TE Bvwg Beschluss 2018/5/4 W248 2017269-2

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W248 2017269-2/340E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER über den Antrag von 1. der Bürgerinitiative gegen die Westring Transitautobahn A 26 mitten durch Linz, 2. XXXX, 3. XXXX, 4. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. NEUBAUER über den Antrag von 1. der Bürgerinitiative gegen die Westring Transitautobahn A 26 mitten durch Linz, 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 ,

5. XXXX, 6. XXXX und 7. XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:5. römisch 40 , 6. römisch 40 und 7. römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2017, W143 2017269-2/297E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

"Gemäß § 30 Abs 2 VwGG kann einer Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann einer Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

a.) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Revisionswerber keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden könnte, als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte bzw. die er im Falle einer allfälligen Aufhebung besitzen würde (vgl. VwGH 14.05.2009, 2008/22/0622 RS 1 u.a.). Die Revisionswerberinnen und Revisionswerber weisen darauf hin, dass ihre Beschwerden, gestützt auf die durch das Wasserrechtsgesetz gestützten Interessen bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung hatten.a.) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Revisionswerber keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden könnte, als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte bzw. die er im Falle einer allfälligen Aufhebung besitzen würde vergleiche VwGH 14.05.2009, 2008/22/0622 RS 1 u.a.). Die Revisionswerberinnen und Revisionswerber weisen darauf hin, dass ihre Beschwerden, gestützt auf die durch das Wasserrechtsgesetz gestützten Interessen bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung hatten.

b.) Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im gegenständlichen Fall die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung zu beachten. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes geprüft (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053 u.a.).b.) Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im gegenständlichen Fall die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung zu beachten. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes geprüft vergleiche VwGH 20.12.2007, 2004/21/0319; VwGH 25.4.2006, 2004/21/0164, 2005/21/0053 u.a.).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt, dass die staatlichen Gerichte beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen, um bleibenden Schaden durch rechtswidrige Rechtsakte abzuwehren. Diese Verpflichtung gilt dann, wenn Zweifel an der Gemeinschaftskonformität einer entscheidungserheblichen staatlichen Vorschrift bestehen (vgl. EUGH Rs. C-213-89). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs würde nämlich die "volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts auch dann abgeschwächt, wenn ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht durch eine Vorschrift des nationalen Rechts daran gehindert werden könnte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Entscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen" (vgl. Schäffer in Rill/Schäffer, Art. 140, Rz 102).Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt, dass die staatlichen Gerichte beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen, um bleibenden Schaden durch rechtswidrige Rechtsakte abzuwehren. Diese Verpflichtung gilt dann, wenn Zweifel an der Gemeinschaftskonformität einer entscheidungserheblichen staatlichen Vorschrift bestehen vergleiche EUGH Rs. C-213-89). Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs würde nämlich die "volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts auch dann abgeschwächt, wenn ein mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht durch eine Vorschrift des nationalen Rechts daran gehindert werden könnte, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Entscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen" vergleiche Schäffer in Rill/Schäffer, Artikel 140,, Rz 102).

Wie oben ausführlich dargestellt, sind die Revisionswerberinnen und Revisionswerber in ihren Rechten wegen Anwendung eines europarechtswidrigen Gesetzes dadurch verletzt, dass das Bundesstraßengesetz 1971, Verzeichnis 1, Bundesstraße A - entgegen der europarechtlichen Vorgaben ohne Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung - eine wesentliche Netzveränderung (Wegfall des Nordteils des Westrings und damit der "Ringfunktion") vorgesehen hat. Aus Sicht der Revisionswerberinnen und Revisionswerber bedarf es daher - analog zu dem europarechtlich gebotenen vorläufigen Rechtsschutz -zumindest der Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

c.) Keine zwingenden öffentlichen Interessen, keine Nachteile dritter Personen:

Den Revisionswerberinnen und Revisionswerbern ist bewusst, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur als zwingendes öffentlichen Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, die Vermeidung von Verkehrssicherheitsproblemen (vgl. VwGH 12.11.2009, AW 2009/11/0048, RS 1, VfGH vom 14.07.1999, B56/99 oder VfGH vom 03.01.2007, B2158/06) erkannt hat. Die Revisionswerberinnen und Revisionswerber weisen jedoch darauf hin, dass zwingende öffentliche Interessen im Sinne der Judikatur nicht nur bloße Befürchtungen sind, sondern konkrete Hinweise erfordern, dass solche Interessen einem Aufschub des Erkenntnisses entgegenstehen.Den Revisionswerberinnen und Revisionswerbern ist bewusst, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur als zwingendes öffentlichen Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, die Vermeidung von Verkehrssicherheitsproblemen vergleiche VwGH 12.11.2009, AW 2009/11/0048, RS 1, VfGH vom 14.07.1999, B56/99 oder VfGH vom 03.01.2007, B2158/06) erkannt hat. Die Revisionswerberinnen und Revisionswerber weisen jedoch darauf hin, dass zwingende öffentliche Interessen im Sinne der Judikatur nicht nur bloße Befürchtungen sind, sondern konkrete Hinweise erfordern, dass solche Interessen einem Aufschub des Erkenntnisses entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher

  • -Strichaufzählung
    anhand der konkreten Verkehrssituation und der konkreten Bauvorhaben in Linz zu prüfen, ob

  • -Strichaufzählung
    es eines sofortigen Vollzugs des gegenständlichen Erkenntnisses bedarf, um ein öffentliches Interesse zu wahren.

Die Revisionswerberinnen und Revisionswerber bringen dazu vor, dass allgemein bekannt ist, dass aktuell

  • -Strichaufzählung
    zwei Brückenbauten im Bereich von Linz geplant sind und zwar

  • -Strichaufzählung
    die Errichtung zweier Bypassbrücken zur A7 Mühlviertler Autobahn und

  • -Strichaufzählung
    die Errichtung einer Brücke am Standort der zwischenzeitlich abgetragenen früheren Eisenbahnbrücke.

Für diese Bauvorhaben laufen bereits die Vorarbeiten. Da aus Gründen der allgemeinen Verkehrssituation eine weitere Großbaustelle im Bereich Linz - vor Abschluss der beiden oben genannten Bauvorhaben - verkehrstechnisch undenkbar ist, ist davon auszugehen, dass es kein öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des Projekts A 26 Linzer Autobahn gibt.

Beweis: beigelegtes Konvolut von Presseberichten

d.) Unverhältnismäßiger Nachteil:

Der Beginn der projektgegenständlichen Tunnelbauarbeiten bewirkt im Bereich der Revisionswerberinnen und Revisionswerber unausweichlich einen Eingriff in den Grundwasserkörper. Der Gutachter für Geologie und Hydrogeologie hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Beeinträchtigungen der Brunnen der Revisionswerberinnen und Revisionswerber möglich sind. Dies betrifft insbesondere auch Grund und Boden des 7. Revisionswerbers. Gestützt auf die fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Technische Geologie Dr. XXXX hat der 7. Revisionswerber geltend gemacht, dass sein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb dadurch schweren Schaden nehmen wird, dass sich die Grundwasserverhältnisse verändern werden.Der Beginn der projektgegenständlichen Tunnelbauarbeiten bewirkt im Bereich der Revisionswerberinnen und Revisionswerber unausweichlich einen Eingriff in den Grundwasserkörper. Der Gutachter für Geologie und Hydrogeologie hat im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Beeinträchtigungen der Brunnen der Revisionswerberinnen und Revisionswerber möglich sind. Dies betrifft insbesondere auch Grund und Boden des 7. Revisionswerbers. Gestützt auf die fachliche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Technische Geologie Dr. römisch 40 hat der 7. Revisionswerber geltend gemacht, dass sein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb dadurch schweren Schaden nehmen wird, dass sich die Grundwasserverhältnisse verändern werden.

Gestützt auf den von der Wasserrahmenrichtlinie gewährten Schutz der verfügbaren Grundwasserressource und dem damit im Zusammenhang stehenden Verschlechterungsverbot weisen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer darauf hin, dass ihnen nach dem sofortigen Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses mit dem Beginn der Tunnelarbeiten unverhältnismäßige Nachteile drohen, die auch nach Fertigstellung des Bauwerks nicht mehr umkehrbar sind. Sie verweisen dazu nochmals auf die oben zitierten Gutachten - sowohl des Sachverständigen, als auch des Privatsachverständigen.

