TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/16 2007/08/0016

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §49 Abs3 Z26;
AVG §45 Abs3;
FSVG §2 Abs2;
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. FSVG § 2 heute
  2. FSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. FSVG § 2 gültig von 19.03.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  4. FSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. FSVG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  6. FSVG § 2 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. FSVG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  8. FSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  9. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2002
  10. FSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998
  11. FSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. FSVG § 2 gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 533/1979

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. A P in Wien, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Dezember 2006, Zl. MA 15-II-2- 7029/2006, betreffend Beitragspflicht nach dem FSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Dr. A P in Wien, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Dezember 2006, Zl. MA 15-II-2- 7029 aus 2006,, betreffend Beitragspflicht nach dem FSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im hier relevanten Zeitraum als Turnusarzt in einem Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG und § 3 FSVG fest, dass für den Beschwerdeführer (auf Grund seines Antrages vom 25. Februar 2006) in der Pensionsversicherung eine monatliche Beitragspflicht in folgender Höhe bestehe:Mit Bescheid vom 3. Mai 2006 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG und Paragraph 3, FSVG fest, dass für den Beschwerdeführer (auf Grund seines Antrages vom 25. Februar 2006) in der Pensionsversicherung eine monatliche Beitragspflicht in folgender Höhe bestehe:

"vom 1.4.2002 bis 31.12.2002

89,55 EUR,

vom 1.1.2003 bis 31.12.2003

40,27 EUR,

vom 1.1.2004 bis 31.12.2004

14,42 EUR,

vom 1.1.2005 bis 31.12.2005

2,47 EUR,

vom 1.1.2006 bis 31.12.2006

39,57 EUR."

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2002 Sondergebühren "im eigenen Krankenhaus" beziehen würde. Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG (vormals § 2 Abs. 1 Z. 1 FSVG) würden die freiberuflich tätigen, ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung unterliegen. Als freiberufliche Tätigkeit gelte seit 1. Jänner 2002 auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit 1. April 2002 Sondergebühren "im eigenen Krankenhaus" beziehen würde. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG (vormals Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSVG) würden die freiberuflich tätigen, ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer der Pflichtversicherung in der Pensions- und Unfallversicherung unterliegen. Als freiberufliche Tätigkeit gelte seit 1. Jänner 2002 auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Einspruch und seiner Stellungahme vom 4. Dezember 2006, worin er u.a. ergänzte, dass die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezeichneten Einkünfte sogenannte "Klassegelder" seien, aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 28. Februar 2000 ordentliches Mitglied der Ärztekammer Wien sei und als Turnusarzt zum Magistrat der Stadt Wien (wie auch bis 31. März 2002 zu einem weiteren näher bezeichneten Krankenhausträger) in einem Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die belangte Behörde setzte im Wesentlichen unter Hinweis auf die zitierten § 2 Abs. 2 FSVG, § 3 Abs. 1 FSVG und § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2006, Zl. 2004/08/0050, fort, dass den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach er nicht freiberuflich tätig sei, keine Berechtigung zukomme, sondern er auf Grund des Bezuges von Sonderklassegeldern seit 1. April 2002 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG unterliege. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Dienstnehmer "bereits ausreichend sozialversichert", wurde entgegengehalten, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof eine Mehrfachversicherung bisher für unbedenklich erachtet haben.In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem Einspruch und seiner Stellungahme vom 4. Dezember 2006, worin er u.a. ergänzte, dass die als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezeichneten Einkünfte sogenannte "Klassegelder" seien, aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit 28. Februar 2000 ordentliches Mitglied der Ärztekammer Wien sei und als Turnusarzt zum Magistrat der Stadt Wien (wie auch bis 31. März 2002 zu einem weiteren näher bezeichneten Krankenhausträger) in einem Dienstverhältnis der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die belangte Behörde setzte im Wesentlichen unter Hinweis auf die zitierten Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, Paragraph 3, Absatz eins, FSVG und Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2006, Zl. 2004/08/0050, fort, dass den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach er nicht freiberuflich tätig sei, keine Berechtigung zukomme, sondern er auf Grund des Bezuges von Sonderklassegeldern seit 1. April 2002 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG unterliege. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei als Dienstnehmer "bereits ausreichend sozialversichert", wurde entgegengehalten, dass sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof eine Mehrfachversicherung bisher für unbedenklich erachtet haben.

