Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
ASVG §5 Abs2Spruch
W224 2177619-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 02.10.2017, ohne Zahl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 02.10.2017, ohne Zahl, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 91 und 92A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 91 und 92
Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2018, iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, als unbegründet abgewiesen.Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem Formblatt vom 20.08.2017 bei der Johannes Kepler Universität Linz einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 und Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) und legte seinen Einkommensteuerbescheid 2016 bei. Der Antrag langte am 22.08.2017 bei der belangten Behörde ein.1. Der Beschwerdeführer stellte mit ausgefülltem Formblatt vom 20.08.2017 bei der Johannes Kepler Universität Linz einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 und Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) und legte seinen Einkommensteuerbescheid 2016 bei. Der Antrag langte am 22.08.2017 bei der belangten Behörde ein.
Darauffolgend kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität Linz, worin dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt wurde, dass für das Kalenderjahreseinkommen das am Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen maßgeblich sei. Der Beschwerdeführer wiederum führte aus, dass § 2 Abs. 3 Z 4 EStG auf § 25 EStG verweise und aus jener Bestimmung nicht ersichtlich sei, dass etwaige Werbungskosten vom Einkommen abzuziehen seien.Darauffolgend kam es zu einem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität Linz, worin dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt wurde, dass für das Kalenderjahreseinkommen das am Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen maßgeblich sei. Der Beschwerdeführer wiederum führte aus, dass Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG auf Paragraph 25, EStG verweise und aus jener Bestimmung nicht ersichtlich sei, dass etwaige Werbungskosten vom Einkommen abzuziehen seien.
2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2017, ohne Zahl, wurde der Antrag auf nachträglichen Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2017 und Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 gemäß §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG) iVm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aus dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers ergebe sich für das Jahr 2016 ein Einkommen in der Höhe von € 4.154,58. Die für die Erwerbstätigkeit maßgebliche "Geringfügigkeitsgrenze" habe im Kalenderjahr 2016 € 5.820,08 betragen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die vom zuständigen Finanzamt bei der Einkommensermittlung in Abzug gebrachten Werbungskosten von der Behörde dem ermittelten Einkommen hinzugerechnet werden müssten, gehe ins Leere, denn § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 verweise hinsichtlich der hinzurechnungsfähigen Beträge auf § 9 StudFG, der die Hinzurechnung einer Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften bzw. steuerlich begünstigen Beträgen zum steuerpflichtigen Einkommen vorsehe. Werbungskosten würden jedoch nicht unter die in § 9 StudFG taxativ genannten Hinzurechnungsbeträge fallen und könnten somit auch nicht zu einer Erhöhung des maßgeblichen Kalenderjahreseinkommens führen.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2017, ohne Zahl, wurde der Antrag auf nachträglichen Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2017 und Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 gemäß Paragraphen 91 und 92 Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aus dem Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers ergebe sich für das Jahr 2016 ein Einkommen in der Höhe von € 4.154,58. Die für die Erwerbstätigkeit maßgebliche "Geringfügigkeitsgrenze" habe im Kalenderjahr 2016 € 5.820,08 betragen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die vom zuständigen Finanzamt bei der Einkommensermittlung in Abzug gebrachten Werbungskosten von der Behörde dem ermittelten Einkommen hinzugerechnet werden müssten, gehe ins Leere, denn Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 verweise hinsichtlich der hinzurechnungsfähigen Beträge auf Paragraph 9, StudFG, der die Hinzurechnung einer Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften bzw. steuerlich begünstigen Beträgen zum steuerpflichtigen Einkommen vorsehe. Werbungskosten würden jedoch nicht unter die in Paragraph 9, StudFG taxativ genannten Hinzurechnungsbeträge fallen und könnten somit auch nicht zu einer Erhöhung des maßgeblichen Kalenderjahreseinkommens führen.
