TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 W171 2194453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2194453-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2018, Zl: XXXX (SIM) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Michael Drexler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.05.2018, Zl: römisch 40 (SIM) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 16.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA genannt) zurück.1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 16.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA genannt) zurück.

2. Mit Bescheid vom XXXX Zl. XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und räumte sie ihm für seine freiwillige Rückkehr eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , als unbegründet ab.2. Mit Bescheid vom römisch 40 Zl. römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und räumte sie ihm für seine freiwillige Rückkehr eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , als unbegründet ab.

3. Am 03.02.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

4. Mit dem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.05.2012 verloren habe (Spruchpunkt VII).4. Mit dem Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte sie dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.05.2012 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 11.08.2017 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit dem Vorliegen unrichtiger Feststellungen, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.09.2017 wurde die Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung abgewiesen und erwuchs das behördliche Einreiseverbot und die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sohin in Rechtskraft.

7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.05.2012 wurde der BF auf Grund eines Suchtmitteldeliktes zu einer 7-monatigen teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

8. Mit Ladungsbescheid vom 25.01.2018 (dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tage zugestellt) wurde der Beschwerdeführer unter Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu einem Interviewtermin vor die nigerianische Expertendelegation am XXXX , 10:00 Uhr geladen.8. Mit Ladungsbescheid vom 25.01.2018 (dem Beschwerdeführer nachweislich am selben Tage zugestellt) wurde der Beschwerdeführer unter Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu einem Interviewtermin vor die nigerianische Expertendelegation am römisch 40 , 10:00 Uhr geladen.

9. Am 16.02.2018 legte der nunmehrige Rechtsvertreter des BF per E-Mail (gesendet um 10:56 Uhr) eine ärztliche Krankenstandsbestätigung des BF, gültig für den Zeitraum 15.02.2018 bis 22.02.2018 vor.

10. Am 21.04.2018 wurde seitens der LPD XXXX ein Zustellversuch einer neuerlichen Ladung zur nigerianischen Expertendelegation an der Meldeadresse des BF erfolglos durchgeführt. Der an der Adresse aufhältige Freund des BF teilte im Zuge der Amtshandlung mit, dass der BF "seit einigen Tagen" unterwegs sei, und er ihn verständigen werde. Aus dem Bericht über diese Amtshandlung geht hervor, dass der BF bis zum 02.05.2018 seine Ladung nicht bei der Polizieinspektion abgeholt hatte.10. Am 21.04.2018 wurde seitens der LPD römisch 40 ein Zustellversuch einer neuerlichen Ladung zur nigerianischen Expertendelegation an der Meldeadresse des BF erfolglos durchgeführt. Der an der Adresse aufhältige Freund des BF teilte im Zuge der Amtshandlung mit, dass der BF "seit einigen Tagen" unterwegs sei, und er ihn verständigen werde. Aus dem Bericht über diese Amtshandlung geht hervor, dass der BF bis zum 02.05.2018 seine Ladung nicht bei der Polizieinspektion abgeholt hatte.

11. Am 30.04.2018 wurde der BF im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten und wurde eine Wohnsitzüberprüfung an der behördlichen Meldeadresse mit dem BF gemeinsam durchgeführt, welche negativ verlief. Der BF wurde daraufhin festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

12. Am 01.05.2018 wurde der BF einvernommen und gab im Wesentlichen an, er wohne an der Meldeadresse, habe jedoch im Zuge der Wohnsitzüberprüfung große Angst um die Person, die auch an dieser Adresse wohne gehabt. Er habe nicht gewusst, dass seine bisherigen Asylverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen seien. Er sei am festgesetzten Ladungstermin XXXX gerade auf dem Heimweg aus dem Spital gewesen. Er habe jedoch den Termin nicht wahrnehmen können, da er wieder krank gewesen sei. Er besitze aktuell Euro 30,--, keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei ledig und habe keine Kinder. Er verfüge über keine Identitätsdokumente und finanziere sich seinen Unterhalt durch das Einräumen von Containern. Er erhalte hiefür zwischen 100 und 200 Euro. Er werde nicht nach Nigeria zurückgehen, jedoch im Zuge einer Abschiebung keine Probleme machen.12. Am 01.05.2018 wurde der BF einvernommen und gab im Wesentlichen an, er wohne an der Meldeadresse, habe jedoch im Zuge der Wohnsitzüberprüfung große Angst um die Person, die auch an dieser Adresse wohne gehabt. Er habe nicht gewusst, dass seine bisherigen Asylverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen seien. Er sei am festgesetzten Ladungstermin römisch 40 gerade auf dem Heimweg aus dem Spital gewesen. Er habe jedoch den Termin nicht wahrnehmen können, da er wieder krank gewesen sei. Er besitze aktuell Euro 30,--, keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei ledig und habe keine Kinder. Er verfüge über keine Identitätsdokumente und finanziere sich seinen Unterhalt durch das Einräumen von Containern. Er erhalte hiefür zwischen 100 und 200 Euro. Er werde nicht nach Nigeria zurückgehen, jedoch im Zuge einer Abschiebung keine Probleme machen.

