TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/22 W129 2178972-1

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Veröffentlicht am 22.12.2017
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Entscheidungsdatum

22.12.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs2 litc
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
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  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
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  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
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  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
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  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
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  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
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  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
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  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
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  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W129 2178972-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 12.10.2017, Zl. 5150/0031-AP/2017 (bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.11.2017, Zl. 5150/0039-AP/2017), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 12.10.2017, Zl. 5150/0031-AP/2017 (bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.11.2017, Zl. 5150/0039-AP/2017), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs 1 und 2 sowie § 71 Abs 2 lit c SchUG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 25, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG als unbegründet abgewiesen.

Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.Die Schülerin römisch 40 ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 7S-Klasse (11. Schulstufe) des Sport-Realgymnasiums in XXXX .1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die 7S-Klasse (11. Schulstufe) des Sport-Realgymnasiums in römisch 40 .

Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin wies in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Deutsch" eine negative Beurteilung auf. Die Beschwerdeführerin bestand im Pflichtgegenstand Deutsch die Wiederholungsprüfung am 11.09.2017 erfolgreich, wurde jedoch im Pflichtgegenstand Englisch bei der Wiederholungsprüfung am 12.09.2017 negativ beurteilt.

2. Am 12. September 2017 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen.2. Am 12. September 2017 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen.

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht mit Schreiben vom 14.09.2017 Widerspruch. In diesem Widerspruch sowie in einem ergänzenden Schriftsatz (vom 19.09.2017) monierte sie, dass sie bei Schularbeiten des Pflichtgegenstandes Englisch 60% der Punkte für eine positive Note hätte erreichen müssen, nach ihrer Ansicht sei die Grenze jedoch bei 50% anzusiedeln.

Bereits im vorhergehenden Schuljahr 2015/16 habe es bestimmte (von der Beschwerdeführerin näher dargestellte) Mängel der Beurteilung gegeben, zudem sei sie in Englisch in den Schuljahren 2013/14 und 2014/15 positiv beurteilt worden.

Man habe ihr mitgeteilt, dass sie in Mathematik keine Leistungsreserven habe. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie habe immerhin drei Schularbeiten auf die Note "Genügend" und nur eine Schularbeit auf die Note "Nicht genügend" geschrieben; zudem sei diese letzte negative Note nur deswegen begründet, weil ihr im ersten Teil der Schularbeit ein einziger Beurteilungspunkt gefehlt habe. Sie sei verwundert gewesen, dass ihr Lehrer gemeint habe, ihre Leistungen seien nicht eindeutig positiv, und dass er von ihr eine Prüfung verlangt habe, welche sie letztlich auch bestanden habe.

Sie sei am 12.09.2017 zur Wiederholungsprüfung aus Englisch angetreten. Die Prüferin sei zu Beginn der Prüfung um 07.50 Uhr noch nicht da gewesen und erst nach einigen Minuten erschienen. Vom ersten Teil, Hörübungen, habe sie für die restliche Arbeit einen etwa acht bis zehn Gehminuten entfernten Raum aufsuchen müssen. Diese Zeit hätte ihr eigentlich als Arbeitszeit zur Verfügung stehen müssen. Nach dem ersten Teil sei sie gedrängt worden abzugeben, sodass sie sich die Übungen nicht mehr habe durchsehen können. Auch beim zweiten Teil sei sie durch den Verlust der Arbeitszeit in großen Zeitdruck geraten.

Bei der mündlichen Prüfung seien andere Themen als das Thema der Prüfung vereinbart gewesen. Man habe sie nicht fließend reden lassen, obwohl dies ein wichtiges Kriterium sei. Die Beisitzerin habe die Leistung der Beschwerdeführerin klein geredet.

Während des Schuljahres habe sie gut mitgearbeitet, ihre Lehrerin habe ihrer Mutter auch gesagt, sie sei die fleißigste Schülerin unter den Repetenten. Ein Referat sei ihr unter Hinweis auf die schlechten Schularbeiten verweigert worden, auch sei die Mitarbeit nicht in die Note miteinbezogen worden.