3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Werbungskosten vom Einkommen abgezogen. Das Aufgreifen der Werbungskosten sei in keiner einschlägigen Rechtsnorm normiert. Auch ein Verweis auf § 16 EStG sei keiner einschlägigen Gesetzesstelle zu entnehmen. § 2b StubeiV 2004 verweise auf § 8 StudFG, das StudFG wiederum stelle auf das Einkommen ab und verweise auf § 2 Abs. 2 EStG. Das Verhalten der belangten Behörde sei als Willkür und rechtsgrundloses Handeln zu sehen. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen die Ratio des zugrunde liegenden § 92 UG. Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, denn in der Entscheidung G 88/2016-14, V 17/2016-14 vom 12.12.2016 habe der Verfassungsgerichtshof am Beispiel der notwendigen Anschaffung eines Laptops und eines Druckers für eine freiberufliche Lektorentätigkeit festgestellt, dass Betriebsausgaben vom Einkommen nicht in Abzug gebracht werden dürften. Bei einer analogen Anwendung dieser Judikatur auf unselbstständige Tätigkeit bedeute dies, dass bei unselbstständig tätigen Studierenden Werbungskosten nicht in Abzug zu bringen seien. Indem sich die belangte Behörde dieser Judikatur widersetze, verletze sie den Gleichheitssatz. Im Übrigen sei für die belangte Behörde bereits im August 2017 klar gewesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt werde. Dennoch habe sie den angefochtenen Bescheid erst am 02.10.2017 erlassen. Die Behörde habe - trotz mehrmaligen Urgierens des Beschwerdeführers - mit der Bescheiderlassung bis zu jenem Zeitpunkt gewartet, bis sich eine gesetzliche Änderung des UG zu Lasten des Beschwerdeführers ergeben habe. Auch in dieser absichtlichen Zeitverzögerung liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Werbungskosten vom Einkommen abgezogen. Das Aufgreifen der Werbungskosten sei in keiner einschlägigen Rechtsnorm normiert. Auch ein Verweis auf Paragraph 16, EStG sei keiner einschlägigen Gesetzesstelle zu entnehmen. Paragraph 2 b, StubeiV 2004 verweise auf Paragraph 8, StudFG, das StudFG wiederum stelle auf das Einkommen ab und verweise auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG. Das Verhalten der belangten Behörde sei als Willkür und rechtsgrundloses Handeln zu sehen. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen die Ratio des zugrunde liegenden Paragraph 92, UG. Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, denn in der Entscheidung G 88/2016-14, römisch fünf 17/2016-14 vom 12.12.2016 habe der Verfassungsgerichtshof am Beispiel der notwendigen Anschaffung eines Laptops und eines Druckers für eine freiberufliche Lektorentätigkeit festgestellt, dass Betriebsausgaben vom Einkommen nicht in Abzug gebracht werden dürften. Bei einer analogen Anwendung dieser Judikatur auf unselbstständige Tätigkeit bedeute dies, dass bei unselbstständig tätigen Studierenden Werbungskosten nicht in Abzug zu bringen seien. Indem sich die belangte Behörde dieser Judikatur widersetze, verletze sie den Gleichheitssatz. Im Übrigen sei für die belangte Behörde bereits im August 2017 klar gewesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt werde. Dennoch habe sie den angefochtenen Bescheid erst am 02.10.2017 erlassen. Die Behörde habe - trotz mehrmaligen Urgierens des Beschwerdeführers - mit der Bescheiderlassung bis zu jenem Zeitpunkt gewartet, bis sich eine gesetzliche Änderung des UG zu Lasten des Beschwerdeführers ergeben habe. Auch in dieser absichtlichen Zeitverzögerung liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2017, eingelangt am 24.11.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 und Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze. Der Antrag langte am 22.08.2017 bei der Johannes Kepler Universität Linz ein.
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2016 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wobei sich das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2016 wie folgt berechnete:
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
REACT Brands in Action! GmbH
123,00 €
REACT Brands in Action! GmbH
86,88 €
Versicherungs Management Ges.m.b.H.
8.613,29 €
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
- 4.608,59 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
4.214,58 €
Pauschalbetrag für Sonderausgaben
- 60,00 €
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes
- 50,00 €
Selbstbehalt
50,00 €
Einkommen
4.154,58 €
2.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lauten:3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lauten:
"Studienbeitrag
§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene StudienzeitParagraph 91, (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
4. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder4. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
5. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5. eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,
um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.
