TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/19 I403 2010507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Norm

AVG §74 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs1a
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

I403 2010507-1/3.E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. GAMBIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien (BAW) vom 01.04.2014, Zl. 357934503-14497665, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. GAMBIA, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien (BAW) vom 01.04.2014, Zl. 357934503-14497665, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen PXXXX JXXXX zu führen, Staatsangehöriger von Angola und am XXXX1988 geboren zu sein. Mit Bescheid vom 14.05.2003, Zl. 03 03.257 BAG, wurde dieser Antrag abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola zulässig ist. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung Berufung beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein. Am XXXX2006 erfolgte die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Am 08.02.2006 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamts vom 14.05.2003, Zl. 03 03.257-BAG, in Rechtskraft, weil der Beschwerdeführer die dagegen erhobene Berufung zurückzog.Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen PXXXX JXXXX zu führen, Staatsangehöriger von Angola und am XXXX1988 geboren zu sein. Mit Bescheid vom 14.05.2003, Zl. 03 03.257 BAG, wurde dieser Antrag abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola zulässig ist. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Entscheidung Berufung beim damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein. Am XXXX2006 erfolgte die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Am 08.02.2006 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamts vom 14.05.2003, Zl. 03 03.257-BAG, in Rechtskraft, weil der Beschwerdeführer die dagegen erhobene Berufung zurückzog.

Von 06.09.2006 bis 06.09.2007 hatte der Beschwerdeführer eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 12.11.2007 wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehefrau am XXXX2006 geschlossene Ehe geschieden, weil der Beschwerdeführer eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG setzte, indem er seine Ehegattin schlug und verletzte. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer Niederlassungsbewilligungen unbeschränkt, gültig vom 04.03.2008 bis 04.03.2009, vom 05.03.2009 bis 21.02.2010 und vom 22.02.2010 bis 22.02.2011.Von 06.09.2006 bis 06.09.2007 hatte der Beschwerdeführer eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 12.11.2007 wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehefrau am XXXX2006 geschlossene Ehe geschieden, weil der Beschwerdeführer eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG setzte, indem er seine Ehegattin schlug und verletzte. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer Niederlassungsbewilligungen unbeschränkt, gültig vom 04.03.2008 bis 04.03.2009, vom 05.03.2009 bis 21.02.2010 und vom 22.02.2010 bis 22.02.2011.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.09.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs 1 FPG ausgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels nicht erfülle, keine Unterlagen zur Bestätigung dafür, dass er über die erforderlichen Unterhaltsmittel verfüge, vorlegen könne und er außerdem keinerlei familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Des Weiteren sei er bereits dreimal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden. Auch lägen keine familiären oder beruflichen Bindungen vor und würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Ausweisung unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23.09.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels nicht erfülle, keine Unterlagen zur Bestätigung dafür, dass er über die erforderlichen Unterhaltsmittel verfüge, vorlegen könne und er außerdem keinerlei familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet habe. Des Weiteren sei er bereits dreimal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt worden. Auch lägen keine familiären oder beruflichen Bindungen vor und würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Ausweisung unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.10.2011 Berufung. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 27.03.2012 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ausweisung gemäß § 62 Abs 1 Z 1 FPG verhängt ist. Das Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde am 16.05.2012 aufgrund der seit 21.04.2012 rechtskräftigen Ausweisung gemäß § 25 Abs 2 Niederlassungsgesetz eingestellt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17.10.2011 Berufung. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vom 27.03.2012 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, FPG verhängt ist. Das Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde am 16.05.2012 aufgrund der seit 21.04.2012 rechtskräftigen Ausweisung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Niederlassungsgesetz eingestellt.

Am 17.09.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Er gab an, den Namen NXXXX JXXXXzu führen, Staatsangehöriger von Gambia und am XXXX1979 geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 13Am 17.09.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Er gab an, den Namen NXXXX JXXXXzu führen, Staatsangehöriger von Gambia und am XXXX1979 geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zl. 13

13.470 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015, Zl. W159 1237732-2/23E, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.13.470 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2015, Zl. W159 1237732-2/23E, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zunächst für den 18.11.2013 ein Flug gebucht. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia musste am 18.11.2013 wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers an Bord abgebrochen werden. Am selben Tag war beim Bundesasylamt ein "Antrag auf Duldung und Ausstellung einer Karte für Geduldete" eingelangt.

