TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/28 W163 1411680-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2018
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Entscheidungsdatum

28.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AVG §74 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W163 1411680-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2017 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. § 55, 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 55, 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 25.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 25.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 08.04.2009 vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) im Asylverfahren sowie nach Einholung einer Anfragebeantwortung bei der Staatendokumentation erneut am 02.02.2010 niederschriftlich einvernommen.

Der BF gab bei den Einvernahmen als seinen Namen XXXX auch XXXX an, als Geburtsdatum nannte er den XXXX .Der BF gab bei den Einvernahmen als seinen Namen römisch 40 auch römisch 40 an, als Geburtsdatum nannte er den römisch 40 .

1.2. Das BAA wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 03.02.2010, FZ. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1.2. Das BAA wies den Antrag auf internationalen Schutz des BF mit Bescheid vom 03.02.2010, FZ. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.3. Gegen den oben genannten Bescheid des BAA richtete sich die beim BAA fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.05.2010, Zahl XXXX , rechtskräftig zugestellt am 01.06.2010, als unbegründet abwies.1.3. Gegen den oben genannten Bescheid des BAA richtete sich die beim BAA fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher die Beschwerde mit Erkenntnis vom 19.05.2010, Zahl römisch 40 , rechtskräftig zugestellt am 01.06.2010, als unbegründet abwies.

1.4. Am 24.06.2010, 08.07.2010, 29.09.2010, 17.05.2011 und 14.07.2011 wurde der BF jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1 Z 2 FPG angezeigt.1.4. Am 24.06.2010, 08.07.2010, 29.09.2010, 17.05.2011 und 14.07.2011 wurde der BF jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG angezeigt.

1.5. Am 29.07.2010 ersuchte die BPD XXXX , XXXX , das Bundesministerium für Inneres (BMI) um Beschaffung eines Heimreisezertifikates. In dem angeschlossenen, vom BF am 13.07.2010 ausgefüllten Antragsformular ist als Name XXXX sowie als Geburtsdatum der XXXX angegeben. Die Punkte 6. (Name od Spouse & Nationality) sowie 7. (current Passport No./Valid until/Place of issue/Date of issue) im Antragsformular wurden nicht ausgefüllt.1.5. Am 29.07.2010 ersuchte die BPD römisch 40 , römisch 40 , das Bundesministerium für Inneres (BMI) um Beschaffung eines Heimreisezertifikates. In dem angeschlossenen, vom BF am 13.07.2010 ausgefüllten Antragsformular ist als Name römisch 40 sowie als Geburtsdatum der römisch 40 angegeben. Die Punkte 6. (Name od Spouse & Nationality) sowie 7. (current Passport No./Valid until/Place of issue/Date of issue) im Antragsformular wurden nicht ausgefüllt.

1.6. Am 07.09.2010, 10.11.2010, 20.01.2011, 01.04.2011, 06.07.2011 und 30.09.2011 wurde jeweils die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF (unter den Daten XXXX , geb. XXXX ) bei der Botschaft der Republik Indien urgiert.1.6. Am 07.09.2010, 10.11.2010, 20.01.2011, 01.04.2011, 06.07.2011 und 30.09.2011 wurde jeweils die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF (unter den Daten römisch 40 , geb. römisch 40 ) bei der Botschaft der Republik Indien urgiert.

1.7. Am 14.07.2011, 17.10.2011, 14.02.2012, 20.09.2012, 17.07.2013 und 07.09.2013 wurde der BF jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.1.7. Am 14.07.2011, 17.10.2011, 14.02.2012, 20.09.2012, 17.07.2013 und 07.09.2013 wurde der BF jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt.

1.8. Am 14.01.2015 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Bevollmächtigung zur Vertretung des BF bekannt. Neben den im Asylverfahren geführten Daten des BF findet sich mit dem Vermerk "richtig" als Vorname XXXX und als Geburtsdatum der XXXX1.8. Am 14.01.2015 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF die Bevollmächtigung zur Vertretung des BF bekannt. Neben den im Asylverfahren geführten Daten des BF findet sich mit dem Vermerk "richtig" als Vorname römisch 40 und als Geburtsdatum der römisch 40

1.9. Am 13.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Auf dem Antragsformular gab der BF folgende Identitätsdaten bekannt: Name XXXX , Geburtsdatum XXXX . Zudem wurde im Formularvordruck zu Daten des Reisedokuments folgendes angegeben:1.9. Am 13.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Auf dem Antragsformular gab der BF folgende Identitätsdaten bekannt: Name römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 . Zudem wurde im Formularvordruck zu Daten des Reisedokuments folgendes angegeben:

Nummer XXXX , Datum der Ausstellung XXXX , Ort der Ausstellung Hyderabad, gültig bis XXXX .Nummer römisch 40 , Datum der Ausstellung römisch 40 , Ort der Ausstellung Hyderabad, gültig bis römisch 40 .

Vorgelegt wurden in Kopie eine Abschrift ("Angaben dem Originalgeburteneintrag entnommen") in englischer Sprache (datiert mit 20.06.2008) samt Beglaubigung (datiert mit 05.03.2015) von der Geburtsurkunde des BF; ein Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung A.2. beim XXXX (datiert mit 23.04.2015), eine Meldebestätigung, ein Mietvertrag und eine Mietvertragsverlängerung (als Mieter ist jeweils XXXX genannt) sowie eine "Wohnbestätigung" in der der als Mieter Aufscheinende bestätigt, dass der BF bei ihn wohnen dürfe (entgeltlich für EUR 100,- monatlich; 60 m2 Nutzfläche, 6 Personen dort wohnhaft), entsprechende "Kassa-Eingänge" (Mietzahlungen von November 2014 bis Juni 2015), ein Gebietsbetreuungsvertrag der XXXX vom XXXX , ein Konvolut von Jahresaufstellungen 2009-2015 (Erhalt von Geldbeträgen aufgrund abgeschlossenen Werkvertrags; Zustellhonorar), eine Einstellungszusage (15.06.2015) als Helfer bei Medikamentenlieferungen, eine Versicherungsbestätigung der XXXX vom XXXX (Versicherung von XXXX bis lfd.), eine E-Card in Kopie, ein KSV1870-Auszug, ein Konvolut von Unterstützungsschreiben sowie die Kopie eines Einzahlungsbelegs einer Geldspende iHv EUR 60,- an den XXXX .Vorgelegt wurden in Kopie eine Abschrift ("Angaben dem Originalgeburteneintrag entnommen") in englischer Sprache (datiert mit 20.06.2008) samt Beglaubigung (datiert mit 05.03.2015) von der Geburtsurkunde des BF; ein Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung A.2. beim römisch 40 (datiert mit 23.04.2015), eine Meldebestätigung, ein Mietvertrag und eine Mietvertragsverlängerung (als Mieter ist jeweils römisch 40 genannt) sowie eine "Wohnbestätigung" in der der als Mieter Aufscheinende bestätigt, dass der BF bei ihn wohnen dürfe (entgeltlich für EUR 100,- monatlich; 60 m2 Nutzfläche, 6 Personen dort wohnhaft), entsprechende "Kassa-Eingänge" (Mietzahlungen von November 2014 bis Juni 2015), ein Gebietsbetreuungsvertrag der römisch 40 vom römisch 40 , ein Konvolut von Jahresaufstellungen 2009-2015 (Erhalt von Geldbeträgen aufgrund abgeschlossenen Werkvertrags; Zustellhonorar), eine Einstellungszusage (15.06.2015) als Helfer bei Medikamentenlieferungen, eine Versicherungsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 (Versicherung von römisch 40 bis lfd.), eine E-Card in Kopie, ein KSV1870-Auszug, ein Konvolut von Unterstützungsschreiben sowie die Kopie eines Einzahlungsbelegs einer Geldspende iHv EUR 60,- an den römisch 40 .

