TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/24 2004/01/0499

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
SPG 1991 §38a Abs1;
SPG 1991 §38a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG, 1040 Wien, Favoritenstraße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. September 2004, Zl. UVS- 02/43/7526/2003/48, betreffend Wegweisung und Betretungsverbot nach § 38a SPG sowie daran anschließende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die ihm zugrundeliegende Beschwerde unter dem Titel "Exzess bei der Festnahme und Anhaltung" als unbegründet abweist (und damit auch hinsichtlich der Kostenentscheidung), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Nacht vom 21. auf dem 22. August 2003 kam es in der Wohnung des Beschwerdeführers zu einer familiären Auseinandersetzung. Nachdem die eintreffenden Beamten der Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer weggewiesen und mit einem Betretungsverbot (§ 38a SPG) belegt hatten, endete die Amtshandlung schließlich mit der Festnahme des Beschwerdeführers. Dieser erhob in der Folge gegen Wegweisung und Betretungsverbot einerseits sowie gegen einen ihm nach Verlassen seiner Wohnung versetzten Stoß andererseits Beschwerde an die belangte Behörde, in der er beantragte, diese beiden Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.

Die belangte Behörde erkannte über die Beschwerde - unter Kostenzuspruch an den Bund - wie folgt:

"Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde, sofern darin die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde, soweit darin Exzess bei der Festnahme und Anhaltung behauptet wird, als unbegründet abgewiesen."

