TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 G311 2168244-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AuslBG §2
AuslBG §4 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G311 2168244-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch die KanzleiXXXX GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.07.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch die KanzleiXXXX GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 21.07.2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2017 wurde der Antrag der XXXX GmbH (Beschwerdeführerin) vom 11.04.2017 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (A.K.), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer (Betriebsleitung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG abgelehnt. Laut Firmenbuchauszug sei A.K. seit 13.04.2016 als Geschäftsführer tätig. Für diese liege keine Beschäftigungsbewilligung vor.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2017 wurde der Antrag der römisch 40 GmbH (Beschwerdeführerin) vom 11.04.2017 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 (A.K.), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer (Betriebsleitung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG abgelehnt. Laut Firmenbuchauszug sei A.K. seit 13.04.2016 als Geschäftsführer tätig. Für diese liege keine Beschäftigungsbewilligung vor.

Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2017 entschieden, indem der Antrag abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, A.K. besitze laut Firmenbuchauszug keine Geschäftsanteile der XXXXGmbH, er führe nicht als sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH. Im Umkehrschluss gelte für ihn, die widerlegbare Vermutung, dass er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer dem AuslBG unterliege. Die Behauptung A.K. sei bislang nur formal als Geschäftsführer bestellt worden müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen wurde.Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.07.2017 entschieden, indem der Antrag abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, A.K. besitze laut Firmenbuchauszug keine Geschäftsanteile der XXXXGmbH, er führe nicht als sogenannter Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH. Im Umkehrschluss gelte für ihn, die widerlegbare Vermutung, dass er für seine Tätigkeit als Geschäftsführer dem AuslBG unterliege. Die Behauptung A.K. sei bislang nur formal als Geschäftsführer bestellt worden müsse als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, da gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen wurde.

Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den aktenkundigen Firmenbuchauszügen sei ersichtlich, dass Gesellschafter der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX mit 25 % Anteilen und dieXXXX mit Sitz in Kroatien mit 75 % Anteilen seien. A.K. sei nicht nur Geschäftsführer, sondern eben Alleingesellschafter der 75%-Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin.Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus den aktenkundigen Firmenbuchauszügen sei ersichtlich, dass Gesellschafter der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 mit 25 % Anteilen und dieXXXX mit Sitz in Kroatien mit 75 % Anteilen seien. A.K. sei nicht nur Geschäftsführer, sondern eben Alleingesellschafter der 75%-Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die XXXX für Bau, Handel und Dienstleistungen) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in XXXX, ZAGREB, KROATIEN. Alleiniger Gesellschafter der XXXX. istXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: KROATIEN. Die XXXX GmbH hat ihren Sitz in XXXX. Als handelsrechtliche Geschäftsführer sind seit 13.04.2016 A.K. und XXXX im Firmenbuch eingetragen, beide vertreten diese selbständig. Gesellschafter dieser GmbH sind zu 75% die XXXXund zu 25% XXXX.Die römisch 40 für Bau, Handel und Dienstleistungen) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in römisch 40 , ZAGREB, KROATIEN. Alleiniger Gesellschafter der römisch 40 . istXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: KROATIEN. Die römisch 40 GmbH hat ihren Sitz in römisch 40 . Als handelsrechtliche Geschäftsführer sind seit 13.04.2016 A.K. und römisch 40 im Firmenbuch eingetragen, beide vertreten diese selbständig. Gesellschafter dieser GmbH sind zu 75% die XXXXund zu 25% römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde, der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 2 Abs. 1 bis 4 AuslBG lauten:Paragraph 2, Absatz eins bis 4 AuslBG lauten:

" (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach Paragraph 3, Absatz 5,,

d) nach den Bestimmungen des § 18 oderd) nach den Bestimmungen des Paragraph 18, oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, und des Paragraph 5 a, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 lit. b) der Vertragspartner,a) in den Fällen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses (Absatz 2, Litera b,) der Vertragspartner,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,b) in den Fällen des Absatz 2, Litera c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht Litera d, gilt, oder der Veranstalter,

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984,c) in den Fällen des Absatz 2, Litera e, auch der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Paragraph 5 a, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984,

d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 auszustellen ist undd) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 12, auszustellen ist und

e) der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 13) beschäftigt.e) der Inhaber der Niederlassung, die einen unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer (Paragraph 2, Absatz 13,) beschäftigt.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, liegt insbesondere auch dann vor, wenn

1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25%

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden."

