Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2182615-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN, Zl. XXXX , vom 25.10.2017 wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN, Zl. römisch 40 , vom 25.10.2017 wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der
angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Punkt 3.) ersatzlos entfällt und die Summe der bestimmten Gebühren des Zeugen XXXX , für die Teilnahme an der Verhandlung am 20.09.2017 € 346,70 beträgt.angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Punkt 3.) ersatzlos entfällt und die Summe der bestimmten Gebühren des Zeugen römisch 40 , für die Teilnahme an der Verhandlung am 20.09.2017 € 346,70 beträgt.
XXXX hat den ausbezahlten Mehrbetrag von € 385,-- zurückzuzahlen.römisch 40 hat den ausbezahlten Mehrbetrag von € 385,-- zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Mitbeteiligte XXXX (im Folgenden: Zeuge), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 in dem Verfahren XXXX vor dem Handelsgericht WIEN (im Folgenden: HG), in welchem die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) klagende Partei war, als Zeuge einvernommen.1. Der Mitbeteiligte römisch 40 (im Folgenden: Zeuge), wurde in einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2017 in dem Verfahren römisch 40 vor dem Handelsgericht WIEN (im Folgenden: HG), in welchem die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) klagende Partei war, als Zeuge einvernommen.
Der Zeuge war mit schriftlicher Ladung des BG vom 21.08.2017, zugestellt am 24.08.2017, zu dem genannten Verhandlungstermin für 10:30 Uhr bis 12:30 als Zeuge geladen worden. Er reiste am 19.09.2017 von seinem Wohnort nach Wien an und am 21.09.2017 wieder retour.
Der Zeuge machte mit Schreiben vom 30.09.2017, eingelangt am 04.10.2017, einen Verdienstentgang geltend. Darin brachte er vor, er sei Inhaber der XXXX . Er behauptete einen Verdienstentgang für Mittwoch, den 20.09.2017 ("ganzer Tag") im Ausmaß von 9 Stunden sowie für "Mittwoch Rückreise 08:00 - 10:00" (offenbar gemeint: Donnerstag, den 21.09.2017) im Ausmaß von 2 Stunden, somit insgesamt 11 Stunden zu haben. Dazu gab er an, sein Verrechnungssatz als Berater für Gemeinden und Land betrage € 100,--. Abschließend findet sich die Angabe "Verrechnung nach Steuer pro HR € 35,00".Der Zeuge machte mit Schreiben vom 30.09.2017, eingelangt am 04.10.2017, einen Verdienstentgang geltend. Darin brachte er vor, er sei Inhaber der römisch 40 . Er behauptete einen Verdienstentgang für Mittwoch, den 20.09.2017 ("ganzer Tag") im Ausmaß von 9 Stunden sowie für "Mittwoch Rückreise 08:00 - 10:00" (offenbar gemeint: Donnerstag, den 21.09.2017) im Ausmaß von 2 Stunden, somit insgesamt 11 Stunden zu haben. Dazu gab er an, sein Verrechnungssatz als Berater für Gemeinden und Land betrage € 100,--. Abschließend findet sich die Angabe "Verrechnung nach Steuer pro HR € 35,00".
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN vom 25.10.2017 wurden (nach weiterer Korrespondenz mit dem Zeugen) die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 731,70, davon unter Punkt 3. "Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17-18) tatsächlicher Verdienst-/Einkommensentgang" 11 Stunden zu je Euro 35,00, somit €2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes WIEN vom 25.10.2017 wurden (nach weiterer Korrespondenz mit dem Zeugen) die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 731,70, davon unter Punkt 3. "Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17 -, 18,) tatsächlicher Verdienst-/Einkommensentgang" 11 Stunden zu je Euro 35,00, somit €
385,--. (Die Punkte 1. "Reisekosten und 2. "Aufenthaltskosten" sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.)
Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass aufgrund einer dem Gericht vorliegenden Erklärung, wonach der Zeuge als hochqualifizierte Fachkraft selbstständig erwerbstätig sei und in seinem Betrieb alleine aufgrund des erforderlichen Fachwissens arbeite, der Grund des Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis als bescheinigt anzusehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.10.2017) richtet sich die am 22.11.2017 eingebrachte Beschwerde der bP. In dieser wird der Bescheid insofern angefochten, als dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 385,-- zugesprochen wurden, und begehrt, den Bescheid dahingehend abändern, dass die Zeugengebühren mit insgesamt € 346,70 bestimmt werden.
