TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/19 2011/22/0311

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Veröffentlicht am 19.01.2012
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Index

E1E;
E6J;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E020 AEUV Art20;
62011CJ0256 Dereci VORAB;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2008/22/0145 B 5. Mai 2011 * EuGH-Entscheidung: EuGH62011CJ0256 B 25. November 2011 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/22/0010 E 19. Jänner 2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der VH in W, geboren am 25. Oktober 1983, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Juli 2009, Zl. 153.692/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einleitend ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof den hier gegenständlichen Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens unterbreitet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Vorabentscheidungsersuchen vom 5. Mai 2011, EU 2011/0004 bis 0008, zu dem hier relevanten Sachverhalt und dem Gang des Verwaltungsverfahrens Folgendes ausgeführt:

"Frau H(...) ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die Eheschließung erfolgte am 3. Mai 2006 in Sri Lanka. Am 30. Jänner 2007 wurde Frau H(...) von der Österreichischen Botschaft New Delhi ein Visum ausgestellt, damit sie ihren Ehemann besuchen könne. Am 19. Februar 2007 reiste sie in Österreich ein und stellte am 24. April 2007 den Antrag, ihr als Familienangehöriger eines Österreichers einen Aufenthaltstitel zu gewähren. Des Weiteren gab sie bekannt, in Österreich das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, zu dem sie bereits von der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen worden sei, betreiben zu wollen. Der Ehemann von Frau H(...) steht in Wien in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und verfügt somit über ein Einkommen. Im Verwaltungsverfahren brachte Frau H(...) (unter anderem auch) vor, es stehe ihr als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers unabhängig davon, ob dieser sein ihm zustehendes Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen habe, ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zu, das die Behörde nur noch zu dokumentieren habe. Es sei ausreichend, dass ihr österreichischer Ehemann in Österreich seinen Lebensmittelpunkt habe und auch hier (mit ihr) bleiben wolle.