[...]
Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages
§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassenParagraph 92, (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen
1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;
3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den "Least Developed Countries" gemäß der "DAC List of ODA Recipients" zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;
4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;4. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;
5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.
6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;6. welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;
7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.(3) Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(4) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung sind berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung durch eine gemeinsame Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörige von der Entrichtung des Studienbeitrages befreit werden können. Die Befreiung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Über die Befreiung hat das Rektorat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu entscheiden. Auf die Befreiung besteht kein Rechtsanspruch.
3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2017, lauten:3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2017,, lauten:
"Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002
§ 2b. (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Paragraph 2 b, (1) Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 vor, so kann die oder der Studierende einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
(2) [...]
(3) Der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:(4) Für den Nachweis der Gründe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes:
1. - 2. [...]
3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß § 9 des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß § 10 des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.3. Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, des Universitätsgesetz 2002) ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich gemäß Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
4. [...]
(5) - (7) [...]"
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2017, lauten:3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, lauten:
"Hinzurechnungen
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455."3. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455."
Zu A)
1.1. Der Beschwerdeführer hat die in § 91 Abs. 1 UG vorgesehene Studienzeit überschritten und daher für jedes Semester einen Studienbeitrag zu entrichten.1.1. Der Beschwerdeführer hat die in Paragraph 91, Absatz eins, UG vorgesehene Studienzeit überschritten und daher für jedes Semester einen Studienbeitrag zu entrichten.
1.2. Der Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 ist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 bis zum 30.09.2017, der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/2018 ist bis zum 31.10.2017 zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte seine Anträge auf Erlass sowie auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 am 22.08.2017. Diese Anträge wurden daher fristgerecht gestellt.1.2. Der Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 ist gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 bis zum 30.09.2017, der Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017 aus 2018, ist bis zum 31.10.2017 zu stellen. Der Beschwerdeführer stellte seine Anträge auf Erlass sowie auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017 aus 2018, am 22.08.2017. Diese Anträge wurden daher fristgerecht gestellt.
1.3. Seine Anträge begründete der Beschwerdeführer mit Erwerbstätigkeit gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG. Gemäß dieser Bestimmung ist der Studienbeitrag jenen Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.1.3. Seine Anträge begründete der Beschwerdeführer mit Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG. Gemäß dieser Bestimmung ist der Studienbeitrag jenen Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben.
Zur Ermittlung des Jahreseinkommens im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, fest, dass die Regelung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG beim Begriff des Jahreseinkommens - nach wie vor - grundsätzlich auf das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts abstellt. An diesem Ergebnis ändert - so der Verfassungsgerichtshof - auch die durch BGBl. I Nr. 81/2009 in § 92 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz UG aufgenommene Möglichkeit zur Anfrage beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger nichts, weil damit offensichtlich nur eine ergänzende Ermittlungsmöglichkeit geschaffen werden sollte, ohne dass die Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG aufgegeben werden sollte.Zur Ermittlung des Jahreseinkommens im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, fest, dass die Regelung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG beim Begriff des Jahreseinkommens - nach wie vor - grundsätzlich auf das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts abstellt. An diesem Ergebnis ändert - so der Verfassungsgerichtshof - auch die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz UG aufgenommene Möglichkeit zur Anfrage beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger nichts, weil damit offensichtlich nur eine ergänzende Ermittlungsmöglichkeit geschaffen werden sollte, ohne dass die Maßgeblichkeit des Jahreseinkommens im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG aufgegeben werden sollte.
Unter Einkommen ist gemäß § 2 Abs. 2 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG, zu verstehen (BVwG 03.04.2017, W224 2139545-1).Unter Einkommen ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Paragraph 2, Absatz 3, EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a EStG, zu verstehen (BVwG 03.04.2017, W224 2139545-1).
