TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 W131 2194477-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AVG §19
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W131 2194477-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX, geb XXXX StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen römisch 40 , geb römisch 40 StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2018, Zl. Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= BFA) erließ am 09.08.2017 den Bescheid mit nachstehendem Spruch:

I.römisch eins.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 wird hinsichtlich der

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1

Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

II.römisch zwei.

Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag aufGemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf

internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

III.römisch drei.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57

AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

(BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer(BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer

2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPGEs wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG

nach Afghanistan zulässig ist.

IV.römisch vier.

Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 WochenGemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen

ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2. Das BVwG entschied mit Erkenntnis vom 21.03.2018 über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers (= Bf) wie folgt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das BFA erließ danach am 24.04.2018 einen Bescheid mit dem nachstehenden Spruch:

I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:römisch eins. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:

- Den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik

Afghanistan, in Wien, am 02.05.2018 wahrzunehmen. Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.

Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt wird.

II. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wirdrömisch zwei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird

gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Igemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen.

4. Der VfGH erkannte der an ihn gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 21.03.2018 mit Beschluss vom 24.04.2018 zu dessen GZ XXXX (= AW - Beschluss) aufschiebende Wirkung zu.4. Der VfGH erkannte der an ihn gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 21.03.2018 mit Beschluss vom 24.04.2018 zu dessen GZ römisch 40 (= AW - Beschluss) aufschiebende Wirkung zu.

5. Der Bf bekämpfte den Bescheid des BFA vom 24.04.2014 mit einer am 30.04.2018 beim BFA eingebrachten Bescheidbeschwerde und begehrte darin die ersatzlose Bescheidaufhebung sämtlicher Spruchpunkte.

Das BFA legte dem BVwG den angefochtenen Bescheid und die Bescheidbeschwerde - eingelangt beim BVwG am 07.05.2018, vor, und teilte die am Beschwerdevorlageschreiben genannte Ansprechperson dem gefertigten Richter - hiermit funktional iSe Aktenvermerks festgehalten - am 07.05.2018 per Telefon über Rückfrage maW mit, dass das BFA bereits in Kenntnis des aktuellen AW - Beschlusses des VfGH vom 24.04.2018 wäre.

Am 09.05.2016 langte schließlich eine Mitteilung des BFA ein, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der vorstehende Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Aktenstand des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier durch einen Einzelrichterund wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG als Verfahrensrecht an.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht hier durch einen Einzelrichterund wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und das AVG als Verfahrensrecht an.

Zu A)

3.2.Die hier vorrangig interessierenden Bestimmungen des FrPolG lauten:

7. Hauptstück

Abschiebung und Duldung

Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

[...]

3.3. Die hier vorrangig interessierenden Teile des § 13 VwGVG lauten:3.3. Die hier vorrangig interessierenden Teile des Paragraph 13, VwGVG lauten:

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG [...](3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG [...]

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

3.4. Die hier vorrangig interessierenden Teile des § 85 VfGG lauten:3.4. Die hier vorrangig interessierenden Teile des Paragraph 85, VfGG lauten:

§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.Paragraph 85, (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.(3) Beschlüsse gemäß Absatz 2, sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.

[...]

3.5. Der hier im Lichte der Art 8 GRC und Art 16 AEUV hier potentiell interessierende § 33 Abs 5 BFA - VG idgF lautet in den hier interessierenden Teilen:3.5. Der hier im Lichte der Artikel 8, GRC und Artikel 16, AEUV hier potentiell interessierende Paragraph 33, Absatz 5, BFA - VG idgF lautet in den hier interessierenden Teilen:

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn

1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,

2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder

3. in erster Instanz - wenn auch nicht rechtskräftig - der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

3.6. Nach der hier einschlägigen Verfahrensrechtslage gemäß § 17 VwGVG iVm dem AVG ist für diese Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, siehe dazu nur Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 siehe dazu zB VwGH Zl 95/06/0092.3.6. Nach der hier einschlägigen Verfahrensrechtslage gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit dem AVG ist für diese Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich, siehe dazu nur Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,5 siehe dazu zB VwGH Zl 95/06/0092.