13. Am 01.05.2018 erließ das BFA den gegenständlichen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung. Darin wurde ausgeführt, der BF habe bereits zwei erfolglose Asylanträge in Österreich gestellt und sei bisher den getroffenen Ausreiseentscheidungen nicht nachgekommen. Er halte sich unter Umgehung des Meldegesetzes weiterhin in Österreich auf und sei vor seiner Festnahme nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen. Eine Wohnsitzüberprüfung verlief negativ. Der BF verfüge nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und gehe zweitweise einer illegalen Beschäftigung nach. Er besitze kein Reisedokument und sei nicht in der Lage das österreichische Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen. Er habe durch sein Verhalten das Asylsystem in Österreich missbraucht, gegen das Meldegesetz und die Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung sowie gegen das Strafrecht verstoßen und sei behördlichen Auflagen ohne ausreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. In Österreich verfüge er weiter über keine familiären noch sonstigen relevanten sozialen Bindungen und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht feststellbar gewesen. Er habe die Tatbestandsmerkmale des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 3 und 9 verwirklicht und gehe die Behörde daher von Fluchtgefahr aus, da eine durchgehende behördliche Greifbarkeit des BF nicht gewährleistet gewesen sei. Es sei der berechtigte Verdacht gegeben, dass der BF eine Entlassung lediglich dazu benützen werde, um weiterhin unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich verbleiben zu können und sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.13. Am 01.05.2018 erließ das BFA den gegenständlichen Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung. Darin wurde ausgeführt, der BF habe bereits zwei erfolglose Asylanträge in Österreich gestellt und sei bisher den getroffenen Ausreiseentscheidungen nicht nachgekommen. Er halte sich unter Umgehung des Meldegesetzes weiterhin in Österreich auf und sei vor seiner Festnahme nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft gewesen. Eine Wohnsitzüberprüfung verlief negativ. Der BF verfüge nicht über ausreichende Barmittel zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und gehe zweitweise einer illegalen Beschäftigung nach. Er besitze kein Reisedokument und sei nicht in der Lage das österreichische Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen. Er habe durch sein Verhalten das Asylsystem in Österreich missbraucht, gegen das Meldegesetz und die Bestimmungen zur Ausländerbeschäftigung sowie gegen das Strafrecht verstoßen und sei behördlichen Auflagen ohne ausreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. In Österreich verfüge er weiter über keine familiären noch sonstigen relevanten sozialen Bindungen und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben sei nicht feststellbar gewesen. Er habe die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1, 3 und 9 verwirklicht und gehe die Behörde daher von Fluchtgefahr aus, da eine durchgehende behördliche Greifbarkeit des BF nicht gewährleistet gewesen sei. Es sei der berechtigte Verdacht gegeben, dass der BF eine Entlassung lediglich dazu benützen werde, um weiterhin unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich verbleiben zu können und sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde ausgeführt, dass die gegebenen privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintenanzustehen haben. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nach Ansicht der Behörde nicht ausreichend geeignet, die Durchführbarkeit der Außerlandesbringung des BF im ausreichenden Maße zu sichern.

