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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in 8330 Feldbach, Mühldorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Juni 2006, Zl. Fr 244/2004, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in 8330 Feldbach, Mühldorfer Straße 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Juni 2006, Zl. Fr 244 aus 2004,, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gemäß den §§ 31, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 2 und 125 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gemäß den Paragraphen 31, 53, Absatz eins, 66, Absatz eins, und 2 und 125 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Bei dieser Entscheidung ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal eingereist sei. Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe sie am 21. August 2003 Asyl beantragt. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2003 sei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2003 gemäß § 6 Z 1 Asylgesetz abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt worden, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es gebe im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen Bindungen. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens komme ein höherer Stellenwert zu als dem Schutz des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin. Auf Grund des kurzfristigen und noch dazu illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet könne von keiner Integration und somit von keinem Eingriff in das Privat- und Familienleben gesprochen werden. Zur Zeit genieße die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Asylgesetz 2005 einen faktischen Abschiebeschutz.Bei dieser Entscheidung ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal eingereist sei. Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe sie am 21. August 2003 Asyl beantragt. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2003 sei die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. September 2003 gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Asylgesetz abgewiesen und gemäß Paragraph 8, leg. cit. festgestellt worden, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei. Die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Es gebe im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen Bindungen. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens komme ein höherer Stellenwert zu als dem Schutz des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin. Auf Grund des kurzfristigen und noch dazu illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet könne von keiner Integration und somit von keinem Eingriff in das Privat- und Familienleben gesprochen werden. Zur Zeit genieße die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 2005 einen faktischen Abschiebeschutz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt den behördlichen Feststellungen nicht entgegen. Sie behauptet auch nicht, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2003 einen Asylantrag gestellt hat. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung wurde ihr nicht zuerkannt. Nach Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid erhob sie eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde (zur hg. Zl. 2004/20/0081). Mit Beschluss vom 26. März 2004 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung derart zuerkannt, dass ihr die Rechtsstellung zukomme, die sie als Asylwerberin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so lange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt. § 75 Asylgesetz 2005 ordnet an, dass alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind; § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die letztgenannte Bestimmung lautet in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, dass Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen sind. Gemäß § 19 des Asylgesetzes 1997 in der letztgenannten Fassung haben Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Da dies unstrittig nicht der Fall war, könnte sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen berufen; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid vermochte ihr nicht mehr Rechte zu geben, als sie vorher besessen hat (vgl. etwa Mayer B-VG4 § 30 VwGG A.I.1. mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/22/0080).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so lange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt. Paragraph 75, Asylgesetz 2005 ordnet an, dass alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind; Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die letztgenannte Bestimmung lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, dass Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen sind. Gemäß Paragraph 19, des Asylgesetzes 1997 in der letztgenannten Fassung haben Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Da dies unstrittig nicht der Fall war, könnte sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen berufen; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid vermochte ihr nicht mehr Rechte zu geben, als sie vorher besessen hat vergleiche , etwa Mayer B-VG4 Paragraph 30, VwGG A.I.1. mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, 2008/22/0080).
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde im Wesentlichen vor, diese habe es versäumt, "irgendwelche" Erhebungen hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht angeleitet worden, diesbezüglich etwas vorzubringen. Hätte sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt, so wäre hervorgekommen, dass durch die "Abschiebung" ein großer Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auf Grund bereits bestehender Integration gegeben sei und dieser Eingriff schwerer wiegen würde als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Ausweisungsbescheides.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. In der Beschwerde wird nämlich die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in keiner Weise dargetan. Es fehlen jegliche konkrete Behauptungen, aus welchen Umständen sich eine inländische Integration der Beschwerdeführerin ergibt. Es kann zwar der Ansicht der belangten Behörde, dass mit der Ausweisung kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden sei, nicht beigetreten werden. Es ist aber das Ergebnis der von der belangten Behörde dennoch vorgenommenen Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu werten, weshalb die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten anzusehen ist.Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. In der Beschwerde wird nämlich die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in keiner Weise dargetan. Es fehlen jegliche konkrete Behauptungen, aus welchen Umständen sich eine inländische Integration der Beschwerdeführerin ergibt. Es kann zwar der Ansicht der belangten Behörde, dass mit der Ausweisung kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden sei, nicht beigetreten werden. Es ist aber das Ergebnis der von der belangten Behörde dennoch vorgenommenen Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu werten, weshalb die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG als dringend geboten anzusehen ist.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Mai 2009
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220622.X00Im RIS seit
16.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026