Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
AVG §58 Abs2Spruch
W208 2189760-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, XXXX WIEN, XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 02.02.2018, Zl. Jv 50499-33a/18, Ziv 401544/17-5 betreffend Stundung von Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 WIEN, römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 02.02.2018, Zl. Jv 50499-33a/18, Ziv 401544/17-5 betreffend Stundung von Gerichtsgebühren beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Im Grundverfahren XXXX (Rekurs gegen die Abweisung Verfahrenshilfe und Zurückweisung Wiederaufnahmsklage im Verfahren1. Im Grundverfahren römisch 40 (Rekurs gegen die Abweisung Verfahrenshilfe und Zurückweisung Wiederaufnahmsklage im Verfahren
XXXX) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Höhe von € 184,-(gem. TP 1 Anmerkung 3 GGG und § 6a GEG) rechtskräftig mit Zahlungsauftrag vom 09.03.2016 vorgeschrieben.römisch 40 ) wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Höhe von € 184,-(gem. TP 1 Anmerkung 3 GGG und Paragraph 6 a, GEG) rechtskräftig mit Zahlungsauftrag vom 09.03.2016 vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 25.01.2018 brachte die bP einen Stundungsantrag gemäß § 9 Abs 1 GEG ein und ersuchte die ziffernmäßig nicht genannte Forderung wegen Wiederaufnahmeantrages zu stunden.2. Mit Schreiben vom 25.01.2018 brachte die bP einen Stundungsantrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG ein und ersuchte die ziffernmäßig nicht genannte Forderung wegen Wiederaufnahmeantrages zu stunden.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2018 wurde dem Antrag der bP Gerichtgebühren iHv € 248,50 nicht stattgegeben. In der Begründung wurde der Verfahrensgang im Grundverfahren geschildert, der Inhalt des Zahlungsauftrages vom 09.03.2016 wiedergegeben und rechtlich sinngemäß ausgeführt, dass die bP in ihrem Antrag keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht habe. Damit fehle es an einer verlässlichen Grundlage zur Beurteilung einer besonderen Härte und es gäbe auch keinen Anlass für die Behörde von sich aus tätig zu werden.
4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 08.02.2018) erhob die bP am 08.03.2018 (Postaufgabedatum) Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 20.03.2018 wurde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht nicht fest, wie die belangte Behörde auf eine offene Forderung von € 248,- kommt.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF stehen nicht fest.
Die belangte Behörde hat keinen Verbesserungsauftrag erteilt.
Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dieser ist offenbar unvollständig, weil sich daraus nicht ergibt, warum ein offener Buchungsstand von € 248,50 ergibt. ON 8 (Ausdruck Workflow) und ON 2 (Buchstandsbericht) sind diesbezüglich nicht aussagekräftig. Im Akt liegen drei Zahlungsaufträge ein: Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag (Bescheid) vom 09.03.2016, der eine Forderung von € 184,80 aufweist und doppelt vorhanden ist sowie ein weiterer Mandatsbescheid vom 15.05.2015, der ebenfalls einen offenen Betrag von € 184,80 ausweist. Bei letzterem ist unklar, ob dieser rechtskräftig geworden ist. Aus der Begründung der angefochtenen Bescheides ist nicht feststellbar, warum die belangte Behörde von einer offenen Forderung von € 248,50 ausgeht.
Die Feststellung, dass die Einkommens- und Vermögenslage nicht feststeht bzw. von der belangten Behörde diesbezüglich nur unzureichende Ermittlungen getätigt wurden, ergibt sich einerseits aus dem Akt selbst (es gibt darin keinerlei diesbezügliche Aktenteile) und andererseits aus der rechtlichen Begründung des Bescheides, wo die belangte Behörde dies sogar feststellt und offenbar davon ausgeht, dass sie amtswegig keine Ermittlungen zu tätigen hätte.
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten nicht erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg cit).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu A) 3.2. Zurückverweisung der Beschwerde
3.2.1. Die bP führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen an, dass sie den Stundungsantrag so eingebracht hätte, wie ihr das von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde mitgeteilt worden sei. Sie genieße Verfahrenshilfe und könne auch dem Exekutionsregister entnommen werden, dass sie in einer angespannten finanziellen Situation wäre. Durch entsprechende Recherche hätte die belangte Behörde - allenfalls nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - ihre mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit feststellen können und hätte sodann zur Ansicht gelangen müssen, dass die Stundungsvoraussetzungen vorliegen.
3.2.2. Die belangte Behörde ist - wie sich aus der Bescheidbegründung eindeutig ergibt - demgegenüber der Meinung, dass sie keinerlei amtswegige Erhebungspflichten hätte, weil die bP in ihrem Antrag keine Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe.
