TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/29 2011/01/0185

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. März 2011, Zl. UVS- 02/V/11/1080/2007-39, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit als damit dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Sachverständigen im Umfang von EUR 2.147,41 auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0499, und vom 24. November 2009, Zl. 2007/21/0017 verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde, "die die Beurteilung des Stoßes im Treppenbereich anlässlich des behördlichen Einschreitens vom 22. August 2003 zum Inhalt hat", als unbegründet ab. Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen im Gesamtumfang von EUR 2.147,41 verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.  Zu römisch eins. 

Die belangte Behörde hatte im nunmehr dritten Rechtsgang zu klären, ob sich der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Stoß als situationsbezogene Abwehrhandlung gegenüber einem (tatsächlichen oder vermeintlichen) Angriff des Beschwerdeführers auf RvI W darstellte.

Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage beweiswürdigend im Rahmen von zwei mündlichen Verhandlungen auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass RvI W den gegenständlichen Stoß (gegen die Brust des Beschwerdeführers) lediglich als Abwehrhandlung gesetzt hat.

Die Einholung des Sachverständigengutachtens vom 26. Mai 2010 zur "Beurteilung der Einsatztaktik" war nach Maßgabe des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 24. November 2009 nicht erforderlich.

Die Kosten eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises dürfen der Partei gemäß § 76 Abs. 1 AVG ebenso wenig auferlegt werden, wie jene für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2005/06/0370, mwN).Die Kosten eines nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises dürfen der Partei gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG ebenso wenig auferlegt werden, wie jene für eine im Widerspruch zu Paragraph 52, AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2005/06/0370, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher im erwähnten Umfang daher infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Zu II:

Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da die Paragraphen 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.

Wien, am 29. Jänner 2014

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011010185.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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