Im Weiteren führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers zur Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. Monatsbeträge aus, dass sich aus dem mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2006 nachgereichten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Juli 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 699,12 ergeben würden. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage habe 2005 EUR 50.820,-- betragen. Abzüglich der ASVG-Gesamtbeitragsgrundlagen auf Grund der Beschäftigung beim Magistrat der Stadt Wien in Höhe von EUR 50.671,80 und der FSVG-Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 699,12 (monatlich EUR 58,26) ergebe sich eine Überschreitungsgrundlage von EUR 550,92 (monatlich EUR 45,91). Aus der monatlichen FSVG-Beitragsgrundlage abzüglich der monatlichen Überschreitungsgrundlage errechne sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 12,35, womit sich gegenüber der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ermittelten vorläufigen Beitragsgrundlage keine Änderung ergebe. Dem Einwand, den Einkünften aus selbständiger Arbeit hätten Werbungskosten gegenübergestanden, könne nicht gefolgt werden, da die Aufwendungen bereits zu einer Verminderung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit geführt hätten. Die Bestimmungen über die Versicherungsgrenze würden nur Personen betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sind, und könnten auf den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 FSVG nicht angewendet werden. Es sei richtig, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2003 bis 2005 die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschreiten würden, weshalb die Mitbeteiligte den zitierten Bestimmungen entsprechend (§35a GSVG) den Überschreitungsbetrag von der FSVG-Beitragsgrundlage abgezogen habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei gemäß § 25a GSVG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen. Die Beitragsgrundlage sei erst dann endgültig festzustellen, wenn ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliege. Die Differenz in den Beitragshöhen der Jahre 2005 und 2006 erkläre sich damit, dass einerseits im Jahr 2006 die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gegenüber dem Vorjahr um EUR 1.680,-- erhöht worden sei, andererseits nach der Entgeltbestätigung im Jahr 2006 der Beschwerdeführer voraussichtlich ein gegenüber dem Vorjahr um EUR 545,88 geringeres Entgelt erzielen würde und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die noch nicht feststehen, nicht in Abzug gebracht werden könnten. Wie es zu den unterschiedlichen Beitragsvorschreibungen gekommen sei, habe die Mitbeteiligte in ihrem Vorlagebericht vom 13. Juli 2006, welcher dem Beschwerdeführer zugesandt worden sei, erläutert; die darin erwähnten Unfallversicherungsbeiträge und allfällige Verzugszinsen seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Im Weiteren führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers zur Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. Monatsbeträge aus, dass sich aus dem mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2006 nachgereichten Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5. Juli 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 699,12 ergeben würden. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage habe 2005 EUR 50.820,-- betragen. Abzüglich der ASVG-Gesamtbeitragsgrundlagen auf Grund der Beschäftigung beim Magistrat der Stadt Wien in Höhe von EUR 50.671,80 und der FSVG-Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 699,12 (monatlich EUR 58,26) ergebe sich eine Überschreitungsgrundlage von EUR 550,92 (monatlich EUR 45,91). Aus der monatlichen FSVG-Beitragsgrundlage abzüglich der monatlichen Überschreitungsgrundlage errechne sich eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 12,35, womit sich gegenüber der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ermittelten vorläufigen Beitragsgrundlage keine Änderung ergebe. Dem Einwand, den Einkünften aus selbständiger Arbeit hätten Werbungskosten gegenübergestanden, könne nicht gefolgt werden, da die Aufwendungen bereits zu einer Verminderung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit geführt hätten. Die Bestimmungen über die Versicherungsgrenze würden nur Personen betreffen, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, und könnten auf den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSVG nicht angewendet werden. Es sei richtig, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit in den Jahren 2003 bis 2005 die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG überschreiten würden, weshalb die Mitbeteiligte den zitierten Bestimmungen entsprechend (§35a GSVG) den Überschreitungsbetrag von der FSVG-Beitragsgrundlage abgezogen habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei gemäß Paragraph 25 a, GSVG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen. Die Beitragsgrundlage sei erst dann endgültig festzustellen, wenn ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliege. Die Differenz in den Beitragshöhen der Jahre 2005 und 2006 erkläre sich damit, dass einerseits im Jahr 2006 die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gegenüber dem Vorjahr um EUR 1.680,-- erhöht worden sei, andererseits nach der Entgeltbestätigung im Jahr 2006 der Beschwerdeführer voraussichtlich ein gegenüber dem Vorjahr um EUR 545,88 geringeres Entgelt erzielen würde und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die noch nicht feststehen, nicht in Abzug gebracht werden könnten. Wie es zu den unterschiedlichen Beitragsvorschreibungen gekommen sei, habe die Mitbeteiligte in ihrem Vorlagebericht vom 13. Juli 2006, welcher dem Beschwerdeführer zugesandt worden sei, erläutert; die darin erwähnten Unfallversicherungsbeiträge und allfällige Verzugszinsen seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 2 FSVG in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2002 sind "auf Grund dieses Bundesgesetzes die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG." 1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG in der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2002, sind "auf Grund dieses Bundesgesetzes die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt , I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG."