14. Am 02.05.2018 stellte der BF in Schubhaft befindlich einen weiteren, den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 03.05.2018 wurde gemäß § 76 Absatz 6 FPG behördlicherseits die Feststellung getroffen, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz nach Ansicht der Behörde lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.14. Am 02.05.2018 stellte der BF in Schubhaft befindlich einen weiteren, den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 03.05.2018 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 6 FPG behördlicherseits die Feststellung getroffen, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz nach Ansicht der Behörde lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.

15. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 3.5.2018, dem BVwG zugestellt am 04.05.2018 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass der BF seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, da er sich zum besagten Termin ausreichend entschuldigt habe. Er sei erkrankt gewesen. Die Schubhaft sei daher zu Unrecht verhängt worden. Darüber hinaus stelle die Inhaftierung keine ultima ratio dar. Es hätte eine Weisung erteilt werden müssen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Beantragt wurde die

sofortige Enthaftung. Ein Antrag auf Kostenersatz im Schubhaftverfahren wurde nicht gestellt.

16. Das BFA legte die Verwaltungsakten am 07.05.2018 vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebende Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Sachverhalt ( I. 1 - 16.):Zum Sachverhalt ( römisch eins. 1 - 16.):

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i. S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 16.02.2010, am 03.02.2015 und schließlich am 02.05.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Die ersten beiden Asylverfahren wurden mit rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG unter Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen beendet. Die Entscheidung des aktuellen Antragsverfahrens ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch offen.

1.3. Es bestehen keine Hinweise auf wesentliche gesundheitsbedingte Einschränkungen und leidet der BF an keinen nennenswerten Erkrankungen.

1.4. Der BF ist in Österreich aufgrund eines Suchtmitteldeliktes vorbestraft.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiges Einreiseverbot seit 15.09.2017.

2.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ist aus Sicht zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung wahrscheinlich.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Meldeadresse, hielt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Regelmäßigkeit an dieser auf. Er konnte keinen gesicherten Wohnsitz nachweisen. Seine diesbezüglichen Angaben im Zuge des Verfahrens waren in sich widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und hielten einer behördlichen Prüfung nicht stand.

3.2. Der BF ist nach eigenen Angaben nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, würde sich aber einer Abschiebung nicht widersetzen.

3.3. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 02.05.2018 einen Folgeantrag und lag zu diesem Zeitpunkt gegen ihn bereits eine durchführbare Rückkehrentscheidung vor.

3.4. Der BF ist durch seine bisherige Verhaltensweise nicht als vertrauenswürdig zu bezeichnen.

3.5. Er hat einer behördlichen Ladung für den XXXX nicht Folge geleistet, sich für den Termin jedoch nachträglich unter Vorlage einer Krankenstandsbestätigung entschuldigt.3.5. Er hat einer behördlichen Ladung für den römisch 40 nicht Folge geleistet, sich für den Termin jedoch nachträglich unter Vorlage einer Krankenstandsbestätigung entschuldigt.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen, gelegentlich lediglich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Vermögenswerte im Inland.

4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und über keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zur Person des BF und zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes deren Angaben bisher im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Es sind keine nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden aktenkundig und wurden solche auch nicht vorgebracht. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einer engmaschigen Gesundheitskontrolle unterliegt und bei Bedarf ärztlich betreut wird. Die Feststellung zu 1.4. hinsichtlich einer strafrechtlichen Verurteilung begründet sich auf die Einsicht in das Strafregister.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (2.1.) ergibt sich aus den Verfahrensakten. Daraus war zu entnehmen, dass auf Grund des Asylfolgeantrags vom 03.02.2015 dieser mit Bescheid der Behörde vom 21.07.2017 abgewiesen wurde und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Einer diesbezüglichen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017 wurde eine Beschwerde gegen die bescheidmäßige Entscheidung vom 21.07.2017 als unbegründet abgewiesen und ist daher die Rückkehrentscheidung gegenwärtig rechtskräftig, durchsetzbar und auch durchführbar.

Die Feststellungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.2.) ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsakt. Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens sind keine Gründe für die Annahme, dass für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könnte hervorgekommen. Informativ wurde seitens der Behörde bekannt gegeben, dass der BF im Zuge seiner Vorführung vom 04.05.2018 als nigerianischer Staatsbürger identifiziert worden ist (e-mail des BFA vom 07.05.2018).

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine

anderslautenden Informationen vor. Der BF gab selbst im Rahmens seiner Einvernahme am 01.05.2018 an, gesund zu sein.

