TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/21 W224 2179096-1

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Entscheidungsdatum

21.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §42 Abs14
Schulpflichtgesetz 1985 §11 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §5 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 42 heute
  2. SchUG § 42 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. SchUG § 42 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 42 gültig von 25.08.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 42 gültig von 01.09.2017 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 42 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  7. SchUG § 42 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 42 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 42 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 42 gültig von 01.09.2008 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  11. SchUG § 42 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  12. SchUG § 42 gültig von 01.04.2000 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  13. SchUG § 42 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  14. SchUG § 42 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 42 gültig von 31.12.1996 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  16. SchUG § 42 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  17. SchUG § 42 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  18. SchUG § 42 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. § 11 heute
  2. § 11 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  3. § 11 gültig von 01.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  4. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. § 11 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. § 11 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  7. § 11 gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  8. § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. § 11 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  10. § 11 gültig von 22.02.1985 bis 31.08.1997
  1. § 5 heute
  2. § 5 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. § 5 gültig von 02.09.2012 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  4. § 5 gültig von 01.09.2006 bis 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  5. § 5 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1998
  6. § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 768/1996
  7. § 5 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1992
  8. § 5 gültig von 22.02.1985 bis 31.08.1992

Spruch

W224 2179096-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX, beide wohnhaft in XXXX, XXXX, als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Salzburg vom 13.09.2017, Zl. SA300263/0002-BR/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 und römisch 40 , beide wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , als Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrats für Salzburg vom 13.09.2017, Zl. SA300263/0002-BR/2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 24.08.2017 und ausgefülltem Formblatt vom 16.08.2017 erfolgte seitens der erziehungsberechtigten Eltern (Beschwerdeführer) der mj. Schülerin XXXX die Anzeige, dass ihre Tochter im Schuljahr 2017/18 am häuslichen Unterricht teilnehmen werde. Ergänzend gaben die Beschwerdeführer an, sich in diesem Jahr gemeinsam mit ihren Kindern bewusst entschieden zu haben, keine Externistenprüfung abzulegen. Es erscheine hemmend, den Fluss an Motivation und Begeisterung der Kinder durch eine vorgegebene Prüfung zu unterbrechen. Im Übrigen sei die Familie im Raum Salzburg neu und habe nicht so schnell eine geeignete Prüfungsschule gefunden.1. Mit Schreiben vom 24.08.2017 und ausgefülltem Formblatt vom 16.08.2017 erfolgte seitens der erziehungsberechtigten Eltern (Beschwerdeführer) der mj. Schülerin römisch 40 die Anzeige, dass ihre Tochter im Schuljahr 2017/18 am häuslichen Unterricht teilnehmen werde. Ergänzend gaben die Beschwerdeführer an, sich in diesem Jahr gemeinsam mit ihren Kindern bewusst entschieden zu haben, keine Externistenprüfung abzulegen. Es erscheine hemmend, den Fluss an Motivation und Begeisterung der Kinder durch eine vorgegebene Prüfung zu unterbrechen. Im Übrigen sei die Familie im Raum Salzburg neu und habe nicht so schnell eine geeignete Prüfungsschule gefunden.