Unter einem wurde ein Schriftsatz des rechtfreundlichen Vertreters des BF eingebracht, mit welchem auf das tatsächliche Geburtsdatum und auf die "richtige Schreibweise" des Namens des BF hingewiesen und zur Lebenssituation des BF ein ergänzendes Vorbringen erstattet wird. Zudem wird ausgeführt, die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses sei zwischenzeitlich abgelaufen und es sei bei der indischen Botschaft Usus, dass neue Reisepässe ausschließlich bei Vorlage eines Aufenthaltstitels ausgestellt würden, weshalb ein (Heilungs-)Antrag gem. § 4 AsylG-DV gestellt werde.Unter einem wurde ein Schriftsatz des rechtfreundlichen Vertreters des BF eingebracht, mit welchem auf das tatsächliche Geburtsdatum und auf die "richtige Schreibweise" des Namens des BF hingewiesen und zur Lebenssituation des BF ein ergänzendes Vorbringen erstattet wird. Zudem wird ausgeführt, die Gültigkeitsdauer seines Reisepasses sei zwischenzeitlich abgelaufen und es sei bei der indischen Botschaft Usus, dass neue Reisepässe ausschließlich bei Vorlage eines Aufenthaltstitels ausgestellt würden, weshalb ein (Heilungs-)Antrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV gestellt werde.

1.10. Am 29.01.2016 wurde bei der indischen Botschaft unter Nennung auch der nunmehr bekannten Identitätsdaten des BF die Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert.

1.11. Am 09.02.2016 wurde dem BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme dieses sowie die beabsichtigte Abweisung des Antrags (vgl. Punkt 1.9.) sowie ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht, zudem wurden Fragen zu seiner Lebenssituation übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.1.11. Am 09.02.2016 wurde dem BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme dieses sowie die beabsichtigte Abweisung des Antrags vergleiche Punkt 1.9.) sowie ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt zur Kenntnis gebracht, zudem wurden Fragen zu seiner Lebenssituation übermittelt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Am 02.03.2016 langte eine diesbezügliche Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurden in Kopie eine Karte für die Einkommenssteuer (Govt. of India), eine Versicherungsbestätigung der XXXX vom XXXX , ein Konvolut von Einkommenssteuerbescheiden, eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Abgabenfälligkeiten, eine Jahresaufstellung 2015 der XXXX sowie Kopien der Belege für die Mietzahlungen für Jänner und Februar 2016.Am 02.03.2016 langte eine diesbezügliche Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurden in Kopie eine Karte für die Einkommenssteuer (Govt. of India), eine Versicherungsbestätigung der römisch 40 vom römisch 40 , ein Konvolut von Einkommenssteuerbescheiden, eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Abgabenfälligkeiten, eine Jahresaufstellung 2015 der römisch 40 sowie Kopien der Belege für die Mietzahlungen für Jänner und Februar 2016.

1.12. Mit Bescheid vom 10.03.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [Anm.: richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.12. Mit Bescheid vom 10.03.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen [Anm.: richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

1.13. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde rügt im Wesentlichen die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde sowie eine fehlerhafte Interessenabwägung, ferner führt sie wiederholt zur Integration des BF aus. Es wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt: jeweils in Kopie beglaubigte Übersetzungen einer Bestätigung zum Namen des BF gemäß den Protokollen des Gemeindeamts in Indien vom 24.06.2016, eine Abschrift ("Angaben dem Originalgeburteneintrag entnommen") in englischer Sprache (datiert mit 24.02.2016) samt Beglaubigung (datiert mit 29.02.2016) von der Geburtsurkunde des BF, ein ZMR-Auszug, ein Mietvertrag (als Mieter ist XXXX genannt) vom 01.09.2012 samt Mietvertragsverlängerung, eine "Wohnrechtsvereinbarung" in der der als Mieter Aufscheinende bestätigt, dass der BF vom 29.02.2016 bis 28.02.2018 ein Wohnrecht eingeräumt werde (Wohnung 40 m2, keine Angaben zu weiteren Bewohnern, Beteiligung von monatlich EUR 100,-), ein entsprechender "Kassa-Eingang" (Mietzahlung März 2016), eine Einstellungszusage, Beleg für ein Zustellhonorar der XXXX für Jänner 2016, ein KSV1870-Auszug sowie ein Konvolut von Unterstützungsschreiben.1.13. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde rügt im Wesentlichen die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde sowie eine fehlerhafte Interessenabwägung, ferner führt sie wiederholt zur Integration des BF aus. Es wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt: jeweils in Kopie beglaubigte Übersetzungen einer Bestätigung zum Namen des BF gemäß den Protokollen des Gemeindeamts in Indien vom 24.06.2016, eine Abschrift ("Angaben dem Originalgeburteneintrag entnommen") in englischer Sprache (datiert mit 24.02.2016) samt Beglaubigung (datiert mit 29.02.2016) von der Geburtsurkunde des BF, ein ZMR-Auszug, ein Mietvertrag (als Mieter ist römisch 40 genannt) vom 01.09.2012 samt Mietvertragsverlängerung, eine "Wohnrechtsvereinbarung" in der der als Mieter Aufscheinende bestätigt, dass der BF vom 29.02.2016 bis 28.02.2018 ein Wohnrecht eingeräumt werde (Wohnung 40 m2, keine Angaben zu weiteren Bewohnern, Beteiligung von monatlich EUR 100,-), ein entsprechender "Kassa-Eingang" (Mietzahlung März 2016), eine Einstellungszusage, Beleg für ein Zustellhonorar der römisch 40 für Jänner 2016, ein KSV1870-Auszug sowie ein Konvolut von Unterstützungsschreiben.