In einer Gesamtsicht ergibt sich daher, dass seitens des Gerichts zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung von einer gesetzmäßigen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung, unter der Voraussetzung einer raschen Beendigung des laufenden Asylverfahrens, ausgegangen werden konnte.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich im Wesentlichen aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 01.05.2018, der durch den Rechtsvertreter des BF vorgelegten Krankenstandsbestätigung vom 15.02.2018 (AS 33) und dem Bericht der LPD XXXX vom 02.05.2018 (AS 126). Aus dem Melderegister ergibt sich konkret, dass der BF seit dem 13.03.2018 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet ist. Am 21.04.2018 wurde seitens der LPD XXXX an der Meldeadresse des BF eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Dabei konnte der BF nicht angetroffen werden und erhielten die ermittelnden Beamten seitens des Hauptmieters die Auskunft, der BF sei "seit einigen Tagen" unterwegs. Im Zuge des Aufgriffs des BF am 30.04.2018 wurde abermals eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt und an der Meldeadresse des BF eine Nachschau durchgeführt. Der BF selbst führte den Beamten gegenüber vor Durchführung der Nachschau bereits aus, an dieser Adresse nicht wohnhaft zu sein und wurde dies vom angetroffenen Hauptmieter sodann auch bestätigt. Im Rahmen der am 01.05.2018 durchgeführten Einvernahme wurde dieses Ermittlungsergebnis dem BF vorgehalten, nachdem er entgegen seiner letzten Aussage wiederum behauptet hatte, dennoch seinen Wohnsitz an seiner Meldeadresse zu haben. Als Erklärung für seine Falschaussage vom 30.04.2018 führte er Angst an. Dies war jedoch in keiner Weise geeignet, die Auskunft des Hauptmieters, dass der BF an dieser Adresse nicht wohnhaft sei, in Zweifel zu ziehen bzw. in irgendeiner Form zu relativieren. Nach Beurteilung des Gerichtes konnte in diesem Punkt nicht davon ausgehen, dass der BF tatsächlich an seiner Meldeadresse seinen Wohnsitz begründet hatte. Schließlich legte der BF im Rahmen des Verfahrens eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vom 15.02.2018 vor, aus welcher sich eine Wohnadresse in XXXX entnehmen lässt. Es stellt sich daher für das Gericht jedenfalls dar, dass der BF zwar eine Meldeadresse hatte, möglicherweise auch an dieser zeitweise gewesen sein könnte, selbst jedoch völlig unterschiedliche Angaben über seinen Verbleib machte. Es ergibt keinen Sinn, dass der BF in der Krankenstandsbestätigung eine andere Adresse, als die tatsächliche Wohnadresse angegeben hat. Schließlich bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerdeschrift wiederrum eine andere Adresse als sein Wohnsitz, nämlich eine Adresse in XXXX , angegeben worden ist. In einer Gesamtsicht der im Akt erliegenden Informationen über einen möglichen Wohnsitz des BF ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass der BF tatsächlich an einem seiner angegebenen Wohnsitze für die Behörde in irgendeiner Weise kurzfristig greifbar gewesen wäre bzw. sein wird. Der Nachweis eines gesicherten Wohnsitzes liegt daher nicht vor.Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich im Wesentlichen aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am 01.05.2018, der durch den Rechtsvertreter des BF vorgelegten Krankenstandsbestätigung vom 15.02.2018 (AS 33) und dem Bericht der LPD römisch 40 vom 02.05.2018 (AS 126). Aus dem Melderegister ergibt sich konkret, dass der BF seit dem 13.03.2018 an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet ist. Am 21.04.2018 wurde seitens der LPD römisch 40 an der Meldeadresse des BF eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Dabei konnte der BF nicht angetroffen werden und erhielten die ermittelnden Beamten seitens des Hauptmieters die Auskunft, der BF sei "seit einigen Tagen" unterwegs. Im Zuge des Aufgriffs des BF am 30.04.2018 wurde abermals eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt und an der Meldeadresse des BF eine Nachschau durchgeführt. Der BF selbst führte den Beamten gegenüber vor Durchführung der Nachschau bereits aus, an dieser Adresse nicht wohnhaft zu sein und wurde dies vom angetroffenen Hauptmieter sodann auch bestätigt. Im Rahmen der am 01.05.2018 durchgeführten Einvernahme wurde dieses Ermittlungsergebnis dem BF vorgehalten, nachdem er entgegen seiner letzten Aussage wiederum behauptet hatte, dennoch seinen Wohnsitz an seiner Meldeadresse zu haben. Als Erklärung für seine Falschaussage vom 30.04.2018 führte er Angst an. Dies war jedoch in keiner Weise geeignet, die Auskunft des Hauptmieters, dass der BF an dieser Adresse nicht wohnhaft sei, in Zweifel zu ziehen bzw. in irgendeiner Form zu relativieren. Nach Beurteilung des Gerichtes konnte in diesem Punkt nicht davon ausgehen, dass der BF tatsächlich an seiner Meldeadresse seinen Wohnsitz begründet hatte. Schließlich legte der BF im Rahmen des Verfahrens eine ärztliche Krankenstandsbestätigung vom 15.02.2018 vor, aus welcher sich eine Wohnadresse in römisch 40 entnehmen lässt. Es stellt sich daher für das Gericht jedenfalls dar, dass der BF zwar eine Meldeadresse hatte, möglicherweise auch an dieser zeitweise gewesen sein könnte, selbst jedoch völlig unterschiedliche Angaben über seinen Verbleib machte. Es ergibt keinen Sinn, dass der BF in der Krankenstandsbestätigung eine andere Adresse, als die tatsächliche Wohnadresse angegeben hat. Schließlich bleibt festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerdeschrift wiederrum eine andere Adresse als sein Wohnsitz, nämlich eine Adresse in römisch 40 , angegeben worden ist. In einer Gesamtsicht der im Akt erliegenden Informationen über einen möglichen Wohnsitz des BF ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass der BF tatsächlich an einem seiner angegebenen Wohnsitze für die Behörde in irgendeiner Weise kurzfristig greifbar gewesen wäre bzw. sein wird. Der Nachweis eines gesicherten Wohnsitzes liegt daher nicht vor.