(Mit der Novelle BGBl. I Nr. 155/2005 wurde das Wort "sofern" durch "wenn" ersetzt.)(Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, wurde das Wort "sofern" durch "wenn" ersetzt.)

Nach § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung gelten "Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden", nicht als Entgelte im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG.Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung gelten "Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden", nicht als Entgelte im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, und 2 ASVG.

Zu § 2 Abs. 2 FSVG wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage (836 BlgNR 21. GP, 3) Folgendes ausgeführt:Zu Paragraph 2, Absatz 2, FSVG wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage (836 BlgNR 21. GP, 3) Folgendes ausgeführt:

"Nach § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 werden die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, steuerrechtlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gezählt."Nach Paragraph 22, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 werden die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, steuerrechtlich zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gezählt.

Durch die Ausnahme dieser Einkünfte aus dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 3 ASVG im Rahmen der 59. ASVG-Novelle und ihrer Berücksichtigung als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im FSVG soll dieser Umstand auch sozialversicherungsrechtlich nachvollzogen werden. Die von der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG ausdrücklich ausgenommenen Sonderklassehonorare der Ärzte werden daher hinkünftig in der Beitragsgrundlage nach dem FSVG berücksichtigt."Durch die Ausnahme dieser Einkünfte aus dem Entgeltbegriff des Paragraph 49, Absatz 3, ASVG im Rahmen der 59. ASVG-Novelle und ihrer Berücksichtigung als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im FSVG soll dieser Umstand auch sozialversicherungsrechtlich nachvollzogen werden. Die von der allgemeinen Beitragsgrundlage nach dem ASVG ausdrücklich ausgenommenen Sonderklassehonorare der Ärzte werden daher hinkünftig in der Beitragsgrundlage nach dem FSVG berücksichtigt."

2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Rechtes "auf Beitragspflicht gegenüber der SVA nur für freiberuflich selbstständige Erwerbstätige" geltend gemacht. Dazu wiederholt der Beschwerdeführer seine Ansicht, wonach er nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei, und rügt im Wesentlichen das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem von ihm behaupteten Fehlen des "ius practicandi" und der von der Mitbeteiligten angenommenen freiberuflichen Tätigkeit bzw. das Fehlen diesbezüglicher Feststellungen.

Der Beschwerdeführer hat aber damit keine Umstände aufgezeigt, die der (auf dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 FSVG und des § 49 Abs. 3 Z. 26 ASVG sowie den den Wortlaut stützenden, oben zitierten Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2 FSVG aufbauenden) Wertung wie in dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2004/08/0050, entgegenstehen, worin in einem ähnlich gelagerten Fall keine Rechtswidrigkeit in der Annahme einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 2 FSVG für einen Sonderklassegelder beziehenden Facharzt gesehen wurde. Für das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung der genannten Bestimmung ergaben sich auch keine Anhaltspunkte aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn die Behörde im vorliegenden Fall auf Grund des unstrittigen Bezuges der Klassegelder die Pflichtversicherung im gegenständlichen Umfang nach dem FSVG bejaht. Der Beschwerdeführer hat aber damit keine Umstände aufgezeigt, die der (auf dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, FSVG und des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sowie den den Wortlaut stützenden, oben zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 2, Absatz 2, FSVG aufbauenden) Wertung wie in dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2004/08/0050, entgegenstehen, worin in einem ähnlich gelagerten Fall keine Rechtswidrigkeit in der Annahme einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FSVG für einen Sonderklassegelder beziehenden Facharzt gesehen wurde. Für das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung der genannten Bestimmung ergaben sich auch keine Anhaltspunkte aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Der angefochtene Bescheid ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn die Behörde im vorliegenden Fall auf Grund des unstrittigen Bezuges der Klassegelder die Pflichtversicherung im gegenständlichen Umfang nach dem FSVG bejaht.

Im Übrigen kann der Beschwerdeführer allein mit dem Verweis auf seine Einspruchsausführungen keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen zweitinstanzlichen Einspruchsbescheides aufzeigen.

Hinsichtlich der (neuerlichen) Rüge der Unterlassung der Einräumung des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen im erstinstanzlichen Verfahren hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler jedenfalls dadurch saniert worden ist, dass die Partei die Möglichkeit gehabt hat, in ihrem Rechtsmittel und sodann auch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. u.a. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 45 AVG, E 523 ff).Hinsichtlich der (neuerlichen) Rüge der Unterlassung der Einräumung des Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen im erstinstanzlichen Verfahren hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensfehler jedenfalls dadurch saniert worden ist, dass die Partei die Möglichkeit gehabt hat, in ihrem Rechtsmittel und sodann auch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken vergleiche , u.a. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 45, AVG, E 523 ff).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 16. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007080016.X00

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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