Am 03.12.2013 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia.

Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 04.04.2014, wies das Bundesamt den Antrag vom 18.11.2013 auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG als unzulässig zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 46a Abs. 1a FPG kein Antragsrecht bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 04.04.2014, wies das Bundesamt den Antrag vom 18.11.2013 auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG als unzulässig zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG kein Antragsrecht bestehe.

Dagegen wurde fristgerecht am 08.04.2014 Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht hätte abgeschoben werden dürfen. Eine Zurückweisung des Antrages, der der Verweigerung einer inhaltlichen Bearbeitung gleichkomme, sei verfehlt. Es wurde beantragt, nach mündlicher Beschwerdeverhandlung die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages unzulässig ist und der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache per 02.10.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Gambias. Er stellte am 18.11.2014 einen "Antrag auf Duldung und Ausstellung einer Karte für Geduldete". Festgestellt wird, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht meritorisch über das Vorliegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung entschieden hat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im konkreten Fall hat das Bundesamt einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen und nicht meritorisch entschieden.

§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäßParagraph 46 a, (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§ 50 und 51 oder1. Paragraphen 50 und 51 oder

2. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.2. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

(2) Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;2. eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen."

Aus Anlass eines vorangegangenen Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2014 an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Art. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 46a Abs. 1a FPG idF BGBl. I 87/2012. (Dieser Antrag wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 190/2014 protokolliert.) Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, wies der Verfassungsgerichtshof ua. den genannten Antrag ab. Begründend führte er ua. aus:Aus Anlass eines vorangegangenen Beschwerdeverfahrens stellte das Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2014 an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, in Verbindung mit "Art". Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,. (Dieser Antrag wurde beim Verfassungsgerichtshof zu G 190 aus 2014, protokolliert.) Mit Erkenntnis vom 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,, wies der Verfassungsgerichtshof ua. den genannten Antrag ab. Begründend führte er ua. aus:

"2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160–162/2014, ausgesprochen, dass § 46a Abs. 1a FPG idF BGBl. I 38/2011 nicht verfassungswidrig war. Die nun angefochtene Fassung des § 46a Abs. 1a (BGBl. I 87/2012) unterscheidet sich von der bereits geprüften Fassung (BGBl. I 38/2011) nur insoweit, als die Wortfolge ‚die Behörde‘ durch die Wortfolge ‚das Bundesamt‘ bzw. die Wortfolge ‚von der Behörde‘ durch die Wortfolge ‚vom Bundesamt‘ ersetzt wurden. Die im Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160–162/2014, getroffenen Aussagen zur Auslegung des § 46a Abs. 1a FPG idF BGBl. I 38/2011 sind daher auf die Auslegung des § 46a Abs. 1a FPG idF BGBl. I 87/2012 uneingeschränkt übertragbar."2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160–162/2014, ausgesprochen, dass Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, nicht verfassungswidrig war. Die nun angefochtene Fassung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) unterscheidet sich von der bereits geprüften Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,) nur insoweit, als die Wortfolge ‚die Behörde‘ durch die Wortfolge ‚das Bundesamt‘ bzw. die Wortfolge ‚von der Behörde‘ durch die Wortfolge ‚vom Bundesamt‘ ersetzt wurden. Die im Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160–162/2014, getroffenen Aussagen zur Auslegung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, sind daher auf die Auslegung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, uneingeschränkt übertragbar.