Die Feststellung hinsichtlich der Ausreiseunwilligkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vom 01.05.2017. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF zur Durchsetzung einer Ausreise jedenfalls behördlicher Hilfe bedarf.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft am 02.05.2018 einen weiteren (den dritten) Asylantrag in Österreich gestellt hat. Diesbezüglich ist daher nunmehr auch der Tatbestand des § 76 Absatz 3 Ziffer 5 FPG erfüllt.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der BF im Stande der Schubhaft am 02.05.2018 einen weiteren (den dritten) Asylantrag in Österreich gestellt hat. Diesbezüglich ist daher nunmehr auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 5 FPG erfüllt.

Der BF hat selbst angegeben, in Österreich zeitweise illegal erwerbstätig zu sein und hat hinsichtlich der Angabe seines Wohnsitzes derart unterschiedliche Angaben gemacht, dass ihm die Vertrauenswürdigkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Richtigkeit seiner Aussagen nicht zuzubilligen war (3.4.).

Hinsichtlich der Feststellung zu 3.5. wird festgehalten, dass die behördliche Ladung zugestellt worden ist, der BF jedoch zu diesem Termin nicht erschienen ist. Weshalb die Krankenstandsbestätigung, die vom 15.02.2018 stammt, erst am 16.02.2018 nach Versäumung des Termins übermittelt wurde, bleibt unklar, ist jedoch im Ergebnis nicht wesentlich. Auch nicht wesentlich ist, ob eine Krankenstandsbestätigung die üblicherweise für einen Dienstgeber gedacht ist, geeignet ist, eine gesundheitliche Verhinderung zu einem Einvernahmetermin letztendlich zu rechtfertigen. Bei genauer Durchsicht des bekämpften Bescheides des BFA ergibt sich dass das (entschuldigte) Fernbleiben des BF für die Verhängung der Schubhaft nicht wesentlich gewesen ist. Das Fernbleiben vom Ladungstermin wird lediglich im Rahmen des Verfahrensgangs erwähnt, jedoch in weiterer Folge für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft nicht ursächlich herangezogen bzw. lediglich am Rande festgehalten.

