RS Vfgh 2007/10/11 A3/07

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art137 / Liquidierungsklage
AVG §68 Abs2
ElWOG §69 Abs6 idF BGBl I 106/2006
Energie-RegulierungsbehördenG §13, §16a Abs3
Stranded Costs-VO II, BGBl II 354/2001 idF BGBl II 311/2005 §10 Abs1
VfGG §41
ZPO §41 Abs2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 41 heute
  2. VfGG § 41 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 41 gültig von 08.02.1958 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Leitsatz

Stattgabe der - zulässigen - Klage eines Netzbetreibers gegen den Bund auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge; Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Liquidation eines - infolge bescheidmäßiger Neufestsetzung der Beiträge - erworbenen Rückforderungsanspruches; Zuspruch von Verzugszinsen und Kosten

Rechtssatz

Zulässigkeit der Klage eines Netzbetreibers auf Rückzahlung bereits erbrachter Stranded Costs-Beiträge nach bescheidmäßiger Neufestsetzung der Beiträge (gem §68 Abs2 AVG) mit € 0.

Der Umstand, dass über den Bestand des Anspruchs durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, schließt die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes für Klagen auf Rückzahlung einer Leistung nicht aus, deren Rechtsgrund durch den Bescheid, mit dem die Beiträge neu festgesetzt wurden, weggefallen ist.

Keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Offenkundig liegt keiner der in §16 Abs3a Energie-RegulierungsbehördenG verwiesenen Tatbestände von Streitschlichtungen durch die Energie-Control Kommission vor.

Stattgabe der Klage.

Mit der rechtskräftigen Feststellung, dass von der klagenden Partei keine Stranded Costs-Beiträge für den maßgeblichen Zeitraum zu entrichten waren, ist der stattgefundenen Vermögensverschiebung die rechtliche Deckung entzogen. Die klagende Partei leitet daraus zu Recht einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Bund ab. Die Rückzahlung des Differenzbetrages zwischen der ursprünglichen und der abgeänderten Festsetzung der Verpflichtung der klagenden Partei zur Zahlung von Stranded Costs-Beiträgen ist unbestrittener Maßen bisher unterblieben.

Zuspruch von Verzugszinsen.

Die Zahlungsaufforderung an die Energie-Control GmbH vom 17.08.06 ist als an den Bund gerichtet zu werten, denn die Energie-Control GmbH ist - aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG - als eine Erscheinungsform des Bundes zu betrachten (vgl VfSlg 17662/2005).Die Zahlungsaufforderung an die Energie-Control GmbH vom 17.08.06 ist als an den Bund gerichtet zu werten, denn die Energie-Control GmbH ist - aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG - als eine Erscheinungsform des Bundes zu betrachten vergleiche VfSlg 17662/2005).

Infolge Fehlens einer Fristsetzung Eintritt der Fälligkeit des Klagsbetrages und des Verzuges nach Ablauf einer angemessenen Frist ab Einlangen des Schreibens (01.09.06).

Kostenzuspruch an die klagende Partei gemäß §41 VfGG; Kosten gem §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG auszumessen.

Entscheidungstexte

  • A 3/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2007 A 3/07

Schlagworte

VfGH / Klagen, Energierecht, Elektrizitätswesen, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Kosten, VfGH / Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:A3.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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