TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/5 W220 1422776-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2018
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Entscheidungsdatum

05.03.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §4 Abs2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W220 1422776-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 561562109/151933105, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 561562109/151933105, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz

Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.11.2011, Zl. 11 08.125-BAT, zugestellt am 16.11.2011, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2012, Zl. C9 422776-1/2011, als unbegründet abgewiesen. Dabei stellte der Asylgerichtshof u.a. fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und dass die Eltern sowie sechs Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Nepal lebten.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2013 und am 11.08.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 11.01.2013 und am 11.08.2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.

1.5. Am 12.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen.

1.6. Die LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, suchte am 20.02.2013 bei der Botschaft von Nepal (Anm.: Sitz in Berlin, Deutschland) um Ausstellung eines Heimreisezertifikats an. Am 13.06.2013, 05.12.2013 und am 30.09.2014 ergingen diesbezügliche Urgenzen an die Botschaft von Nepal.1.6. Die LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, suchte am 20.02.2013 bei der Botschaft von Nepal Anmerkung, Sitz in Berlin, Deutschland) um Ausstellung eines Heimreisezertifikats an. Am 13.06.2013, 05.12.2013 und am 30.09.2014 ergingen diesbezügliche Urgenzen an die Botschaft von Nepal.

2.1. Am 16.06.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen "Antrag gem. § 46a FPG" und beantragte, "dass festgestellt werde, a) dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet geduldet werde und b) ihm eine Karte für Geduldete auszustellen ist".2.1. Am 16.06.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen "Antrag gem. Paragraph 46 a, FPG" und beantragte, "dass festgestellt werde, a) dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet geduldet werde und b) ihm eine Karte für Geduldete auszustellen ist".

2.2. Der unter Punkt 2.1. bezeichnete Antrag wurde mit (nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 561562109/140021075, gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 (Spruchpunkt II.) auferlegt.2.2. Der unter Punkt 2.1. bezeichnete Antrag wurde mit (nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zl. 561562109/140021075, gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 (Spruchpunkt römisch zwei.) auferlegt.

3.1. Am 04.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.3.1. Am 04.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Unter einem legte er ein ÖSD-Sprachzertifikat A.2., die Kopie seiner vormaligen Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG, die Kopie seiner E-Card, einen ZMR-Auszug und einen Auszug der WGKK zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung vor.Unter einem legte er ein ÖSD-Sprachzertifikat A.2., die Kopie seiner vormaligen Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG, die Kopie seiner E-Card, einen ZMR-Auszug und einen Auszug der WGKK zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung vor.

3.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2016 wurde der Beschwerdeführer über die notwendige Vorlage von Dokumenten gem. § 8 Abs. 1 AsylG-DV informiert. Zudem wurde festgehalten, dass keine selbstständigen Bemühungen des Beschwerdeführers zur Feststellung der Identität und der Ausstellung eines Reisepasses feststellbar seien und daher beabsichtigt sei, seine Anträge zurück- bzw. abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Katalog von Fragen zur Stellungnahme übermittelt.3.2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2016 wurde der Beschwerdeführer über die notwendige Vorlage von Dokumenten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV informiert. Zudem wurde festgehalten, dass keine selbstständigen Bemühungen des Beschwerdeführers zur Feststellung der Identität und der Ausstellung eines Reisepasses feststellbar seien und daher beabsichtigt sei, seine Anträge zurück- bzw. abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Katalog von Fragen zur Stellungnahme übermittelt.

