TE Vwgh Erkenntnis 2016/9/9 2013/12/0215

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Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

AVG §52;
PG 1965 §17 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. PG 1965 § 17 heute
  2. PG 1965 § 17 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2021
  4. PG 1965 § 17 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. PG 1965 § 17 gültig von 25.07.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2020
  6. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2016 bis 27.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. PG 1965 § 17 gültig von 18.06.2015 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  8. PG 1965 § 17 gültig von 01.03.2015 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  9. PG 1965 § 17 gültig von 01.06.2012 bis 28.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2012
  10. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  11. PG 1965 § 17 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2008 bis 29.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  13. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2007 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  15. PG 1965 § 17 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  16. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PG 1965 § 17 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  19. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  22. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  23. PG 1965 § 17 gültig von 01.04.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  24. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.2001 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  26. PG 1965 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  27. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1993 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  28. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  29. PG 1965 § 17 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  30. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  31. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 737/1988
  32. PG 1965 § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  33. PG 1965 § 17 gültig von 01.03.1985 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  34. PG 1965 § 17 gültig von 01.01.1979 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrat Dr. Zens sowie Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der S H in P, vertreten durch Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Marienstraße 13/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 1. Oktober 2013, Zl. BMF-111301/0137-II/5/2013, betreffend Waisenversorgungsgenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Am 7. März 2013 verstarb A.H., der Vater der Beschwerdeführerin, der in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stand. Mit am 4. April 2013 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) eingelangtem Antrag vom 20. März 2013 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Waisenpension. In diesem Zusammenhang gab sie an, dass sie seit 15. Dezember 1989 eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausübe und daraus Einkünfte in der Höhe von rund EUR 500,-- erziele. Weiters legte sie verschiedene Dokumente, wie etwa ihren Behindertenpass vom 4. Juli 2002, in welchem der "Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit" mit 70% angegeben wird, und umfangreiche medizinische Unterlagen vor.

2 Mit Bescheid vom 25. April 2013 stellte die BVA fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am 7. März 2013 verstorbenen Vater, Amtsdirektor i.R. A.H., gemäß § 17 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei. Für die Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit sei aber auch zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden könne bzw. ausgeübt werde. Laut der vorgelegten Bestätigung und Rücksprache mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin, dem Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, sei die Beschwerdeführerin seit 15. Dezember 1989 als Arbeiterin beschäftigt und beziehe für diese Tätigkeit laufend ein Einkommen. Nach dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beziehe sie seit dem 26. Juni 1985 als Arbeiterin ein Einkommen. Derzeit sei sie im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt und übe somit faktisch eine Tätigkeit aus, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde. Im Hinblick auf ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung und die dort ausgeübte Tätigkeit sei somit keine Erwerbsunfähigkeit gegeben. Da die Voraussetzungen für einen Waisenversorgungsanspruch nach § 17 Abs. 3 PG 1965 nicht vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2 Mit Bescheid vom 25. April 2013 stellte die BVA fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem am 7. März 2013 verstorbenen Vater, Amtsdirektor i.R. A.H., gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei. Für die Beurteilung der Frage der Erwerbsfähigkeit sei aber auch zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden könne bzw. ausgeübt werde. Laut der vorgelegten Bestätigung und Rücksprache mit dem Dienstgeber der Beschwerdeführerin, dem Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, sei die Beschwerdeführerin seit 15. Dezember 1989 als Arbeiterin beschäftigt und beziehe für diese Tätigkeit laufend ein Einkommen. Nach dem eingeholten Versicherungsdatenauszug beziehe sie seit dem 26. Juni 1985 als Arbeiterin ein Einkommen. Derzeit sei sie im Ausmaß von 30 Wochenstunden beschäftigt und übe somit faktisch eine Tätigkeit aus, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde. Im Hinblick auf ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beim Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung und die dort ausgeübte Tätigkeit sei somit keine Erwerbsunfähigkeit gegeben. Da die Voraussetzungen für einen Waisenversorgungsanspruch nach Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 nicht vorlägen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3 In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie deshalb in einer geschützten Werkstätte arbeite, weil sie wegen ihrer Behinderung nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt habe arbeiten können. Ihre Versuche am allgemeinen Arbeitsmarkt seien erfolglos gewesen. In die geschützte Werkstätte komme nur, wer behindert sei und nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könne. Sie müssten schon arbeiten, schafften aber nie so viel, wie man "in einer ‚normalen Firma' (= allgemeiner Arbeitsmarkt)" schaffen müsse. Die Beschwerdeführerin würde niemand anstellen, weshalb sie in einer geschützten Werkstätte sei. Und auch dort könne sie nur mehr 30 Stunden arbeiten, mehr schaffe sie auch nicht in der geschützten Werkstatt. Auch vom Finanzamt erhalte sie (bzw. ihre Mutter) erhöhte Familienbeihilfe. Die Beschwerdeführerin verdiene nur EUR 419,--, wovon sie nicht leben könne.

