Entscheidungsdatum
29.12.2017Norm
BDG 1979 §39Spruch
W221 2156210-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Scharf, gegen den Bescheid der Vorständin des Finanzamts XXXX vom 13.03.2017, Zl. BMF-00303086/008-PA-OS/2017, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz Scharf, gegen den Bescheid der Vorständin des Finanzamts römisch 40 vom 13.03.2017, Zl. BMF-00303086/008-PA-OS/2017, betreffend Feststellung der Befolgungspflicht, den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie werde aus dienstlichen Gründen gemäß § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 11.07.2016 für die Dauer von 90 Kalendertagen vom Standort XXXX zum Standort XXXX des FinanzamtesXXXX unter Verwendung als Teamreferentin (Arbeitsplatzwertigkeit A3/5) in der Betriebsveranlagung dienstzugeteilt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie werde aus dienstlichen Gründen gemäß Paragraph 39, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 11.07.2016 für die Dauer von 90 Kalendertagen vom Standort römisch 40 zum Standort römisch 40 des FinanzamtesXXXX unter Verwendung als Teamreferentin (Arbeitsplatzwertigkeit A3/5) in der Betriebsveranlagung dienstzugeteilt.
Mit Schreiben vom 06.07.2016 remonstrierte die Beschwerdeführerin gegen die Dienstzuteilung (Weisung) vom 30.06.2016 und führte dazu aus, nach § 39 Abs. 4 BDG 1979 sei bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht passiert, weder auf die bisherige Verwendung der Beschwerdeführerin noch auf ihr Dienstalter sei Bedacht genommen worden. Auch sei im Zuge der Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort nicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht genommen worden. Weiters fehle es der Dienstzuweisung an einem dienstlichen Interesse, und sei nur aus dem Grund gewählt worden, um für eine arbeitsplatzändernde Maßnahme keinen Bescheid erlassen zu müssen.Mit Schreiben vom 06.07.2016 remonstrierte die Beschwerdeführerin gegen die Dienstzuteilung (Weisung) vom 30.06.2016 und führte dazu aus, nach Paragraph 39, Absatz 4, BDG 1979 sei bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht passiert, weder auf die bisherige Verwendung der Beschwerdeführerin noch auf ihr Dienstalter sei Bedacht genommen worden. Auch sei im Zuge der Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort nicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht genommen worden. Weiters fehle es der Dienstzuweisung an einem dienstlichen Interesse, und sei nur aus dem Grund gewählt worden, um für eine arbeitsplatzändernde Maßnahme keinen Bescheid erlassen zu müssen.
Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde die Dienstzuteilung vom 30.07.2016 gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 bestätigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert den Dienst wie verfügt am 11.07.2017 beim Standort XXXX anzutreten.Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde die Dienstzuteilung vom 30.07.2016 gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 bestätigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert den Dienst wie verfügt am 11.07.2017 beim Standort römisch 40 anzutreten.
Mit Schreiben vom 19.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass die Befolgung der Dienstzuteilung vom 30.07.2016 nicht zu ihren Dienstpflichten zähle.
Mit Schreiben vom 06.09.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, sie von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 09.10.2016 als Teamreferentin Betriebsveranlagung im Team XXXX am Standort XXXX zu verwenden und sie gleichzeitig vom Standort XXXX an den Standort XXXX zu versetzen.Mit Schreiben vom 06.09.2016 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, sie von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 09.10.2016 als Teamreferentin Betriebsveranlagung im Team römisch 40 am Standort römisch 40 zu verwenden und sie gleichzeitig vom Standort römisch 40 an den Standort römisch 40 zu versetzen.
Mit Schreiben vom 22.09.2016 nahm die Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten Versetzung Stellung und wies im Wesentlichen abermals auf ihre zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse, sowie auf wesentliche wirtschaftliche Nachteile und andere geeignete Bewerber hin. Außerdem erweise sich im Zusammenhang mit dem Wohnort der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit zum Zielarbeitsplatz der Versetzung (XXXX) mit einem PKW anzureisen, weil die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei, der Versetzungsbescheid im Hinblick auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin als rechtswidrig, zumal zur Abklärung der Zumutbarkeit ein fachärztliches Gutachten erforderlich gewesen, die Einholung eines solchen jedoch unterlassen worden sei. In diesem Punkt seien somit überhaupt keine Ermittlungstätigkeiten erfolgt, womit der angefochtene Bescheid mit Rechtwidrigkeit belastet sei.Mit Schreiben vom 22.09.2016 nahm die Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten Versetzung Stellung und wies im Wesentlichen abermals auf ihre zu berücksichtigenden persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse, sowie auf wesentliche wirtschaftliche Nachteile und andere geeignete Bewerber hin. Außerdem erweise sich im Zusammenhang mit dem Wohnort der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit zum Zielarbeitsplatz der Versetzung (römisch 40 ) mit einem PKW anzureisen, weil die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei, der Versetzungsbescheid im Hinblick auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin als rechtswidrig, zumal zur Abklärung der Zumutbarkeit ein fachärztliches Gutachten erforderlich gewesen, die Einholung eines solchen jedoch unterlassen worden sei. In diesem Punkt seien somit überhaupt keine Ermittlungstätigkeiten erfolgt, womit der angefochtene Bescheid mit Rechtwidrigkeit belastet sei.