2. Mit Bescheid des Landesschulrats für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2017, Zl. SA300263/0002-BR/2017, wurde gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnet, dass die mj. Schülerin XXXX ihre weitere Schulpflicht im Schuljahr 2017/18 im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat. Sie sei berechtigt, in die dritte Schulstufe aufzusteigen und habe mit Beginn des Schuljahres 2017/18 ihre verbleibende Schulpflicht an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelvolksschule zu erfüllen.2. Mit Bescheid des Landesschulrats für Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2017, Zl. SA300263/0002-BR/2017, wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 angeordnet, dass die mj. Schülerin römisch 40 ihre weitere Schulpflicht im Schuljahr 2017/18 im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen hat. Sie sei berechtigt, in die dritte Schulstufe aufzusteigen und habe mit Beginn des Schuljahres 2017/18 ihre verbleibende Schulpflicht an der nach dem Wohnsitz zuständigen Sprengelvolksschule zu erfüllen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, für das Schuljahr 2016/17 sei die angezeigte Teilnahme der mj. Schülerin XXXX am häuslichen Unterricht nicht untersagt worden und angeordnet worden, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen sei. Da der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2016/17 durch eine Externistenprüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachgewiesen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, für das Schuljahr 2016/17 sei die angezeigte Teilnahme der mj. Schülerin römisch 40 am häuslichen Unterricht nicht untersagt worden und angeordnet worden, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts durch eine Externistenprüfung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachzuweisen sei. Da der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2016/17 durch eine Externistenprüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachgewiesen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, gemäß § 25 Abs. 3 SchUG hätten Kinder in der Regelschule vier Jahre Zeit, um letztlich auf einen gleichen Wissensstand zu kommen. Die Intention dieser Bestimmung sei, dass sich eben nicht alle Kinder in den unterschiedlichen Bereichen gleich schnell entwickeln würden. Die Gesetzesauslegung, wonach häuslich unterrichtete Kinder eine Externistenprüfung über ihren Wissensstand ablegen müssten, sei widersprüchlich hinsichtlich der Gleichbehandlung mit Kindern, die die Regelschule besuchen würden. Eine lehrplanmäßige Externistenprüfung würde den vorhandenen Lernfluss unterbrechen und zu Frustration und Motivationsverlust bei den Kindern führen. Bildungsberichte aus vielen entwickelten Ländern würden zeigen, dass "Freilernen" ein sehr positives Ergebnis bringe. In Österreich würde leider die Gesetzeslage dazu führen, dass verantwortungsvolle Eltern "kriminalisiert" würden, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliege.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SchUG hätten Kinder in der Regelschule vier Jahre Zeit, um letztlich auf einen gleichen Wissensstand zu kommen. Die Intention dieser Bestimmung sei, dass sich eben nicht alle Kinder in den unterschiedlichen Bereichen gleich schnell entwickeln würden. Die Gesetzesauslegung, wonach häuslich unterrichtete Kinder eine Externistenprüfung über ihren Wissensstand ablegen müssten, sei widersprüchlich hinsichtlich der Gleichbehandlung mit Kindern, die die Regelschule besuchen würden. Eine lehrplanmäßige Externistenprüfung würde den vorhandenen Lernfluss unterbrechen und zu Frustration und Motivationsverlust bei den Kindern führen. Bildungsberichte aus vielen entwickelten Ländern würden zeigen, dass "Freilernen" ein sehr positives Ergebnis bringe. In Österreich würde leider die Gesetzeslage dazu führen, dass verantwortungsvolle Eltern "kriminalisiert" würden, obwohl keine Kindeswohlgefährdung vorliege.

4. Die am 19.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.11.2017, eingelangt am 11.12.2017, samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung machte die belangte Behörde nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Tochter der Beschwerdeführer vollendete am 03.10.2014 ihr sechstes Lebensjahr und nahm in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 am häuslichen Unterricht teil. Am Ende des Schuljahres 2015/16 legte sie eine Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts ab und wurde in allen Fächern positiv beurteilt. Am Ende des Schuljahres 2016/17 legte sie eine entsprechende Prüfung nicht ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten:

"A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2, Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

[ ]

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

[ ]

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnischen Schule – mindestens gleichwertig ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.(4) Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.

[ ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.1. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer vollendete am 03.10.2014 ihr sechstes Lebensjahr. Für sie besteht daher gemäß § 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 seit 01.09.2015 die allgemeine Schulpflicht in Österreich. In den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 erfüllte sie die Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht. Für das Schuljahr 2017/18 ordnete die belangte Behörde an, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer die Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen habe.2.1. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer vollendete am 03.10.2014 ihr sechstes Lebensjahr. Für sie besteht daher gemäß Paragraph eins und 2 Schulpflichtgesetz 1985 seit 01.09.2015 die allgemeine Schulpflicht in Österreich. In den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 erfüllte sie die Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht. Für das Schuljahr 2017/18 ordnete die belangte Behörde an, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen habe.

2.2. Fallbezogen ist unstrittig, dass ein "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung am Ende des Schuljahres 2016/17 nicht erbracht wurde.2.2. Fallbezogen ist unstrittig, dass ein "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung am Ende des Schuljahres 2016/17 nicht erbracht wurde.

Was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. 472/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016. Nach § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,. Nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und 22 Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage ist die Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4, 1. Satz Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird (vgl. § 11 Abs. 4, 2. Satz Schulpflichtgesetz 1985). Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (in diesem Sinn auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage ist die Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, eins, Satz Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, 2, Satz Schulpflichtgesetz 1985). Aus der Formulierung "hat zu" ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (in diesem Sinn auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Ermittlungsmethoden oder in anderer Form ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 14a und 14c [S. 507f] zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Ermittlungsmethoden oder in anderer Form ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 14a und 14c [S. 507f] zu Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

2.3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 seien gleichheitswidrig, ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, E 1993/2014, verwiesen, wonach dieser die gegen § 11 Schulpflichtgesetz 1985 vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte.2.3. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die einschlägigen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 seien gleichheitswidrig, ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen die Regelung des Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Artikel 14, Absatz 7 und Absatz 7 a, B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche dazu auch VfSlg. 5034 aus 1966,, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, verwiesen, wonach dieser die gegen Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte.

2.4. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführer am häuslichen Unterricht untersagt und angeordnet, dass diese im Schuljahr 2017/18 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

2.5. Ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.2.5. Ein gesonderter Abspruch über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Erfolgsnachweis, Externistenprüfung, häuslicher Unterricht,
minderjähriger Schüler, negative Beurteilung, öffentliche Schule,
Schuljahr, Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2179096.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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