3.3. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.02.2016 wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den (nicht verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vorgebracht, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft in Deutschland ohne persönliche Vorsprache leider nicht möglich sei. Eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon bringe ihn diesbezüglich keinen Schritt weiter, da er Deutschland nicht betreten dürfe. Der Beschwerdeführer habe stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, dennoch habe kein Heimreisezertifikat erwirkt werden können. Der Beschwerdeführer strebe den Aufenthalt in Österreich wegen der Verfolgung in seiner Heimat, der katastrophalen Sicherheitslage und wegen fehlender Existenzmöglichkeiten an, zudem ergebe sich aus der langen Abwesenheit eine "Entwurzelung". Unter Bezugnahme auf den Antrag auf den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich seit Ankunft in Österreich um Integration bemüht. Angesichts des fünfjährigen Aufenthalts des unbescholtenen, selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers und seiner starken Integration würde um "Überprüfung des Antrages" ersucht.3.3. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.02.2016 wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den (nicht verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vorgebracht, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft in Deutschland ohne persönliche Vorsprache leider nicht möglich sei. Eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon bringe ihn diesbezüglich keinen Schritt weiter, da er Deutschland nicht betreten dürfe. Der Beschwerdeführer habe stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, dennoch habe kein Heimreisezertifikat erwirkt werden können. Der Beschwerdeführer strebe den Aufenthalt in Österreich wegen der Verfolgung in seiner Heimat, der katastrophalen Sicherheitslage und wegen fehlender Existenzmöglichkeiten an, zudem ergebe sich aus der langen Abwesenheit eine "Entwurzelung". Unter Bezugnahme auf den Antrag auf den Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich seit Ankunft in Österreich um Integration bemüht. Angesichts des fünfjährigen Aufenthalts des unbescholtenen, selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführers und seiner starken Integration würde um "Überprüfung des Antrages" ersucht.

Einen Reisepass könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, zumal er als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, und keine Kontakte mehr in die Heimat besitze, um derartige Dokumente zu erhalten. Er ersuche daher um "Heilung des Mangels der Vorlegung dieser Unterlagen".

Unter einem wurde ein Schreiben vorgelegt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer brauche für den verlangten Reisepass bzw. die Geburtsurkunde "länger Zeit", er "habe schon einen Antrag gemacht" bei der nepalesischen Botschaft in Berlin und die würden ein bisschen länger Zeit brauchen.

Momentan würde der Beschwerdeführer keinen fixen Job haben, aber ab und zu würde er z.B. Werbung zustellen und mache er Aushilfsjobs. Er sei bei der WGKK krankenversichert. Er wohne bei einem Bekannten, der fast immer die Miete zahle, fürs Essen verdiene der Beschwerdeführer vielleicht genug. Er habe in Nepal nach der Matura zwei Jahre Universitätskurse absolviert, das entspreche aber nur der Matura in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er die Integrationsvereinbarung erfüllt habe. Er habe ein politisches Problem in seinem Land, daher könne er dort nicht fix leben. Seit ca. fünf Jahren sei er in Österreich, dieses Land sei in seinem Herzen und deswegen wolle er sein restliches Leben hier verbringen.

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016, Zl. 561562109/151933105, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 04.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag vom 03.02.2016 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016, Zl. 561562109/151933105, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 04.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag vom 03.02.2016 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 letzter Satz und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt habe und er daher seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen sei, obwohl ihm dies nach Ansicht der Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Republik Nepal, deren Staatsangehöriger zu sein er behaupte, unterhielte zwar keine Botschaft oder Konsulat in Wien, jedoch sei es möglich, auf elektronischem Wege alle erforderlichen Dokumente bei der Botschaft in Berlin zu beantragen. Sofern seine Angaben zur Person stimmten, erfolge die Übermittlung der Dokumente auf dem Postweg. Es sei somit auch nicht notwendig, illegal in einen anderen Vertragsstaat zu reisen, um sich die erforderlichen Dokumente zu besorgen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen Paragraphen 7, letzter Satz und 8 Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt habe und er daher seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen sei, obwohl ihm dies nach Ansicht der Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Republik Nepal, deren Staatsangehöriger zu sein er behaupte, unterhielte zwar keine Botschaft oder Konsulat in Wien, jedoch sei es möglich, auf elektronischem Wege alle erforderlichen Dokumente bei der Botschaft in Berlin zu beantragen. Sofern seine Angaben zur Person stimmten, erfolge die Übermittlung der Dokumente auf dem Postweg. Es sei somit auch nicht notwendig, illegal in einen anderen Vertragsstaat zu reisen, um sich die erforderlichen Dokumente zu besorgen.

