TE Bvwg Beschluss 2018/4/30 W217 2135943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AVG §76
B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §17
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 17 heute
  2. PG 1965 § 17 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2021
  4. PG 1965 § 17 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. PG 1965 § 17 gültig von 25.07.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2020
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  8. PG 1965 § 17 gültig von 01.03.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
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  10. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  11. PG 1965 § 17 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2008 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  13. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  15. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PG 1965 § 17 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  19. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  22. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  23. PG 1965 § 17 gültig von 01.04.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  24. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2001 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. PG 1965 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  27. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  28. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  29. PG 1965 § 17 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  30. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  31. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  32. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  33. PG 1965 § 17 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  34. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Spruch

W217 2135943-1/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des XXXX Dr. XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 01.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Waisenversorgungsgenuss, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des römisch 40 Dr. römisch 40 als nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 01.10.2013, Zl. römisch 40 , betreffend Waisenversorgungsgenuss, beschlossen:

A) Barauslagen

XXXX wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX Dr. XXXX in der Höhe von Euro 1521,00 (inkl. USt) auferlegt.römisch 40 wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 Dr. römisch 40 in der Höhe von Euro 1521,00 (inkl. USt) auferlegt.

XXXX hat den Betrag von Euro 1521,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:römisch 40 hat den Betrag von Euro 1521,00 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 4. April 2013 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) eingelangtem Antrag vom 20. März 2013 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Waisenpension. In diesem Zusammenhang gab sie an, dass sie seit 15. Dezember 1989 eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausübe und daraus Einkünfte in der Höhe von rund EUR 500,-- erziele.

2. Mit Bescheid vom 25. April 2013 stellte die BVA, Pensionsservice, fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung zwar am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei, für die Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit sei jedoch auch zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden könne bzw. ausgeübt werde. Laut der vorgelegten Bestätigung und Rücksprache mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin, dem Verein XXXX , sei die Beschwerdeführerin seit 15. Dezember 1989 als Arbeiterin beschäftigt und beziehe für diese Tätigkeit laufend ein Einkommen. Nach dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beziehe sie seit dem 26. Juni 1985 als Arbeiterin ein Einkommen. Derzeit sei sie im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt und übe somit faktisch eine Tätigkeit aus, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde. Im Hinblick auf ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beim Verein XXXX und die dort ausgeübte Tätigkeit sei somit keine Erwerbsunfähigkeit gegeben.2. Mit Bescheid vom 25. April 2013 stellte die BVA, Pensionsservice, fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung zwar am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei, für die Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit sei jedoch auch zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden könne bzw. ausgeübt werde. Laut der vorgelegten Bestätigung und Rücksprache mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin, dem Verein römisch 40 , sei die Beschwerdeführerin seit 15. Dezember 1989 als Arbeiterin beschäftigt und beziehe für diese Tätigkeit laufend ein Einkommen. Nach dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beziehe sie seit dem 26. Juni 1985 als Arbeiterin ein Einkommen. Derzeit sei sie im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt und übe somit faktisch eine Tätigkeit aus, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde. Im Hinblick auf ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beim Verein römisch 40 und die dort ausgeübte Tätigkeit sei somit keine Erwerbsunfähigkeit gegeben.

3. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie deshalb in einer geschützten Werkstätte arbeite, weil sie wegen ihrer Behinderung nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Ihre Versuche am allgemeinen Arbeitsmarkt seien erfolglos gewesen. Die Beschwerdeführerin würde niemand anstellen, weshalb sie in einer geschützten Werkstätte sei. Und auch dort könne sie nur 30 Stunden arbeiten, mehr schaffe sie auch dort nicht. Auch vom Finanzamt erhalte sie (bzw. ihre Mutter) erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin verdiene nur EUR 419,--, wovon sie nicht leben könne.

4. Die Bundesministerin für Finanzen gab mit Bescheid vom 01. Oktober 2013, Zl. XXXX , der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die BVA habe korrekt festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Waisenversorgungsgenusses abzuweisen sei, sie faktisch eine langjährige Tätigkeit ausübe, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde, und somit eindeutig keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.4. Die Bundesministerin für Finanzen gab mit Bescheid vom 01. Oktober 2013, Zl. römisch 40 , der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die BVA habe korrekt festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Waisenversorgungsgenusses abzuweisen sei, sie faktisch eine langjährige Tätigkeit ausübe, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde, und somit eindeutig keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

6. Mit Erkenntnis vom 09.09.2016, Zl. 2013/12/0215-6, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wodurch die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründet wurde.

7. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 31.01.2017 Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, und wurde diesem die Klärung des psychischen und physischen Leistungskalküls der Beschwerdeführerin aufgetragen. Am 24.04.2017 langte das entsprechende neurologisch-psychiatrische Fachgutachten Dris. XXXX hiergerichtlich ein.7. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 31.01.2017 Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, und wurde diesem die Klärung des psychischen und physischen Leistungskalküls der Beschwerdeführerin aufgetragen. Am 24.04.2017 langte das entsprechende neurologisch-psychiatrische Fachgutachten Dris. römisch 40 hiergerichtlich ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte in der Folge unter Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom 02.06.2017 Herrn XXXX Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Arbeitspsychologie und Berufskunde und wurde diesem die Klärung aufgetragen, ob aufgrund des von Dr. XXXX festgestellten Leistungskalküls ein Einsatz der Beschwerdeführerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist, insbesondere, ob es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen gibt, für die die Beschwerdeführerin geeignet ist, die ein Arbeiten ohne Zeitdruck ermöglichen.8. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte in der Folge unter Wahrung des Parteiengehörs mit Beschluss vom 02.06.2017 Herrn römisch 40 Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Arbeitspsychologie und Berufskunde und wurde diesem die Klärung aufgetragen, ob aufgrund des von Dr. römisch 40 festgestellten Leistungskalküls ein Einsatz der Beschwerdeführerin unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist, insbesondere, ob es eine hinreichende Anzahl an Arbeitsplätzen gibt, für die die Beschwerdeführerin geeignet ist, die ein Arbeiten ohne Zeitdruck ermöglichen.

9. Am 06.10.2017 langte das berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten des XXXX Dr. XXXX hiergerichtlich ein. Mit Honorarnote vom 05.10.2017, welche ebenfalls am 06.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, beantragte der Sachverständige Gebühren in der Höhe von insgesamt € 1.521,00 (inkl. USt). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin die besagte Honorarnote zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt, woraufhin sich diese verschwieg.9. Am 06.10.2017 langte das berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten des römisch 40 Dr. römisch 40 hiergerichtlich ein. Mit Honorarnote vom 05.10.2017, welche ebenfalls am 06.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, beantragte der Sachverständige Gebühren in der Höhe von insgesamt € 1.521,00 (inkl. USt). Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin die besagte Honorarnote zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt, woraufhin sich diese verschwieg.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 zu W217 2135943-1/32Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen XXXX Dr. XXXX in beantragter Höhe mit Euro 1521,00 (inkl. USt) festgesetzt.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2017 zu W217 2135943-1/32Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen römisch 40 Dr. römisch 40 in beantragter Höhe mit Euro 1521,00 (inkl. USt) festgesetzt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Barauslagen:

1. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.1. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

2. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).2. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16).

3. Da die Beschwerdeführerin Antragstellerin des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die seinerzeitige Berufung (jetzt Beschwerde) erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.3. Da die Beschwerdeführerin Antragstellerin des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die seinerzeitige Berufung (jetzt Beschwerde) erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführerin der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen aufzuerlegen ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053;Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053;

06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Barauslagen, nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2135943.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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