1.14. Die gegenständliche Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.04.2016 vom BFA vorgelegt.

1.15. Das BVwG führte am 04.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

Der BF legte in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines Reisepasses mit der Nr. XXXX , Gültigkeit von XXXX bis XXXX , lautend auf den Namen XXXX , geb. am XXXX in XXXX , vor. Ersichtlich ist auf Seiten 6 und 7 der Reisepasskopie ein C-Visum geltend für den Schengenraum von 20.09.2008 bis 30.09.2008 sowie ein Stempel, der die Ausreise über den Flughafen XXXX am 21.09.2008 und ein Stempel, die die Einreise über den Flughafen XXXX [Anm.: XXXX ] am 21.09.2008 belegt. Vorgelegt wurde zudem eine Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 24.03.2017, wonach der BF als Ersatz für seinen abgelaufenen Reisepass die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe und der Antrag in Bearbeitung sei, diese Bestätigung sei bis 23.06.2017 gültig. Weiters wurden die Kopie einer Jahreskarte für die Wiener Linien, eine Bestätigung der XXXX über die Versicherung des BF seit 06.02.2015 laufend (datiert mit 08.03.2017), ein Konvolut von Lohnabrechnungen, eine Bescheinigung des Finanzamtes über das Nichtvorliegen von Abgabenforderungen, Buchhaltungsunterlagen und ein KSV1870-Auszug vorgelegt.Der BF legte in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , vor. Ersichtlich ist auf Seiten 6 und 7 der Reisepasskopie ein C-Visum geltend für den Schengenraum von 20.09.2008 bis 30.09.2008 sowie ein Stempel, der die Ausreise über den Flughafen römisch 40 am 21.09.2008 und ein Stempel, die die Einreise über den Flughafen römisch 40 [Anm.: römisch 40 ] am 21.09.2008 belegt. Vorgelegt wurde zudem eine Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 24.03.2017, wonach der BF als Ersatz für seinen abgelaufenen Reisepass die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe und der Antrag in Bearbeitung sei, diese Bestätigung sei bis 23.06.2017 gültig. Weiters wurden die Kopie einer Jahreskarte für die Wiener Linien, eine Bestätigung der römisch 40 über die Versicherung des BF seit 06.02.2015 laufend (datiert mit 08.03.2017), ein Konvolut von Lohnabrechnungen, eine Bescheinigung des Finanzamtes über das Nichtvorliegen von Abgabenforderungen, Buchhaltungsunterlagen und ein KSV1870-Auszug vorgelegt.

Hinsichtlich der Länderberichte zu Indien wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt, eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 13.04.2017 ein.

1.16. Am 14.02.2018 wurden dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters das aktuelle Länderinformationsblatt zum Parteiengehör übermittelt.

Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 01.03.2018 beim BVwG ein. Vorgelegt wurden unter einem eine Einstellungszusage (26.02.2018), eine Jahresaufstellung 2017 der XXXX , eine Versicherungsbestätigung der XXXX (21.02.2018), eine Buchhaltungs-Überschussrechnung 2016, ein Steuerbescheid 2017, ein Einzahlungsbeleg (EUR 60,- an den XXXX), ein Bestätigungsschreiben der Botschaft von XXXX (22.02.2018), ein Konvolut von Unterstützungsschreiben und eine "Wohnrechtsvereinbarung". Vorgelegt wurde wieder die Bestätigung der indischen Botschaft vom 24.03.2017 (vgl. Punkt 1.15.) sowie eine entsprechende aktuelle Bestätigung vom 01.03.2018, gültig bis 31.05.2018.Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 01.03.2018 beim BVwG ein. Vorgelegt wurden unter einem eine Einstellungszusage (26.02.2018), eine Jahresaufstellung 2017 der römisch 40 , eine Versicherungsbestätigung der römisch 40 (21.02.2018), eine Buchhaltungs-Überschussrechnung 2016, ein Steuerbescheid 2017, ein Einzahlungsbeleg (EUR 60,- an den römisch 40 ), ein Bestätigungsschreiben der Botschaft von römisch 40 (22.02.2018), ein Konvolut von Unterstützungsschreiben und eine "Wohnrechtsvereinbarung". Vorgelegt wurde wieder die Bestätigung der indischen Botschaft vom 24.03.2017 vergleiche Punkt 1.15.) sowie eine entsprechende aktuelle Bestätigung vom 01.03.2018, gültig bis 31.05.2018.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Der BF ist Staatsangehöriger von Indien.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist Staatsangehöriger von Indien.

2. Der BF reiste legal mit seinem eigenen Reisepass im Besitz eines C-Visums für den Schengenraum von XXXX direkt nach Frankreich.2. Der BF reiste legal mit seinem eigenen Reisepass im Besitz eines C-Visums für den Schengenraum von römisch 40 direkt nach Frankreich.

Der Reisepass des BF war gültig vom 19.05.2004 bis 18.05.2014.

3. Der BF hat seinen (nunmehr abgelaufenen) Reisepass im Original in seiner Verfügungssphäre. Er legte diesen zu keinem Zeitpunkt vor.

4. Der BF machte im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz wissentliche falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum, indem er dieses mit "08.02.1978" bezeichnete. In weiterer Folge verwendete er das falsche Geburtsdatum auch vor anderen Behörden und im Rechtsverkehr. Am 15.01.2015 wurde erstmals das korrekte Geburtsdatum des BF ("15.05.1979") bekanntgegeben.

Der BF brachte identitätsbelegende Urkunden erstmals im Jahr 2015 bei, obwohl ihm die Vorlage solcher bereits früher möglich gewesen wäre.

5. Der BF füllte den an die indische Botschaft gerichteten Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit einem weiteren - falschen - Geburtsdatum ("08.02.1980") aus und schrieb dabei auch seinen Vornamen falsch.

6. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 03.02.2010, FZ. XXXX sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 19.05.2010, Zahl XXXX , rechtskräftig zugestellt am 01.06.2010, als unbegründet abgewiesen.6. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 03.02.2010, FZ. römisch 40 sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 19.05.2010, Zahl römisch 40 , rechtskräftig zugestellt am 01.06.2010, als unbegründet abgewiesen.

7. Der BF lebt seit September 2008 in Österreich. Er verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet und hält sich seit Juni 2010 unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF wurde seither elf Mal wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.

