TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/4 W166 1411412-2

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Veröffentlicht am 04.05.2018
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Entscheidungsdatum

04.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W166 1411412-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Erkenntnis des - zu diesem Zeitpunkt zuständigen - Bundesasylamtes vom 14.1.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Erkenntnis des - zu diesem Zeitpunkt zuständigen - Bundesasylamtes vom 14.1.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Erkenntnis vom 06.06.2011 erkannte der Asylgerichtshof infolge der durch den Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.1.2010 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 5.6.2012.Mit Erkenntnis vom 06.06.2011 erkannte der Asylgerichtshof infolge der durch den Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.1.2010 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 5.6.2012.

Die befristete Aufenthaltsbewilligung wurde seither vier Mal, letztlich bis zum 03.06.2018 verlängert.

Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 27.02.2017, Gz. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 SMG, Abs. 4 Z 2 und wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 27.02.2017, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG, Absatz 4, Ziffer 2 und wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

In der Folge erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 3 AsylG für unzulässig (Spruchpunkt III.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt IV.).In der Folge erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz abzuerkennen war. Nach entsprechenden Feststellungen zur Sicherheitslage seiner Herkunftsprovinz Kunar führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, da eine Rückkehr als zu gefährlich eingeschätzt worden sei. Eine Gefährdung seiner Person könne einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Seine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz abzuerkennen war. Nach entsprechenden Feststellungen zur Sicherheitslage seiner Herkunftsprovinz Kunar führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, da eine Rückkehr als zu gefährlich eingeschätzt worden sei. Eine Gefährdung seiner Person könne einer Rückkehr nach Afghanistan nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Seine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei daher mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 04.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe - als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des gegenständlichen Bescheides und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des VfGH vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014-12, die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 einer amtswegigen Gesetzesprüfung unterzogen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hege Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der genannten Norm, die den mit der Aberkennung verbundenen Rechtsverlust nicht in Relation zu Unrechtsgehalt und Schuldgehalt in der Tatbegehung setze und an die Strafdrohung und nicht an die im konkreten Fall verhängte Strafe anknüpfe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte zu der Straftat, die der Beschwerdeführer begangen habe, Feststellungen treffen müssen, die für die der Beurteilung der Aberkennung des Asylstatus zu Grunde liegende und vorgesehene Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers von entscheidender Relevanz gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe sich erstmalig nach Jahren seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zu einer strafbaren Handlung hinreißen lassen. Dem seien Umstände in der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen, die zwar verwerflich, jedoch auch verständlich seien und die der Beschwerdeführer bereue. Seit der Begehung seiner letzten Tat am 13.03.2016 habe er sich ebenfalls wieder wohl verhalten und sei davon ausgehend eine Gefährdungsprognose zu treffen.Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des gegenständlichen Bescheides und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des VfGH vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014-12, die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 einer amtswegigen Gesetzesprüfung unterzogen worden sei. Der Verfassungsgerichtshof hege Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der genannten Norm, die den mit der Aberkennung verbundenen Rechtsverlust nicht in Relation zu Unrechtsgehalt und Schuldgehalt in der Tatbegehung setze und an die Strafdrohung und nicht an die im konkreten Fall verhängte Strafe anknüpfe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte zu der Straftat, die der Beschwerdeführer begangen habe, Feststellungen treffen müssen, die für die der Beurteilung der Aberkennung des Asylstatus zu Grunde liegende und vorgesehene Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers von entscheidender Relevanz gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe sich erstmalig nach Jahren seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zu einer strafbaren Handlung hinreißen lassen. Dem seien Umstände in der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu Grunde gelegen, die zwar verwerflich, jedoch auch verständlich seien und die der Beschwerdeführer bereue. Seit der Begehung seiner letzten Tat am 13.03.2016 habe er sich ebenfalls wieder wohl verhalten und sei davon ausgehend eine Gefährdungsprognose zu treffen.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 09.08.2017 durch Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Afghanistans, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung - zuletzt bis 03.06.2018 - erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 27.02.2017, Gz. XXXX, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 SMG und wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 27.02.2017, Gz. römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG und wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die zuvor erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die zuvor erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan für unzulässig erklärt und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu der strafgerichtlichen Verurteilung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem diesem einliegenden Urteil des LG XXXX vom 27.02.2017, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und dem durch die Behörde zuvor eingeholten Strafregisterauszug vom 03.07.2017.Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, zu der strafgerichtlichen Verurteilung und zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zum Entzug der erteilten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem diesem einliegenden Urteil des LG römisch 40 vom 27.02.2017, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 und dem durch die Behörde zuvor eingeholten Strafregisterauszug vom 03.07.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit gegenständlichem Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dem Beschwerdeführer eine Beschwerdefrist von vier Wochen eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2017 zugestellt. Die am 28.07.2017 erhobene und bei der belangten Behörde am 02.08.2017 eingelangte Beschwerde war rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht begründet.