Weiters weisen sie darauf hin, dass durch eine dauernde Absenkung des Grundwasserspiegels nicht nur die Brunnen trocken fallen würden und sich die Bodenqualität verschlechtern würde, sondern auch die Standsicherheit der Gebäude der Revisionswerberinnen und Revisionswerber gefährdet ist. Da somit die gebotene Interessensabwägung zu Gunsten der Revisionswerberinnen und Revisionswerber ausgeht, ist dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben.

Darüber hinaus ist hinsichtlich der Situation des 7. Revisionswerbers auszuführen, dass seinem Begehren nach einer wannenförmigen Abdichtung des vom Baufeld umfassten Bereiches sowie der Zufahrtsstraße mit einer Ableitung der Oberflächenwässer (Druckleitungen) nicht entsprochen wurde. Die mangelnde Vorsorge gegenüber Kontaminationen durch die Großbaustelle kann nur durch unverhältnismäßig großen Aufwand sowie unter Zurückbleiben nachhaltiger Schäden beseitigt werden. Auch aus diesem Grund ist dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben."

2. Mit Verfügung vom 17.04.2018 wurde den mitbeteiligten Parteien die Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von einer Woche zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.

3. Binnen offener Frist wurden von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die Rechtsanwälte Haslinger/Nagele & Partner, vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz sowie vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Stellungnahmen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2018 äußerte sich der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz und brachte vor, dass "Wie die Revisionswerber völlig zutreffend selbst erkannt haben, steht nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Vermeidung von Verkehrssicherheitsproblemen als zwingendes öffentliches Interesse der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegen. Bereits die im Einreichprojekt zur A 26 dargelegten und vom Bundesverwaltungsgericht im nunmehr erneut angefochtenen Erkenntnis letztlich bestätigten Ausführungen zur Verkehrsproblematik der Landeshauptstadt Linz untermauern in Bezugnahme auf die dort enthaltenen Verkehrsgutachten die geradezu zwingende Notwendigkeit der Entlastung vor allem des Linzer Verkehrs in der Innenstadt und über die Nibelungenbrücke durch das mit gegenständlichen Revisionen angefochtene Projekt. Folge der solchermaßen verschärften Verkehrssituation wären gerade in diesen Bereichen massive Verkehrsbehinderungen mit umfangreichsten Stauungen und den damit verbundenen verkehrssicherheitstechnischen Problemen sowie persönlichen und insbesondere auch ökonomischen Nachteilen für die Bevölkerung und Wirtschaft der Stadt Linz. Mit dem Projekt der A 26 können hingegen insbesondere jene Pendlerströme aus dem westlichen Mühlviertel, die sonst zwangsläufig als Donauquerung vor allem die Nibelungenbrücke in Anspruch nehmen müssen und damit wesentlich zur ohnedies Verkehrs- und umweltbelasteten Situation beitragen, mit dem damit verbundenen Entlastungseffekt am eigentlichen Stadtzentrum vorbeigeleitet werden. Auf Grund dieser räumlichen Situierung und den damit verbundenen Lenkungseffekten bleiben die Wirkungen der A 26 auf die übergeordneten bzw. internationalen donauquerenden Verkehrsbeziehungen (insbesondere A 7 Voest-Brücke als Bindeglied zwischen der Westautobahn A 1 und dem nördlichen Mühlviertel bzw. weiter nach Tschechien) gering. Dies ergibt sich auch au; den im UVP-Verfahren ermittelten Verkehrszahlen (Fachbeitrag Verkehr 1.4.1), in Gegenüberstellung von Planfall P112 2030 (A 26 Linzer Autobahn im Endausbau) zum Nullplanfall P 110 2030 (ohne A 26 Linzer Autobahn). An der A7 Mühlkreis Autobahn verkehren demnach werktags im Planfall P112 2030 rund 104.600 Kfz/24h auf der Voest-Brücke, auf der Nibelungenbrücke rund 38.800 Kfz/24h. Planfall P 112 2030 und damit die Errichtung der A 26 reduziert auf der A 7 Mühlkreis-Autobahn am Querschnitt Voest-Brücke die Verkehrsbelastung um ca. -5 %, auf der Eisenbahnbrücke um ca. -7 %. Hingegen wäre auf der Nibelungenbrücke ein deutlicher Rückgang um ca. -38% (-23.400 Kfz/24h) feststellbar zu erwarten. Mit diesen verkehrlichen Wirkungen gehen, wie in der erstinstanzlichen Entscheidung des BMVIT bzw. im Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2017 mehrfach dokumentiert, maßgebliche Entlastungen hochbelasteter innerstädtischer Bereiche hinsichtlich Lärm und Luftschadstoffen einher. Damit wird deutlich, dass sowohl die Errichtung einer neuen Donauquerung anstelle der alten Eisenbahnbrücke (als Ersatzbau) und die Errichtung der A 7-Bypassbrücken (für Ausweichspuren für die in Bälde anstehenden Sanierungsarbeiten an der A 7 Voest- Brücke) in nur geringer verkehrstechnischer Wechselwirkung zur Errichtung der A 26 und der darin enthaltenen dritten Donauquerung stehen, womit die Notwendigkeit und absolute Vordringlichkeit der Realisierung des A 26-Projektes ohne weiteren Aufschub nachgewiesen ist. Aus diesen Gründen wird beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde nicht zu folgen."

Mit Schriftsatz vom 24.04.2018 äußerte sich die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die Rechtsanwälte Haslinger/Nagele & Partner, und brachte im Wesentlichen vor, dass "die Revisionswerber in ihrem Antrag weder den behaupteten drohenden unverhältnismäßig großen Aufwand noch die angeblich zurückbleibenden „nachhaltigen Schäden" dargelegt haben, sodass sie auch diesbezüglich nicht dem ihnen obliegenden Konkretisierungsgebot nachgekommen sind. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist einerseits nicht mit den behaupteten, nicht näher belegten Folgen zu rechnen. Andererseits wären diese auch nicht irreversibel. Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht vor. Dem stehen schon zwingende öffentliche Interessen entgegen. Selbst wenn man aber die für die umgehende Realisierung der A 26 sprechenden zahlreichen öffentlichen Interessen nicht als zwingend ansehen sollte, so spricht nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den nicht hinreichend konkretisierten Interessen der Revisionswerber nichts dafür, dass mit der Inanspruchnahme der erteilten Genehmigungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber verbunden wäre. Aus diesem Grund hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof den auf ein wortgleiches Vorbringen der nunmehrigen Revisionswerber gestützten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß§ 85 Abs 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Beschluss vom 02.11.2017, E 3376/2017-12)."Mit Schriftsatz vom 24.04.2018 äußerte sich die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die Rechtsanwälte Haslinger/Nagele & Partner, und brachte im Wesentlichen vor, dass "die Revisionswerber in ihrem Antrag weder den behaupteten drohenden unverhältnismäßig großen Aufwand noch die angeblich zurückbleibenden „nachhaltigen Schäden" dargelegt haben, sodass sie auch diesbezüglich nicht dem ihnen obliegenden Konkretisierungsgebot nachgekommen sind. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen ist einerseits nicht mit den behaupteten, nicht näher belegten Folgen zu rechnen. Andererseits wären diese auch nicht irreversibel. Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht vor. Dem stehen schon zwingende öffentliche Interessen entgegen. Selbst wenn man aber die für die umgehende Realisierung der A 26 sprechenden zahlreichen öffentlichen Interessen nicht als zwingend ansehen sollte, so spricht nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den nicht hinreichend konkretisierten Interessen der Revisionswerber nichts dafür, dass mit der Inanspruchnahme der erteilten Genehmigungen ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerber verbunden wäre. Aus diesem Grund hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof den auf ein wortgleiches Vorbringen der nunmehrigen Revisionswerber gestützten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß§ 85 Absatz 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (Beschluss vom 02.11.2017, E 3376/2017-12)."