Von der Aufzählung des § 2 Abs. 3 EStG sind unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25) umfasst. § 2 Abs. 4 EStG definiert die in Abs. 3 leg. cit. aufgelisteten Einkünfte näher und § 2 Abs. 4 Z 2 EStG sieht vor, dass sich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) ergeben.Von der Aufzählung des Paragraph 2, Absatz 3, EStG sind unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Paragraph 25,) umfasst. Paragraph 2, Absatz 4, EStG definiert die in Absatz 3, leg. cit. aufgelisteten Einkünfte näher und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, EStG sieht vor, dass sich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraphen 15 und 16) ergeben.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach keine der einschlägigen EStG-Normen vorsehe, dass etwaige Werbungskosten vom Einkommen abzuziehen seien, definiert § 2 Abs. 4 Z 2 EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gerade als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskosten sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen. Von den daraus berechneten Gesamteinkünften sind für die Ermittlung des Einkommens noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach keine der einschlägigen EStG-Normen vorsehe, dass etwaige Werbungskosten vom Einkommen abzuziehen seien, definiert Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, EStG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gerade als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskosten sind daher bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abzuziehen. Von den daraus berechneten Gesamteinkünften sind für die Ermittlung des Einkommens noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Dieses Ergebnis entspricht sinngemäß auch der bereits oben wie auch in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, zur selbstständigen Tätigkeit: "So kann die steuerliche Berücksichtigung etwa von Investitionen dazu führen, dass das Jahreseinkommen, auf das § 92 Abs. 1 Z 5 UG abstellt, unter die dort genannte Mindestverdienstgrenze absinkt, obwohl - lässt man diese Investitionen außer Betracht - ein über dieser Verdienstgrenze liegendes Einkommen erwirtschaftet würde. Ebenso kann der Umstand, dass § 92 Abs. 1 Z 5 UG auf das Jahreseinkommen abstellt, bei Studierenden, die sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig sind, dazu führen, dass - obwohl das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit über der Mindestverdienstgrenze des § 92 Abs. 1 Z 5 UG liegt - ihr Jahreseinkommen wegen der steuerlichen Berechnung des Jahreseinkommens insgesamt unter der genannten Mindestverdienstgrenze zu liegen kommt. In all diesen Fällen sagt das Unterschreiten der in § 92 Abs. 1 Z 5 UG vorgesehenen Verdienstgrenze jedoch nichts über die zeitliche Inanspruchnahme des Studierenden durch eine Erwerbstätigkeit aus."Dieses Ergebnis entspricht sinngemäß auch der bereits oben wie auch in der Beschwerde zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, zur selbstständigen Tätigkeit: "So kann die steuerliche Berücksichtigung etwa von Investitionen dazu führen, dass das Jahreseinkommen, auf das Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG abstellt, unter die dort genannte Mindestverdienstgrenze absinkt, obwohl - lässt man diese Investitionen außer Betracht - ein über dieser Verdienstgrenze liegendes Einkommen erwirtschaftet würde. Ebenso kann der Umstand, dass Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG auf das Jahreseinkommen abstellt, bei Studierenden, die sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig sind, dazu führen, dass - obwohl das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit über der Mindestverdienstgrenze des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG liegt - ihr Jahreseinkommen wegen der steuerlichen Berechnung des Jahreseinkommens insgesamt unter der genannten Mindestverdienstgrenze zu liegen kommt. In all diesen Fällen sagt das Unterschreiten der in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG vorgesehenen Verdienstgrenze jedoch nichts über die zeitliche Inanspruchnahme des Studierenden durch eine Erwerbstätigkeit aus."
Dass der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausspricht, § 92 Abs. 1 Z 5 UG sei dahingehend auszulegen, dass die Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Einkommens nicht in Abzug gebracht werden dürfen, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zutreffend. Vielmehr kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass "eine diese unsachliche Konsequenz vermeidende differenzierende Auslegung des Begriffes ‚Jahreseinkommen' schon deswegen nicht in Betracht [kommt], weil dem Gesetz keine näheren Anhaltspunkte für ein solches differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens zu entnehmen sind".Dass der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausspricht, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG sei dahingehend auszulegen, dass die Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Einkommens nicht in Abzug gebracht werden dürfen, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zutreffend. Vielmehr kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass "eine diese unsachliche Konsequenz vermeidende differenzierende Auslegung des Begriffes ‚Jahreseinkommen' schon deswegen nicht in Betracht [kommt], weil dem Gesetz keine näheren Anhaltspunkte für ein solches differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens zu entnehmen sind".