Diesem Antrag wurde im Instanzenzug von der belangten Behörde keine Folge gegeben. Als maßgeblich für die Antragsabweisung erachtete die belangte Behörde, dass Frau H(...) - wie im zuvor geschilderten Fall des Herrn D - die Erledigung ihres Antrages im Inland abgewartet habe. Zwar habe sie den Antrag während einer Zeit gestellt, in der sie sich auf Grund des ihr erteilten Visums rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, weshalb ihr insoweit eine Ausnahmebestimmung für die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland zugutegekommen sei. Sie hätte aber nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums Österreich verlassen und die Erledigung ihres Antrages im Ausland abwarten müssen. Da sie weiterhin in Österreich geblieben sei, dürfe ihr ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Ein auf unionsrechtliche Bestimmungen gegründetes Aufenthaltsrecht stehe Frau H(...) nicht zu, weil ihr Ehemann keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt gesetzt habe, also sein Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht in Anspruch genommen habe. Bei der Beurteilung, ob Frau H(...) nach Art. 8 EMRK der Aufenthalt zu gewähren sei, stellte die belangte Behörde - ähnlich wie im Fall des Herrn D(...) - darauf ab, dass Frau H(...) im Zeitpunkt der Eheschließung nicht darauf vertrauen habe können, künftig mit ihrem Ehemann ein Familienleben in Österreich führen zu dürfen. Auch nach ihrer Einreise habe sie infolge dessen, dass ihr der Aufenthalt bloß vorübergehend mit einem Visum gestattet worden sei, nicht davon ausgehen können, in Österreich bleiben zu dürfen. Ihr Aufenthaltsstatus sei als unsicher einzustufen gewesen. Auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bestehe sohin keine Verpflichtung, den Aufenthalt von Frau H(...) ohne Einhaltung aller die Zuwanderung regelnden Bestimmungen akzeptieren und ihr einen Aufenthaltstitel ausstellen zu müssen."Diesem Antrag wurde im Instanzenzug von der belangten Behörde keine Folge gegeben. Als maßgeblich für die Antragsabweisung erachtete die belangte Behörde, dass Frau H(...) - wie im zuvor geschilderten Fall des Herrn D - die Erledigung ihres Antrages im Inland abgewartet habe. Zwar habe sie den Antrag während einer Zeit gestellt, in der sie sich auf Grund des ihr erteilten Visums rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, weshalb ihr insoweit eine Ausnahmebestimmung für die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland zugutegekommen sei. Sie hätte aber nach Ablauf der Gültigkeit ihres Visums Österreich verlassen und die Erledigung ihres Antrages im Ausland abwarten müssen. Da sie weiterhin in Österreich geblieben sei, dürfe ihr ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Ein auf unionsrechtliche Bestimmungen gegründetes Aufenthaltsrecht stehe Frau H(...) nicht zu, weil ihr Ehemann keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt gesetzt habe, also sein Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht in Anspruch genommen habe. Bei der Beurteilung, ob Frau H(...) nach Artikel 8, EMRK der Aufenthalt zu gewähren sei, stellte die belangte Behörde - ähnlich wie im Fall des Herrn D(...) - darauf ab, dass Frau H(...) im Zeitpunkt der Eheschließung nicht darauf vertrauen habe können, künftig mit ihrem Ehemann ein Familienleben in Österreich führen zu dürfen. Auch nach ihrer Einreise habe sie infolge dessen, dass ihr der Aufenthalt bloß vorübergehend mit einem Visum gestattet worden sei, nicht davon ausgehen können, in Österreich bleiben zu dürfen. Ihr Aufenthaltsstatus sei als unsicher einzustufen gewesen. Auch unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK bestehe sohin keine Verpflichtung, den Aufenthalt von Frau H(...) ohne Einhaltung aller die Zuwanderung regelnden Bestimmungen akzeptieren und ihr einen Aufenthaltstitel ausstellen zu müssen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegenständliche Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, einem an den EuGH gerichteten Ersuchen um Vorabentscheidung sowie nach Ergehen des diesbezüglichen Urteils des EuGH vom 15. November 2011, C- 256/11, erwogen:

Der EuGH hat die an ihn gerichtete - hier relevante - Frage des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt beantwortet:

"1. Das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts."

Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil des EuGH erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.

Die belangte Behörde hätte nämlich bei ihrer Entscheidung diese - vom EuGH nunmehr klargestellte - Rechtslage zu beachten und Feststellungen dahingehend zu treffen gehabt, die eine Beurteilung ermöglicht hätten, ob eine Weigerung, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen, dazu führen würde, dass ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2009/22/0054). Dieses Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dem genannten Urteil des EuGH zufolge auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66 des Urteiles). Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, sich mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen allerdings nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68 des EuGH-Urteiles).Die belangte Behörde hätte nämlich bei ihrer Entscheidung diese - vom EuGH nunmehr klargestellte - Rechtslage zu beachten und Feststellungen dahingehend zu treffen gehabt, die eine Beurteilung ermöglicht hätten, ob eine Weigerung, der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen, dazu führen würde, dass ihrem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehemann der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2009/22/0054). Dieses Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dem genannten Urteil des EuGH zufolge auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66 des Urteiles). Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, sich mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen allerdings nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68 des EuGH-Urteiles).

Da der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht gleichzusetzen ist, sondern eine andere Zielrichtung aufweist und daher bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben haben, dazu relevante Umstände vorzubringen, sowie Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung im oben angeführten Sinn ermöglichen.Da der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht gleichzusetzen ist, sondern eine andere Zielrichtung aufweist und daher bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben haben, dazu relevante Umstände vorzubringen, sowie Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung im oben angeführten Sinn ermöglichen.

Da die belangte Behörde die oben dargestellte Rechtslage verkannt und infolge dessen wesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde die oben dargestellte Rechtslage verkannt und infolge dessen wesentliche Feststellungen nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Jänner 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011220311.X00

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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