Mit Schriftsatz vom 24.04.2018 äußerte sich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nach dortiger Ansicht ist mit dem Vollzug der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer auch kein unverhältnismäßiger oder überwiegender Nachteil verbunden. Die dortige Behörde spricht sich daher gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

4. Von den anderen mitbeteiligten Parteien langte innerhalb der Frist keine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, sowie für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, und VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058) erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Ein Revisionswerber hat in einem Verfahren über einen von ihm gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihm als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Interessen konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A, sowie für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, und VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058) erforderlich, dass der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Ein Revisionswerber hat in einem Verfahren über einen von ihm gestellten Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen der von ihm als subjektive öffentliche Rechte geltend zu machenden Interessen konkretisiert darzulegen, die nicht bereits in der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Interessenabwägung berücksichtigt wurden.

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei die revisionswerbende Partei auch diesbezüglich eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit unter anderem von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. VwGH 16. 3. 2009, AW 2008/04/0062; 6.4.2009, AW 2009/07/0009; VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei die revisionswerbende Partei auch diesbezüglich eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit unter anderem von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche VwGH 16. 3. 2009, AW 2008/04/0062; 6.4.2009, AW 2009/07/0009; VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen drei verwaltungsbehördliche Bescheide (nämlich gegen den UVP-Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, gegen den wasser-, schifffahrts-, luftfahrt- und denkmalrechtlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre sowie den naturschutzrechtlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.06.2015, Zl. 0029508/2014, 501/N143020) entschieden. Den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid des BMVIT kam ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, weil der verfahrenseinleitende Antrag im UVP-Verfahren bereits am 21.05.2008 gestellt wurde und gemäß § 46 Abs 24 Z 5 UVP-G Beschwerden gegen Entscheidungen der UVP-Behörde über Vorhaben nach den §§ 23a oder 23b UVP-G, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zukommt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis W143 2017269-2/297E vom 21.08.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen drei verwaltungsbehördliche Bescheide (nämlich gegen den UVP-Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, gegen den wasser-, schifffahrts-, luftfahrt- und denkmalrechtlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre sowie den naturschutzrechtlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.06.2015, Zl. 0029508 aus 2014,, 501/N143020) entschieden. Den Beschwerden gegen den UVP-Bescheid des BMVIT kam ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, weil der verfahrenseinleitende Antrag im UVP-Verfahren bereits am 21.05.2008 gestellt wurde und gemäß Paragraph 46, Absatz 24, Ziffer 5, UVP-G Beschwerden gegen Entscheidungen der UVP-Behörde über Vorhaben nach den Paragraphen 23 a, oder 23b UVP-G, die nach dem 31.12.2013 getroffen werden, in Verfahren, die vor dem 31.12.2012 eingeleitet wurden und gegen die nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen wäre, keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Beschwerden zwar aufschiebende Wirkung zuerkennen können, was jedoch unterblieben ist (vgl. BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z). Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bei VfGH und VwGH erfolglos angefochten (VfGH 30.06.2015, E 788/2015; VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0085).Das Bundesverwaltungsgericht hätte den Beschwerden zwar aufschiebende Wirkung zuerkennen können, was jedoch unterblieben ist vergleiche BVwG 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z). Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bei VfGH und VwGH erfolglos angefochten (VfGH 30.06.2015, E 788 aus 2015,; VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0085).

Auch die gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung erhobenen Beschwerden hatten ex lege keine aufschiebende Wirkung, da gemäß § 43a Abs 1 Oö NSchG idF LGBI 35/2014 Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wurde.Auch die gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung erhobenen Beschwerden hatten ex lege keine aufschiebende Wirkung, da gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Oö NSchG in der Fassung LGBI 35 aus 2014, Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wurde.

Anders ist hinsichtlich einer möglichen aufschiebenden Wirkung der wasser-, schifffahrts-, luftfahrt- und denkmalrechtliche Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre, zu beurteilen, weil gegen diese Bewilligung nach der Rechtslage vor dem 01.01.2014 Berufung erhoben werden konnte.

Die Revisionswerber verweisen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht auf die Judikatur des VwGH, wonach durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Revisionswerber keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden kann, als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte bzw. die er im Falle einer allfälligen Aufhebung besitzen würde (vgl. VwGH 14.05.2009, 2008/22/0622 RS 1 u.a.). Eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte sich daher nur auf solche Interessen stützen, die gegen den Vollzug der wasser-, schifffahrts-, luftfahrt- und denkmalrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre, sprechen.Die Revisionswerber verweisen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht auf die Judikatur des VwGH, wonach durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Revisionswerber keine bessere Rechtsposition eingeräumt werden kann, als jene, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte bzw. die er im Falle einer allfälligen Aufhebung besitzen würde vergleiche VwGH 14.05.2009, 2008/22/0622 RS 1 u.a.). Eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte sich daher nur auf solche Interessen stützen, die gegen den Vollzug der wasser-, schifffahrts-, luftfahrt- und denkmalrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.04.2015, Zl. AUWR-2014-45867/112-St/Tre, sprechen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG war vorerst zu prüfen, ob "zwingende öffentliche Interessen" der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG war vorerst zu prüfen, ob "zwingende öffentliche Interessen" der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Wie die Revisionswerber selbst ausführen, anerkennen VfGH (VfGH 14.07.1999, B 56/99; 03.01.2007, B 2158/06) und VwGH (vgl. VwGH 10.12.2013, AW 2013/06/0054, AW 2013/06/0053; 14.06.2013, AW 2013/06/0026; 19.12.2008, AW 2008/05/0079; 02.05.2007, AW 2007/05/0011; 15.12.2006, AW 2006/05/0082, AW 2006/05/0083; 23.11.2006, AW 2006/05/0081 uva) die Vermeidung von Verkehrssicherheitsproblemen als zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Die Revisionswerber vermeinen aber, dass im gegenständlichen Fall keine "konkrete(n) Hinweise" darauf vorlägen, "dass solche Interessen einem Aufschub des Erkenntnisses entgegenstehen"; vielmehr handle es sich um "bloße Befürchtungen". Es sei allgemein bekannt, dass aktuell zwei Brückenbaustellen im Bereich von Linz geplant sind, nämlich einerseits die Errichtung zweier Bypassbrücken zur A7 Mühlviertler Autobahn (offenbar gemeint: A 7 Mühlkreis Autobahn) und andererseits die Errichtung einer Brücke am Standort der mittlerweile abgetragenen früheren Eisenbahnbrücke. Für diese Bauvorhaben seien bereits die Vorarbeiten im Gang, und bis zum Abschluss der beiden oben genannten Bauvorhaben sei aus Gründen der allgemeinen Verkehrssituation eine weitere Großbaustelle im Bereich Linz "verkehrstechnisch undenkbar"; die Revisionswerber gehen daher davon aus, dass kein öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des Projekts A 26 Linzer Autobahn besteht.Wie die Revisionswerber selbst ausführen, anerkennen VfGH (VfGH 14.07.1999, B 56/99; 03.01.2007, B 2158/06) und VwGH vergleiche VwGH 10.12.2013, AW 2013/06/0054, AW 2013/06/0053; 14.06.2013, AW 2013/06/0026; 19.12.2008, AW 2008/05/0079; 02.05.2007, AW 2007/05/0011; 15.12.2006, AW 2006/05/0082, AW 2006/05/0083; 23.11.2006, AW 2006/05/0081 uva) die Vermeidung von Verkehrssicherheitsproblemen als zwingendes öffentliches Interesse iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Die Revisionswerber vermeinen aber, dass im gegenständlichen Fall keine "konkrete(n) Hinweise" darauf vorlägen, "dass solche Interessen einem Aufschub des Erkenntnisses entgegenstehen"; vielmehr handle es sich um "bloße Befürchtungen". Es sei allgemein bekannt, dass aktuell zwei Brückenbaustellen im Bereich von Linz geplant sind, nämlich einerseits die Errichtung zweier Bypassbrücken zur A7 Mühlviertler Autobahn (offenbar gemeint: A 7 Mühlkreis Autobahn) und andererseits die Errichtung einer Brücke am Standort der mittlerweile abgetragenen früheren Eisenbahnbrücke. Für diese Bauvorhaben seien bereits die Vorarbeiten im Gang, und bis zum Abschluss der beiden oben genannten Bauvorhaben sei aus Gründen der allgemeinen Verkehrssituation eine weitere Großbaustelle im Bereich Linz "verkehrstechnisch undenkbar"; die Revisionswerber gehen daher davon aus, dass kein öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des Projekts A 26 Linzer Autobahn besteht.

