TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/11 G311 2143141-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

G311 2143141-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX, geboren am XXXX; alias XXXX, geboren am XXXX; alias XXXX, geboren am XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Lettland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ; alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Lettland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2016, vom Beschwerdeführer am 19.12.2016 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bereits mit der Absicht der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der nicht vorhandenen persönlichen Beziehungen und der Unterstandslosigkeit des Beschwerdefürhers in Österreich sei einerseits nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönliche Verhältnisse zu regeln hätte und andererseits stelle sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sichereit dar. Ein Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Weiters habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren Mittätern mit der Absicht der Gewerbsmäßigkeit nur wenige Tage nach seiner Einreise die ersten strafbaren Handlungen begangen und sei in der Folge zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr hätten sich nicht ergeben, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.12.2016, vom Beschwerdeführer am 19.12.2016 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verwiesen. Der Beschwerdeführer sei bereits mit der Absicht der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund der nicht vorhandenen persönlichen Beziehungen und der Unterstandslosigkeit des Beschwerdefürhers in Österreich sei einerseits nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönliche Verhältnisse zu regeln hätte und andererseits stelle sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sichereit dar. Ein Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Weiters habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren Mittätern mit der Absicht der Gewerbsmäßigkeit nur wenige Tage nach seiner Einreise die ersten strafbaren Handlungen begangen und sei in der Folge zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr hätten sich nicht ergeben, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2016, bei der belangten Behörde am 22.12.2016 eingelangend, fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer handschriftlich und sinngemäß aus, dass er das von der belangten Behörde an ihn gerichtete Parteiengehör, welches ihm am 24.02.2016 nachweislich zugestellt worden war, tatsächlich nie erhalten habe. Er habe Lettland schon vor zehn Jahren verlassen, da er hohe Schulden bei Kriminellen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Inhaftierung in Österreich alleine nicht zurecht gefunden, weshalb er keinen Wohnsitz angemeldet habe. Nunmehr wäre es ihm möglich, einen Wohnsitz bei einer Notschlafstelle der Caritas anzumelden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Lehrabschluss als Tischler und sei auch gelernter Trockenbauer. Bei der Caritas wäre auch eine Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer vorhanden. Er habe keine familiären Bindungen in Lettland, da sein Vater bereits 1989 verstorben und ihm der Aufenthaltsort seiner Mutter nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch eine Freundin und eine fünfjährige Tochter, die beide in Deutschland dort "Asyl beziehen" würden. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG der Ersatz der Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt EUR 444,80 aufgetragen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Ersatz der Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der entstandenen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt EUR 444,80 aufgetragen.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2016 aus der Strafhaft entlassen, sogleich in Verwaltungshaft genommen und noch am 23.12.2016 auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 27.1121.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Lettland.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2015, erging über den Beschwerdeführer (N.D.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2015, erging über den Beschwerdeführer (N.D.) folgender Schuldspruch:

"N.D. hat in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren Wert, Nachgenannten mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einschlagen der Fahrzeugfenster, sohin durch Einbruch, weggenommen, und zwar"N.D. hat in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten unbekannten Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren Wert, Nachgenannten mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einschlagen der Fahrzeugfenster, sohin durch Einbruch, weggenommen, und zwar

A/ am XXXX.2015A/ am römisch 40 .2015

I./ R.S. und R.K. aus dem PKW der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Autoradio in nicht mehr feststellbaren Wert;römisch eins./ R.S. und R.K. aus dem PKW der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Autoradio in nicht mehr feststellbaren Wert;

II./ W.M. aus dem PKW der Marke Nissan mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät in nicht mehr feststellbaren Wert;römisch zwei./ W.M. aus dem PKW der Marke Nissan mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät in nicht mehr feststellbaren Wert;

B/ am XXXX.2015B/ am römisch 40 .2015

I./ R.S.A.R.K. aus dem PKW der Marke Ford mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät im Wert von € 129,--;römisch eins./ R.S.A.R.K. aus dem PKW der Marke Ford mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät im Wert von € 129,--;

II./ H.V.V. aus dem PKW der Marke Nissan mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Autoradio im Wert von € 100,--;römisch zwei./ H.V.V. aus dem PKW der Marke Nissan mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Autoradio im Wert von € 100,--;

III./ H.H. aus dem PKW der Marke Land Rover mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein in nicht mehr feststellbaren Wert;römisch drei./ H.H. aus dem PKW der Marke Land Rover mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein in nicht mehr feststellbaren Wert;

IV./ I.C. aus dem PKW der Marke Seat mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät in nicht mehr feststellbaren Wert;römisch vier./ römisch eins.C. aus dem PKW der Marke Seat mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät in nicht mehr feststellbaren Wert;

