Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
BDG 1979 §137Spruch
W128 2113553-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Finanzamts Salzburg-Land vom 06.07.2015, Zl. BMF-00836307/010-PA-MI/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Finanzamts Salzburg-Land vom 06.07.2015, Zl. BMF-00836307/010-PA-MI/2015, zu Recht erkannt:
A)
XXXX gebührt für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.01.2015 gemäß § 30 Abs. 1 GehG 1956 eine Nachzahlung der Bezugsdifferenz zwischen den ruhegenussfähigen Funktionszulagen der Funktionsgruppe 2 und der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A2.römisch 40 gebührt für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.01.2015 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 eine Nachzahlung der Bezugsdifferenz zwischen den ruhegenussfähigen Funktionszulagen der Funktionsgruppe 2 und der Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A2.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2006 wurde auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2 im Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen mit der Auflage ernannt, die Prüfung für den gehobenen Dienst bis 30.04.2008 abzulegen. Mit Wirksamkeit vom 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführer zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2 zeitlich befristet bestellt. Mit Schreiben vom 9.07.2009 wurde der Beschwerdeführer unbefristet zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2 bestellt.
2. Mit Eingabe vom 14.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz zwischen den Funktionszulagen der "Bewertungsgruppen A 2/2 und A 2/3" ab 01.05.2010 sowie die laufende Auszahlung der Funktionszulage für die "Bewertungsgruppe A 2/3" mit der wesentlichen Begründung, dass die behördliche Vorgangsweise, wonach die Einstufung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe
A 2 erst nach Ablauf von fünf Jahren ab der zeitlich unbegrenzten Bestellung in diese Funktion erfolge, der zwingenden gesetzlichen Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) beziehungsweise der darauf aufbauenden Entlohnung nach den gehaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), widerspreche.A 2 erst nach Ablauf von fünf Jahren ab der zeitlich unbegrenzten Bestellung in diese Funktion erfolge, der zwingenden gesetzlichen Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 137, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) beziehungsweise der darauf aufbauenden Entlohnung nach den gehaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), widerspreche.
3. Mit Bescheid vom 06.07.2015 wies das Finanzamt Salzburg-Land den Antrag des Beschwerdeführers ab. Mit der unbefristeten Bestellung des Beschwerdeführers zum Teamexperten (Prüfer) habe die fünfjährige vertiefende Ausbildung als Betriebsprüfer gemäß dem damals geltenden Bewertungskatalog des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Arbeitsplatzbewertungen der Verwendungsgruppe A 2 bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis begonnen. Demnach sei die Arbeitsplatzwertigkeit A 2/3 für einen Teamexperten (Prüfer) erst nach Ablauf von fünf Jahren in einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 2/2 nach der endgültigen Bestellung zum Teamexperten (Prüfer) vorgesehen. Erst dann sei die notwendige Erfahrung gesammelt und könne das erworbene Wissen umgesetzt werden. Die Zuordnung eines Arbeitsplatzes zur Wertigkeit A 2/3 nach einer fünfjährigen Prüfertätigkeit bedeute nicht, dass jeder Prüfer nach Ablauf dieser Zeit automatisch und endgültig auf einem solchen Arbeitsplatz verwendet werde. Vielmehr liege es im Ermessen des Dienstgebers, nach vorangegangener Prüfung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche Verwendung erfüllt seien oder nicht. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen bezüglich Umsetzung von Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen erfüllt seien. Sohin sei unter Berücksichtigung der Zeiten eines Sabbaticals, das der Beschwerdeführer in Anspruch genommen habe, die Einstufung des Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe 3 mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2015 vorzunehmen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2015 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Arbeitsplatz, der ihm seit 9. Juli 2009 auf Dauer zugewiesen worden sei, der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet und mit der Funktionsgruppe 3 bewertet sei. Die von der Behörde vertretene Rechtsansicht finde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Deckung.