Zuletzt weise sie darauf hin, dass sie während des Sommers sechs Wochen lang intensiv und gründlich mit zwei Nachhilfelehrerinnen gearbeitet habe. Beide hätten ihr versichert, dass sie einen großen Wissenssprung gemacht habe.

4. Die unterrichtende Lehrerin des Pflichtgegenstandes Englisch nahm zum eingebrachten Widerspruch – hier zusammengefasst – wie folgt Stellung: Sie habe die Klasse der Beschwerdeführerin im Jänner 2017 übernommen. Ihre Kollegin habe die Beschwerdeführerin im ersten Semester negativ beurteilt.

Die Beschwerdeführerin weise in allen Teilbereichen (Hören, Lesen, Sprachgebrauch bzw. Grammatik, Schreiben, Sprechen) mündlich und schriftlich große Mängel auf. Bei der ersten Schularbeit habe sie 40%, bei der zweiten Schularbeit 41%, bei der dritten Schularbeit 50% und bei der vierten Schularbeit 47% der Gesamtpunkte erzielt, bei der schriftlichen Wiederholungsprüfung 41%. Auch die schriftlichen und mündlichen Wiederholungen seien überwiegend schwach ausgefallen. Auch die spärliche Mitarbeit und die Hausübungen würden nicht zu einer positiven Gesamtnote beitragen.

Bei der mündlichen Wiederholungsprüfung hätten die verwendeten Sprachstrukturen viele Unsicherheiten und Ungenauigkeiten aufgewiesen, die weder bei B1- noch bei B2-Niveau vorkommen dürften, auch der Wortschatz sei von Einfachheit und Wiederholungen geprägt.

5. Mit Schreiben vom 26.09.2017 nahm der Landesschulinspektor – hier zusammengefasst – wie folgt Stellung: die Beschwerdeführerin weise sowohl hinsichtlich der rezeptiven als auch produktiven Fähigkeiten mangelhaftes Wissen und unzureichende Sprachpraxis auf. Bei der Durchsicht der Prüfungsunterlagen werde deutlich, dass die Leistungen in der schriftlichen Wiederholungsprüfung bei weitem nicht die Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllten. Jeder einzelne Aufgabenbereich weise so viele Fehler auf, dass kein Aufgabenbereich für sich positiv eingeschätzt werden könne.

6. Mit Mail vom 06.10.2017 teilte der Direktor dem zuständigen Referenten der belangten Behörde mit, dass er selbst alle Kandidatinnen und Kandidaten zu Stundenbeginn begrüßt und sichergestellt habe, dass alle anwesend seien. Auch die Aufsicht führende Lehrerin der ersten Stunde habe bestätigt, dass alle Lehrerkräfte entweder die Prüfungsfragen übergeben hätten oder die Kandidatinnen und Kandidaten in den zugeteilten Prüfungsraum zur Hörübung geführt hätten.

Die Aufsicht führende Lehrerin der zweiten Stunde habe etwa drei bis fünf Minuten nach dem Läuten alle Arbeiten eingesammelt. Sie habe von niemandem den Eindruck gehabt, dass die Abgabe ein abruptes Ende der Arbeit bedeutet hätte.

Er selbst sei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Weg durch das Schulgebäude in schlenderndem Tempo gegangen und habe drei Minuten und 34 Sekunden gestoppt. Dieser Zeitraum sei jedenfalls durch die Fünf-Minuten-Pause zwischen der ersten und zweiten Stunde ausgeglichen.

7. Der Landesschulrat für Salzburg wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl. 5150/0031-AP/2017, gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 71 SchUG ab und sprach weiters aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch weiterhin auf "Nicht genügend" lautet.7. Der Landesschulrat für Salzburg wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.10.2017, Zl. 5150/0031-AP/2017, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, SchUG ab und sprach weiters aus, dass die Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch weiterhin auf "Nicht genügend" lautet.