8. Der BF hat Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A.2. und kann auf einfachem Niveau auf Deutsch kommunizieren. Er hat zeit seines Aufenthalts in Österreich vielfältige soziale Kontakte geknüpft und nimmt am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Der BF arbeitet seit 2009 durchgehend als Zeitungs- und Werbemittelzusteller. Er verdiente mit dieser Tätigkeit im Jahr 2017 rund EUR 573,- bis 780,- monatlich, kann seine Existenz mit diesem Einkommen sichern und ist versichert. Der BF lebt in einer Mietwohnung gemeinsam mit Freunden. Der BF hat in Österreich und der EU keine Verwandten. Der BF engagiert sich bei der Botschaft von

XXXX und zudem bei einer Kirche und einem Missionshaus. Er spendete zweimal Geldbeträge iHv jeweils EUR 60,- an den XXXX . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Helfer bei der Befüllung von Zeitungsschütten sowie über eine Einstellungszusage als Helfer bei Medikamentenlieferungen.römisch 40 und zudem bei einer Kirche und einem Missionshaus. Er spendete zweimal Geldbeträge iHv jeweils EUR 60,- an den römisch 40 . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Helfer bei der Befüllung von Zeitungsschütten sowie über eine Einstellungszusage als Helfer bei Medikamentenlieferungen.

9. Der BF ist 38 Jahre alt. Er hat in Indien bis zur siebten Schulstufe die Schule besucht und er hat zwei Jahre lang in einem Restaurant gearbeitet. Die Ehegattin und der Sohn des BF leben in Indien. Er hat keinen Kontakt zu diesen und unterstützt sie nicht finanziell. Der Bruder und die Mutter des BF leben in Indien.

10. Bei der indischen Botschaft ist ein Verfahren auf Ausstellung eines Reisepasses als Ersatz für den abgelaufenen Reisepass des BF anhängig.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem LIB der Staatendokumentation zu Indien, Stand 11.04.2017, Aktualität überprüft am 21.12.2017)

1. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

2. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017

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3. Sicherheitsbehörden

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).

Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015).

Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
    Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016

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    HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016

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4. Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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    BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016):
    Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016

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    NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016

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5. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
    Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 28.12.2016

5.1. Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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6. Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016).

Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016).

Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016).

In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).

Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.12.2016

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    BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 28.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):
    Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
    Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

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    FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.1.2017

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    HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html, Zugriff 9.1.2017

  • -Strichaufzählung
    International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security,
http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.1.2017

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    UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India:
Background information, including actors of protection, and internal relocation,
https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 29.12.2016

7. Medizinische Versorgung

Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015).

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.8.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015).

Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015).

Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung. (BAMF 12.2015) und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.8.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.8.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015).

Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderen auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015).

In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.8.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.8.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014):
    Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
    Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

8. Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015):
    Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016

2. Beweiswürdigung:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum sowie Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den vorgelegten Kopien seines Reisepasses (vgl. Anhang zum Protokoll der mV).1. Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum sowie Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf den vorgelegten Kopien seines Reisepasses vergleiche Anhang zum Protokoll der mV).

2. Die Feststellungen zur Einreise des BF beruhen auf den aus den Passkopien ersichtlichem Visum und den Ein- und Ausreisestempeln, jene zur Gültigkeitsdauer des Reisepass ergeben sich ebenfalls aus diesen Kopien (vgl. Anhang zum Protokoll der mV).2. Die Feststellungen zur Einreise des BF beruhen auf den aus den Passkopien ersichtlichem Visum und den Ein- und Ausreisestempeln, jene zur Gültigkeitsdauer des Reisepass ergeben sich ebenfalls aus diesen Kopien vergleiche Anhang zum Protokoll der mV).

3. Die Angaben des BF zum Verbleib seines Reisepasses sowie zum Ursprung der Reisepasskopien erwiesen sich als unglaubwürdig:

Hinsichtlich der Reisepasskopien, die er nunmehr vorlegte, machte der BF in der Beschwerdeverhandlung miteinander unvereinbare Angaben: Zuerst gab er an, dass der Schlepper ihm nur eine Kopie des Reisepasses gegeben hätte und das Original mitgenommen hätte. Sodann meinte er, dass er die Kopie seines Reisepasses bereits in Indien und auch bei der Einreise nach Österreich gehabt hätte. Schließlich änderte er seine Aussage insofern, als er dann (im offen Widerspruch zum davor geäußerten) verneinte, die Reisepasskopie bei der Einreise bei sich gehabt zu haben. Zu letzterer Darstellung führte er sodann aus, dass er die Kopie vom Schlepper "angefordert" hätte und dieser ihm diese Kopie dann gegeben hätte - dies hätte er "entweder 2013 oder 2014" über einen Freund in Hyderabad angefordert, und der Schlepper hätte dem Freund dann die Kopie gegeben (vgl. Protokoll der mV S. 6). Aus diesem Antwortverhalten des BF, der seine Angaben im Laufe der Befragung mehrfach änderte, sodass er sich in unauflösbare Widersprüche verstrickte, wird deutlich, dass er in diesem Zusammenhang unwahre Angaben machte. Dies zeigt sich besonders deutlich darin, dass er damit einerseits behauptete, bereits bei der Einreise (also im Jahr 2008) im Besitz der Kopie gewesen zu sein, andererseits aber behauptete, diese erst Jahre später (2013/2014) über Vermittlung eines Freundes vom Schlepper bekommen zu haben. Der BF hinterließ in der Beschwerdeverhandlung mit seinen widersprüchlichen Äußerungen den Eindruck, Schutzbehauptungen aufzustellen, um den Verbleib seines Reisepasses sowie die Herkunft der Reisepasskopien zu verschleiern, sodass sein Vorbringen auch unter dem von ihm persönlich gewonnenen Eindruck nicht glaubwürdig ist.Hinsichtlich der Reisepasskopien, die er nunmehr vorlegte, machte der BF in der Beschwerdeverhandlung miteinander unvereinbare Angaben: Zuerst gab er an, dass der Schlepper ihm nur eine Kopie des Reisepasses gegeben hätte und das Original mitgenommen hätte. Sodann meinte er, dass er die Kopie seines Reisepasses bereits in Indien und auch bei der Einreise nach Österreich gehabt hätte. Schließlich änderte er seine Aussage insofern, als er dann (im offen Widerspruch zum davor geäußerten) verneinte, die Reisepasskopie bei der Einreise bei sich gehabt zu haben. Zu letzterer Darstellung führte er sodann aus, dass er die Kopie vom Schlepper "angefordert" hätte und dieser ihm diese Kopie dann gegeben hätte - dies hätte er "entweder 2013 oder 2014" über einen Freund in Hyderabad angefordert, und der Schlepper hätte dem Freund dann die Kopie gegeben vergleiche Protokoll der mV S. 6). Aus diesem Antwortverhalten des BF, der seine Angaben im Laufe der Befragung mehrfach änderte, sodass er sich in unauflösbare Widersprüche verstrickte, wird deutlich, dass er in diesem Zusammenhang unwahre Angaben machte. Dies zeigt sich besonders deutlich darin, dass er damit einerseits behauptete, bereits bei der Einreise (also im Jahr 2008) im Besitz der Kopie gewesen zu sein, andererseits aber behauptete, diese erst Jahre später (2013 aus 2014,) über Vermittlung eines Freundes vom Schlepper bekommen zu haben. Der BF hinterließ in der Beschwerdeverhandlung mit seinen widersprüchlichen Äußerungen den Eindruck, Schutzbehauptungen aufzustellen, um den Verbleib seines Reisepasses sowie die Herkunft der Reisepasskopien zu verschleiern, sodass sein Vorbringen auch unter dem von ihm persönlich gewonnenen Eindruck nicht glaubwürdig ist.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF legal mit seinem eigenen Reisepass und einem gültigen Schengenvisum reiste, ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seine gültigen Reisedokumente einem Schlepper aushändigen hätte sollen - wobei jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF bei der Einreise am Flughafen XXXX selbst im Besitz seines Reisepasses im Original war, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass bei entsprechender Kontrolle ein Abgleich mit dem Lichtbild im Reisedokument stattfindet.Aufgrund des Umstandes, dass der BF legal mit seinem eigenen Reisepass und einem gültigen Schengenvisum reiste, ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF seine gültigen Reisedokumente einem Schlepper aushändigen hätte sollen - wobei jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF bei der Einreise am Flughafen römisch 40 selbst im Besitz seines Reisepasses im Original war, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass bei entsprechender Kontrolle ein Abgleich mit dem Lichtbild im Reisedokument stattfindet.

