RS Vfgh 2007/10/11 A3/07

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
AVG §68 Abs2
ElWOG §69 Abs6 idF BGBl I 106/2006
Energie-RegulierungsbehördenG §13, §16a Abs3
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 311/2005 §10 Abs1
VfGG §41
ZPO §41 Abs2

Leitsatz

Stattgabe der - zulässigen - Klage eines Netzbetreibers gegen denBund auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge;Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über dieLiquidation eines - infolge bescheidmäßiger Neufestsetzung derBeiträge - erworbenen Rückforderungsanspruches; Zuspruch vonVerzugszinsen und Kosten

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage eines Netzbetreibers auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge nach bescheidmäßiger Neufestsetzung der Beiträge (gem §68 Abs2 AVG) mit € 0.

Der Umstand, dass über den Bestand des Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, schließt die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für Klagen auf Rückzahlung einer Leistung nicht aus, deren Rechtsgrund durch den Bescheid, mit dem die Beiträge neu festgesetzt wurden, weggefallen ist.

Keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Offenkundig liegt keiner der in §16 Abs3a Energie-RegulierungsbehördenG verwiesenen Tatbestände von Streitschlichtungen durch die Energie-Control Kommission vor.

Stattgabe der Klage.

Mit der rechtskräftigen Feststellung, dass von der klagenden Partei keine Stranded Costs-Beiträge für den maßgeblichen Zeitraum zu entrichten waren, ist der stattgefundenen Vermögensverschiebung die rechtliche Deckung entzogen. Die klagende Partei leitet daraus zu Recht einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Bund ab. Die Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen der ursprünglichen und der abgeänderten Festsetzung der Verpflichtung der klagenden Partei zur Zahlung von Stranded Costs-Beiträgen ist unbestrittener Maßen bisher unterblieben.

Zuspruch von Verzugszinsen.

Die Zahlungsaufforderung an die Energie-Control GmbH vom 17.08.06 ist als an den Bund gerichtet zu werten, denn die Energie-Control GmbH ist - aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG - als eine Erscheinungsform des Bundes zu betrachten (vgl VfSlg 17662/2005).

Infolge Fehlens einer Fristsetzung Eintritt der Fälligkeit des Klagsbetrages und des Verzuges nach Ablauf einer angemessenen Frist ab Einlangen des Schreibens (01.09.06).

Kostenzuspruch an die klagende Partei gemäß §41 VfGG; Kosten gem §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG auszumessen.

Entscheidungstexte

  • A 3/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 A 3/07

Schlagworte

VfGH / Klagen, Energierecht, Elektrizitätswesen, Abänderung undBehebung von amtswegen, VfGH / Kosten, VfGH / Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:A3.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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