Begründend führte er – hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – aus, dass sich aus der Stellungnahme des Landesschulinspektors hinsichtlich der schriftlichen und mündlichen Leistungen der Beschwerdeführerin ein negatives Gesamtbild ableiten lasse. Der durch den Raumwechsel bedingte Zeitverlust stehe in keinem Verhältnis zu den erbrachten schriftlichen Leistungen. Der Schulleiter habe in schlenderndem Tempo drei Minuten und 34 Sekunden für den Raumwechsel benötigt, die Beschwerdeführerin habe fünf Minuten Arbeitszeit durch die Hinzurechnung der Pause zum Ausgleich erhalten.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.10.2017 fristgerecht Beschwerde.

In der Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin – hier auf das Wesentlichste und sinngemäß zusammengefasst – ihren Standpunkt, wonach die Prüferin zu spät gekommen sei und sie selbst durch den Gang durch das Schulgebäude wertvolle Arbeitszeit verloren habe. Auch stehe der Schwierigkeitsgrad in quantitativer Hinsicht in keiner Relation zu den Anforderungen bei der Matura, auch seien die Ausführungen der Lehrerin zum Ablauf der mündlichen Prüfung in bestimmten Aspekten nicht oder nur teilweise richtig. Auch hätten die Prüferin und die Beisitzerin keine Notizen angefertigt und habe es kein adäquates Beurteilungsschema gegeben. Sie habe das Haupt-Kriterium der erfolgreichen Kommunikation auf jeden Fall erfüllt.

9a. In einer ergänzenden Stellungnahme (vom 30.10.2017) führte der Schulleiter der von der Beschwerdeführerin besuchten Schule aus, er lege zwei Bestätigungen der Aufsicht führenden Lehrerinnen sowie Ergänzungen der beiden Prüferinnen vor, aus denen hervorgehe, dass die Prüfung organisatorisch korrekt verlaufen sei. Die in wesentlichen Bereichen mangelnde Kompetenz im Fach Englisch (7.Klasse/11.Schulstufe) sei sehr ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert.

9b. Die beiden Prüferinnen brachten ergänzend vor, dass die (schriftliche) Wiederholungsprüfung vom Aufbau genau wie eine zweistündige Schularbeit im Schuljahr gegliedert gewesen sei. Sie habe 20-25 Minuten für das Hören, 20 Minuten für das Lesen, 15-20 Minuten für Language in use und 30 Minuten für das Schreiben von 250 Wörtern berechnet, somit sei die Zeit von 100 Minuten ausreichend, um alle Aufgaben zu erfüllen und zu kontrollieren. Dazu kämen die als Arbeitszeit genützten 5 Minuten der Pause zwischen der ersten und zweiten Stunde. Mit einer Matura dürfe man die Schularbeit weder vom Zeitausmaß noch vom Inhalt her vergleichen, da das Sprachniveau und die damit verbundenen Anforderungen bei der Schularbeit erheblich niedriger seien. Sie habe bei der Prüfung zwar lediglich stichwortartig mitgeschrieben – vor allem Fehler, die bei einem B2-Niveau nicht vorkommen dürften, aber auch richtige Dinge. Die Beisitzerin habe aufmerksam den Verlauf der Prüfung verfolgt und könne die Sicht der Prüferin und den Gesamteindruck bestätigen. Bei der Bewertung sei das holistische Beurteilungsraster für die kompetenzorientierte mündliche Reifeprüfung zum Niveau B1-B2 angelehnt; die dort genannten Deskriptoren seien nicht nur für die Matura, sondern auch schon für die letzten Lernjahre gültig.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2017, Zl. 5150/0039-AP/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

Auf das Wesentlichste zusammengefasst und sinngemäß wurde die Beschwerdevorentscheidung dahingehend begründet, dass aus den zusätzlichen Stellungnahmen hervor gehe, dass die Wiederholungsprüfung genau wie eine zweistündige Schularbeit im Unterrichtsjahr gegliedert gewesen sei.

