Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W186 2194729-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Sudan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl: 1112558804; VZ 180342160, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 10.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Sudan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl: 1112558804; VZ 180342160, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 10.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein sudanesischer Staatsangehöriger, hatte am 13.04.2016 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Sudan gem. § 46 FPG zulässig ist.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein sudanesischer Staatsangehöriger, hatte am 13.04.2016 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Sudan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Der BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, die mit Erkenntnis des BvWG vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen wurde.
1.2. Der BF wurde am 19.04.2017 um 17:00 Uhr aufgrund der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen in Österreich festgenommen und am 20.04.2017 um 14:30 Uhr in die Justizanstalt Linz eingeliefert. Der BF hat sich bis zum 16.06.2017 in der Justizanstalt Linz befunden.
Am 30.05.2017 wurde der BF durch das Landesgericht Linz, unter der Zahl 026 HV 29/2017k, rechtskräftig mit 30.05.2017, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nach §27(2a) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten, verurteilt.
1.3. Am 12.06.2017 wurde für den BF ein Heimreisezertifikat bei der Botschaft der Republik Sudan beantragt.
1.4. Der BF ist nach Frankreich ausgereist und wurde am 10.04.2018 gemäß Dublin-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
1.5. Am 10.04.2018 wurde der BF auf Anordnung der Behörde am Flughafen Wien Schwechat festgenommen und in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert.
1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl: IFA 1112558804, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zahl: IFA 1112558804, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität nicht steht. Ihre Verfahrensidentität in Österreich lautet XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan.Ihre Identität nicht steht. Ihre Verfahrensidentität in Österreich lautet römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sudan.
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde in II. Instanz rechtskräftig negativ abgewiesen.Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ abgewiesen.
Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ein/e Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie.
Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.
Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet.
Sie haben in Österreich keine Sorgepflichten.
Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen."
Beweiswürdigend verweist die Behörde auf die ihr vorliegenden Akteninhalt.
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
" [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.
Sie haben sich dem gebotenen Verfahren in Österreich entzogen, da Sie Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen haben. Sie haben in Frankreich andere Daten bekanntgeben, um Ihre Identität in Europa zu verschleiern. Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland umgehen und behindern wollen.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Sie haben gegen eine Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a AsylG verstoßen, da Sie Ihr zugewiesenes Quartier verlassen haben und untergetaucht sind.Sie haben gegen eine Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, AsylG verstoßen, da Sie Ihr zugewiesenes Quartier verlassen haben und untergetaucht sind.
Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet und sind nahezu mittellos und verweigern die Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind in Ihr Heimatland zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staaten Österreich und Frankreich begangen. Es besteht daher Fluchtgefahr.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.
Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.
Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet ein Leben finanzieren zu können.
Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen.
Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten.
Sie sind bereits einmal straffällig geworden und Ihre schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass Sie, um an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen werden.
Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten.
Sie zeigen sich nicht willig selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren.
Sie sind bereits einmal untergetaucht, als Sie Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen haben.
Ihre Identität kann nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Sie wurden am 30.05.2017 durch das Landesgericht Linz, unter der Zahl 026 HV 29/2017k, rechtskräftig mit 30.05.2017, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nach §27(2a) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten, verurteilt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
1.7. Am 11.04.2018 wurde durch die Behörde ein Vorführtermin vor die Botschaft des Sudan beantragt.
1.8. Am 13.04.2018 hat der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz eingebracht.
1.9. Am 13.04.2018 wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß § 76(6) FPG nachweislich ausgefolgt.1.9. Am 13.04.2018 wurde dem BF ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 76 (, 6,) FPG nachweislich ausgefolgt.
Der Aktenvermerk lautet: "Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.04.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG."Der Aktenvermerk lautet: "Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 13.04.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG."
1.10. Am 14.04.2018 wurde der BF im PAZ Wien Hernalser Gürtel durch einen Organwalter des BFA zum Zwecke der Schubhaft einvernommen.
