TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 W136 2184758-1

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §51
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W 136 2184758-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER, Reichsstraße 7, 6900 Bregenz, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 30.11.2017, GZ 920.002/0007-BMVIT/Senat II/2017, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Dr. Bertram GRASS / Mag. Christoph DORNER, Reichsstraße 7, 6900 Bregenz, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, vom 30.11.2017, GZ 920.002/0007-BMVIT/Senat II/2017, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß §§ 48 und 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß Paragraphen 48 und 51 Absatz eins und 2 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):

ADir XXXX steht im Verdacht,ADir römisch 40 steht im Verdacht,

" 1. seit zumindest 14.10.2015 bis zum jetzigen Zeitpunkt trotz Vorliegens der Dienstfähigkeit und mehrmaliger Aufforderung durch die Dienstbehörde bzw. den Leiter des XXXX ihren Dienst beim XXXX ungerechtfertigt nicht angetreten bzw. abgeleistet und daher gegen die Dienstpflicht gemäß § 48 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, verstoßen zu haben, sowie" 1. seit zumindest 14.10.2015 bis zum jetzigen Zeitpunkt trotz Vorliegens der Dienstfähigkeit und mehrmaliger Aufforderung durch die Dienstbehörde bzw. den Leiter des römisch 40 ihren Dienst beim römisch 40 ungerechtfertigt nicht angetreten bzw. abgeleistet und daher gegen die Dienstpflicht gemäß Paragraph 48, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, verstoßen zu haben, sowie

2. die zumindest seit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.08.2017, GZ W129 2124682-1/19E, erfolgte Abwesenheit vom Dienst nicht gemeldet und nicht gerechtfertigt und daher gegen die Dienstpflicht gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen zu haben."2. die zumindest seit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.08.2017, GZ W129 2124682-1/19E, erfolgte Abwesenheit vom Dienst nicht gemeldet und nicht gerechtfertigt und daher gegen die Dienstpflicht gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen zu haben."

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Zusammenschau der Feststellungen der mit Schreiben der Dienstbehörde vom 31.08.2017, GZ. BMVIT-1.03/0008-I/PR1/2017, übermittelten Disziplinaranzeige sowie der diesem Schreiben beigefügten Beilagen ergeben würde. Die in diesen Unterlagen dargelegten Tatsachenfeststellungen seien aus Sicht der Disziplinarkommission schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund dieser Unterlagen würden für die Disziplinarkommission daher hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschuldigte die im Spruch genannten Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen habe. Die endgültige Klärung und abschließende Würdigung des Sachverhalts und allfälliger weiterer Beweise würde Gegenstand des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung sein.

Aufgrund des im Schreiben der XXXX vom 7. September 2017, GZ. BMVIT-1.875/0024-I/PR1/2017, samt den Beilagen dokumentierten Sachverhalts würden für die Disziplinarkommission nämlich ausreichend Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die Beamtin Dienstpflichtverletzungen im Sinne der im Spruch genannten Bestimmungen des BDG 1979 begangen habe. So sei das in der Z 1 genannte Verhalten der Beschuldigten unzweifelhaft geeignet, den Tatbestand der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (§ 48 BDG 1979) zu erfüllen. Das in Z 2 genannte Verhalten sei zweifellos geeignet, den Tatbestand des Verstoßes gegen die Melde- und Rechtfertigungspflicht über die Abwesenheit vom Dienst (§ 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979) zu erfüllen. Die Disziplinarkommission würde auch keinen der in § 118 Abs. 1 BDG normierten Einstellungstatbestände als erfüllt ansehen. Die näher angeführten Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens würden nicht vorliegen.Aufgrund des im Schreiben der römisch 40 vom 7. September 2017, GZ. BMVIT-1.875/0024-I/PR1/2017, samt den Beilagen dokumentierten Sachverhalts würden für die Disziplinarkommission nämlich ausreichend Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die Beamtin Dienstpflichtverletzungen im Sinne der im Spruch genannten Bestimmungen des BDG 1979 begangen habe. So sei das in der Ziffer eins, genannte Verhalten der Beschuldigten unzweifelhaft geeignet, den Tatbestand der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (Paragraph 48, BDG 1979) zu erfüllen. Das in Ziffer 2, genannte Verhalten sei zweifellos geeignet, den Tatbestand des Verstoßes gegen die Melde- und Rechtfertigungspflicht über die Abwesenheit vom Dienst (Paragraph 51, Absatz eins und 2 BDG 1979) zu erfüllen. Die Disziplinarkommission würde auch keinen der in Paragraph 118, Absatz eins, BDG normierten Einstellungstatbestände als erfüllt ansehen. Die näher angeführten Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens würden nicht vorliegen.