Der Beschwerdeführer habe - lediglich ergänzend angemerkt - außer seiner Aussage auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments und einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, jedoch in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre. Der Beschwerdeführer habe daher auch im gegenständlichen Verfahren iSd § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht erkennbar und damit nicht ausreichend mitgewirkt, wenn er weder Reisepass seines Herkunftsstaates noch Original und Kopie seiner ausreichend beglaubigten Geburtsurkunde vorgelegt habe.Der Beschwerdeführer habe - lediglich ergänzend angemerkt - außer seiner Aussage auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments und einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, jedoch in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre. Der Beschwerdeführer habe daher auch im gegenständlichen Verfahren iSd Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht erkennbar und damit nicht ausreichend mitgewirkt, wenn er weder Reisepass seines Herkunftsstaates noch Original und Kopie seiner ausreichend beglaubigten Geburtsurkunde vorgelegt habe.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ledig und seine Familie lebe in Nepal (Eltern und 6 Geschwister), weshalb kein Familienleben in Österreich bestehe. Er beziehe keine Grundversorgung und sei zweitweise unselbstständig erwerbstätig. Er habe jedoch keine arbeitsmarktrechtlichen Dokumente vorgelegt, wonach seine Beschäftigungen als legal anzusehen wären. Er habe keinen Nachweis einer tatsächlichen Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegt und verfüge derzeit über keinen Versicherungsschutz. Sein Aufenthalt sei während des laufenden Asylverfahrens rechtmäßig gewesen und er halte sich seit Abschluss dieses Verfahrens illegal in Österreich auf. Ein schutzwürdiges Privatleben bestehe nicht. Es sei ein Nachweis des Spracherwerbs vorgelegt worden. Aufgrund seiner Angaben überwiege seine Staatsangehörigkeit zu Nepal jedenfalls gegenüber seinen Bindungen zu Österreich. Ein Abreißen von Bindungen zum Heimatland sei auf Grund des starken Familienbezugs nicht glaubhaft.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei ledig und seine Familie lebe in Nepal (Eltern und 6 Geschwister), weshalb kein Familienleben in Österreich bestehe. Er beziehe keine Grundversorgung und sei zweitweise unselbstständig erwerbstätig. Er habe jedoch keine arbeitsmarktrechtlichen Dokumente vorgelegt, wonach seine Beschäftigungen als legal anzusehen wären. Er habe keinen Nachweis einer tatsächlichen Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegt und verfüge derzeit über keinen Versicherungsschutz. Sein Aufenthalt sei während des laufenden Asylverfahrens rechtmäßig gewesen und er halte sich seit Abschluss dieses Verfahrens illegal in Österreich auf. Ein schutzwürdiges Privatleben bestehe nicht. Es sei ein Nachweis des Spracherwerbs vorgelegt worden. Aufgrund seiner Angaben überwiege seine Staatsangehörigkeit zu Nepal jedenfalls gegenüber seinen Bindungen zu Österreich. Ein Abreißen von Bindungen zum Heimatland sei auf Grund des starken Familienbezugs nicht glaubhaft.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung habe er durch den unrechtmäßigen Aufenthalt gesetzt, der nach wie vor andauerte da er - nach Ansicht der Behörde - nicht ausreichend an seiner Rückkehr nach Nepal mitwirke. Er verschleiere daher nach Ansicht der Behörde seit seiner erstmaligen Einreise durch Nichtvorlage von Personaldokumenten aus seinem Herkunftsstaat seine tatsächliche Identität, was sich insbesondere auch aus der Aktenlage schlüssig ergebe, um eben gerade nicht zu einem Reisedokument seines Herkunftsstaates für seine un-/freiwillige Heimreise zu gelangen.