Die Inhalte der Prüfung seien im Unterricht behandelt worden, der Verlust an Arbeitszeit sei geringfügig und durch die (als Arbeitszeit genützte) 5-Minuten-Pause zwischen den beiden Unterrichtsstunden ausgeglichen. Die Beurteilung orientiere sich am holistischen Beurteilungsraster, es seien bei der Prüfung unter anderem ein begrenzter Wortschatz sowie systematisch elementare Fehler festgestellt worden.

Im Gesamtbild erscheine die Beschwerde als nicht stichhaltig und müsse somit abgewiesen werden.

11. Mit Vorlageantrag vom 22.11.2017 begehrte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde vom 19.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht.

12. Mit Schreiben vom 05.12.2017 (eingelangt am 11.12.2017) legte die belangte Behörde den Vorlageantrag und den Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 7S-Klasse (11. Schulstufe) des Sport-Realgymnasiums in XXXX .1.1. Die (volljährige) Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die 7S-Klasse (11. Schulstufe) des Sport-Realgymnasiums in römisch 40 .

1.2. Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin wies in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Deutsch" eine negative Beurteilung auf. Die Beschwerdeführerin bestand im Pflichtgegenstand Deutsch die Wiederholungsprüfung am 11.09.2017 erfolgreich, wurde jedoch im Pflichtgegenstand Englisch bei der Wiederholungsprüfung am 12.09.2017 negativ beurteilt.

Beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung erreichte die Beschwerdeführerin 41% der Gesamtpunkteanzahl.

1.3. Am 12. September 2017 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen.1.3. Am 12. September 2017 traf die Klassenkonferenz die Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei, weil ihr Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Englisch die Note "Nicht genügend" enthalte und die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen.

1.4. Die Beschwerdeführerin verfügt im Pflichtgegenstand Mathematik nicht über Leistungsreserven, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Englisch zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

1.5. Die Beispiele und Aufgaben, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung gestellt wurden, waren lehrplankonform.

1.6. Die Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung erfolgte rechtskonform.

1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der Wiederholungsprüfung insgesamt derart mangelhaft gewesen ist, dass das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung anders als auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Die Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung erfolgte durch die Lehrerin des betreffenden Unterrichtsgegenstandes Englisch in der Klasse der Beschwerdeführerin als Prüferin gemeinsam mit einer zweiten, vom Schulleiter bestimmten Lehrerin des Unterrichtsgegenstandes Englisch als Beisitzerin.

Über den Verlauf der Prüfung wurden schriftliche Aufzeichnungen geführt. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand Englisch, welche von der bei der Wiederholungsprüfung vorsitzenden Lehrerin geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe beim schriftlichen Teil der Wiederholungsprüfung mehr als 50% der Gesamtpunkteanzahl erreicht, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Prüfungsprotokoll eindeutig ein Gesamtpunkteergebnis von lediglich (gerundet) 41% (5 Punkte von 11 im Bereich Listening, 7 Punkte von 18 im Bereich Reading, 11 Punkte von 29 im Bereich Language in Use, 11 Punkte von 20 im Bereich Writing; gesamt somit 34 Punkte von 82 möglichen).

2.3. Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch jedenfalls nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen des zuständigen Prüfers bzw. des zuständigen Beisitzers zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" beinahe inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt.Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" beinahe inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt.

Letzteres wurde zwar im Verwaltungsverfahren zumindest teilweise bestritten, doch führte die Lehrerin (und Prüferin) des Pflichtgegenstandes Englisch diesbezüglich in einem Nachtrag (vom 24.10.2017) zu ihrer Stellungnahme glaubhaft aus, dass das Lehrbuch, welches über das ganze Jahr kontinuierlich verwendet worden sei, bei jeder Unit mit einer Bildbeschreibung und dazu passenden Bullet-points beginne. Zum Schuljahresende hin seien auch Bildbeschreibungen geübt worden, auch wenn dies nicht immer punktuell im elektronischen Klassenbuch vermerkt worden sei. Auch habe sie diese Form der Überprüfung bei der mündlichen Wiederholungsprüfung sowohl schriftlich als auch mündlich vor den Ferien bekannt gegeben.