Bereits mit Bescheid der XXXX vom 27. Jänner 2016, GZ. BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016 sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte "zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend" sei und "ihre Bezüge seither zu Recht gemäß § 12c Abs. 1 GehG eingestellt wurden". Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2017, GZ. W129 2124682-1/19E, als unbegründet abgewiesen worden, da die BF dienstfähig und es ihr zumutbar sei, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten. Die Beschuldigte habe jedoch auch nach Erlassung dieses Erkenntnisses den Dienst nicht angetreten und diese Abwesenheit weder gemeldet noch gerechtfertigt.Bereits mit Bescheid der römisch 40 vom 27. Jänner 2016, GZ. BMVIT-1.103/0001-I/PR1/2016 sei festgestellt worden, dass die Beschuldigte "zumindest seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend" sei und "ihre Bezüge seither zu Recht gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, GehG eingestellt wurden". Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2017, GZ. W129 2124682-1/19E, als unbegründet abgewiesen worden, da die BF dienstfähig und es ihr zumutbar sei, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz zu arbeiten. Die Beschuldigte habe jedoch auch nach Erlassung dieses Erkenntnisses den Dienst nicht angetreten und diese Abwesenheit weder gemeldet noch gerechtfertigt.

Bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit stützt sich die belangte Behörde auf ein Gutachten des Pensionsservices der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 24.03.2015, wonach hinsichtlich der Leistungs- und Dienstfähigkeit sowie der Belastungs- und Umstellungsfähigkeiten keine medizinisch psychiatrischen Störungen vorliegen würden, durch die die Beschuldigte ihre konkrete Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarer Weise erfüllen könnte. Ferner habe sich das berufliche Umfeld am Arbeitsplatz der Beschuldigten in den wesentlichen Punkten geändert. Die Mitarbeiter, denen Mobbinghandlungen von der Beschuldigten vorgeworfen worden seien, seien nicht mehr anwesend bzw. habe der nach wie vor anwesende Dienststellenleiter in einer Erklärung vom 21.09.2015 versichert, dass er alles daran setzen werde, dass es zu keiner Bossing/Mobbing-Situation gegenüber der Beschuldigten (mehr) kommt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig am 09.01.2018 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof der BF in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt dreimal Recht gegeben habe. Zweimal wegen der unberechtigten Einstellung der Bezüge und einmal wegen der ungerechtfertigten Versetzung in den Ruhestand. Die Schikanen der Dienstbehörde hätten aber dennoch nicht nachgelassen. So sei u.a. eine seitens der BF vorgelegte Gesundmeldung vom 12.10.2010 beharrlich ignoriert bzw. sei nach einem Bericht vom angeordneten Amtsarzt, der ihre Gesundheit und Dienstfähigkeit bestätigt habe, seitens der Dienstbehörde festgestellt worden, dass keine ärztliche Gesundmeldung, sondern vielmehr aufgrund eines eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens sogar eine Dienstunfähigkeit vorliegen würde. Die BF habe dadurch schwere Depressionen, insbesondere eine akute Belastungsreaktion mit einem psychosomatischen Beschwerdekomplex erlitten und es würde zudem zu erheblichen Durchschlafstörungen mit nächtlichem Grübeln kommen. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2014 ergeben würde, habe sich die BF am Arbeitsplatz benachteiligt, unverstanden, gekränkt und im weiteren Verlauf existentiell bedroht gefühlt. Die dadurch bewirkten Anpassungsstörungen hätten dann zu einer längeren depressiven Reaktion, zu einer psychischen Störung mit Krankheitswert geführt. Obwohl der VwGH sämtliche Schikanen im Sinne der BF korrigiert habe, hätte die Dienstbehörde nicht aufgehört, sie weiter zu schikanieren. Nach einem vierjährigen Rechtsstreit vor dem Arbeits- und Sozialgericht, in welchem im Urteil I. Instanz eine Vielzahl von Mobbinghandlungen festgestellt worden seien, und einer Zahlung an die BF sei es endlich zum "ewigen" Ruhen des Verfahrens gekommen. Am 27.01.2016 habe die Dienstbehörde dann wiederum die Bezüge eingestellt und festgestellt, dass die BF seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei keine Folge gegeben und die außerordentliche Revision vom VwGH zurückgewiesen worden. Zur näheren Begründung der konkreten Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Verhalten der BF für (die Einleitung) eines Disziplinarverfahrens schuldhaft sein müsste. Davon könne jedoch keine Rede sein. Sie habe nämlich laufend Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des namentlich bekannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie dessen ausführliche Stellungnahmen vom 30.12.2014 und vom 05.01.2016 vorgelegt. Der auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätige Mediziner habe in seinen Schreiben insbesondere ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte bei der bisherigen Dienststelle nicht mehr arbeiten könnte bzw. im BMVIT überhaupt nicht mehr beschäftigt sein sollte. Sie sei zwar grundsätzlich dienstfähig, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Dies sei aus psychiatrischer Sicht weder möglich noch zumutbar. Durch die laufende Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (zuletzt bis 15.01.2018) sei sie jedenfalls ihrer Verpflichtung nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BDG nachgekommen, zumal sie ihre Abwesenheit vom Dienst laufend gemeldet (vgl. Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses) und schon deswegen nicht gegen eine Dienstpflicht verstoßen habe. Ebenso habe sie ihren Dienst nicht ungerechtfertigt nicht angetreten bzw. abgeleistet. Sie sei ihrer Verpflichtung zur Anzeige der Abwesenheit laufend nachgekommen, sogar durch einen kompetenten Facharzt, dessen Diagnose zudem auch vom Sachverständigen der Dienstbehörde im Wesentlichen bestätigt worden sei. Bedeutend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Behörde im Schreiben an den Amtsarzt am 11.10.2017 darauf verwiesen habe, dass sich die BF seit der letzten Untersuchung am 12.01.2016 im Krankenstand befinden und dass auch eine Arztbestätigung vom 01.10. bis 31.10.2017 vorliegen würde. Auf diesen Zeitraum eingeschränkt sei auch die amtsärztliche Untersuchung durchzuführen gewesen. Dabei würde der Mediziner zum Ergebnis kommen, dass die BF zwar weiterhin grundsätzlich als dienstfähig einzustufen wäre, eine Wiederaufnahme derselben Tätigkeit am selben Arbeitsplatz aber nicht als empfehlenswert einzustufen sei. Ferner sei immer wieder mit Krankenständen (auch längerfristigen) zu rechnen. Die vorliegende Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sei derzeit akut. Die Disziplinarbeschuldigte habe daher keineswegs - im Sinne des bekämpften Bescheides - seit zumindest 14.10.2015 ungerechtfertigt den Dienst nicht angetreten bzw. gegen die Dienstpflicht nach § 48 BDG verstoßen oder gar seit 07.08.2017 die Abwesenheit vom Dienst nicht gemeldet und diese somit nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es würde sohin auch kein Dienstpflichtverstoß gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BDG vorliegen, sondern vielmehr einer der in § 18 Abs. 1 BDG normierten Einstellungstatbestände.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig am 09.01.2018 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof der BF in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt dreimal Recht gegeben habe. Zweimal wegen der unberechtigten Einstellung der Bezüge und einmal wegen der ungerechtfertigten Versetzung in den Ruhestand. Die Schikanen der Dienstbehörde hätten aber dennoch nicht nachgelassen. So sei u.a. eine seitens der BF vorgelegte Gesundmeldung vom 12.10.2010 beharrlich ignoriert bzw. sei nach einem Bericht vom angeordneten Amtsarzt, der ihre Gesundheit und Dienstfähigkeit bestätigt habe, seitens der Dienstbehörde festgestellt worden, dass keine ärztliche Gesundmeldung, sondern vielmehr aufgrund eines eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens sogar eine Dienstunfähigkeit vorliegen würde. Die BF habe dadurch schwere Depressionen, insbesondere eine akute Belastungsreaktion mit einem psychosomatischen Beschwerdekomplex erlitten und es würde zudem zu erheblichen Durchschlafstörungen mit nächtlichem Grübeln kommen. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2014 ergeben würde, habe sich die BF am Arbeitsplatz benachteiligt, unverstanden, gekränkt und im weiteren Verlauf existentiell bedroht gefühlt. Die dadurch bewirkten Anpassungsstörungen hätten dann zu einer längeren depressiven Reaktion, zu einer psychischen Störung mit Krankheitswert geführt. Obwohl der VwGH sämtliche Schikanen im Sinne der BF korrigiert habe, hätte die Dienstbehörde nicht aufgehört, sie weiter zu schikanieren. Nach einem vierjährigen Rechtsstreit vor dem Arbeits- und Sozialgericht, in welchem im Urteil römisch eins. Instanz eine Vielzahl von Mobbinghandlungen festgestellt worden seien, und einer Zahlung an die BF sei es endlich zum "ewigen" Ruhen des Verfahrens gekommen. Am 27.01.2016 habe die Dienstbehörde dann wiederum die Bezüge eingestellt und festgestellt, dass die BF seit 15.10.2015 unentschuldigt vom Dienst abwesend sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde sei keine Folge gegeben und die außerordentliche Revision vom VwGH zurückgewiesen worden. Zur näheren Begründung der konkreten Beschwerde wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Verhalten der BF für (die Einleitung) eines Disziplinarverfahrens schuldhaft sein müsste. Davon könne jedoch keine Rede sein. Sie habe nämlich laufend Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des namentlich bekannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sowie dessen ausführliche Stellungnahmen vom 30.12.2014 und vom 05.01.2016 vorgelegt. Der auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger tätige Mediziner habe in seinen Schreiben insbesondere ausgeführt, dass die Disziplinarbeschuldigte bei der bisherigen Dienststelle nicht mehr arbeiten könnte bzw. im BMVIT überhaupt nicht mehr beschäftigt sein sollte. Sie sei zwar grundsätzlich dienstfähig, jedoch nicht am bisherigen Arbeitsplatz. Dies sei aus psychiatrischer Sicht weder möglich noch zumutbar. Durch die laufende Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (zuletzt bis 15.01.2018) sei sie jedenfalls ihrer Verpflichtung nach Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, BDG nachgekommen, zumal sie ihre Abwesenheit vom Dienst laufend gemeldet vergleiche Punkt 2 des Einleitungsbeschlusses) und schon deswegen nicht gegen eine Dienstpflicht verstoßen habe. Ebenso habe sie ihren Dienst nicht ungerechtfertigt nicht angetreten bzw. abgeleistet. Sie sei ihrer Verpflichtung zur Anzeige der Abwesenheit laufend nachgekommen, sogar durch einen kompetenten Facharzt, dessen Diagnose zudem auch vom Sachverständigen der Dienstbehörde im Wesentlichen bestätigt worden sei. Bedeutend sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Behörde im Schreiben an den Amtsarzt am 11.10.2017 darauf verwiesen habe, dass sich die BF seit der letzten Untersuchung am 12.01.2016 im Krankenstand befinden und dass auch eine Arztbestätigung vom 01.10. bis 31.10.2017 vorliegen würde. Auf diesen Zeitraum eingeschränkt sei auch die amtsärztliche Untersuchung durchzuführen gewesen. Dabei würde der Mediziner zum Ergebnis kommen, dass die BF zwar weiterhin grundsätzlich als dienstfähig einzustufen wäre, eine Wiederaufnahme derselben Tätigkeit am selben Arbeitsplatz aber nicht als empfehlenswert einzustufen sei. Ferner sei immer wieder mit Krankenständen (auch längerfristigen) zu rechnen. Die vorliegende Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sei derzeit akut. Die Disziplinarbeschuldigte habe daher keineswegs - im Sinne des bekämpften Bescheides - seit zumindest 14.10.2015 ungerechtfertigt den Dienst nicht angetreten bzw. gegen die Dienstpflicht nach Paragraph 48, BDG verstoßen oder gar seit 07.08.2017 die Abwesenheit vom Dienst nicht gemeldet und diese somit nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es würde sohin auch kein Dienstpflichtverstoß gemäß Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, BDG vorliegen, sondern vielmehr einer der in Paragraph 18, Absatz eins, BDG normierten Einstellungstatbestände.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde ohne Datum dem BVwG (eingelangt am 31.01.2018) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person der BF:

Die am XXXX geborene BF steht als Beamtin in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, ihre Dienststelle ist das XXXX . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.Die am römisch 40 geborene BF steht als Beamtin in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, ihre Dienststelle ist das römisch 40 . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage bzw. aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die BF bestreitet nicht, dass sie grundsätzlich gesund und dienstfähig ist, vermeint jedoch, dass sie ihren Dienst nicht ungerechtfertigt nicht angetreten bzw. abgeleistet habe (Punkt 1.) und auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der Abwesenheit laufend durch Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen nachgekommen sei (Punkt 2.). Sie habe daher weder gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 48 BDG, noch gegen jene nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BDG verstoßen.Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage bzw. aus dem unter Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die BF bestreitet nicht, dass sie grundsätzlich gesund und dienstfähig ist, vermeint jedoch, dass sie ihren Dienst nicht ungerechtfertigt nicht angetreten bzw. abgeleistet habe (Punkt 1.) und auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige der Abwesenheit laufend durch Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen nachgekommen sei (Punkt 2.). Sie habe daher weder gegen ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 48, BDG, noch gegen jene nach Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, BDG verstoßen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im gegenständlichen Fall wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Im gegenständlichen Fall wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 48 (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Dienstzeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie

2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

festzulegen.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß der Dienstplan eine längere als die in den Absatz 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Absatz 2, oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.