Zum Verbleib des Originals des Reisepasses gab der BF in der Beschwerdeverhandlung, nur knapp und formelhaft an, dass der Schlepper das Original des Reisepasses behalten hätte (vgl. Protokoll der mV S. 5). Damit bleibt er bei seiner bereits im Asylverfahren geäußerten Behauptung, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden wäre (vgl. AS 42).Zum Verbleib des Originals des Reisepasses gab der BF in der Beschwerdeverhandlung, nur knapp und formelhaft an, dass der Schlepper das Original des Reisepasses behalten hätte vergleiche Protokoll der mV S. 5). Damit bleibt er bei seiner bereits im Asylverfahren geäußerten Behauptung, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden wäre vergleiche AS 42).

In Ansehung dessen, dass der BF widersprüchliche und letztlich auch unplausible Angaben zu den (erst) im Jahr 2015 aufgetauchten Kopien seines Reisepasses machte, sich von seiner Einreise im September 2008 bis zum Jänner 2015 wissentlich und absichtlich mit falschen Identiätsdaten auswies (Geburtsdatum; vgl. dazu Protokoll der mV S. 7), sodass seine Absicht zu Falschangaben belegt ist, und er in der Beschwerdeverhandlung durch sein ausweichendes und widersprüchliches Antwortverhalten damit korrespondierend den Eindruck machte, durch Schutzbehauptungen den wahren Sachverhalt verschleiern zu wollen, erweist sich das formelhafte Vorbringen des BF, dass der Schlepper seinen Reisepass hätte und der Pass damit nicht mehr in der Verfügungssphäre des BF wäre, als unglaubwürdig. Naheliegender ist, dass der BF selbst seinen Reisepass tatsächlich in Österreich in seiner Verfügungssphäre hat, womit sich auch erklären lässt, dass der BF Kopien davon, weil er die Vorlage zwecks Beantragung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nun für notwendig erachtete, nunmehr in Vorlage bringen konnte. Zusammenschauend war daher festzustellen, dass der BF seinen Reisepass in seiner Verfügungssphäre hat, diesen aber bislang nicht vorlegte.In Ansehung dessen, dass der BF widersprüchliche und letztlich auch unplausible Angaben zu den (erst) im Jahr 2015 aufgetauchten Kopien seines Reisepasses machte, sich von seiner Einreise im September 2008 bis zum Jänner 2015 wissentlich und absichtlich mit falschen Identiätsdaten auswies (Geburtsdatum; vergleiche dazu Protokoll der mV S. 7), sodass seine Absicht zu Falschangaben belegt ist, und er in der Beschwerdeverhandlung durch sein ausweichendes und widersprüchliches Antwortverhalten damit korrespondierend den Eindruck machte, durch Schutzbehauptungen den wahren Sachverhalt verschleiern zu wollen, erweist sich das formelhafte Vorbringen des BF, dass der Schlepper seinen Reisepass hätte und der Pass damit nicht mehr in der Verfügungssphäre des BF wäre, als unglaubwürdig. Naheliegender ist, dass der BF selbst seinen Reisepass tatsächlich in Österreich in seiner Verfügungssphäre hat, womit sich auch erklären lässt, dass der BF Kopien davon, weil er die Vorlage zwecks Beantragung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nun für notwendig erachtete, nunmehr in Vorlage bringen konnte. Zusammenschauend war daher festzustellen, dass der BF seinen Reisepass in seiner Verfügungssphäre hat, diesen aber bislang nicht vorlegte.

4. Der BF räumte in der Beschwerdeverhandlung selbst ein, dass er bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz sein Geburtsdatum falsch angegeben hat (Protokoll der mV S. 7), gleiches ergibt sich aus dem Vergleich zwischen seinen Angaben im Asylverfahren zu jenen Daten, die aus der nunmehr vorgelegten Kopie seines Reisepasses ersichtlich sind.

Dass der BF im Weiteren das falsche Geburtsdatum XXXX ) auch vor anderen Behörden und im Rechtsverkehr nutzte, ergibt sich daraus, dass dieses sowohl auf dem ZMR-Auszug (AS 172), dem Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung A.2. (AS 171), dem Gebietsbetreuungsvertrag der XXXX (AS 178) und seiner Sozialversicherungsnummer (vgl. AS 198) aufscheint, der BF bestätigte dies auch in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 7)Dass der BF im Weiteren das falsche Geburtsdatum römisch 40 ) auch vor anderen Behörden und im Rechtsverkehr nutzte, ergibt sich daraus, dass dieses sowohl auf dem ZMR-Auszug (AS 172), dem Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung A.2. (AS 171), dem Gebietsbetreuungsvertrag der römisch 40 (AS 178) und seiner Sozialversicherungsnummer vergleiche AS 198) aufscheint, der BF bestätigte dies auch in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 7)

Die erstmalige Angabe des korrekten Geburtsdatums findet sich unstrittig in der am 15.01.2015 beim BFA eingelangten Vollmachtsbekanntgabe (AS 158).