Sachverhaltsmäßig legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde, dass insgesamt vier Polizisten zum Wohnhaus des Beschwerdeführers beordert worden seien, weil eine Frau um Hilfe gerufen habe. Diese Hilferufe seien ua. von zwei vor Ort befindlichen Kriminalbeamten wahrgenommen und schließlich der Wohnung des Beschwerdeführers zugeordnet worden, in der die Beamten dann den Beschwerdeführer sowie dessen Gattin und Tochter angetroffen hätten. In der Wohnung habe eruiert werden können, dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin und seine - 1985 geborene - Tochter geschlagen habe, wobei diese beiden Personen auch verletzt worden seien. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer sowohl gegenüber Ehegattin und Tochter als auch gegenüber den eingetroffenen Beamten aggressiv und ungehalten verhalten, weswegen er gemäß § 38a SPG weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot verhängt worden sei. Da der Beschwerdeführer weiterhin ungehalten, aggressiv und unkooperativ agiert habe, sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, seinen Rechtsvertreter Dr. G zu verständigen. Dieser sei kurz darauf erschienen und habe den Beschwerdeführer zu überzeugen vermocht, der Wegweisung Folge zu leisten. Unmittelbar nach Verlassen der Wohnung sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, in diese zurückzukehren, um sein Ausweisetui zu holen. In der Wohnung habe sich zu diesem Zeitpunkt - abgesehen von Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers - nur mehr ein Beamter befunden, ein weiterer Beamter (RvI W.) habe am Stiegenabgang gewartet; die beiden verbleibenden Beamten und Dr. G wären bereits den Stiegenabgang hinabgegangen. Beim neuerlichen Verlassen der Wohnung habe der Beschwerdeführer gegenüber RvI W. zum wiederholten Male erklärt, dass die Beamten kein Recht hätten, ihn (Beschwerdeführer) aus seiner Wohnung zu werfen. RvI W. habe den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, an der Amtshandlung mitzuwirken und das Haus zu verlassen. In weiterer Folge, bereits auf dem Stiegenabgang, habe der Beschwerdeführer RvI W. einen Tritt gegen das Bein versetzt und sei dann den Stiegenabgang, offensichtlich in Fluchtabsicht, weiter hinuntergelaufen. Kurz nach dem Halbstock sei er von RvI W. eingeholt und an den Schultern zurückgehalten worden. "Dabei" habe der Beschwerdeführer mit dem Körper eine Drehung vollzogen, die RvI W. derart gedeutet habe, dass ihm der Beschwerdeführer einen neuerlichen Tritt versetzen wolle. Er habe daher seinerseits dem Beschwerdeführer einen Stoß versetzt, woraufhin der Beschwerdeführer gestolpert, die Stiegen hinuntergestürzt und im Bereich des Mezzanin zu Fall gekommen sei. Dadurch sei die im Mezzanin befindliche Glastüre zu Bruch gegangen. RvI W. habe den Beschwerdeführer in der Folge neuerlich ergriffen, woraufhin der Beschwerdeführer dem Beamten mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. RvI W. sei dadurch aus dem Gleichgewicht geraten, weshalb der Beschwerdeführer habe flüchten können. Beim Hauseingang sei er von einem der anderen Beamten eingeholt und gemäß § 177 StPO iVm § 175 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen worden. Da der Beschwerdeführer im Zuge der gesamten Amtshandlung aggressives und unkooperatives Verhalten an den Tag gelegt und darüber hinaus gegen RvI W. "Widerstand" geleistet habe, seien ihm schließlich Handfesseln angelegt worden. Dabei habe seitens der Beamten teilweise erhebliche Körperkraft angewendet werden müssen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Schilderungen der vier als Zeugen einvernommenen Sicherheitswachebeamten "im Großen und Ganzen" schlüssig und nachvollziehbar erschienen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei insgesamt als äußerst aggressiv und unkooperativ geschildert worden, aus den vorliegenden Beweismitteln gehe klar hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin und seine Tochter beim Eintreffen der Sicherheitswachebeamten verletzt aufgefunden und dass in der Wohnung Spuren von Gewaltanwendung (Glassplitter am Boden) wahrnehmbar gewesen seien. Aus dem Akt (Anzeige vom 22. August 2003) gehe auch hervor, dass Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Vorfall angaben, durch den Beschwerdeführer geschlagen und im Zuge dessen verletzt worden zu sein. Die unmittelbar im Zuge der Amtshandlung getätigten Angaben seien von höherem Wahrheitsgehalt als jene, welche Tage danach getätigt würden, sodass "auch die Intervention der Ehegattin und der Tochter zu einem späteren Zeitpunkt" - diese hatten in der Verhandlung vor der belangten Behörde Tätlichkeiten des Beschwerdeführers bzw. Angaben darüber gegenüber den einschreitenden Polizisten in Abrede gestellt - als nicht relevant anzusehen gewesen seien. Dass der Beschwerdeführer von RvI W. gestoßen und deswegen in der Folge zu Fall gekommen sei, habe der betreffende Beamte selbst angegeben. Er habe jedoch auch eindeutig darzulegen vermocht, dass sich der Beschwerdeführer beim zweiten Verlassen der Wohnung neuerlich nicht kooperativ zeigte "und einen neuerlichen Widerstand gegen die Wegweisung andeutete". Auch wenn dem gesamten Ermittlungsverfahren entnommen werden könne, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und RvI W. äußerst gespannt gewesen sei, so könne daraus nicht geschlossen werden, dass seitens des Beamten RvI W. ein rechtswidriges Verhalten gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe RvI W. offensichtlich als den federführenden Beamten betrachtet und ihn für die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Wegweisung bzw. für das ungerechtfertigte Betretungsverbot verantwortlich gemacht. Daher erscheine es schlüssig, dass der Beschwerdeführer, als es am Stiegenabgang neuerlich über die Frage der Rechtmäßigkeit der Wegweisung zu Diskussionen gekommen sei, die Nerven verloren und gegen RvI W. getreten habe. Zur Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei insgesamt festzuhalten, dass dieser, Aussagen eines Beamten zufolge, seine Tochter als "Ratte" bezeichnet habe. Eine gewisse Neigung zu Aggressionsverhalten und ein Indiz für das Vorliegen aggressionsgestützter Handlungen sei auch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich" auch einem Beamten - ein Beamter hatte vor der belangten Behörde folgende Äußerung des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung in seiner Wohnung angegeben: "Wenn du dich blöd spielst, dann knall ich dir auch eine, da kannst du noch so groß und stark sein, das hilft dir überhaupt nichts" - Schläge angedroht habe. Andererseits sei es unschlüssig, aus welchem Grund der Beschwerdeführer durch den Beamten RvI W. insofern belästigt und bedroht worden sein solle, als dieser - wie vom Beschwerdeführer behauptet - gemeint habe, er (Beschwerdeführer) möge sich mit ihm (RvI W.) einmal privat treffen; eine derartige Äußerung habe keine der im Raum anwesenden Personen gehört.