Begründend wird insbesondere ausgeführt, der Zeuge sei bereits in den Ruhestand übergetreten. Als Pensionist sei er grundsätzlich in der Lage, seine Zeit frei einzuteilen. Er habe die Ladung zur Verhandlung bereits am 24.08.2017 erhalten und somit genügend Zeit gehabt, seine Beschäftigung so zu organisieren, dass er ohne Einschränkung seiner selbständigen Tätigkeit und ohne Einkommenseinbußen zur Verhandlung erscheinen könne.
Der Zeuge habe auch keine Bestätigung darüber geliefert, welches konkrete Geschäft er in Folge seines Erscheinens bei Gericht nicht tätigen habe können. Er habe keine Nachweise für den von ihm behaupteten Verdienstentgang erbracht.
4. Mit Schreiben vom 30.11.2017, eingelangt am 11.01.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
5. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 17.01.2018 eine Beschwerdemitteilung an die beklagte Partei des Grundverfahrens und den Revisor des OLG Wien und forderte diese zu einer allfälligen Stellungnahme auf. Keine der genannten Parteien gab eine Stellungnahme ab.
6. Mit Schreiben vom 02.03.2018 übermittelte das BVwG die Beschwerde an den Zeugen und forderte ihn auf, binnen dreier Wochen eine detaillierte Aufgliederung jener Tätigkeiten, die er infolge Erfüllung Ihrer Zeugenpflicht am 20.09.2017 versäumt habe und die ihm ein Einkommen gebracht hätten, sowie hierzu geeignete Bescheinigungsmittel an das BVwG zu übermitteln.
7. Der Zeuge gab mit Schreiben vom 21.03.2018 eine Stellungnahme ab, in der er zusammengefasst vorbrachte, er betreue drei Gemeinden bei großen Infrastrukturprojekten. Für ein näher genanntes UVP-Projekt hätte am 26.09.2017 und am 27.09.2017 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. In der Woche vor dieser Verhandlung hätten diverse Nachreichungen, wobei die letzte am 22.09.2017 erfolgt sei, bereits im Entwurf koordiniert und begutachtet werden müssen. Die Koordination und Beratung des (näher genannten) umfangreichen Infrastrukturprojektes habe der Zeuge "in der entscheidenden Woche der Nachreichungen" nicht im geplanten Umfang betreuen und auch die finale Prüfung im Auftrag der Gemeinden nicht im geplanten Umfang durchführen können, wodurch seiner Firma ein Einkommensverlust entstanden sei. Für die Durchführung dieser Aufgaben durch andere Ziviltechniker-Büros auf Basis seiner telefonischen Abstimmung seien seiner Firma keine Kosten entstanden. Der Zeuge übermittelte mit der Stellungnahme eine Kundmachung zu einem UVP-Verfahren, mit der eine mündliche Verhandlung für den 26.09.2017 und den 27.09.2017 anberaumt wurde, sowie ein Schreiben vom 22.09.2017 betreffend eine Änderung von Einreichunterlagen betreffend dieses UVP-Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen Einkommensentgang erlitten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet "bescheinigen", dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet "bescheinigen", dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
In seinem Schreiben vom 30.09.2017 gab der Zeuge lediglich an, er sei "Berater für Gemeinden und Land" und führte dazu eine auf den Zeitraum seiner Abwesenheit entfallende Anzahl von Stunden sowie einen Stundensatz an. Weder diese Angaben noch die Erklärung des Zeugen, wonach er als hochqualifizierte Fachkraft selbstständig erwerbstätig sei und in seinem Betrieb alleine aufgrund des erforderlichen Fachwissens arbeite, stellen taugliche Bescheinigungsmittel dar, um zu belegen, dass dieser tatsächlich einen Einkommensentgang erlitten hat.
