TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/8 G305 2183940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
FSVG §2
FSVG §3
GSVG §40
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FSVG § 2 heute
  2. FSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. FSVG § 2 gültig von 19.03.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  4. FSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. FSVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  6. FSVG § 2 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. FSVG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  8. FSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  9. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  10. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998
  11. FSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. FSVG § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 533/1979
  1. FSVG § 3 heute
  2. FSVG § 3 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. FSVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  4. FSVG § 3 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch

G305 2183940-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, vom 15.11.2017 erhobene Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, römisch 40 , vom 15.11.2017 erhobene Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG z u l ä s s i g.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.11.2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 und § 3 FSVG pflichtversichert sei.1. Mit Bescheid vom 15.11.2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVA) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, FSVG pflichtversichert sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF im angeführten Zeitraum in einem Angestelltenverhältnis im XXXX Krankenhaus XXXX tätig gewesen sei und dass sie in diesem Zeitraum als Ärztin Sondergebühren bezogen hätte. Sie habe der SVA eine Bestätigung ihrer Dienstgeberin übermittelt, wonach sie in diesem Zeitraum in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss gestanden habe. Sie sei darauf hin von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausgenommen worden. Auch habe sie der SVA das Ende ihrer Sondergebühren angezeigt und habe diese die generelle Pflichtversicherung mit 30.09.2014 beendet. Mit Schreiben vom 30.01.2017 habe die obgenannte Krankenanstalt festgestellt, dass bei befristeten Dienstverhältnissen, wie im Fall der BF, keine Anwartschaft auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bestehe. Aus diesem Grund sei nachträglich die Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 festgestellt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF im angeführten Zeitraum in einem Angestelltenverhältnis im römisch 40 Krankenhaus römisch 40 tätig gewesen sei und dass sie in diesem Zeitraum als Ärztin Sondergebühren bezogen hätte. Sie habe der SVA eine Bestätigung ihrer Dienstgeberin übermittelt, wonach sie in diesem Zeitraum in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss gestanden habe. Sie sei darauf hin von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausgenommen worden. Auch habe sie der SVA das Ende ihrer Sondergebühren angezeigt und habe diese die generelle Pflichtversicherung mit 30.09.2014 beendet. Mit Schreiben vom 30.01.2017 habe die obgenannte Krankenanstalt festgestellt, dass bei befristeten Dienstverhältnissen, wie im Fall der BF, keine Anwartschaft auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bestehe. Aus diesem Grund sei nachträglich die Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung nach dem FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 festgestellt worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert seien, wenn diese freiberuflich tätig sind. Als freiberufliche Tätigkeit gelte auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse gemäß § 2 Abs. 2 FSVG. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG seien Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen, Fonds stehen, wenn aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe und Versorgungsgenuss zustehe, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert seien, wenn diese freiberuflich tätig sind. Als freiberufliche Tätigkeit gelte auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG seien Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen, Fonds stehen, wenn aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe und Versorgungsgenuss zustehe, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen.