2.2. Danach geht der Verfassungsgerichtshof – gestützt auf die Entstehungsgeschichte der in Prüfung gezogenen Norm – mit der Bundesregierung davon aus, dass eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt. [ ]2.2. Danach geht der Verfassungsgerichtshof – gestützt auf die Entstehungsgeschichte der in Prüfung gezogenen Norm – mit der Bundesregierung davon aus, dass eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt. [ ]

2.3. Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient ‚auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen‘, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. ‚hat‘ gegenüber dem früheren ‚kann‘) ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit § 8 AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt (vgl. VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv § 46a Abs. 1a FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die ‚Feststellung der Duldung‘ erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.2.3. Die behördliche Pflicht zur Ausstellung einer Karte für Geduldete dient ‚auch dem Schutz der Interessen spezifischer Einzelpersonen‘, weshalb der Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung dieser Karte (arg. ‚hat‘ gegenüber dem früheren ‚kann‘) ein entsprechendes Recht eines Fremden gegenübersteht. Dieses subjektive öffentliche Recht begründet in Verbindung mit Paragraph 8, AVG die Parteistellung des Fremden in einem Verfahren über die Ausstellung der Karte und damit einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht, aus dem sich wieder ein Antragsrecht auf Ausstellung der Karte ergibt vergleiche VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218). Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist, dh. ob die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen iSv Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG wegen des Erfordernisses der Ausstellung eines Heimreisezertifikates in absehbarer Zeit unmöglich ist. Ist dies der Fall, hat die Behörde die Karte für Geduldete auszustellen, ist die Duldung hingegen nicht eingetreten, etwa weil der Fremde Vereitelungshandlungen setzt, hat sie einen abweisenden Bescheid zu erlassen. Da das Vorliegen tatsächlicher Hindernisse und die entsprechende Feststellung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG sohin eine Tatbestandsvoraussetzung zur Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG bilden, so ergibt sich daraus aber auch, dass gegen einen solchen Bescheid in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG für den Fremden ausreichender Rechtsschutz besteht. Die ‚Feststellung der Duldung‘ erweist sich bei diesem Gesetzesverständnis als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.

2.4. Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses der Norm vermag der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des BVwG weder hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips noch hinsichtlich des Gleichheitssatzes zu teilen: Der Eintritt der Duldung ist nämlich als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar. Da die Duldung ex lege eintritt, wenn eine (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist und tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Gründe eine Abschiebung verhindern, ist der Fremde, sofern er gehörig mitwirkt bzw. mit der Behörde zusammenarbeitet (vgl. § 46a Abs. 1b FPG), jedenfalls solange geduldet, bis ein Heimreisezertifikat (Ersatzreisedokument) ausgestellt wurde oder einer der in § 46a Abs. 1b FPG beschriebenen Fälle eintritt. Damit ist hinreichend genau bestimmt, ob und wann eine Duldung eintritt. Auch das Bedenken, dass diese Aspekte nicht ausreichend genau gesetzlich determiniert seien, ist damit zerstreut.2.4. Vor dem Hintergrund eines solchen Verständnisses der Norm vermag der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des BVwG weder hinsichtlich des Rechtsstaatsprinzips noch hinsichtlich des Gleichheitssatzes zu teilen: Der Eintritt der Duldung ist nämlich als Tatbestandselement für die Ausstellung der Karte im Rechtsmittelweg überprüfbar. Da die Duldung ex lege eintritt, wenn eine (freiwillige) Ausreise nicht möglich ist und tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Gründe eine Abschiebung verhindern, ist der Fremde, sofern er gehörig mitwirkt bzw. mit der Behörde zusammenarbeitet vergleiche Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG), jedenfalls solange geduldet, bis ein Heimreisezertifikat (Ersatzreisedokument) ausgestellt wurde oder einer der in Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG beschriebenen Fälle eintritt. Damit ist hinreichend genau bestimmt, ob und wann eine Duldung eintritt. Auch das Bedenken, dass diese Aspekte nicht ausreichend genau gesetzlich determiniert seien, ist damit zerstreut.

2.4.1. Es kann bei einem ex lege Eintritt der Rechtsfolge der Duldung aber auch zu keiner willkürlichen Bildung unterschiedlich behandelter Gruppen von Fremden durch bloße Untätigkeit der Behörde kommen."