Die belangte Behörde übernahm in ihrer Beschwerdevorentscheidung diese Stellungnahme (Seite 4 oben); die Beschwerdeführerin trat in ihrem Vorlageantrag dieser Darstellung nicht entgegen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit des Inhalts der Stellungnahme der Lehrerin ausgeht.

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend zum negativ beurteilten mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung vom im Pflichtgegenstand Englisch vorbringt, es liege schon alleine deswegen eine unrichtige Beurteilung vor, weil sie das "Hauptkriterium der erfolgreichen Kommunikation" aus ihrer Sicht "auf jeden Fall erfüllt" habe. ist dem insgesamt entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen unsubstantiiert und weder pädagogisch noch fachlich fundiert ist. Die Stellungnahme der Lehrerin bzw. Prüferin sowie das vom zuständigen Landesschulinspektor im Rahmen des angefochtenen Bescheides ergangene Gutachten sind in dieser Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar und lassen keinen Zweifel daran, dass die Beurteilung rechtskonform erfolgte. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch eine lediglich eingeschränkt kunstfertige Anwendung einer Fremdsprache (zB mit unrichtiger Grammatik, mit einfachem Vokabular oder unter Anwendung sehr einfacher Satzstrukturen) durchaus zu "erfolgreicher" Kommunikation führen kann (zB das Erfragen des richtigen Weges), ohne dass daraus ein bestimmtes (überdurchschnittlich hohes) Sprachniveau abgeleitet werden kann.

Da die Beschwerdeführerin beim schriftlichen Teil gerade bei "Language in Use" sehr schwach abschnitt (11 Punkte von 29; wobei die Beschwerdeführerin beim zweiten Teil "Paris fashion" sogar die vorgedruckte richtige Multiple-Choice-Lösung des ersten – lediglich als Beispiel gedachten – Slots durch eine unrichtige andere Lösung ersetzte), erscheint die detailliert in den Stellungnahmen dargelegte fachliche Kritik der Prüferin an den häufigen Vokabel- und Grammatikfehlern beim Sprechen als besonders schlüssig und nachvollziehbar.

Wenn die Beschwerdeführerin letztlich in Bezug auf die Durchführung der schriftlichen Wiederholungsprüfung geltend macht, sie habe 10 Minuten ihrer Arbeitszeit auf dem Weg durch das Schulgebäude verloren, so ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde lediglich ein – von der Beschwerdeführerin letztlich unwidersprochen gebliebener – Zeitverlust von etwa dreieinhalb Minuten. Dieser Zeitverlust wird zum einen von der Möglichkeit ausgeglichen, die 5-Minuten-Pause zwischen den beiden Schulstunden durchzuarbeiten, zum anderen von der zusätzlich gewährten Arbeitszeit durch die Aufsicht habenden Lehrkraft, die – ebenfalls unwidersprochen – ausführte, die Arbeit der Beschwerdeführerin erst drei bis vier Minuten nach dem Läuten eingesammelt zu haben, ohne dass sie den Eindruck gehabt hätte, dass dieses ohnedies leicht verzögerte Ende zu abrupt gekommen wäre.

Jedenfalls wäre aber die Wiederholungsprüfung in ihrer Gesamtheit aufgrund des negativen Ergebnisses der mündlichen Prüfung ohnehin in der Gesamtnote negativ gewesen. Das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung hätte nicht anders als auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt.