Soweit sich in seinem Privatleben seit Rechtskraft seiner Ausweisung Änderungen ergeben hätten, seien diese jedenfalls nach seiner "letztinstanzlichen" Ausweisung erfolgt, also während eines Zeitraumes, während dessen er sich seines unsicheren (eigentlich fehlenden) Aufenthaltsstatus bereits bewusst gewesen sei oder bewusst sein hätten müssen. Es könne von einer zügigen Erledigung des Asylverfahrens gesprochen werden.

Sein seit 04.11.2010 unrechtmäßiger Aufenthalt sei als eine maßgebliche Beeinträchtigung des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen zu sehen. Sein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sei daher nicht höher einzuschätzen gewesen als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an seiner Mitwirkung an der Herstellung einer ausreichenden Urkundenlage zur zweifelsfreien Feststellung seiner tatsächlichen Originalidentität aus seinem Herkunftsstaat als grundlegende Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über seinen verfahrensgegenständlichen Erstantrag.

Hinsichtlich des Heilungstatbestands des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen und sei ihm weiterhin möglich und zumutbar, dem nepalesischen Konsulat oder der nepalesischen Botschaft gegenüber ausreichende Angaben zu machen und eine ausreichende Urkundenlage dahin gehend so herzustellen, dass er als nepalesischer Staatsangehöriger identifizierbar wäre und ihm ein Reisepass ausgestellt werden könne, oder - sofern er über seine tatsächliche Staatsangehörigkeit bisher die Unwahrheit angegeben hätte - die Berufsvertretungsbehörde oder die Behörden seines tatsächlichen Herkunftsstaates anzusprechen. Eine elektronische Antragstellung sei möglich und eine illegale Einreise in einen anderen Vertragsstaat nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass sie sich tatsächlich selbst um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte.Hinsichtlich des Heilungstatbestands des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen und sei ihm weiterhin möglich und zumutbar, dem nepalesischen Konsulat oder der nepalesischen Botschaft gegenüber ausreichende Angaben zu machen und eine ausreichende Urkundenlage dahin gehend so herzustellen, dass er als nepalesischer Staatsangehöriger identifizierbar wäre und ihm ein Reisepass ausgestellt werden könne, oder - sofern er über seine tatsächliche Staatsangehörigkeit bisher die Unwahrheit angegeben hätte - die Berufsvertretungsbehörde oder die Behörden seines tatsächlichen Herkunftsstaates anzusprechen. Eine elektronische Antragstellung sei möglich und eine illegale Einreise in einen anderen Vertragsstaat nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass sie sich tatsächlich selbst um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte.

Schließlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, da eine rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers bereits seit 03.01.2013 vorliege, habe gem. § 59 Abs. 5 FPG vom neuerlichen Erlass einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden können.Schließlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, da eine rechtskräftige Ausweisung des Beschwerdeführers bereits seit 03.01.2013 vorliege, habe gem. Paragraph 59, Absatz 5, FPG vom neuerlichen Erlass einer Rückkehrentscheidung abgesehen werden können.

3.5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt habe, warum er keinen Reisepass beschaffen könne, da er schon viele Jahre nicht mehr in Nepal gewesen sei und keine ausreichenden Kontakte mehr nach Nepal besitze, um dies erledigen zu können. Dennoch habe er größte Anstrengungen unternommen, um seine Identität nachzuweisen, und stets konsistente Angaben dazu gemacht. Auch der Behörde sei es nicht gelungen, die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken. Die Nichtstattgabe des Heilungsantrags sei daher unverständlich.

Zur Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, die vorgelegten Unterlagen seien von der Behörde nicht angemessen beurteilt worden, daraus sei eine intensive Integration zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und die deutsche Sprache zu erlernen. Er stelle keine Belastung für eine Gebietskörperschaft dar, sei arbeitsfähig und würde bei Erteilung eines Aufenthaltstitels eine adäquate Beschäftigung annehmen.