5. Mit Beschluss vom 06.09.2016, Zl. W188 2113553-1/6E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 06.07.2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.5. Mit Beschluss vom 06.09.2016, Zl. W188 2113553-1/6E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 06.07.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde zur Frage, welche Arbeitsplatzaufgaben dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 tatsächlich wirksam zugewiesen worden seien, keine konkreten Feststellungen getroffen habe. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, welche konkreten Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum im Einzelnen nach seiner Bestellung zum Teamexperten (Prüfer), mithin nicht bloß zum Teamexperten, tatsächlich wahrgenommen beziehungsweise welche konkreten Prüfertätigkeiten er verrichtet habe. Anschließend seien nach Gewährung von Parteiengehör und Würdigung der aufgenommenen Beweise diesbezügliche Feststellungen zu treffen, aufgrund derer zunächst als Vorfrage die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Teamexperte (Prüfer) unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Richtverwendung für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 vorzunehmen sein werde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen sei, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Dabei sei der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes entscheidend. Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage hänge gemäß § 30 Abs. 1 GehG 1956 ausschließlich von der dauernden Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit ab, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit eine Änderung von dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit der Funktionszulage durchschlage. Hinsichtlich der bei der Arbeitsplatzbewertung einzuhaltenden Vorgangsweise sowie zum Erfordernis, zu diesem Zweck allenfalls einen Amtssachverständigen heranzuziehen, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztendlich werde festzustellen sein, ob dem Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum eine entsprechende Funktionszulage gebühre.Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde zur Frage, welche Arbeitsplatzaufgaben dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2010 tatsächlich wirksam zugewiesen worden seien, keine konkreten Feststellungen getroffen habe. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, welche konkreten Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum im Einzelnen nach seiner Bestellung zum Teamexperten (Prüfer), mithin nicht bloß zum Teamexperten, tatsächlich wahrgenommen beziehungsweise welche konkreten Prüfertätigkeiten er verrichtet habe. Anschließend seien nach Gewährung von Parteiengehör und Würdigung der aufgenommenen Beweise diesbezügliche Feststellungen zu treffen, aufgrund derer zunächst als Vorfrage die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Teamexperte (Prüfer) unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Richtverwendung für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 vorzunehmen sein werde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen sei, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Dabei sei der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes entscheidend. Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage hänge gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 ausschließlich von der dauernden Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit ab, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit eine Änderung von dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit der Funktionszulage durchschlage. Hinsichtlich der bei der Arbeitsplatzbewertung einzuhaltenden Vorgangsweise sowie zum Erfordernis, zu diesem Zweck allenfalls einen Amtssachverständigen heranzuziehen, verwies das Bundesverwaltungsgericht auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztendlich werde festzustellen sein, ob dem Beschwerdeführer für den maßgeblichen Zeitraum eine entsprechende Funktionszulage gebühre.
Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen durch die Behörde nicht getroffen worden seien, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Im Hinblick auf das durchzuführende Ermittlungsverfahren könne auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG seien somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der in Rede stehende Bescheid vom 06.07.2015 sei daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen. Der Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet.Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen durch die Behörde nicht getroffen worden seien, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Im Hinblick auf das durchzuführende Ermittlungsverfahren könne auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG seien somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der in Rede stehende Bescheid vom 06.07.2015 sei daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen. Der Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet.
6. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.10.2016 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In Begründung der Zulässigkeit berief sich der Beschwerdeführer unter anderem auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, da die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht erfüllt gewesen seien.6. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.10.2016 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In Begründung der Zulässigkeit berief sich der Beschwerdeführer unter anderem auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, da die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht erfüllt gewesen seien.
7. Mit Erkenntnis vom 25.10.2017, RA 2016/12/0101-6 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2016, Zl. W188 2113553-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei den Bedeutungsgehalt des "Interesses der Raschheit" im Sinn von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG bereits deshalb verkannt habe, weil gegenständlich - anders als dies in der Regel anlässlich der Bewertung eines Arbeitsplatzes der Fall sei - umfangreiche beziehungsweise in hohem Maße aufwendige Ermittlungen nicht unumgänglich gewesen seien. Wie das Bundesverwaltungsgericht nämlich zutreffend festgehalten habe, hänge die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen (vgl. z.B. VwGH vom 11.12.2013, 2013/12/0017). Es sei folglich für die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innegehabt habe.Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei den Bedeutungsgehalt des "Interesses der Raschheit" im Sinn von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG bereits deshalb verkannt habe, weil gegenständlich - anders als dies in der Regel anlässlich der Bewertung eines Arbeitsplatzes der Fall sei - umfangreiche beziehungsweise in hohem Maße aufwendige Ermittlungen nicht unumgänglich gewesen seien. Wie das Bundesverwaltungsgericht nämlich zutreffend festgehalten habe, hänge die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen vergleiche z.B. VwGH vom 11.12.2013, 2013/12/0017). Es sei folglich für die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innegehabt habe.
Vor dem Hintergrund des Bescheides vom 06.07.2015 sowie des E-Mails der Dienstbehörde vom 08.07.2016 betreffend eine "allgemein gehaltene Arbeitsplatzbeschreibung eines Teamexperten PrüferIn" sei ersichtlich gewesen, dass die Dienstbehörde selbst die Ansicht vertreten habe, dass (abgesehen von einer fünfjährigen "Wartefrist", die aber nicht ausschlaggebend sei) der gegenständliche Arbeitsplatz aufgrund der mit ihm verbundenen Anforderungen der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen sei. Davon ausgehend wäre die vorliegende Rechtssache entscheidungsreif gewesen und hätte es keiner weiteren Ermittlungsschritte bedurft.
Bei Zweifel an der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, hätte das Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen über die bereits vorliegenden behördlichen Ermittlungsergebnisse hinausgehend weitere ergänzende Ermittlungen zu tätigen gehabt.
Diesbezüglich sei nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen.
Allein der Umstand, dass unter den gegebenen Voraussetzungen im Rahmen ergänzender Ermittlungen allenfalls die Bestellung eines Sachverständigen und die Einholung eines Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlich wären, ändere an dieser Beurteilung nichts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Wirksamkeit vom 01.05.2006 wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2 im Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen mit der Auflage ernannt, die Prüfung für den gehobenen Dienst bis 30.04.2008 abzulegen.