Dabei gab er auf Nachfrage an, er sei zuletzt 2014 im Sudan gewesen. Er habe keine Dokumente und auch nie welche gehabt. in Frankreich habe er die Namen seines Großvaters und Urgroßvaters angegeben. Er habe nie einen Aufenthaltstitel oder ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes EU-Land besessen. Er habe auch nie versucht, legal nach Europa zu reisen. Seit April 2016 befinde er sich durchgehend in Europa (er habe sich bereits in Österreich, Italien, Frankreich und Deutschland aufgehalten). In Österreich habe er keinen Wohnsitz und sei nicht gemeldet. Als er den Sudan verlassen habe, habe er kein bestimmtes Zielland gehabt. Befragt nach seinem Kontakt zur Polizei gab er an, ein solcher habe in Linz wegen Drogen stattgefunden. In Europa sei er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auf die Frage, wovon er in Österreich leben könnte, meinte der BF: "Ich gehe wo anders hin. Ich müsste in Österreich illegal arbeiten." Er habe keine Kredit- oder Bankomatkarte und auch sonst keine Möglichkeit, in Österreich an Geld zu kommen. Er habe in Österreich keine Angehörigen seiner Kernfamilie. Er pflege keine sozialen Kontakte; sein Deutsch reiche für "draußen". Im Sudan lebten seine Mutter und acht Geschwister. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Er habe im Sudan acht Jahre die Schule besucht und danach als Bauer gearbeitet. ER wolle nicht zurück.. Er habe keine finanziellen Mittel. In eine Abschiebung in den Sudan willige er nicht ein, er werde sich aber nicht widersetzen.
1.11. Am 19.04.2018 erfolgte die Vorführung vor die Botschaft der Republik Sudan.
1.12. Am selben Tag langte das Ergebnis der Vorführung bei der Behörde ein. Das Interview hat ergeben, dass der BF sehr gut sudanesischen Dialekt spricht, dass jedoch die aufgenommenen Daten nach KHARTOUM zwecks vollständiger Identifizierung geschickt werden müssen.
1.13. Am 30.04.2018 ist der BF in den Hungerstreik getreten.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 08.05.2018, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.
Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. Im vorliegenden Fall, der eine Einzelfallprüfung erfordere, sei die Ermittlung der Lebensumstände des BF notwendig und seine persönliche Einvernahme zur Frage, ob Fluchtgefahr vorliege. Bei einer persönlichen Einvernahme hätte der BF vorbringen können, dass er in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe.
Der BF sei zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Asylwerber mit faktischem Abschiebschutz gewesen. De faktische Abschiebschutz sei - nach seinem Folgeantrag - nicht aberkannt worden. Dazu werde auf VwGH 19.03.2013, 2011/21/0128 verwiesen, woraus sich ergebe, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag in Österreich als Folgeantrag zu behandeln sei, und zwar unabhängig davon, ob noch einmal ein Schutzansuchen geäußert werden. Im gegenständlichen Fall ergebe sich "aufgrund der Aktenlage, dass dieser in Frankreich einen Asylantrag gestellt" habe. Dieser neue Asylantrag wäre damit spätestens mit der Überstellung nach Österreich als Folgeantrag zu werten gewesen.
Somit sei auch unzweifelhaft, dass der Folgeantrag als vor Verhängung der Schubhaft gestellt gelten muss. Der BF genieße immer noch faktischen Abschiebeschutz, der ihm bis dato nicht aberkannt worden sei. Daher sei nach der Judikatur des VwGH die Verhängung der Schubhaft gegen ihn rechtswidrig, da in seinem Fall (noch) die AufnahmeRL gelte. Hier verweise der BF auf VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219 und 05.10.2017, Ra 2017/21/009. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 14.11.2017 klargestellt, dass die RückführungsRL "auch auf Folgeantragssteller nicht anwendbar" sei, solange keine iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG durchführbare Rückkehrentscheidung vorliege. Im Fall des BF sei "dem Folgeantrag der faktische Abschiebschutz nicht aberkannt" worden.Somit sei auch unzweifelhaft, dass der Folgeantrag als vor Verhängung der Schubhaft gestellt gelten muss. Der BF genieße immer noch faktischen Abschiebeschutz, der ihm bis dato nicht aberkannt worden sei. Daher sei nach der Judikatur des VwGH die Verhängung der Schubhaft gegen ihn rechtswidrig, da in seinem Fall (noch) die AufnahmeRL gelte. Hier verweise der BF auf VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219 und 05.10.2017, Ra 2017/21/009. Der VwGH habe im Erkenntnis vom 14.11.2017 klargestellt, dass die RückführungsRL "auch auf Folgeantragssteller nicht anwendbar" sei, solange keine iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchführbare Rückkehrentscheidung vorliege. Im Fall des BF sei "dem Folgeantrag der faktische Abschiebschutz nicht aberkannt" worden.
Die Behörde habe § 76 Abs. 2 Z 1 FPG einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt; die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF sei nicht von der AufnahmeRL gedeckt.Die Behörde habe Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG einen unionsrechtswidrigen Inhalt unterstellt; die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF sei nicht von der AufnahmeRL gedeckt.