Aufgrund des Umstandes, dass der BF erst im Jahr 2015 Abschriften aus dem Geburtenbuch bzw. auch die Kopie seines Reisepasses vorlegte, ihm die Beischaffung von Unterlagen, die geeignet sind, seine Identität zu belegen, also ohne weiteres möglich war, ergibt sich, dass der BF diese Unterlagen erst zu einem so späten Zeitpunkt in Vorlage brachte, obwohl ihm dies bereits früher möglich gewesen wäre. In Bezug auf die Reisepasskopien antwortete der BF auf entsprechende Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung nur ausweichend, ohne zu erklären, weshalb er - nach einem Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2008 - erst 2015 eine Kopie beibrachte (vgl. Prot der mV S. 6).Aufgrund des Umstandes, dass der BF erst im Jahr 2015 Abschriften aus dem Geburtenbuch bzw. auch die Kopie seines Reisepasses vorlegte, ihm die Beischaffung von Unterlagen, die geeignet sind, seine Identität zu belegen, also ohne weiteres möglich war, ergibt sich, dass der BF diese Unterlagen erst zu einem so späten Zeitpunkt in Vorlage brachte, obwohl ihm dies bereits früher möglich gewesen wäre. In Bezug auf die Reisepasskopien antwortete der BF auf entsprechende Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung nur ausweichend, ohne zu erklären, weshalb er - nach einem Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2008 - erst 2015 eine Kopie beibrachte vergleiche Prot der mV S. 6).

5. Die Feststellung zur Angabe eines weiteren falschen Geburtsdatums ( XXXX ) und der falschen Schreibweise seines eigenen Vornamens am Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments an die indische Botschaft (vgl. AS 87) ergibt sich daraus, dass der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung zugestand, dass er dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben habe (Protokoll der mV S. 7)5. Die Feststellung zur Angabe eines weiteren falschen Geburtsdatums ( römisch 40 ) und der falschen Schreibweise seines eigenen Vornamens am Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments an die indische Botschaft vergleiche AS 87) ergibt sich daraus, dass der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung zugestand, dass er dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben habe (Protokoll der mV S. 7)

6. Die Feststellungen zum Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

7. Die Aufenthaltsdauer und der Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet nach Erlass einer Ausweisung gegen ihn ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Da er seit negativem Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz über keine andere Aufenthaltsberechtigung verfügt, war festzustellen, dass er sich seit Juni 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Anzahl der Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ergibt sich unstrittig aus den jeweiligen im Akt einliegenden Anzeigen.

8. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF beruht auf dem vorgelegten Prüfungszeugnis (AS 171) in Zusammenhalt mit den in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Deutschkenntnissen (Protokoll der mV S. 8). Hier wurde deutlich, dass der BF auf einfachem Niveau in deutscher Sprache kommunizieren kann, für darüber Hinausgehendes war aber in der mündlichen Verhandlung eine Verdolmetschung nötig.

Die Feststellungen zur sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Integration des BF beruhen auf den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie den insofern glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er den Hindu-Tempel und auch eine Kirche besuche (Protokoll der mV S. 9), auch sein Engagement bei der Botschaft von Sri Lanka wurde glaubwürdig vorgebracht. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF beruht auf seinen Angaben in Zusammenhalt mit den diesbezüglich vorgelegten, unzweifelhaften Unterlagen, etwa dem Gebietsbetreuungsvertrag und den Jahresabrechnungen. Die Höhe seines aktuellen Einkommens ergibt sich aus der mit 01.03.2018 vorgelegten Jahresaufstellung 2017. Dass der BF in einer Mietwohnung lebt, ergibt sich aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, wobei der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, die Wohnung mit Freunden zu teilen (Protokoll der mV S. 7). Mangels Vorbringens des BF zur Existenz von Verwandten in Österreich oder der EU war dies entsprechend festzustellen. Die Geldspenden an den XXXX sind durch die Einzahlungsbelege untermauert. Die Einstellungszusage als Helfer bei der Befüllung von Zeitungsschütten wurde am 01.03.2018 vorgelegt und erscheint unbedenklich, ebenso jene als Helfer bei Medikamentenzustellungen (AS 197).Die Feststellungen zur sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Integration des BF beruhen auf den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie den insofern glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass er den Hindu-Tempel und auch eine Kirche besuche (Protokoll der mV S. 9), auch sein Engagement bei der Botschaft von Sri Lanka wurde glaubwürdig vorgebracht. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF beruht auf seinen Angaben in Zusammenhalt mit den diesbezüglich vorgelegten, unzweifelhaften Unterlagen, etwa dem Gebietsbetreuungsvertrag und den Jahresabrechnungen. Die Höhe seines aktuellen Einkommens ergibt sich aus der mit 01.03.2018 vorgelegten Jahresaufstellung 2017. Dass der BF in einer Mietwohnung lebt, ergibt sich aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung, wobei der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, die Wohnung mit Freunden zu teilen (Protokoll der mV S. 7). Mangels Vorbringens des BF zur Existenz von Verwandten in Österreich oder der EU war dies entsprechend festzustellen. Die Geldspenden an den römisch 40 sind durch die Einzahlungsbelege untermauert. Die Einstellungszusage als Helfer bei der Befüllung von Zeitungsschütten wurde am 01.03.2018 vorgelegt und erscheint unbedenklich, ebenso jene als Helfer bei Medikamentenzustellungen (AS 197).

9. Die Feststellungen zum Alter des BF ergeben sich aus der nunmehr vorliegenden Reisepass, jene zu seiner in Indien absolvierten Schulbildung sowie zu seiner Berufstätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen in Indien lebenden Familienmitgliedern aus den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.

10. Aufgrund der vorgelegten Bestätigungen der indischen Botschaft ist belegt, dass dort ein Verfahren auf Ausstellung eines Reisepasses als Ersatz für den abgelaufenen Reisepass des BF anhängig ist.