1.4. Was dem nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Einkommen zur Berechnung des nach § 92 Abs. 1 Z 5 UG maßgeblichen Jahreseinkommens noch hinzuzurechnen ist, regelt § 9 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), auf welchen § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV verweist. Auch § 9 StudFG sieht eine Hinzurechnung von Werbungskosten nicht vor.1.4. Was dem nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Einkommen zur Berechnung des nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG maßgeblichen Jahreseinkommens noch hinzuzurechnen ist, regelt Paragraph 9, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), auf welchen Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV verweist. Auch Paragraph 9, StudFG sieht eine Hinzurechnung von Werbungskosten nicht vor.
1.5. Zum Vorbringen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:1.5. Zum Vorbringen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG und Artikel 2, StGG ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, § 92 Abs. 1 Z 5 UG, BGBl I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 79/2013, als verfassungswidrig aufgehoben und dies insbesondere damit begründet, dass diese Regelung für Studierende, die ein entsprechendes Erwerbseinkommen (auch) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, zu unsachlichen Ergebnissen führt. Laut Spruchpunkt I.2. des Erkenntnisses tritt die Aufhebung erst mit 30.06.2018 in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben und dies insbesondere damit begründet, dass diese Regelung für Studierende, die ein entsprechendes Erwerbseinkommen (auch) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, zu unsachlichen Ergebnissen führt. Laut Spruchpunkt römisch eins.2. des Erkenntnisses tritt die Aufhebung erst mit 30.06.2018 in Kraft.
Wird eine Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufgehoben, so kann diese Aufhebung nicht nochmals erfolgen; ebensowenig könnte ein zweites Mal ausgesprochen werden, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war (VwGH 17.11.1988, 87/16/0154).
Zur Möglichkeit, für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Norm eine Frist zu setzen (vormals geregelt in Art. 140 Abs. 3 B-VG, nunmehr geregelt in Art. 140 Abs. 5 B-VG), hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Falle einer solchen Fristsetzung die Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen Gesetzes im Zeitraum zwischen der Kundmachung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Inkrafttreten der Aufhebung nicht wirksam ist. Das Gesetz gilt für Rechtsfälle, deren Sachverhalt sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert, weiter. Bis zum Ablauf der Frist ist das Gesetz unanfechtbar geworden (VwGH 24.06.1970, 1319/68).Zur Möglichkeit, für das Außerkrafttreten der als verfassungswidrig erkannten Norm eine Frist zu setzen (vormals geregelt in Artikel 140, Absatz 3, B-VG, nunmehr geregelt in Artikel 140, Absatz 5, B-VG), hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Falle einer solchen Fristsetzung die Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen Gesetzes im Zeitraum zwischen der Kundmachung der Aufhebung im Gesetzblatt und dem Inkrafttreten der Aufhebung nicht wirksam ist. Das Gesetz gilt für Rechtsfälle, deren Sachverhalt sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert, weiter. Bis zum Ablauf der Frist ist das Gesetz unanfechtbar geworden (VwGH 24.06.1970, 1319/68).