Mit Bescheid vom 03.10.2016 verfügte die belangte Behörde die beabsichtigte Versetzung, wogegen die Beschwerdeführerin am 30.10.2016 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2016 gab die belangte Behörde der Beschwerde vom 30.10.2016 vollinhaltlich statt, und hob den angefochtenen Versetzungsbescheid ersatzlos auf.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.02.2017 erhob diese Säumnisbeschwerde, da die belangte Behörde über den Feststellungsantrag vom 19.07.2016 hinsichtlich der Dienstzuteilung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Vorständin des Finanzamts XXXX vom 13.03.2017 wurde festgestellt, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom 30.06.2016 zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gezählt habe.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Vorständin des Finanzamts römisch 40 vom 13.03.2017 wurde festgestellt, dass die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) vom 30.06.2016 zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin gezählt habe.
Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass die Weisung nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoße und ausschließlich aus dienstlichen Interessen erfolgt sei. Im Zuge einer Umorganisation innerhalb des Finanzamtes XXXX sei es notwendig geworden den Mitarbeiterstand in der Betriebsveranlagung des Finanzamtes XXXX zu erhöhen. Eine Personalzuführung von außerhalb des Finanzamtes sei mangels verfügbarer Planstellen nicht möglich. Bei der Personalauswahl sei darauf zu achten den Einschulungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Da es am Standort XXXX kein Team Betriebsveranlagung mehr gebe, habe die Beschwerdeführerin aus wichtigem dienstlichen und organisatorischem Interesse dem nächstgelegenen BV – Team, das in XXXX liege, dienstzugeteilt werden müssen. Die Wegstrecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin nach XXXX betrage 46,5 km, somit 45 Minuten laut Routenplaner, insgesamt mache dies einen täglichen Mehraufwand von 50 Minuten aus, was der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Auch sei ihr ein großzügiges Teleworkingangebot unterbreitet worden, wonach die Beschwerdeführerin vier Tage die Woche zuhause arbeiten könne. Die Argumente den zeitlichen und finanziellen Mehraufwand betreffend würden somit ins Leere laufen. Weiters liege eine hervorragende Eignung der Beschwerdeführerin für den Zielarbeitsplatz vor, da sie von 2004 bis Ende 2015 im Finanzamt XXXX als Teamreferentin in der Betriebsveranlagung tätig gewesen sei, und über ausgezeichnete fachliche Kenntnisse in diesem Bereich verfüge. Am Standort XXXX stünden in Anbetracht der dortigen geringen Personaldotation keine Mitarbeiter im Bereich AV/IC zur Verfügung, ohne dass eine Lücke entstünde, die durch eine Versetzung ausgeglichen werden müsste. Das Durchschnittsalter im Bereich A 3/5 AV im Finanzamt XXXX betrage 52 Jahre. Die Beschwerdeführerin sei 53 Jahre alt, was zeige, dass kaum jüngere Mitarbeiter zur Verfügung stünden, denen ein Arbeitsplatzwechsel eher zumutbar wäre. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffe, lägen aktuell keine Informationen vor, dem Vernehmen nach müsse sich die Beschwerdeführerin in Kürze einer Operation unterziehen. Ein Grund für diesen Eingriff sei der belangten Behörde nicht bekannt. Zum Familienstand werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Personalabteilung als ledig geführt werde, über etwaige Sorgepflichten sei der Dienstbehörde nichts bekannt. Auch könne abermals diesbezüglich auf das Teleworking-Angebot verwiesen werden.Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass die Weisung nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoße und ausschließlich aus dienstlichen Interessen erfolgt sei. Im Zuge einer Umorganisation innerhalb des Finanzamtes römisch 40 sei es notwendig geworden den Mitarbeiterstand in der Betriebsveranlagung des Finanzamtes römisch 40 zu erhöhen. Eine Personalzuführung von außerhalb des Finanzamtes sei mangels verfügbarer Planstellen nicht möglich. Bei der Personalauswahl sei darauf zu achten den Einschulungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Da es am Standort römisch 40 kein Team Betriebsveranlagung mehr gebe, habe die Beschwerdeführerin aus wichtigem dienstlichen und organisatorischem Interesse dem nächstgelegenen BV – Team, das in römisch 40 liege, dienstzugeteilt werden müssen. Die Wegstrecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin nach römisch 40 betrage 46,5 km, somit 45 Minuten laut Routenplaner, insgesamt mache dies einen täglichen Mehraufwand von 50 Minuten aus, was der Beschwerdeführerin zumutbar sei. Auch sei ihr ein großzügiges Teleworkingangebot unterbreitet worden, wonach die Beschwerdeführerin vier Tage die Woche zuhause arbeiten könne. Die