Weiters liege im Fall des BF Fluchtgefahr nicht vor. Dass der BF nicht willens sei, freiwillig auszureisen, sei für sich gesehen für die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausreichend; ebenso wenig wie die mangelnde soziale Verankerung des BF in Österreich. Was seine strafrechtliche Verurteilung angehe, so habe der BF sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen und es habe sich dabei auch nicht um ein massives strafbares Verhalten gehandelt. Da also insgesamt keine Fluchtgefahr vorliege, stelle sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht mehr.
Schließlich sei im Fall des BF ein gelinderes Mittel ausreichend, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens des BF gebe.
Neben der der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühr und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 07.05.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme.
Daraus ergibt sich ua:
"Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende
Kriterien in seinem Falle eine Fluchtgefahr:
Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen wird. Der BF hat sich dem gebotenen Verfahren in Österreich entzogen, da der BF Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen hat. Der BF hat in Frankreich andere Daten bekanntgeben, um seine österreichische Verfahrensidentität zu verschleiern. Diese Umstände lassen erkennen, dass der BF seine Abschiebung in sein Heimatland umgehen und behindern will
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat gegen eine Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a AsylG verstoßen, da der BF sein zugewiesenes Quartier verlassen hat und untergetaucht ist. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Der BF verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der BF hat keinen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert die Kooperation mit der Behörde. Der BF hält an seinem illegalen Aufenthalt fest, da der BF entgegen der Rechtslage nicht gewillt ist in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF hat bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete von Österreich und Frankreich begangen. Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF hat gegen eine Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, AsylG verstoßen, da der BF sein zugewiesenes Quartier verlassen hat und untergetaucht ist. Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht existent. Der BF verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der BF hat keinen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert die Kooperation mit der Behörde. Der BF hält an seinem illegalen Aufenthalt fest, da der BF entgegen der Rechtslage nicht gewillt ist in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF hat bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete von Österreich und Frankreich begangen. Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.
Daher ist die Entscheidung zur auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zur Person des BF ergibt und begründet in seinem Falle die Schubhaft Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und kann daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Der BF ist nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig eine Wohnung in Österreich leisten zu können. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und der BF kann daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Der BF ist bereits einmal straffällig geworden und seine schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass der BF, um wieder an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen wird.
Der BF zeigt sich nicht willig selbstständig in sein Heimatland zurückzukehren. Der BF ist bereits einmal untergetaucht, als er Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen hat.
Die Identität des BF konnte nicht ermittelt werden, da der BF nicht im Besitz von gültigen Dokumenten ist
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Der BF ist am 30.05.2017 durch das Landesgericht Linz, unter der Zahl 026 HV 29/2017k, rechtskräftig mit 30.05.2017, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, nach §27(2a) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten, verurteilt worden.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen, nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im Falle des BF, da sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit, dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Wie ausführlich dargelegt, besteht im Falle des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befindet, ausschließt.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Wie ausführlich dargelegt, besteht im Falle des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befindet, ausschließt.
Die Behörde langte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den Bescheid des BFA bestätigen
2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."2. Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der BF ist ein volljähriger sudanesischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
Rechtlicher Status in Österreich:
Der BF befindet sich seit 2016 - mit Unterbrechung - in Österreich. Gegen den BF besteht seit 04.07.2017 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sein Aufenthalt in Österreich ist seit damals unrechtmäßig.
Grad der sozialen Verankerung in Österreich:
Der BF verfügt in Österreich nicht über soziale oder familiäre Anknüpfungsmomente.
Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.
Gesundheitlicher Zustand:
Der BF ist haftfähig.
Bisheriges Verhalten:
Der BF befindet sich seit 2016 - mit Unterbrechung - in Österreich. Er war in Österreich bis zum 24.04.2017 hauptwohnsitzlich an verschieden Stellen gemeldet. Danach, also insbesondere nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hat der BF keine Meldeadresse gehabt.
Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen; er hat stattdessen versucht, in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen.
Der BF ist im April 2018 in Frankreich aufgegriffen worden und wurde von dort am 10.04.2018 nach Österreich rücküberstellt.
Der BF hat in Frankreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der BF ist nicht willens, freiwillig in den Sudan zurückzukehren.
Zur Durchführbarkeit der Abschiebung:
Der BF wurde von Angehörigen der sudanesischen Vertretungsbehörde interviewt. Dabei wurde er von der Aussprache her dem Sudan zugeordnet. Eine endgültige Abklärung seiner Identität durch die sudanesischen Behörden findet derzeit statt.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, ebenso, dass er sudanesischer Staatsangehöriger ist. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Aussage, er verfüge über keine Dokumente.