II.3. Zu den Länderfeststellungenrömisch zwei.3. Zu den Länderfeststellungen

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Indien.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die BF ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 13.04.2017 und 01.03.2018 behaupten nur unsubstantiiert eine Gefährdung des BF insbesondere durch Naxaliten, wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer, und aufgrund von Korruption. Eine konkret die Person des BF betreffende Gefährdung wurde damit nicht aufgezeigt. Sie entfernen sich zudem weit von eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, der hinsichtlich Rückkehrproblemen vorbrachte, es sei in Indien sehr heiß und es gebe viele Probleme, dort wieder anzufangen (Protokoll der mV S. 11). Der in der Stellungnahme vom 01.03.2018 behauptete Abbruch des Kontakts zu Bruder und Mutter des BF steht einer Wiederaufnahme des Kontakts, allenfalls über andere Kommunikationswege, nicht entgegen. Gegenteiliges konnte nicht plausibel gemacht werden, insbesondere deshalb, weil sich kein Hinweis dafür ergab, dass seine Mutter und sein Bruder ihren, dem BF bekannten, Wohnort verlassen hätten. Das Vorbringen in den Stellungnahmen erwies sich insgesamt als völlig unsubstantiiert und konnten damit weder die Erwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.05.2010, Zl. XXXX , insbesondere zum Vorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen, erschüttert werden noch wurden damit außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände aufgezeigt, die nunmehr eine andere Beurteilung zuließen.3. Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 13.04.2017 und 01.03.2018 behaupten nur unsubstantiiert eine Gefährdung des BF insbesondere durch Naxaliten, wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer, und aufgrund von Korruption. Eine konkret die Person des BF betreffende Gefährdung wurde damit nicht aufgezeigt. Sie entfernen sich zudem weit von eigenen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, der hinsichtlich Rückkehrproblemen vorbrachte, es sei in Indien sehr heiß und es gebe viele Probleme, dort wieder anzufangen (Protokoll der mV S. 11). Der in der Stellungnahme vom 01.03.2018 behauptete Abbruch des Kontakts zu Bruder und Mutter des BF steht einer Wiederaufnahme des Kontakts, allenfalls über andere Kommunikationswege, nicht entgegen. Gegenteiliges konnte nicht plausibel gemacht werden, insbesondere deshalb, weil sich kein Hinweis dafür ergab, dass seine Mutter und sein Bruder ihren, dem BF bekannten, Wohnort verlassen hätten. Das Vorbringen in den Stellungnahmen erwies sich insgesamt als völlig unsubstantiiert und konnten damit weder die Erwägungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 19.05.2010, Zl. römisch 40 , insbesondere zum Vorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen, erschüttert werden noch wurden damit außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände aufgezeigt, die nunmehr eine andere Beurteilung zuließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zu Spruchpunkt A):römisch drei.1. Zu Spruchpunkt A):

III.2. Zu Spruchteil A) I.):römisch drei.2. Zu Spruchteil A) römisch eins.):

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und der AsylG-DV lauten:

ASylG:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

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1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58. [...]Paragraph 58, [...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10 [...]Paragraph 10, [...]

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

[...]

AsylG-DV:

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

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1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

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1.-Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2.-Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3.-Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).

Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

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1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

FPG

§52 [...]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

[...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

[...]

BFA-VG

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

[...]

2.2. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

2.3. Der BF hält sich bereits seit September 2008 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat Deutschkenntnisse auf der Kompetenzstufe A.2., er arbeitet und hat in Österreich ein Sozialleben entwickelt, sodass eine Ausweisung einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim BVwG um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim BVwG um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

3.2.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).3.2.5. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer. (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 253). Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072).

3.2.6. Der lange, etwa neuneinhalbjährige, Aufenthalt des BF verstärkt das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Jedoch ist bezüglich der Länge der Aufenthaltsdauer gleichzeitig in Anschlag zu bringen, dass er nur in bis Juni 2010, während der jedenfalls angemessenen 21-monatigen Verfahrensdauer seines Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhältig war und sich nun bereits seit Juni 2010, also sieben Jahre und neun Monate, unrechtmäßig in Österreich aufhält. Ein beharrliches illegales Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Dabei missachtete er die bereits im Juni 2010 erlassene rechtskräftige Ausweisung, die den Befehl an den BF darstellte, das Bundesgebiet zu verlassen. Die jahrelange Nichtbeachtung der Entscheidung des Asylgerichtshofs ist zu Ungunsten des BF zu werten. Damit, wobei ihm die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts durch die fortlaufenden (insgesamt elf) Anzeigen deshalb immer wieder bewusst gemacht wurde, machte er deutlich, behördliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren.

Der BF hat keine verwandtschaftlichen oder entsprechend zu beurteilende Beziehungen geltend gemacht, sodass er kein Familienleben in Österreich führt und es unter diesem Aspekt nicht zu einer Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich kommt.

Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ist dadurch gemindert, dass der BF falsche Angaben zu seiner Identität (Geburtsdatum) machte, den Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikats falsch (Vorname und Geburtsdatum) ausfüllte und er Unterlagen, die seine tatsächliche Identität belegen könnten (Reisepass in Kopie bzw. Abschrift Geburtenbuch zumindest in Kopie) bis ins Jahr 2015 zurückhielt und seinen Reisepass im Original nach wie vor zurückhält, obwohl ihm die Beibringung dieser Unterlagen bzw. dieses Dokuments möglich gewesen wäre, womit er mitunter ein langjähriges (bislang erfolglos gebliebenes) Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments notwendig machte (der Reisepass war bis 18.05.2014 gültig), und er die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung hindert. Soweit auch seit Bekanntwerden der tatsächlichen Identitätsdaten des BF im Jänner 2015 und Übermittlung dieser an die indische Botschaft kein (Ersatz-)Reisedokument ausgestellt wurde, geht das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Reisepass im Original einen erheblich höheren Beweiswert hat als allenfalls bereits an die Botschaft übermittelte Kopien, sodass die Zurückhaltung durch den BF als ursächlich für die Verhinderung oder Verzögerung des Erhalts eines solchen Dokuments gewertet wird. Mangels Erkrankung des BF oder Hervorkommens sonstiger beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen für die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.

Der BF lebt seit September 2008 in Österreich. Der BF hat deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A.2. erworben und kann damit auf einfachem Niveau kommunizieren. Über dieses grundlegende Sprachwissen hinausgehende Deutschkenntnisse sind nicht hervorgekommen. Er geht seit Februar 2009 durchgehend einer Erwerbstätigkeit als Zeitungs- und Werbemittelzusteller nach, konnte bisher und kann damit auch aktuell seine Existenz unter einfachen Lebensverhältnissen (etwa durch Zusammenleben zu mehrt in einer Wohnung) sichern und ist sozialversichert. Der BF verfügt auch über eine Einstellungszusage als Helfer beim Befüllen von Zeitungsschütten, in Aussicht gestellt ist ein Nettogehalt von 1058,43 monatlich, wobei die Einstellung mit dem Erhalt einer entsprechenden Bewilligung bedingt ist. Zudem hat er eine Einstellungszusage als Helfer für Medikamentenlieferungen. Der BF verfügt über sozialen Bindungen in Österreich, er hat freundschaftliche Kontakte geknüpft. Zudem engagiert sich bei der Botschaft von XXXX , bei einer Kirche und einem Missionshaus. Diese Integrationsleistungen sin ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten. Hinsichtlich seiner freundschaftlichen Bindungen ist allerdings keine besonders starke Beziehungsintensität hervorgekommen. Der BF hat damit im Laufe seines Aufenthalts sowohl sprachliche, als auch wirtschaftliche (berufliche) und soziale Integrationsschritte gesetzt, wobei der Grad seines Integrationsfortschritts unter diesen Gesichtspunkten jeweils als in der Basis vorhanden, aber damit auch begrenzt anzunehmen ist.Der BF lebt seit September 2008 in Österreich. Der BF hat deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A.2. erworben und kann damit auf einfachem Niveau kommunizieren. Über dieses grundlegende Sprachwissen hinausgehende Deutschkenntnisse sind nicht hervorgekommen. Er geht seit Februar 2009 durchgehend einer Erwerbstätigkeit als Zeitungs- und Werbemittelzusteller nach, konnte bisher und kann damit auch aktuell seine Existenz unter einfachen Lebensverhältnissen (etwa durch Zusammenleben zu mehrt in einer Wohnung) sichern und ist sozialversichert. Der BF verfügt auch über eine Einstellungszusage als Helfer beim Befüllen von Zeitungsschütten, in Aussicht gestellt ist ein Nettogehalt von 1058,43 monatlich, wobei die Einstellung mit dem Erhalt einer entsprechenden Bewilligung bedingt ist. Zudem hat er eine Einstellungszusage als Helfer für Medikamentenlieferungen. Der BF verfügt über sozialen Bindungen in Österreich, er hat freundschaftliche Kontakte geknüpft. Zudem engagiert sich bei der Botschaft von römisch 40 , bei einer Kirche und einem Missionshaus. Diese Integrationsleistungen sin ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten. Hinsichtlich seiner freundschaftlichen Bindungen ist allerdings keine besonders starke Beziehungsintensität hervorgekommen. Der BF hat damit im Laufe seines Aufenthalts sowohl sprachliche, als auch wirtschaftliche (berufliche) und soziale Integrationsschritte gesetzt, wobei der Grad seines Integrationsfortschritts unter diesen Gesichtspunkten jeweils als in der Basis vorhanden, aber damit auch begrenzt anzunehmen ist.