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit XXXX datiert ist, hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Gegenstand des Bescheides und damit auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens ist.Da der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit römisch 40 datiert ist, hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Gegenstand des Bescheides und damit auch nicht dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 leg.cit. wahrscheinlich ist.

Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom 27.02.2017, Gz. XXXX, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 SMG und wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom 27.02.2017, Gz. römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 2, SMG und wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

§ 28a Abs. 2 SMG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, womit die von ihm verübten strafbaren Handlungen als Verbrechen iSd § 17 StGB zu qualifizieren sind.Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, womit die von ihm verübten strafbaren Handlungen als Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB zu qualifizieren sind.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 leg.cit. entzieht und im - nicht angefochtenen - Spruchpunkt III. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftaten bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte (vgl. VfGH 16.12.2010, U 1769/10).Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. entzieht und im - nicht angefochtenen - Spruchpunkt römisch drei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für unzulässig erklärt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Begehung der angeführten Straftaten bzw. die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte vergleiche VfGH 16.12.2010, U 1769/10).

Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer sich erstmalig nach Jahren seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zu einer strafbaren Handlung habe hinreißen lassen, der zwar verwerfliche, jedoch insgesamt verständliche Umstände zu Grunde gelegen seien, ist festzuhalten, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen hat. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände, wie die vom Beschwerdeführer genannten, miteinzubeziehen. Auch spielt die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, keine Rolle.Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer sich erstmalig nach Jahren seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zu einer strafbaren Handlung habe hinreißen lassen, der zwar verwerfliche, jedoch insgesamt verständliche Umstände zu Grunde gelegen seien, ist festzuhalten, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen hat. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände, wie die vom Beschwerdeführer genannten, miteinzubeziehen. Auch spielt die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, keine Rolle.

Zu den rechtlichen Ausführungen des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts betreffend den Prüfbeschluss des VfGH vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014-12, mit dem die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken einer amtswegigen Gesetzesprüfung unterzogen wurde, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren mit Beschluss des VfGH vom 24.09.2015 aufgrund der Gegenstandslosigkeit der anlässlichen Beschwerde eingestellt wurde.Zu den rechtlichen Ausführungen des den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwalts betreffend den Prüfbeschluss des VfGH vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014-12, mit dem die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken einer amtswegigen Gesetzesprüfung unterzogen wurde, ist festzuhalten, dass dieses Verfahren mit Beschluss des VfGH vom 24.09.2015 aufgrund der Gegenstandslosigkeit der anlässlichen Beschwerde eingestellt wurde.

Die beim Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge auf Normenkontrolle des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG unter Verweis auf die vom VfGH in seinem Prüfbeschluss vom 03.07.2015, Zl. U 32/2014, geäußerten Bedenken, wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis am 8.3.2016 ab und führte in der Begründung an, dass er diese Bedenken nicht mehr aufrecht halte. Des Weiteren findet sich in der genannten Entscheidung unter Punkt 2. folgende Begründung: "Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. [...]Die beim Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge auf Normenkontrolle des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG unter Verweis auf die vom VfGH in seinem Prüfbeschluss vom 03.07.2015, Zl. U 32 aus 2014,, geäußerten Bedenken, wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis am 8.3.2016 ab und führte in der Begründung an, dass er diese Bedenken nicht mehr aufrecht halte. Des Weiteren findet sich in der genannten Entscheidung unter Punkt 2. folgende Begründung: "Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Dementsprechend knüpft die Rechtsordnung verschiedentlich an diese Unterscheidung an. Dadurch wird zum Teil zum Ausdruck gebracht, dass Vergehen nicht im gleichen Ausmaß verfolgungswert bzw. strafwürdig sind wie Verbrechen. [...]

Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art17 Abs1 litb Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901/1983, 11587/1987, 10517/1985, 19342/2011) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen." (VwGH am 08.03.2016, Zl. G440/2015 ua).Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art17 Abs1 litb Statusrichtlinie auf diese im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalls, wie sie aus der Judikatur (zB VfSlg 9901 aus 1983,, 11587 aus 1987,, 10517 aus 1985,, 19342 aus 2011,) folgt, zurücktreten kann. Angesichts dessen, dass die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt ist, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen." (VwGH am 08.03.2016, Zl. G440/2015 ua).

Die dahingehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 zu entziehen ist.Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zu entziehen ist.

Im Ergebnis war daher der Ausspruch in den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen diese beiden Spruchpunkte abzuweisen.Im Ergebnis war daher der Ausspruch in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen diese beiden Spruchpunkte abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen BescheidesZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und in der Begründung des Bescheides ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet ist.In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und in der Begründung des Bescheides ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

In der Beschwerde wird pauschal angeführt, die Spruchpunkte I., II. und IV. anfechten zu wollen, zum Spruchpunkt IV. wird jedoch in weiterer Folge nichts vorgebracht.In der Beschwerde wird pauschal angeführt, die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. anfechten zu wollen, zum Spruchpunkt römisch vier. wird jedoch in weiterer Folge nichts vorgebracht.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, leg.cit. folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, leg.cit. festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), aber auch des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), des europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W166.1411412.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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