Dass gegen den BF eine aufenthaltsbeende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt; diese Tatsache wird in Beschwerde nicht bestritten.
Dass der BF in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungsmomente verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht.
Diese Tatsache wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitsstand ergibt sich aus vorgelegten ärztlichen Berichten der LPD Wien (AFA).
Dass der BF versucht hat, in einen weiteren Mitgliedstaat zu gelangen, ist unstrittig; ebenso, dass er seiner Rückkehrverpflichtung nicht nahegekommen ist. Auch die Feststellung zum strafrechtlichen Aufscheinen des BF ist nicht strittig. Dass der BF in Frankreich keinen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Wenn die Beschwerde vermeint: "Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass dieser in Frankreich einen neuen Asylantrag gestellt hat", so trifft dies schlicht nicht zu. Aus dem Akt ergibt sich nämlich Anderes:
Die der Behörde bekannt gemachte "Überstellungsankündigung" vom 05.04.2018 lautet:
"Die Republik Österreich hat sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, die oben genannte Person derzeit aufhältig in Frankreich, zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. Die Verfahrenspartei wird von Frankreich am 10.40.2018 mit der Flugnummer AF1138 um 09:10 Uhr nach Österreich überstellt."Die Republik Österreich hat sich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, verpflichtet, die oben genannte Person derzeit aufhältig in Frankreich, zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu übernehmen. Die Verfahrenspartei wird von Frankreich am 10.40.2018 mit der Flugnummer AF1138 um 09:10 Uhr nach Österreich überstellt.
Hinweis: Die Verfahrenspartei stellt im Mitgliedsstaat keine Asylantrag."
Bei dem Beschwerdevorbingen, der BF hätte in Frankreich einen Asylantrag gestellt, handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen Irrtum oder um ein "Schutzbehauptung". Die bloße Behauptung ist jedenfalls nicht ausreichend, den in der durch die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgestellten Überstellungsankündigung enthaltenen Hinweis zu entkräften.
Dass der BF nicht willens ist, freiwillig in den Sudan zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen aktenkundigen Verhalten und seinen eigenen Aussagen.
Es wurde im Übrigen in der Beschwerde nichts behauptet, was darauf hindeuten würde, dass der BF aus Eigenem in den Sudan zurückkehren würde.
Dass derzeit eine endgültige Abklärung der Identität des BF stattfindet, ergibt sich aus der Beschwerdevorlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 19.04.2018):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 19.04.2018):
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist sudanesischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF. Der BF habe sich dem Verfahren in Österreich entzogen und sei in einen anderen Mitgliedstaat weiter gereist. Dort habe er andere persönliche Daten genannt, was darauf hindeute, dass er seine Abschiebung in den Heimatstaat umgehen oder behindern wolle. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF habe gegen eine Anordnung zur Unterkunftnahme verstoßen, da er ein ihm zugewiesenes Quartier verlassen habe und untergetaucht sei. In Österreich verfüge der BF über keine Bindungen, er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere die Kooperation mit den Behörden. Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergäben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen sei, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.
Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass der BF vor seiner Rückführung nach Österreich in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF falle somit als Antragsteller unter den Anwendungsbereich der AufnahmeRL. Da dem BF auf Grund der Antragstellung faktischer Abschiebeschutz zukäme, sei es unzulässig, über ihn die Schubhaft zu verhängen.
4. Dem ist nicht beizupflichten:
Zum Haftweck:
Grundsätzlich ist der Beschwerde beizupflichten, dass unterschiedliche Schubhaftregelung zur Anwendung kommen - abhängig davon, ob ein Verfahren über die Zuerkennung internationalen Schutzes noch "offen" ist oder, ob darüber bereits eine Entscheidung getroffen ist. Dies ergibt sich aus der AufnahmeRL in Zusammenschau mit der VerfahrensRL einerseits, aus der RückführungsRL andererseits.
So sieht die AufnahmeRL in Art 8 ("Haft") vor, dass Schubhaft nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen verhängt werden darf, wenn die betreffende Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.So sieht die AufnahmeRL in Artikel 8, ("Haft") vor, dass Schubhaft nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen verhängt werden darf, wenn die betreffende Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Unter anderem ist dies dann der Fall, wenn der Antragsteller sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( 2 ) zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (Art 8 Abs 3 lit d).Unter anderem ist dies dann der Fall, wenn der Antragsteller sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ( 2 ) zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln (Artikel 8, Absatz 3, Litera d,).