3.3.3. Der Verwaltungsgerichthof (VwGH) hat dazu das Folgende ausgeführt (Hervorhebung durch das BVwG):
Die in § 9 Abs 1 GEG 1962 umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG 1962 umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlaß (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, Zl. 93/17/0265; 18. September 1991, Zl. 91/13/0023, 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0143; 11. Juni 1987, Zl. 87/16/0064, und vom 3. Dezember 1986, Zl. 86/16/0024, sowie die dort jeweils angeführte hg. Vorjudikatur). Zu den für eine verläßliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs 1 und Abs 2 GEG geforderten besonderen Härte unerläßlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlaß- (bzw. Teilzahlungs)werber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß Paragraph 236, BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlaß (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann vergleiche dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1996, Zl. 93/17/0265; 18. September 1991, Zl. 91/13/0023, 19. Mai 1988, Zl. 87/16/0143; 11. Juni 1987, Zl. 87/16/0064, und vom 3. Dezember 1986, Zl. 86/16/0024, sowie die dort jeweils angeführte hg. Vorjudikatur). Zu den für eine verläßliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerläßlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlaß- (bzw. Teilzahlungs)werber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).
3.3.4. Im konkreten Fall folgt daraus, dass die belangte Behörde zwar im Recht ist, wenn sie, davon ausgeht, dass nur die von der Partei angeführten Gründe zu prüfen sind, sie hat aber im gegenständlichen Fall übersehen, dass die bP in ihrem Antrag die Forderung als ungerechtfertigt angeführt hat und auf ihren Wiederaufnahmeantrag hingewiesen hat.
Im Stundungsverfahren (sowie im Nachlassverfahren) ist zwar kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197) doch muss zumindest aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, welche Gebühren in welcher Höhe geschuldet werden und gestundet bzw. nicht gestundet werden.Im Stundungsverfahren (sowie im Nachlassverfahren) ist zwar kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197) doch muss zumindest aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, welche Gebühren in welcher Höhe geschuldet werden und gestundet bzw. nicht gestundet werden.
Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).
Beim Verstoß gegen die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).Beim Verstoß gegen die Begründungspflicht gem Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 in Verbindung mit Paragraph 67, AVG 1950 liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann vor, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 14.11.1980, 753/78, VwGH 19.03.1991, 87/05/0196).
Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin und auch das nachprüfende Verwaltungsgericht über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Inhaltes dadurch verunmöglicht wird. Das trifft hier zu, zumal auch der Akt offensichtlich unvollständig ist.
Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht.
Aus dem im Akt einliegenden Beschluss des OLG WIEN vom 25.09.2014, XXXX mit dem über den Wiederaufnahmeantrag im Grundverfahren entschieden wurde, geht weiters hervor, dass die bP mehrfach Verfahrenshilfe beantragt hat und ihr in einem anderen Verfahren Verfahrenshilfe gewährt worden ist (Seite 4). In dem die bP auf dieses Wiederaufnahmeverfahren hinweist, hat sie ihre angespannte finanzielle Situation - die eine Voraussetzung für einen Verfahrenshilfeantrag ist - indirekt als Grund für ihren Stundungsantrag in das Verfahren eingeführt und wären diese Umstände schon von daher, nach der neueren Rechtsprechung des VwGH auch amtswegig zu überprüfen gewesen (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).Aus dem im Akt einliegenden Beschluss des OLG WIEN vom 25.09.2014, römisch 40 mit dem über den Wiederaufnahmeantrag im Grundverfahren entschieden wurde, geht weiters hervor, dass die bP mehrfach Verfahrenshilfe beantragt hat und ihr in einem anderen Verfahren Verfahrenshilfe gewährt worden ist (Seite 4). In dem die bP auf dieses Wiederaufnahmeverfahren hinweist, hat sie ihre angespannte finanzielle Situation - die eine Voraussetzung für einen Verfahrenshilfeantrag ist - indirekt als Grund für ihren Stundungsantrag in das Verfahren eingeführt und wären diese Umstände schon von daher, nach der neueren Rechtsprechung des VwGH auch amtswegig zu überprüfen gewesen (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Im Übrigen ist zu beachten, dass die bP nicht rechtlich vertreten war und - zumindest ihren Behauptungen in der Beschwerde nach - offenbar unrichtig manduziert (vgl. § 13a AVG) wurde. Ein Aktenvermerk, dass überhaupt ein Gespräch der Behörde mit der bP im Vorfeld des Antrages stattgefunden hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Eine nähere Befassung mit dieser Behauptung im Beschwerdeverfahren erübrigt sich jedoch, weil der Bescheid schon aufgrund der bereits angeführten Ermittlungs- und Begründungsmängel aufzuheben ist.Im Übrigen ist zu beachten, dass die bP nicht rechtlich vertreten war und - zumindest ihren Behauptungen in der Beschwerde nach - offenbar unrichtig manduziert vergleiche Paragraph 13 a, AVG) wurde. Ein Aktenvermerk, dass überhaupt ein Gespräch der Behörde mit der bP im Vorfeld des Antrages stattgefunden hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Eine nähere Befassung mit dieser Behauptung im Beschwerdeverfahren erübrigt sich jedoch, weil der Bescheid schon aufgrund der bereits angeführten Ermittlungs- und Begründungsmängel aufzuheben ist.
Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenslage können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des völligen Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich, steht der für eine Entscheidung des BVwG in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in den Stand zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dafür Sorge zu tragen hat, dass das Parteienvorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in den Stand zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dafür Sorge zu tragen hat, dass das Parteienvorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Begründungsmangel, besondere Härte, Einkommen, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2189760.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018