Über Aufforderung des BVwG brachte der Zeuge vor, er habe die Koordination und Beratung eines umfangreichen Infrastrukturprojektes "in der entscheidenden Woche der Nachreichungen" nicht im geplanten Umfang betreuen und auch die finale Prüfung im Auftrag der Gemeinden nicht im geplanten Umfang durchführen können, wodurch seiner Firma ein Einkommensverlust entstanden sei. Auch aus den vorgelegten Unterlagen betreffend dieses UVP-Verfahren ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Zeuge mit konkreten Dienstleistungen beauftragt gewesen wäre, die er infolge der Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht oder nicht im geplanten Umfang habe durchführen können, und ihm deshalb ein Einkommen entgangen wäre. Im Gegenteil, das vorgelegte Schreiben über eine Nachreichung ist mit 22.09.2017 - und damit mit einem Datum nach der Gerichtsverhandlung (20.09.2017) - datiert und das vorgelegte Schreiben mit dem die mündliche Verhandlung für das Infrastrukturprojekt ausgeschrieben wurde trägt das Datum 03.07.2017 und bescheinigt lediglich, dass am 26. und 27.09.2017 und damit ebenfalls deutlich nach dem Gerichtstermin angesetzt war.
Dem Zeugen ist es somit nicht gelungen zu bescheinigen, dass er einen Einkommensentgang erlitten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN).
Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
2. Auflage, 2017, § 27, K6).2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
"Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. [...]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen."
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. [...]Paragraph 19, [...]
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...](2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]
Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen. [...]Paragraph 23, (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen. [...]
(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen."
In der Regierungsvorlage zu BGBl. 136/1975 [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs. 2 GebAG)] wurde ausgeführt: "Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]."In der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, [zu Absatz 2, (gemeint: Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)] wurde ausgeführt: "Der Ersatz [nach Paragraph eins, Ziffer 2 ], soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Absatz 2,). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Absatz eins,). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).
Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, Zahl: 98/17/0357).Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 22.11.1999, Zahl: 98/17/0357).
Die Frage der BESCHEINIGUNG muss von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die DARTUUNG eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dh, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 25.05.2005, 2004/17/0004).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die in Punkt 3. des bekämpften Bescheides bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG in Höhe von € 385,--. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.Strittig ist im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die in Punkt 3. des bekämpften Bescheides bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG in Höhe von € 385,--. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG umfasst gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG umfasst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG beim selbständig Erwerbstätigen das durch die Befolgung der Zeugenpflicht tatsächlich entgangene Einkommen.
Unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (siehe Gebührenanspruchsgesetz [GebAG 1975], bearbeitet und kommentiert von Mag. Erich FEIL, siebente Auflage, Wien 2015, S. 35 und die vorne zitierte Judikatur des VwGH).
Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist dem Zeugen im vorliegenden Fall nicht gelungen. Daher konnte nicht festgestellt werden, ob in welcher Höhe der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen Einkommensentgang erlitten hat (Näheres unter Punkt 2. Beweiswürdigung).Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, bescheinigt; dies ist dem Zeugen im vorliegenden Fall nicht gelungen. Daher konnte nicht festgestellt werden, ob in welcher Höhe der Zeuge aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung einen Einkommensentgang erlitten hat (Näheres unter Punkt 2. Beweiswürdigung).
Damit scheidet nicht nur die Zuerkennung eines tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG, sondern auch jene einer Pauschalentschädigung nach Z 1 leg cit aus, zumal diese die Bescheinigung des Grundes des Anspruches erfordert, welcher in einem Vermögensnachteil liegen muss (§ 18 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 Z 2 GebAG).Damit scheidet nicht nur die Zuerkennung eines tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG, sondern auch jene einer Pauschalentschädigung nach Ziffer eins, leg cit aus, zumal diese die Bescheinigung des Grundes des Anspruches erfordert, welcher in einem Vermögensnachteil liegen muss (Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG).
Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 17, 18 GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Voraussetzungen, dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraphen 17, 18, GebAG zuzuerkennen, sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des Bescheides gesetzeskonform abzuändern ist.Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an, sodass der Beschwerde stattzugeben und der Spruch des Bescheides gesetzeskonform abzuändern ist.
De Zeuge hat somit den ausbezahlten Mehrbetrag von € 385,-- zurückzuzahlen. Hierzu ist er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern; bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (§ 23 Abs 3 GebAG).De Zeuge hat somit den ausbezahlten Mehrbetrag von € 385,-- zurückzuzahlen. Hierzu ist er von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern; bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (Paragraph 23, Absatz 3, GebAG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Mehrbetrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2182615.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018