Zugleich hat der BF anhaltende und starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Indien: Der BF ist im Alter von 30 Jahren nach Österreich gelangt, er verbrachte damit einen prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, wurde dort sozialisiert und spricht eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau, absolvierte dort seine Schulbildung und arbeitete zwei Jahre dort. Durch seine Mutter und seinen Bruder hat er bestehende familiäre Bindungen in Indien, wobei jedenfalls bis vor einem Jahr ein regelmäßiger Kontakt bestand und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Wiederaufnahme des Kontakts tatsächlich verunmöglichen würden. Hingegen ist die Bindung zu seiner Ehegattin und seinem Sohn seinen Angaben nach abgerissen, sodass unter diesem Aspekt derzeit keine relevante (emotionale) Bindung besteht. Es deutet aufgrund der Gegebenheiten beim BF nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, sodass die zu erwartende Rückkehrsituation nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien (siehe oben Punkt I.2.b) festzuhalten, dass die Situation, die der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich zwar unterscheidet, in Hinblick auf die persönliche Situation des BF - der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, zudem hat er in Indien familiäre Anknüpfungspunkte - ist festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien (siehe oben Punkt römisch eins.2.b) festzuhalten, dass die Situation, die der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich zwar unterscheidet, in Hinblick auf die persönliche Situation des BF - der BF ist gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, zudem hat er in Indien familiäre Anknüpfungspunkte - ist festzustellen, dass seine persönliche Situation im Herkunftsland nicht zu einer wesentlichen Verstärkung seiner Interessen am Verbleib in Österreich führt.

Der BF ist nicht straffällig geworden, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, da davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Der BF begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der angemessenen Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein, dies umso mehr nach negativem Ausgang des Verfahrens. Mit Blick auf die vom BF gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten 21 Monate seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Juni 2010 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der BF darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.Der BF begründete sein Privatleben ganz überwiegend in einem Zeitpunkt, als sein Aufenthalt bereits unrechtmäßig war. Während der angemessenen Dauer seines Asylverfahrens musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ bewusst sein, dies umso mehr nach negativem Ausgang des Verfahrens. Mit Blick auf die vom BF gesetzten Integrationsschritte ist daher festzuhalten, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bzw. später seines unrechtmäßigen Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Nur die ersten 21 Monate seines Aufenthalts in Österreich konnte er sich aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, seither lebt er unrechtmäßig im Bundesgebiet vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz und den bereits seit Juni 2010 andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt musste sich der BF darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können.

Das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des BF dauerte ab der Antragstellung bis zur Entscheidung des AsylGH über die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde 21 Monate, sodass diese Verfahrensdauer in Ansehung der Abführung eines erstinstanzlichen sowie eines Beschwerdeverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer darstellt, ein Organisationsverschulden ist dabei nicht auszumachen.

Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass zwar dem neuneinhalbjährigen Inlandsaufenthalt des BF aufgrund der langen Dauer ein schweres Gewicht zukommt und seine Interessen am Verbleib damit maßgeblich verstärkt und er zudem in dieser Zeit unstrittig auf mehreren Ebenen Integrationsschritte setzte, die, wenn sie auch in einem jeweils nur grundlegenden Grad verwirklicht wurden, zu seinen Gunsten zu gewichten sind, sodass gewisse integrationsbegründende Aspekte gegeben sind. Es stehen dem aber, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, aber auf der anderen Seite durch die jahrelange Falschangabe von Identitätsdaten und das Zurückhalten seines Reisepasses (gültig bis Mai 2014) im Original verstärkte öffentliche Interessen gegenüber, und stellt der unrechtmäßige Aufenthalt seit Juni 2010, unter einem das beharrliche illegale Verbleiben nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen dar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seinem persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seinem persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und liegt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

4. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Indien unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Erwägungen dieses Erkenntnisses keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, zudem gibt es keine Empfehlung iSd Abs. 3 leg.cit.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Erwägungen dieses Erkenntnisses keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde, zudem gibt es keine Empfehlung iSd Absatz 3, leg.cit.

6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und bezogen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine Erstreckung bis 31.12.2017, sodass dieser Zeitpunkt bereits verstrichen ist und dem BF auch unter diesem Aspekt keine längere Frist zuzubilligen war.6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und bezogen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine Erstreckung bis 31.12.2017, sodass dieser Zeitpunkt bereits verstrichen ist und dem BF auch unter diesem Aspekt keine längere Frist zuzubilligen war.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zu Spruchteil A) II.):römisch drei.3. Zu Spruchteil A) römisch zwei.):

Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren (AS 308) ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren (AS 308) ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, (insb. zur gewichtigen Gefährdung öffentlicher Interessen durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; zum großen Gewicht eines über zehnjährigen Aufenthalts vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, und zum nicht zwingenden Überwiegen persönlicher Interessen selbst bei mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, (insb. zur gewichtigen Gefährdung öffentlicher Interessen durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; zum großen Gewicht eines über zehnjährigen Aufenthalts vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, und zum nicht zwingenden Überwiegen persönlicher Interessen selbst bei mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer, Interessenabwägung, Kostentragung, öffentliches
Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W163.1411680.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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