Abgesehen davon, dass in der Revision die "verkehrstechnische Undenkbarkeit" einer weiteren Großbaustelle weder konkretisiert noch belegt wird, kann dem freilich vor dem Hintergrund der im Gegenstand durchgeführten verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigepflichtet werden:

So hat sich das Bundesverwaltungsgericht an mehreren Stellen im angefochtenen Erkenntnis mit den verkehrlichen Zielsetzungen und Wirkungen der A 26 auseinandergesetzt (z.B. S. 21, 87 ff.) und ist - teilweise in Bestätigung der bereits in den Verwaltungsverfahren erzielten Ergebnisse - auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten den Verkehrssicherheitseffekt des Vorhabens A 26 bestätigt. Im Erkenntnis heißt es wörtlich (S 86 f):

"Bereits im behördlichen Verfahren der UVP-Behörde wurden die günstigen, im öffentlichen Interesse gelegenen Zielsetzungen und verkehrlichen Wirkungen des Vorhabens festgestellt (vgl. S. 111, S. 192 des Bescheides der belangten UVP-Behörde). Zudem kommt es zu einer spürbaren Reduktion verkehrsbedingter Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) entlang stark belasteter und von Wohnnutzung umgebener Hauptverkehrsstraßen (vgl. S. 115, S. 121, S. 124 des Bescheides der belangten UVP-Behörde) und somit zu einer Erhöhung der Lebensqualität. Zudem wurde das Vorhaben in das Bundestraßengesetz aufgenommen. Diesen schlüssigen Ausführungen der belangten UVP-Behörde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an."Bereits im behördlichen Verfahren der UVP-Behörde wurden die günstigen, im öffentlichen Interesse gelegenen Zielsetzungen und verkehrlichen Wirkungen des Vorhabens festgestellt vergleiche S. 111, S. 192 des Bescheides der belangten UVP-Behörde). Zudem kommt es zu einer spürbaren Reduktion verkehrsbedingter Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) entlang stark belasteter und von Wohnnutzung umgebener Hauptverkehrsstraßen vergleiche S. 115, S. 121, S. 124 des Bescheides der belangten UVP-Behörde) und somit zu einer Erhöhung der Lebensqualität. Zudem wurde das Vorhaben in das Bundestraßengesetz aufgenommen. Diesen schlüssigen Ausführungen der belangten UVP-Behörde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Unter Berücksichtigung der bereits im behördlichen UVP-Verfahren umfassend aufgezeigten gewichtigen öffentlichen Interessen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zur Senkung der Unfallrate als zwingendes öffentliches Interesse: vgl. VwGH 08.06.2010, AW 2010/06/0001; VwGH 27.12.2005, AW 2005/05/0120; sowie zur Beurteilung der wesentlichen Abnahme der verkehrsbedingten Emissionen und damit einer Erhöhung der Lebensqualität und Reduktion schädlicher Immissionen als zwingendes öffentliches Interesse: vgl. VwGH 22.04.1983, 83/04/0047) ist von einem großen öffentlichen Interesse am Bundesstraßenbauvorhaben A 26 auszugehen, welches die Nachteile, die den von Enteignungen betroffenen Parteien entstehen, jedenfalls überwiegt."Unter Berücksichtigung der bereits im behördlichen UVP-Verfahren umfassend aufgezeigten gewichtigen öffentlichen Interessen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zur Senkung der Unfallrate als zwingendes öffentliches Interesse: vergleiche VwGH 08.06.2010, AW 2010/06/0001; VwGH 27.12.2005, AW 2005/05/0120; sowie zur Beurteilung der wesentlichen Abnahme der verkehrsbedingten Emissionen und damit einer Erhöhung der Lebensqualität und Reduktion schädlicher Immissionen als zwingendes öffentliches Interesse: vergleiche VwGH 22.04.1983, 83/04/0047) ist von einem großen öffentlichen Interesse am Bundesstraßenbauvorhaben A 26 auszugehen, welches die Nachteile, die den von Enteignungen betroffenen Parteien entstehen, jedenfalls überwiegt."

Bereits aus dem UVP-Bescheid des BMVIT vom 22.12.2014, Zl. BMVIT-314.526/0047-IV/ST-ALG/2014, ergibt sich, dass die A 26 nicht nur positive Effekte auf die Verkehrssicherheit hat, sondern auch zu einer Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes (UVP-Bescheid S. 119, 192 und 364), zu einer Reduzierung der Reisezeitverluste (UVP-Bescheid S. 192, 364, 375), zu einer spürbaren Reduktion verkehrsbedingter Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) entlang stark belasteter und von Wohnnutzung umgebener Hauptverkehrsstraßen (UVP-Bescheid S. 115, 121, 124) führen wird. Diese Feststellungen der UVP-Behörde wurden durch das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Das zwingende öffentliche Interesse an der Errichtung der A 26 steht somit fest.

Ein Revisionswerber hat im Verfahren über einen gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen von subjektiven öffentlichen Rechten geltend zu machen, die nicht bereits in der von der belangten Behörde bzw dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend oder unschlüssig zu erkennenden Feststellungen und Interessenabwägung berücksichtigt wurden (vgl. etwa VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058; 06.04.2009, AW 2009/07/0009; 16.03.2009, AW 2008/04/0062), und konkret darzulegen, inwiefern diese Nachteile irreversibel wären (vgl. VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058 uva). Diesem Konkretisierungsgebot sind die Revisionswerber, wie unten noch näher ausgeführt wird, nicht nachgekommen und haben nicht einmal die Grundstücke genannt, die ihrer Meinung nach von den befürchteten Nachteilen betroffen sind.Ein Revisionswerber hat im Verfahren über einen gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Aufschiebungsantrag solche Beeinträchtigungen von subjektiven öffentlichen Rechten geltend zu machen, die nicht bereits in der von der belangten Behörde bzw dem Verwaltungsgericht im angefochtenen Genehmigungsbescheid getroffenen, nach der Aktenlage nicht von vornherein als unzutreffend oder unschlüssig zu erkennenden Feststellungen und Interessenabwägung berücksichtigt wurden vergleiche etwa VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058; 06.04.2009, AW 2009/07/0009; 16.03.2009, AW 2008/04/0062), und konkret darzulegen, inwiefern diese Nachteile irreversibel wären vergleiche VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058 uva). Diesem Konkretisierungsgebot sind die Revisionswerber, wie unten noch näher ausgeführt wird, nicht nachgekommen und haben nicht einmal die Grundstücke genannt, die ihrer Meinung nach von den befürchteten Nachteilen betroffen sind.

Gleichwohl ist anzumerken, dass sich sowohl die Verwaltungsbehörden in den beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheiden als auch das Bundesverwaltungsgericht mit den in der Revision behaupteten "unverhältnismäßigen Nachteilen" ausführlich auseinandergesetzt haben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat schon in seinem Beschluss vom 17.03.2015, W143 2017269-2/25Z, mit dem die damals gestellten Anträge der nunmehrigen Revisionswerber auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurden, auf S. 13 ausgeführt, dass die UVP-Behörde sich mit den vorgebrachten Nachteilen (Bauschäden an Gebäuden aufgrund von Setzungen, hervorgerufen durch eine Absenkung des Grundwasserspiegels) auseinandergesetzt und entsprechende Auflagen vorgeschrieben hat.

Im angefochtenen Erkenntnis (S. 60, 78 f., 234-245 und 284 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den behaupteten Nachteilen (Absinken des Grundwasserspiegels und Setzungsrisse in den Häusern, Grundwasserverhältnisse, Brunnen, Maßnahmen zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen des 7. Revisionswerbers XXXX) ausführlich auseinandergesetzt, wobei insbesondere auch auf mehrere von den Revisionswerbern vorgelegte fachliche Stellungnahmen des Dr. XXXX eingegangen wurde.Im angefochtenen Erkenntnis (S. 60, 78 f., 234-245 und 284 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den behaupteten Nachteilen (Absinken des Grundwasserspiegels und Setzungsrisse in den Häusern, Grundwasserverhältnisse, Brunnen, Maßnahmen zum Schutz der landwirtschaftlichen Flächen des 7. Revisionswerbers römisch 40 ) ausführlich auseinandergesetzt, wobei insbesondere auch auf mehrere von den Revisionswerbern vorgelegte fachliche Stellungnahmen des Dr. römisch 40 eingegangen wurde.