V./ M.A.B.M. aus dem PKW der Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen [...] einen MP3-Player und einen USB-Stick im Wert von €römisch fünf./ M.A.B.M. aus dem PKW der Marke Mazda mit dem behördlichen Kennzeichen [...] einen MP3-Player und einen USB-Stick im Wert von €

50,--;

C/ am XXXX.2015C/ am römisch 40 .2015

I./ U.W. aus dem PKW der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Autoradio und einen USB-Stick in nicht mehr feststellbaren Wert;römisch eins./ U.W. aus dem PKW der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Autoradio und einen USB-Stick in nicht mehr feststellbaren Wert;

II./ E.M. und F.M. aus dem PKW der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät in nicht mehr feststellbaren Wert;römisch zwei./ E.M. und F.M. aus dem PKW der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät in nicht mehr feststellbaren Wert;

III./ J.P. aus dem PKW der Marke Fiat mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät im Wert von € 110,--;römisch drei./ J.P. aus dem PKW der Marke Fiat mit dem behördlichen Kennzeichen [...] ein Navigationsgerät im Wert von € 110,--;

D/ am XXXX.2015 T.T. aus dem PKW der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen [...] einen Boardcomputer und ein Navigationsgerät im Wert von € 1.500,--;D/ am römisch 40 .2015 T.T. aus dem PKW der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen [...] einen Boardcomputer und ein Navigationsgerät im Wert von € 1.500,--;

Strafbare Handlung(en):

N.D. hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB begangen.N.D. hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB begangen.

[...]

Strafe: nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonStrafe: nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

2 (zwei) Jahren

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2015, XXXX Uhr bis XXXX.2015, XXXX Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2015, römisch 40 Uhr bis römisch 40 .2015, römisch 40 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 19a StGB wird das sichergestellte Werkzeug konfisziert.Gemäß Paragraph 19 a, StGB wird das sichergestellte Werkzeug konfisziert.

Gemäß § 20a Abs 3 StGB wird vom Verfall abgesehen.Gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB wird vom Verfall abgesehen.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Gemäß § 366 Abs 2 StPO iVm § 369 Abs 1 StPO wird den Privatbeteiligten W.M. ein Betrag in der Höhe von 414,80 Euro, J.P. ein Betrag in der Höhe von 230,60 Euro und R.S.A.R.K. 339,98 Euro zugesprochen.Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 369, Absatz eins, StPO wird den Privatbeteiligten W.M. ein Betrag in der Höhe von 414,80 Euro, J.P. ein Betrag in der Höhe von 230,60 Euro und R.S.A.R.K. 339,98 Euro zugesprochen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das Geständnis

erschwerend: die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung

[...]"

Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2016 [Eintrag 24.12.2016 im Strafregister als falsch aktenkundig, Anm.] aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in Verwahrungshaft genommen und auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret in das Bundesgebiet einreiste. Er hat eigenen Angaben nach Lettland bereits vor zehn Jahren verlassen und hat sich zuletzt in Deutschland aufgehalten, von wo aus er laut deutschen Behörden am 17.07.2015 abgeschoben wurde (AS 205 Verwaltungsakt). Über den Beschwerdeführer wurde in Deutschland eine vorübergehende Einreisebeschränkung erlassen. Zudem wurde der Beschwerdeführer von der deutschen Staatsanwaltschaft in XXXX seit 22.07.2015 wegen eines nationalen Haftbefehls wegen Hehlerei zur Festnahme ausgeschrieben und seit 10.10.2015 zwecks Strafvollstreckung wegen Diebstahls von der Staatsanwaltschaft XXXX. Der Beschwerdeführer hat sich somit frühestens seit 17.07.2015 im Bundesgebiet aufgehalten.Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret in das Bundesgebiet einreiste. Er hat eigenen Angaben nach Lettland bereits vor zehn Jahren verlassen und hat sich zuletzt in Deutschland aufgehalten, von wo aus er laut deutschen Behörden am 17.07.2015 abgeschoben wurde (AS 205 Verwaltungsakt). Über den Beschwerdeführer wurde in Deutschland eine vorübergehende Einreisebeschränkung erlassen. Zudem wurde der Beschwerdeführer von der deutschen Staatsanwaltschaft in römisch 40 seit 22.07.2015 wegen eines nationalen Haftbefehls wegen Hehlerei zur Festnahme ausgeschrieben und seit 10.10.2015 zwecks Strafvollstreckung wegen Diebstahls von der Staatsanwaltschaft römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat sich somit frühestens seit 17.07.2015 im Bundesgebiet aufgehalten.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Meldungen einen Wohnsitzes im Zentralen Melderegister, keine Anmeldebescheinigung und war hier nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde hat er eine Lebensgefährtin sowie eine mittlerweile sechs- bis siebenjährige Tochter. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben nach über einen Lehrabschluss als Tischler und ist zudem gelernter Trockenbauer.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer weder persönliche noch familiäre Bindungen.

