TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/18 W200 2151405-1

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Entscheidungsdatum

18.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch

W200 2151405-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 10.02.2017, Zl. OB: 610-600.988-009 betreffend die Beschwerde gegen die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 10.02.2017, Zl. OB: 610-600.988-009 betreffend die Beschwerde gegen die Höhe der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.12.2016 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Am 28.05.2016 sei der Beschwerdeführer durch einen namentlich bekannten Täter grundlos niedergeschlagen worden und könne sich an keine Details erinnern.

Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000 bewilligt. Begründend wurde auf § 1 Abs. 1 und § 6a VOG verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an XXXX.2016 in XXXX mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine strafbare Handlung vorsätzlich eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB zugefügt wurde.Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000 bewilligt. Begründend wurde auf Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an römisch 40 .2016 in römisch 40 mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine strafbare Handlung vorsätzlich eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB zugefügt wurde.

In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde mit der Begründung, dass seine Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauere. Deshalb stünden ihm € 4.000 Schmerzengeld zu.

Zu diesem Zeitpunkt war der Aufenthaltsort des namentlich bekannten Täters unbekannt.

Gegen den namentlich bekannten Täter wurde unter anderem Anklage wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß §§ 87 Abs. 1 StGB erhoben.Gegen den namentlich bekannten Täter wurde unter anderem Anklage wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraphen 87, Absatz eins, StGB erhoben.

Am 08.09.2017 wurde der namentlich bekannte Täter vom Landesgericht Leoben zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 4 StGB verurteilt.Am 08.09.2017 wurde der namentlich bekannte Täter vom Landesgericht Leoben zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt.

Das Urteil lautete, dass der Täter in XXXX am XXXX.2016 den Beschwerdeführer schwer am Körper verletzt habe, indem er ihm einen Schlag seitlich gegen die linke Kopfseite versetzte, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden fiel, und diesem sodann, als er vom Boden wieder aufgestanden war, nochmals einen Schlag ins Gesicht bzw. gegen den Kopf versetzte, sodass der Beschwerdeführer nochmals zu Boden fiel, das Bewusstsein verlor, in einen lebensgefährlichen Zustand versetzt wurde und einen Scheitelbeinbruch links, eine beidseitige Blutung in die äußeren Flüssigkeitsräume des Gehirns, eine Blutung zwischen Dura mater und Arachnoidea beidseits, eine Blutung zwischen Schädelknochen und Dura mater links, eine operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch und eine Bauchprellung erlitt, wobei die Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit bis zu seiner Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Kapfenberg am 11.07.2016 dauerte.Das Urteil lautete, dass der Täter in römisch 40 am römisch 40 .2016 den Beschwerdeführer schwer am Körper verletzt habe, indem er ihm einen Schlag seitlich gegen die linke Kopfseite versetzte, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden fiel, und diesem sodann, als er vom Boden wieder aufgestanden war, nochmals einen Schlag ins Gesicht bzw. gegen den Kopf versetzte, sodass der Beschwerdeführer nochmals zu Boden fiel, das Bewusstsein verlor, in einen lebensgefährlichen Zustand versetzt wurde und einen Scheitelbeinbruch links, eine beidseitige Blutung in die äußeren Flüssigkeitsräume des Gehirns, eine Blutung zwischen Dura mater und Arachnoidea beidseits, eine Blutung zwischen Schädelknochen und Dura mater links, eine operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch und eine Bauchprellung erlitt, wobei die Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit bis zu seiner Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Kapfenberg am 11.07.2016 dauerte.

Das BVwG holte in weitere Folge den Strafakt des Landesgerichtes Leoben ein, dem das oben angeführte Urteil vom 08.09.2017, dem ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 29.09.2016 zu Grunde gelegt wurde, zu entnehmen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 14.12.2016 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG. Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000 bewilligt.

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 08.09.2017, Zl. 13Hv 79/17m, wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 4 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 08.09.2017, Zl. 13Hv 79/17m, wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt.

Laut Urteil ist er schuldig in XXXX am XXXX.2016 den Beschwerdeführer schwer am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag seitlich gegen die linke Kopfseite versetzte, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden fiel, und diesem sodann, als er vom Boden wieder aufgestanden war, nochmals einen Schlag ins Gesicht bzw. gegen den Kopf versetzte, sodass der Beschwerdeführer nochmals zu Boden fiel, das Bewusstsein verlor, in einen lebensgefährlichen Zustand versetzt wurde und einen Scheitelbeinbruch links, eine beidseitige Blutung in die äußeren Flüssigkeitsräume des Gehirns, eine Blutung zwischen Dura mater und Arachnoidea beidseits, eine Blutung zwischen Schädelknochen und Dura mater links, eine operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch und eine Bauchprellung erlitt, wobei die Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit bis zu seiner Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Kapfenberg am 11.07.2016 dauerte.Laut Urteil ist er schuldig in römisch 40 am römisch 40 .2016 den Beschwerdeführer schwer am Körper verletzt zu haben, indem er ihm einen Schlag seitlich gegen die linke Kopfseite versetzte, wodurch der Beschwerdeführer zu Boden fiel, und diesem sodann, als er vom Boden wieder aufgestanden war, nochmals einen Schlag ins Gesicht bzw. gegen den Kopf versetzte, sodass der Beschwerdeführer nochmals zu Boden fiel, das Bewusstsein verlor, in einen lebensgefährlichen Zustand versetzt wurde und einen Scheitelbeinbruch links, eine beidseitige Blutung in die äußeren Flüssigkeitsräume des Gehirns, eine Blutung zwischen Dura mater und Arachnoidea beidseits, eine Blutung zwischen Schädelknochen und Dura mater links, eine operativ zu versorgenden Nasenbeinbruch und eine Bauchprellung erlitt, wobei die Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit bis zu seiner Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum Kapfenberg am 11.07.2016 dauerte.

Die Dauer der Gesundheitsschädigung beträgt sechs Wochen und zwei Tage, d.h. keine drei Monate.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

§ 6a Abs. 2 VOG besagt:Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG besagt:

Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht (§ 6a Abs. 2 VOG).(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht (Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG).

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 08.09.2017, Zl. 13Hv 79/17m, wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 4 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 08.09.2017, Zl. 13Hv 79/17m, wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz 4, StGB verurteilt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (zuletzt VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (zuletzt VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079).

Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde. (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079)

Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt.

Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht Leoben dem ergangenen Urteil vom 08.09.2017, Zl. 13 Hv 79/17m, zugrunde gelegt hat, d.h., dass die Gesundheitsschädigung keine drei Monate betragen hat.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Landesgerichts Leoben vom 08.09.2017, Zl. 13 Hv 79/17m geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Landesgerichts Leoben vom 08.09.2017, Zl. 13 Hv 79/17m geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Berufsunfähigkeit, Dauer, Gesundheitsschädigung, Schmerzengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2151405.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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