3.6.1. Im Gefolge der gegenständlichen mit Beschluss vom 24.04.2018 erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH ist der Vollzug des beim VfGH angefochtenen BVwG - Erkenntnisses, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, aufzuschieben, was in Auslegung des § 46 FrPolG dazu führt, dass der Bf noch nicht als Person zu beurteilen ist, die abzuschieben ist, zumal noch unklar ist, ob das Höchstgericht das Erkenntnis des BVwG - denkmöglich - mit der Rechtsfolge eines dann wieder offenen Schutzantrags - aufheben könnte.3.6.1. Im Gefolge der gegenständlichen mit Beschluss vom 24.04.2018 erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH ist der Vollzug des beim VfGH angefochtenen BVwG - Erkenntnisses, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, aufzuschieben, was in Auslegung des Paragraph 46, FrPolG dazu führt, dass der Bf noch nicht als Person zu beurteilen ist, die abzuschieben ist, zumal noch unklar ist, ob das Höchstgericht das Erkenntnis des BVwG - denkmöglich - mit der Rechtsfolge eines dann wieder offenen Schutzantrags - aufheben könnte.

3.6.2. Da § 46 FrPolG auf Personen abstellt, bei denen bereits sicher ist, dass diese definitiv (insb) abzuschieben sind, fehlen aus Sicht der aktuellen Sach- und Rechtslage nach dem obzitierten VfGH - Beschluss die Voraussetzungen für den hier angefochtenen "Mitwirkungsbescheid". Dementsprechend war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufzuheben.3.6.2. Da Paragraph 46, FrPolG auf Personen abstellt, bei denen bereits sicher ist, dass diese definitiv (insb) abzuschieben sind, fehlen aus Sicht der aktuellen Sach- und Rechtslage nach dem obzitierten VfGH - Beschluss die Voraussetzungen für den hier angefochtenen "Mitwirkungsbescheid". Dementsprechend war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids aufzuheben.

3.6.3. Spruchpunkt II. war damit gleichfalls ersatzlos aufzuheben, da er wie aufgezeigt nicht zur Sicherung einer aktuell rechtmäßigen und Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 46 FrPolG diente, womit gegenständlich keine Gefahr im Verzug gemäß § 13 Abs 2 VwGVG erkennbar war.3.6.3. Spruchpunkt römisch zwei. war damit gleichfalls ersatzlos aufzuheben, da er wie aufgezeigt nicht zur Sicherung einer aktuell rechtmäßigen und Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 46, FrPolG diente, womit gegenständlich keine Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG erkennbar war.

Zudem war Spruchpunkt II. auch deshalb aufzuheben, weil es unzulässig erscheint, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Mitwirkungsbescheide nach § 46 Abs 2a und 2b FrPolG auszuschließen, wenn der VfGH im AW - Beschluss vom 24.04.2018 ausführte, dass dem Vollzugaufschub einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem bereits jetzt erfolgenden Vollzug verbunden wäre.Zudem war Spruchpunkt römisch zwei. auch deshalb aufzuheben, weil es unzulässig erscheint, die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Mitwirkungsbescheide nach Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FrPolG auszuschließen, wenn der VfGH im AW - Beschluss vom 24.04.2018 ausführte, dass dem Vollzugaufschub einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil mit dem bereits jetzt erfolgenden Vollzug verbunden wäre.

Wenn gemäß VfGH den Vollzug der Entscheidung des BVwG, die die Außerlandesbringung des Bf zur Folge hätte, dz aufgeschoben ist, liegt vice versa damit auch keine Gefahr im Verzug iSd § 13 Abs 2 VwGVG iZm Spruchpunkt I. des angefochtenen Mitwirkungsbescheids vor, die es rechtfertigt, den Bf sofort und durch Beugehaft sanktioniert zur Mitwirkung in seinem (Abschiebungs-) Verfahren zu verhalten.Wenn gemäß VfGH den Vollzug der Entscheidung des BVwG, die die Außerlandesbringung des Bf zur Folge hätte, dz aufgeschoben ist, liegt vice versa damit auch keine Gefahr im Verzug iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG iZm Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Mitwirkungsbescheids vor, die es rechtfertigt, den Bf sofort und durch Beugehaft sanktioniert zur Mitwirkung in seinem (Abschiebungs-) Verfahren zu verhalten.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil bislang ausweislich einer Einschau unter www.ris.bka.gv.at am 07.05.2018 keine gefestigte Rsp des VwGH iZm Mitwirkungsbescheiden gemäß § 46 Abs 2a und 2b FrPolG bzw zu § 13 Abs 2 VwGVG; jeweils iVm AW - Beschlüssen gemäß § 85 VfGG; vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bislang ausweislich einer Einschau unter www.ris.bka.gv.at am 07.05.2018 keine gefestigte Rsp des VwGH iZm Mitwirkungsbescheiden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FrPolG bzw zu Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG; jeweils in Verbindung mit AW - Beschlüssen gemäß Paragraph 85, VfGG; vorliegt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose
Behebung, Ladungsbescheid, Reisedokument, Revision zulässig,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2194477.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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