TE Bvwg Beschluss 2018/3/29 W243 2151670-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2018
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Entscheidungsdatum

29.03.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §23
ZustG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W243 2151670-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1118376210-160816108, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2016, Zl. 1118376210-160816108, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit der angefochtenen - als Bescheid bezeichneten - Erledigung vom 11.10.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit der angefochtenen - als Bescheid bezeichneten - Erledigung vom 11.10.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erledigung wurde am 11.10.2016 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG zugestellt.Die Erledigung wurde am 11.10.2016 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG zugestellt.

3. Mit Aktenvermerk vom 14.03.2017 hielt das BFA fest, dass die Zustellung des Bescheides vom 11.10.2016 nicht wirksam gewesen sei, da die Beschwerdeführerin laut ZMR-Auskunft seit 11.10.2016 an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet gewesen sei. Der Bescheid sei daher neuerlich zuzustellen.3. Mit Aktenvermerk vom 14.03.2017 hielt das BFA fest, dass die Zustellung des Bescheides vom 11.10.2016 nicht wirksam gewesen sei, da die Beschwerdeführerin laut ZMR-Auskunft seit 11.10.2016 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet gewesen sei. Der Bescheid sei daher neuerlich zuzustellen.

4. Mit Bescheid vom 15.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 15.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.03.2017 durch Hinterlegung bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion rechtswirksam zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017, beim BFA eingebracht am 24.03.2017, stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den "Bescheid" vom 11.10.2016 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diesen mit einer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Die angefochtene - als Bescheid bezeichnete - Erledigung vom 11.10.2016 wurde am selben Tag durch Beurkundung im Akt ohne Zustellversuch hinterlegt.

Da die Beschwerdeführerin jedoch seit 11.10.2016 an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet ist, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht rechtswirksam. Es mangelt daher an einem Bescheid.Da die Beschwerdeführerin jedoch seit 11.10.2016 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet ist, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nicht rechtswirksam. Es mangelt daher an einem Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BV-G erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BV-G erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG).

3.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).3.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23 ZustG lautet:Paragraph 23, ZustG lautet:

(1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

3.4. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit 11.10.2016 an der Adresse XXXX, aufrecht gemeldet. Da die Beschwerdeführerin somit ab 11.10.2016 über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, war die am selben Tag seitens des BFA vorgenommene Zustellung der angefochtenen - als Bescheid bezeichneten - Erledigung vom 11.10.2016 durch Hinterlegung Akt gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG, welche voraussetzt, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, rechtsunwirksam.3.4. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit 11.10.2016 an der Adresse römisch 40 , aufrecht gemeldet. Da die Beschwerdeführerin somit ab 11.10.2016 über eine aufrechte Meldeadresse verfügte, war die am selben Tag seitens des BFA vorgenommene Zustellung der angefochtenen - als Bescheid bezeichneten - Erledigung vom 11.10.2016 durch Hinterlegung Akt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG, welche voraussetzt, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, rechtsunwirksam.

Dieser Umstand wurde in der Folge seitens des BFA erkannt, weshalb am 15.03.2017 ein neuer Bescheid ausgefertigt wurde, welcher sodann am 16.03.2017 durch Hinterlegung bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde. Mangels Erhebung eines Rechtmittels erwuchs dieser mit 15.03.2017 datierte Bescheid in Rechtskraft.

Der am 24.03.2017 beim BFA eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit einer Beschwerde verbunden wurde, richtet sich explizit gegen den mit 11.10.2016 datierten "Bescheid" (vgl. etwa AS 381 und die beigelegte Vollmacht auf AS 405), der jedoch wie aufgezeigt rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.Der am 24.03.2017 beim BFA eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit einer Beschwerde verbunden wurde, richtet sich explizit gegen den mit 11.10.2016 datierten "Bescheid" vergleiche etwa AS 381 und die beigelegte Vollmacht auf AS 405), der jedoch wie aufgezeigt rechtlich nie existent wurde. Es fehlt sohin an der für die Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wesentlichen Voraussetzung des Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides, weshalb die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit, weil sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, die Entscheidung über den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrlich macht (vgl. VwGH 03.07.1985, 85/03/0100).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit, weil sie sich gegen einen Nichtbescheid richtet, die Entscheidung über den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrlich macht vergleiche VwGH 03.07.1985, 85/03/0100).

3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, kann eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abgabestelle, Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Nichtbescheid,
Nichtigkeit, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung, Zustellung
durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W243.2151670.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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