Da hier keine Anwartschaft auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss bestanden habe, sei die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 2 FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 gegeben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da hier keine Anwartschaft auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss bestanden habe, sei die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 gegeben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diesen der BF am 17.11.2017 zugestellten Bescheid erhob sie im Wege ihrer steuerlichen Vertretung fristgerecht am 12.12.2017 Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, die Pensionsversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2103 mit "Null" festzusetzen, da die Feststellung bereits verjährt sei und begehrte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 im Angestelltenverhältnis zur Trägerin des XXXX Krankenhauses XXXX als Ärztin tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum auch Sondergebühren bezogen habe. Beim Angestelltenverhältnis habe es sich um ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss gehandelt. Dazu sei der SVA auch eine Bestätigung ihrer Dienstgeberin übermittelt worden, woraufhin sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausgenommen worden sei. Am 26.01.2017 habe die Dienstgeberin der BF ein Schreiben an die SVA geschickt, aus dem hervorgegangen sei, dass sich die BF in einem befristeten Dienstverhältnis als Assistenzärztin zu ihrer Dienstgeberin befunden habe und dass eine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge bei befristeten Dienstverhältnissen nicht zustehe. Am 22.04.2017 seien ihr die Beiträge für die Pensionsversicherung nach dem FSVG vorgeschrieben worden. Bei der Bemessungsgrundlage seien die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß den Einkommensteuerbescheiden der jeweiligen Jahre herangezogen worden.Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 im Angestelltenverhältnis zur Trägerin des römisch 40 Krankenhauses römisch 40 als Ärztin tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum auch Sondergebühren bezogen habe. Beim Angestelltenverhältnis habe es sich um ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss gehandelt. Dazu sei der SVA auch eine Bestätigung ihrer Dienstgeberin übermittelt worden, woraufhin sie von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausgenommen worden sei. Am 26.01.2017 habe die Dienstgeberin der BF ein Schreiben an die SVA geschickt, aus dem hervorgegangen sei, dass sich die BF in einem befristeten Dienstverhältnis als Assistenzärztin zu ihrer Dienstgeberin befunden habe und dass eine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge bei befristeten Dienstverhältnissen nicht zustehe. Am 22.04.2017 seien ihr die Beiträge für die Pensionsversicherung nach dem FSVG vorgeschrieben worden. Bei der Bemessungsgrundlage seien die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß den Einkommensteuerbescheiden der jeweiligen Jahre herangezogen worden.

Sodann führte die BF aus, dass für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 Feststellungsverjährung gemäß § 40 GSVG eingetreten sei. Den Verjährungseinwand stützte sie im Kern darauf, dass zum betreffenden Zeitraum eine Bestätigung ihrer Dienstgeberin der SVA vorgelegt wurde, aus der hervorging, dass sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss gestanden habe. Danach sei ein Schreiben der SVA erfolgt, dass die BF von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei. Somit sei sie gemäß § 68 ASVG der Meldeverpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Daher verlängere sich auch die dreijährige Frist nicht, da sie auf das Ausnahmeschreiben vertraut habe.Sodann führte die BF aus, dass für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 40, GSVG eingetreten sei. Den Verjährungseinwand stützte sie im Kern darauf, dass zum betreffenden Zeitraum eine Bestätigung ihrer Dienstgeberin der SVA vorgelegt wurde, aus der hervorging, dass sie in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss gestanden habe. Danach sei ein Schreiben der SVA erfolgt, dass die BF von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei. Somit sei sie gemäß Paragraph 68, ASVG der Meldeverpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Daher verlängere sich auch die dreijährige Frist nicht, da sie auf das Ausnahmeschreiben vertraut habe.

Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da dieser unter VSNR:

XXXX geführt werde und die Sozialversicherungsnummer mit XXXX verknüpft sei. Auch sei auf Seite 2 des Bescheides zu Punkt II.römisch 40 geführt werde und die Sozialversicherungsnummer mit römisch 40 verknüpft sei. Auch sei auf Seite 2 des Bescheides zu Punkt römisch zwei.

Beweiswürdigung eine Übermittlung des Akteninhaltes der VSNR: XXXX angeführt. Diese Versicherungsnummer gebe es nicht und sei im gesamten Bescheid nur der Name richtig geschrieben. Sämtliche anderen Anknüpfungsmerkmale seien unrichtig.Beweiswürdigung eine Übermittlung des Akteninhaltes der VSNR: römisch 40 angeführt. Diese Versicherungsnummer gebe es nicht und sei im gesamten Bescheid nur der Name richtig geschrieben. Sämtliche anderen Anknüpfungsmerkmale seien unrichtig.

3. Am 23.01.2018 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.

4. Am 07.05.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (XXXX).1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ).

1.2. Sie absolvierte an der XXXX-Universität das Studium der Medizin und schloss dieses im September 2006 mit dem akademischen Grad einer "Dr. med.-univ." ab.

In der Folge absolvierte sie von Februar 2007 bis März 2011 eine Turnusausbildung für Allgemeinmedizin und besitzt sie die Berufsqualifikation zur Ärztin für Allgemeinmedizin.