Insoweit die Beschwerde vermeint, dass der BF auf Grund einer Antragstellung in Frankreich unter den generellen Anwendungsbereich der AufnahmeRL fiele, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren anderes ergeben hat: Es ist davon auszugehen, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat - und damit zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme nicht als Antragsteller iS der AUfnahmeRL zu werten ist.
Der BF hat erst einen (Folge)antrag gestellt, als er sich in Österreich bereits in Schubhaft befand.
Hier wird Art 8 Abs 3 lit d AufnahmeRL schlagend: Die Behörde ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antrag am 13.04.2018 gestellt wurde, um die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verzögern. Dieser Einschätzung tritt die Beschwerde nicht entgegen und es liegen auch sonst keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.Hier wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, AufnahmeRL schlagend: Die Behörde ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antrag am 13.04.2018 gestellt wurde, um die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verzögern. Dieser Einschätzung tritt die Beschwerde nicht entgegen und es liegen auch sonst keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.
Die Behörde hat in ihrer Entscheidung daher zu Recht die spezielle Folgeantragsbestimmung des Art 8 Abs. 3 lit d (vgl idS VwGH vom 14.11.2017, Ro 2017/21/0003) angewandt.Die Behörde hat in ihrer Entscheidung daher zu Recht die spezielle Folgeantragsbestimmung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, vergleiche idS VwGH vom 14.11.2017, Ro 2017/21/0003) angewandt.
In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob faktischer Abschiebschutz besteht oder nicht, in einer solchen Folgeantragskonstellation nicht den Ausschlag für die (un-)Zulässigkeit der Schubhaft gibt. Ausschlaggebend ist lediglich der individuelle Hintergrund der Stellung des Folgeantrags - nämlich die erkennbare Absicht, damit die Abschiebung zu verzögern.
Zum Sicherungsbedarf:
Die Behörde ist aus einer Reihe von Gründen vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausgegangen und hat dabei im Ergebnis auf die mangelnde Mitwirkung des BF im Zusammenhang mit seiner Abschiebung abgestellt, auf die Verletzung einer Anordnung zur Unterkunftnahme und auf das Fehlen jeglicher (sichernder) Verankerung in Österreich. Die Behörde ist zu Recht von diesem Sachverhalt ausgegangen und hat daraus den richtigen Schluss gezogen.
Die Schubhaft ist begründet und auch verhältnismäßig, da die Gründe, die für den Freiheitsentzug sprechen schwerer wiegen, als jene, die für eine Enthaftung des BF sprechen: Der BF würde - dies lässt sich aus dem Sachverhalt leicht ableiten -, seine Enthaftung (auch unter Anwendung eines gelinderen Mittels) nutzen, um sich erneut der Abschiebung zu entziehen.
Die Behörde ist im Ergebnis richtig vom Bestehen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnsimäßig, da die Interessen des BF weniger schwer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5. Zum gelinderen Mittel:
5.1. § 77 FPG sieht vor:5.1. Paragraph 77, FPG sieht vor:
"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."
5.2. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch hinsichtlich der Nicht-Anordnung des gelinderen Mittels einer Unterkunftnahme bei der in der Beschwerde angeführten Person gegeben; dieses Mittel würde den Sicherungszweck nicht erfüllen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Unterkunftnahme an einem zu bestimmenden Ort, um die Abschiebung des BF sicher zu stellen. Im Gegenteil liegt es nahe, dass der BF die Entlassung aus der Schubhaft nutzen würde, um unterzutauchen und sich der Abschiebung zu entziehen - er hat auch selbst wiederholt beweisen, nicht in den Sudan zurück kehren zu wollen.
6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf das schon laufende Verfahren zur Feststellung der Identität des BF nach bereits erfolgtem Interview durch Angehörige der sudanesischen Vertretungsbehörde erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf das schon laufende Verfahren zur Feststellung der Identität des BF nach bereits erfolgtem Interview durch Angehörige der sudanesischen Vertretungsbehörde erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.
Zu Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch:Zu Spruchpunkt römisch zwei. Fortsetzungsausspruch:
Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.
Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.Die soeben zu Spruchpunkt römisch eins. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.
Im Fall des BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde. Der BF ist weiterhin haftfähig. Dies wird auch belegt durch die Einsichtnahme in die vorgelegte tagesaktuelle Krankenkarte des BF.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Aufwandersatz, Einzelfallprüfung, Fluchtgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2194729.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018