2.4. Hinsichtlich der fehlenden Leistungsreserven im Fach Mathematik ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Schuljahres 2016/17 zunächst drei positive Schularbeiten, dann eine negative Schularbeit schrieb, doch erweisen sich die erste und die dritte Schularbeit als gerade noch positiv. Von zwei mündlichen Prüfungen fielen eine negativ (am 14.06.2017) und eine mit der Note "Befriedigend" (am 20.06.2017) aus. Die Mitarbeit wurde – basierend auf sieben erbrachten Leistungen – vom Lehrer mit einem "schwachen Genügend" bewertet. Die Leistungstendenz wertete der Lehrer mit "absteigend". Weiters führte der Lehrer in seiner Stellungnahme aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Eigenständigkeit und selbständigen Anwendung des Wissens und Könnens wenig bis gar keine Ansätze wahrnehmbar seien. Die Teil-2-Bereiche der Schularbeiten seien mit (lediglich) fünf Punkten von 20 (1.Schularbeit), zwei von 16 Punkten (2.Schularbeit), einer von 14 Punkten (3. Schularbeit) sowie 4 von 15 Punkten (4.Schularbeit) beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar fähig, sich auf klar vorgegebene und begrenzte Inhalte kurz- bis mittelfristig gut bis ausreichend vorzubereiten, weise aber Mängel im Hinblick auf das Unterrichtsprinzip der Nachhaltigkeit auf.

Die Beschwerdeführerin ist auch diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten, sondern gab lediglich an, von der Notwendigkeit einer mündlichen Prüfung zu Jahresende überrascht gewesen zu sein. Aufgrund der ausführlichen und besonders schlüssigen Stellungnahme des Lehrers geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch von der Richtigkeit der Feststellung der fehlenden Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Mathematik aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da die anzuwendenden Rechtsnormen keine Senatsentscheidung vorsehen, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, lauten:

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

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Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im JahreszeugnisParagraph 23, (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig.

(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.

(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des § 63a Abs. 12 bzw. des § 64 Abs. 11, jeweils vierter Satz.(1c) Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (Paragraph 10, Absatz eins,) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (Paragraph 63 a,) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64,) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Absatz eins a, auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. Ein solcher Beschluss unterliegt den Beschlusserfordernissen des Paragraph 63 a, Absatz 12, bzw. des Paragraph 64, Absatz 11,, jeweils vierter Satz.

(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.(1d) Macht ein Schüler, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, trotz der Note "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,) beruht.

(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit "Nicht genügend" in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des § 28 Abs. 3 entgegensteht.(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß Paragraph 29, entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit "Nicht genügend" in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, entgegensteht.

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule oder in die Neue Mittelschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.

(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt werden.(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absatz eins bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.(5) Die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 3, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

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Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6 a,),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 4, nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (Paragraph 31 c, Absatz 6,),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (Paragraph 23 a,) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.3.4. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Ein Schüler ist auch dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde. Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, wenn die Klassenkonferenz aber feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist; diese Möglichkeit besteht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat.

Unter dem "vorhergegangenen Schuljahr" ist derjenige Zeitraum zu verstehen, dem das laufende Schuljahr – und zwar unabhängig davon, ob in diesem eine andere oder dieselbe Schulstufe besucht wurde – zeitlich unmittelbar folgt (VwGH 25.06.1979, 0715/79).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

3.5. Zur Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend"

3.5.1. Zur Lehrplankonformität der gestellten Aufgaben und Beispiele

Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Dem vom Landesschulrat für Salzburg erstellten und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Fachgutachten zufolge entsprachen die Aufgabenstellungen bei der Wiederholungsprüfung dem Lehrplan, waren vielfältig und bezogen auf die im Unterricht durchgenommenen Inhalte. Der Schwierigkeitsgrad entsprach dem einer 7. Klasse eines Gymnasiums.Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Dem vom Landesschulrat für Salzburg erstellten und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Fachgutachten zufolge entsprachen die Aufgabenstellungen bei der Wiederholungsprüfung dem Lehrplan, waren vielfältig und bezogen auf die im Unterricht durchgenommenen Inhalte. Der Schwierigkeitsgrad entsprach dem einer 7. Klasse eines Gymnasiums.