1.3. Am 01.11.2012 trat sie bei der Dienstgeberin "XXXX" (in der Folge: so oder Dienstgeberin oder kurz: Trägerin) in ein mit diesem Tag beginnendes Dienstverhältnis als Assistenzärztin für das Fachgebiet für Innere Medizin an der dort eingerichteten Internen Abteilung ein.

Die BF steht seit dem 01.11.2012 bis laufend in der von der vorbezeichneten Trägerin betriebenen Krankenanstalt in einem Ausbildungsverhältnis als Fachärztin für das Fachgebiet für Innere Medizin und hat sie ihre durch einen Karenzurlaub unterbrochene Facharztausbildung bislang nicht abgeschlossen.

Mit ihrer Dienstgeberin kam sie überein, dass das grundsätzlich "auf unbestimmte Zeit abgeschlossene" Dienstverhältnis "jedenfalls mit Ableistung" des "gewährten Zeitraumes für ihre Ausbildung zum Facharzt ohne weitere Kündigung endet". Vereinbart wurde weiter, dass eine über den Ausbildungszeitraum hinausgehende Verlängerung des Dienstverhältnisses jedenfalls einer schriftlichen Vereinbarung bedürfe.

In Punkt 6. Dauer des mit der vorgenannten Trägerin am 02.10.2012 abgeschlossenen Dienstvertrages heißt es dazu wörtlich:

"6.1. Das Dienstverhältnis ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es gilt jedoch als vereinbart, dass es jedenfalls mit Ableistung des von uns gewährten Ausbildungszeitraumes für Ihre Ausbildung zum Facharzt ohne weitere Kündigung endet. Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses über den Ausbildungszeitraum hinaus bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.2. Ungeachtet dessen kann das Dienstverhältnis auch vor Ablauf des Ausbildungszeitraumes von beiden Seiten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem 15. oder Letzten eines Monats aufgelöst werden."

Damit steht unstrittig fest, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 01.11.2012 - lediglich unterbrochen durch einen mit 17.09.2014 begonnenen Karenzurlaub nach dem EKUG - bis laufend in einem befristeten (privatrechtlichen) Dienstverhältnis zur Trägerin der Krankenanstalt "XXXX" auf die Dauer ihrer Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin steht. Das Dienstverhältnis endet vereinbarungsgemäß mit der Ablegung der entsprechenden Fachprüfung.

Ihr Dienstort befindet sich in dem von der oben näher bezeichneten Trägerin betriebenen Krankenanstalt XXXX.Ihr Dienstort befindet sich in dem von der oben näher bezeichneten Trägerin betriebenen Krankenanstalt römisch 40 .

1.4. Im Zeitraum 01.11.2012 bis 16.09.2014 (sohin auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) bezog sie Sondergebühren, die steuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst wurden (AS 24).

Im Kalenderjahr 2013 erzielte die BF Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 14.158,57 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 17.143,45 (AS 24).

1.5. Am 07.11.2013 übermittelte die BF der belangten Behörde eine Mitteilung ihrer Dienstgeberin, dass sie seit dem 01.11.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss stehe (AS 20).

Dies führte dazu, dass sie von der belangten Behörde aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG ausgenommen wurde. Diesen Umstand teilte ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.11.2013 mit (AS 48).

1.6. Nachdem die BF der belangten Behörde das Ende ihres Sondergebührenbezuges angezeigt hatte, wurde sie mit Wirkung 30.09.2014 aus der Pflichtversicherung nach dem FSVG ausgenommen. Diesen Umstand teilte ihr die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.10.2014 mit (AS 27).

1.7. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte die Trägerin der Krankenanstalt der belangten Behörde mit, dass die BF bei ihr als Assistenzärztin in einem befristeten Dienstverhältnis beschäftigt sei und ihr deshalb eine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge durch die Trägerin dieser Krankenanstalt nicht zustehe (AS 80).