Argumente den zeitlichen und finanziellen Mehraufwand betreffend würden somit ins Leere laufen. Weiters liege eine hervorragende Eignung der Beschwerdeführerin für den Zielarbeitsplatz vor, da sie von 2004 bis Ende 2015 im Finanzamt römisch 40 als Teamreferentin in der Betriebsveranlagung tätig gewesen sei, und über ausgezeichnete fachliche Kenntnisse in diesem Bereich verfüge. Am Standort römisch 40 stünden in Anbetracht der dortigen geringen Personaldotation keine Mitarbeiter im Bereich AV/IC zur Verfügung, ohne dass eine Lücke entstünde, die durch eine Versetzung ausgeglichen werden müsste. Das Durchschnittsalter im Bereich A 3/5 AV im Finanzamt römisch 40 betrage 52 Jahre. Die Beschwerdeführerin sei 53 Jahre alt, was zeige, dass kaum jüngere Mitarbeiter zur Verfügung stünden, denen ein Arbeitsplatzwechsel eher zumutbar wäre. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betreffe, lägen aktuell keine Informationen vor, dem Vernehmen nach müsse sich die Beschwerdeführerin in Kürze einer Operation unterziehen. Ein Grund für diesen Eingriff sei der belangten Behörde nicht bekannt. Zum Familienstand werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Personalabteilung als ledig geführt werde, über etwaige Sorgepflichten sei der Dienstbehörde nichts bekannt. Auch könne abermals diesbezüglich auf das Teleworking-Angebot verwiesen werden.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid auf Willkür beruhe. Dies deshalb, da für die Dienstzuteilung keine dienstlichen Interessen vorgelegen hätten, was sich schon dadurch zeige, dass nach der ersatzlosen Aufhebung des Versetzungsbescheids vom 03.10.2016 eine Personalmaßnahme zur Deckung des angeblichen Personalbedarfs getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe schon in ihrer Remonstration darauf hingewiesen, dass auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sei. Die belangte Behörde habe jedoch ihre Weisung begründungslos schriftlich wiederholt. Auch sei der Vorständin des Finanzamtes XXXX der Gesundheitszustand und die damit zusammenhängenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Ihre genaue Kenntnis über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin habe sie jedoch nicht in ihre Weisungserteilung einbezogen. Im Zusammenhang mit dem Wohnort der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit, zum Zielarbeitsplatz mit einem PKW anzureisen, weil die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei, erweise sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin als rechtswidrig, zumal zur Abklärung der Zumutbarkeit ein fachärztliches Gutachten erforderlich gewesen, die Einholung eines solchen jedoch unterlassen worden sei. Diesbezüglich seien somit überhaupt keine Ermittlungstätigkeiten erfolgt, womit der angefochtene Bescheid mit Rechtwidrigkeit belastet sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass, wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Durchschnittsalter im Bereich A3/5 AV darauf verweise, dass nicht massenhaft junge Mitarbeiter zur Verfügung stünden, dies irrelevant sei. Eine konkrete Prüfung iSd § 39 BDG 1979 sei somit unterlassen worden.Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid auf Willkür beruhe. Dies deshalb, da für die Dienstzuteilung keine dienstlichen Interessen vorgelegen hätten, was sich schon dadurch zeige, dass nach der ersatzlosen Aufhebung des Versetzungsbescheids vom 03.10.2016 eine Personalmaßnahme zur Deckung des angeblichen Personalbedarfs getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe schon in ihrer Remonstration darauf hingewiesen, dass auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen sei. Die belangte Behörde habe jedoch ihre Weisung begründungslos schriftlich wiederholt. Auch sei der Vorständin des Finanzamtes römisch 40 der Gesundheitszustand und die damit zusammenhängenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Ihre genaue Kenntnis über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin habe sie jedoch nicht in ihre Weisungserteilung einbezogen. Im Zusammenhang mit dem Wohnort der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit, zum Zielarbeitsplatz mit einem PKW anzureisen, weil die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sei, erweise sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin als rechtswidrig, zumal zur Abklärung der Zumutbarkeit ein fachärztliches Gutachten erforderlich gewesen, die Einholung eines solchen jedoch unterlassen worden sei. Diesbezüglich seien somit überhaupt keine Ermittlungstätigkeiten erfolgt, womit der angefochtene Bescheid mit Rechtwidrigkeit belastet sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass, wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Durchschnittsalter im Bereich A3/5 AV darauf verweise, dass nicht massenhaft junge Mitarbeiter zur