Die Beschwerde bestreitet dem Grunde nach auch nicht, dass die Aufgabenstellung dem Lehrstoff der Schulstufe entnommen war, sondern macht den erhöhten Schwierigkeitsgrad (insbesondere in quantitativer Hinsicht) bzw. eine besondere Komplexität der Aufgabenstellungen geltend. Diesem Vorbringen sind jedoch die Lehrkraft und der Landesschulinspektor schlüssig und nachvollziehbar entgegengetreten.

Aus diesem Grund ist dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.5.2. Zur Durchführung der Prüfung

Die Wiederholungsprüfung wurde – wie weiter oben beweiswürdigend festgestellt wurde – mängelfrei durchgeführt. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin während des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung auf Grund der etwa dreieinhalbminütigen Gehzeit zwischen zwei Prüfungsräumen (zur Absolvierung der Hörübungen bzw. des sonstigen schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung) im Gesamtausmaß der zustehenden Prüfungszeit beeinträchtig gewesen wäre, ist die Wiederholungsprüfung insgesamt nicht derart mangelhaft gewesen, dass das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung anders als auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt hätte.

Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie bei aus ihrer Sicht mangelfreier Durchführung der schriftlichen Wiederholungsprüfung – also ohne zwischen zwei Prüfungsräumen wechseln zu müssen – in der Lage gewesen wäre, die Prüfung insgesamt positiv zu absolvieren.

Aus diesem Grund ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.5.3. Zur Beurteilung der Prüfung

Der mündliche und schriftliche Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung sind nachvollziehbar korrigiert worden, für die Gesamtbeurteilung wurde – auch im mündlichen Prüfungsteil – ein gängiges Beurteilungsschema verwendet, bei dem die verschiedenen Fertigkeiten der Schülerin bewertet wurden, sodass Schwächen in einem Teilbereich nicht unbedingt eine negative Note ergeben mussten. Die Benotung ist korrekt und stimmig erfolgt. Die negative Gesamtbeurteilung ist gerechtfertigt, die Mindestanforderungen im Pflichtgegenstand Englisch einer 7. Klasse Gymnasium sind weder in der schriftlichen Arbeit noch bei der mündlichen Wiederholungsprüfung erfüllt worden. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Darlegungen hält die Beschwerdeführerin unsubstantiiert bzw. insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene lediglich solche Umstände entgegen, die keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen können. Mit diesem Vorbringen wird daher kein Mangel in der Beurteilung ihrer Prüfungsleistung aufgezeigt.

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass der schriftliche Prüfungsteil bereits ab 50% (und nicht erst mit 60%) positiv hätte beurteilt werden müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im schriftlichen Prüfungsteil ohnedies lediglich 41% erzielte, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob der Beurteilungsmaßstab den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder nicht.

Aus diesem Grund ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.6. Zur Entscheidung der Klassenkonferenz betreffend die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

Bereits weiter oben war beweiswürdigend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Mathematik nicht über Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Englisch zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."Bei der "Aufstiegsklausel" iSd Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dies ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen (VwGH 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20 aus 1997, vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des Paragraph 25, SchUG bedeutet, dass Absatz 2, leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Absatz eins, dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."

Aufgrund der fehlenden Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Mathematik war somit das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe trotz des "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Englisch zu versagen.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verwaltungsverfahrens auf gute Noten in ihrer (früheren) Schullaufbahn sowie auf – behauptete – Rechtswidrigkeiten bei negativen Beurteilungen im vorletzten Schuljahr (2015/16) verweist, ist entgegenzuhalten, dass lediglich die im Schuljahr 2016/17 erbrachten und beurteilten Leistungen den Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bilden können.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095;

6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111;

11.6.2001, 99/10/0237).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Aufstiegsklausel,
Leistungsreserven, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,
Wiederholungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2178972.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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