Während das Bundesverwaltungsgericht sich im angefochtenen Erkenntnis ausführlich mit den Einwendungen und Beschwerdegründen der nunmehrigen Revisionswerber im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen und den Brunnen auseinandergesetzt hat und insbesondere auch auf die eingebrachten Stellungnahmen des Dr. XXXX eingegangen ist, sind die Revisionswerber den in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten und angestellten Erwägungen sowie den getroffenen Feststellungen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie verweisen nur allgemein auf Gutachten, führen aber nicht aus, aus welchen - von mehreren - Privatsachverständigengutachten des Dr. XXXX sich ihrer Meinung nach konkret ergibt, dass die von ihnen befürchteten Auswirkungen auf das Grundwasser entgegen den im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts eintreten würden. Die Revisionswerber konkretisieren auch nicht, inwiefern ihnen mit dem Beginn der Bauarbeiten unverhältnismäßige Nachteile drohen, die auch nach Fertigstellung des Bauwerks irreversibel seien, und begründen auch nicht, warum ihrer Ansicht nach die auf schlüssige fachgutachterliche Ausführungen gestützten Erwägungen und Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig wären oder die der Konsenswerberin vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen würden. Da die Revisionswerber auch nicht anführen, welche Grundstücke ihrer Meinung nach konkret gefährdet seien, sind sie insgesamt ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.Während das Bundesverwaltungsgericht sich im angefochtenen Erkenntnis ausführlich mit den Einwendungen und Beschwerdegründen der nunmehrigen Revisionswerber im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen und den Brunnen auseinandergesetzt hat und insbesondere auch auf die eingebrachten Stellungnahmen des Dr. römisch 40 eingegangen ist, sind die Revisionswerber den in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten und angestellten Erwägungen sowie den getroffenen Feststellungen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht konkret und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie verweisen nur allgemein auf Gutachten, führen aber nicht aus, aus welchen - von mehreren - Privatsachverständigengutachten des Dr. römisch 40 sich ihrer Meinung nach konkret ergibt, dass die von ihnen befürchteten Auswirkungen auf das Grundwasser entgegen den im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts eintreten würden. Die Revisionswerber konkretisieren auch nicht, inwiefern ihnen mit dem Beginn der Bauarbeiten unverhältnismäßige Nachteile drohen, die auch nach Fertigstellung des Bauwerks irreversibel seien, und begründen auch nicht, warum ihrer Ansicht nach die auf schlüssige fachgutachterliche Ausführungen gestützten Erwägungen und Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts unrichtig wären oder die der Konsenswerberin vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen würden. Da die Revisionswerber auch nicht anführen, welche Grundstücke ihrer Meinung nach konkret gefährdet seien, sind sie insgesamt ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.

Soweit die Revisionswerber vorbringen, dass dem Begehren des 7. Revisionswerbers XXXX nach einer wannenförmigen Abdichtung des vom Baufeld umfassten Bereiches sowie der Zufahrtsstraße mit einer Ableitung der Oberflächenwässer (Druckleitungen) nicht entsprochen worden sei und die mangelnde Vorsorge gegenüber Kontamination durch die Großbaustelle nur durch unverhältnismäßig großen Aufwand sowie unter Zurückbleiben nachhaltiger Schäden beseitigt werden könne, ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den vom nunmehrigen 7. Revisionswerber (damals Beschwerdeführer 11) behaupteten unzureichenden Maßnahmen zum Schutz seiner landwirtschaftlichen Flächen im angefochtenen Erkenntnis ausführlich auseinandergesetzt hat und zu folgendem Ergebnis gekommen ist:Soweit die Revisionswerber vorbringen, dass dem Begehren des 7. Revisionswerbers römisch 40 nach einer wannenförmigen Abdichtung des vom Baufeld umfassten Bereiches sowie der Zufahrtsstraße mit einer Ableitung der Oberflächenwässer (Druckleitungen) nicht entsprochen worden sei und die mangelnde Vorsorge gegenüber Kontamination durch die Großbaustelle nur durch unverhältnismäßig großen Aufwand sowie unter Zurückbleiben nachhaltiger Schäden beseitigt werden könne, ist anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den vom nunmehrigen 7. Revisionswerber (damals Beschwerdeführer 11) behaupteten unzureichenden Maßnahmen zum Schutz seiner landwirtschaftlichen Flächen im angefochtenen Erkenntnis ausführlich auseinandergesetzt hat und zu folgendem Ergebnis gekommen ist:

"Zu den unzureichenden Maßnahmen zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen des Beschwerdeführers 11 während der Baumaßnahmen zur Vermeidung der Kontaminationen von Böden: Mit den Bauarbeiten im Bereich der genannten Liegenschaft Nr. 1280/1 der EZ 104, KG 45213 Pöstlingberg, erfolgt die Errichtung der linksufrigen Abspannung der geplanten Donaubrücke. Aus den dafür vorgesehenen Baumaßnahmen ergeben sich, wie auch vom Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie bestätigt, keine wasserrechtlich relevanten Sachverhalte. Demgemäß wurden von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich keine Konsensanträge gestellt. So ist kein Eingriff in den Untergrund vorgesehen, der eine maßgebliche qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers bewirkt. Auch sind keine Wasserhaltungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführungen zu erwarten. Wie bei allen Bauvorhaben muss auch bei jenen zur Errichtung der A 26 von einer ordnungsgemäßen Bauführung ausgegangen werden, die baubedingte Verschmutzungen des Bodens und des Grundwassers in allen Baubereichen ausschließt. Zusätzlich zu der Verpflichtung der Bauausführung zur ordnungsgemäßen Bauführung wurden Nebenbestimmungen vorgeschrieben, die zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des lokalen Grundwassers und Bodens fordern. Die Überwachung dieser Maßnahmen sowie insbesondere der ordnungsgemäßen Bauführung erfolgt durch die wasserrechtliche Bauaufsicht im Rahmen von Begehungen. Die dargestellten und geforderten Maßnahmen zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen während der Baumaßnahmen sind ausreichend. Kontaminationen von Böden können damit vermieden werden (vgl. nachvollziehbares Gutachten des Sachverständigen vom 30.05.2016). Zudem führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig aus, dass bei der Errichtung der Abspannung der Hängebrücke von einer ordnungsgemäßen Bauführung auszugehen ist, weshalb nicht mit Kontaminationen zu rechnen sein wird (vgl. Verhandlungsschrift S. 90). Somit wurde dem Antrag betreffend Liegenschaft EZ 104, KG 45213 Pöstlingberg (mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Beschwerdeführers 11), auf ordnungsgemäßen Abfluss und Entsorgung des Wassers vom Baufeld Nord auch bei Starkregen entsprochen." (S. 253 des angefochtenen Erkenntnisses)."Zu den unzureichenden Maßnahmen zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen des Beschwerdeführers 11 während der Baumaßnahmen zur Vermeidung der Kontaminationen von Böden: Mit den Bauarbeiten im Bereich der genannten Liegenschaft Nr. 1280/1 der EZ 104, KG 45213 Pöstlingberg, erfolgt die Errichtung der linksufrigen Abspannung der geplanten Donaubrücke. Aus den dafür vorgesehenen Baumaßnahmen ergeben sich, wie auch vom Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie bestätigt, keine wasserrechtlich relevanten Sachverhalte. Demgemäß wurden von der mitbeteiligten Partei diesbezüglich keine Konsensanträge gestellt. So ist kein Eingriff in den Untergrund vorgesehen, der eine maßgebliche qualitative oder quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers bewirkt. Auch sind keine Wasserhaltungsmaßnahmen im Zuge der Bauausführungen zu erwarten. Wie bei allen Bauvorhaben muss auch bei jenen zur Errichtung der A 26 von einer ordnungsgemäßen Bauführung ausgegangen werden, die baubedingte Verschmutzungen des Bodens und des Grundwassers in allen Baubereichen ausschließt. Zusätzlich zu der Verpflichtung der Bauausführung zur ordnungsgemäßen Bauführung wurden Nebenbestimmungen vorgeschrieben, die zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des lokalen Grundwassers und Bodens fordern. Die Überwachung dieser Maßnahmen sowie insbesondere der ordnungsgemäßen Bauführung erfolgt durch die wasserrechtliche Bauaufsicht im Rahmen von Begehungen. Die dargestellten und geforderten Maßnahmen zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen während der Baumaßnahmen sind ausreichend. Kontaminationen von Böden können damit vermieden werden vergleiche nachvollziehbares Gutachten des Sachverständigen vom 30.05.2016). Zudem führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung schlüssig aus, dass bei der Errichtung der Abspannung der Hängebrücke von einer ordnungsgemäßen Bauführung auszugehen ist, weshalb nicht mit Kontaminationen zu rechnen sein wird vergleiche Verhandlungsschrift S. 90). Somit wurde dem Antrag betreffend Liegenschaft EZ 104, KG 45213 Pöstlingberg (mit dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Beschwerdeführers 11), auf ordnungsgemäßen Abfluss und Entsorgung des Wassers vom Baufeld Nord auch bei Starkregen entsprochen." (S. 253 des angefochtenen Erkenntnisses).

Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder den von ihnen behaupteten drohenden unverhältnismäßig großen Aufwand noch die angeblich zurückbleibenden "nachhaltigen Schäden" dargelegt, sodass sie auch diesbezüglich nicht dem ihnen obliegenden Konkretisierungsgebot nachgekommen sind. Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen ist nicht mit den behaupteten, nicht näher belegten Folgen zu rechnen.

Im Übrigen ist die 1. Revisionswerberin (Bürgerinitiative gegen die Westring Transitautobahn A 26 mitten durch Linz) gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 nur zur Geltendmachung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften berechtigt. Über die behaupteten Auswirkungen auf Brunnen bzw. Gebäude von anderen Revisionswerbern hinaus macht die Bürgerinitiative nur in unbestimmter Form eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes bezüglich "der verfügbaren Grundwasserressource" nach der Wasserrahmenrichtlinie geltend. Wie sich allerdings aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt, liegt eine Verschlechterung gegenständlich nicht vor. Verletzungen von Schutzgütern, die von ihr wahrgenommen werden können, werden von der Erstrevisionswerberin nicht in hinreichend konkreter Weise geltend gemacht.Im Übrigen ist die 1. Revisionswerberin (Bürgerinitiative gegen die Westring Transitautobahn A 26 mitten durch Linz) gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 nur zur Geltendmachung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften berechtigt. Über die behaupteten Auswirkungen auf Brunnen bzw. Gebäude von anderen Revisionswerbern hinaus macht die Bürgerinitiative nur in unbestimmter Form eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes bezüglich "der verfügbaren Grundwasserressource" nach der Wasserrahmenrichtlinie geltend. Wie sich allerdings aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt, liegt eine Verschlechterung gegenständlich nicht vor. Verletzungen von Schutzgütern, die von ihr wahrgenommen werden können, werden von der Erstrevisionswerberin nicht in hinreichend konkreter Weise geltend gemacht.

Soweit die Revisionswerber die Ansicht vertreten, sie seien in ihren Rechten wegen Anwendung eines europarechtswidrigen Gesetzes dadurch verletzt, dass das Bundesstraßengesetz 1971, Verzeichnis 1, Bundesstraße A - nach Ansicht der Revisionswerber entgegen der europarechtlichen Vorgaben ohne Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung - eine wesentliche Netzveränderung (Wegfall des Nordteils des Westrings und damit der "Ringfunktion") vorgesehen habe, und der Revision schon aus diesem Grund aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann, wenn Zweifel an der Gemeinschaftskonformität einer entscheidungserheblichen staatlichen Vorschrift bestehen, verlange, dass die staatlichen Gerichte beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen, um bleibenden Schaden durch rechtswidrige Rechtsakte abzuwehren (vgl. EUGH Rs. C-213-89), ist ihnen folgendes entgegenzuhalten:Soweit die Revisionswerber die Ansicht vertreten, sie seien in ihren Rechten wegen Anwendung eines europarechtswidrigen Gesetzes dadurch verletzt, dass das Bundesstraßengesetz 1971, Verzeichnis 1, Bundesstraße A - nach Ansicht der Revisionswerber entgegen der europarechtlichen Vorgaben ohne Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung - eine wesentliche Netzveränderung (Wegfall des Nordteils des Westrings und damit der "Ringfunktion") vorgesehen habe, und der Revision schon aus diesem Grund aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann, wenn Zweifel an der Gemeinschaftskonformität einer entscheidungserheblichen staatlichen Vorschrift bestehen, verlange, dass die staatlichen Gerichte beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen, um bleibenden Schaden durch rechtswidrige Rechtsakte abzuwehren vergleiche EUGH Rs. C-213-89), ist ihnen folgendes entgegenzuhalten:

Auch im Anwendungsbereich des Unionsrechts kann ein einstweiliger Rechtsschutz einer Revision nur dann zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG gegeben sind (VwGH 08.06.2010, AW 2010/06/0001). Insbesondere genügt es nicht, den Verstoß gegen unionsrechtliche Normen bzw Umweltvorschriften nur pauschal zu behaupten; vielmehr ist es erforderlich, den befürchteten Nachteil entsprechend zu konkretisieren, wobei diese Konkretisierungspflicht auch Institutionen und Personen trifft, die zur Wahrung von Umweltinteressen berechtigt sind (VwGH 06.04.2009, AW 2009/07/0009). Die behauptete Verletzung der Revisionswerber in ihren Rechten "wegen Anwendung eines europarechtswidrigen Gesetzes" in Folge der behaupteten Nichtdurchführung einer strategischen Umweltprüfung ist schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.Auch im Anwendungsbereich des Unionsrechts kann ein einstweiliger Rechtsschutz einer Revision nur dann zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gegeben sind (VwGH 08.06.2010, AW 2010/06/0001). Insbesondere genügt es nicht, den Verstoß gegen unionsrechtliche Normen bzw Umweltvorschriften nur pauschal zu behaupten; vielmehr ist es erforderlich, den befürchteten Nachteil entsprechend zu konkretisieren, wobei diese Konkretisierungspflicht auch Institutionen und Personen trifft, die zur Wahrung von Umweltinteressen berechtigt sind (VwGH 06.04.2009, AW 2009/07/0009). Die behauptete Verletzung der Revisionswerber in ihren Rechten "wegen Anwendung eines europarechtswidrigen Gesetzes" in Folge der behaupteten Nichtdurchführung einer strategischen Umweltprüfung ist schon deshalb für sich allein nicht geeignet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.

Hinzu kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem von den Revisionswerbern behaupteten "Entfall des Nordteils" der A 26 im angefochtenen Erkenntnis auf S. 67 ff. auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass "es sich zwar eindeutig um eine (wenn auch unwesentliche) Projektänderung, jedoch nicht um eine Wesensänderung handelt. Der Umstand, dass der Nordteil der A 26 mit der Novelle BGBl. I Nr. 62/2011 aus dem Verzeichnis 1 des BStG 1971 gestrichen wurde, führt zu keiner Wesensänderung, zumal im Mai 2008 nur der Südteil der A 26 zur Genehmigung eingereicht wurde. Auch die Tatsache, dass das Projekt nach der Projektänderung vom 31.01.2012 nun in Form von Verwirklichungsabschnitten (3 Bauetappen) genehmigt wird, kann kein aliud bewirken."Hinzu kommt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem von den Revisionswerbern behaupteten "Entfall des Nordteils" der A 26 im angefochtenen Erkenntnis auf S. 67 ff. auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass "es sich zwar eindeutig um eine (wenn auch unwesentliche) Projektänderung, jedoch nicht um eine Wesensänderung handelt. Der Umstand, dass der Nordteil der A 26 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011, aus dem Verzeichnis 1 des BStG 1971 gestrichen wurde, führt zu keiner Wesensänderung, zumal im Mai 2008 nur der Südteil der A 26 zur Genehmigung eingereicht wurde. Auch die Tatsache, dass das Projekt nach der Projektänderung vom 31.01.2012 nun in Form von Verwirklichungsabschnitten (3 Bauetappen) genehmigt wird, kann kein aliud bewirken."

Auf S. 295 ff. des angefochtenen Erkenntnisses legt das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dar, warum für das gegenständliche Vorhaben trotz des (durch die Novelle BGBI I Nr 62/2011 erfolgten) Wegfalls des ursprünglich im Verzeichnis 1 des BStG 1971 enthaltenen Nordteils der A 26 keine strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich ist.Auf S. 295 ff. des angefochtenen Erkenntnisses legt das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dar, warum für das gegenständliche Vorhaben trotz des (durch die Novelle BGBI römisch eins Nr 62 aus 2011, erfolgten) Wegfalls des ursprünglich im Verzeichnis 1 des BStG 1971 enthaltenen Nordteils der A 26 keine strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich ist.