Diskrepanz bestehe in den einzelnen unterschiedlichen Aussagen zur Position des Dr. G während des Raufhandels zwischen der Polizei und dem Beschwerdeführer. Auch hier sei die von RvI W. getätigte Aussage, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich knapp unterhalb jener Position befunden, von der aus er dem Beschwerdeführer einen geringfügigen Ruck versetzte, die am meisten schlüssige und nachvollziehbare. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt wohl entscheidend anders dargestellt, jedoch sei er "aus eigenem Interesse gehalten" gewesen, Schutzbehauptungen aufzustellen, um seiner diesbezüglichen Verantwortung zu entgehen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde (auf das Wesentliche zusammengefasst), dass die einschreitenden Beamten angesichts des sich ihnen bietenden Eindrucks - vorangegangene körperliche Auseinandersetzung, psychischer Ausnahmezustand des Beschwerdeführers sowie verstörte und verunsicherte Tochter bzw. Mutter - im Hinblick auf die ursprünglich aus der Wohnung wahrzunehmenden Hilferufe zu Recht die bekämpfte Wegweisung und das verhängte Betretungsverbot ausgesprochen hätten. Was das weiter vor der belangten Behörde bekämpfte "Zu-Fall-Bringen" des Beschwerdeführers anlange, so sei dies im Zusammenhang mit seiner - rechtmäßigen - Festnahme erfolgt, "da der Beschwerdeführer durch den Tritt gegen den Sicherheitswachebeamten bereits den Straftatbestand verwirklichte und der Sicherheitswachebeamte in weiterer Folge durch den Stoß gegen den Beschwerdeführer (im Zuge dessen er die restlichen Stiegen hinunterstürzte) diesen an der Weiterführung des strafbaren Verhaltens hinderte und in weiterer Folge dessen Festnahme erwirkte." Die Beschwerde sei daher insgesamt - es hätten schließlich auch die Voraussetzungen für das Anlegen der Handfesseln vorgelegen - als unbegründet abzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde (siehe eingangs) einerseits seine Wegweisung und das über ihn verhängte Betretungsverbot und andererseits den ihm nach Verlassen seiner Wohnung unstrittig versetzten Stoß in Beschwerde gezogen. Das wurde spätestens mit einer vor der belangten Behörde erstatteten Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 klargestellt. Die belangte Behörde hatte daher (nur) über die Rechtmäßigkeit dieser beiden Akte bzw. Verhaltensweisen abzusprechen.

Der oben zitierte Spruch des bekämpften Bescheides bringt für sich betrachtet nicht klar zum Ausdruck, worüber die belangte Behörde entscheiden wollte. Ausgehend von der Begründung des bekämpften Bescheides und vor dem Hintergrund des dargestellten Umfangs der vom Beschwerdeführer erhobenen Administrativbeschwerde lässt sich der Spruch des Bescheides jedoch gerade noch so deuten, dass mit seinem ersten Absatz Wegweisung und Betretungsverbot und mit seinem zweiten Absatz der inkriminierte Stoß des Polizeibeamten behandelt werden sollten.

2. Was Wegweisung und Betretungsverbot anlangt, so stellte die belangte Behörde - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers und entgegen den Angaben seiner Ehegattin und seiner Tochter in der durchgeführten mündlichen Verhandlung - fest, die einschreitenden Polizisten hätten ermittelt, dass Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers von diesem geschlagen und im Zuge dessen auch verletzt worden seien. Dabei folgte sie den Angaben der vernommenen Polizisten (der ebenfalls einvernommene RA Dr. G, der erst nach einem Anruf des Beschwerdeführers in die Wohnung kam, konnte zu diesem Thema keine Angaben machen), wobei freilich anzumerken ist, dass von einer Verletzung der Tochter auch nach den Angaben der Polizisten nie die Rede war. Abgesehen davon ist eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung in dem fraglichen Punkt jedoch nicht zu erkennen. Das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde allein vorgebrachte Argument, die einschreitenden Beamten wären, hätten sie von einer Verletzung gehört bzw. eine solche wahrnehmen können, verpflichtet gewesen, eine Anzeige aufzunehmen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, lässt unberücksichtigt, dass für diese Unterlassung auch andere Umstände (etwa die aufgeheizte Situation vor Ort oder die nachfolgende Eskalation) verantwortlich gewesen sein können.