Aus Sicht des Gerichts ist es jedoch verwunderlich, dass der BF, der zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht berechtigt ist, überhaupt eine Krankenstandsbestätigung eines Arztes erhält. Derartige Bestätigungen eines Arztes können

nach Ansicht des Gerichts von diesem nur erstellt werden, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit auf eine konkrete Tätigkeit bezieht. Dies ist so zu verstehen, dass Personen, die etwa schwere körperliche Arbeit verrichten und gesundheitlich geschwächt sind, daher auch nicht in der Lage sind ihre übliche Tätigkeit zu vollziehen und daher auch eine Krankenstandsbestätigung erhalten können. Im Falle des BF hat die Behörde daher zu Recht hinterfragt, ob eine Krankenstandsbestätigung, die sich auf ein Arbeitsverhältnis beziehen sollte, auch in der Weise zu verstehen sein muss, dass der BF auch einen wichtigen Termin nicht wahrnehmen hätte können. Die Lösung dieser Frage steht aber nicht im Vordergrund, da die gegenständliche Schubhaft auch ohne die Berücksichtigung dieses Punktes jedenfalls rechtmäßig war.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 01.05.2018. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.3. wurden ergänzend Informationen aus dem Auszug der Anhaltedatei herangezogen, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keine weiteren Geldmittel im Rahmen seiner Effekten verfügte.

Die Feststellung der fehlenden sozialen Kontakte und verwandtschaftlichen Beziehungen im Inland (4.1.) ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt in Zusammensicht mit den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 01.05.2018. Auch das Verfahren hat keine weiteren Erkenntnisse über bestehende Integration gebracht und wurden auch seitens des BF keine wesentlichen sozialen Anknüpfungspunkte ins Treffen geführt.

Der BF ist in Österreich nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen und brachte im Zuge seiner Einvernahme vor, gelegentlich Container zu beladen und dafür Entgelt zu erhalten. Wesentliche Vermögenswerte im Inland liegen nicht vor (4.2.).

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte MitwirkungsbereitschaftSchubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft

aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von bestehendem Sicherungsbedarf aus. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellt bisher in Österreich insgesamt 3 Anträge auf internationalen Schutz. Er hat in der Vergangenheit seine Verpflichtung zur Ausreise über Jahre hindurch eindrucksvoll negiert und als Reaktion auf eine bestehende Ausreiseverpflichtung jeweils einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hatte in der Vergangenheit mehrere Meldeadressen und kam dabei seiner Meldeverpflichtung nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist nach. Im fraglichen Zeitraum hatte er eine aufrechte Meldeadresse in XXXX , konnte jedoch dort von der Behörde nicht angetroffen werden. Auch eine Befragung des dort anwesenden Hauptmieters ergab nicht, dass der BF tatsächlich seinen Wohnsitz an dieser Adresse begründet hätte. Das Verfahren ergab daher, dass der BF jedenfalls an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und er dort seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht begründet hat (Scheinmeldung). Innerhalb des Verfahrens verstrickte sich der BF durch völlig unterschiedliche Angaben zu seiner Wohnadresse in Widersprüche und führte selbst in der Beschwerde noch eine weitere, bisher nicht genannte Adresse als sein Wohnadresse an. Er konnte daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren einen gesicherten Wohnsitz nachweisen.3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von bestehendem Sicherungsbedarf aus. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellt bisher in Österreich insgesamt 3 Anträge auf internationalen Schutz. Er hat in der Vergangenheit seine Verpflichtung zur Ausreise über Jahre hindurch eindrucksvoll negiert und als Reaktion auf eine bestehende Ausreiseverpflichtung jeweils einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er hatte in der Vergangenheit mehrere Meldeadressen und kam dabei seiner Meldeverpflichtung nicht immer innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist nach. Im fraglichen Zeitraum hatte er eine aufrechte Meldeadresse in römisch 40 , konnte jedoch dort von der Behörde nicht angetroffen werden. Auch eine Befragung des dort anwesenden Hauptmieters ergab nicht, dass der BF tatsächlich seinen Wohnsitz an dieser Adresse begründet hätte. Das Verfahren ergab daher, dass der BF jedenfalls an seiner Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar gewesen ist und er dort seinen tatsächlichen Wohnsitz nicht begründet hat (Scheinmeldung). Innerhalb des Verfahrens verstrickte sich der BF durch völlig unterschiedliche Angaben zu seiner Wohnadresse in Widersprüche und führte selbst in der Beschwerde noch eine weitere, bisher nicht genannte Adresse als sein Wohnadresse an. Er konnte daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren einen gesicherten Wohnsitz nachweisen.