..........

§ 51 (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

..........

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass die BF nach der Aktenlage selber eingesteht bzw. dass auch die von ihr vorgelegten und die von der Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Befunde eindeutig belegen, dass sie grundsätzlich gesund und dienstfähig ist, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Sie ist vielmehr in guter körperlicher und psychischer Verfassung und es liegen auch keine medizinisch psychiatrischen Störungen vor, durch die sie ihre konkrete berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarer Weise erfüllen könnte (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2017). Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der von der BF befasste Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ausgeführt habe, dass ihr eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht weder möglich noch zumutbar sei bzw. dass sie in der bisherigen Dienststelle nicht mehr arbeiten könnte oder im BMVIT überhaupt nicht mehr beschäftigt sein sollte, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber grundsätzlich alles unternommen hat, damit das Arbeitsumfeld für die BF zumutbar ist und, dass es nicht mehr zu Bossing/Mobbing-Situationen ihr gegenüber kommt. So hat sich das personelle Umfeld an ihrem Arbeitsplatz insofern geändert, dass nur mehr der Dienststellenleiter an der Dienststelle anwesend ist, der sich in einer Erklärung vom 21.09.2015 dazu festgelegt hat, künftig alles daran zu setzen, dass es zu keiner Bossing/Mobbing-Situation gegenüber der BF mehr kommt. Die anderen Mitarbeiter, denen die BF Mobbinghandlungen vorgeworfen hat, sind nämlich durch Ruhestandsversetzungen oder sonst ausgeschieden.Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass die BF nach der Aktenlage selber eingesteht bzw. dass auch die von ihr vorgelegten und die von der Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Befunde eindeutig belegen, dass sie grundsätzlich gesund und dienstfähig ist, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Sie ist vielmehr in guter körperlicher und psychischer Verfassung und es liegen auch keine medizinisch psychiatrischen Störungen vor, durch die sie ihre konkrete berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarer Weise erfüllen könnte vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2017). Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der von der BF befasste Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ausgeführt habe, dass ihr eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht weder möglich noch zumutbar sei bzw. dass sie in der bisherigen Dienststelle nicht mehr arbeiten könnte oder im BMVIT überhaupt nicht mehr beschäftigt sein sollte, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Dienstgeber grundsätzlich alles unternommen hat, damit das Arbeitsumfeld für die BF zumutbar ist und, dass es nicht mehr zu Bossing/Mobbing-Situationen ihr gegenüber kommt. So hat sich das personelle Umfeld an ihrem Arbeitsplatz insofern geändert, dass nur mehr der Dienststellenleiter an der Dienststelle anwesend ist, der sich in einer Erklärung vom 21.09.2015 dazu festgelegt hat, künftig alles daran zu setzen, dass es zu keiner Bossing/Mobbing-Situation gegenüber der BF mehr kommt. Die anderen Mitarbeiter, denen die BF Mobbinghandlungen vorgeworfen hat, sind nämlich durch Ruhestandsversetzungen oder sonst ausgeschieden.

Hinsichtlich der seitens der BF vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ist zwar davon auszugehen, dass diese die Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich rechtfertigen, im konkreten Fall wurde aber auch eindeutig festgestellt, dass sie grundsätzlich in einer guten körperlichen und psychischen Verfassung ist und auch keine medizinisch psychiatrischen Störungen vorliegen, durch die sie ihre konkrete berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarer Weise erfüllen könnte (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2017). Das Beschwerdevorbringen ist daher insgesamt nicht geeignet, den konkreten Verdacht des Vorliegens der im Spruch genannten Dienstpflichtverletzungen von vornherein auszuräumen.Hinsichtlich der seitens der BF vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen ist zwar davon auszugehen, dass diese die Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich rechtfertigen, im konkreten Fall wurde aber auch eindeutig festgestellt, dass sie grundsätzlich in einer guten körperlichen und psychischen Verfassung ist und auch keine medizinisch psychiatrischen Störungen vorliegen, durch die sie ihre konkrete berufliche Tätigkeit nicht in medizinisch zumutbarer Weise erfüllen könnte vergleiche Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2017). Das Beschwerdevorbringen ist daher insgesamt nicht geeignet, den konkreten Verdacht des Vorliegens der im Spruch genannten Dienstpflichtverletzungen von vornherein auszuräumen.

Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach den EB (Erläuternde Bemerkungen) nicht jede "Krankheit" eine "gerechtfertigte" Abwesenheit vom Dienst darstellt, sondern nur, wenn sie entweder die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem derzeitigen Arbeitsplatz verhindert, die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich brächte oder die Dienstleistung für den Beamten eine "objektiv unzumutbare Unbill" darstellte (Dienstunfähigkeit). Nicht jede von einem Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zwingt zur Annahme, dass eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit (vgl. VwGH 20.05.1992, 90/12/0313) sowie eine "Unbequemlichkeit", die infolge eines mäßigen Gesundheitszustandes eintritt, ist nach Ansicht des VwGH keine "Rechtfertigung" für eine Abwesenheit vom Dienst. Die Rechtfertigung der Dienstabwesenheit bedingt nach der Auffassung des VwGH eine Einschätzung der Erfordernisse des Dienstes (vgl. VwGH 06.09.1988, 87/12/0179) und kann daher nur von der Dienstbehörde beurteilt werden (vgl. VwGH 06.09.1988, 87/12/0179; 20.05.1992, 91/12/0287; 13.12.2007, 2005/09/0130 u.a.). Der ärztlichen Bescheinigung kommt danach nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zu, das in einem allfälligen Disziplinarverfahren als Beweis zu würdigen ist (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130). Die Dienstbehörde hat nach der Auffassung des VwGH Ermittlungen anzustellen, wenn ihr die Dienstunfähigkeit durch ein solches Zeugnis nicht ausreichend dargetan erscheint. Dies wurde von der Behörde im konkreten Fall auch gemacht und dabei vom befassten Amtsarzt festgestellt, dass die BF grundsätzlich als dienstfähig einzustufen sei. Gewisse Zweifel an den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sind daher nicht von der Hand zu weisen. Ihre diesbezüglich getätigten Einwendungen werden jedenfalls im weiteren Disziplinarverfahren näher zu prüfen und zu beurteilen sein.Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach den EB (Erläuternde Bemerkungen) nicht jede "Krankheit" eine "gerechtfertigte" Abwesenheit vom Dienst darstellt, sondern nur, wenn sie entweder die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem derzeitigen Arbeitsplatz verhindert, die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich brächte oder die Dienstleistung für den Beamten eine "objektiv unzumutbare Unbill" darstellte (Dienstunfähigkeit). Nicht jede von einem Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zwingt zur Annahme, dass eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit vergleiche VwGH 20.05.1992, 90/12/0313) sowie eine "Unbequemlichkeit", die infolge eines mäßigen Gesundheitszustandes eintritt, ist nach Ansicht des VwGH keine "Rechtfertigung" für eine Abwesenheit vom Dienst. Die Rechtfertigung der Dienstabwesenheit bedingt nach der Auffassung des VwGH eine Einschätzung der Erfordernisse des Dienstes vergleiche VwGH 06.09.1988, 87/12/0179) und kann daher nur von der Dienstbehörde beurteilt werden vergleiche VwGH 06.09.1988, 87/12/0179; 20.05.1992, 91/12/0287; 13.12.2007, 2005/09/0130 u.a.). Der ärztlichen Bescheinigung kommt danach nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zu, das in einem allfälligen Disziplinarverfahren als Beweis zu würdigen ist vergleiche VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130). Die Dienstbehörde hat nach der Auffassung des VwGH Ermittlungen anzustellen, wenn ihr die Dienstunfähigkeit durch ein solches Zeugnis nicht ausreichend dargetan erscheint. Dies wurde von der Behörde im konkreten Fall auch gemacht und dabei vom befassten Amtsarzt festgestellt, dass die BF grundsätzlich als dienstfähig einzustufen sei. Gewisse Zweifel an den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen sind daher nicht von der Hand zu weisen. Ihre diesbezüglich getätigten Einwendungen werden jedenfalls im weiteren Disziplinarverfahren näher zu prüfen und zu beurteilen sein.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Amtsarzt, ärztliche Bestätigung,
Dienstfähigkeit, Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss,
Krankenstand, Sachverständigengutachten, Verdachtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2184758.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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