Die Aufhebung einer Gesetzesvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig wirkt, wie sich aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt, bloß für die Zukunft; auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist sie jedoch weiterhin anzuwenden, ausgenommen im Fall eines anderslautenden Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren sowie in den Anlassfällen (ständige Rechtsprechung VfGH B 242/77; B 363/77; B 537/77; B 1/78). Der vorliegende Fall ist von der Anlassfallwirkung (Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG) des Erkenntnisses vom 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016, jedoch nicht erfasst. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz während dieses Zeitraums einem verfassungsrechtlich einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten ist (zB VfSlg. 2583/1953, 4718/1964, 5243/1966 uva., insbesondere VfSlg. 5466/1967) und eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann (zB VfSlg. 5185/1965, 6442/1971, 12.633/1991 uva.), lässt das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen nicht erkennen.Die Aufhebung einer Gesetzesvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig wirkt, wie sich aus Artikel 140, Absatz 7, B-VG ergibt, bloß für die Zukunft; auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist sie jedoch weiterhin anzuwenden, ausgenommen im Fall eines anderslautenden Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren sowie in den Anlassfällen (ständige Rechtsprechung VfGH B 242/77; B 363/77; B 537/77; B 1/78). Der vorliegende Fall ist von der Anlassfallwirkung (Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG) des Erkenntnisses vom 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,, jedoch nicht erfasst. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach ein unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz während dieses Zeitraums einem verfassungsrechtlich einwandfreien Bestandteil der Rechtsordnung gleichzuhalten ist (zB VfSlg. 2583 aus 1953,, 4718 aus 1964,, 5243 aus 1966, uva., insbesondere VfSlg. 5466 aus 1967,) und eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein kann (zB VfSlg. 5185 aus 1965,, 6442 aus 1971,, 12.633 aus 1991, uva.), lässt das Vorbringen der Beschwerde die behaupteten Rechtsverletzungen nicht erkennen.
Der Beschwerdeführer brachte seinen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 und Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) am 22.08.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Aufhebung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG erfolgte bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016, wobei die Aufhebung erst mit 30.06.2018 in Kraft tritt.Der Beschwerdeführer brachte seinen Antrag auf nachträglichen Erlass (Rückzahlung) des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 und Erlass des Studienbeitrags für das Wintersemester 2017/18 wegen Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) am 22.08.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Aufhebung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG erfolgte bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016, wobei die Aufhebung erst mit 30.06.2018 in Kraft tritt.
§ 92 Abs. 1 Z 5 UG war daher sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt noch geltendes Recht. Da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2016 nichts anderes aussprach, ist die aufgehobene Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände und sohin auch auf den gegenständlichen Fall, der kein "Anlassfall" ist, anzuwenden bis zu seinem Außerkrafttreten am 30. Juni 2018 und wurde von der belangten Behörde aus diesem Grund zu Recht angewendet.Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG war daher sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt noch geltendes Recht. Da der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2016 nichts anderes aussprach, ist die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände und sohin auch auf den gegenständlichen Fall, der kein "Anlassfall" ist, anzuwenden bis zu seinem Außerkrafttreten am 30. Juni 2018 und wurde von der belangten Behörde aus diesem Grund zu Recht angewendet.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einem Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2016 in der Höhe von € 4.154,58 ausgegangen.
1.6. Der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) lag im Jahr 2016 bei € 415,72. Der 14-fache Betrag liegt somit bei €1.6. Der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) lag im Jahr 2016 bei € 415,72. Der 14-fache Betrag liegt somit bei €
5.820,08. Die Einkünfte des Beschwerdeführers liegen somit deutlich unterhalb des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.5.820,08. Die Einkünfte des Beschwerdeführers liegen somit deutlich unterhalb des 14-fachen Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG.
1.7. In der Beschwerde wurde ferner ausgeführt, die belangte Behörde habe mit der Bescheiderlassung absichtlich bis zur mit 01.10.2017 eintretenden Gesetzesänderung gewartet. Die Gesetzesänderung habe eine "Schlechterstellung" der "rechtlichen Situation" für den Beschwerdeführer bewirkt. Was die konkrete "Schlechterstellung" ist, benennt die Beschwerde nicht.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Umstand, dass die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für den Rechtsmittelwerber günstigere Gesetzeslage anzuwenden, für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zukommt (VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011; 03.09.1997, 96/01/1064 mwN).
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Studienbeitrag zu erlassen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Erlassantrag, Erwerbstätigkeit, Gesetzesaufhebung, Jahreseinkommen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2177619.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018