Abgesehen von der Feststellung betreffend eine Verletzung der Tochter des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten im Punkt Wegweisung/Betretungsverbot von den behördlichen Sachverhaltsannahmen auszugehen. Auf deren Grundlage begegnet die im bekämpften Bescheid vertretene Ansicht, Wegweisung und Betretungsverbot hätten in § 38a Abs. 1 und Abs. 2 SPG Deckung gefunden, keinen Bedenken, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt ein Erfolg versagt bleiben muss.

3. Jedenfalls im Ergebnis zu Recht rügt die Beschwerde indes die behördlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem von RvI W. geführten Stoß gegen den Beschwerdeführer. Auch insoweit folgt die belangte Behörde den Angaben der an Ort und Stelle anwesenden Polizeibeamten, verschweigt jedoch schon, dass der Geschehensablauf im Detail von diesen Beamten durchaus unterschiedlich geschildert wurde. Beispielsweise gab RvI W. an, RA Dr. G habe sich "in unmittelbarer Nähe befunden, wo der Stoß erfolgt ist", während ein anderer Beamter deponierte, "der Anwalt hatte meiner Erinnerung nach bereits das Haus verlassen" bzw. "konnte den Vorfall nicht sehen." Vor allem aber bleibt der bekämpfte Bescheid jede Erklärung dafür schuldig, warum der Aussage des Dr. G nicht zu folgen gewesen sei, der (insoweit in Übereinstimmung mit der Darstellung des RvI W.) gemäß seinen Angaben unmittelbar zugegen war und der die Version des RvI W., der Stoß gegen den Beschwerdeführer sei wegen einer als "Angriffsvorbereitung" zu deutenden Verhaltensweise des Beschwerdeführers gesetzt worden, deutlich in Abrede stellte. Mit dieser Aussage hätte sich die belangte Behörde jedenfalls beschäftigen müssen, und zwar unabhängig davon, dass der - diesbezüglich wiederum in Übereinstimmung mit Dr. G - von RvI W. in der Verhandlung geschilderte Hinweis gegenüber Dr. G auf einen vorangegangenen Tritt des Beschwerdeführers, der einen Fußabdruck auf seiner Hose hinterlassen habe (dieser Hinweis sei gegenüber Dr. G unmittelbar vor dem Stoß abgegeben worden), mit dem sonst von RvI W. dargestellten Geschehensablauf ("Ich lief ihm über die Stiegen hinunter nach und bekam ihn einige Stufen vor dem Mezzanin an der Schulter zu fassen, worauf er sich umdrehte, die Fäuste ballte, er war offensichtlich sehr wütend, und in eine Kampfstellung ging, so wie bereits oben auf dem Gang. ... Als er nun sich vor dem Mezzanin in der beschriebenen Weise umgedreht hatte, habe ich ihn, da ich unmittelbar einen Angriff befürchtete, von mir weggetaucht, worauf er die paar Stufen hinunterstürzte und unten im Mezzanin auf allen Vieren aufkam.") in Widerspruch zu stehen scheint.

In punkto "Stoß gegen den Beschwerdeführer" ist der bekämpfte Bescheid somit mit einem Verfahrensfehler behaftet. Insoweit - und damit auch hinsichtlich des Kostenzuspruches an den Bund - war er daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, während die Beschwerde im Übrigen (Wegweisung/Betretungsverbot) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Zuspruch war allerdings auf die geltend gemachten Kosten zu beschränken.

Wien, am 24. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010499.X00

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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