 53367-33a/17, Ziv 009142/16-8 (5) betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , die im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 241,60 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird nicht stattgegeben.""Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei römisch 40 , die im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 geschuldeten Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 241,60 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird nicht stattgegeben."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren des Bezirksgericht XXXX , XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 241,60 mit Zahlungsauftrag vom 25.04.2016 vorgeschrieben.1. Im Grundverfahren des Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 241,60 mit Zahlungsauftrag vom 25.04.2016 vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 27.04.2017 brachte die bP einen Nachlassantrag gemäß § 9 Abs 2 GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.2. Mit Schreiben vom 27.04.2017 brachte die bP einen Nachlassantrag gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.

Der Antrag wurde mit präkeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen begründet. Beigelegt war eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vom April 2017 (Nettoauszahlungsbetrag: € 679,04) sowie ein Kontoauszug aus dem ein Dauerauftrag von € 50,-- für eine Unterhaltszahlung an ihre zwei Kinder hervorging. Im Antragsformular selbst führt die bP noch Schulden von über € 9.000,-- an.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2017 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 399,10 (sic!) nicht stattgegeben, nachdem die bP einer Aufforderung der belangten Behörde vom 16.08.2017 durch Ausfüllen eines Fragebogens zu den Vermögensverhältnissen und Vorlage von Unterlagen ihren Antrag zu präzisieren, nicht nachgekommen war.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.10.2017) erhob die bP am 09.10.2017 (Dautm des Einlangens beim Bezirksgericht) Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation durch Bankauszüge und Lohnzettel dargestellt worden sei. Bei einem Einkommen von € 679,04 und je €

25,-- Alimente für zwei Kinder blieben ihr am Ende € 629,04.

Der Beschwerde beigelegt waren ein Lohnzettel vom August 2017 sowie ein Kontoauszug.

5. Mit Schriftsatz vom 13.10.2017 (eingelangt am 06.11.2017) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6. Mit Beschluss vom 08.11.2017, W2082175522-1/2Z (zugestellt am 14.11.2017) wurde die bP über den Inhalt des § 9 Abs 2 GEG aufgeklärt und ihr aufgetragen folgende Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen:6. Mit Beschluss vom 08.11.2017, W2082175522-1/2Z (zugestellt am 14.11.2017) wurde die bP über den Inhalt des Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgeklärt und ihr aufgetragen folgende Fragen binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beantworten und entsprechende Beweismittel vorzulegen:

Besitzen Sie Grundstücke, eine Wohnung, Sparguthaben, sonstiges Vermögen?

Wenn ja, welches und wie hoch ist der Wert?

Wie ist Ihre Wohnsituation (Eigentum/Miete/Kosten)?

Wie hoch sind ihre Schulden und jährlichen/monatlichen Rückzahlungsraten?

Haben Sie ein sonstiges Einkommen?

Sie wurde weiters informiert, sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei die Beschwerde aufgrund der derzeitigen Aktenlage abzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen festgestellt habe, dass in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren es Sache der Antragstellerin sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren treffe die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Sie wurde weiters informiert, sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei die Beschwerde aufgrund der derzeitigen Aktenlage abzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen festgestellt habe, dass in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren es Sache der Antragstellerin sei, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren treffe die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Bis dato langte keine Stellungnahme der bP ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang ausgegangen.

Wobei festgestellt wird, dass der bP gemäß dem Zahlungsauftrag vom 25.04.2016 nur € 241,60 vorgeschrieben wurde und sie in ihrem Antrag vom 27.04.2017 auch den Nachlass nur dieser Summe begehrte, und nicht (wie offenbar irrtümlich) im Bescheid der belangten Behörde angeführt € 399,10.

Die bP hat ihre finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt. Es kann mangels Vorlage von Unterlagen nicht festgestellt werden, dass die bP Schulden in der von ihr angegeben Höhe hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sie über das von ihr angeführte Einkommen hinaus, weitere Einkünfte hat oder über Vermögen verfügt.

Fest steht, dass sie XXXX geboren ist, über einen Arbeitsplatz und ein Einkommen von € 679,04 monatlich verfügt und monatlich € 50,-- Alimentationszahlungen zu leisten hat.Fest steht, dass sie römisch 40 geboren ist, über einen Arbeitsplatz und ein Einkommen von € 679,04 monatlich verfügt und monatlich € 50,-- Alimentationszahlungen zu leisten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, weitere hat die bP trotz Aufforderung durch die belangte Behörde und das BVwG nicht vorgelegt und diesbezüglich auch keine Auskünfte erteilt.

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der bP bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).

Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier nicht vorliegt obwohl ausdrücklich darüber belehrt wurde - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier nicht vorliegt obwohl ausdrücklich darüber belehrt wurde - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des VwGH alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; 16.10.2014, 2011/16/0232).

Es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der antragstellenden Partei in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren. Insbesondere bei Sachverhalte die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei betreffen ist die ermittelnde Behörde auf deren Auskünfte und Angaben angewiesen, die sie dann zu überprüfen hat. Es ist Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; 29.04.2013, 2010/16/0182).

Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht ist die bP nur unzureichend nachgekommen.

Im vorliegenden Fall war es, sowohl der Behörde als auch dem BVwG nicht möglich, ohne die Mitwirkung der bP ihre Vermögenslage zu beurteilen. Die bloße Vorlage einer Gehaltsbestätigung eines Arbeitgebers und eines Kontoauszuges schließt nicht aus, dass die bP noch ein Einkommen aus einer anderen Beschäftigung bezieht oder über weitere Vermögenswerte verfügt. Auskünfte darüber hat sie nicht erteilt und auch zu den behaupteten Schulden, keine Unterlagen vorgelegt.

Mit dem durch Unterlagen nachgewiesenen Vorbringen, konnte die bP keine "besondere Härte" bei der Bezahlung von Gerichtsgebühren iHv €

241,60 im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen.

Darüber hinaus setzt die Gewährung eines Nachlasses voraus, dass sowohl die Entrichtung der Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen dabei zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241).

Es handelt sich bei der bP um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur (die bP ist XXXX geboren, arbeitet und hat noch ein langes Erwerbsleben vor sich) und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP auch die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht.Es handelt sich bei der bP um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur (die bP ist römisch 40 geboren, arbeitet und hat noch ein langes Erwerbsleben vor sich) und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP auch die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht.

Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren – wie bei der Einhebung von Abgaben – besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.

Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, ist nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, ist nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen, wobei der Betrag auf die im Zahlungsauftrag und im Nachlassantrag genannte Summe von € 241,60 zu korrigieren ist.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen, wobei der Betrag auf die im Zahlungsauftrag und im Nachlassantrag genannte Summe von € 241,60 zu korrigieren ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheidberichtigung, besondere Härte, Gerichtsgebührenpflicht,
Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2175522.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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