1.9. Mit Schreiben vom 08.02.2017 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass auf Grund einer Überprüfung ihrer FSVG-Pflichtversicherung festgestellt worden sei, dass bei einem befristeten Dienstverhältnis zur Trägerin der Krankenanstalt XXXX eine Anwartschaft auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss nicht bestehe. Daher hätte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 20.09.2012 bzw. von 01.11.2012 bis 30.09.2014 keine Ausnahme von der Pflichtversicherung festgestellt werden dürfen.1.9. Mit Schreiben vom 08.02.2017 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass auf Grund einer Überprüfung ihrer FSVG-Pflichtversicherung festgestellt worden sei, dass bei einem befristeten Dienstverhältnis zur Trägerin der Krankenanstalt römisch 40 eine Anwartschaft auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss nicht bestehe. Daher hätte für den Zeitraum 01.01.2011 bis 20.09.2012 bzw. von 01.11.2012 bis 30.09.2014 keine Ausnahme von der Pflichtversicherung festgestellt werden dürfen.

Über entsprechendes Begehren der BF stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 und § 3 FSVG im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 fest.Über entsprechendes Begehren der BF stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, FSVG im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 fest.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den anwesenden Parteien ausdrücklich außer Streit gestellt.

Auf Grund dieser Außerstreitstellungen und der weiter im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, die der BF bekannt sind und denen sie weder in der Beschwerdeschrift, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten ist, waren daher die Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF. erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF. erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in der Sache selbst zu entscheiden.

Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören.Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF., in Verbindung mit § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) richtet sich der Instanzenzug hier an das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF., in Verbindung mit Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (ASVG) richtet sich der Instanzenzug hier an das Bundesverwaltungsgericht.

Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG) anzuwenden (Paragraph 194, GSVG).

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.9. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.Paragraph 414, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 und § 3 FSVG fest.3.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, FSVG fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete sie hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2013 bis 31.12.2013 Feststellungsverjährung gemäß § 40 GSVG ein und merkte dazu an, dass sie auf das Ausnahmeschreiben der belangten Behörde vom 21.11.2013 (AS 79) vertraut habe; sie und ihre Dienstgeberin seien der Meldeverpflichtung gemäß § 68 ASVG rechtzeitig nachgekommen, weshalb sich die dreijährige Frist nicht verlängere. Ihre mit der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit stützte die BF im Wesentlichen darauf, dass der Bescheid unter XXXX geführt werde und diese Versicherungsnummer mit einer anderen Person als der BF verknüpft sei. Die in Punkt II. Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angeführte Versicherungsnummer gebe es nicht. Im Bescheid sei nur der Name richtig geschrieben und seien sämtliche andere Anknüpfungspunkte unrichtig.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendete sie hinsichtlich des Zeitraumes 01.01.2013 bis 31.12.2013 Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 40, GSVG ein und merkte dazu an, dass sie auf das Ausnahmeschreiben der belangten Behörde vom 21.11.2013 (AS 79) vertraut habe; sie und ihre Dienstgeberin seien der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 68, ASVG rechtzeitig nachgekommen, weshalb sich die dreijährige Frist nicht verlängere. Ihre mit der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit stützte die BF im Wesentlichen darauf, dass der Bescheid unter römisch 40 geführt werde und diese Versicherungsnummer mit einer anderen Person als der BF verknüpft sei. Die in Punkt römisch zwei. Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angeführte Versicherungsnummer gebe es nicht. Im Bescheid sei nur der Name richtig geschrieben und seien sämtliche andere Anknüpfungspunkte unrichtig.

3.3. Zur Verjährungseinrede:

3.3.1. In der auf den beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hatte die mit "Verjährung der Beiträge" titulierte Bestimmung des § 40 GSVG folgenden Wortlaut:3.3.1. In der auf den beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendenden zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hatte die mit "Verjährung der Beiträge" titulierte Bestimmung des Paragraph 40, GSVG folgenden Wortlaut:

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.