Auf Grund der eigenen Angaben des BF nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, ergibt sich daher auch diesbezüglich für das erkennende Gericht klar, dass der BF zur Herstellung des gesetzlichen Zustands (Ausreiseverpflichtung) jedenfalls einer Unterstützung der Behörde bedarf. Die Tatsache, dass der BF sich jedoch nach eigenen Angaben einer Abschiebung nicht wiedersetzen würde, ändert nichts daran, dass sich klar daraus ergibt, dass der BF, der über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt, sich nicht für die Behörde bereithalten würde. Im Hinblick auf eine Beurteilung der bisherigen Verhaltensweise kann der BF auch keine Vertrauenswürdigkeit für sich erfolgreich ins Treffen führen und stellt sich auch eine Prognose hinsichtlich der kurzfristigen Greifbarkeit

für die Behörde wie auch für das Gericht in diesem Punkt negativ dar. Der BF verfügt im Inland auch nicht über ein nennenswertes soziales Netz bzw. über keine Angehörigen, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist daher auch nicht in der Lage nachhaltig selbst für sein Fortkommen zu sorgen.

Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF für eine nahende Abschiebung nicht bereithalten würde und schon wie bisher unter Umgehung der Meldeverpflichtungen seinen weiteren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzuführen würde. Fluchtgefahr war daher anzunehmen.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland und zeigt sich, dass der BF, der bereits für einen längeren Zeitraum in Österreich aufhältig ist, über keine nennenswerten sozialen beruflichen und sonstigen Kontakte verfügt. Diese wurde auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht. Darüber hinaus hat der BF im Inland gegen verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen der Behörde eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist dem BF jedenfalls zuzumuten im Rahmen der gesetzlichen Fristen auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft verbleibend zu warten.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und ist es auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und Z. 9 FPG angenommen. In einer Gesamtheit stellt sich für das Gericht klar dar, dass hinsichtlich des BF jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war. Weiters klar ersichtlich ist, dass auch die Anwendung eines gelinderen Mittels wie oben näher ausgeführt nur unzureichend erfolgversprechend gewesen wäre. Aufgrund des Vorverhaltens des BF steht daher nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der staatlich gewünschten Abschiebung lediglich das Instrument des Vollzugs der Schubhaft zur Verfügung.3.1.7. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG angenommen. In einer Gesamtheit stellt sich für das Gericht klar dar, dass hinsichtlich des BF jedenfalls von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen war. Weiters klar ersichtlich ist, dass auch die Anwendung eines gelinderen Mittels wie oben näher ausgeführt nur unzureichend erfolgversprechend gewesen wäre. Aufgrund des Vorverhaltens des BF steht daher nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der staatlich gewünschten Abschiebung lediglich das Instrument des Vollzugs der Schubhaft zur Verfügung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF hat sich für das Gericht klar ergeben, dass auch in Hinkunft nicht mit einer kurzfristigen Greifbarkeit des BF für die Behörde zu rechnen wäre.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF am 02.05.2018 in aufrechter Schubhaft nunmehr einen weiteren Folgeantrag gestellt hat, hat er zusätzlich den Tatbestand des § 76/3 Zi. 5 FPG erfüllt und ist ihm jedenfalls zuzumuten auf die rasch erfolgende Beendigung dieses Verfahren in Sicherungsverwahrung befindlich zu warten.Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF am 02.05.2018 in aufrechter Schubhaft nunmehr einen weiteren Folgeantrag gestellt hat, hat er zusätzlich den Tatbestand des Paragraph 76 /, 3, Zi. 5 FPG erfüllt und ist ihm jedenfalls zuzumuten auf die rasch erfolgende Beendigung dieses Verfahren in Sicherungsverwahrung befindlich zu warten.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren

Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da diese vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten

Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2194453.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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