Der Beschwerdeführer befand sich im Bundesgebiet von XXXX.08.2015 bis XXXX.12.2015 in Untersuchungshaft und von XXXX.12.2015 bis XXXX.12.2016 in Strafhaft.Der Beschwerdeführer befand sich im Bundesgebiet von römisch 40 .08.2015 bis römisch 40 .12.2015 in Untersuchungshaft und von römisch 40 .12.2015 bis römisch 40 .12.2016 in Strafhaft.

Am 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Lettland abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.

Die Feststellungen zur Abschiebung aus Deutschland und den deutschen nationalen Haftbefehlen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (etwa AS 205 Verwaltungsakt) sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland sowie die Berufsausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde und den unbestrittenen Feststelungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG in der Fassung des FRÄG 2017 lautet:Paragraph 67, FPG in der Fassung des FRÄG 2017 lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Duchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner lettischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner lettischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtferigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014,

Ro 2014/21/0039).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Der Beschwerdeführer hat kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit einem unbekannten Mittäter ab zumindest XXXX.08.2015 in zumindest neun Angriffen innerhalb von elf Tagen jeweils unterschiedlichen Personen Autoradios, Navigationsgeräte oder sonstige Wertgegenstände wie USB-Sticks, MP3-Player und einen Boardcomputer im teils bekannten Wert zwischen EUR 50,00 und EUR 1.500,00 und teils unbekannten Wert durch Einbruch in deren Personenfahrzeuge gestohlen.Der Beschwerdeführer hat kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit einem unbekannten Mittäter ab zumindest römisch 40 .08.2015 in zumindest neun Angriffen innerhalb von elf Tagen jeweils unterschiedlichen Personen Autoradios, Navigationsgeräte oder sonstige Wertgegenstände wie USB-Sticks, MP3-Player und einen Boardcomputer im teils bekannten Wert zwischen EUR 50,00 und EUR 1.500,00 und teils unbekannten Wert durch Einbruch in deren Personenfahrzeuge gestohlen.

Allein schon die Vielzahl der Angriffe gegen fremdes Eigentum innerhalb kürzester Zeit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese nur kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet trotz bestehenden strafrechtlichen Problemen in Deutschland und gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter begangen hat zeigen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr eine jedenfalls tatsächliche ist. Auch das Strafgericht hat die Tatwiederholung sowie eine einschlägige Vorstrafenbelastung [nicht in Österreich, Anm.] bei der Strafbemessung als erschwerend, hingegen lediglich das Geständnis als mildernd gewertet.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eine Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.

Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, zeigt daher, dass von ihm eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht. Dies insbesondere, aufgrund der erheblichen Zahl an Angriffen innerhalb eines Zeitraumes von etwa elf Tagen.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des

§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Angesichts der konkreten Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG aus, die ein massives Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben nach Lettland bereits vor zehn Jahren verlassen hat, so hat er dort jedenfalls eine erhebliche Zeit seines Lebens verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch private Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer kam frühestens am 17.07.2015 nach Österreich und wurde hier bereits am XXXX.08.2015 festgenommen. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung, keinen gemeldeten Wohnsitz und übt keine Erwerbstätigkeit aus.Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben nach Lettland bereits vor zehn Jahren verlassen hat, so hat er dort jedenfalls eine erhebliche Zeit seines Lebens verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch private Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer kam frühestens am 17.07.2015 nach Österreich und wurde hier bereits am römisch 40 .08.2015 festgenommen. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung, keinen gemeldeten Wohnsitz und übt keine Erwerbstätigkeit aus.

Nach den Angaben des Beschwerdefühers leben in Deutschland jedoch seine Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist somit kein wesentlicher Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers verbunden, zumal gegen den Beschwerdeführer auch in Deutschland eine Einreisebeschränkung erlassen wurde.

Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten, zumal die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von dessen Erlassung (vgl etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483).Angesichts des wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Hanldungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten, zumal die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von dessen Erlassung vergleiche etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483).

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass das Strafgericht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vor über einem Jahr aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen und nach Lettland abgeschoben wurde, nicht geboten. Seitens des Strafgerichtes wurde auch das Geständnis als mildernd gewertet. Im Hinblick auf diese Erwägungen wird das Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet.

Zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes:

Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen im August 2015 in kurzen zeitlichen Abständen, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt und auch in Deutschland einschlägig vorbestraft, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt hat.Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen im August 2015 in kurzen zeitlichen Abständen, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, er ist offenbar gegenüber rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig eingestellt und auch in Deutschland einschlägig vorbestraft, weshalb die belangten Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt hat.

Darüber hinaus wurde die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes auch nicht substanziiert beantragt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Diebstahl, EU-Bürger,
Gesamtbetrachtung, Herabsetzung, öffentliches Interesse,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2143141.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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