Im Zusammenhalt mit dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (§ 2 Abs. 4 erster Satz leg. cit.), bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des (vielleicht nur vorgeschobenen) Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluss der Gesellschafterstellung in Verbindung mit der hiefür typischen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung ausgeübt werden soll. Da diese Voraussetzung nur dann zu prüfen ist, wenn es sich um beabsichtigte Arbeitsleistungen handelt, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden" - weshalb etwa bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen - zieht diese Bestimmung nur jene Grenze nach, die für die Unterscheidung von Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis auch sonst maßgebend ist (VwGH 17.04.2002, 98/09/0175 mwN).Im Zusammenhalt mit dem Gebot, nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern auf seinen wahren Gehalt zu sehen (Paragraph 2, Absatz 4, erster Satz leg. cit.), bringt das Erfordernis einer "tatsächlichen" Ausübung von Gesellschafterbefugnissen nur die Voraussetzung zum Ausdruck, dass die beabsichtigte Tätigkeit nicht nur nach den formellen rechtlichen Gegebenheiten des (vielleicht nur vorgeschobenen) Gesellschaftsvertrages, sondern nach der wahren Absicht der Parteien wirklich als Ausfluss der Gesellschafterstellung in Verbindung mit der hiefür typischen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung ausgeübt werden soll. Da diese Voraussetzung nur dann zu prüfen ist, wenn es sich um beabsichtigte Arbeitsleistungen handelt, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden" - weshalb etwa bloße Geschäftsführungstätigkeiten nicht darunter fallen - zieht diese Bestimmung nur jene Grenze nach, die für die Unterscheidung von Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis auch sonst maßgebend ist (VwGH 17.04.2002, 98/09/0175 mwN).

Auf der Grundlage der aktenkundigen Firmenbuchauszüge ergibt sich durch die Tatsache, dass A.K. alleiniger Gesellschafter der XXXX und diese wiederum 75% der Anteile an der Beschwerdeführerin, hält ein wesentlicher Einfluss des A.K. auf die Geschäftsführung der Beschwerdefüherin (vgl dazu auch VwGH 18.01.2007, 2006/09/0041). Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass A.K. für die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer diese nach außen vertritt. Er ist im übrigen auch zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen berechtigt, daraus ergibt sich, dass er tatsächlich Gesellschafterbefugnisse ausübt und aus seiner Gesellschafterstellung eine typische Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erfließt. Die Tätigkeit des A.K. für die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG zu qualifizieren. Für die Tätigkeit des A.K. in Österreich als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist somit keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, eine solche war in Hinblick auf seinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung auch nicht zu erteilen, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen hat.Auf der Grundlage der aktenkundigen Firmenbuchauszüge ergibt sich durch die Tatsache, dass A.K. alleiniger Gesellschafter der römisch 40 und diese wiederum 75% der Anteile an der Beschwerdeführerin, hält ein wesentlicher Einfluss des A.K. auf die Geschäftsführung der Beschwerdefüherin vergleiche dazu auch VwGH 18.01.2007, 2006/09/0041). Auch die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass A.K. für die Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer diese nach außen vertritt. Er ist im übrigen auch zur alleinigen Vertretung der Beschwerdeführerin nach außen berechtigt, daraus ergibt sich, dass er tatsächlich Gesellschafterbefugnisse ausübt und aus seiner Gesellschafterstellung eine typische Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erfließt. Die Tätigkeit des A.K. für die Beschwerdeführerin ist daher nicht als Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu qualifizieren. Für die Tätigkeit des A.K. in Österreich als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist somit keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, eine solche war in Hinblick auf seinen maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung auch nicht zu erteilen, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen hat.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung, Geschäftsführer, Gesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2168244.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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