Mit der von den Revisionswerbern bezweifelten Unionrechtskonformität des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), BGBl. I Nr. 96/2005, und mit dem von ihnen vermuteten Verstoß gegen die SUP-RL 2001/42/EG setzt sich das Bundesverwaltungsgericht auf S. 295 ff. des Erkenntnisses auseinander wie folgt:Mit der von den Revisionswerbern bezweifelten Unionrechtskonformität des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005,, und mit dem von ihnen vermuteten Verstoß gegen die SUP-RL 2001/42/EG setzt sich das Bundesverwaltungsgericht auf S. 295 ff. des Erkenntnisses auseinander wie folgt:

"Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, BGBl I Nr. 96/2005 idF BGBl. I Nr. 25/2014 (SP-V-Gesetz) lauten:"Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2014, (SP-V-Gesetz) lauten:

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen.Paragraph eins, (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197/30 vom 21. Juli 2001, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Netzveränderung" bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.Paragraph 2, (1) "Netzveränderung" bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.

(2) Zum "bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz" gehören:

1. Hochleistungsstrecken,

2. Wasserstraßen,

3. Bundesstraßen.

Anwendungsbereich der strategischen Prüfung

§ 3. (1) Einer strategischen Prüfung sind gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:Paragraph 3, (1) Einer strategischen Prüfung sind gemäß Paragraph 4, vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:

1. Verordnungsentwürfe, die zum Gegenstand haben:

a) die Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989;a) die Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, Hochleistungsstreckengesetz - HlG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,;

b) die Änderung von Verordnungen gemäß § 1 HlG;b) die Änderung von Verordnungen gemäß Paragraph eins, HlG;

2. Gesetzesentwürfe über die Erklärung von weiteren Gewässern zu Wasserstraßen im Sinne des § 15 Schifffahrtsgesetz und2. Gesetzesentwürfe über die Erklärung von weiteren Gewässern zu Wasserstraßen im Sinne des Paragraph 15, Schifffahrtsgesetz und

3. Gesetzesentwürfe, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben betrifft keinen Gesetzesentwurf, mit welchem ein zusätzlicher Straßenzug in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen oder ein bereits festgelegter Straßenzug aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert wird. Für ein konkretes UVP-Projekt zur Festlegung des Trassenverlaufes einer in den Verzeichnissen des BStG 1971 enthaltenen Bundesstraße - wie das gegenständliche Vorhaben - sieht das SP-V-Gesetz somit keine SUP-Pflicht vor. Das gegenständliche Vorhaben war daher nach den Bestimmungen des SP-V-Gesetzes keiner SUP zu unterziehen.

Eine solche Verpflichtung zur Durchführung einer SUP ergibt sich - wie die belangte UVP-Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Seite 174 ausführt - auch nicht unmittelbar aus der Richtlinie 42/2001/EG (SUP-Richtlinie): Der Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie erstreckt sich auf "Pläne und Programme". Von einem Plan oder Programm im Sinne des Art. 2 lit. a der SUP-Richtlinie kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet. Bei einem konkreten Vorhaben hingegen, welches auf Grund der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, handelt es sich um keinen Plan und kein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Eine derartige Konstellation ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, weil durch die angefochtenen Bescheide nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens gebildet wurde, sondern durch diese die nach dem UVP-G 2000 und nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen zu erteilenden Genehmigungen zur Errichtung der A 26 erfolgte. Da das zur Durchführung einer UVP eingereichte konkrete Projekt keinen Plan und kein Programm im Sinne des Art. 2 lit. a der SUP-Richtlinie darstellt, war schon deswegen die Durchführung einer SUP im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht geboten.Eine solche Verpflichtung zur Durchführung einer SUP ergibt sich - wie die belangte UVP-Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Seite 174 ausführt - auch nicht unmittelbar aus der Richtlinie 42/2001/EG (SUP-Richtlinie): Der Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie erstreckt sich auf "Pläne und Programme". Von einem Plan oder Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der SUP-Richtlinie kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet. Bei einem konkreten Vorhaben hingegen, welches auf Grund der UVP-Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, handelt es sich um keinen Plan und kein Programm im Sinne der SUP-Richtlinie vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160). Eine derartige Konstellation ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht gegeben, weil durch die angefochtenen Bescheide nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens gebildet wurde, sondern durch diese die nach dem UVP-G 2000 und nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen zu erteilenden Genehmigungen zur Errichtung der A 26 erfolgte. Da das zur Durchführung einer UVP eingereichte konkrete Projekt keinen Plan und kein Programm im Sinne des Artikel 2, Litera a, der SUP-Richtlinie darstellt, war schon deswegen die Durchführung einer SUP im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht geboten.

Zwei Vertragsverletzungsverfahren in diesem Zusammenhang wurden durch die Europäische Kommission eingestellt, insbesondere auch jenes, in dem geprüft wurde, ob für den Bau der A 26 eine SUP erforderlich gewesen wäre:

Die Europäische Kommission führte 2009 eine Konformitätsstudie betreffend die Umsetzung der SUP-Richtlinie durch: Im Zuge des Vertragsverletzungsverfahrens konnten aufgrund einer Stellungnahme Österreichs alle vermuteten Umsetzungsdefizite im SP-V-Gesetz ausgeräumt werden, das Verfahren wurde mit Entscheidung der Kommission vom 18.03.2010 eingestellt.

Zu dem von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Nr. 2013/4112, wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 3 und 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang II ist festzuhalten, dass die Europäische Kommission dieses Vertragsverletzungsverfahren, in welchem u.a. geprüft wurde, ob für die Änderungen der Pläne für den Bau der Linzer Autobahn eine SUP erforderlich gewesen wäre, mit Beschluss vom 25.09.2014 einstellte (vgl. angefochtener Bescheid der belangten UVP-Behörde, Seite 174 f).Zu dem von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich, Nr. 2013/4112, wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Artikel 3 und 13 Absatz eins, der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang römisch zwei ist festzuhalten, dass die Europäische Kommission dieses Vertragsverletzungsverfahren, in welchem u.a. geprüft wurde, ob für die Änderungen der Pläne für den Bau der Linzer Autobahn eine SUP erforderlich gewesen wäre, mit Beschluss vom 25.09.2014 einstellte vergleiche angefochtener Bescheid der belangten UVP-Behörde, Seite 174 f).

Somit ist jedenfalls von der unionsrechtlichen Konformität sowohl des SP-V-Gesetzes als auch des Umstandes, dass für die A 26 keine SUP notwendig ist, auszugehen. Der Anregung bzw. dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Klärung der Frage, ob dem gegenständlichen Verfahren eine SUP hätte vorangehen müssen, war daher nicht nachzukommen.

Ein Verstoß gegen die SUP-RL durch das vorliegende Projekt scheidet im Übrigen schon aus zeitlichen Gründen aus, völlig unabhängig davon, ob man die Umsetzung der SUP-RL durch das SP-V-Gesetz für richtlinienkonform erachtet oder nicht.

Dies aus folgenden Gründen:

Art. 13 Abs. 1 und 3 der SUP-RL enthalten ein spezifischesArtikel 13, Absatz eins und 3 der SUP-RL enthalten ein spezifisches

Übergangsregime für bereits anhängige Planungsprozesse:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 21. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt für die Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt erstellt wird. Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem Zeitpunkt liegt und die mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen der Verpflichtung von Artikel 4 Absatz 1, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.

Für das vorliegende Projekt bedeutsam ist der zweite Satz des Abs. 3, der zwei unterschiedliche Fallkonstellationen regelt:Für das vorliegende Projekt bedeutsam ist der zweite Satz des Absatz 3,, der zwei unterschiedliche Fallkonstellationen regelt:

  • -Strichaufzählung
    Pläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21.07.2004 gesetzt wurde, und die mehr als 24 Monate danach, also nach dem 21.07.2006 angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. Diese unterliegen einer SUP-Pflicht, es sei denn, der Mitgliedstaat trifft eine Einzelfallentscheidung über die Undurchführbarkeit und veröffentlicht diese.