Vorgelegt wurden zwei Unterstützungsschreiben vom 14. und 17.10.2016, ein Schreiben der XXXX (Verein der XXXX ) vom 15.10.2016, ein Schreiben des XXXX ( XXXX Kultur- und Sozialverein ) vom 14.10.2016 und ein ÖSD-Sprachzertifikat Deutsch A.2. vom 05.10.2015.Vorgelegt wurden zwei Unterstützungsschreiben vom 14. und 17.10.2016, ein Schreiben der römisch 40 (Verein der römisch 40 ) vom 15.10.2016, ein Schreiben des römisch 40 ( römisch 40 Kultur- und Sozialverein ) vom 14.10.2016 und ein ÖSD-Sprachzertifikat Deutsch A.2. vom 05.10.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein nepalesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet seit Juli 2011 in Österreich aufhältig. Sein am 30.07.2011 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen und er aus Österreich nach Nepal ausgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2012, zugestellt am 21.12.2012, rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und hält sich seither, sohin seit über fünf Jahren, unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A.2. und hat ein entsprechendes ÖSD-Zertifikat erworben. Während seines Aufenthalts in Österreich hat er soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer wohnt bei einem Bekannten, der fast immer für die Miete aufkommt. Der Beschwerdeführer ist zeitweise als Werbungsverteiler und in Aushilfsjobs tätig, zeitweise ist er auch krankenversichert. Der Beschwerdeführer ist in den Vereinen XXXX engagiert.Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A.2. und hat ein entsprechendes ÖSD-Zertifikat erworben. Während seines Aufenthalts in Österreich hat er soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer wohnt bei einem Bekannten, der fast immer für die Miete aufkommt. Der Beschwerdeführer ist zeitweise als Werbungsverteiler und in Aushilfsjobs tätig, zeitweise ist er auch krankenversichert. Der Beschwerdeführer ist in den Vereinen römisch 40 engagiert.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich und der EU keine Verwandten. Er ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist 30 Jahre alt. Er hat in Nepal insgesamt zehn Jahre lang die Schule und Universitätskurse besucht, zudem war er als Elektroinstallateur tätig. Die Eltern sowie sechs Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nepal.

Der Beschwerdeführer hat bislang keine Identitätsdokumente, insbesondere keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beigebracht und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich war, noch, dass ihm dies nicht zumutbar war.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den soweit unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, beruht darauf, dass er zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente vorlegte. Auch der Asylgerichtshof ging in seinem Erkenntnis von der Nichtfeststellbarkeit seiner Identität aus.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und dem Verlauf des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz fußen auf dem unstrittigen Akteninhalt.

Der Verbleib des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet nach Erlass einer Ausweisung gegen ihn ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren und ist auch durch die Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthalts belegt. Da er seit negativem Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz über keine andere Aufenthaltsberechtigung verfügt, war festzustellen, dass er sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten Prüfungszertifikat. Die Feststellungen bestehen sozialer Kontakte beruhen auf den vorgelegten Unterstützungsschreiben, jene zum Wohnen bei einem Bekannten und der zeitweisen Erwerbstätigkeit auf den am 03.02.2016 vorgelegten Schreiben. Die zeitweise Krankenversicherung ist durch den Versicherungsnachweis der WGKK (AS 106; auch Auskunft AS 121) belegt, die Aktivität in den beiden genannten Vereinen durch die mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Schreiben.

Der Beschwerdeführer hat kein Bestehen von Verwandtschaftsverhältnissen in Österreich und der EU geltend gemacht. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Feststellung zum Lebenslauf des Beschwerdeführers in Nepal und dem Aufenthalt seiner Eltern und Geschwistern dort ergibt sich aus den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Zusammenhalt mit den Ausführungen im Schreiben vom 03.02.2016.

Dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente beigebracht hat, ist unstrittig und etwa auch durch das Stellen des Heilungsantrags belegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass er keinen Beleg dafür brachte, dass er Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente getroffen hätte. Im Schreiben vom 03.02.2016 wird nur behauptet, der Beschwerdeführer hätte "schon einen Antrag gemacht", dies wurde aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, da weder eine Bestätigung über die Stellung eines Antrages noch andere Belege hiefür beigebracht wurden. Der Beschwerdeführer hat kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Dieser, bereits von der belangten Behörde festgehaltene (vgl. AS 131, Bescheid S. 5) und vom Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend und tragend gewertete Umstand wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch gar nicht bestritten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich oder nicht zumutbar war, beruht darauf, dass er keinen Beleg dafür brachte, dass er Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente getroffen hätte. Im Schreiben vom 03.02.2016 wird nur behauptet, der Beschwerdeführer hätte "schon einen Antrag gemacht", dies wurde aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, da weder eine Bestätigung über die Stellung eines Antrages noch andere Belege hiefür beigebracht wurden. Der Beschwerdeführer hat kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Dieser, bereits von der belangten Behörde festgehaltene vergleiche AS 131, Bescheid S. 5) und vom Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend und tragend gewertete Umstand wurde in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch gar nicht bestritten.

Soweit in der Stellungnahme vom 03.02.2016 (wenn auch betreffend des Antrags nach § 46a FPG) vorgebracht wird, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft in Deutschland ohne persönliche Vorsprache nicht möglich sei und eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon bringe ihn diesbezüglich keinen Schritt weiter, da er Deutschland nicht betreten dürfe, lässt sich daraus ebenso nicht ableiteten, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nachweislich nicht möglich/zumutbar ist oder war. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Nachweis erbracht, sondern wird damit vielmehr ausgedrückt, dass die Kontaktaufnahme per se als nutzlos angesehen würde.Soweit in der Stellungnahme vom 03.02.2016 (wenn auch betreffend des Antrags nach Paragraph 46 a, FPG) vorgebracht wird, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der nepalesischen Botschaft in Deutschland ohne persönliche Vorsprache nicht möglich sei und eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon bringe ihn diesbezüglich keinen Schritt weiter, da er Deutschland nicht betreten dürfe, lässt sich daraus ebenso nicht ableiteten, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nachweislich nicht möglich/zumutbar ist oder war. Der Beschwerdeführer hat damit keinen Nachweis erbracht, sondern wird damit vielmehr ausgedrückt, dass die Kontaktaufnahme per se als nutzlos angesehen würde.

Bezüglich des Vorbringens, dass sich in Österreich keine nepalesische Botschaft befinde und der Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfüge, mit welchem er die nächst gelegene Botschaft in Berlin aufsuchen könnte, ist auch zu entgegnen, dass auch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Berlin auf elektronischem oder postalischem Weg denkbar wäre. Den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. abermals AS 131, Bescheid S. 5) trat die Beschwerde ebenfalls nicht entgegen.Bezüglich des Vorbringens, dass sich in Österreich keine nepalesische Botschaft befinde und der Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfüge, mit welchem er die nächst gelegene Botschaft in Berlin aufsuchen könnte, ist auch zu entgegnen, dass auch eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft in Berlin auf elektronischem oder postalischem Weg denkbar wäre. Den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vergleiche abermals AS 131, Bescheid S. 5) trat die Beschwerde ebenfalls nicht entgegen.

Unter diesen Gesichtspunkten geht das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer keinen Reisepass beschaffen könne, da er schon viele Jahre nicht mehr in Nepal gewesen sei und keine ausreichenden Kontakte mehr nach Nepal besitze, ins Leere. Unter einem trat die Beschwerde aber auch dem nicht entgegen, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Familie (Eltern und sechs Geschwister) in Nepal lebt, sodass sich daraus auch unter diesem Aspekt nichts gewinnen lässt.