4 Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung hielt sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften zunächst fest, dass seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Auf Grund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei die Beschwerdeführerin am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Für die Beurteilung der Frage der Erwerbsunfähigkeit sei aber auch zu prüfen, ob eine Tätigkeit ausgeübt werden könne bzw. tatsächlich ausgeübt werde. Wie dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug zu entnehmen sei, übe die Beschwerdeführerin seit 26. Juni 1985 bis heute verschiedene Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin aus. Laut ihren eigenen Angaben und auch nach Rücksprache mit ihrem Betreuer im Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung übe sie derzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 507,99 aus. Bei diesem Bezug handle es sich eindeutig um ein Einkommen und nicht um ein sogenanntes Taschengeld. Das Einkommen der Beschwerdeführerin werde vom Land Oberösterreich auf Basis des Chancengleichheitsgesetzes bezahlt. Die Beschwerdeführerin könne die von ihr ausgeübten Hilfstätigkeiten in der Verpackung nach Anweisung selbständig ausführen und werde als nur 50% vermittelbar am allgemeinen Arbeitsmarkt betrachtet. Erhöhte Familienbeihilfe gebühre ihr derzeit als Behinderte bis März 2014. Die BVA habe daher korrekt festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung eines Waisenversorgungsgenusses abzuweisen sei, sie faktisch eine langjährige Tätigkeit ausübe, die am allgemeinen Arbeitsmarkt honoriert werde, und somit eindeutig keine Erwerbsunfähigkeit vorliege.

5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

6 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu. 7 Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (auf welche auch nicht Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG anzuwenden ist) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

8 § 17 PG 1965, BGBl. Nr. 340, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 76/2012, lautet auszugsweise: 8 Paragraph 17, PG 1965, BGBl. Nr. 340, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, lautet auszugsweise:

"UNTERABSCHNITT B

VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

§ 17. ... Paragraph 17, ...

  1. (3)Absatz 3,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
  2. (4)Absatz 4,Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das KindDer Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind

a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

..."

9 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe zwar einerseits festgestellt, dass sie am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei. Andererseits sei sie jedoch deshalb nicht vom Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen, weil die Beschwerdeführerin in einer geschützten Werkstätte ein Einkommen erziele. Durch diese Tätigkeit werde die Beschwerdeführerin aber nicht erwerbsfähig.

10 Schon mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2003, 2001/12/0236, und vom 7. September 2004, 2004/12/0056, jeweils mwN). 11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2003, 2001/12/0236, und vom 7. September 2004, 2004/12/0056, jeweils mwN).

12 Vor diesem Hintergrund bedarf die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Anspruchswerbers und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-)Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt (vgl. auch das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, mwN). 12 Vor diesem Hintergrund bedarf die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Anspruchswerbers und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-)Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt vergleiche , auch das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, mwN).

13 Die belangte Behörde stellte auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen - ohne Einholung eines medizinischen Gutachtes und entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - fest, dass die Beschwerdeführerin am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar ist. Dennoch ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil diese tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausübe. Damit hat sie entgegen der oben dargestellten hg. Judikatur den Begriff der Erwerbsfähigkeit mit jenem der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt, weshalb sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist. Zudem handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht um eine Beschäftigung, die Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, zumal die Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt - wie die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt - gemäß § 7 Z 13 Oö. Chancengleichheitsgesetz Menschen mit Beeinträchtigungen vorbehalten ist. 13 Die belangte Behörde stellte auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen - ohne Einholung eines medizinischen Gutachtes und entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens - fest, dass die Beschwerdeführerin am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar ist. Dennoch ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil diese tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausübe. Damit hat sie entgegen der oben dargestellten hg. Judikatur den Begriff der Erwerbsfähigkeit mit jenem der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt, weshalb sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist. Zudem handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht um eine Beschäftigung, die Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist, zumal die Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt - wie die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt - gemäß Paragraph 7, Ziffer 13, Oö. Chancengleichheitsgesetz Menschen mit Beeinträchtigungen vorbehalten ist.

14 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 14 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

15 Für das fortzusetzende Verfahren wird im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Klarstellung bemerkt, dass Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens die Feststellung der Gebührlichkeit des Waisenversorgungsgenusses gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 ist, während die Frage eines allenfalls nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 eingetretenen Ruhens eines solchen Anspruches gesondert zu prüfen wäre (vgl. zur Auslegung des Begriffs des "angemessenen Lebensunterhaltes" etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, 2012/12/0092, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2016 15 Für das fortzusetzende Verfahren wird im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Klarstellung bemerkt, dass Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens die Feststellung der Gebührlichkeit des Waisenversorgungsgenusses gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 ist, während die Frage eines allenfalls nach Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, PG 1965 eingetretenen Ruhens eines solchen Anspruches gesondert zu prüfen wäre vergleiche , zur Auslegung des Begriffs des "angemessenen Lebensunterhaltes" etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, 2012/12/0092, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. September 2016

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013120215.X00

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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