Aus diesem auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015 ergibt sich, dass eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintritt. Der Fremde hat einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist. Die "Feststellung der Duldung" erweist sich als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.Aus diesem auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015 ergibt sich, dass eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintritt. Der Fremde hat einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte hat die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten ist. Die "Feststellung der Duldung" erweist sich als Darlegung der Ergebnisse des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Tatsachenfeststellungen in der Bescheidbegründung der Behörde.

In seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, B 1353/2012, B 1357/2012, beurteilte der Verfassungsgerichtshof den Fall einer Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Feststellung des Status einer Geduldeten iSd § 46a FPG gestellt hatte. Dieser Antrag war mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates zurückgewiesen worden, dies mit der Begründung, dass das Gesetz diesbezüglich kein Antragsrecht vorsehe. Der Verfassungsgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ab; er bezog sich auf sein Erkenntnis vom 09.12.2014 G 160–162/2014 (auf das er auch im oben tw. wiedergegebenen Erk. 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014, verwies), und fuhr fort:In seinem Erkenntnis vom 09.12.2014, B 1353 aus 2012,, B 1357 aus 2012,, beurteilte der Verfassungsgerichtshof den Fall einer Beschwerdeführerin, die einen Antrag auf Feststellung des Status einer Geduldeten iSd Paragraph 46 a, FPG gestellt hatte. Dieser Antrag war mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates zurückgewiesen worden, dies mit der Begründung, dass das Gesetz diesbezüglich kein Antragsrecht vorsehe. Der Verfassungsgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ab; er bezog sich auf sein Erkenntnis vom 09.12.2014 G 160–162/2014 (auf das er auch im oben tw. wiedergegebenen Erk. 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,, verwies), und fuhr fort:

"Bei diesem Verständnis des § 46a Abs. 2 FPG gebietet es das Rechtsstaatsprinzip nicht, § 46a Abs. 1a FPG so zu interpretieren, dass dem Fremden auch ein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung zukommt, um einen Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sicherzustellen. Einen solchen sieht das Gesetz nämlich mit dem Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor. Es ist daher der Behörde kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ein solches Antragsrecht auf Feststellung der Duldung nicht zukommt.""Bei diesem Verständnis des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG gebietet es das Rechtsstaatsprinzip nicht, Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG so zu interpretieren, dass dem Fremden auch ein Antragsrecht auf Feststellung der Duldung zukommt, um einen Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sicherzustellen. Einen solchen sieht das Gesetz nämlich mit dem Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor. Es ist daher der Behörde kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ein solches Antragsrecht auf Feststellung der Duldung nicht zukommt."

Dem folgte der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 11.03.2015, E 819/2014, mit dem er eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abwies, das einen Fall betraf, der dem vorliegenden Fall gleich gelagert ist.Dem folgte der Verfassungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 11.03.2015, E 819 aus 2014,, mit dem er eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abwies, das einen Fall betraf, der dem vorliegenden Fall gleich gelagert ist.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde spruchmäßig der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1a FPG als unzulässig zurückgewiesen. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieser Bescheid rechtsrichtig ergangen.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde spruchmäßig der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG als unzulässig zurückgewiesen. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dieser Bescheid rechtsrichtig ergangen.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führen sollte, er habe auch einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt, über den noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden ist, so bestand zum damaligen Zeitpunkt für ihn ausreichender Rechtsschutz durch die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 Abs. 3 B-VG) zu erheben (VfGH 11.03.2015, E 819/2014).Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führen sollte, er habe auch einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gestellt, über den noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden ist, so bestand zum damaligen Zeitpunkt für ihn ausreichender Rechtsschutz durch die Möglichkeit, eine Säumnisbeschwerde (Artikel 132, Absatz 3, B-VG) zu erheben (VfGH 11.03.2015, E 819 aus 2014,).

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Ein darüber hinausgehender oder dem entgegenstehender Sachverhalt wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Somit ist der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Deshalb konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zum Kostenbegehren

Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Antragsbegehren, Duldung,
Feststellungsprüfung, Kostenersatz - Antrag, Kostentragung,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VfGH,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2010507.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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