Dass die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht zumutbar gewesen wäre, ergibt sich im Lichte des Gesagten und mit Blick auf den Ausgang des Asylverfahrens sowie darauf, dass der Beschwerdeführer auch Derartiges nicht nachwies und nicht begründete (arg. "begründeter Antrag"), ebenso nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und der AsylG-DV sowie des BFA-VG lauten:

ASylG:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

"§ 58. [...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."

AsylG-DV:

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.-Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2.-Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3.-Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel,

Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG)."

Verfahren

"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

BFA-VG

Schutz des Privat- und Familienlebens

"§ 9. (1) [...]

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) [...]"

3.2. Mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30. 06.2015, Ra 2015/21/0039).3.2. Mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vergleiche E 30. 06.2015, Ra 2015/21/0039).

Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach § 8 der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch § 8 AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylGDV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach Paragraph 8, der AsylGDV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines "begründeten Antrags" ankommen, noch stehen dem BFA andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die "Heilung" dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (Hinweis E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Das - durch Paragraph 8, AsylGDV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

3.3. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat eine derartige Prüfung vorgenommen, und tritt das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei:3.3. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat eine derartige Prüfung vorgenommen, und tritt das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei:

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 nach Österreich ein. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist mit gut 6 1/2 Jahren nicht als kurz zu bewerten, sodass dieser ein erhebliches Gewicht zugunsten seiner Interessen am Verbleib in Österreich zukommt. Demgegenüber ist aber auch beachtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit negativem Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz - und damit bereits seit Dezember 2012 - unrechtmäßig in Österreich aufhält. In Ansehung der Gesamtdauer seinen Aufenthalts ist daher in Anschlag zu bringen, dass er lediglich knapp 1 1/2 Jahre rechtmäßigen Aufenthalts war, hingegen hält er sich seit gut fünf Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat kein bestehendes Familienleben in Österreich, sodass unter diesem Aspekt kein Umstand für sein Interesse am Verbleib zu gewichten ist. Mangels Erkrankung des Beschwerdeführers oder Hervorkommens sonstiger beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.

Beim Beschwerdeführer hat sich nur ein mäßiger Grad an Integration ergeben: Seine Deutschkenntnisse haben die Kompetenzstufe A.2. erreicht, sodass er über grundlegende Sprachkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat zudem während seines Aufenthalts soziale Kontakte geknüpft, auch in diesem Zusammenhang ist aber überwiegend keine besondere Intensität hervorgekommen, wenn auch diese Kontakte und die Vereinsmitgliedschaften ebenso wie die grundlegenden Deutschkenntnisse als Integrationsschritte zu seinen Gunsten gewichtet werden. Lediglich hinsichtlich der Person, mit der er zusammenwohnt und die fast immer für die Mietkosten aufkommt, ist aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses eine engere Bindung anzunehmen. Durch seine bereits in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeiten und die teilweise Krankenversicherung machte der Beschwerdeführer Schritte zu einer wirtschaftlichen Integration, sodass diese Bestrebung zu seinen Gunsten gewichtet wird. Jedoch ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch offenbar nicht selbsterhaltungsfähig ist, andernfalls er nicht auf die Unterstützung durch andere (Miete) angewiesen wäre. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeiten hat er auch keine behördliche Bewilligung vorgelegt.

Entgegen der nicht besonders ausgeprägten Integration in Österreich hat der Beschwerdeführer anhaltende und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Indien: Der Beschwerdeführer ist im Alter von 23 Jahren nach Österreich gelangt, zuvor lebte er in Nepal. Er verbrachte damit einen prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens in Nepal, wurde dort ausgebildet und sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Seine Eltern und Geschwister leben in Nepal. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Situation, die der Beschwerdeführer in Nepal vorfindet, unterscheidet sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich notorischerweise, in Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers - er ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, zudem hat er durch seine Familie in Nepal familiäre Anknüpfungspunkte - ist festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, weil davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Der Beschwerdeführer wurde aber zweimal zu seinen Ungunsten wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich angezeigt.

Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der kurzen (1 1/2 Jahre) Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführ bisher gesetzten, wenigen Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten 1 1/2 Jahren seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Dezember 2012 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitraum, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der kurzen (1 1/2 Jahre) Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführ bisher gesetzten, wenigen Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten 1 1/2 Jahren seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Dezember 2012 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.

Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers dauerte lediglich 1 1/2 Jahre, sodass diese kurze Verfahrensdauer in Ansehung der Abführung eines Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie eines Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof eine angemessene Verfahrensdauer darstellt, ein Organisationsverschulden ist dabei nicht auszumachen.

In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass zwar die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seine Interessen am Verbleib verstärkt, er aber in dieser Zeit nur wenige Integrationsschritte setzte, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind und er anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Jedoch musste er sich bei diesen seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Die Aufenthaltsdauer ist auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich weit überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhält. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auch wesentliche Umstände entgegen, er wurde bereits zwei Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH). Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland.In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass zwar die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seine Interessen am Verbleib verstärkt, er aber in dieser Zeit nur wenige Integrationsschritte setzte, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind und er anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat. Jedoch musste er sich bei diesen seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Die Aufenthaltsdauer ist auch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich weit überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhält. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Es stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers auch wesentliche Umstände entgegen, er wurde bereits zwei Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Diese Umstände verstärken das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bzw. relativieren die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland.

Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung tritt das erkennende Gericht dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt war.Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung tritt das erkennende Gericht dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt war.

3.4. Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso im derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Weder zu mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer einen Nachweis erbracht. Damit ist der auch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.3.4. Der Beschwerdeführer hat auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso im derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Weder zu mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer einen Nachweis erbracht. Damit ist der auch der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt.

3.5. Da der Beschwerdeführer unstrittig volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach Abs. 1 Z 1 leg. cit nicht eintreten.3.5. Da der Beschwerdeführer unstrittig volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit nicht eintreten.

3.6. Im Lichte der bisherigen Ausführungen besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1-3 AsylG-DV vorliegen, kein Raum und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.3.6. Im Lichte der bisherigen Ausführungen besteht für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG-DV vorliegen, kein Raum und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

4. Indem der Antragsteller bislang im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.4. Indem der Antragsteller bislang im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.

5. Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG vorliegt, auch eine Antragsabweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.5. Aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich, dass dann, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG vorliegt, auch eine Antragsabweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.

Hinsichtlich des Unterbleibens des Erlasses einer Rückkehrentscheidung infolge der Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nicht zutreffend - auf § 59 Abs. 5 FPG, da sich diese Bestimmung nach dem Folgenden nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind, was gegenständlich nicht der Fall ist:Hinsichtlich des Unterbleibens des Erlasses einer Rückkehrentscheidung infolge der Zurückweisung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG stützte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nicht zutreffend - auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, da sich diese Bestimmung nach dem Folgenden nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind, was gegenständlich nicht der Fall ist:

Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht:

Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot); (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot); vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (vgl. VwGH 19.11.2015 Ra 2015/20/0082).Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf Paragraph 53, FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar vergleiche VwGH 19.11.2015 Ra 2015/20/0082).

Mangels Erlass einer Rückkehrentscheidung mit gegenständlich angefochtenem Bescheid war dies auch nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).

In casu ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht, die nicht ohnehin (bzgl. Integrationsleistungen) zu seinen Gunsten gewertet wurden. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen und der Abwägungsentscheidung nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen. Die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente (insb. kein Nachweis der Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Beschaffung erforderlicher Urkunden; Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts) ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, die Beschwerde setzte dem nichts entgegen.

Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, und der von der Verwaltungsbehörde ermittelte entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gesetzlich gebotene Aktualität aufweist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im konkreten Fall entfallen.Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, und der von der Verwaltungsbehörde ermittelte entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gesetzlich gebotene Aktualität aufweist, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel aus Gründen des
Art. 8 EMRK, Heilung, Identitätsfeststellung, Interessenabwägung,
Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse, Resozialisierung,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W220.1422776.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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