Entscheidungsdatum
04.04.2018Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
L517 2149355-1/20Z
L517 2142941-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren von XXXX und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 14.11.2016, GZ. XXXX /GF: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Einzelrichter im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren von römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 14.11.2016, GZ. römisch 40 /GF: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl 51/1991 idgF bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2016, EU 2016/0009 bis 0014-1 (Ra 2016/09/0082 bis 0087), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des VwGH vom 13.12.2016, EU 2016/0009 bis 0014-1 (Ra 2016/09/0082 bis 0087), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der VwGH hat mit Beschluss vom 13.12.2016 EU 2016/0009 bis 0014-1 (Ra 2016/09/0082 bis 0087) den EuGH ersucht, sich mit folgenden Fragen der Auslegung des Unionsrechts im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zu befassen:
1.) Sind Art. 56 und 57 AEUV, die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Nr. 2 und 12 des Kapitels 2. Freizügigkeit, des Anhangs V der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin auszulegen, dass Österreich berechtigt ist, die Entsendung von Arbeitnehmern, die bei einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn diese Entsendung im Wege der Überlassung an eine in Italien ansässige Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die italienische Gesellschaft in Österreich erfolgt und sich die Tätigkeit der kroatischen Arbeitnehmer für die italienische Gesellschaft bei der Errichtung eines Drahtwalzwerks in Österreich auf die Erfüllung dieser Dienstleistung in Österreich beschränkt und zwischen ihnen und der italienischen Gesellschaft kein Dienstverhältnis besteht?1.) Sind Artikel 56 und 57 AEUV, die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Nr. 2 und 12 des Kapitels 2. Freizügigkeit, des Anhangs römisch fünf der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dahin auszulegen, dass Österreich berechtigt ist, die Entsendung von Arbeitnehmern, die bei einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn diese Entsendung im Wege der Überlassung an eine in Italien ansässige Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die italienische Gesellschaft in Österreich erfolgt und sich die Tätigkeit der kroatischen Arbeitnehmer für die italienische Gesellschaft bei der Errichtung eines Drahtwalzwerks in Österreich auf die Erfüllung dieser Dienstleistung in Österreich beschränkt und zwischen ihnen und der italienischen Gesellschaft kein Dienstverhältnis besteht?
[...]
In dem, die Erkenntnisse des BVwG vom 28.03.2017 aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2017 (Ra 2017/09/0023 bis 0024-7) führte der VwGH unter RZ 26 zusätzlich aus:
"Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Entsendung eines Arbeitnehmers, der im relevanten Zeitraum bei einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien beschäftigt gewesen ist, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung eingeschränkt werden kann, wenn diese Entsendung im Wege der Überlassung an eine in Italien ansässige Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die italienische Gesellschaft in Österreich erfolgt (vgl. die Tätigkeit der kroatischen Staatsangehörigen bei der "Errichtung eines Drahtwalzwerkes", in den Fällen des hg."Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Entsendung eines Arbeitnehmers, der im relevanten Zeitraum bei einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien beschäftigt gewesen ist, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung eingeschränkt werden kann, wenn diese Entsendung im Wege der Überlassung an eine in Italien ansässige Gesellschaft zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch die italienische Gesellschaft in Österreich erfolgt vergleiche die Tätigkeit der kroatischen Staatsangehörigen bei der "Errichtung eines Drahtwalzwerkes", in den Fällen des hg.
Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH vom 13. Dezember 2016, EU 2016/0009 bis 0014-1 [Ra 2016/09/0082 bis 0087]."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarkservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarkservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine
Senatszuständigkeit wie, sie im § 20g Abs. 1 AuslBG normiert ist,
wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua. aus § 28 iVm
§ 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung. Zwar sieht
§ 20g Abs. 1 AuslBG die Senatszuständigkeit vor, doch bedarf es im
gegenständlichen Fall keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Nach der Rechtsprechung des VwGH entspricht es nach § 38 AVG dem Gesetz, im Falle von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist (vgl. zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/03116).Nach der Rechtsprechung des VwGH entspricht es nach Paragraph 38, AVG dem Gesetz, im Falle von beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren ein Verwaltungsverfahren auszusetzen, wenn die zu entscheidende Vorlagefrage für das Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 28.10.2008, 2008/05/0129; 09.12.2010, 2009/09/0260; 26.04.2011, 2011/03/0015; 09.11.2011, 2011/22/0284; 13.12.2011, 2011/22/03116).
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG im Verfahren anwendbar.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG im Verfahren anwendbar.
Die Beantwortung der im Verfahrensgang im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren gestellten Frage ist für das vorliegende, gleich gelagerte Beschwerdeverfahren präjudiziell, zumal die Beschwerde und die Aufhebungsgründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dem Fragebegehren gleichen.
Das BVwG folgt der Ansicht des VwGH und beschließt aus oa. Erwägungen die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Bei einem Beschluss nach § 17 VwGVG iVm § 38 AVG handelt es sich nicht um einen bloß verfahrensleitenden Beschluss, gegen den eine abgesonderte Revision unzulässig wäre (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102).Bei einem Beschluss nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG handelt es sich nicht um einen bloß verfahrensleitenden Beschluss, gegen den eine abgesonderte Revision unzulässig wäre vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, 0024; 24.03.2015, Ro 2014/05/0089; 28.10.2015, Ra 2015/10/0102).
Die Revision ist gegenständlich gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefrage für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, VorabentscheidungsersuchenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2149355.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018