Die zitierte Bestimmung regelt die Verjährung der Feststellung und Einforderung von Beiträgen. Diesbezüglich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass die Verjährungsbestimmung des Abs. 1 lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen betreffe und auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden sei. Für das Recht auf Feststellung der Versicherungspflicht sieht das Gesetz jedoch keine Verjährung vor, weshalb die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 vorliegt (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026; vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053 und vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152; vgl. Derntl in Sonntag, GSVG4, Rz. 1 zu § 40 GSVG und Derntl in Sonntag, ASVG6, Rz. 1 zu § 68 ASVG).Die zitierte Bestimmung regelt die Verjährung der Feststellung und Einforderung von Beiträgen. Diesbezüglich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass die Verjährungsbestimmung des Absatz eins, lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen betreffe und auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden sei. Für das Recht auf Feststellung der Versicherungspflicht sieht das Gesetz jedoch keine Verjährung vor, weshalb die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Absatz eins, vorliegt (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026; vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053 und vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152; vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG4, Rz. 1 zu Paragraph 40, GSVG und Derntl in Sonntag, ASVG6, Rz. 1 zu Paragraph 68, ASVG).

§ 40 Abs. 1 erster Halbsatz GSVG normiert lediglich eine dreijährige Feststellungsverjährung hinsichtlich des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (vgl. Galler in Neumann, GSVG, Rz. 1 zu § 40 GSVG; vgl. Derntl in Sonntag, GSVG4, Rz. 1 zu § 40 GSVG und Derntl in Sonntag, ASVG6, Rz. 1 zu § 68 ASVG); dieses Recht verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren ausgehend vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.Paragraph 40, Absatz eins, erster Halbsatz GSVG normiert lediglich eine dreijährige Feststellungsverjährung hinsichtlich des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vergleiche Galler in Neumann, GSVG, Rz. 1 zu Paragraph 40, GSVG; vergleiche Derntl in Sonntag, GSVG4, Rz. 1 zu Paragraph 40, GSVG und Derntl in Sonntag, ASVG6, Rz. 1 zu Paragraph 68, ASVG); dieses Recht verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren ausgehend vom Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlage für die Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätte müssen. Auch die in Abs. 1 GSVG enthaltenen Bestimmungen betreffend die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung beziehen sich ausdrücklich auf das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen.Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. einer Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlage für die Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt erkennen hätte müssen. Auch die in Absatz eins, GSVG enthaltenen Bestimmungen betreffend die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung beziehen sich ausdrücklich auf das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen.

3.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 hat die belangte Behörde lediglich die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 und § 3 FSVG, nicht aber eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt. Nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterliegt die belangte Behörde hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht der BF in der Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 und § 3 FSVG nicht der Feststellungsverjährung gemäß § 40 GSVG und hätte sie, da sich nachträglich herausgestellt hat, dass ihr aus dem (faktisch durch die Absolvierung ihrer Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin) befristeten Dienstverhältnis als Assistenzärztin zur Trägerin XXXX eine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge nicht zusteht, die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG für die Zeit ab dem 01.11.2012 feststellen können.3.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2017 hat die belangte Behörde lediglich die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, FSVG, nicht aber eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt. Nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterliegt die belangte Behörde hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht der BF in der Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, FSVG nicht der Feststellungsverjährung gemäß Paragraph 40, GSVG und hätte sie, da sich nachträglich herausgestellt hat, dass ihr aus dem (faktisch durch die Absolvierung ihrer Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin) befristeten Dienstverhältnis als Assistenzärztin zur Trägerin römisch 40 eine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge nicht zusteht, die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG für die Zeit ab dem 01.11.2012 feststellen können.

Die von der BF gegen die Feststellung der Versicherungspflicht erhobene Verjährungseinrede vermag ihrer Beschwerde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Wäre mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 15.11.2017 jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festgestellt worden, so wäre ihrer dagegen erhobenen Verjährungseinrede ein Erfolg zu bescheiden gewesen, zumal ihr in Anbetracht der widersprüchlichen Mitteilungen ihrer Dienstgeberin vom 04.11.2013 (AS 20), dass sie seit dem 01.11.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss stehe, der weiteren Mitteilung ihrer Dienstgeberin vom 26.01.2017, dass sie in einem befristeten Dienstverhältnis als Assistenzärztin beschäftigt sei und daher eine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge durch die Dienstgeberin wegen des befristeten Dienstverhältnisses nicht zustehe (AS 80) und wegen des Schreibens der belangten Behörde vom 21.11.2013, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie insbesondere ab dem 01.11.2012 von der Pflichtversicherung ausgenommen sei (AS 79), kein Vorwurf gemacht werden kann.