Mit Wirksamkeit vom 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführer zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2 zeitlich befristet bestellt. Am 09.07.2009 erfolgte die unbefristete Bestellung zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2.
Mit Wirksamkeit vom 01.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 verliehen.
Der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig ein Sabbatical in Anspruch genommen hatte, hatte zum Zeitpunkt der Verleihung der zuletzt genannten Planstelle seit fünf Jahren die ihm mit 09.07.2009 unbefristet zugewiesene Tätigkeit als Teamexperte (Prüfer) ausgeübt.
Eine Änderung gegenüber dem ab 09.07.2009 inne gehabten Arbeitsplatz trat durch diese Verleihung nicht ein.
Der Arbeitsplatz entspricht der Richtverwendung gemäß Z 2.7.2 der Anlage 1 zum BDG 1979.Der Arbeitsplatz entspricht der Richtverwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Insbesondere sind der Bescheid vom 06.07.2015 (vgl. Seite 3, dritter Absatz) sowie ein E-Mail der Dienstbehörde vom 08.07.2016 betreffend eine "allgemein gehaltene Arbeitsplatzbeschreibung eines Teamexperten PrüferIn" hervorzuheben. Der Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage und ist nicht strittig. Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, noch sonstige Ermittlungen ließen Zweifel an der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers aufkommen.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Insbesondere sind der Bescheid vom 06.07.2015 vergleiche Seite 3, dritter Absatz) sowie ein E-Mail der Dienstbehörde vom 08.07.2016 betreffend eine "allgemein gehaltene Arbeitsplatzbeschreibung eines Teamexperten PrüferIn" hervorzuheben. Der Sachverhalt ergab sich aus der eindeutigen Aktenlage und ist nicht strittig. Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, noch sonstige Ermittlungen ließen Zweifel an der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers aufkommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. § 13b GehG lautet (auszugsweise):3.2.1. Paragraph 13 b, GehG lautet (auszugsweise):
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
[...]
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Gemäß § 30 Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der in der Tabelle in Abs. 1 leg.cit. angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der in der Tabelle in Absatz eins, leg.cit. angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.
§ 137 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 137, BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137, (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt."
Z 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet (auszugsweise):Ziffer 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"2. VERWENDUNGSGRUPPE A 2
[...]
2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
[...]
2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,[...]"
3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen. Es ist folglich für die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innehatte(vgl. z.B. das obzitierte Erkenntnis vom 25.10.2017, Zl. Ra 2016/12/0101, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).
Wie unstrittig festgestellt wurde, entspricht der vom Beschwerdeführer seit 09.07.2009 inne gehabte Arbeitsplatz der Richtverwendung gemäß Z 2.7.2 der Anlage 1 zum BDG 1979. Dementsprechend gebührt bei Verwendung auf diesem Arbeitsplatz auch die in § 30 Abs. 1 GehG vorgesehene Funktionszulage der Funktionsgruppe 3.Wie unstrittig festgestellt wurde, entspricht der vom Beschwerdeführer seit 09.07.2009 inne gehabte Arbeitsplatz der Richtverwendung gemäß Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979. Dementsprechend gebührt bei Verwendung auf diesem Arbeitsplatz auch die in Paragraph 30, Absatz eins, GehG vorgesehene Funktionszulage der Funktionsgruppe 3.
3.2.3. Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach § 13b Abs. 1 GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge - zu denen nach § 3 Abs. 2 GehG auch Funktionszulagen gehören - beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten (vgl. VwGH vom 20.05.2008, Zl. 2005/12/0196).3.2.3. Besoldungsrechtliche Ansprüche verjähren nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG binnen drei Jahren, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Hinsichtlich der unmittelbar aus dem Gesetz erfließenden Ansprüche auf Monatsbezüge - zu denen nach Paragraph 3, Absatz 2, GehG auch Funktionszulagen gehören - beginnt diese Frist mit der Entstehung des konkreten Anspruches, also dem jeweiligen Monatsersten vergleiche VwGH vom 20.05.2008, Zl. 2005/12/0196).
Der Beschwerdeführer beatragte mit Schreiben vom 14.03.2014, welches am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt ist, erstmalig die verfahrensgegenständliche "Nachzahlung der Gehaltsdifferenz zwischen den Funktionszulagen der Bewertungsgruppen A2/2 und A2/3 ab 01.05.2010, sowie die laufende Auszahlung der Funktionszulage für die Bewertungsgruppe A2/3".
Somit wurde die Forderung mit diesem Tag geltend gemacht, was gemäß § 13b Abs. 4 GehG zu einer Unterbrechung der Verjährung ab dem darauffolgenden Monatsersten führt. Die über den im Spruch festgesetzten Zeitraum hinausgehenden Ansprüche sind demnach verjährt.Somit wurde die Forderung mit diesem Tag geltend gemacht, was gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, GehG zu einer Unterbrechung der Verjährung ab dem darauffolgenden Monatsersten führt. Die über den im Spruch festgesetzten Zeitraum hinausgehenden Ansprüche sind demnach verjährt.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung, Bewertungsgruppe, Bezugsdifferenz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2113553.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018