  • -Strichaufzählung
    Pläne, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21.07.2004 gesetzt wurde, und die innerhalb von 24 Monaten, also bis zum 21.07.2006 angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. Diese unterliegen, wie aus dem Gegenschluss zum Fall a folgt, keiner SUP-Pflicht.

Die Netzveränderung der Verkürzung des Netzelements A 26 erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des SP-V-Gesetzes (§ 3 Abs. 3 Z 4). Diese Bestimmung sieht Ausnahmen von der SUP-Pflicht vor, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit solchen kleinräumigen Netzveränderungen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen verbunden sind. Zudem scheint die Anwendbarkeit des SP-V-Gesetzes auf die gegenständliche Netzveränderung überhaupt fraglich, weil erste formelle und dokumentierte Planungsschritte im Sinne der Übergangsbestimmung des Art 13 Abs. 3 der Richtlinie, die auch stets die Umsetzung einer verkürzten A 26 als potenzielle Alternative beinhalteten, bereits vor Ende der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie gesetzt wurden.Die Netzveränderung der Verkürzung des Netzelements A 26 erfolgte im Einklang mit den Bestimmungen des SP-V-Gesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4,). Diese Bestimmung sieht Ausnahmen von der SUP-Pflicht vor, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass mit solchen kleinräumigen Netzveränderungen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen verbunden sind. Zudem scheint die Anwendbarkeit des SP-V-Gesetzes auf die gegenständliche Netzveränderung überhaupt fraglich, weil erste formelle und dokumentierte Planungsschritte im Sinne der Übergangsbestimmung des Artikel 13, Absatz 3, der Richtlinie, die auch stets die Umsetzung einer verkürzten A 26 als potenzielle Alternative beinhalteten, bereits vor Ende der Umsetzungsfrist der SUP-Richtlinie gesetzt wurden.

Im Fall der A 26

  • -Strichaufzählung
    wurden mit der Aufnahme der A 26 in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 gemäß BGBl I 50/2002 vom 29.03.2002 und der darauffolgenden Ausarbeitung des Vorprojekts 2003 durch das Amt der Oö. Landesregierung, fertiggestellt am 07.05.2004, förmliche Vorbereitungsakte iSd Art 13 Abs. 3 SUP-RL vor 21.07.2004 gesetzt;wurden mit der Aufnahme der A 26 in das Verzeichnis 1 des BStG 1971 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2002, vom 29.03.2002 und der darauffolgenden Ausarbeitung des Vorprojekts 2003 durch das Amt der Oö. Landesregierung, fertiggestellt am 07.05.2004, förmliche Vorbereitungsakte iSd Artikel 13, Absatz 3, SUP-RL vor 21.07.2004 gesetzt;

  • -Strichaufzählung
    sahen diese Vorbereitungsakte, im Besonderen das Vorprojekt 2003, auch die selbständige Realisierung des Südabschnitts vor, und

  • -Strichaufzählung
    wurde dieser "Plan" mit der im Anschluss an das Vorprojekt erfolgten, neuerlichen Nennung im Verzeichnis 1 des BStG 1971 am 09.05.2006 (BGBl I 2006/58) rechtzeitig, also vor dem 21.07.2006, angenommen.wurde dieser "Plan" mit der im Anschluss an das Vorprojekt erfolgten, neuerlichen Nennung im Verzeichnis 1 des BStG 1971 am 09.05.2006 (BGBl römisch eins 2006/58) rechtzeitig, also vor dem 21.07.2006, angenommen.

Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 für eine Ausnahme von der SUP-Pflicht sind daher erfüllt. Dies entspricht auch dem Telos der Norm, weit gediehene Planungen nicht "zurück an den Start" zu werfen. Immerhin wurden die Variantenuntersuchungen und -ausarbeitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SUP-RL bereits über 1 Jahrzehnt zu einer vertieften, mit allen berührten Planungsträgern abgestimmten Trassenplanung und -projektierung geführt.Die Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz 3, für eine Ausnahme von der SUP-Pflicht sind daher erfüllt. Dies entspricht auch dem Telos der Norm, weit gediehene Planungen nicht "zurück an den Start" zu werfen. Immerhin wurden die Variantenuntersuchungen und -ausarbeitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SUP-RL bereits über 1 Jahrzehnt zu einer vertieften, mit allen berührten Planungsträgern abgestimmten Trassenplanung und -projektierung geführt.

Es wäre mit dem Telos der Übergangsvorschrift nicht vereinbar, von diesem langjährigen Planungs- und Entscheidungsfindungsprozess Abstand zu nehmen und die Planungen "zurück an den Start" zu verweisen.

Das verfahrensgegenständliche Projekt der A 26 ist daher schon aus zeitlichen Gründen vom Anwendungsbereich der SUP-RL ausgenommen.

In der behaupteten Unterlassung einer SUP liegt daher kein Verfahrensmangel des gegenständlichen Verfahrens.

Hinsichtlich des Einwandes, dass aufgrund einer Projektänderung, welche wesensändernd sei, eine SUP durchzuführen sei, ist klar zu stellen, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei eingereichten Projektänderung 2011 um keine Wesensänderung handelt, sodass kein aliud vorliegt. Allein die Tatsache, dass das Projekt in Form von Verwirklichungsabschnitten genehmigt wird, kann kein aliud bewirken.

Auch der Umstand, dass der Nordteil der A 26 mit der Novelle BGBl. I Nr. 62/2011 aus dem Verzeichnis 1 des BStG 1971 gestrichen wurde, führt zu keiner Wesensänderung, zumal im Mai 2008 nur der Südteil der A 26 zur Genehmigung eingereicht wurde. Der Nordteil der A 26 war kein Antragsgegenstand. Der Entfall des Nordteiles stellte keine Änderung des Antrags- bzw. Entscheidungsgegenstandes des Verfahrens im Sinne des § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 dar (zur Unterscheidung von Antrags- und Beurteilungsgegenstand vgl. z.B. Altenburger/Berger, UVP-G2 § 2 Rz 12; Altenburger in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht - Kommentar, § 5 UVP-G, Rz 7). Allfällige Auswirkungen des Entfalls des Nordteiles auf den Beurteilungsgegenstand wurden im Rahmen des Verfahrens geprüft. Eine Änderung des Beurteilungsgegenstandes stellt keine Projektänderung des Vorhabens dar (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G § 5 Rz 3)."Auch der Umstand, dass der Nordteil der A 26 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2011, aus dem Verzeichnis 1 des BStG 1971 gestrichen wurde, führt zu keiner Wesensänderung, zumal im Mai 2008 nur der Südteil der A 26 zur Genehmigung eingereicht wurde. Der Nordteil der A 26 war kein Antragsgegenstand. Der Entfall des Nordteiles stellte keine Änderung des Antrags- bzw. Entscheidungsgegenstandes des Verfahrens im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 dar (zur Unterscheidung von Antrags- und Beurteilungsgegenstand vergleiche z.B. Altenburger/Berger, UVP-G2 Paragraph 2, Rz 12; Altenburger in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht - Kommentar, Paragraph 5, UVP-G, Rz 7). Allfällige Auswirkungen des Entfalls des Nordteiles auf den Beurteilungsgegenstand wurden im Rahmen des Verfahrens geprüft. Eine Änderung des Beurteilungsgegenstandes stellt keine Projektänderung des Vorhabens dar vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G Paragraph 5, Rz 3)."

Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität bestehen folglich nicht.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist es den revisionswerbenden Parteien auch nicht gelungen, im Rahmen der ihnen obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da allerdings der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen - was gegenständlich erwiesener Maßen der Fall ist - ist eine Abwägung der Interessen ohnehin nicht mehr vorzunehmen (vgl. VwGH 30.10.1981, 81/08/0085, 81/08/0090; 18.07.1979, 1783/79; 17.10.1978, 1882/78 u.a.).Da allerdings der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen - was gegenständlich erwiesener Maßen der Fall ist - ist eine Abwägung der Interessen ohnehin nicht mehr vorzunehmen vergleiche VwGH 30.10.1981, 81/08/0085, 81/08/0090; 18.07.1979, 1783/79; 17.10.1978, 1882/78 u.a.).

Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG abzuweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, öffentliche Interessen, Revision, Umweltauswirkung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W248.2017269.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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