Diesen Umstand, mit dem auch die Einforderungsverjährung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG einhergeht, wird die belangte Behörde bei einer etwaigen Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen haben.Diesen Umstand, mit dem auch die Einforderungsverjährung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG einhergeht, wird die belangte Behörde bei einer etwaigen Beitragsvorschreibung zu berücksichtigen haben.

3.4. Zum Einwand der inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Der Einwand der BF, der sich auf die unrichtige Angabe von Versicherungsnummern bezieht, ist zwar berechtigt, jedoch vermag er ihrer gegen den Bescheid vom 15.11.2017 gerichteten Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie als Adressatin des von der belangten Behörde erlassenen Bescheides klar hervorgeht und die darin getroffenen Feststellungen von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich außer Streit gestellt wurden.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert.

Wird der Arzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, tritt regelmäßig Pflichtversicherung nach dem ASVG ein. Sobald ein Arzt seine Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 ÄrzteG ausübt, ist er im Fall der ordentlichen Kammerzugehörigkeit ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert. Somit knüpft die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung formal an die Kammerzugehörigkeit an (VwGH Zl. 2009/08/0078). Die freiberufliche Tätigkeit kann auch in einer Krankenanstalt ausgeübt werden. Die Pflichtversicherung besteht unabhängig davon, ob der freiberuflich tätige ordentliche Kammerangehörige in einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt oder in einem Privatspital tätig ist (Brameshuber in Neumann, GSVG, Rz. 22 zu § 2 FSVG mwH).Wird der Arzt im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, tritt regelmäßig Pflichtversicherung nach dem ASVG ein. Sobald ein Arzt seine Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, ÄrzteG ausübt, ist er im Fall der ordentlichen Kammerzugehörigkeit ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert. Somit knüpft die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung formal an die Kammerzugehörigkeit an (VwGH Zl. 2009/08/0078). Die freiberufliche Tätigkeit kann auch in einer Krankenanstalt ausgeübt werden. Die Pflichtversicherung besteht unabhängig davon, ob der freiberuflich tätige ordentliche Kammerangehörige in einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt oder in einem Privatspital tätig ist (Brameshuber in Neumann, GSVG, Rz. 22 zu Paragraph 2, FSVG mwH).

Die BF befindet sich seit dem 01.11.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Trägerin XXXX und steht dort seit diesem Zeitpunkt bis laufend als Assistenzärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin (Turnusärztin). Im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 bezog sie neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren, die steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst wurden (AS 24).Die BF befindet sich seit dem 01.11.2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Trägerin römisch 40 und steht dort seit diesem Zeitpunkt bis laufend als Assistenzärztin in Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin (Turnusärztin). Im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 bezog sie neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren, die steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst wurden (AS 24).

In Anbetracht des Umstandes, dass ihr während des gegenständlichen Dienstverhältnisses keine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge durch ihre Dienstgeberin zustand (AS 80) und sie im Beschwerdezeitraum überdies Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Sondergebühren) bezog, war ihr gegenüber festzustellen, dass sie im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG unterliegt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0016 zur Versicherungspflicht von Turnusärzten nach § 2 Abs. 2 FSVG).In Anbetracht des Umstandes, dass ihr während des gegenständlichen Dienstverhältnisses keine Anwartschaft auf eine Pensionsvorsorge durch ihre Dienstgeberin zustand (AS 80) und sie im Beschwerdezeitraum überdies Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Sondergebühren) bezog, war ihr gegenüber festzustellen, dass sie im Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG unterliegt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0016 zur Versicherungspflicht von Turnusärzten nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG).

3.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Arzt, Feststellungen, Verjährung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2183940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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