Verfügung stünden, dies irrelevant sei. Eine konkrete Prüfung iSd Paragraph 39, BDG 1979 sei somit unterlassen worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Dienstzuteilung vom 30.06.2016, schriftlich wiederholt am 07.07.2016, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 11.07.2016 für die Dauer von 90 Kalendertagen vom StandortXXXX zum Standort XXXX des Finanzamtes XXXX unter Verwendung als Teamreferentin (Arbeitsplatzwertigkeit A3/5) in der Betriebsveranlagung dienstzugeteilt.Mit Dienstzuteilung vom 30.06.2016, schriftlich wiederholt am 07.07.2016, wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 11.07.2016 für die Dauer von 90 Kalendertagen vom StandortXXXX zum Standort römisch 40 des Finanzamtes römisch 40 unter Verwendung als Teamreferentin (Arbeitsplatzwertigkeit A3/5) in der Betriebsveranlagung dienstzugeteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
§§ 39 und 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lauten:Paragraphen 39 und 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) lauten:
"Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39, (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.(5) Die Absatz 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. auch VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022 sowie 17.10.2008, 2007/12/0049 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche auch VwGH 17.12.2007, 2007/12/0022 sowie 17.10.2008, 2007/12/0049 mwN).
Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt. Ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159). Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, einerseits, und die Frage ihrer "schlichten" Rechtswidrigkeit (im Verständnis einer Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen), andererseits, bilden somit unterschiedliche Gegenstände von Feststellungsverfahren. Die erstgenannte Frage ist demgegenüber mit jener, ob die Weisung zu befolgen ist, ident (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0003).
Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (s. dazu VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066, und 01.03.2012, 2011/12/0104 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" (vgl. VwGH 17.10. 2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009).Darüber, welche Umstände vorliegen müssen, um Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (s. dazu VwGH 10.03.2009, 2008/12/0066, und 01.03.2012, 2011/12/0104 mwN). Entsprechendes gilt in Ansehung der Prüfung einer Weisung auf "Willkürlichkeit" vergleiche VwGH 17.10. 2011, 2010/12/0157 und 23.11.2011, 2010/12/0009).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird unzweifelhaft die Feststellung begehrt, ob die Befolgung des Dienstauftrages (Dienstzuteilung) vom 19.07.2016 zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführerin zählte. Da die Weisung weder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde, die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde und die Weisung nach erfolgter Remonstration schriftlich wiederholt wurde, wäre die Weisung nur dann nicht zu befolgen, wenn sie gegen das Willkürverbot verstößt.
Gemäß § 39 Abs. 4 BDG ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BDG ist bei einer Dienstzuteilung auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich bereits in ihrer Remonstration aus, dass auf ihre persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei. Mit Schreiben vom 22.09.2016 wies die Beschwerdeführerin in Bezug auf den zuvor ergangenen Versetzungsbescheid auf die Erforderlichkeit eines fachärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin zur Abklärung der Zumutbarkeit hin.
Hinsichtlich dieser Einwände begnügte sich die belangte Behörde jedoch mit dem Verweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin dem Vernehmen nach in Kürze einer Operation unterziehen müsse, ein Grund für diesen Eingriff jedoch nicht bekannt sei.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt somit jeglicher Hinweis auf eine konkrete Ermittlungstätigkeit in dieser Hinsicht. Eine Beurteilung, ob die in Rede stehende Dienstzuteilung aus sachlichen, und damit Willkür ausschließenden, Erwägungen verfügt wurde, setzt aber die Ermittlung bzw. Darlegung der konkreten Entscheidungsgrundlagen voraus. Diesen Anforderungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren anhand eines ärztlichen Gutachtens den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu ermitteln, und in weiterer Folge zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführerin die Anreise zum in der Dienstzuteilung enthaltenen neuen Arbeitsplatz zumutbar war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Befolgungspflicht, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2156210.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018